für die Anmeldung der inländischen Zweigniederlassung einer Ltd. In der neuen Handelsregistersache X Ltd.

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1 Muster für die Anmeldung der inländischen Zweigniederlassung einer Ltd. An das Amtsgericht - Handelsregister - In der neuen Handelsregistersache X Ltd. melden wir, die sämtlichen 1 unterzeichnenden directors der X Ltd. 2 mit satzungsmäßigem Sitz in XYZ 3 UK England, gegründet am 4, eingetragen im Handelsregister des Companies House Cardiff zu Nr. 5 zur Eintragung in das Handelsregister an: 1. Die Gesellschaft hat eine Zweigniederlassung in Berlin errichtet Die inländische Geschäftsanschrift lautet XY-Straße 25, Berlin 7 3. Die Firma der Zweigniederlassung lautet: X Ltd. 8 1 Gem. 13e Abs. 3 Satz 2 HGB n.f. gelten die für die Geschäftsführer einer GmbH existierenden Amtsunfähigkeitsgründe in Bezug auf die Zweigniederlassung auch für die gesetzlichen Vertreter der ausländischen Kapitalgesellschaft, also die directors der Ltd.. Da zudem gemäß dem geänderten 13g Abs. 2 Satz 2 HGB die höchstpersönliche Versicherung gem. 8 Abs. 3 GmbHG (Versicherung des Nichtbestehens von Bestellungshindernissen) abzugeben ist, wird man entgegen bisherigem Recht von einer Verpflichtung sämtlicher gesetzlicher Vertreter (directors) zur Anmeldung der Zweigniederlassung auszugehen haben, obgleich dies nicht unmittelbar aus 13e Abs. 2 Satz 1 HGB folgt. 2 Die Firma der Gesellschaft ist anzugeben, 13g Abs. 3 HGB i.v.m. 10 Abs. 1 GmbHG; gleiches gilt für die Rechtsform, 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 HGB. 3 Der statutarische Sitz ist zu bezeichnen, 13g Abs. 3 HGB i.v.m. 10 Abs. 1 GmbHG. 4 Das Datum der Gründung ist anzugeben, 13g Abs. 3 HGB i.v.m. 10 Abs. 1 GmbHG; dies ist das Datum der Registrierung nach Maßgabe des vom Companies House ausgestellten Certificate of Incorporation. 5 Der Nachweis der ausländischen Registrierung ist gem. 13e Abs. 2 Satz 2 HGB zu führen; aus 13 e Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 HGB folgt die Verpflichtung zur Angabe der Registrierungsdaten. 6 Die Anmeldepflicht ergibt sich aus 13 e Abs. 2 Satz 1 HGB; für die Form der öffentlichen Beglaubigung gilt 12 HGB. 7 Gem. 13e Abs. 2 Satz 3 HGB n.f. ist zwingend eine inländische Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung anzumelden. 8 Die Firma der Zweigniederlassung kann sich von der Firma der Gesellschaft unterscheiden; sie muss dies, wenn die Firma der Gesellschaft z.b. wegen Verstoßes gegen 30, 18 HGB im Widerspruch zu deutschem Firmenrecht steht (OLG München, GmbHR 2007, 979). Ein Zusatz Zweigniederlassung muss in die Firmierung nicht aufgenommen werden, wird jedoch in der Handelsregistereintragung (dort in Spalte 2 b) verlautbart.

2 Der Gegenstand der Gesellschaft 9 lautet gemäß Ziffer 1 (A) des Memorandum of Association: Die Ausführung sämtlicher Geschäfte einer allgemeinen Handelsgesellschaft. 5. Gegenstand der Zweigniederlassung 10 ist die Erarbeitung, Produktion und der Vertrieb von Publikationen in gedruckter und elektronischer Form. 6. Die abstrakte Vertretungsbefugnis der Gesellschaft lautet wie folgt: 11 Ist nur ein director bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein, sind mehrere directors bestellt, wird die Gesellschaft durch diese gemeinsam vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. 7. Die konkrete Vertretungsbefugnis ist wie folgt festgelegt 12 : a) Der director A vertritt die Gesellschaft allein. Herrn A wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom Einzelvertretungsbefugnis erteilt. b) Der director B vertritt die Gesellschaft gemeinsam mit den übrigen bestellten directors. 8. Ständiger Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung gem. 13e Abs. 2 Nr. 3 HGB 15 ist Herr C, geboren am , wohnhaft Z-Straße 1, Berlin. 9 Die Angabe des Gegenstandes der Gesellschaft ist gem. 13g Abs. 3 HGB i.v.m. 10 Abs. 1 GmbHG erforderlich. 10 Vgl. 13e Abs. 2 Satz 3 HGB; mit Ausnahme von dem KWG unterfallenden Tätigkeiten bedarf es des Nachweises einer für den Gegenstand der Zweigniederlassung etwa erforderlichen staatlichen Erlaubnis nicht mehr ( 13 e Abs. 2 Satz 2 HGB n.f.). Der Gegenstand der Zweigniederlassung wird in das Handelsregister eingetragen ( 13g Abs. 3 Satz 1 HGB n.f.). 11 Vgl. 13g Abs. 2 Satz 2 HGB i.v.m. 8 Abs. 4 GmbHG; Einzelheiten können sich aus den Articles of Association ergeben 12 Vgl. 13g Abs. 2 Satz 2 HGB i.v.m. 8 Abs. 4 GmbHG 13 Die Eintragung einer Befreiung der directors von den Beschränkungen des 181 BGB erfolgt nicht, da das auf die Vertretungsbefugnis der directors anzuwendende britische Gesellschaftsrecht kein dem 181 BGB entsprechendes Verbot kennt (OLG München GmbHR 2005, 1302). Dementsprechend enthält die Anmeldung keine Angaben zu 181 BGB. 14 Nach anwendbarem britischem Gesellschaftsrecht kann die Einzelvertretungsbefugnis auf einer entsprechenden Festlegung der Gesellschafterversammlung als Organ der Bestellung oder einer Ermächtigung durch Akt der gesamten Geschäftsführung ( board of directors ) beruhen. 15 Obgleich 13e Abs. 3a Satz 1 HGB n.f. die Anwesenheitsfiktion für eine Zustellung unter der anzumeldenden und einzutragenden inländischen Geschäftsanschrift nur für den ständigen Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung und nicht für den gesetzlichen Vertreter (director) vorsieht (planwidrige Lücke?), besteht wohl keine Verpflichtung zur Bestellung und Anmeldung eines solchen ständigen Vertreters (vgl. 13e Abs. 4 Satz 1 HGB wenn solche nicht angemeldet sind ). Der Anmeldung eines ständigen Vertreters für die Geschäfte der Zweigniederlassung bedarf es nur, wenn (a.) dieser nicht zugleich director ist oder (b.) er zwar als director bestellt ist, in dieser Eigenschaft jedoch über keine Einzelvertretungsbefugnis verfügt, eine solche Befugnis jedoch bezogen auf die Geschäfte der Zweigniederlassung haben soll. Daraus folgt, dass eine Doppeleintragung eines directors zugleich als ständiger Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung dann nicht erfolgt, wenn seine Vertretungsbefugnis unmittelbar aus seiner Bestellung als director folgt und er nicht über eine überschießende Vertretungsbefugnis als ständiger Vertreter verfügt (ebenso Wachter, NZG 2005, 338, 340 und im Ergebnis wohl zustimmend OLG München, GmbHR 2006, 603, 604 m.w.n.).

3 - 3 - Er hat Einzelvertretungsbefugnis und ist von den Beschränkungen des 181 BGB befreit Als besonderen Empfangs- und Zustellungsbevollmächtigten gem. 13e Abs. 2 Satz 4 HGB 17 melden wir an Z-Steuerberatungs-GmbH, Y-Straße 1, Berlin 18 Wir erklären gemäß 13 g HGB: Die Dauer der Gesellschaft ist nicht beschränkt. 19 Das ausgegebene Stammkapital der Gesellschaft beträgt 100,00 englische Pfund. 20 Jeder director versichert nach Belehrung durch den beglaubigenden Notar 21 über die unbeschränkte Auskunftspflicht nach 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister für sich persönlich: Es liegen keine Umstände vor, aufgrund derer ich nach 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG vom Amt eines Geschäftsführers ausgeschlossen wäre. 22 a) Mir ist gegenwärtig weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung der Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufes, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt, somit auch nicht im Rahmen des Unternehmensgegenstandes der Zeigniederlassung der Gesellschaft. 16 Da es sich bei dem ständigen Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung um eine besondere Art rechtsgeschäftlichen Vertreters handelt (so Baumbach/Hopt, HGB, 13e, Rdnr. 2), gilt für seine Vertretungsbefugnis kollisionsrechtlich das sogen. Wirkungsstatut und damit deutsches Recht, folglich auch 181 BGB. Soll er von dieser gesetzlichen Beschränkung befreit sein, bedarf es entsprechender Anmeldung und Eintragung (vgl. auch OLG München, a.a.o.). 17 Die Anmeldung eines besonderen Empfangs- und Zustellungsbevollmächtigten ist fakultativ (vgl. 13e Abs. 2 Satz 4 HGB n.f.), erschwert jedoch die öffentliche Zustellung, wenn ein Zustellungsversuch unter der eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift fehlgeschlagen ist (vgl. z.b. 185 Nr. 2 ZPO n.f.). 18 Der besondere Empfangs- und Zustellungsbevollmächtigte gem. 13e Abs. 2 Satz 4 HGB kann auch eine juristische Person sein; diese ist mit ihrer inländischen Anschrift (so 43 Nr. 2b HRV n.f.) gemeint dürfte bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften deren inländische Geschäftsanschrift sein einzutragen und demzufolge anzumelden. 19 Vgl. 13g Abs. 3 HGB i.v.m. 10 Abs. 2 GmbHG 20 Vgl. 13g Abs. 3 HGB i.v.m. 10 Abs. 1 GmbHG; dabei ist das ausgegebene Kapital ( issued share-capital ) anzugeben, nicht das authorized share-capital (dieses ähnelt unserem genehmigten Kapital). 21 Hinweis: 13g Abs. 2 Satz 2 HGB n.f. verweist auf 8 Abs. 3 GmbHG n.f.. Die Belehrung kann nach 8 Abs. 3 Satz 2 GmbHG auch gesondert schriftlich und / oder durch einen beliebigen in- oder ausländischen Notar, Vertreter vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder Konsularbeamten erfolgen. 22 Wichtig!! Erhebliche Ausweitung der Amtsunfähigkeitstatbestände durch 6 Abs. 2 GmbHG, der entsprechend gilt!

4 - 4 - b) Während der letzten 5 Jahre wurde ich nicht rechtskräftig verurteilt wegen des Unterlassens der Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung), nach 283 bis 283d StGB (Insolvenzstraftaten), wegen falscher Angaben nach 82 GmbHG oder 399 AktG, wegen unrichtiger Darstellung nach 400 AktG, 331 HGB, 313 UmwG oder 17 PublG oder nach 263 StGB (Betrug), 263a (Computerbetrug), 264 StGB (Subventionsbetrug), 264a (Kapitalanlagebetrug), 265b StGB (Kreditbetrug), 266 StGB (Untreue) oder 266a StGB (Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt). Auch im Ausland wurde ich nicht wegen einer vergleichbaren Tat rechtskräftig verurteilt. Ich wurde nicht aufgrund einer behördlichen Anordnung in einer Anstalt verwahrt. Wir fügen dieser Anmeldung bei: 1. Certificate of Incorporation, ausgestellt von Companies House, Cardiff am... in öffentlich beglaubigter Abschrift Memorandum und Articles of Association vom in öffentlich beglaubigter Abschrift nebst beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache Beschluss der Gesellschafterversammlung vom, der die Bestellung der directors und die Festlegung ihrer Vertretungsbefugnis zum Gegenstand hat Vgl. 13e Abs. 2 Satz 2 HGB 24 Vgl. 13g Abs. 2 Satz 1 HGB 25 Vgl. 13g Abs. 2 Satz 2 HGB i.v.m. 8 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, soweit die Bestellung der directors nicht aus dem Gründungsakt ersichtlich ist.

5 - 5 - Weiterhin erteilen wir hiermit, mit der Befugnis Untervollmacht zu erteilen und unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB, den Notariatsfachangestellten 1. NN. 2. NN. sämtlich dienstansässig am Amtssitz des Notars, jeweils einzeln Vollmacht, in unserem Namen diese Anmeldung zu ändern und zu ergänzen und alle für den Vollzug dieser Anmeldung notwendigen Erklärungen abzugeben, zu ändern und zurückzunehmen.... A... B (Beglaubigungsvermerk)

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