Ladungssicherung. Arbeitsanweisung. 1. Zweck und Geltungsbereich

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1 1. Zweck und Geltungsbereich Diese gibt Aufschluss über das Thema "Ladungssicherung" allgemein. Im Teil A dieser werden Punkte aus der Praxis und Tipps angesprochen. Im Teil B geht es Insbesondere auch um rechtliche Aspekte. 2. Zuständigkeiten Diese (AA) ist für alle Mitarbeiter verbindlich, die Waren & Produkte im Namen der Firma AKG verladen und transportieren. Insbesondere sind die Mitarbeiter des Versandes agesprochen. 3. Hinweise zur Ladungssicherung Teil A. Punkte aus der Praxis und Tipps A 1 Niederzurren Das Niederzurren ist die häufigste Sicherungsart. Hier wird die Ladung kraftschlüssig durch die Zurrmittel auf die Ladefläche gepresst. Dadurch wird die Mikroverzahnung und somit die Reibung erhöht. Die Reibungskraft hält die Ladung jetzt auf der Ladefläche fest. Beim Niederzurren wird das Zurrmittel in der Überspannung oben über die Ladung geführt, an beiden Seiten der Ladung möglichst in Zurrpunkten an der Ladefläche eingehängt und mit dem Spannelement (z.b. einer Ratsche) gespannt. Die Kraft, die so über das Zurrmittel auf die Ladung wirkt, wird als Vorspannkraft bezeichnet. Sie wird nur von dem Spannelement des Zurrmittels aufgebracht. Die Zurrmittel sollten beim Niederzurren möglichst stark vorgespannt werden. Beispiel: Über eine Holzkiste werden zwei Zurrgurte gelegt, die in den Zurrpunkten der Ladefläche eingehängt und mit je einer Ratsche vorgespannt werden. Beim Niederzurren ist die Vorspannkraft (S TF bzw. F V ) des verwendeten Spannelementes und der Zurrwinkel α (gemessen zwischen Ladefläche und Zurrmittel) entscheidend! AA-Ladungssicherung Seite: 1 von: 6 Erstellt/Geprüft: Ho / P. Ahler Revision: Freigabe: L. Ewering

2 A 2 Prinzipzeichnung der Wirkungsweise einer Niederzurrung F v = Gesamtvorspannkraft des verwendeten Zurrmittels in der Überspannung. (Wirksame Vorspannkraft) F 1 = Vorspannkraft auf der Seite des Spannmittels. F 2 = Vorspannkraft auf der Seite der Ladung, die dem Spannmittel gegenüberliegt. Das Zurrmittel presst die Ladung auf die Ladefläche und erhöht so die Reibung. Die Reibung sichert dann die Ladung gegen Verrutschen. A 3 Maßnahmen vor der Beladung (durchzuführende Kontrolle durch das Verladepersonal) Die Ladefläche muss besenrein, öl-, fett- und eisfrei sein Die Anti-Rutsch-Matten müssen sauber sein (soweit vorhanden) Die Zurrgurte müssen nach DIN EN (oder einer entsprechenden Vorlaufnorm) gefertigt und in einem einwandfreien Zustand sein Bei einer Zuladung ist zu klären, wer die Verantwortlichkeit für das vorher geladene Ladegut und deren Sicherung zu übernehmen hat, falls hier umgeladen werden muss Ein vorhandener Lastverteilungsplan ist in jedem Falle einzuhalten und mit dem Frachtführer abzusprechen, ebenso die Verantwortlichkeit für bereits vorhandene Ladung Grundsätzlich gilt: Das Verladepersonal hat den ordnungsgemäßen Einsatz der Zurrmittel entsprechend zu überwachen und auf einen ordnungsgemäßen Zustand der Verzurrmittel zu achten. A 4 Verantwortlichkeit des LKW-Fahrers vor, während und nach dem Beladen Sicherung des Fahrzeuges gegen Wegrutschen oder Wegrollen von der Verladerampe etc. mit vorhandenen Sicherungsmöglichkeiten wie z.b. Keilen Festlegung der Lastverteilung vor dem Verladebeginn mit dem Verladepersonal AA-Ladungssicherung Revision: Seite: 2 von: 6

3 Ordnungsgemäßer Einsatz und Befestigung der fahrzeugeigenen Spezialkeile zwecks Formschluss Ausführung der fachgerechten Verzurrung des Ladegutes Reinigung der Ladefläche bei eventueller Anweisung durch das Verladepersonal Kontrolle der Sicherungsmittel auch während der Fahrt, z. B. bei Pausen A 5 Nachfolgend noch einige Bilder, die das Thema weiter veranschaulichen sollen: AA-Ladungssicherung Revision: Seite: 3 von: 6

4 TEIL B. Rechtliche Hintergründe B 1 Verantwortung des Absenders und Frachtführers: Mit dem führte das Transportrechtsreformgesetz (TRG) ein neues Frachtrecht in das Handelsgesetzbuch (HGB) ein und hob dafür die alten Bestimmungen der KVO und des AGNB auf. Für den Absender und den Frachtführer (Spediteur) enthält es im 412 HGB die Verpflichtung zur beförderungssicheren Verladung des Gutes und zwar unabhängig von der Art des Gutes und von der Transportentfernung. Das Gesetz lehnt sich eng an das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) an. Vor der eigentlichen Verladung der zu befördernden Güter auf dem Transportfahrzeug gehört es zur Verpflichtung des Absenders das Stapeln, Stauen, Verzurren, Verkeilen, Verspannen und Sichern der Ladung auf der Palette etc. so vor zu nehmen, dass bei normaler, vertragsgemäßer Beförderung (auch in Extremsituationen) durch Lageveränderung des Fahrzeugs weder Güter noch Fahrzeug beschädigt werden. Zur betriebssicheren Verladung gehört als Verpflichtung des Frachtführers die Gestellung eines geeigneten Fahrzeugs. Dieses muss unter Beachtung der vorgeschriebenen Abmessungen, Gewichte und Achslasten in der Lage sein, das Transportgut bei normaler, vertragsgemäßer Beförderung (auch in Extremsituationen) verkehrssicher zu transportieren. B 2 Verantwortung des Verladers: Die Grundlage der Pflicht zur Ladungssicherung durch den Verlader bildet der 22 StVO, denn er ist nicht, wie allgemein angenommen wird, ausschließlich an den Fahrer gerichtet. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit seinem Beschluss vom zu 22 StVO entschieden, dass neben dem Fahrer auch der Verlader für die verkehrssichere Verstauung der Ladung verantwortlich ist. AA-Ladungssicherung Revision: Seite: 4 von: 6

5 Als Verlader ist hier der Leiter der Ladearbeiten und für Gefahrgutbeförderungen die Beauftragte Person des Verladers anzusehen, also die Person, die berechtigt ist, eigenverantwortliche Entscheidungen im Bereich der Verladung zu treffen. Liegt keine spezielle einzelvertragliche Regelung vor, greift die Verantwortung des Vorgesetzten bis hin zur Geschäftsleitung. Das bedeutet, dass die Geschäftsleitung für die Ladungssicherung verantwortlich ist, wenn sie die Verantwortung nicht auf nach geordnete Personen übertragen hat. Der Verlader ist nach dem Gesetz zur Ladungssicherung verpflichtet. Die Verantwortung kann er nicht auf den Fahrer übertragen! B 3 Verantwortung des Fahrers: Der Fahrzeugführer ist die Person, die üblicherweise die Ladungssicherungsmaßnahmen durchführt. Er ist aber auch der erste Ansprechpartner der Polizei oder anderer Kontrollorgane, wenn eine mangelhafte Ladungssicherung festgestellt wurde oder wenn sich gar ein Unfall aufgrund mangelhafter Ladungssicherung ereignet hat. Seine Verpflichtung zur Ladungssicherung wird in den 22 und 23 StVO allgemein geregelt. Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit seinem Beschluss vom entschieden, dass für den Fahrer die VDI-Richtlinie 2700 als objektiviertes Sachverständigengutachten allgemein zu beachten ist. Das bedeutet, dass der Fahrzeugführer die Ladungssicherung auf der Basis der VDI-Richtlinie 2700 durchzuführen hat. Daraus folgt, dass sich der Fahrzeugführer über die in der Praxis anerkannten Ladungssicherungsmaßnahmen informieren sollte. Drei Pflichten des Fahrzeugführers werden aus der Rechtsprechung zusätzlich abgeleitet: Pflicht zur Kontrolle der Ladungssicherung und Lastverteilung vor Fahrtantritt. Pflicht zur Kontrolle und Nachbesserung der Ladungssicherung während des Transportes. Pflicht zur Einrichtung des Fahrverhaltens auf die Ladung. Der Fahrzeugführer ist gemäß 23 StVO auch dann zur Kontrolle der Ladungssicherung verpflichtet, wenn ein anderer das Fahrzeug beladen hat. Notfalls hat er die Durchführung der Fahrt abzulehnen. Aus diesen Vorschriften und Verpflichtungen ist ersichtlich, dass der Fahrzeugführer eine große Verantwortung für die Ladungssicherung zu tragen hat. AA-Ladungssicherung Revision: Seite: 5 von: 6

6 B 4 Verantwortung des Fahrzeughalters: Der Fahrzeughalter ist für den ordnungsgemäßen Zustand und für die ordnungsgemäße Ausrüstung seines Fahrzeuges verantwortlich. Das gilt auch für die Ausrüstung mit Ladungssicherungsmitteln. Diese Verpflichtungen ergeben sich aus den 30 und 31 StVZO. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit seinem Beschluss vom entschieden, dass für den Halter die VDI-Richtlinie 2700 allgemein zu beachten ist. Das bedeutet, dass der Fahrzeughalter u.a. dafür Sorge zu tragen hat, dass das Fahrzeug mit ausreichenden Ladungssicherungshilfsmitteln ausgerüstet ist, damit die Ladungssicherung auf der Basis der VDI-Richtlinie 2700 durch den Fahrer durchgeführt werden kann. Zwei Verpflichtungen des Halters werden daraus abgeleitet: Gestellung und Ausrüstung eines geeigneten Fahrzeuges ( 30, 31 StVZO). Einsatz von geeigneten Fahrzeugführern ( 31 StVZO). B 5 Mögliche Rechtsfolgen für den Fahrer, den Verlader und den Fahrzeughalter: Werden die Vorschriften zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung nicht erfüllt, können für den Fahrer, den Verlader und den Fahrzeughalter folgende Rechtsfolgen eintreten: Routinemäßige Verkehrskontrolle: Untersagung der Weiterfahrt bis zur ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung. Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige mit Bußgeld und drei Punkten in Flensburg. Verkehrsunfall aufgrund mangelhaft gesicherter Ladung: Wurde lediglich Sachschaden verursacht: Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige mit Bußgeld und drei Punkten in Flensburg. Wurden Personen verletzt oder getötet: Strafanzeige mit Geld- oder Freiheitsstrafe. Haftungsansprüche: Bei Fremdschäden: Haftung im Rahmen des 823 BGB (Schadenersatz). Bei Eigenschäden: Es kann der 254 BGB (Mitwirkendes Verschulden) greifen, wodurch die eigenen Ansprüche an die Versicherung gemindert werden können. Bei Ladungsschäden: Haftung bei Beschädigung der Ladung gemäß HGB 4 Mitgeltende Unterlagen HGB StVO StVZO AA-Ladungssicherung Revision: Seite: 6 von: 6

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