Verwendbarkeit von Bauprodukten
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- Alma Hermann
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1 Hessischer Brandschutztag Verwendbarkeit von Bauprodukten Dipl.-Ing. (FH) M. Wagner
2 Inhalt Hessischer Brandschutztag 1. Muster - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) 2. Übergangsregelungen 3. Übersicht: Verwendbarkeit von Bauprodukten 3.1 Zustimmung im Einzelfall 3.2 harmonisierte Bauprodukte 28. März
3 1. Muster - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) 85a MBO (neu) Technische Baubestimmungen = normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift (VV TB) Verfahrensregelungen VV TB der Länder: Bekanntmachung durch das DIBt Anhörung und Einvernehmen der Länder Land kann abweichende Regelungen erlassen Materielle Regelungen Konkretisierung der Anforderungen nach 3 Abs. 1 Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen Festlegungen zu Merkmalen und Leistungen von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen 28. März
4 1. Muster - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Materielle Regelungen Gliederung nach den Grundanforderungen an Bauwerke gem. Anhang I der EU-BauPVO Planungs-, Bemessungs- und Anwendungsregeln, zulässige Abweichungen Merkmale und Leistungen sowie Stufen und Klassen von Bauprodukten in Bezug auf Verwendungszwecke Zulässige und unzulässige Verwendungszwecke in Abhängigkeit von den Produktleistungen Festlegungen zu Übereinstimmungserklärungen Art, Inhalt und Form der technischen Dokumentation Nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen 28. März
5 1. Muster - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) in die MVV TB sind eingeflossen: LTB und BRL Nationale Prüfanforderungen Nationale technische Regeln, wie z.b. DIN Gebäudetreppen Prüfgrundsätze des DIBt zur Erteilung von Zulassungen hinsichtlich Brandschutz Beschlüsse der FK Bautechnik und FK Bauaufsicht z.b. ABG: Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (Anhang MVV TB) 28. März
6 1. Muster - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Musterliste der Technischen Baubestimmungen M-VV TB A und B 2 LTB II M-VV TB A und B 2 LTB III M-VV TB B 4 Bauregelliste A Teil 1 Bauregelliste A Teil 2 Abschnitt 2 Bauregelliste A Teil 3 Abschnitt 2 Bauregelliste B Teil 1 M-VV TB C 2 M-VV TB C 3 M-VV TB C 4 M-VV TB A oder B Bauregelliste B Teil 2 M-VV TB B 3 Liste C M-VV TB D März
7 1. Muster - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Teil A: Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind Teil B: Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Abschnitt A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind Teil C: Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen Teil D: Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen Anhang 28. März
8 2. Übergangsregelungen Bauregelliste Es gelten: BRL A und B, sowie Liste C, Ausgabe 2015/2 vom Änderungsmitteilungen des DIBt vom und : Entfall der Verpflichtung, die für harmonisierte Bauprodukte zusätzlich geforderten Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise zu erbringen Übergang Einführung MVV TB BMK hat den Entwurf im Juli 2016 beschlossen Notifizierung durch die EU ist eingeleitet, noch nicht abgeschlossen Veröffentlichung der MVV TB voraussichtlich im Mai /Juni März
9 2. Übergangsregelungen Änderungen BRL = Erlass HMWEVL vom zum Vollzug des Bauproduktenrechtes bei der Verwendung harmonisierter Bauprodukte nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (BauPVO) ab dem Umsetzung des Urteils des EuGH vom in der Rechtssache C-100/13 In einem Übergangszeitraum wird es Länder geben, die die neue MBO umgesetzt haben, andere Länder aber noch nicht Teile der MVV TB werden zur BRL erklärt Teile der MVV TB werden von den Ländern voraussichtlich als Liste der Technischen Baubestimmungen gemäß 3 Abs. 3 MBO (alt) bekannt gemacht 28. März
10 2. Übergangsregelungen Erlass des HMWEVL vom 21. Oktober 2016 Für harmonisierte Bauprodukte werden Bestimmungen nach 16 bis 24 HBO über Verwendbarkeitsnachweise für Produktleistungen und Ü-Zeichen ab dem nicht mehr vollzogen Für harmonisierte Bauprodukte gelten ausschließlich Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung Zusätzliche nationale Anforderungen bleiben bestehen Zur Darlegung der Erfüllung des bauaufsichtlichen Anforderungsniveaus können neben der Leistungserklärung abz oder abp herangezogen werden, sofern diese noch gültig sind und Nebenbestimmungen eingehalten werden Ansonsten Nachweis durch freiwillige Herstellerangaben in Form einer prüffähigen technischen Dokumentation 28. März
11 2. Übergangsregelungen Erlass des HMWEVL vom 21. Oktober 2016 technische Dokumentation ist anzuerkennen, wenn Unabhängige Bewertung von anerkannten Prüfstelle oder einer vergleichbar qualifizierten Stelle erfolgte Auf Grundlage einer allgemein anerkannten, bekannt gemachten bzw. eingeführten technischen Regel Anwendung des selben Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit wie in hen festgelegt Soweit es keine technische Regel gibt, erfolgt unabhängige Bewertung von einer Technischen Bewertungsstelle Vorlage einer prüffähigen Bescheinigung über die Einhaltung der Bauwerksanforderungen 28. März
12 2. Übergangsregelungen Quelle: RP Darmstadt M. Wagner 28. März
13 3. Übersicht: Verwendbarkeit von Bauprodukten EU-BauPVO Bauproduktenverordnung Bauprodukte nach Techn. Baubestimmungen (geregelt) Bauprodukte mit Verwendbarkeitsnachweis (nicht geregelt o. Abweichen) Untergeordnete Bauprodukte (Liste C) Bauprodukte n. a. R. d. T. Technische Spezifikation hen / EAD Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Leistungserklärung Techn. Regel (TB nach 85 MBO (neu)) Allg. bauaufs. Zulassung (abz) Allg. bauaufs. Prüfzeugnis (abp) Zustimmung im Einzelfall (ZiE) mit Übereinstimmungsbestätigung 21 MBO (neu) Übereinstimmungserklärung (ÜH / UHP / ÜZ) 22 MBO (neu) Bauprodukte ohne Verwendbarkeitsnachweis ohne Übereinstimmungsbestätigung CE-Zeichen Ü-Zeichen ohne Ü-Zeichen Quelle: LBDin M. Tiemann, DIBt 28. März
14 3.1 Zustimmung im Einzelfall (ZiE) Bauprodukte 19 HBO (alt) = 20 MBO (neu): Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall 1. Bauprodukte, die von einer technischen Regel abweichen 2. Bauprodukte, für die es keine technische Regel gibt 16c MBO (neu): Anforderungen für die Verwendung von CEgekennzeichneten Bauprodukten : 20 ist ausgenommen = keine ZiE für harmonisierte Bauprodukte! 28. März
15 3.1 Zustimmung im Einzelfall (ZiE) Bauarten 20 HBO (alt) = 16a Abs. 2 MBO (neu) Bauarten : Allgemeine Bauartgenehmigung durch das DIBt (vormals abz) Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die Oberste Bauaufsichtsbehörde des Landes (vormals ZiE) bei 1. Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen 2. Bauarten, für die es keine technische Regel gibt 28. März
16 3.1 Zustimmung im Einzelfall (ZiE) Dem RP Darmstadt wurde mit der HBOZÜV die Zuständigkeit für die Erteilung von ZiE s für folgende Bereiche übertragen: 1. Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise zur Erfüllung der Brandschutzanforderungen 2. Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise zur Erfüllung von Sicherheits- und Funktionsanforderungen an die Technische Gebäudeausrüstung 28. März
17 3.1 Zustimmung im Einzelfall (ZiE) Im Jahr 2016 sind insgesamt 226 Anträge auf ZiE eingegangen, davon Rund 35 % Systemabgasanlagen nach EN :2005 Regelung für Produkt: in hen, Regelung zur Anwendung: abz gemäß LTB II lfd. Nr Anwendungsbereich Abstände zu brennbaren Bauteilen in hochwärmegedämmten Gebäuden durch abz nicht abgedeckt Hersteller haben im Konvolut Prüfung veranlasst Grundlage für ZiE: Zustimmungsgegenstand ist die Bauart Neu: Erweiterung der Anwendungs-abZ: Zulassungsgegenstand ist die Bauart Übereinstimmungserklärung des Herstellers 28. März
18 3.1 Zustimmung im Einzelfall (ZiE) Rund 35 % Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutzabschlüsse nicht geregeltes Bauprodukt - abz Überwiegend Abweichung von abz, Anlagen A und B Nicht von abz abgedeckte Komponenten und / oder Anwendung Grundlage für ZiE: Gutachten durch sachkundige Stelle Ü-Zeichen ist anzubringen mit folgenden Angaben: Bauprodukt, Bauvorhaben Name des Herstellers Aktenzeichen und Datum der ZiE, ausstellende Behörde Herstellwerk, Herstellungsjahr 28. März
19 3.1 Zustimmung im Einzelfall (ZiE) Merkblatt auf der Homepage des RP Darmstadt 28. März
20 3.2. harmonisierte Bauprodukte EU-BauPVO Bauproduktenverordnung Bauprodukte nach Techn. Baubestimmungen (geregelt) Bauprodukte mit Verwendbarkeitsnachweis (nicht geregelt o. Abweichen) Untergeordnete Bauprodukte (Liste C) Bauprodukte n. a. R. d. T. Technische Spezifikation hen / EAD Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Leistungserklärung Techn. Regel (TB nach 85 MBO (neu)) Allg. bauaufs. Zulassung (abz) Allg. bauaufs. Prüfzeugnis (abp) Zustimmung im Einzelfall (ZiE) mit Übereinstimmungsbestätigung 21 MBO (neu) Übereinstimmungserklärung (ÜH / UHP / ÜZ) 22 MBO (neu) Bauprodukte ohne Verwendbarkeitsnachweis ohne Übereinstimmungsbestätigung CE-Zeichen Ü-Zeichen ohne Ü-Zeichen Quelle: LBDin M. Tiemann, DIBt 28. März
21 3.2 harmonisierte Bauprodukte Hauptgegenstand der EU-BauPVO (Art. 1 mit anderen Worten) dient der Verwirklichung bzw. dem Funktionieren des europäischen Binnenmarktes (freier Warenverkehr) Aufstellung von harmonisierten Regeln über die Angabe der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale Festlegung unionsweit einheitlicher Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten Verwendung der CE-Kennzeichnung für diese Produkte 28. März
22 3.2 harmonisierte Bauprodukte Harmonisierte technische Spezifikationen = harmonisierte Normen und Europäische Bewertungsdokumente (EAD = European Assessment Document) Legen wesentliche Merkmale von Bauprodukten in Bezug auf die Grundanforderungen an Bauwerke fest (Stufen und Klassen) enthalten die Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale (= Prüfverfahren oder Verfahren, die weniger aufwändig sind als Prüfungen) legen das anzuwendende System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit fest (AVCP = Assessment and verification of constancy of performance) 28. März
23 3.2 harmonisierte Bauprodukte Systeme zur Bewertung/ Elemente der Kontrolle der Überprüfung der Konformität Leistungsbeständigkeit Werkseigene Produktionskontrolle H H H H H Prüfen von im Werk entnommenen Proben H H H Feststellung des Produkttyps NB NB H NB H Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle NB NB NB Laufende Überwachung, Bewertung und Evaluierung der NB NB NB WPK Stichprobenprüfung vor dem Inverkehrbringen des Produkts NB NB: Notifizierte Stelle; H: Hersteller 28. März
24 3.2 harmonisierte Bauprodukte - Leistungserklärung DoP-Nummer Eindeutiger Kenncode des Produkttyps Verwendungszweck Hersteller Erklärte Leistungen Achtung: auch bei in Bezug genommenen Normen stets Fassung angeben System(e) zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Hinweis: Bezug auf EU-BauPVO Harmonisierte Norm Name, Ort, Datum sowie Unterschrift Notifizierte Stelle 28. März
25 3.2 harmonisierte Bauprodukte CE-Zeichen und die letzten beiden Ziffern des Jahres Name und Anschrift des Herstellers Kenncode und Nummer der Leistungserklärung (LE) Technische Spezifikation Kennnummer der notifizierten Stelle Festgelegter Verwendungszweck Die erklärten Leistungen in der LE Quelle: März
26 Links Deutsches Institut für Bautechnik: Liste der in Deutschland eingeführten harmonisierten Normen FAQ-Katalog zur EU-BauPVO Kontaktstellen Marktüberwachungsbehörden der Länder Europäische Kommission: Liste der notifizierten Stellen RAPEX-Meldungen event=main.listnotifications 28. März
27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontaktdaten: Dipl.-Ing. (FH) Marion Wagner Dezernat III 31.4 Bau- und Wohnungswesen Tel.: ; März
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