Im Namen des Volkes. Urteil
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- Catharina Mann
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1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1383/08 Verkündet am als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: hat die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus auf die mündliche Verhandlung vom durch den Richter am Arbeitsgericht Mittelstädt als Vorsitzender sowie die ehrenamtlichen Richter und für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, 3.647,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem an die Klägerin zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.647,00 EUR festgesetzt.
2 2 Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob sich das Arbeitsentgelt der Klägerin nach den Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) oder nach den Regelungen des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes (TVöD) bestimmt. Die Beklagte war seit 1996 im Bereich Tourismus, Kultur und Stadtmarketing tätig. Die Beklagte beschäftigte die Klägerin seit diesem Zeitpunkt auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom xx.xx.1996 (Blatt 8 bis 9 der Akte) zuletzt als Leiterin Marketing und zahlte ein monatliches Bruttoentgelt von 1.917,34 Euro. In 2 des Arbeitsvertrages nahmen die Parteien folgende Regelungen auf: Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände(VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Bei später eingestellten Mitarbeitern vereinbarte die Beklagte nicht die Inbezugnahme der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. Die Beklagte war zu keinem Zeitpunkt tarifgebunden. Mit Wirkung zum fand bei den Tarifgebundenen im kommunalen Bereich die Überleitung vom BAT-O in den TVöD statt. Der Klägerin stand im September 2005 auf Grund der Regelungen des BAT-O ein Arbeitsentgelt nach der Vergütungsgruppe VI b Lebensalter Stufe 10 zuzüglich einem Ortszuschlag nach Stufe 1 und der allgemeinen Zulage zu (2.232,67 Euro brutto). Wäre das Arbeitsverhältnis nach den tarifvertraglichen Regelungen in den TVöD übergeleitet worden, hätte die Klägerin ab Januar 2008 einen Anspruch gemäß TVöD-Entgeltgruppe VI individuelle Endstufe in Höhe von 2.462,58 Euro brutto und ab April 2008 in Höhe von 2.587,77 brutto gehabt. Die Beklagte zahlte der Klägerin durchgehend einen Betrag in Höhe von 1.917,34 Euro brutto. Mit Geltendmachungsschreiben vom machte die Klägerin Differenzlohnansprüche für den Zeitraum Januar 2008 bis Juni 2008 in Höhe von 3.647,00 Euro geltend (Blatt 10 bis 13 der Akte).
3 3 Nachdem auf das Geltendmachungsschreiben keine Reaktion der Beklagten erfolgte, erhob die Klägerin Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, die in 2 des Arbeitsvertrages vereinbarte Regelung sei als dynamische Verweisungsklausel auszulegen, die zur Anwendung des TVöD und der ihn ergänzenden Tarifverträge einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) führt. Die Beklagte habe die Differenzen zwischen dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt und dem der Klägerin zustehenden Arbeitsentgelt nach den Regelungen des TVöD für den geltend gemachten Zeitraum von Januar 2008 bis einschließlich Juni 2008 nebst Zinsen zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, 3.647,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Regelungen des TVöD fänden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Das Arbeitsverhältnis richte sich nach wie vor nach den Regelungen des BAT-O (Stand ). Etwas anderes ergebe sich nicht aus 2 des Arbeitsvertrages. Der TVöD habe den BAT-O nicht ersetzt, sondern beide Tarifverträge würden nebeneinander bestehen. Diese rechtliche Konsequenz ergebe sich zum einen aus der Geltungsbereichsregelung des 1 TVöD, wonach der TVöD nur für Beschäftigte gilt, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeber (VKA) sei und aus der Regelung des 2 Abs. 1 TVÜ-VKA, wonach der TVöD den BAT-O nur bei tarifgebundenen Arbeitgebern ersetze, die Mitglied eines Arbeitgeberverbandes der VKA seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
4 4 Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 3.647,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Der Klägerin steht für den Zeitraum Januar 2008 bis Juni 2008 ein Zahlungsanspruch in Höhe von 3.647,00 Euro brutto zu. Auf das Arbeitsverhältnis fanden entgegen der Auffassung der Beklagten die tarifvertraglichen Regelungen des TVöD kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme in 2 des Arbeitsverhältnisses Anwendung. a) Die Parteien haben unstreitig in 2 des Arbeitsvertrages vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und in diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung bestimmt. Die Kammer folgt nicht der Auffassung der Beklagten, dass der TVöD nicht die Regelungen des BAT-O ersetzt hat. Tatsächlich finden die Regelungen des TVöD seit dem bei tarifgebundenen Mitgliedern im Bereich des VKA Anwendung und nicht mehr die Regelungen des BAT-O. Damit ist für den Bereich der tarifgebundenen Mitglieder der TVöD an die Stelle des bisher geltenden BAT-O getreten und hat diesen ersetzt. b) Es trifft zwar zu, dass die Regelungen des TVöD und des TVÜ-VKA zunächst keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet, da die Beklagte nicht im tarifschließenden Arbeitgeberverband als Vollmitglied war. Diese fehlende Tarifbindung sollte aber durch die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel ersetzt werden und zwar nicht nur für den Bereich des BAT-O, sondern auch für die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Die fehlende Tarifgebundenheit der Beklagten verhindert die Anwendung des TVöD ebenso wenig wie sie der Anwendung des BAT-O entgegengestanden hat. Durch die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel sollen die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gerade trotz fehlender Tarifbindung Anwendung finden.
5 5 c) Die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Vergütung und der der Klägerin zustehenden Vergütung nach den Regelungen des TVöD betrug für den Zeitraum Januar 2008 bis Juni 2008 insgesamt 3.647,00 Euro. Hinsichtlich der Berechnung des Betrages wird auf die schlüssige Berechnung der Klägerseite im Geltendmachungsschreiben vom , Blatt 10 bis 13 der Akte, Bezug genommen. Die Höhe des Betrages war zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat gegen die Berechnung keine Einwände erhoben. 2. Die ausgeurteilten Zahlungsansprüche waren gemäß 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit dem gesetzlichen Zinssatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), 91 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes folgt aus 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer hat die Zahlungsansprüche in der geltend gemachten Höhe berücksichtigt.
6 6 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei eingelegt werden, Berufung a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem eingegangen sein. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, Berlin Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
7 7 Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt. Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Für die klagende Partei ist keine Berufung gegeben. Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Mittelstädt
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