Fakultät Lehrstühle/Professuren Prof. Dr. Rossi Downloads AG GK ÖR II (Teil 1) VerwR Allgemeine Materialien
|
|
- Claudia Sofia Rosenberg
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Universität Augsburg Institut für Öffentliches Recht Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Gliederung zu Fall 1 Stand: SS 2009 Vorbemerkung: Die Fälle und die Lösungen können auf der Seite der Juristischen Fakultät unter Fakultät Lehrstühle/Professuren Prof. Dr. Rossi Downloads AG GK ÖR II (Teil 1) VerwR Allgemeine Materialien heruntergeladen werden Zugelassene Hilfsmittel sind die gelben Texte aus dem Verlag C.F. Müller oder Satorius und Ziegler/Tremel Einleitung A. Handlungsformen der Verwaltung normiert: Rechtsverordnung Art. 80 GG Verwaltungsakt 35 ff. VwVfG bzw. Art. 35 ff. BayVwVfG öffentlich rechtlicher Vertrag 54 ff. VwVfG bzw. Art. 54 ff. BayVwVfG nicht normiert: Satzung Realakt B. Verwaltungsakt, 35 VwVfG Wie wirkt ein VA? Gesetz Verwaltungsakt (VA) Allgemeinverfügung abstrakt-generell konkret-individuell konkret-generell
2 Fallbesprechungen zum GK ÖR II (Teil 1) SS 2009 Fall 1 Lösung 2 Rechtsrelevante Akte ABSTRAKT KONKRET GENERELL GESETZ / VO ALLGEMEINVERFÜG. INDIVIDUELL Einzelfall-VO VERWALTUNGSAKT Eigenschaften des VA schließt Verwaltungsverfahren ( 9 VwVfG) ab ist ein Vollstreckungstitel Rechtsmittel? Widerspruch (beachte aber Art. 5 AGVwGO!) Anfechtungsklage Verpflichtungsklage Teil I: Rechtsnatur der Untersagung des P Die Begriffsmerkmale des Verwaltungsakts Legaldefinition in 35 S. 1 VwVfG / Art. 35 S. 1 BayVwVfG Merkmale: Behörde hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts Regelung Einzelfall Außenwirkung
3 Fallbesprechungen zum GK ÖR II (Teil 1) SS 2009 Fall 1 Lösung 3 Untersagungsverfügung ein VA? 1. Behörde Legaldefinition: 1 Abs. 4 VwVfG (Achtung!: in Bayern: Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG) Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bzgl. Polizei (+) 2. Hoheitliche Maßnahme jedes einseitige und zweckgerichtete Verhalten bzgl. Untersagung (+), da nicht vom Willen des A abhängig 3. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts Öffentlich-rechtliche Befugnis Abgrenzung zu Privatrecht und Verfassungsrecht Theorien: - Interessenstheorie (veraltet) - Subordinationstheorie - Modifizierte Subjekttheorie / Zuordnungstheorie bzgl. Untersagung (+); Normen des PAG verpflichten Polizei als Träger hoheitlicher Gewalt. 4. Regelung Setzung einer bestimmten Rechtsfolge Abgrenzung zum Realakt bzgl. Untersagung? Gebote oder Verbote haben stets rechtlichen Regelungsgehalt bzgl. Untersagung: Regelung (+)
4 Fallbesprechungen zum GK ÖR II (Teil 1) SS 2009 Fall 1 Lösung 4 5. Einzelfall Abgrenzung zur abstrakt-generellen Regelung Bestimmtheit nach Zeit, Ort und Person konkret Bestimmtheit hinsichtlich Adressat(en) individuell bzgl. Untersagung (+), da an den A gerichtet und auf konkrete Situation bezogen. 6. Außenwirkung Abgrenzung zu Behördeninterna bzgl. Untersagung: Außenwirkung (+) III. Form des Verwaltungsaktes Grundsatz der Formfreiheit ( 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) Häufig Formvorschriften in bereichsspezifischen Gesetzen Schriftform, wenn dessen Zustellung vorgeschrieben ist. bzgl. Untersagung: mündlicher VA möglich C. Ergebnis Die Untersagung des P ist somit als Verwaltungsakt isd. 35 Satz 1 VwVfG zu qualifizieren.
5 Fallbesprechungen zum GK ÖR II (Teil 1) SS 2009 Fall 1 Lösung 5 Teil II: Weitere Übungsfälle 1. Regelung: Verbot, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen (vgl. 3 Abs. 1 StVG) VA (+) 2. Behörde: TÜV = bürgerlich-rechtlicher Verein keine Behörde; aber evtl. Beliehener? Subjekt des Privatrechts ( 21 BGB) (+), Übertragung einer öffentlichen Aufgabe zur selbständigen Ausübung (+) Übertragung der Aufgaben durch oder aufgrund eines Gesetzes (+) 3. Behörde: P als Angehöriger der Polizeidirektion in Ausübung seines Amtes (+) Regelung: nicht auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet 4. Regelung: insgesamt 3 Regelungen Außenwirkung: Beamter steht in öffentlich-rechtlichem Dienst- und Treueverhältnis zum Staat (Art. 33 IV, V GG): Sonderrechtsverhältnis Beamter Dienstherr Außenwirkung nur wenn Beamter nicht in seinem Amtsverhältnis betroffen Differenzierung zwischen den 3 Regelungen erforderlich: a) Entziehungskur betrifft nicht nur Amtsverhältnis - Außenwirkung (+) b) Alkoholverbot betrifft nicht nur Amtsverhältnis - Außenwirkung (+) c) Dienstwaffe und Dienstwagen betrifft nur Amtsverhältnis - Außenwirkung (-) 5. Regelungen: insgesamt 2 Regelungen Außenwirkung: Schule ist ein Sonderrechtsverhältnis Früher: innerschulische Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nach Art. 86 BayEUG Heute: Schüler (Bürger) stehen immer außerhalb der Verwaltung
6 Fallbesprechungen zum GK ÖR II (Teil 1) SS 2009 Fall 1 Lösung 6 Teil III: Die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes VA muss mit geltendem Recht in Einklang stehen: alle formellen Voraussetzungen erfüllt? (Formvorschriften-, Verfahrensvorschriften) alle materiellen Voraussetzungen erfüllt? (z.b. Ermächtigungsgrundlage, sonstiges höherrangiges Recht) Wenn (-), ist VA fehlerhaft (rechtswidrig) A. Abgrenzung der Rechtswidrigkeit zur Nichtigkeit rechtswidriger VA ist nicht zwingend nichtig Nichtigkeit nur bei besonders schweren Gesetzesverstößen: 44 VwVfG die Rechtsfolge der Nichtigkeit muss im Gesetz angeordnet sein Prüfungsreihenfolge des 44 VwVfG: - 44 Absatz 2 VwVfG - 44 Absatz 3 VwVfG - 44 Absatz 1 VwVfG Nichtigkeit bedeutet: Der VA ist als nicht existent anzusehen B. Wirksamkeit und Aufhebbarkeit eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes Ein rechtswidriger aber nicht nichtiger VA entfaltet Rechtswirkungen Ein rechtswidriger VA kann angefochten werden Die Anfechtung geschieht durch Erhebung eines Rechtsmittels Ein rechtswidriger VA kann durch die Behörde zurückgenommen werden; 48 VwVfG C. Heilungsmöglichkeit Heilung: 45 Abs. 1 VwVG Heilung bedeutet, die zum formellen Fehler führende unterlassene Handlung kann durch die Behörde bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. ( 45 Abs. 2 VwVfG). Verfahrensfehler führt nur dann zur Aufhebung, wenn die Behördenentscheidung hierdurch beeinflusst war. ( 46 VwVfG).
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1)
Universität Augsburg Institut für Öffentliches Recht Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungshinweise zu Fall 1 Stand: SS 2008 Teil I: Rechtsnatur der Untersagung des P A.
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1)
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungshinweise zu Fall 1 Stand: SS 2007 Teil I Rechtsnatur der Untersagung des P A. Handlungsformen der Verwaltung Es existiert kein abschließender
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1)
Universität Augsburg Institut für Öffentliches Recht Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungshinweise zu Fall 1 Stand: SS 2012 Teil I: Rechtsnatur der Untersagung des P A.
Mehr5. Teil: Der Ablauf von Verwaltungsverfahren F. Verwaltungsinformationsrecht
5 Teil: Der Ablauf von Verwaltungsverfahren F Verwaltungsinformationsrecht I Verfassungsrechtliche Grundlagen Informationsfreiheit (Art 5 Abs 1 Satz 1 GG) Recht auf informat Selbstbestimmung (Art 2 Abs
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 3
AG VerwR Teil 1 / Woche 3 Lösungsskizze zu Fall 3 (Gewerbeuntersagung) Bearbeitervermerk: Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Zuständigkeit des Gerichts, Zulässigkeit
MehrInhalt. Einführung in das Verwaltungsrecht (AT) 1
Inhalt Einführung in das Verwaltungsrecht (AT) 1 Lektion 1: Der Verwaltungsakt, 35 VwVfG 7 A. Behörde 7 B. Hoheitliche Maßnahme 8 C. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts 8 I. Interessentheorie 9 II.
MehrInhalt. Verzeichnis der Übersichten 12. Teil I Grundlagen der Sozialverwaltung
Inhalt Verzeichnis der Übersichten 12 Teil I Grundlagen der Sozialverwaltung Kapitel 1 Sozialverwaltungsrecht im Rechtssystem 16 1.1 Bürgerliches und öffentliches Recht 16 1.2 Sozialrecht 19 1.3 Gerichtszweige
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht
Fall 6; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze 2.1 Prüfung des Verwaltungsaktes Bei der Ablehnung des Erholungsurlaubs könnte es sich um einen Verwaltungsakt handeln. Dann müssten die Voraussetzungen des 35
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns I. Überblick II. Der Verwaltungsakt III. Nebenbestimmungen zumverwaltungsakt IV. Der fehlerhafte Verwaltungsakt V. Bestandskraft, Widerruf
MehrPrivatdozent Dr. Alexander Windoffer WS 2013/14. Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht. Gliederungsübersicht
Privatdozent Dr. Alexander Windoffer WS 2013/14 Vertreter der Professur für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht Universität Trier Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederungsübersicht 1:
Mehr6. Teil: Handlungsformen der Verwaltung Überblick
Überblick A Verwaltungsakt B Öffentlich-rechtlicher Vertrag C Rechtsverordnung D Satzung E Plan sui generis F Verwaltungsvorschrift G Privatrechtliches Handeln H Realakt A Der Verwaltungsakt I Einleitung:
MehrTeil I: Grundlagen der Sozialverwaltung
Teil I: Grundlagen der Sozialverwaltung 1. Sozialverwaltungsrecht im Rechtssystem 1.1 Bürgerliches und öffentliches Recht 1.2 Sozialrecht 1.3 Gerichtszweige 1.4 Rechtsnormen 1.4.1 Verfassung 1.4.2 Gesetz
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht von Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues Richter Thomas Baumeister * * * JURA INTENSIV VERLAGS GmbH & Co KG Münster 2014 *Der Autor ist seit 14 Jahren als Dozent für das bundesweite
MehrTeil II Der Verwaltungsakt: 1. Funktion materiell-rechtlich verfahrensrechtlich prozessrechtlich vollstreckungsrechtlich
Teil II Der Verwaltungsakt: 1. Funktion materiell-rechtlich verfahrensrechtlich prozessrechtlich vollstreckungsrechtlich 2. Merkmale des Verwaltungsaktes Merkmal Bedeutung Abgrenzung Maßnahme zweckgerichtetes
MehrDer öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG
Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG I. Definition Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht Professor Dr. Florian Becker mittwochs (CAP 2 Hs. H) und donnerstags (OHP Chemie I), 8:15-9:45 Uhr Einführung Verfassungsrecht vergeht, Verwaltungsrecht besteht (Otto Mayer
MehrVerwaltungsrecht I. 6. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung II Der Verwaltungsakt Verfahren und Verfahrensfehler. Wintersemester 2015/16
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 6. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung II Der Verwaltungsakt Verfahren und Verfahrensfehler Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung
MehrDer Verwaltungsakt. Rechtsanwältin Christiane Müller
Der Verwaltungsakt Verwaltungsakte im Alltag Bewilligung von Bafög, Arbeitslosengeld, AG II, Erteilung einer Arbeitserlaubnis begünstigender VA Ablehnung eines Wohngeldantrages, Feststellung einer Sperrzeit
MehrGrundzüge, Erläuterungen und Beispiele. Dr. Siegfried F. Franke
Allgemeines Verwaltungsrecht der Bundesrepublik Deutschland Grundzüge, Erläuterungen und Beispiele von Dr. Siegfried F. Franke Universitätsprofessor für Wirtschaftspolitik und Öffentliches Recht an der
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns I. Überblick II. Der III. Nebenbestimmungen zum IV. Der fehlerhafte V. Bestandskraft, Widerruf und Rücknahme von en VI. Die Zusicherung
Mehr1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage
Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrLösung zu Fall 1 Hundeliebe
Lösung zu Fall 1 Hundeliebe Aufgabe 1: Rechtsnatur des Schreibens Das Schreiben, in welchem O zur Zahlung von Hundesteuer aufgefordert wird, könnte ein Verwaltungsakt gem. 35 S. 1 VwVfG i. V. m. 1 SächsVwVfZG
MehrClip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern
Clip 1 Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht I. Notwendigkeit von Kontrolle II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern 2) Verwaltungsextern - formlose Rechtbehelfe - förmliche Rechtsbehelfe
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II
Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht II Wiederholung 19 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen. Nach 32 GWB kann die Kartellbehörde
MehrALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT
ALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT als Begleitskript für die Einführungsveranstaltung für Studenten an - Technischen Universitäten - wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten - Fachhochschulen von Prof. Dr. H.
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn
MehrGliederung. Öffentliches Recht I Sommersemester PD Dr. Jürgen Kühling, LL.M. A. Einführung. I. Konzept der Vorlesung
Öffentliches Recht I Sommersemester 2004 Gliederung Gliederung A. Einführung I. Konzept der Vorlesung II. Literaturhinweise zum Öffentlichen Recht III. Was ist Öffentliches Recht? Abgrenzung zum Privatrecht
MehrProf. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt
Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturauswahl
Vorwort zur 3. Auflage Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturauswahl V XIII XV XIX A. Überblick zum allgemeinen Verwaltungsrecht 1 1 B. Grundlagen des Verwaltungsrechts 3 2 I. Die öffentliche
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht III
Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht III Wiederholung Liegt in den folgenden Fällen jeweils ein Verwaltungsakt vor: 1. D möchte an einer Demonstration teilnehmen. Weil D schon häufiger
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Übungsklausur - Folien Wintersemester 2012/13
Teil I: Unbestimmte Rechtsbegriffe Definition: Unbestimmte Rechtsbegriffe sind Gesetzesbegriffe, die auf der Tatbestandsseite einer Norm stehen und im Einzelfall für die Rechtsanwendung einer Auslegung
MehrIII. Rechtsbindung der Verwaltung
III. Rechtsbindung der Verwaltung Rechtsbindung Grundlage: Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Recht und Gesetz) das heißt: 1. Kein Handeln ohne Gesetz (= Vorbehalt) 2. Kein Handeln gegen das Gesetz (= Vorrang
MehrSachbereich: Verwaltungshandeln
die verschiedenen Arten des Verwaltungshandelns beschreiben Überblick über das Verwaltungshandelns - Fiskalisches Handeln Bürgerliches Recht - Hoheitliches Handeln Erlass von Rechtsverordnungen Staatsrecht,
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht
Fall 4; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze: 1.1 Verwaltungsrechtsträger ist der Staat, welcher die Hoheitsgewalt ausübt. Dabei wird unterschieden zwischen unmittelbarer Staatsverwaltung und mittelbare Staatsverwaltung.
MehrFall 4: Verkehrsschildfall:
Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht III
Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht III Wiederholung Liegt in den folgenden Fällen jeweils ein Verwaltungsakt vor: 1. D möchte an einer Demonstration teilnehmen. Weil D schon häufiger
MehrFall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber
Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.
MehrUniversität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -
Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,
MehrINHALTSVERZEICHNIS 1. Abschnitt: Verwaltung und Verwaltungsrecht 2. Abschnitt: Abgrenzung Öffentliches Recht und Privatrecht
INHALTSVERZEICHNIS 1. Abschnitt: Verwaltung und Verwaltungsrecht 1 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht 1 1.1 Der Begriff Verwaltung 1 1.2 Das Verwaltungsrecht 2 2. Träger der Verwaltung, 3 2.1 Unmittelbare
MehrHandlungsformen der öffentlichen Verwaltung. abstrakt-generell konkret-individuell abstrakt-generell konkret-individuell
Richard U. Haakh Richter (am VG) i.r. Allgemeines Verwaltungsrecht Arbeitsblatt zum Thema Verwaltungsakt A. Übersicht Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung öffentlich rechtlich privatrechtlich Rechtsakte
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 2
AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Grundlagen I. Die öffentliche Verwaltung II. Das Verwaltungsrecht III. Die Rechtsquellen IV. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung V. Ermessen und Beurteilungsspielräume
Mehr14 Anfechtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht Vorlesungsgliederung 1. Die Verwaltung A. Verwaltung als gesellschaftliche und staatliche Erscheinung B. Die öffentliche Verwaltung I. Begriff der Verwaltung 1. Materieller
MehrObersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 2 Obersatz: Die Klage des M hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. A) Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Eröffnung
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Grundlagen I. Die öffentliche Verwaltung und die Verwaltungsgerichtsbarkeit II. Das Verwaltungsrecht III. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts IV. Der Grundsatz
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Grundlagen I. Die öffentliche Verwaltung und die Verwaltungsgerichtsbarkeit II. Das Verwaltungsrecht III. Die Rechtsquellen IV. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht. Aufgabe Punkte
Fall 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze: 1 Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bindet die Verwaltung an die Regelungen des Gesetzgebers. Danach ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden.
MehrInhaltsverzeichnis. Einführung Erstes Kapitel: Juristische Methodik... 15
IX Vorwort... VII Aus den Vorworten zur ersten bis dritten Auflage... VIII Abkürzungsverzeichnis................................................ XV Übersichten/Schaubilder/Schemata... XVII Vertiefungskästen...
MehrProf. Dr. Heintzen WiSe 2003 / 04. Grundkurs Öffentliches Recht III Allgemeines Verwaltungsrecht Donnerstag, den
Prof. Dr. Heintzen WiSe 2003 / 04 Grundkurs Öffentliches Recht III Allgemeines Verwaltungsrecht Donnerstag, den 19.2.2004 Nachdem der Vorlesungsstoff abgehandelt, eine Einführung in die Technik der Falllösung
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Grundlagen I. Die öffentliche Verwaltung II. Das Verwaltungsrecht III. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts IV. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
MehrKarteikarten Verwaltungsrecht AT 1
Karteikarten Öffentliches Recht - Alpmann Schmidt Karteikarten Verwaltungsrecht AT 1 Bearbeitet von Hans-Gerd Pieper 10., aktualisierte Auflage 2017. Lernkarten. 59 Karteikarten. ISBN 978 3 86752 501 5
MehrÜbung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen
Nebenbestimmungen a) Allgemeines Nebenbestimmungen ergänzen oder beschränken die Hauptregelung eines Verwaltungsakts durch weitere Bestimmungen. Sie sind deshalb sinnvoll, weil rechtliche oder tatsächliche
MehrArten des Verwaltungsverfahrens
Arten des Verwaltungsverfahrens nicht-förml. Verfahren ( 10 ff. VwVfG) förmliches Verfahren ( 63 ff. VwVfG) Planfeststellungsbeschluss ( 72 ff. VwVfG) Folie V/1 Anhörung ( 28 VwVfG) Gelegenheit zur Äußerung
MehrIm vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen.
Lösungsvorschlag: Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.05.2017 zu prüfen. Als Ermächtigungsgrundlage für den Aufhebungsbescheid könnte hier 48 oder
MehrInhaltsverzeichnis. Teil 1 Baurecht
Inhaltsverzeichnis Teil 1 Baurecht 1 Einführung in das öffentliche Baurecht... 3 1.1 Abgrenzung zum privaten Baurecht... 3 1.2 Öffentliches Baurecht... 5 2 Beteiligte... 9 2.1 Bauherrschaft... 9 2.2 Gemeinde...
MehrRep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT
Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Zu unterscheiden sind: Materielles Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht In beiden Bereichen werden vertiefte
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) SS 2012
Universität Augsburg Institut für Öffentliches Recht Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) SS 2012 Fall 3 Lösung Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht
MehrInhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 14
Literaturverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 14 Kapitel A: Einführung 17 I. Vollstreckungsrecht als Teil des öffentlichen Rechts 17 II. Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen 18 Die Bedeutung des
MehrDer Verwaltungsakt. So handelt die Verwaltung. Hartmut Vöhringer
Der Verwaltungsakt So handelt die Verwaltung Hartmut Vöhringer Was sind Verwaltungsakte Verwaltungsakte sind Rechtsakte, die als einseitige verwaltungsrechtliche Anordnung zur Regelung von Einzelfällen
MehrKurze Klausurtaktik Das 7 Zwerge-Prinzip :
Kurze Klausurtaktik Das 7 Zwerge-Prinzip : 1. Bearbeitervermerk lesen 2. Sachverhalt lesen 3. Schlagwörter zuordnen 4. Problemschwerpunkte setzen 5. Gliederung 6. Ausfertigung 7. Positiv denken Obersatz:
MehrTeil II. Der Widerspruch hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig (I) und begründet (II) ist.
Teil II Obersatz: Der Widerspruch hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig (I) und begründet (II) ist. I Zulässigkeit Zunächst ist zu prüfen, ob der WS zulässig ist. Der WS ist zulässig, wenn der Betroffene
MehrVerwaltungsrecht I. 10. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 10. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung IV Programm für heute I. Nebenbestimmungen
Mehr15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrInhalt. Vorwort...12 Kapitel 1 Grundlagen des Verwaltungsrechts Begriff der Verwaltung Definitionsspektrum...
Inhalt Vorwort...12 Kapitel 1 Grundlagen des Verwaltungsrechts...13 1.1 Begriff der Verwaltung... 13 1.1.1 Definitionsspektrum... 13 1.1.2 Organisatorisch... 13 1.1.3 Materiell... 14 1.2 Ausrichtung der
MehrVerwaltungsrecht I. 9. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 9. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungsakt Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung IV Programm für heute Vollstreckung
MehrVorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008
Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozeßrecht Vorlesungsübersicht
1 Grundkurs Verwaltungsrecht I SS 2005 Prof. Dr. Jochen Rozek Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozeßrecht Vorlesungsübersicht 1. Teil: Allgemeines Verwaltungsrecht 1. Abschnitt: Einführung
MehrVerwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010
Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2010 Privatdozent Dr. iur. Ekkehard Hofmann Vertreter des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht (Prof. Hendler) Verwaltungsgerichtsbarkeit unter
MehrD könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen
MehrModul 55207: Öffentliches Umweltrecht
Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur 1217 aus dem WS 2015/2016 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
MehrKapitel 2.3. Handlungsformen der öffentliche Verwaltung * 1
Kapitel 2.3. Handlungsformen der öffentliche Verwaltung * 1 Bisher liegt also eine Definition und eine Untergliederung der öffentliche Verwaltung nach ihren Aufgaben vor. Der Verwaltung stehen aber unterschiedliche
MehrÖffentlich rechtlicher Vertrag ( 54 ff. VwVfG/ 121 ff. LVwG)
Öffentlich rechtlicher Vertrag ( 54 ff. VwVfG/ 121 ff. LVwG) Öffentlich rechtliche Verträge Völkerrechtliche Verträge Verfassungsrechtliche Verträge Verwaltungsabkommen Staatskirchenverträge Verwaltungsrechtliche
MehrDie 44 wichtigsten Fälle Verwaltungsrecht
Skripten - Öffentliches Recht Die 44 wichtigsten Fälle Verwaltungsrecht von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst überarbeitet Die 44 wichtigsten Fälle Verwaltungsrecht Hemmer / Wüst schnell und portofrei erhältlich
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Prüfe dein Wissen: PdW Allgemeines Verwaltungsrecht von Prof. Dr. Martin Will 1. Auflage Allgemeines Verwaltungsrecht Will schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) SS 2014
Universität Augsburg Institut für Öffentliches Recht Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) SS 2014 Fall 3 Lösung Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht
MehrObersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung
MehrVerwVfR und VerwPR III (Anfechtungsklage)
Die Anfechtungsklage gem. 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO Übungsfall (angelehnt an Martini, JuS 2004, 266 ff.) Die Angestellte B erhält nach der Geburt ihres Kindes Elterngeld i.h.v. 450, welches ihr durch Bescheid
MehrLösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.
Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.
MehrVorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung
Vorlesung Allgemeines Verwaltungsrecht Gliederung 1 Einführung I. Verwaltung als Staatsfunktion II. Entwicklung und Aufgaben der Verwaltung III. Überblick über die Verwaltung in der Bundesrepublik Deutschland
MehrAnwendbares Recht. 1 SächsVwVfZG. VwVfG. Spezielle Verfahrensvorschriften. Spezielle Verfahrensvorschriften. Landes-VwVfG. Landes-VwVfG.
Anwendbares Recht Öffentliches Recht für Wirtschaftswissenschaftler 1 VwVfG Bund Länder Spezielle Verfahrensvorschriften Spezielle Verfahrensvorschriften VwVfG (des Bundes) Landes-VwVfG als Verweisungsnorm
MehrIm vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom zu prüfen.
Lösungsvorschlag: Im vorliegenden Fall ist die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.05.2017 zu prüfen. Als Ermächtigungsgrundlage für den Aufhebungsbescheid könnte hier 48 oder
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Dr. Sebastian Unger Allgemeines Verwaltungsrecht Sommersemester 2014 17. April 2014 Wiederholung 15. April 2014: Ausgangspunkt: Verwaltung Teil des politischen Systems zweckmäßige Entscheidungen ( politische
MehrDas Genehmigungsfreistellungsverfahren nach 67 BauO NW
Michael Bonifacio Das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach 67 BauO NW PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis VII Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 1. Teil: Die Grundmodelle
Mehr2. Klausur Verwaltungsrecht (Wiederholungsklausur) Sommersemester 2009
A) Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg ( 40 VwGO) - keine aufdrängende Spezialzuweisung - öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.s.d. 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO o Hier: Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses,
MehrSachbereich: Verwaltung und Verwaltungsrecht im demokratischen Rechtsstaat
Sachbereich: Verwaltung und Verwaltungsrecht im demokratischen Rechtsstaat Begriff und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung nennen 1 Verwaltung im System der Gewaltenteilung Staatsrecht Einordnung des
MehrNebenbestimmungen zum VA 36 VwVfG
Nebenbestimmungen zum VA 36 VwVfG Befristung, 36 II Nr. 1 VwVfG Festlegung eines zeitlichen Geltungsbereiches des VA Unterscheide: 1. aufschiebende Befristung (Suspensivbefristung) = VA wird ab einem bestimmten
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrVerwaltungsrecht I. 12. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung VII Verwaltungsvertrag. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 12. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung VII Verwaltungsvertrag Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Der Verwaltungsvertrag Zustandekommen
MehrDie Normenhierarchie
Die Normenhierarchie Europarecht Grundgesetz Bundesgesetz Bundesrechtsverordnung (Art. 80 GG) Landesverfassung Landesgesetz Landesrechtsverordnung (Art. 70 Landesverfassung NRW) Satzung Beachte dazu auch:
MehrÖffentliches Recht für ausländische Studierende. Freitag, 21. Oktober 2016 Teil 2
Öffentliches Recht für ausländische Studierende Freitag, 21. Oktober 2016 Teil 2 Abgrenzung Zivilrecht/ Öffentliches Recht Gründe für die Abgrenzung ÖR/ ZR Tradition unterschiedliche Gerichtsbarkeit unterschiedliche
Mehr