Beschlüsse der kantonalen Tierschutzkommission BE ab 2010

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1 Beschlüsse der kantonalen Tierschutzkommission BE ab 2010 Inhaltsverzeichnis Dauernde Haltung von Haustieren im Freien... 2 Gewerbsmässige Zuchten und Haltungen von Tieren... 2 Hundehaltung und Umgang mit Hunden... 2 Meldepflicht von Hundeausbildern und Hundeausbilderinnen... 3 Sachkundenachweis (SKN) für Hundehalter und Hundehalterinnen... 3 Kontrolle des SKN für Hundehalterinnen und Hundehalter: Umsetzung im Kanton Bern... 3 Bovine Virusdiarrhoe (BVD)... 4 Stacheldrahtverbot für Pferdegehege... 4 Tierzuchten

2 Dauernde Haltung von Haustieren im Freien Witterungsschutz Die Tierschutzgesetzgebung schreibt vor, dass Haustiere nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein dürfen. Für die Tierhaltung auf eingezäunten Weiden ausserhalb des Sömmerungsgebiets hat die kantonale Tierschutzkommission folgende Anwendungsregeln beschlossen: 1. Für Haustiere, welche permanent draussen gehalten werden, muss ein geeigneter Witterungsschutz für alle Tiere (z.b. Stall oder Unterstand) vorgewiesen werden können, welcher innerhalb desselben Tages belegt werden könnte. 2. Bei extremer Witterung (z.b. bei Kälte in Verbindung mit Nässe oder starkem Wind oder bei Hitze) muss den Tieren der Witterungsschutz zur Verfügung gestellt werden oder die Tiere müssen mindestens während der Ruhephase eingestallt werden. Gewerbsmässige Zuchten und Haltungen von Tieren Gegenstand ist die Auslegung von Artikel 3, Absatz 3, TSchV 1. Die Fragestellung lautet: Ab wie vielen Würfen ist eine Zucht als gewerbsmässig und damit als meldepflichtig einzustufen. Der Veterinärdienst hält sich an eine Richtlinie des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET). Die Kommission unterstützt grundsätzlich dieses Vorgehen. Allerdings erachtet sie die Grenzen des BVET für die Gewerbsmässigkeit als zu hoch und diese müssen nach Ansicht der Kommission nach unten korrigiert werden. Die Angelegenheit soll im Hinblick auf die Einreichung eines entsprechenden Antrages beim BVET dem Dachverband Berner Tierschutzorganisationen (DBT) und dem Verband zoologischer Fachgeschäfte der Schweiz unterbreitet werden. Die Kommission beschliesst den Veterinärdienst in seinem Vorgehen zu unterstützen, wenn er sich weiterhin an die Kriterien und Richtwerte des BVET hält. Hundehaltung und Umgang mit Hunden Sozialkontakte Von Gesetzes wegen müssen Hunde täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben. Ferner müssen Hunde in Zwingern oder Boxen zu zweit gehalten werden, ausgenommen unverträgliche Tiere. Steht kein geeigneter Artgenosse zur Verfügung, so können Hunde für kurze Zeit alleine gehalten werden. Die kantonale Tierschutzkommission unterstützt folgendes Vorgehen in der Umsetzung der Vorschriften: 1. Ist die Haltung in einem Zwinger aus Gründen der Unverträglichkeit zu zweit nicht möglich, muss der Hund Familienanschluss oder Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu einem anderen Hund haben. Bei Familienanschluss gilt die Regel unter Ziffer 1. Eine Förderung der Verträglichkeit durch gemeinsame Aktivitäten mit Hunden unter Aufsicht ist anzustreben. 1 Eidg. Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) 2

3 2. Für die Zeit, während der ein Hund allein gelassen wird, kann keine allgemein gültige Regelung angegeben werden, sondern es ist eine individuelle Beurteilung vorzunehmen. Haltung in Transportboxen Transportboxen erfüllen die Anforderungen an Haltunseinrichtungen für Hunde nicht und dürfen somit nicht zu diesem Zweck verwendet werden, ausgenommen in Fahrzeugen. Die kantonale Tierschutzkommission hat beschlossen, dass als Richtlinie die Haltung in einer Transportboxe 3 Stunden pro Tag nicht überschreiten darf. Der Veterinärdienst wurde beauftragt, Kriterien und Auflagen für notwendige und berechtigte Ausnahmen anhand von Praxisfällen zu definieren. Meldepflicht von Hundeausbildern und Hundeausbilderinnen Problematisches Verhalten Gemäss Artikel 78 Absatz 1 der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) sind Hundeausbilder und Hundeausbilderinnen verpflichtet, Fälle bei denen ein Hund Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat oder Hunde, die ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen, dem Veterinärdienst zu melden. Die kantonale Tierschutzkommission erachtet es als sinnvoll, dass bei problematischem, aber (noch) nicht gefährlichem Verhalten von Halterin und Halter oder Hund die ausbildende Person geeignete Gegenmassnahmen vorschlägt (weiterführende Trainingskurse, Verhaltenstherapien, etc.). Falls sich der Hundehalter oder die Hundehalterin nicht einsichtig zeigt, soll eine Meldung an den Veterinärdienst erfolgen. Sachkundenachweises (SKN) für Hundehalter und Hundehalterinnen Kontrolle des Erwerbs des SKN Der Veterinärdienst des Kantons Bern kontrolliert den Erwerb des SKN für Hundehalter und Hundehalterinnen nicht flächendeckend, sondern risikobasiert. Der vierstündige Kurs zum Erwerb des SKN ist keine umfassende Ausbildung, sondern ein Kurs zur Sensibilisierung der hundehaltenden Personen auf mögliche Probleme. Es gibt keine Abschlussprüfung. Gemessen an der tatsächlichen Bedeutung des Kurses wird der Aufwand für eine flächendeckende Kontrolle als unverhältnismässig eingestuft. Die Gemeinden können (müssen aber nicht) im Zusammenhang mit der Erhebung der Hundesteuern überprüfen, ob der SKN vorliegt. Die kantonale Tierschutzkommission erachtet eine risikobasierte Kontrolle (= Kontrolle bei sämtlichen Meldungen über Vorfälle mit Hunden und bei sämtlichen Tierschutzmeldungen über Hunde) als verhältnismässig und zielführend. Kontrolle des Sachkundenachweises für Hundehalterinnen und Hundehalter: Umsetzung im Kanton Bern Dieses Thema, das bereits anlässlich einer früheren Sitzung behandelt wurde, wird aufgrund verschiedener Medienanfragen nochmals diskutiert. Die eidgenössische Tierschutzverordnung macht keine Vorgaben betreffend die Kontrolle des Sachkundenachweises für Hundehalterinnen und Hundehalter. Ein Vergleich zwischen den Kantonen zeigt, dass diese Kontrolltätigkeit unterschiedlich gehandhabt wird. Nicht 3

4 nur im Kanton Bern erfolgen diese Kontrollen stichprobenweise. Den Medienberichten kann entnommen werden, dass bei manchen Gemeinden Unklarheit herrscht. Die Gemeinden wurden aber mit der BSIG (Bernische Systematische Information Gemeinden) vom aus der Sicht der Kommission ausreichend und klar informiert. Die Kommission fasst folgende Beschlüsse: Am früheren Beschluss betreffend Kontrolle des Sachkundenachweises wird festgehalten. Dieser frühere Beschluss lautet: Die Tierschutzkommission erachtet eine risikobasierte Kontrolle (= Kontrolle bei sämtlichen Meldungen über Vorfälle mit Hunden und bei sämtlichen Tierschutzmeldungen über Hunde) als verhältnismässig und zielführend. Es wird nicht noch einmal informiert. In der BSIG sind die Anweisungen klar; sollten einzelne Gemeinden nachfragen, wird ihnen erneut die BSIG zugestellt. Die Information wird zudem im Internetauftritt des Dachverbandes Berner Tierschutzorganisationen) DBT sowie des Veterinärdienstes aufgeschaltet. Eine Aufschaltung der Information im Internetauftritt der verschiedenen kynologischen Vereine wird angestrebt. Bovine Virusdiarrhoe (BVD) Unsachgemässe Probeentnahme Im Rahmen des BVD-Bekämpfungsprogramms wird bei den neugeborenen Kälbern mit dem Einsetzen der Ohrmarken eine Gewebestanzprobe gewonnen und in ein Labor zur Untersuchung auf BVD eingeschickt. Beim Markieren kann es in seltenen Fällen passieren, dass kein Gewebe im Probebehälter zurückbleibt, und eine zweite Ohrmarke gesetzt werden muss. Aus einem der beteiligten Laboratorien erreichten den Veterinärdienst im Frühling / Sommer 2010 einige Meldungen, dass anstelle der Stanzprobe, ein Stück Ohrgewebe abgeschnitten und eingeschickt wurde. Die kantonale Tierschutzkommission unterstützt das Vorgehen des Veterinärdienstes, der das Abschneiden von Ohrstücken anstelle der Ohrstanzprobe bei lebenden Kälbern nicht toleriert und gemeldete Fälle der Polizei zur Abklärung und allenfalls Einreichung einer Strafanzeige übergibt. Stacheldrahtverbot für Pferdegehege Die zweijährige Übergangsfrist für das Stacheldrahtverbot für Pferdegehege ist am abgelaufen. Aufgrund einer Intervention des Kantons Jura hat das BVET einer gestaffelten Umsetzung für sehr grosse Weiden (mehrere Hektare) zugestimmt, was Fristerstreckungen seitens des Kantons erfordert. Der Veterinärdienst des Kantons Bern hat beschlossen, diese Regelung sinngemäss im Berner Jura und, sofern vergleichbare Situationen vorhanden sind, in anderen Regionen des Kanton anzuwenden. Bei der Fristzumessung wird in erster Linie die konkrete Gefahr berücksichtigt, welche der Stacheldraht darstellt. Für Stellen mit hoher Verletzungsgefahr soll es keine Fristerstreckung geben. Die Tierschutzkommission stimmt dem Vorgehen zu und hält fest, dass der Veterinärdienst je nach Situation im Einzelfall eine Fristerstreckung gewährt werden kann. 4

5 Tierzuchten Gemäss der in der Tierschutzverordnung verwendeten Definition der Gewerbsmässigkeit würden sehr viele Tierhalter, die nur wenige Nachzuchten haben oder abgeben, bewilligungspflichtig. Demgegenüber würden Personen die regelmässig Nachzuchten haben, bzw. eine grosse Anzahl Tiere abgeben unter Umständen nicht unter die Bewilligungspflicht fallen. Dies erachtet der VeD weder als im Sinne des Gesetzgebers noch als verhältnismässig. Das BLV hat die enge Vorgabe der Verordnung in einer technischen Weisung weiter gefasst und eine Anzahl abgegebener Nachzuchttiere, bzw. Würfe definiert, bei deren Überschreitung eine Bewilligung gefordert werden soll, auch wenn die Tierhaltung gemäss Definition nicht gewerbsmässig ist. Aus Gründen der Vollziehbarkeit (Verhältnismässigkeit, Ressourcen) stützt der VeD sein Vorgehen zur Beurteilung der Bewilligungspflicht auf die in dieser Weisung angegebenen Tierzahlen und nicht auf die Frage der Gewerbsmässigkeit ab. Im Sinne eines zielführenden und pragmatischen Vorgehens unterstützt die Kommission das Vorgehen des VeD einstimmig. 5

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