Im Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

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1 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 1848/13 - des Herrn C, Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Roland Wasmund, Haselnussweg 21, Köln - gegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 3. Juni C 132/13 -, b) das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14. Mai C 132/13 - hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Gaier, Schluckebier, Paulus am 10. Oktober 2013 einstimmig beschlossen: 1. Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14. Mai C 132/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 3. Juni C 132/13 - gegenstandslos. 2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. 3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt. Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren aus dem Versicherungsvertragsrecht. 1 1/5

2 1. a) Der Beschwerdeführer schloss im Jahr 2011 bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, vermittelt durch den Repräsentanten R., einen Rentenversicherungsvertrag ab. Die beklagte Versicherungsgesellschaft zog in der Folgezeit von Juli 2011 bis Juni 2012 vertragsgemäß 50 /mtl., mithin insgesamt 600, als Prämie vom Konto des Beschwerdeführers ein. Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 beantragte der Beschwerdeführer bei der Beklagten, den Vertrag bis zum 1. November 2012 auszusetzen, ihn danach jedoch fortzusetzen. Durch weiteres Schreiben vom 25. September 2012 erklärte der Beschwerdeführer den Widerruf des Versicherungsvertrages und begehrte vergeblich von der Beklagten die Rückzahlung der geleisteten Versicherungsbeiträge. Die Beklagte betrachtete den Widerruf als Kündigung des Vertrages und errechnete einen dem Beschwerdeführer zustehenden Rückkaufswert in Höhe von 61,13. Zwischen den Parteien blieb streitig, ob der Beschwerdeführer durch den Repräsentanten R. die nach 8 Abs. 2 VVG für den Beginn der Widerrufsfrist erforderlichen Unterlagen erhalten hatte. b) Der Beschwerdeführer erhob deshalb Klage auf Auszahlung der von ihm geleisteten Versicherungsbeiträge, welche das Amtsgericht im vereinfachten Verfahren gemäß 495a ZPO abwies. Zur Begründung führte es aus, es könne dahinstehen, ob der Beschwerdeführer die nach 8 Abs. 2 VVG erforderlichen Unterlagen erhalten habe und damit die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt worden sei. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer den Vertrag durch sein Schreiben vom 22. Mai 2012, in dem er um eine Aussetzung des Vertrages bis zum 1. November 2012 und anschließende Fortsetzung des Vertrages gebeten habe, im Sinne von 8 Abs. 3 Satz 2 VVG bestätigt. c) Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Amtsgericht zurück. 2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil und den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts. Er rügt einen Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. 3. Zu der Verfassungsbeschwerde hat die Beklagte des Ausgangsverfahrens Stellung genommen und die angegriffenen Entscheidungen verteidigt. Sie vertritt die Auffassung, 8 Abs. 3 Satz 2 VVG sei auch Ausdruck des venire contra factum proprium und insoweit vom Sinngehalt durchaus auf den Sachverhalt anwendbar. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akte des Ausgangsverfahrens liegt der Kammer vor II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. 1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt. Die Voraussetzungen 7 8 2/5

3 des 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 81, 132 <137>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet. 2. Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>). Nach diesem Maßstab steht die Abweisung der Klage im angegriffenen Urteil des Amtsgerichts mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht im Einklang; die entsprechende Anwendung des 8 Abs. 3 Satz 2 VVG durch das Amtsgericht ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar. a) Gemäß 8 Abs. 3 Satz 2 VVG erlischt das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Keine dieser Voraussetzungen ist bei dem zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens geschlossenen Rentenversicherungsvertrag gegeben. Die vollständige Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragsparteien setzt mindestens voraus, dass der Versicherungsnehmer die Prämie vollständig gezahlt hat und durch den Versicherer kein Versicherungsschutz mehr zu gewähren ist (vgl. Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, 8 Rn. 44; Rixecker, in: Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl. 2012, 8 Rn. 16; Schimikowski, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 2. Aufl. 2011, 8 Rn. 28; Knops, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2008, 8 Rn. 57). An beidem fehlt es: Der Rentenversicherungsvertrag des Beschwerdeführers lief über den September den Zeitpunkt des Widerrufs - hinaus. Der Beschwerdeführer hatte somit weitere Prämien zu entrichten und die Beklagte weiter Versicherungsschutz bis zum Eintritt des Versicherungsfalls zu gewähren. b) Das Amtsgericht konnte es deshalb nicht dahinstehen lassen, ob dem Beschwerdeführer die nach 8 Abs. 2 VVG für den Beginn der Widerrufsfrist erforderlichen Unterlagen zugegangen waren. Der Beschwerdeführer hatte die entsprechende Behauptung der Beklagten wirksam bestritten. Solange es an diesem gemäß 8 Abs. 2 Satz 2 VVG von der Beklagten zu führenden Beweis fehlt, besteht grundsätzlich ein ewiges Widerrufsrecht des Beschwerdeführers als Versicherungsnehmer (vgl. Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, 8 Rn. 7 ff.; Rixecker, in: Römer/Lang /5

4 heid, VVG, 3. Aufl. 2012, 8 Rn. 5; Schimikowski, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 2. Aufl. 2011, 8 Rn. 12; Knops, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2008, 8 Rn. 43, 45). Eine zeitliche Höchstgrenze ist in 8 Abs. 2 VVG - anders als noch in der Vorgängerregelung des?5 a Abs.? 2 Satz?4 VVG a.f. - nicht vorgesehen. Auch die Voraussetzungen einer Verwirkung des Widerrufsrechts lagen hier ersichtlich nicht vor (vgl. dazu Knops, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2008, 8 Rn. 45; Schimikowski, in: Rüffer/ Halbach/Schimikowski, VVG, 2. Aufl. 2011, 8 Rn. 12). Angesichts der kurzen verstrichenen Vertragslaufzeit von nur einem Jahr fehlte es bereits am erforderlichen Zeitmoment für eine Verwirkung des Widerrufrechts, so dass es auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2012, in welchem das Amtsgericht eine Bestätigung des Vertrages im Sinne von 8 Abs. 3 Satz 2 VVG erblickt hat, als mögliches Umstandsmoment einer Verwirkung nicht mehr ankommen konnte. c) Aus den vorstehenden Gründen erweist sich die entsprechende Anwendung des 8 Abs. 3 Satz 2 VVG durch das Amtsgericht als schlechterdings unvertretbar. Sie ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt tragfähig. Es drängt sich der Eindruck einer an sachfremden Erwägungen orientierten Entscheidung des Amtsgerichts auf, um auf diesem Weg eine Beweisaufnahme über die streitige Behauptung der Beklagten zu vermeiden, dem Beschwerdeführer sei die nach 8 Abs. 2 VVG für den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist erforderlichen Unterlagen ausgehändigt worden, und die Sache ohne Verhandlungstermin im schriftlichen Verfahren nach 495a ZPO entscheiden zu können. 3. Danach kann offenbleiben, ob bezüglich der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG (Überraschungsentscheidung) und aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Gebot effektiven Rechtsschutzes) die Annahmevoraussetzungen vorliegen III. 1. Das Urteil beruht auf dieser objektiv unhaltbaren Begründung. Es ist gemäß 93c Abs. 2 in Verbindung mit 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Köln zurückzuverweisen. Der Beschluss über die Anhörungsrüge wird damit gegenstandslos. 2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf 34a Abs. 2 BVerfGG; die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>) Gaier Schluckebier Paulus 4/5

5 Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober BvR 1848/13 Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober BvR 1848/13 - Rn. (1-16), rk _1bvr html ECLI ECLI:DE:BVerfG:2013:rk bvr /5

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