Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Landeshauptstadt Saarbrücken vom
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- Johannes Weiner
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1 Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Landeshauptstadt Saarbrücken vom (Vergnügungssteuersatzung VgnSt-Satzung) In der Fassung der 1. Änderungssatzung vom Erhebung der Steuer (1) Die Landeshauptstadt Saarbrücken erhebt Vergnügungssteuern nach Maßgabe des Vergnügungssteuergesetzes VgnStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1993 (Amtsbl. S. 496), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. S. 264) in der jeweils geltenden Fassung und den Bestimmungen dieser Satzung. (2) Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen: 1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art, 2. Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art, 3. sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden; 4. gewerbliche Filmvorführungen, 5. das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, b) in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. (3) Als Spielapparate gelten auch Personalcomputer, die in Vergnügungsstätten im Sinne von Absatz 2 Nr. 5 betrieben werden und die aufgrund ihrer Ausstattung zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können. Die Besteuerung kommt nicht in Betracht, wenn der Apparat ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für die Aus- bzw. Weiterbildung eingesetzt wird. 2 Festsetzung der Steuersätze Für die Erhebung der Vergnügungssteuer im Rahmen der 8, 14 und 15 des Vergnügungssteuergesetzes werden die in den 3, 4, 5 und 6 dieser Satzung aufgeführten Steuersätze festgesetzt. 3 Allgemeiner Steuersatz für die Kartensteuer
2 (1) Bemessungsgrundlage für die Kartensteuer sind Preis und Zahl der für die Teilnahme an einer Veranstaltung nach 1 Absatz 2 Nr. 1-4 ausgegebenen Eintrittskarten. (2) Der allgemeine Steuersatz im Sinne von 8 des Vergnügungssteuergesetzes beträgt 30 vom Hundert des Eintrittspreises oder Entgeltes. 4 Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (1) Bemessungsgrundlage für die Steuer für das Halten von Apparaten nach 1 Absatz 2 Nr. 5 mit Gewinnmöglichkeit ist das Einspielergebnis. Das Einspielergebnis ist der Betrag des elektronisch gezählten Gesamtbetrages der eingesetzten Spielbeträge abzüglich der ausgezahlten Gewinne, bereinigt um Veränderungen der Röhreninhalte, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. (2) Bei Apparaten mit mehr als einer Spielvorrichtung wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt. (3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates im Austausch ein gleichartiger Apparat, so gilt die Gesamtsumme der Einspielergebnisse aus beiden Apparaten als Bemessungsgrundlage für die Steuer. (4) Der Steuersatz für das Halten eines Apparates nach 1 Absatz 2 Nr. 5 mit Gewinnmöglichkeit beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 12 vom Hundert des Einspielergebnisses, 2. in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 10 vom Hundert des Einspielergebnisses. Ein negatives Einspielergebnis eines Apparates im Kalendervierteljahr ist mit dem Wert 0 Euro anzusetzen. (5) Apparate, an denen Spielmarken und dergleichen (Token o.ä.) ausgeworfen werden, gelten als Apparate mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Apparaten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die Benutzung der Apparate durch Spielmarken steht einer Benutzung durch Zahlung eines Entgeltes gleich. Bei der Verwendung von Spielmarken ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen. 5 Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (1) Bemessungsgrundlage für die Steuer für das Halten von Apparaten nach 1 Absatz 1 Nr. 5 ohne Gewinnmöglichkeit ist die Anzahl der jeweils vorhandenen Apparate. Die Berechnung der Steuer erfolgt nach festen Sätzen. (2) Der Steuersatz für das Halten von Apparaten nach 1 Absatz 2 Nr. 5 ohne Gewinnmöglichkeiten beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat
3 1. für Musikapparate 20 Euro je Apparat, 2. für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,50 Euro je Apparat, 3. für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15,00 Euro je Apparat. (3) Bei Apparaten mit mehr als einer Spielvorrichtung wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt. (4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates im Austausch ein gleichartiger Apparat, so gilt für die Berechnung der Steuer der ersetzte Apparat als weitergeführt. 6 Steuer nach der Größe des benutzten Raums (1) Bemessungsgrundlage für die Steuer für Veranstaltungen, die im Wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken dienen, ist die Größe des benutzten Raums. (2) Der Steuersatz beträgt für jede angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche 1,00 Euro. 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld (1) In den Fällen des 1 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 wird die Steuer mit Steuerbescheid festgesetzt und mit dem Ablauf von drei Werktagen nach dessen Bekanntgabe fällig. (2) Bei Apparaten nach 1 Absatz 2 Nr. 5 ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Landeshauptstadt Saarbrücken Stadtsteueramt bis zum 14. des auf das Kalenderviertel folgenden s eine Steueranmeldung unter Verwendung des Vordrucks, der als Anlangen Bestandteil dieser Satzung ist, einzureichen. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit sind der Steueranmeldung Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum (Kalendermonat) oder deren Kopien beizufügen. Die errechnete Steuer wird am 14. Tage des auf das Kalendervierteljahres folgenden Kalendermonats fällig. (3) Ein Steuerbescheid ist in den Fällen des Absatzes 2 nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer mit dem Ablauf des dritten Werktags nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. 8 Schätzung der Vergnügungssteuer (1) Soweit die Landeshauptstadt Saarbrücken die Besteuerungsgrundlage nicht ermitteln oder berechnen kann wird diese gemäß 12 Absatz 1 Nr. 4 b des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit 162 der Abgabenordnung geschätzt. Über die Schätzung erteilt die Landeshauptstadt Saarbrücken einen gesonderten Bescheid. (2) Die Schätzung der Vergnügungssteuer befreit nicht von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung nach 7 Absatz 2. 9 Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag
4 (1) Kommt der Steuerschuldner seiner Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nach 7 nicht oder nicht fristgerecht nach, so kann die Landeshauptstadt Saarbrücken gemäß 12 Absatz 1 Nr. 4 a des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit 152 der Abgabenordnung einen Verspätungszuschlag festsetzen. Der Verspätungszuschlag kann bis 10 von Hundert der festgesetzten Steuer betragen. (2) Für den Fall, dass der Steuerschuldner seiner Zahlungspflicht nach 7 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, kann die Landeshauptstadt Saarbrücken gemäß 12 Absatz 1 Nr. 5 b des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit 240 der Abgabenordnung einen Säumniszuschlag festsetzen. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen 1 von Hundert des abgerundeten rückständigen Steuerbetrages. (3) Die Festsetzung des Zuschlages nach Absatz 1 und 2 erfolgt durch gesonderten Bescheid der Landeshauptstadt Saarbrücken. 10 Mitwirkungspflicht der Beteiligten Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts nach Maßgabe von 12 Absatz 1 Nr. 3 a des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit 90, 93 der Abgabenordnung verpflichtet. Die Pflicht umfasst insbesondere die vollständige, wahrheitsgemäße Offenlegung der für die Besteuerung erheblichen Tatsachen, die Angabe der den Beteiligten bekannten Beweismittel und die Erteilung von Auskünften. 11 Prüfungsrechte der Landeshauptstadt Saarbrücken (1) Alle durch die Apparate im Sinne von 1 Absatz 2 Nr. 5 erzeugbaren oder von diesem vorgenommenen Aufzeichnungen sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne der 12 Absatz 1 Nr. 4 a des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit 147 der Abgabenordnung. (2) Die von der Landeshauptstadt Saarbrücken beauftragten Amtsträger sind berechtigt Grundstücke, Räume oder ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten. Auf die Bestimmungen des 12 Absatz 1 Nr. 3 a des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit 98, 99 der Abgabenordnung wird verwiesen. 12 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig im Sinne des 14 Absatz 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt insbesondere, wer als Halter von Spielgeräten vorsätzlich oder leichtfertig a) die erstmalige Aufstellung des Spielapparates nicht fristgemäß bei dem Stadtsteueramt der Landeshauptstadt Saarbrücken anzeigt ( 16 Absatz 5 des Vergnügungssteuergesetzes), b) die Erklärung des Apparatebestandes verspätet oder unvollständig oder unrichtig abgibt ( 4, 5 in Verbindung mit 16 Absatz 5 des Vergnügungssteuergesetzes), c) seiner Verpflichtung nach 7 Absatz 2 nicht nachkommt, d) gegen die Mitwirkungsverpflichtungen nach 10 verstößt oder
5 e) den Zutritt zu Grundstücken, Räumen oder ähnlichen Einrichtungen nach 11 Absatz 2 verweigert. Im Übrigen gelten für das Ordnungswidrigkeitenverfahren die Regelungen des 14 des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 12a Übergangsregelungen (1) Bei noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Besteuerungsverfahren sind die Bestimmungen des 4 für Apparate mit Gewinnmöglichkeit auch für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 28. Februar 2013 anzuwenden. Die Steuer darf jedoch in den Fällen des 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 den Betrag von 138,- und in den Fällen des 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 den Betrag von 30,50 je Apparat und Kalendermonat nicht übersteigen. (2) 7 wird in den in Absatz 1 genannten Besteuerungsverfahren nicht angewendet. Stattdessen unterliegt die Besteuerung in diesen Besteuerungsverfahren der Festsetzung durch Steuerbescheid, wobei bereits Steuerbescheide ergangen sind. Der Steuerschuldner hat innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Landeshauptstadt Saarbrücken eine Steuererklärung unter Verwendung des Vordrucks, der als "Anlage zu 12a Vergnügungssteuersatzung" Bestandteil der Satzung ist, einzureichen. Der Steuererklärung sind Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum (Kalendermonat) oder deren Kopien beizufügen. Die Steuer wird mit Ablauf von drei Werktagen nach Ablauf der Einreichungsfrist fällig. (3) 8 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. 13 Geltung des Vergnügungsteuergesetzes, des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung Im Übrigen gelten die Vorschriften des Vergnügungsteuergesetzes, der 12 bis 14 des Kommunalabgabengesetzes und soweit diese nach dem Kommunalabgabengesetz anwendbar sind die Vorschriften der Abgabenordnung in den jeweils geltenden Fassungen. 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. März 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Landeshauptstadt Saarbrücken vom , geändert am außer Kraft. Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Saarbrücken, den Charlotte Britz Oberbürgermeisterin
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8 Anlage 1 zur Apparate-Steuererklärung: Apparate mit Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen für den Zeitraum Name / Firma des Steuerpflichtigen Kassenzeichen: Gerätetyp, Gerätenummer bzw. Zulassungsnummer, fortlaufende Nr. des Zählerwerkausdrucks Aufstellort (Name und Anschrift) elektronisch gezählte Kassen zzgl. Röhrenentnahmen abzgl. Röhrenauffüllungen, Prüftest-, Falschund Fehlgeld Summe Übertrag auf Seite 2
9 Gerätetyp, Gerätenummer bzw. Zulassungsnummer, fortlaufende Nr. des Zählerwerkausdrucks Übertrag von Seite 1 Aufstellort (Name und Anschrift) elektronisch gezählte Kassen zzgl. Röhrenentnahmen abzgl. Röhrenauffüllungen, Prüftest-, Falschund Fehlgeld Gesamt
10 Anlage 2 zur Apparate-Steuererklärung: Apparate mit Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten für den Zeitraum Name / Firma des Steuerpflichtigen Kassenzeichen: Gerätetyp, Gerätenummer bzw. Zulassungsnummer, fortlaufende Nr. des Zählerwerkausdrucks Aufstellort (Name und Anschrift) elektronisch gezählte Kassen zzgl. Röhrenentnahmen abzgl. Röhrenauffüllungen, Prüftest-, Falsch- und Fehlgeld Summe Übertrag auf Seite 2
11 Gerätetyp, Gerätenummer bzw. Zulassungsnummer, fortlaufende Nr. des Zählerwerkausdrucks Übertrag von Seite 1 Aufstellort (Name und Anschrift) elektronisch gezählte Kassen zzgl. Röhrenentnahmen abzgl. Röhrenauffüllungen, Prüftest-, Falsch- und Fehlgeld Gesamt
12 Anlage 3 zur Apparate-Steuererklärung: Apparate ohne Gewinnmöglichkeit und Musikapparate für den Zeitraum Name / Firma des Steuerpflichtigen Kassenzeichen: Gerätetyp, Gerätenummer bzw. Zulassungsnummer, fortlaufende Nr. des Zählwerkausdrucks Aufstellort (Name und Anschrift) Anzahl der Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen Anzahl der Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten Anzahl der Musikapparate Summe Übertrag auf Seite 2
13 Gerätetyp, Gerätenummer bzw. Zulassungsnummer, fortlaufende Nr. des Zählwerkausdrucks Übertrag von Seite 1 Aufstellort (Name und Anschrift) Anzahl der Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen Anzahl der Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten Anzahl der Musikapparate Gesamt
14 Anlage zu 12 a der Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken Einzusenden an: Stadtsteueramt, Kohlwaagstraße 4, Saarbrücken Apparatesteuer-Erklärung nach 12 a der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Landeshauptstadt Saarbrücken (VgnSt-Satzung) für das Kalenderjahr 20 Aufstellungsort: Kassenzeichen: Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Aufstellungsorten nach 1 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a VgnSt-Satzung (mtl. 12 v.h.) der Einspielergebnisse) gemäß Anlage 1 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Gesamt- x 12 v.h. = Steuerbetrag Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Aufstellungsorten nach 1 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b VgnSt-Satzung (mtl. 10 v.h.) der Einspielergebnisse) gemäß Anlage 2 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Gesamt- Steuerbetrag x 10 v.h. = Es wird versichert, dass die Angaben in dieser Steuererklärung gemäß den beigefügten elektronischen Zählwerkausdrucken für die in der Anlage aufgeführten Geräte wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind Ort, Datum Unterschrift Steuererklärungen ohne Unterschrift gelten als nicht abgegeben.
15 Steuererklärungen ohne Unterschrift gelten als nicht abgegeben. Apparate mit Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen nach 1 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a VgnSt-Satzung Apparate mit Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinenoder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten nach 1 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b VgnSt-Satzung für das Jahr Kassenzeichen: Gerätetyp, Gerätenummer bzw. Zulassungsnummer, fortlaufende Nr. des Zählerwerkausdrucks Aufstellort (Name und Anschrift) elektronisch gezählte Kassen zzgl. Röhrenentnahmen abzgl. Röhrenauffüllungen, Prüftest-, Falsch- und Fehlgeld Jahr Summe
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