Psychotherapie-Richtlinie und -Vereinbarung ab 1. April 2017 Eine Zusammenfassung der Änderungen

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1 Psychotherapie-Richtlinie und -Vereinbarung ab 1. April 2017 Eine Zusammenfassung der Änderungen 1

2 Ambulante vertragsärztliche Psychotherapie Rechtsgrundlagen GKV-Versorgungsstärkungsgesetz: Vorgabe des Gesetzgebers in 92 Absatz 6a und 75 Absatz 1a Satz 13 SGB V. Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossene Richtlinie soll der Sicherung einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Psychotherapie der Versicherten und Angehörigen in der vertragsärztlichen Versorgung dienen. Sie wurde am veröffentlicht und findet ab 01. April 2017 Anwendung. Eine ursprünglich liberalere Fassung der Ausgestaltung der Psychotherapie- Richtlinie des G-BA wurde vom Bundesministerium für Gesundheit beanstandet und führte zu der nunmehr in Kraft getretenen Version. 2

3 Ambulante vertragsärztliche Psychotherapie Rechtsgrundlagen Die Psychotherapie-Vereinbarung wurde als Anlage 1 des Bundesmantelvertrages- Ärzte neu vereinbart. Damit wurden auch die neuen PTV-Formulare beschlossen. Diese und zugehörige Ausfüllanleitungen finden sich auf Beschluss erweiterter Bewertungsausschuss vom 29. März 2017 Rechtsgrundlage für die neu eingeführte Vermittlung von Erstgesprächen in der psychotherapeutischen Sprechstunde und der zeitnahen erforderlichen Behandlungstermine (Terminservicestelle) wurde in 75 Absatz 1a Satz 13 SGB V verankert und als Anlage 28 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte umgesetzt. 3

4 Ambulante vertragsärztliche Psychotherapie Strukturreform der Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 für Erwachsene Versorgungsangebote Bewilligungsschritte für Einzeltherapie/ Gruppentherapie bei Erwachsenen in Therapieeinheiten Schritt 1 Schritt 2 Erläuterungen Sprechstunde bis zu 6 x á 25 Min. Einheiten von 25 oder 50 Min. Insgesamt also bis zu 150 Minuten möglich, 50 Minuten Sprechstunde ab 1. April 2018 verpflichtend für weitere psychotherapeutische Behandlung. Angebot von 100 Minuten in der Woche für Therapeuten verpflichtend Akutbehandlung bis zu 24 x á 25 Min. Einheiten von 25 oder 50 Min. Probatorik 2 bis 4 x á 50 Min. Kurzzeittherapie bis zu 24 (VT, TP oder AP) verpflichtend für Einleitung einer Kurzoder Langzeittherapie Langzeittherapie Verhaltenstherapie (VT) Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP) Analytische Psychotherapie (AP) anzeigepflichtig bis zu 12 (KZT 1) antragspflichtig; grundsätzlich nicht mehr gutachterpflichtig bis zu 60 antrags- und gutachterpflichtig bis zu 60 antrags- und gutachterpflichtig bis zu 160 / 80 antrags- und gutachterpflichtig weitere 12 (KZT 2) antragspflichtig; grundsätzlich nicht mehr gutachterpflichtig bis zu 80 antragspflichtig; Gutachterpflicht liegt im Ermessen der Krankenkassen bis zu 100 / 80 antragspflichtig; Gutachterpflicht liegt im Ermessen der Krankenkassen bis zu 300 / 150 antragspflichtig; Gutachterpflicht liegt im Ermessen der Krankenkassen Erbrachte Stunden der Akutbehandlung sind mit einer ggf. anschließenden Kurz- oder Langzeittherapie zu verrechnen. Umwandlung in Langzeittherapie ist gutachterpflichtig. Rezidivprophylaxe Ein begrenzter Anteil noch nicht in Anspruch genommener Sitzungen aus dem Langzeit- Kontingent kann zwei Jahre zur Rezidivprophylaxe genutzt werden (Anzeige des Therapieendes durch Therapeuten erforderlich). Andere Beratungs- und Unterstützungsangebote (z.b. Schuldnerberatung, Ehe- und Familienberatungsstelle) Quelle: KBV 4

5 Ambulante vertragsärztliche Psychotherapie Strukturreform der Psychotherapie-Richtlinie ab 1. April 2017 für Kinder und Jugendliche Versorgungsangebote Sprechstunde bis zu 10 x á 25 Min. Einheiten von 25 und 50 Min. Insgesamt also bis zu 250 Minuten möglich, 50 Minuten Sprechstunde ab 1. April 2018 verpflichtend für weitere psychotherapeutische Behandlung. Angebot von 100 Minuten in der Woche für Therapeuten verpflichtend Akutbehandlung bis zu 24 x á 25 Min. Einheiten von 25 oder 50 Min. Probatorik 2 bis 6 x 50 Min. Kurzzeittherapie bis zu 24 (VT, TP oder AP) verpflichtend für Einleitung einer Kurzoder Langzeittherapie Langzeittherapie Verhaltenstherapie (VT) Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP) Analytische Psychotherapie (AP) Bewilligungsschritte für Einzeltherapie/Gruppentherapie bei Kindern (K) und Jugendlichen (J) in Therapieeinheiten Schritt 1 Schritt 2 Erläuterungen anzeigepflichtig bis zu 12 (KZT 1) antragspflichtig; grundsätzlich nicht mehr gutachterpflichtig bis zu 60 antrags- und gutachterpflichtig K: bis zu 70 / 60 J: bis zu 90 / 60 antrags- und gutachterpflichtig K: bis zu 70 / 60 J: bis zu 90 / 60 antrags- und gutachterpflichtig weitere 12 (KZT 2) antragspflichtig; grundsätzlich nicht mehr gutachterpflichtig bis zu 80 antragspflichtig; Gutachterpflicht liegt im Ermessen der Krankenkassen K: bis zu 150 / 90 J: bis zu 180 / 90 antragspflichtig; Gutachterpflicht liegt im Ermessen der Krankenkassen K: bis zu 150 / 90 J: bis zu 180 / 90 antragspflichtig; Gutachterpflicht liegt im Ermessen der Krankenkassen Erbrachte Stunden der Akutbehandlung sind mit einer ggf. anschließenden Kurz- oder Langzeittherapie zu verrechnen. Umwandlung in Langzeittherapie ist gutachterpflichtig. Rezidivprophylaxe Ein begrenzter Anteil noch nicht in Anspruch genommener Therapieeinheiten aus dem Langzeit-Kontingent kann zwei Jahre zur Rezidivprophylaxe genutzt werden (Anzeige des Therapieendes durch Therapeuten erforderlich). Andere Beratungs- und Unterstützungsangebote (z.b. schulpsychologische Beratungsstelle, Ergotherapie, Logopädie) Quelle: KBV 5

6 Ambulante vertragsärztliche Psychotherapie Neu: Psychotherapeutische Sprechstunde (GOP 35151) angestrebte Ziele: Schneller Erstkontakt mit Diagnostik und Behandlungsempfehlung (Einzelbehandlung) Abklärung, ob Verdacht auf eine psychische Krankheit vorliegt ob Richtlinientherapie benötigt wird ob anderes Beratungsangebot empfohlen wird und wie eine Weiterbehandlung erfolgen soll Dauer/Umfang: Erwachsene: mindestens 50 (2 x 25) Minuten, höchstens bis zu 150 (6 x 25) Minuten im Krankheitsfall Kinder und Jugendliche: mindestens 50 (2 x 25) Minuten, höchstens bis zu 250 (10 x 25) Minuten im Krankheitsfall Vom Therapeuten sind mindestens 100 Minuten pro Woche anzubieten Erst ab ist die Sprechstunde vom Patienten verpflichtend vor Therapiebeginn durchzuführen, der Patient hat aber ab einen Anspruch auf diese Leistung. Hinweis: Die Psychotherapeutischen Sprechstunden sind nicht mit den Sprechstunden zu verwechseln, die im Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) geregelt sind. 6

7 Ambulante vertragsärztliche Psychotherapie Neu: Psychotherapeutische Sprechstunde (GOP 35151) Hinweis Eine Behandlung nach den 12 (Probatorische Sitzung), 15 (anzeigepflichtige bzw. genehmigungspflichtige Therapieverfahren) und/oder 13 (Psychotherapeutische Akutbehandlung) setzt voraus, dass im Quartal der ersten Behandlung und/oder den drei vorherigen Quartalen insgesamt mindestens 50 Minuten Psychotherapeutische Sprechstunde vom Patienten in Anspruch genommen wurden. Ausnahme: Probatorische Sitzungen oder eine Akutbehandlung können ohne Psychotherapeutische Sprechstunden beginnen, wenn Patienten, die aufgrund einer psychischen Erkrankung aus einer stationären Krankenhausbehandlung oder rehabilitativen Behandlung entlassen werden ein Therapeutenwechsel erfolgt (nach bereits erfolgter Sprechstunde/ während einer laufenden Therapie) hierzu neues Muster PTV 10 hierzu neues Muster PTV 11 7

8 Ambulante vertragsärztliche Psychotherapie Neu: Akutbehandlung (GOP 35152) Niederschwelliges Versorgungsangebot nach der Sprechstunde durch eine Akutbehandlung - sie soll zur Besserung akuter psychischer Krisen beitragen. hierzu neues Muster PTV 12 Ziel: Entaktualisierung des Patienten in Krisen und Vorbereitung auf eine Psychotherapie Anzeigepflicht gegenüber den Krankenkassen Zeitgebundene Dauer: mindestens 25 Minuten, höchstens bis zu 600 Minuten (24 x á 25 Min. oder 12 x á 50 Min.) im Krankheitsfall Auf Empfehlung des Therapeuten in der Sprechstunde Erbrachte Stunden der Akutbehandlung werden mit einer anschließenden Kurzbzw. Langzeittherapie verrechnet. 8

9 Ambulante vertragsärztliche Psychotherapie Änderungen ab 1. April 2017 Probatorische Sitzungen Hinweis: Sie dienen der Einleitung einer ambulanten Psychotherapie, sind jedoch keine Richtlinientherapie und werden auch zukünftig nicht auf die Therapiekontingente angerechnet Als Einzelbehandlung bei Erwachsenen vor einer Richtlinientherapie finden mindestens 2, höchstens 4 probatorische Sitzungen statt (Mindestdauer 50 Minuten; Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mind. 25 Minuten möglich) Bei Kindern und Jugendlichen können 2 bis 6 probatorische Sitzungen durchgeführt werden. Relevante Bezugspersonen (aus dem sozialen Umfeld) können einbezogen werden Änderung: Antragstellung bereits nach der ersten probatorischen Sitzung möglich, wenn die zweite probatorische Sitzung terminiert ist. Abrechnung: Probatorische Sitzungen können bis zur Höchstgrenze (Erwachsene 4; Kinder ggf. 6) auch nach Antragstellung bis zum Beginn der Richtlinientherapie durchgeführt werden Probatorische Sitzungen mit Einbezug von Bezugspersonen mit Kennzeichnung B (z.b B) 9

10 Ambulante vertragsärztliche Psychotherapie Überweisung vor Aufnahme einer Psychotherapie zur Abklärung somatischer Ursachen (wie bisher) Vor Antragstellung eines Patienten auf Kurzzeittherapie muss der/die Psychologische Psychotherapeut/-in bzw. der/die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/-in zunächst abklären lassen, ob eventuell somatische Erkrankungen des Patienten vorliegen (Muster 7). Dies geschieht im Laufe der Behandlung (Probatorische Sitzung), spätestens vor Beginn der Richtlinientherapie. 10

11 Ambulante vertragsärztliche Psychotherapie Konsiliarverfahren (wie bisher) Muster 22 Konsiliarbericht des Vertragsarztes vor Aufnahme einer Psychotherapie 22a Ausfertigung für den Therapeuten 22b Ausfertigung ggf. für Gutachter oder Obergutachter 22c Ausfertigung für Konsiliararzt 22d Krankenkasse Formular hält die Vertragsärztin bzw. der Vertragsarzt vor 11

12 Ambulante vertragsärztliche Psychotherapie Änderungen ab 1. April 2017 Anpassung der Stundenkontingente sowie die Anzeige-, Antrags- und Gutachterpflicht bei Kurz- und Langzeittherapie Antragsverfahren Kurzzeittherapie Stundenkontingent der Kurzzeittherapie (KZT 1 u. KZT 2) umfasst insgesamt bis zu 24 Stunden Beantragung in zwei Schritten für jeweils ein Kontingent von 12 Stunden Änderung: Antrag für KZT 1 frühestens zu Beginn der probatorischen Sitzungen Durchführung als Einzeltherapie (12 Stunden) und/oder Gruppentherapie (12 Doppelstunden) Erbrachte Stunden im Rahmen der Psychotherapeutischen Akutbehandlung werden mit dem Stundenkontingent der KZT 1 verrechnet Antrag für KZT 2 frühestens nach 7 durchgeführten Therapieeinheiten der KZT 1 möglich Antragspflichtig mit Genehmigungsfunktion der Krankenkasse, nicht gutachterpflichtig wenn keine Therapie innerhalb von 2 Jahren vorangegangen ist Hinweis: Anträge gelten nach Ablauf einer Drei-Wochen-Frist auch ohne Bescheid der Krankenkasse als bewilligt! 12

13 Ambulante vertragsärztliche Psychotherapie Änderungen ab 1. April 2017 Anpassung der Stundenkontingente sowie die Anzeige-, Antrags- und Gutachterpflicht bei Kurz- und Langzeittherapie Fortsetzung Antragsverfahren Kurzzeittherapie Bei Überführung (Umwandlung) der Kurzzeittherapie in Langzeittherapie Antragstellung spätestens mit der achten Therapieeinheit der KZT 2 erforderlich (Gutachterverfahren gemäß 34 der Psychotherapie-Richtlinie) Die bewilligte Kurzzeittherapie wird auf das Kontingent der Langzeittherapie angerechnet Hinweis Weiterhin Antrags- und Gutachterpflicht für Kurzzeittherapie besteht nach Beendigung einer Therapie innerhalb der Frist von zwei Jahren bei Neubeantragung einer Kurzzeittherapie ( 34 Psychotherapie-Richtlinie bzw. Psychotherapie-Vereinbarung 11 Absatz 4 Antragstellung) 13

14 Ambulante vertragsärztliche Psychotherapie Änderungen ab 1. April 2017 Anpassung der Stundenkontingente sowie die Anzeige-. Antrags- und Gutachterpflicht bei Kurz- und Langzeittherapie Langzeittherapie Erstes Sitzungskontingent wurde erweitert Erster Bewilligungsschritt bleibt antrags- und gutachterpflichtig Höchstkontingent kann direkt beantragt werden, daher entfällt zweiter Bewilligungsschritt für alle Verfahren Ob Anträge auf Fortführung der Psychotherapie gutachterpflichtig sind, liegt im Ermessen der Krankenkassen 14

15 Ambulante vertragsärztliche Psychotherapie Neu: Rezidivprophylaxe Nach Beendigung einer Langzeittherapie kann eine Rezidivprophylaxe erfolgen Stunden aus dem Kontingent der Langzeittherapie können bis zu 2 Jahre nach Therapieende zur Rezidivprophylaxe genutzt werden Voraussetzung für die Erbringung einer Rezidivprophylaxe ist die Anzeige der Beendigung der Richtlinientherapie gegenüber der Krankenkasse Neben einer Rezidivprophylaxe ist die parallele psychotherapeutische Behandlung nicht zulässig Ziel: schnellen Zugang zum Psychotherapeuten bei drohendem Rückfall Langzeittherapie-Kontingent kann umgewidmet werden Obergrenze 16 Sitzungen, richtet sich nach Zahl in Anspruch genommener Sitzung Bei einer Behandlungsdauer von 40 oder mehr Stunden maximal 8 Stunden Bei 60 und mehr Stunden maximal 16 Stunden Abrechnung: Zwei neue Kennzeichnungen Rezidivprophylaxe ( R ) Rezidivprophylaxe mit Einbezug von Bezugspersonen ( U ) z.b R z.b U 15

16 Ambulante vertragsärztliche Psychotherapie Änderungen ab 1. April 2017 Gruppentherapie Einheitliche Gruppengrößen (mindestens 3 bis höchstens 9 Patienten) auch bei Erwachsenen Flexiblere Kombinationsbehandlungen Nur noch Anzeige gegenüber der Krankenkasse notwendig, wenn das Behandlungssetting für bereits bewilligte Stunden in der Kurzzeittherapie sich ändert - kein Antrag auf Genehmigung mehr erforderlich Kombinationsbehandlung Einzel- und Gruppentherapie durch zwei Therapeuten Jeder Therapeut füllt ein Formblatt PTV 2 aus unter Angabe der von ihm durchzuführenden Therapieeinheiten Gemeinsame Einreichung der beiden PTV 2 und Antrag des Versicherten (PTV 1) bei der Krankenkasse Bei einer genehmigten Kombinationsbehandlung durch zwei Therapeuten ist die Übertragung von Therapieeinheiten nur möglich, wenn dies durch beide gemeinsam bei der Krankenkasse angezeigt wird Beispiel: Therapeut führt Kombinationsbehandlung selbst durch 16

17 Ambulante vertragsärztliche Psychotherapie Änderungen ab 1. April 2017 Versorgung von Kindern und Jugendlichen Altersgrenzen Im Sinne der Psychotherapie-Richtlinie sind Kinder unter 14 Jahren Jugendliche, die 14 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt sind Ausnahmeregelung: Eine mit Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnene Behandlung kann auch erst nach Vollendung des 21. Lebensjahr abgeschlossen werden, wenn damit der Therapieerfolg abgesichert wird. Grundsätzlich haben Patienten ab 18 Jahren Anspruch auf eine Erwachsenentherapie. In diesen Fällen gelten die Regelungen für Erwachsene. 17

18 Ambulante vertragsärztliche Psychotherapie Übergangsregelung - vor dem 1. April 2017 beantragt Für die Abrechnung von Leistungen, die vor dem 1. April 2017 beantragt und damit nach den Vorgaben der alten Psychotherapie-Richtlinie durchgeführt werden dürfen, gibt es Übergangsregelungen Kurzzeittherapie als Einzel- und Gruppentherapie: Es können bis zu 25 Sitzungen abgerechnet werden, wenn ein solches Therapiekontingent vor dem 1. April 2017 beantragt wurde. Diese Regelung gilt für Einzel- und Gruppentherapien. Vom Therapeuten muss die 25. Sitzung in der Abrechnung mit einem L bzw. bei der Einbeziehung von Bezugspersonen mit S kennzeichnen. Gruppentherapie: Gruppentherapien im Rahmen einer Verhaltenstherapie können auch mit zwei Teilnehmern durchgeführt werden, wenn diese Leistung vor dem 1. April 2017 beantragt worden ist. 18

19 Ambulante vertragsärztliche Psychotherapie Übergangsregelung - vor dem 1. April 2017 beantragt Fortsetzung Übergangsregelung vor dem 1. April 2017 beantragt Probatorische Sitzungen: Probatoriken, die vor 1. April 2017 begonnen wurden, können weiterhin nach den alten Regelungen durchgeführt werden, d.h. bis zu 5-mal für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und für Verhaltenstherapie, bis zu 8-mal für analytische Psychotherapie. Wenn es sich um eine Probatorik nach der alten Psychotherapie-Richtlinie handelt, muss der Therapeut die Sitzungen in der Abrechnung mit einem L bzw. bei der Einbeziehung von Bezugspersonen mit S kennzeichnen. 19

20 Ambulante vertragsärztliche Psychotherapie Übergangsregelung für laufende Psychotherapien ab 1. April 2017 Für Psychotherapien, die vor dem 1. April 2017 beantragt wurden, gelten die alte Psychotherapie-Richtlinie und -Vereinbarung weiter Die neuen Vorgaben gelten sobald der Therapeut eine Kurzzeittherapie umwandeln oder eine Langzeittherapie verlängern möchte Beispiel Langzeittherapie Erwachsener mit Verhaltenstherapie: Erstes Sitzungskontingent (alt) mit 45 Stunden läuft nach dem 1. April 2017 aus und soll verlängert werden Therapeut beantragt jetzt im zweiten Schritt direkt die noch fehlenden Stunden (= 35 Stunden) bis zum Höchstkontingent (80 Stunden) Nach der alten Regelung hätte er nur 15 Stunden beantragen können. Für die restlichen 20 Stunden wäre ein weiterer Antrag erforderlich gewesen 20

21 PTV 1 Antrag des Versicherten auf Psychotherapie Quelle: KBV 21

22 PTV 1 Antrag des Versicherten auf Psychotherapie Quelle: KBV 22

23 PTV 1 Antrag des Versicherten auf Psychotherapie Quelle: KBV 23

24 PTV 2 Angaben des Therapeuten zum Antrag des Versicherten Quelle: KBV 24

25 PTV 2 Angaben des Therapeuten zum Antrag des Versicherten Quelle: KBV 25

26 PTV 2 Angaben des Therapeuten zum Antrag des Versicherten Quelle: KBV 26

27 PTV 2 Angaben des Therapeuten zum Antrag des Versicherten Quelle: KBV 27

28 PTV 3 Leitfaden zur Erstellung des Berichts an den Gutachter Quelle: KBV 28

29 PTV 3 Leitfaden zur Erstellung des Berichts an den Gutachter Quelle: KBV 29

30 PTV 4 Auftrag der Krankenkasse zur Begutachtung Quelle: KBV 30

31 PTV 4 Auftrag der Krankenkasse zur Begutachtung Quelle: KBV 31

32 PTV 5 Stellungnahme des Gutachters Quelle: KBV 32

33 PTV 5 Stellungnahme des Gutachters Quelle: KBV 33

34 PTV 5 Stellungnahme des Gutachters Quelle: KBV 34

35 PTV 8 Briefumschlag zu Versendung der Unterlagen für die Gutachter Quelle: KBV 35

36 PTV 8 Briefumschlag zu Versendung der Unterlagen für die Gutachter Quelle: KBV 36

37 PTV 8 Briefumschlag zu Versendung der Unterlagen für die Gutachter Quelle: KBV 37

38 PTV 10 Allgemeine Patienteninformation Ambulante Psychotherapie in der gesetzlichen Krankenversicherung Quelle: KBV 38

39 PTV 10 Allgemeine Patienteninformation Ambulante Psychotherapie in der gesetzlichen Krankenversicherung Quelle: KBV 39

40 PTV 11 Individuelle Patienteninformation zur ambulanten psychotherapeutischen Sprechstunde Quelle: KBV 40

41 PTV 11 Individuelle Patienteninformation zur ambulanten psychotherapeutischen Sprechstunde Quelle: KBV 41

42 PTV 11 Individuelle Patienteninformation zur ambulanten psychotherapeutischen Sprechstunde Quelle: KBV 42

43 PTV 12 Anzeige der Akutbehandlung oder Anzeige der Beendigung einer Psychotherapie Quelle: KBV 43

44 PTV 12 Anzeige der Akutbehandlung oder Anzeige der Beendigung einer Psychotherapie Quelle: KBV 44

45 PTV 12 Anzeige der Akutbehandlung Quelle: KBV 45

46 PTV 12 Anzeige der Beendigung einer Psychotherapie Quelle: KBV 46

47 Bestellschein PTV-Vordrucke 47

48 Blankoformularbedruckung Blankoformularbedruckung auf Normalpapier möglich für: PTV 1 PTV 2 PTV 11 PTV 12 Folgende Formulare nutzt bzw. stellt die Krankenkasse zur Verfügung: PTV 4 PTV 5 48

49 Ambulante vertragsärztliche Psychotherapie Neu: Telefonische Erreichbarkeit zur Terminvereinbarung angestrebte Ziele: bessere Erreichbarkeit schnelle Terminvereinbarung / Terminkoordination Therapeuten mit vollem Versorgungsauftrag: 200 Minuten pro Woche (Mindesteinheit: 25 Minuten) Therapeuten mit hälftigen Versorgungsauftrag: 100 Minuten pro Woche (Mindesteinheit: 25 Minuten) zu definierten und zu veröffentlichten Zeiten Die telefonische Erreichbarkeitszeiten sind an die Kassenärztliche Vereinigung zu melden, damit diese zur Bekanntgabe an Versicherte durch die Terminservicestelle weitergegeben werden können. Fax: 089 / Arztregister@kvb.de Meldung kann entfallen, wenn Praxissprechzeiten bereits gemeldet sind. 49

50 Ambulante vertragsärztliche Psychotherapie Neu: Telefonische Erreichbarkeit Für alle Therapeuten gilt: Während der genannten Zeiten muss der Therapeut selbst oder ein Praxismitarbeiter erreichbar sein. Die Therapeutin und der Therapeut müssen ihre persönliche Erreichbarkeit oder die des Praxispersonals sicherstellen Delegierbar auf Praxisangestellte in Einzelpraxis/BAG/Praxisgemeinschaft in Organisationsgemeinschaft? noch in Klärung, wegen Datenschutz/Schweigepflicht 50

51 Terminservicestelle TSS Gesetzliche Regelungen Ab Inkrafttreten der neuen Psychotherapie-Richtlinie zum 1. April 2017 müssen auch psychotherapeutische Termine über die Terminservicestelle vermittelt werden. Laut Versorgungsstärkungsgesetz 75 Abs. 1a Satz 13 SGB V Vermittlung von Terminen erfolgt die Vermittlung für: Erstgespräche im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen Behandlungen ( Akutbehandlung ) Die Rahmenbedingungen zur Umsetzung der Terminservicestelle sind in der Anlage 28 zum BMV-Ä erläutert. 51

52 Terminservicestelle TSS Vermittlung von psychotherapeutischen Sprechstunden Zeitfenster der telefonischen Erreichbarkeit zur Terminvereinbarung sind KVB mitzuteilen Eine telefonische persönliche Erreichbarkeit zur Terminkoordination ist von allen Therapeuten unter Beachtung von berufs- und vertragsarztrechtlichen Vorgaben zu definierten und zu veröffentlichenden Zeiten ab zu gewährleisten 200 /100 Minuten pro Woche in Einheiten von mindestens 25 Minuten bei vollem Versorgungsauftrag/bei hälftigem Versorgungsauftrag Telefonische persönliche Erreichbarkeit durch den Therapeuten oder das Praxispersonal Der Therapeut teilt die telefonische Erreichbarkeit mit konkreter Zeitangabe der KVB mit Terminservicestelle bittet um Termin zur: Es sind KEINE festen Sprechstundenzeiten an die KVB zu melden individuelle Terminvergabe Vermittlung von Erstgesprächen im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde In der Regel sind mindestens 100 Minuten Sprechstunde bei einem vollen Versorgungsauftrag und 50 Minuten Sprechstunde für einen hälftigen Versorgungsauftrag pro Woche zur Verfügung zu stellen. Mindesteinheit 25 Minuten Vermittlung von psychotherapeutischen Akutbehandlungen Bei Vorliegen einer in Formular PTV 11 empfohlenen und dokumentierten Akutbehandlung erfolgt Terminvermittlung durch die TSS 52

53 Terminservicestelle TSS Voraussetzungen Keine Überweisung notwendig Vermittlung eines Termins innerhalb der Vier-Wochen-Frist Terminvergabe innerhalb einer Woche Wartezeit darf 4 Wochen nicht überschreiten Zumutbare Entfernung - nächster erreichbarer geeigneter Therapeut plus maximal 30 Minuten bzw. km Patient hat keinen Anspruch auf einen Termin: bei seinem Wunschtherapeuten zu einer von ihm bevorzugten Zeit (hier kann allerdings schon auf z. B. grundsätzliche Tage, an denen ein Patient nicht kann, eingegangen werden) 53

54 Terminservicestelle TSS Erreichbarkeit der Terminservicestelle Eigene Servicenummer für die TSS Psychotherapeuten Servicezeiten: Mo. / Di. / Do. von 08:00 17:00 Uhr Mi. / Fr. von 08:00 13:00 Uhr Gehörlosenfax: 0921 / Hinweis: Eigene Servicenummer für Therapeuten und TSS anderer Bundesländer 54

55 Terminservicestelle TSS Gesamtübersicht - Prozess der Vermittlung Datenschutzhinweis Voraussetzungen für eine Vermittlung im Rahmen der TSS Patient hat die Möglichkeit eine Ausgangsadresse anzugeben z. B. Arbeitsstelle Vermittlungen an ambulanten Klinikbereich, wenn kein Termin innerhalb einer Woche vermittelt werden kann. Patient erhält über bzw. per Post eine Vorgangsnummer in Form eines Freigabescheins zur Legitimation. Termin Ziel ist es, so lange nach einem Termin bei zugelassenen Therapeuten zu suchen bis ein solcher erfolgreich vereinbart wurde. Terminanfragen erfolgen bei Therapeuten per Anruf, Fax oder (falls bekannt) Freier Termin wird Patienten mitgeteilt Zusätzliche persönliche Terminbestätigung durch Patienten ist optional durch den einzelnen Therapeuten/Praxis festlegbar Patient erhält einen Termin (keine Wunschtermine; kein Wunschtherapeut) 55

56 Services der KVB Kontakt und Beratung 56

57 Mitglieder-Informationen unter Broschüre Wegweiser für psychotherapeutische Leistungserbringer Flyer Koordinationsstelle Psychotherapie Hinweis: Sobald die KBV ihr Informationsmaterial zur Verfügung gestellt hat, werden wir dieses ebenfalls einstellen. 57

58 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 58

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