Fakultät Lehrstühle/Professuren Prof. Dr. Rossi Downloads AG GK ÖR II (Teil 1) VerwR Allgemeine Materialien

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1 Universität Augsburg Institut für Öffentliches Recht Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Gliederung zu Fall 1 Stand: SS 2009 Vorbemerkung: Die Fälle und die Lösungen können auf der Seite der Juristischen Fakultät unter Fakultät Lehrstühle/Professuren Prof. Dr. Rossi Downloads AG GK ÖR II (Teil 1) VerwR Allgemeine Materialien heruntergeladen werden Zugelassene Hilfsmittel sind die gelben Texte aus dem Verlag C.F. Müller oder Satorius und Ziegler/Tremel Einleitung A. Handlungsformen der Verwaltung normiert: Rechtsverordnung Art. 80 GG Verwaltungsakt 35 ff. VwVfG bzw. Art. 35 ff. BayVwVfG öffentlich rechtlicher Vertrag 54 ff. VwVfG bzw. Art. 54 ff. BayVwVfG nicht normiert: Satzung Realakt B. Verwaltungsakt, 35 VwVfG Wie wirkt ein VA? Gesetz Verwaltungsakt (VA) Allgemeinverfügung abstrakt-generell konkret-individuell konkret-generell

2 Fallbesprechungen zum GK ÖR II (Teil 1) SS 2009 Fall 1 Lösung 2 Rechtsrelevante Akte ABSTRAKT KONKRET GENERELL GESETZ / VO ALLGEMEINVERFÜG. INDIVIDUELL Einzelfall-VO VERWALTUNGSAKT Eigenschaften des VA schließt Verwaltungsverfahren ( 9 VwVfG) ab ist ein Vollstreckungstitel Rechtsmittel? Widerspruch (beachte aber Art. 5 AGVwGO!) Anfechtungsklage Verpflichtungsklage Teil I: Rechtsnatur der Untersagung des P Die Begriffsmerkmale des Verwaltungsakts Legaldefinition in 35 S. 1 VwVfG / Art. 35 S. 1 BayVwVfG Merkmale: Behörde hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts Regelung Einzelfall Außenwirkung

3 Fallbesprechungen zum GK ÖR II (Teil 1) SS 2009 Fall 1 Lösung 3 Untersagungsverfügung ein VA? 1. Behörde Legaldefinition: 1 Abs. 4 VwVfG (Achtung!: in Bayern: Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG) Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bzgl. Polizei (+) 2. Hoheitliche Maßnahme jedes einseitige und zweckgerichtete Verhalten bzgl. Untersagung (+), da nicht vom Willen des A abhängig 3. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts Öffentlich-rechtliche Befugnis Abgrenzung zu Privatrecht und Verfassungsrecht Theorien: - Interessenstheorie (veraltet) - Subordinationstheorie - Modifizierte Subjekttheorie / Zuordnungstheorie bzgl. Untersagung (+); Normen des PAG verpflichten Polizei als Träger hoheitlicher Gewalt. 4. Regelung Setzung einer bestimmten Rechtsfolge Abgrenzung zum Realakt bzgl. Untersagung? Gebote oder Verbote haben stets rechtlichen Regelungsgehalt bzgl. Untersagung: Regelung (+)

4 Fallbesprechungen zum GK ÖR II (Teil 1) SS 2009 Fall 1 Lösung 4 5. Einzelfall Abgrenzung zur abstrakt-generellen Regelung Bestimmtheit nach Zeit, Ort und Person konkret Bestimmtheit hinsichtlich Adressat(en) individuell bzgl. Untersagung (+), da an den A gerichtet und auf konkrete Situation bezogen. 6. Außenwirkung Abgrenzung zu Behördeninterna bzgl. Untersagung: Außenwirkung (+) III. Form des Verwaltungsaktes Grundsatz der Formfreiheit ( 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) Häufig Formvorschriften in bereichsspezifischen Gesetzen Schriftform, wenn dessen Zustellung vorgeschrieben ist. bzgl. Untersagung: mündlicher VA möglich C. Ergebnis Die Untersagung des P ist somit als Verwaltungsakt isd. 35 Satz 1 VwVfG zu qualifizieren.

5 Fallbesprechungen zum GK ÖR II (Teil 1) SS 2009 Fall 1 Lösung 5 Teil II: Weitere Übungsfälle 1. Regelung: Verbot, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen (vgl. 3 Abs. 1 StVG) VA (+) 2. Behörde: TÜV = bürgerlich-rechtlicher Verein keine Behörde; aber evtl. Beliehener? Subjekt des Privatrechts ( 21 BGB) (+), Übertragung einer öffentlichen Aufgabe zur selbständigen Ausübung (+) Übertragung der Aufgaben durch oder aufgrund eines Gesetzes (+) 3. Behörde: P als Angehöriger der Polizeidirektion in Ausübung seines Amtes (+) Regelung: nicht auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet 4. Regelung: insgesamt 3 Regelungen Außenwirkung: Beamter steht in öffentlich-rechtlichem Dienst- und Treueverhältnis zum Staat (Art. 33 IV, V GG): Sonderrechtsverhältnis Beamter Dienstherr Außenwirkung nur wenn Beamter nicht in seinem Amtsverhältnis betroffen Differenzierung zwischen den 3 Regelungen erforderlich: a) Entziehungskur betrifft nicht nur Amtsverhältnis - Außenwirkung (+) b) Alkoholverbot betrifft nicht nur Amtsverhältnis - Außenwirkung (+) c) Dienstwaffe und Dienstwagen betrifft nur Amtsverhältnis - Außenwirkung (-) 5. Regelungen: insgesamt 2 Regelungen Außenwirkung: Schule ist ein Sonderrechtsverhältnis Früher: innerschulische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nach Art. 86 BayEUG Heute: Schüler (Bürger) stehen immer außerhalb der Verwaltung

6 Fallbesprechungen zum GK ÖR II (Teil 1) SS 2009 Fall 1 Lösung 6 Teil III: Die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes VA muss mit geltendem Recht in Einklang stehen: alle formellen Voraussetzungen erfüllt? (Formvorschriften-, Verfahrensvorschriften) alle materiellen Voraussetzungen erfüllt? (z.b. Ermächtigungsgrundlage, sonstiges höherrangiges Recht) Wenn (-), ist VA fehlerhaft (rechtswidrig) A. Abgrenzung der Rechtswidrigkeit zur Nichtigkeit rechtswidriger VA ist nicht zwingend nichtig Nichtigkeit nur bei besonders schweren Gesetzesverstößen: 44 VwVfG die Rechtsfolge der Nichtigkeit muss im Gesetz angeordnet sein Prüfungsreihenfolge des 44 VwVfG: - 44 Absatz 2 VwVfG - 44 Absatz 3 VwVfG - 44 Absatz 1 VwVfG Nichtigkeit bedeutet: Der VA ist als nicht existent anzusehen B. Wirksamkeit und Aufhebbarkeit eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes Ein rechtswidriger aber nicht nichtiger VA entfaltet Rechtswirkungen Ein rechtswidriger VA kann angefochten werden Die Anfechtung geschieht durch Erhebung eines Rechtsmittels Ein rechtswidriger VA kann durch die Behörde zurückgenommen werden; 48 VwVfG C. Heilungsmöglichkeit Heilung: 45 Abs. 1 VwVG Heilung bedeutet, die zum formellen Fehler führende unterlassene Handlung kann durch die Behörde bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. ( 45 Abs. 2 VwVfG). Verfahrensfehler führt nur dann zur Aufhebung, wenn die Behördenentscheidung hierdurch beeinflusst war. ( 46 VwVfG).

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