Fledermauskundliche Erstuntersuchung im September/Oktober. im Auftrag der BMR Windenergie GmbH & Co KG (Gangelt)
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- Otto Brinkerhoff
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1 Windpark Geilenkirchen-Tripsrath Fledermauskundliche Erstuntersuchung im September/Oktober 2010 im Auftrag der BMR Windenergie GmbH & Co KG (Gangelt) Auftragnehmer Büro für Ökologie und Landschaftsplanung Wilhelmbusch Stolberg Tel.: Fax: Stand: 27. Oktober 2010
2 Windpark Geilenkirchen-Tripsrath, Fledermauskundliche Erstuntersuchung Inhalt Inhaltsverzeichnis 1. Anlass der Untersuchung Lage der untersuchten Flächen Untersuchungsmethodik Ergebnisse Artenschutzrechtliche Erstbewertung...5
3 Windpark Geilenkirchen-Tripsrath, Fledermauskundliche Erstuntersuchung 1 1. Anlass der Untersuchung Nordöstlich des Geilenkirchener Ortsteils Tripsrath ist eine Darstellung von Flächen für Windkraft im FNP geplant. In diesem Zusammenhang wurde im Jahr 2010 eine avifaunistische Begutachtung durchgeführt. Im Hinblick auf die Fledermäuse werden die Ergebnisse einer Erstuntersuchung im Spätsommer/Herbst 2010 vorgelegt. Damit wurde die ausklingende Aktivitätszeit der Fledermäuse ebenso erfasst, wie mögliche Zugbewegungen, insbesondere des Großen Abendseglers. Die vorgelegte Untersuchung stellt eine Ersteinschätzung dar, die im Rahmen des BImSchV-Verfahrens durch umfassendere Kartierungen zu ergänzen ist. 2. Lage der untersuchten Flächen Die untersuchten Flächen liegen am nördlichen Rand des Stadtgebietes von Geilenkirchen, nordöstlich von Tripsrath. Sie umfassen sowohl die geplanten Darstellungsflächen im FNP, als auch Flächen im Umkreis von mehreren hundert Metern in alle Richtungen. Abb. 1: Darstellungsfläche im FNP nordöstlich von Tripsrath.
4 Windpark Geilenkirchen-Tripsrath, Fledermauskundliche Erstuntersuchung 2 3. Untersuchungsmethodik Die Untersuchung erfolgte an 4 Geländetagen zur Erfassung von Zugbewegungen sowie von stationären Vorkommen von Fledermäusen im September/Oktober 2010 bei windarmen und trockenen Wetterbedingungen in Form einer Detektorkartierung. Aufgrund ihrer nachtaktiven Lebensweise sind Fledermäuse nur schwierig ausschließlich per Sichtbeobachtung zu kartieren und zu bestimmen. Zwar haben viele Arten ein mehr oder weniger markantes Flug- und Jagdverhalten, doch kann das menschliche Auge diese Aktivitäten in der Dunkelheit schlichtweg kaum oder nicht erfassen. Man bedient sich daher der Technik und nutzt die Fähigkeit der Fledermäuse, Laute im Ultraschallbereich zu erzeugen, die der Orientierung, dem Sozialkontakt und der Jagd dienen. Hierdurch sind Fledermäuse in der Lage, quasi ein Bild zu hören, denn die Echoortung erlaubt ihnen, ein sehr genaues Bild von der Umwelt zu erhalten. Die von Mikrochiropteren erzeugten Laute können mit geeigneten Ultraschalldetektoren für den Menschen hörbar gemacht werden. Daneben erzeugen Fledermäuse z. T. auch Laute unterhalb von 20 khz, so dass sie für den Menschen auch ohne Detektor zu hören sind. Gearbeitet wurde mit einem Zeitdehnungsdetektor (Laar-Explorer). Hierin werden die aufgenommenen Ultraschallsignale digital gespeichert. Anschließend wird der Ultraschall durch zeitgedehnte Entleerung des Speichers hörbar gemacht. Die Zeitdehnung ist zehnfach. Dieses Verfahren hat im Vergleich zu den anderen Methoden den Vorteil, dass alle originalen Eigenschaften des Ultraschalls erhalten bleiben. Auch komplexe Rufe können auf diese Art analysiert werden. Der im Detektor gespeicherte Ultraschall wird noch im Gelände in ein Aufnahmegerät überspielt. Die Signale der Artenerfassung wurden mittels einer geeigneten Software analysiert (SASLabPlus, Akustika, Audacity). Aufnahme in Rekorder Detektor & Mithörkontrolle Rechnergestützte Analyse Abb. 2: Arbeitsprinzip mit Laar-Explorer (Zeitdehnungsdetektor), Kopfhörer (Echtzeit-Mithörkontrolle), Rekorder und Analyse-Software.
5 Windpark Geilenkirchen-Tripsrath, Fledermauskundliche Erstuntersuchung 3 4. Ergebnisse Mit Hilfe der beschriebenen Methodik konnten drei Fledermausarten auf der geplanten Windvorrangfläche und dem Umfeld festgestellt werden und zwar: Zwergfledermaus Großer Abendsegler Breitflügelfledermaus Rufe der Zwergfledermaus sind stark frequenzmoduliert mit einem konstanten Endteil und liegen in der Regel zwischen 42 und 49 khz. Das nachfolgende Beispiel zeigt eine Rufreihe und einen Einzelruf, dessen Hauptfrequenz (also der Frequenz, bei der der Ruf den höchsten Schallpegel hat) bei 48,23 khz liegt. Abb. 3: Rufreihe und Einzelrufanalyse der Zwergfledermaus. Große Abendsegler geben meist viel lautere Rufe von sich, die deutlich tiefer liegen meist zwischen 18 und 24 khz und im Offenland komplett frequenzkonstant sind. Außerdem werden pro Sekunde lediglich 3-4 Rufe abgegeben (bei der Zwergfledermaus Rufe). Die Abbildung 4 zeigt die Rufreihe und eine Einzelrufanalyse. Die Hauptfrequenz liegt bei 20,67 khz. Die Ruflänge beträgt 14 msec. bei 3 Rufen pro Sekunde.
6 Windpark Geilenkirchen-Tripsrath, Fledermauskundliche Erstuntersuchung 4 Abb. 4: Rufreihe und Einzelrufanalyse des Großen Abendseglers. Typisch für die Breitflügelfledermaus sind in der Lautstärke langsam ansteigende Rufe, die ebenso langsam wieder abfallen. Die Hauptfrequenz im nachfolgenden Beispiel liegt bei 29,28 khz. Der Ruf ist leicht frequenzmoduliert. Abb. 5: Einzelrufanalyse der Breitflügelfledermaus
7 Windpark Geilenkirchen-Tripsrath, Fledermauskundliche Erstuntersuchung 5 Während die Zwergfledermaus und die Breitflügelfledermaus strukturgebundene Arten sind, die Gehölzleitlinien auf der Jagd und dem Transferflug nutzen, bewegen sich Große Abendsegler ohne strukturelle Bindung im Raum. Die Breitflügelfledermaus wurde folgerichtig ausschließlich am Gehölzbestand östlich der Projektfläche festgestellt, wo sie jagend entlang flog. Auch die Zwergfledermaus hatte dort den klaren Schwerpunkt, flog aber teilweise auch ein Stück weit nach Westen entlang der Feldwege in die Feldflur. Offene Ackerflächen in weiterer Entfernung zu Gehölzen wurden aber gemieden. Große Abendsegler überflogen den Luftraum hingegen ohne jeglichen Bezug zu Strukturen am Boden. Im Hinblick auf die Häufigkeit war die Zwergfledermaus die mit Abstand häufigste Art, die bei allen vier Begehungen festgestellt wurde. Demgegenüber trat die Breitflügelfledermaus nur bei einer der vier Begehungen auf. Der Große Abendsegler wurde an drei Abenden kartiert, ohne dass allerdings ausgesprochene Zugbewegungen in Nordost-Südwestrichtung festzustellen waren. Große Abendsegler fliegen oftmals (gerade zur Zugzeit) noch im Hellen oder auch in der Dämmerung. Daher sind die Bewegungen dieser Art gut zu verfolgen. Die beobachteten Abendsegler flogen aber ungerichtet, so dass die Bewegung nicht als Zugverhalten gedeutet werden kann. Auch bei den Detektoruntersuchungen kamen Signale aus verschiedenen Richtungen näher, so dass z.b. auch Anflug von Süden oder Westen festgestellt wurde. Ein Schwerpunkt des Abendseglerzuges ist daher bei dieser Momentaufnahme nicht auszumachen. Insgesamt wurden auch nur wenige Tiere erfasst, was ebenso für die Breitflügelfledermaus gilt. Die Zwergfledermaus ist hingegen recht häufig mit mehreren jagenden Tieren im Gebiet und seinem Umfeld. 5. Artenschutzrechtliche Erstbewertung Im Hinblick auf den Artenschutz ist der 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG beachtlich. Da alle Fledermausarten streng geschützt sind, gilt der 44 ohne Einschränkung. Nach 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG ist es verboten: 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 44 Abs. 5 BNatSchG sagt weiter: Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach
8 Windpark Geilenkirchen-Tripsrath, Fledermauskundliche Erstuntersuchung 6 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Nach dem derzeitigen Stand der Erstuntersuchungen sind erhebliche Beeinträchtigungen im artenschutzrechtlichen Sinne nicht unmittelbar ableitbar. Der Tötungstatbestand gemäß 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG setzt eine signifikante Erhöhung des Schlagrisikos voraus. Die offene Feldflur wird aber offenbar von strukturgebundenen Arten so gut wie gar nicht beflogen. Für Jäger des offenen Luftraumes wie den Großen Abendsegler gibt es bislang keine Hinweise auf eine bevorzugt genutzte Durchzugslinie. Die Raumnutzung ist ansonsten gering. Erhebliche Störungen im Sinne des 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind nur dann anzunehmen, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Dies ist in keinem Fall anzunehmen und wiederum mit dem Raumnutzungsverhalten zu begründen. Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne von 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist mithin auszuschließen. Quartiere werden nicht tangiert oder gar zerstört. Selbst wenn man das Jagdhabitat als Teil der Fortpflanzungsstätte deutet, so liegt hier keine Zerstörung im Sinne des Gesetzes vor. Vom Grundsatz ist nämlich klar anzunehmen, dass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt ( 44 Abs. 5 BNatSchG). Insoweit geben die bisherigen Ergebnisse der Untersuchungen keinen Anlass, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände anzunehmen, die ein weitergehendes Konzept von Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen erfordern. Allerdings handelt es sich lediglich um eine Momentaufnahme zur ausklingenden Aktivitätszeit und dem Herbstzug. Insoweit wird empfohlen, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach Bundesimmissionsschutzgesetz eine vertiefende Fledermausuntersuchung mit abschließender artenschutzrechtlicher Bewertung vorzunehmen. Stolberg, 27. Oktober 2010 (Hartmut Fehr)
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