Versicherungsrechtliche Beurteilung von Flüchtlingen

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1 Versicherungsrechtliche Beurteilung von Flüchtlingen 1 Inhalt Versicherungsrechtliche Abgrenzung der Personenkreise Versicherungsrechtliche Beurteilung der einzelnen Personenkreise Wer steht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung Duale Ausbildungsverhältnisse für Flüchtlinge Weiterführende Informationen und Angebote der DAK Gesundheit 2 1

2 Versicherungsrechtliche Abgrenzung der Personenkreise Kontigentflüchtlinge Definition: Es handelt sich um Flüchtlinge, die in festgelegten Anzahlen (Kontingente) im Rahmen einer humanitären Hilfsaktion, aufgrund von Sichtvermerken (Visa) oder einer Übernahmeerklärung des Bundesministeriums des Innern aufgenommen wurden. Merkmale: Erhalten eine sofortige Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären Gründen ( 23 und 24 AufenthG) Müssen kein Asylverfahren betreiben Haben kein Beschäftigungsverbot In der Regel muss eine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (wie Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie medizinische Versorgung) abgegeben werden (z.b. durch bereits in Deutschland lebende Angehörige) 3 Versicherungsrechtliche Abgrenzung der Personenkreise Sonstige Flüchtlinge (z.b. Duldung oder subsidiärer Schutz) Definition: Im Gegensatz zu den Kontingentflüchtlingen kommen diese Flüchtlinge auf nicht offiziellen Wegen nach Deutschland. Merkmale: Es besteht kein Anspruch auf Asyl Sie können trotzdem eine Aufenthaltserlaubnis, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung erlangen Hat sich die Lage im Heimatland nach Ablauf von 3 Jahren nicht geändert, kann eine unbefristeter Aufenthaltstitel beantragt werden 4 2

3 Versicherungsrechtliche Abgrenzung der Personenkreise Asylbewerber Definition: Asylbewerber sind Personen, die aus ihrem Heimatland geflüchtet sind, da Sie in Deutschland Schutz vor politischer, religiöser oder sonstiger Verfolgung suchen. Merkmale: Betreiben ein Asylverfahren Unterliegen in den ersten 3 Monaten einem absoluten Beschäftigungsverbot Nach Wegfall der Residenzpflicht dürfen Asylbewerber sin nach Ablauf von 3 Monaten frei in Deutschland bewegen. 5 Versicherungsrechtliche Beurteilung der einzelnen Personenkreise Kontingentflüchtlinge Grundsätzlich muss die medizinische Versorgung durch denjenigen sichergestellt werden, der sich zur Sicherung des Lebensunterhalts verpflichtet hat. Gegebenenfalls besteht für Kontingentflüchtlinge, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen ein Anspruch auf ALG II, welche zur Versicherungspflicht in der Krankenversicherung führt. Versicherungspflicht nach 5 Abs.1 Nr. 1 SGB V ist möglich (Beschäftigungsaufnahme) Ausnahme Kontingentflüchtlinge aus Syrien: Die meisten Sozial- und Ausländerbehörden haben mit dem Bundesministerium des Innern eine Anordnung erlassen, indem die Kostenübernahme bei Krankheit Schwangerschaft, Geburt, Pflege und Behinderung durch die zuständigen Kommunen, Kreisen oder Städten vorsieht. Dies soll die verpflichtenden Personen entlasten. 6 3

4 Versicherungsrechtliche Beurteilung der einzelnen Personenkreise Sonstige Flüchtlinge Haben grundsätzlich keine Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Ärztliche Behandlung wird nach vorheriger Prüfung mit Hilfe von Behandlungsscheinen durch die Kommunen zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf von 15 Monaten besteht die Möglichkeit eines Betreuungsverhältnisses nach 264 SGB V. Versicherungspflicht nach 5 Abs.1 Nr. 1 SGB V ist in besonderen Fällen (siehe Seite 9) möglich (Beschäftigungsaufnahme) Ausnahme: Nordrhein-Westfalen führte kürzlich mit Unterstützung der DAK Gesundheit die Gesundheitskarte für Flüchtlinge auch vor Ablauf von 15 Monaten ein. 7 Versicherungsrechtliche Beurteilung der einzelnen Personenkreise Asylbwerber Asylbewerber haben Anspruch auf Krankenhilfe nach 4 AsylbLG. Ein Betreuungsverhältnis nach 264 SGB V ist möglich. Versicherungspflicht nach 5 Abs.1 Nr. 1 SGB V ist in besonderen Fällen (siehe Seite 9) möglich (Beschäftigungsaufnahme). 8 4

5 Wer steht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung Anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltsgenehmigung (beinhaltet auch die Asylberechtigten) stehen dem Arbeitsmarkt grundsätzlich zur Verfügung. Der Arbeitgeber muss keine Besonderheiten beachten. Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung und sonst. Flüchtlinge (Duldung, subsidiärer Schutz) Die Ausländerbehörde kann für diese Personen nach 3 Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilen. Es besteht grundsätzlich ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang. Es muss also eine Erlaubnis für eine konkrete Beschäftigung bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Die Ausländerbehörde benötigt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Diese prüft vorab, ob nicht ungünstigere Arbeitsbedingungen als für inländische Arbeitnehmer bestehen, und ob die Stelle nicht durch einen Deutschen, einen EU-Staatsbürger oder einem ausländischen Staatsbürger mit dauerhaften Aufenthaltsstatus besetzt werden kann (Vorrangprüfung). Nach 15-monatigen Aufenthalt in Deutschland entfällt die Vorrangprüfung. Nach 4-jährigem Aufenthalt entfällt die Zustimmungspflicht der Bundesagentur für Arbeit. Für Geduldete kann ein Beschäftigungsverbot bestehen. 9 Duale Ausbildungsverhältnisse für Flüchtlinge Grundsätzlich gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Beschäftigungsverhältnisse. Nachfolgende Regelungen sind bei duale Ausbildungsverhältnissen zusätzlich zu berücksichtigen: Bei staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufen muss die Bundesagentur für Arbeit nicht zustimmen. Seit kann die Ausländerbehörde die Duldung für die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung zunächst für ein Jahr erteilen. Sie soll die Duldung jeweils für ein Jahr verlängern, wenn in einem angemessenen Zeitraum mit dem Abschluss der Ausbildung zu rechnen ist. Die Ausbildung muss vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufgenommen werden. Der Geduldete darf nicht aus einem sicheren Herkunftsland stammen (E-Mitgliedsstaaten, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Mazedonien, Senegal und Serbien. Nach erfolgreicher Berufsausbildung können Geduldete eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erhalten, wenn sie eine Stelle annehmen, die ihrem Abschluss entspricht, und die eine ausreichende Vergütung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes beinhaltet. 10 5

6 Weiterführende Informationen und Angebote der DAK Gesundheit Weiterführende Informationen zu den Thema Beschäftigung bzw. Ausbildung von Flüchtlingen erhalten Sie von den zuständigen Ausländerbehörden und der Agentur für Arbeit. Bei der Beurteilung von konkreten Beschäftigungsverhältnissen stehen ich Ihnen gern als Ansprechpartner in allen sozialversicherungsrechtlichen Fragen zur Verfügung. Außerdem stellen wir besondere Serviceangebote für ausländische Arbeitnehmer zur Verfügung. Hierzu zählen z.b. Formulare und Informationsmaterialien in 14 Sprachen. Telefonische Beratung auf polnisch, rumänisch und bulgarisch. 11 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Markus Latzke Leiter Neukundenmanagement Oberfranken Bahnhofstr Bayreuth Tel.: Mobil: Mail: 12 6

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