Gesetz- und Verordnungsblatt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gesetz- und Verordnungsblatt"

Transkript

1 Art.-Nr Gesetz- und Verordnungsblatt 5 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz 72. Jahrgang Nr. 2 Berlin, den 28. Januar Inhalt Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Feuerwehr-Laufbahnverordnung FwLVO) Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes Bitte beachten Sie die Mitteilung auf Seite 24 Abkürzungen: GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, VOBl. = Verordnungsblatt Berlin Teil I bzw. Teil II, BGBl. = Bundesgesetzblatt Teil I, II bzw. III, GVABl. = Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin, GBl. = Gesetzblatt der DDR Teil I bzw. Teil II, ABl. = Amtsblatt für Berlin

2 6 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr Januar 2016 Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Feuerwehr-Laufbahnverordnung FwLVO) Vom 12. Januar 2016 Auf Grund des 29 Absatz 1 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, verordnet der Senat: I n h a l t s ü b e r s i c h t Abschnitt I Allgemeines 1 2 Abschnitt II Mittlerer Dienst 3 6 Abschnitt III Gehobener Dienst Zulassung zum Vorbereitungsdienst Zulassung zum Aufstieg Zulassung zum besonderen Aufstieg Sonstiges 19 Abschnitt IV Höherer Dienst Zulassung zum Vorbereitungsdienst Zulassung zur Probezeit Zulassung zum Aufstieg Sonstiges 31 Abschnitt V Schlussvorschriften Abschnitt I Allgemeines 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes ( 106 des Landesbeamtengesetzes). 2 Gliederung (1) Der feuerwehrtechnische Dienst gliedert sich in die Laufbahnen 1. des mittleren Dienstes, 2. des gehobenen Dienstes, 3. des höheren Dienstes. (2) Zum mittleren Dienst gehören 1. als Einstiegsamt das Amt der Brandmeisterin oder des Brandmeisters (Besoldungsgruppe 7 der Besoldungsordnung A), 2. als Beförderungsämter das Amt a) der Oberbrandmeisterin oder des Oberbrandmeisters (Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung A), b) der Hauptbrandmeisterin oder des Hauptbrandmeisters (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A), c) der Hauptbrandmeisterin oder des Hauptbrandmeisters (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A mit Amtszulage). Als Voraussetzung für die Beförderung in das Amt der Hauptbrandmeisterin oder des Hauptbrandmeisters mit oder ohne Amtszulage kann die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde die Verwendung auf Dienstposten verschiedener Fachgebiete oder Aufgabengebiete festlegen. Die in Satz 1 genannten Ämter dürfen nicht übersprungen werden; dies gilt nicht bei dem Aufstieg in eine höhere Laufbahn. Sie entsprechen den Ämtern in Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt gemäß dem Laufbahngesetz. (3) Zum gehobenen Dienst gehören 1. als Einstiegsamt das Amt der Brandinspektorin oder des Brandinspektors (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A), 2. als Beförderungsämter das Amt

3 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr Januar a) der Brandoberinspektorin oder des Brandoberinspektors (Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung A), b) der Brandamtfrau oder des Brandamtmannes (Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A), c) der Brandamtsrätin oder des Brandamtsrats (Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A), d) der Brandoberamtsrätin oder des Brandoberamtsrats (Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A), e) der Brandoberamtsrätin oder des Brandoberamtsrats (Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A mit Amtszulage). Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist Einstiegsamt für die Dienstkraft, die 1. eine Diplomprüfung oder den Bachelor-Abschluss in einem mindestens dreijährigen Studiengang an einer Universität oder Fachhochschule oder einen Masterabschluss nachweist oder 2. während des Aufstiegs in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst bereits das Amt der Hauptbrandmeisterin oder des Hauptbrandmeisters mit Amtszulage (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A mit Amtszulage) innehat, das in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannte Amt (Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung A). Die in Satz 1 genannten Ämter dürfen nicht übersprungen werden; dies gilt nicht bei dem Aufstieg in eine höhere Laufbahn. Sie entsprechen den Ämtern in Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt gemäß dem Laufbahngesetz. (4) Zum höheren Dienst gehören 1. als Einstiegsamt das Amt der Brandrätin oder des Brandrats (Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A), 2. als Beförderungsämter das Amt a) der Brandoberrätin oder des Brandoberrats (Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A), b) der Branddirektorin oder des Branddirektors (Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A), c) der Leitenden Branddirektorin oder des Leitenden Branddirektors (Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A), d) der Leitenden Branddirektorin oder des Leitenden Branddirektors als Vertreterin oder Vertreter der Landesbranddirektorin oder des Landesbranddirektors (Besoldungsgruppe 3 der Besoldungsordnung B), e) der Landesbranddirektorin oder des Landesbranddirektors (Besoldungsgruppe 5 der Besoldungsordnung B). Die in Satz 1 genannten Ämter dürfen mit Ausnahme des in Nummer 2 Buchstabe d genannten Amtes nicht übersprungen werden. Sie entsprechen den Ämtern in Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt gemäß dem Laufbahngesetz. (5) Befindet sich die Dienstkraft im Amt der Hauptbrandmeisterin oder des Hauptbrandmeisters (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A, mit oder ohne Amtszulage), der Brandoberamtsrätin oder des Brandoberamtsrats (Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A, mit oder ohne Amtszulage), so darf ihr ein Amt der nächsthöheren Laufbahn nur verliehen werden, wenn sie die Befähigung für diese Laufbahn besitzt. Das Gleiche gilt für die Übertragung der Aufgaben eines Amtes der nächsthöheren Laufbahn. (6) Beförderungen in die in Absatz 5 genannten Ämter dürfen nicht auf einer Stelle der gleichen Besoldungsgruppe für das Einstiegsamt der nächsthöheren Laufbahn vorgenommen werden. (7) Als Grundlage und zur Systematisierung der Personalentwicklung ist von der Berliner Feuerwehr ein Personalentwicklungskonzept für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes zu erstellen. Ziel ist es, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten durch Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zu erhalten und zu fördern. (8) Auf Ärztinnen und Ärzte, die sich auf Ämter der Laufbahnfachrichtung Gesundheit und Soziales Gesundheitswesen, Lauf- bahnzweig Ärztlicher Dienst, bei der Berliner Feuerwehr bewerben oder denen bereits Ämter der Laufbahnfachrichtung Gesundheit und Soziales Gesundheitswesen, Laufbahnzweig Ärztlicher Dienst, bei der Berliner Feuerwehr verliehen wurden, finden die für die Ärztinnen und Ärzte der Polizei Berlin geltenden Regelungen der Laufbahnverordnung Gesundheitswesen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle der Facharztanerkennung ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Gesundheitswissenschaften (Public Health) oder einem vergleichbaren Studiengang treten kann. Abschnitt II Mittlerer Dienst 3 Voraussetzungen für die Zulassung In den Vorbereitungsdienst des mittleren Dienstes darf nur eingestellt werden, wer 1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis ( 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt, 2. das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 3. a) mindestens die Hauptschule mit Erfolg besucht oder die Berufsbildungsreife erlangt hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand ( 35 des Laufbahngesetzes) besitzt und in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung die Gesellenprüfung ( 31 der Handwerksordnung) oder eine Abschlussprüfung im Sinne des 37 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes bestanden hat oder einen gleichwertigen beruflichen Bildungsstand besitzt oder b) in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung eine Fachschule oder Fachoberschule mit Erfolg besucht hat oder eine gleichwertige Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfolgreich abgeschlossen hat oder c) mindestens den mittleren Schulabschluss ( 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Schulgesetzes) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erreicht hat, 4. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Das Auswahlverfahren und die Eignungsvoraussetzungen für den Zugang zu dem Vorbereitungsdienst nach 5 Absatz 1 werden von der Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde festgelegt. 4 Einstellung Die angenommene Bewerberin wird als Beamtin auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung Brandmeister-Anwärterin, der angenommene Bewerber als Beamter auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung Brandmeister-Anwärter in den Vorbereitungsdienst ( 5) eingestellt. 5 Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung (1) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig 1. eineinhalb Jahre, wenn die Nachwuchskraft bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder gleichwertige Kenntnisse nach 3 Nummer 3 Buchstabe a oder b verfügt, 2. drei Jahre, wenn die Nachwuchskraft die Voraussetzung nach 3 Nummer 3 Buchstabe c erfüllt und eine handwerklich-technische Grundqualifizierung in den Vorbereitungsdienst eingeschlossen ist, 3. bis zu vier Jahre, wenn die Nachwuchskraft eine der Voraussetzungen nach 3 Nummer 3 erfüllt und die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) in den Vorbereitungsdienst eingeschlossen ist.

4 8 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr Januar 2016 Sofern die Nachwuchskraft bereits über die Erlaubnis verfügt, die Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter zu führen, soll der Vorbereitungsdienst nach Satz 1 Nummer 3 entsprechend gekürzt werden. Für eine Nachwuchskraft, die staatlich anerkannte Rettungsassistentin oder staatlich anerkannter Rettungsassistent ist, kann an die Stelle der Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter nach Maßgabe des 32 Absatz 2 des Notfallsanitätergesetzes die weitere Ausbildung und Ergänzungsprüfung treten; der Vorbereitungsdienst soll entsprechend gekürzt werden. Abweichungen von der Dauer, insbesondere durch die Festlegung von Prüfungsstichtagen gemäß der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst, sind zulässig. Während des Vorbereitungsdienstes ist die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst nach Maßgabe der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst abzulegen. (2) Erweist sich eine Beamtin oder ein Beamter während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten oder der Persönlichkeit als ungeeignet, so ist unverzüglich die Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu verfügen. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes. 6 Probezeit (1) Die Dauer der regelmäßigen Probezeit und die Dauer der Mindestprobezeit richten sich nach 11 des Laufbahngesetzes. Innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeiten, die vor oder nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit dem zu übertragenden Amt entspricht. (2) Während der Probezeit hat sich die Beamtin oder der Beamte in den Dienstgeschäften der Laufbahn zu bewähren. Hierzu gehört nach Vorgabe der Dienstbehörde die erfolgreiche Teilnahme an Unterweisungen und Praktika. Am Ende der Probezeit sind die Fahrerlaubnis nach Klasse C und die Berechtigung und Befähigung zum Fahren mit Sonderrechten nachzuweisen; sofern der Vorbereitungsdienst nach 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgeleistet wurde, kann die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde niedrigere Anforderungen zulassen. (3) Wer sich in der Probezeit nicht bewährt hat, wird entlassen. Dies gilt insbesondere, wenn 1. eine der Unterweisungen, die für die Ausübung des Amtes erforderlich sind, auch nach Wiederholung nicht erfolgreich abgeschlossen wird, 2. die Fahrerlaubnis nach Klasse C am Ende der Probezeit nicht vorliegt oder 3. die Berechtigung und Befähigung zum Fahren mit Sonderrechten am Ende der Probezeit nicht vorliegt. (4) Wird die Laufbahnbefähigung nach 10 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Laufbahngesetzes erworben, finden die Absätze 1 bis 3 Anwendung. Zeiten im öffentlichen Dienst, die nicht bereits bei der Entscheidung nach 10 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Laufbahngesetzes berücksichtigt worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit dem zu übertragenden Amt entspricht. Abschnitt III Gehobener Dienst 1. Zulassung zum Vorbereitungsdienst 7 Voraussetzungen für die Zulassung (1) Unmittelbar zum Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes darf nur zugelassen werden, wer 1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis ( 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt, 2. das 36. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 3. ein mindestens dreijähriges Studium an einer Universität oder Fachhochschule in einer für die Laufbahn geeigneten Studienfachrichtung abgeschlossen hat, 4. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Das Auswahlverfahren und die Eignungsvoraussetzungen für den Zugang zu dem Vorbereitungsdienst werden von der Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde festgelegt. (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann auch zugelassen werden, wer ein mindestens dreijähriges Studium an einer Universität oder Fachhochschule in einer sonstigen Fachrichtung abgelegt hat und über eine für die Verwendung in der Laufbahn förderliche Zusatzqualifikation verfügt. 8 Einstellung Die angenommene Bewerberin wird als Beamtin auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung Brandoberinspektor-Anwärterin, der angenommene Bewerber als Beamter auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung Brandoberinspektor-Anwärter in den Vorbereitungsdienst ( 9) eingestellt. 9 Vorbereitungsdienst (1) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig zwei Jahre. Abweichungen, insbesondere durch die Festlegung von Prüfungsstichtagen gemäß der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst, sind zulässig. Auf den Vorbereitungsdienst können nach näherer Bestimmung der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst die für die Ausbildung förderlichen Zeiten einer beruflichen Tätigkeit oder eines Studiums an einer Universität oder Fachhochschule oder der Zusatzqualifikation gemäß 7 Absatz 2 bis zu einem Jahr angerechnet werden. (2) Erweist sich eine Beamtin oder ein Beamter während des Vorbereitungsdienstes nach den dienstlichen Leistungen, den Fähigkeiten oder der Persönlichkeit als ungeeignet, so ist unverzüglich die Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu verfügen. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes. 10 Laufbahnprüfung (1) Während des Vorbereitungsdienstes ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst nach Maßgabe der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abzulegen. (2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst kann auch durch ein Hochschulstudium gemäß 8 Absatz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes erlangt werden. Ob ein Studiengang die Anforderungen des 8 Absatz 1 Nummer 2 des Laufbahngesetzes erfüllt, entscheidet die Laufbahnordnungsbehörde. Die Studienordnung und die Prüfungsordnung des Studiengangs nach Satz 1 bedürfen der Bestätigung gemäß 122 Absatz 4 des Berliner Hochschulgesetzes durch die Laufbahnordnungsbehörde für den feuerwehrtechnischen Dienst. 11 Probezeit Die Dauer der regelmäßigen Probezeit und die Dauer der Mindestprobezeit richten sich nach 11 des Laufbahngesetzes. Innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeiten, die vor oder nach

5 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr Januar dem Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistet und die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit dem zu übertragenden Amt entspricht. 2. Zulassung zum Aufstieg 12 Voraussetzungen für die Zulassung (1) Zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes darf nur zugelassen werden, wer 1. die Laufbahnprüfung ( 5) mindestens mit der Prüfungsnote gut abgeschlossen, 2. vor der Zulassung ein Jahr oder länger mindestens mit der Leistungsstufe 2 bewertete dienstliche Leistungen erbracht, 3. mindestens eine laufbahnrechtliche Dienstzeit ( 12 des Laufbahngesetzes) von drei Jahren zurückgelegt hat und 4. sich nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach der Persönlichkeit und den Fähigkeiten für den gehobenen Dienst eignet. (2) Abweichend von Absatz 1 darf auch zugelassen werden, wer die Laufbahnprüfung ( 5) mindestens mit der Prüfungsnote befriedigend abgeschlossen, vor der Zulassung ein Jahr oder länger mindestens mit der Leistungsstufe 2 bewertete Leistungen erbracht und mindestens eine laufbahnrechtliche Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt hat. Abweichend von Absatz 1 darf darüber hinaus zugelassen werden, wer mindestens eine laufbahnrechtliche Dienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt und vor der Zulassung ein Jahr oder länger mindestens mit der Leistungsstufe 2 bewertete dienstliche Leistungen erbracht hat. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf auch zum Aufstieg zugelassen werden, wer die Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst nach 10 Absatz 2 des Laufbahngesetzes erworben, vor der Zulassung ein Jahr oder länger mindestens mit der Leistungsstufe 2 bewertete dienstliche Leistungen gezeigt und mindestens eine laufbahnrechtliche Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt hat. 13 Einführung und Laufbahnprüfung (1) Zugelassene Beamtinnen und Beamte werden in die Aufgaben des gehobenen Dienstes eingeführt. Die Einführung dauert mindestens zwei Jahre. (2) Die Einführung erfolgt durch die von der Berliner Feuerwehr bestimmte Aus- und Fortbildungseinrichtung. (3) Während der Einführung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst nach Maßgabe der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abzulegen. (4) Die Beamtin oder der Beamte bleibt bis zur Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes in der bisherigen Rechtsstellung. (5) Erweist sich während der Einführung auf Grund der dienstlichen Leistungen, der Fähigkeiten sowie der Persönlichkeit die Nichteignung für den gehobenen Dienst, ist die Zulassung zurückzunehmen. (6) Wer die in Absatz 3 genannte Prüfung endgültig nicht bestanden hat, wird wieder im mittleren Dienst in dem erreichten Amt seiner bisherigen Rechtsstellung verwendet. 14 Übernahme Die Übernahme geschieht nach Bestehen der Laufbahnprüfung ohne zusätzliche Erprobung nach Maßgabe besetzbarer Stellen durch Verleihung des Einstiegsamtes der neuen Laufbahn. Die Reihenfolge der Übernahme bestimmt sich nach dem Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg. 3. Zulassung zum besonderen Aufstieg 15 Voraussetzungen für die Zulassung (1) Zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes mit mindestens einjähriger Einführungszeit darf zugelassen werden, wer 1. sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit ( 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens fünfzehn Jahren auf Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete bewährt hat, 2. sich mindestens drei Jahre im Amt der Hauptbrandmeisterin oder des Hauptbrandmeisters (mit oder ohne Amtszulage) bewährt hat und mindestens mit der Leistungsstufe 3 beurteilt wurde, 3. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach seinen Fähigkeiten und seiner Persönlichkeit für die Zulassung zum besonderen Aufstieg in den gehobenen Dienst geeignet erscheint. Abweichend von den Nummern 1 und 2 darf auch zum Aufstieg zugelassen werden, wer die Bildungsvoraussetzungen des 7 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 erlangt hat. (2) Zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes mit mindestens viermonatiger Einführungszeit darf zugelassen werden, wer 1. sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit ( 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens zwanzig Jahren auf Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete bewährt hat, 2. mindestens das Amt der Hauptbrandmeisterin oder des Hauptbrandmeisters erreicht hat, 3. vor der Zulassung ein Jahr oder länger mindestens mit der Leistungsstufe 2 bewertete dienstliche Leistungen erbracht hat und 4. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach Fähigkeiten und Persönlichkeit für die Zulassung zum verkürzten Aufstieg in den gehobenen Dienst geeignet erscheint. Mit Bestehen der Laufbahnprüfung am Ende der Einführungszeit nach Satz 1 wird die Laufbahnbefähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst bis einschließlich des Amtes der Brandamtfrau oder des Brandamtmannes erlangt. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann auch eine Dienstkraft zugelassen werden, die sich mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit im rückwärtigen Dienst, insbesondere als Lehrkraft an der Berliner Feuerwehr- und Rettungsdienst-Akademie, bewährt hat und mindestens mit der Leistungsstufe 3 beurteilt wurde; über die Zulassung von Dienstkräften des rückwärtigen Dienstes mit eingeschränkter Feuerwehrdienstfähigkeit entscheidet die Dienstbehörde. 16 Einführung (1) Zugelassene Beamtinnen und Beamte werden theoretisch und praktisch in die Aufgaben des gehobenen Dienstes eingeführt. (2) 13 Absatz 2, 4 und 5 findet Anwendung. 17 Laufbahnprüfung (1) Während der Einführung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst gemäß der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst mit der Maßgabe abzulegen, dass sich der Prüfungsinhalt auf das während der Einführung vermittelte Wissen beschränkt. (2) Bei dem Aufstieg mit viermonatiger Einführungszeit ( 15 Absatz 2) umfasst die Laufbahnprüfung eine schriftliche Arbeit im Umfang von vier Zeitstunden sowie eine mündliche Prüfung, die dem in 18 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst genannten Umfang entspricht. Sofern bereits die schriftliche Arbeit nicht bestanden wird, ist die Laufbahnprüfung ohne weiteres nicht bestanden. Die Prüfung darf bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Die Regelungen

6 10 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr Januar 2016 der 26 und 27 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst finden entsprechende Anwendung. (3) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, wird wieder im mittleren Dienst in dem erreichten Amt seiner bisherigen Rechtsstellung verwendet. 18 Übernahme 14 findet entsprechende Anwendung. 4. Sonstiges 19 Beförderungen Das Amt einer Brandamtsrätin oder eines Brandamtsrates ( 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c) darf der Beamtin oder dem Beamten erst verliehen werden, wenn eine laufbahnrechtliche Dienstzeit ( 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens vier Jahren abgeleistet wurde. Abschnitt IV Höherer Dienst 1. Zulassung zum Vorbereitungsdienst 20 Voraussetzungen für die Zulassung Unmittelbar zum Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst darf nur zugelassen werden, wer 1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis ( 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt, 2. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 3. das Studium in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung a) an einer Universität mit einer Hochschulprüfung (Diplom- Hauptprüfung, Master) oder b) an einer Universität mit einer ersten Staatsprüfung oder c) an einer Fachhochschule mit dem Master-Abschluss in einem Studiengang, der in einem Akkreditierungsverfahren als für den höheren Dienst geeignet eingestuft wurde, abgeschlossen hat, 4. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Das Auswahlverfahren und die Eignungsvoraussetzungen für den Zugang zu dem Vorbereitungsdienst werden von der Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde festgelegt. 21 Einstellung Die angenommene Bewerberin wird als Beamtin auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung Brandreferendarin, der angenommene Bewerber als Beamter auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung Brandreferendar in den Vorbereitungsdienst ( 22) eingestellt. 22 Vorbereitungsdienst (1) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig zwei Jahre. Abweichungen, insbesondere durch die Festlegung von Prüfungsstichtagen, sind zulässig. Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen, können auf Antrag bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. (2) Mindestens einer der Ausbildungsabschnitte ist im Bereich des Landes Berlin abzuleisten. (3) 9 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. (4) Für die Ausbildung ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich; Abweichungen sind im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde zulässig. 23 Laufbahnprüfung Während des Vorbereitungsdienstes ist als Laufbahnprüfung die Staatsprüfung vor dem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abzulegen. Für die Prüfung ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich. 24 Beendigung des Vorbereitungsdienstes Setzt eine Beamtin oder ein Beamter nach erstmalig nicht bestandener Prüfung den Vorbereitungsdienst nicht fort, ist der Vorbereitungsdienst auf Grund endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung beendet. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes. 2. Zulassung zur Probezeit 25 Voraussetzungen für die Zulassung (1) Zur Probezeit für die Laufbahn des höheren Dienstes darf nur zugelassen werden, wer 1. die in 23 genannte Prüfung bestanden hat, 2. die Voraussetzungen des 20 Nummer 1 und 4 erfüllt. (2) Zugelassene Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen; sie führen als Amtsbezeichnung die Bezeichnung des Einstiegsamtes ihrer Laufbahn. 26 Probezeit Die Dauer der regelmäßigen Probezeit und die Dauer der Mindestprobezeit richten sich nach 11 des Laufbahngesetzes. Innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeiten, die vor oder nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistet und die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit dem zu übertragenden Amt entspricht. 3. Zulassung zum Aufstieg 27 Voraussetzungen für die Zulassung Zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes darf nur zugelassen werden, wer 1. eine laufbahnrechtliche Dienstzeit ( 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens fünf Jahren zurückgelegt hat, 2. sich mindestens im Amt der Brandamtfrau oder des Brandamtmannes (Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A) befindet, 3. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach seinen dienstlichen Leistungen, seinen Fähigkeiten sowie nach seiner Persönlichkeit für den höheren Dienst geeignet erscheint.

7 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr Januar Abweichend von Satz 1 Nummer 1 und 2 darf auch zum Aufstieg zugelassen werden, wer die Bildungsvoraussetzungen des 20 Nummer 3 erlangt hat. 28 Einführung (1) Zugelassene Beamtinnen und Beamte werden in die Aufgaben des höheren Dienstes eingeführt. (2) Die Einführung dauert mindestens ein Jahr. (3) 13 Absatz 4 und 5 findet entsprechende Anwendung. (4) Für die Einführung ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich; Abweichungen sind im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde zulässig. 29 Prüfung (1) Während der Einführung ist die in 23 genannte Prüfung abzulegen. (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, wird wieder im gehobenen Dienst in dem erreichten Amt seiner bisherigen Rechtsstellung verwendet. 30 Übernahme 14 findet entsprechende Anwendung. 4. Sonstiges 31 Beförderungen Das Amt einer Branddirektorin oder eines Branddirektors ( 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b) darf der Beamtin oder dem Beamten erst verliehen werden, wenn eine laufbahnrechtliche Dienstzeit ( 12 des Laufbahngesetzes) von mindestens drei Jahren abgeleistet wurde. Abschnitt V Schlussvorschriften 32 Verwaltungsvorschriften Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Laufbahnordnungsbehörde. 33 Übergangsregelungen (1) Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellten Brandmeister-Anwärterinnen und Brandmeister-Anwärter dauert der Vorbereitungsdienst bis zu zwei Jahre. Die Verkürzung auf mindestens eineinhalb Jahre ist zulässig. (2) Nachwuchskräfte, die sich in der handwerklich-technischen Grundqualifizierung befinden, erhalten von der Berliner Feuerwehr umgehend ein Angebot zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, sofern sie die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Bereits abgeleistete Zeiten der handwerklich-technischen Grundqualifizierung werden auf den insgesamt dreijährigen Vorbereitungsdienst angerechnet. (3) Brandinspektorinnen und Brandinspektoren (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A), die vor oder während des Aufstiegsverfahrens in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst einen akademischen Grad nach 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 erreicht oder den Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst im Amt der Hauptbrandmeisterin oder des Hauptbrandmeisters mit Amtszulage (Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A mit Amtszulage) absolviert haben, ist nach Maßgabe besetzbarer Stellen das in 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannte Amt (Besoldungsgruppe 10 der Besoldungsordnung A) zu verleihen. Die Reihenfolge bestimmt sich nach dem Prüfungsergebnis. (4) Beamtinnen und Beamte, die sich gemäß 7 Absatz 3 oder 20 Absatz 2 der bisher geltenden Feuerwehr-Laufbahnverordnung in einem Vorbereitungsdienst befinden, wechseln von dem Vorbereitungsdienst in das Aufstiegsverfahren nach 15 Absatz 1 Satz 2 oder 27 Satz 2. (5) Auszubildende der Berliner Feuerwehr für den Beruf der Notfallsanitäterin oder des Notfallsanitäters können in den Vorbereitungsdienst nach 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 übernommen und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden, wenn sie die Voraussetzungen des 3 Nummern 1 bis 3 erfüllen und für die Verwendung in der Laufbahn körperlich, geistig und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind. Die abgeleistete Ausbildungszeit wird ganz oder teilweise auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 20. November 2012 (GVBl. S. 407) außer Kraft. Berlin, den 12. Januar 2016 Michael M ü l l e r Regierender Bürgermeister Der Senat von Berlin Frank H e n k e l Senator für Inneres und Sport

8 12 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr Januar 2016 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes Vom 12. Januar 2016 Auf Grund des 25 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes vom 2. November 1973 (GVBl. S. 1830), das zuletzt durch Artikel X des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes Die Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes vom 22. Oktober 1980 (GVBl. S. 2403), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Ergeben sich bei der Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes oder der äußeren Umstände Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder handelt es sich bei der Leiche um eine unbekannte Person, haben die in der Notfallrettung tätigen Ärztinnen und Ärzte abweichend von Satz 2 unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. 2. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 12. Januar 2016 Der Senat von Berlin Michael M ü l l e r Regierender Bürgermeister Mario C z a j a Senator für Gesundheit und Soziales

9 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr Januar Anhang zu Artikel 1 Nummer 2 Anlage 1 (zu 2 Absatz 1 Satz 2)

10 14 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr Januar 2016

11 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr Januar

12 16 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr Januar 2016

13 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr Januar

14 18 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr Januar 2016

15 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr Januar

16 20 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr Januar 2016 Anlage 2 (zu 5 Absatz 1 Satz 2)

17 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr Januar

18 22 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr Januar 2016

19 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr Januar

20 Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, Salzburger Straße 21 25, Berlin Redaktion: Salzburger Straße 21 25, Berlin Telefon: 030/ , Telefax: 030/ Internet: Verlag und Vertrieb: Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Luxemburger Straße 449, Köln Telefon: 0221/ , 02631/ (Kundenservice) Fax 02631/ (Kundenservice), Internet: Bezugspreis: Vierteljährlich 17,40 inkl. Versand und MwSt. bei sechswöchiger Kündigungsfrist zum Quartalsende. Laufender Bezug und Einzelhefte durch den Verlag. Preis dieses Heftes 2,70 zzgl. Versand Druck: Druckhaus Tecklenborg, Siemensstraße 4, Steinfurt Wolters Kluwer Deutschland GmbH Heddesdorfer Straße 31a Neuwied Postvertriebsstück Entgelt bezahlt Deutsche Post AG 24 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 72. Jahrgang Nr Januar 2016

Der Senat von Berlin InnSport III C /0 9(0) An das Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei G Sen.

Der Senat von Berlin InnSport III C /0 9(0) An das Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei G Sen. Der Senat von Berlin InnSport III C 11 0311/0 9(0)223-2334 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin

Mehr

Bremische Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV -)

Bremische Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV -) Bremische Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV -) Feuerwehrlaufbahnverordnung Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom

Mehr

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 515 2013 Verkündet am 2. Oktober 2013 Nr. 78 Bremische Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Feuerwehrlaufbahnverordnung

Mehr

Abschnitt I Allgemeines

Abschnitt I Allgemeines Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Saarlandes (Saarländische Feuerwehrr- laufbahnverordnung SFeuLVO) Vom 27. September 2011 (Amtsbl. 2011 S.

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 22. Jahrgang Potsdam, den 7. November 2011 Nummer 68 Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes

Mehr

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein- Westfalen (LVOFeu)

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein- Westfalen (LVOFeu) Aktuelle Fassung Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein- Westfalen (LVOFeu) Vom 6. Mai 2014 Auf Grund des 117 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes

Mehr

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) Vom xx.

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) Vom xx. Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) Vom xx. Monat 2016 Auf Grund des 116 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes

Mehr

Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA)

Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA) Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA) Verordnung vom 20. September 1992 (GVBl. LSA S. 698), zuletzt geändert durch VO vom 29. Oktober 2003 (GVBl. LSA S.

Mehr

Hessische Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des

Hessische Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Hessische Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Hessische Feuerwehrlaufbahnverordnung HFeuerwLV) Vom 4. Juni 2015 (GVBl. S. 246) Auf Grund des 113

Mehr

Verordnung über die Laufbahn der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Bremen (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV)

Verordnung über die Laufbahn der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Bremen (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV) Verordnung über die Laufbahn der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Bremen (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV) Feuerwehrlaufbahnverordnung Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.2006

Mehr

ENTWURF. Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Bremische Polizeilaufbahnverordnung BremPolLV) Vom

ENTWURF. Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Bremische Polizeilaufbahnverordnung BremPolLV) Vom ENTWURF Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Bremische Polizeilaufbahnverordnung BremPolLV) Vom 21.07.2011 Aufgrund des 25 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember

Mehr

Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Bremische Polizeilaufbahnverordnung - BremPolLV)

Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Bremische Polizeilaufbahnverordnung - BremPolLV) Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Bremische Polizeilaufbahnverordnung - BremPolLV) Bremische Polizeilaufbahnverordnung Zum 11.05.2018 aktuellste verfügbare Fassung

Mehr

Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Bremen (Feuerwehrlaufbahnverordnung FwLV )

Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Bremen (Feuerwehrlaufbahnverordnung FwLV ) Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Bremen (Feuerwehrlaufbahnverordnung FwLV ) Vom Aufgrund des 25 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22.

Mehr

Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Polizeilaufbahnverordnung - PolLV -)

Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Polizeilaufbahnverordnung - PolLV -) Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Polizeilaufbahnverordnung - PolLV -) Polizeilaufbahnverordnung Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 30.09.2012 V

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Art.-Nr. 76491229 Gesetz- und Verordnungsblatt 401 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz 68. Jahrgang Nr. 29 Berlin, den 11. Dezember 2012

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Art.-Nr. 76491716 329 Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung 73. Jahrgang Nr. 16 Berlin,

Mehr

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV) Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim (PolBTLV) PolBTLV Ausfertigungsdatum: 20.08.2013 Vollzitat: "Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes vom 20. August 2013

Mehr

Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Laufbahnverordnung- Innenministerium. Vom 17. November 2014

Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Laufbahnverordnung- Innenministerium. Vom 17. November 2014 Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Laufbahnverordnung- Innenministerium Vom 17. November 2014 Auf Grund von 16 Absatz 2, 19 Absatz 5 Satz 2 und 22 Absatz 4 Satz 1 und 3 Nummer 1 und 2 des

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt H 13614 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 245 2015 Ausgegeben zu Wiesbaden am 18. Juni 2015 Nr. 15 Tag Inhalt Seite 4. 6. 15 Hessische Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Art.-Nr. 76491322 Gesetz- und sblatt 485 Gesetz- und sblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz 69. Jahrgang Nr. 22 Berlin, den 30. August 2013 03227 Inhalt 7.8.2013

Mehr

Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Polizeilaufbahnverordnung - PolLV)

Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Polizeilaufbahnverordnung - PolLV) Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Polizeilaufbahnverordnung - PolLV) Polizeilaufbahnverordnung Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.09.2000 bis 30.09.2001 V aufgeh.

Mehr

Rechtsverordnung über die Laufbahnen der. Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland (LaufbahnVO EKD)

Rechtsverordnung über die Laufbahnen der. Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland (LaufbahnVO EKD) Kirchenbeamten LaufbahnVO EKD Archiv 4.4 Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland (LaufbahnVO EKD) Vom 15. Oktober 1988 (ABl. EKD 1988 S. 371) geändert durch Kirchengesetz vom 7. November

Mehr

Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz (BremAPOVerfSch)

Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz (BremAPOVerfSch) Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz (BremAPOVerfSch) Zum 03.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt 101 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz 60. Jahrgang Nr. 11 Berlin, den 12. März 2004 A 3227 A Inhalt 17. 2. 2004 Verordnung über

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Art.-Nr. 76491405 Gesetz- Verordnungsblatt 61 Gesetz- Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz Verbraucherschutz 70. Jahrgang Nr. 5 Berlin, den 27. Februar 2014 03227 Inhalt

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Art.-Nr. 76491903 21 Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung 75. Jahrgang Nr. 3 Berlin,

Mehr

Verordnung. Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 69. Jahrgang Nr März

Verordnung. Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 69. Jahrgang Nr März Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 69. Jahrgang Nr. 5 23. März 2013 41 Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Laufbahnverordnung allgemeiner

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Art.-Nr. 76491809 193 Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung 74. Jahrgang Nr. 9 Berlin,

Mehr

Der Senat von Berlin InnSport III C 11 0311/0 9(0)223-2334. An das Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei G Sen.

Der Senat von Berlin InnSport III C 11 0311/0 9(0)223-2334. An das Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei G Sen. Der Senat von Berlin InnSport III C 11 0311/0 9(0)223-2334 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I 213 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 24 FREITAG, DEN 15. JUNI 2012 Tag Inhalt Seite 29. 5. 2012 Dritte Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Bau.........................

Mehr

Vom 6. November 2014 (ABl S. 462)

Vom 6. November 2014 (ABl S. 462) Laufbahnverordnung der EKHN LVO 483 Rechtsverordnung über die Laufbahnen der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Laufbahnverordnung der EKHN LVO) Vom

Mehr

Fünfte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Fünfte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung Es wird verordnet aufgrund von Fünfte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung Vom 1 November 2008 18 Abs. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen

Mehr

Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher

Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher Vom 5. Dezember 2016 Auf Grund des 30 des Sächsischen Beamtengesetzes

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Art.-Nr. 76491806 165 Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung 74. Jahrgang Nr. 6 Berlin,

Mehr

Vom 13. Juni 1996 (KABl S. 120) Änderungen. 29. Mai 2008

Vom 13. Juni 1996 (KABl S. 120) Änderungen. 29. Mai 2008 Amtsbezeichnungs- und Laufbahn-Verordnung AuLVO 718 Verordnung über die Amtsbezeichnungen und die Laufbahn der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen im Verwaltungsdienst (Amtsbezeichnungs- und Laufbahn-Verordnung

Mehr

Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): n.f. - > a.f.

Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): n.f. - > a.f. 1 Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): n.f. - > a.f. Grund für die Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung Art.-Nr. 764918024 569 Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung 74. Jahrgang Nr. 24 Berlin,

Mehr

Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): af - > n.f.

Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): af - > n.f. 1 Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): af - > n.f. Grund für die Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen

Mehr

Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung. für den gehobenen feuerwehrtechnischen. Dienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung. für den gehobenen feuerwehrtechnischen. Dienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Nr. 22 GBl. vom 3. Dezember 2014 671 32 Einführungszeit und Laufbahnprüfung (1) Die Einführungszeit in die Aufgaben des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes nach 19 Absatz 1 Nummer 3 der Laufbahnverordnung-Innenministerium

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Art.-Nr. 76491232 Gesetz- und Verordnungsblatt 529 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz 68. Jahrgang Nr. 32 Berlin, den 29. Dezember 2012

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt 461 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz 66. Jahrgang Nr. 25 Berlin, den 22. Oktober 2010 03227 Inhalt 13.10.2010 Gesetz zur Regelung

Mehr

Verordnung über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zur Ausbildung zur Brandmeisterin oder zum Brandmeister

Verordnung über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zur Ausbildung zur Brandmeisterin oder zum Brandmeister 203014 Verordnung über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zur Ausbildung zur Brandmeisterin oder zum Brandmeister Vom 3. November 2005 Auf Grund des 197 Abs. 4 Nr. 1 und 16

Mehr

Beamtinnen und Beamte (Nr. 1-25) oder Tarifbeschäftigte. des feuerwehrtechnischen. Dienstes der Gemeinden und Kreise sowie des Landes

Beamtinnen und Beamte (Nr. 1-25) oder Tarifbeschäftigte. des feuerwehrtechnischen. Dienstes der Gemeinden und Kreise sowie des Landes Nr. Darstellung der Schulterklappe mit Knopffixierung (Ausführungsbeispiele) 1. a) Farbe der Einfassung b) Farbe und Anzahl der Streifen c) Farbe der Mützenkordel und des Feuerwehremblems an der Kopfbedeckung

Mehr

Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Laufbahnverordnung Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Laufbahnverordnung Vom 15. August 2000 Aufgrund von Artikel 2 der Vierten Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Mehr

(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst setzt ein mit einem sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren

(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst setzt ein mit einem sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren Bundeslaufbahnverordnung 39 42 BLV 8 (4) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die fachspezifische

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 27. Jahrgang Potsdam, den 21. März 2016 Nummer 11 Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 17 17. Jahrgang Potsdam, den 10. Februar 2006 Nummer 2 Datum Inhalt Seite 3.1.2006 Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 23. Jahrgang Potsdam, den 29. August 2012 Nummer 77 Auf Grund Zweite Verordnung zur Umsetzung der Polizeistrukturreform Polizei

Mehr

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes (Postlaufbahnverordnung - PostLV)

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes (Postlaufbahnverordnung - PostLV) Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes (Postlaufbahnverordnung - PostLV) PostLV Ausfertigungsdatum: 12.01.2012 Vollzitat: "Postlaufbahnverordnung

Mehr

MISSAufstV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

MISSAufstV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang Intelligence and Security Studies (MISSAufstV) MISSAufstV Ausfertigungsdatum: 28.02.2019 Vollzitat:

Mehr

Aufstiegslehrgang für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst) AL AVD Wir bilden Berlin

Aufstiegslehrgang für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst) AL AVD Wir bilden Berlin Aufstiegslehrgang für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst) AL AVD Wir bilden Berlin Verwaltungsakademie Berlin VERWALTUNGSAKADEMIE BERLIN AUSBILDUNGSZENTRUM

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt 197 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz 63. Jahrgang Nr. 14 Berlin, den 31. Mai 2007 A 3227 A Inhalt 18. 5. 2007 Gesetz zu dem

Mehr

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 304 2014 Verkündet am 27. Mai 2014 Nr. 93 Bekanntmachung der Neufassung der Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 29. Jahrgang Potsdam, den 9. Februar 2018 Nummer 12 Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich

Mehr

Das Schulrecht in Sachsen-Anhalt

Das Schulrecht in Sachsen-Anhalt Carl Link Vorschriftensammlung Das Schulrecht in Sachsen-Anhalt Schulgesetz mit Erläuterungen, Unterrichtsbestimmungen, Dienstrecht Bearbeitet von Klaus Jürgen Boehm, Antje Bartels Grundwerk mit 171. Ergänzungslieferung

Mehr

Überblick über die Änderungen im Beamtenrecht in NRW durch das Inkrafttreten des BeamtStG und die Neufassung des LBG NRW zum 01.

Überblick über die Änderungen im Beamtenrecht in NRW durch das Inkrafttreten des BeamtStG und die Neufassung des LBG NRW zum 01. Dipl.Rpfl. Ralf Pannen M.A., Fachhochschule für Rechtspflege NRW Überblick über die Änderungen im Beamtenrecht in NRW durch das Inkrafttreten des BeamtStG und die Neufassung des LBG NRW zum 01. April 2009

Mehr

Stand vom 6. Dezember Merkblatt

Stand vom 6. Dezember Merkblatt Stand vom 6. Dezember 2012 Merkblatt über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst (Einstellung in den Vorbereitungsdienst als Regierungsvermessungsreferendar/in)

Mehr

Entwurf einer Verordnung über den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen

Entwurf einer Verordnung über den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen Heiko Gosch (26-1) / Henryk Klemens (23-10) Anlage 1 zur Deputationsvorlage L 29/17 Entwurf einer Verordnung über den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen Aufgrund

Mehr

Rechtsverordnung über die Laufbahnen der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen (Kirchliche Laufbahnverordnung KiLVO)

Rechtsverordnung über die Laufbahnen der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen (Kirchliche Laufbahnverordnung KiLVO) Kirchliche Laufbahnverordnung KiLVO 432-1 Rechtsverordnung über die Laufbahnen der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen (Kirchliche Laufbahnverordnung KiLVO) Vom 8. Dezember 2011 KABl. 2011, S. 267, geändert

Mehr

Quelle: Fundstelle: GBl. 2016, 62 Gliederungs-Nr:

Quelle: Fundstelle: GBl. 2016, 62 Gliederungs-Nr: Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: APrOBibhD Ausfertigungsdatum: 15.12.2015 Gültig ab: 20.02.2016 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 2016, 62 Gliederungs-Nr: 2030-222 Verordnung

Mehr

Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst

Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst in Baden-Württemberg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren feuerwehrtechnischen

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Art.-Nr. 76491524 Gesetz- und Verordnungsblatt 413 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz 71. Jahrgang Nr. 24 Berlin, den 27. November 2015

Mehr

Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO. Bekanntmachung. der Neufassung der Sächsischen Laufbahnverordnung. Vom 28. Juli 2009

Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO. Bekanntmachung. der Neufassung der Sächsischen Laufbahnverordnung. Vom 28. Juli 2009 Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Laufbahnverordnung Vom 28. Juli 2009 Aufgrund von Artikel 9 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Art.-Nr. 76491403 Gesetz- und Verordnungsblatt 21 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz 70. Jahrgang Nr. 3 Berlin, den 5. Februar 2014 03227

Mehr

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3372. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3372. Beschlussempfehlung Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport Hannover, den 21.11.2006 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Berichterstatter: Abg. Klaus-Peter Bachmann (SPD) (Es ist

Mehr

Beamtenrecht: BeamtR

Beamtenrecht: BeamtR Beck-Texte im dtv 5529 Beamtenrecht: BeamtR Textausgabe mit Sachregister von Prof. em. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis 29. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN

Mehr

Richtlinien. für den Dienst. bei der Berufsgenossenschaft. Handel und Warendistribution (BGHW)

Richtlinien. für den Dienst. bei der Berufsgenossenschaft. Handel und Warendistribution (BGHW) Richtlinien für den Dienst bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) Stand: 01.07.2012 I N H A L T I. Allgemeines...3 1 Geltungsbereich...3 2 Begriffsbestimmungen...3 3 Leistungsgrundsatz...3

Mehr

! 16. an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst.

! 16. an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst. ! 16 2. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium

Mehr

Wie man ein Feuerwehrmann wird

Wie man ein Feuerwehrmann wird 347 G 3229 71. Jahrgang Ausgegeben zu Düsseldorf am 22. März 2017 Nummer 13 Glied.- Datum Inhalt Seite Nr. 203014 15. 3. 2017 Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen

Mehr

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse LAP-hDEUKV Ausfertigungsdatum: 12.03.2002 Vollzitat: "Verordnung über die Laufbahn,

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Art.-Nr. 76491222 Gesetz- und Verordnungsblatt 265 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz 68. Jahrgang Nr. 22 Berlin, den 18. September 2012

Mehr

Thüringer Verordnung über die Laufbahn der Beamten. (Thüringer Laufbahnverordnung)

Thüringer Verordnung über die Laufbahn der Beamten. (Thüringer Laufbahnverordnung) Thüringer Verordnung über die Laufbahn der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung) vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Thüringer Laufbahnverordnung

Mehr

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz NotSanG)

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz NotSanG) Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz NotSanG) [Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil 1 Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27.05.1013] Das neue Berufsbild

Mehr

Der Senat von Berlin InnSport III C /0 Fernruf: (intern) (927) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen

Der Senat von Berlin InnSport III C /0 Fernruf: (intern) (927) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen Der Senat von Berlin InnSport III C 1 0311/0 Fernruf: 90 27-2279 (intern) (927)-2279 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 64 Abs.

Mehr

Verordnung. Inhaltsübersicht

Verordnung. Inhaltsübersicht Verordnung 2030 2 36 über die Laufbahnen der Beamten des Bibliotheksdienstes (BiblLVO) Vom 17. November 1970* Auf Grund des 13 a Abs. 1 und 117 Abs. 2 des Gesetzes über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz

Mehr

Anlage 1. Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz LfbG) Vom Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht

Anlage 1. Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz LfbG) Vom Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht Bisherige Fassung Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz LfbG) in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 200), geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 450) und geändert

Mehr

München, den 15. März Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung I

München, den 15. März Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung I B 1612 119 Nr. 5 München, den 15. März 2006 Datum I n h a l t Seite 10.3.2006 Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung.......................................... 120 2132 1 I 10.3.2006 Gesetz zur

Mehr

Näher dran in Ihrem Sinne!

Näher dran in Ihrem Sinne! Ihre gewerkschaftliche Spitzenorganisation Näher dran in Ihrem Sinne! Saarländische Laufbahnverordnungen Einleitung Nachdem die erste Stufe der Umsetzung der Föderalismusreform I im Beamtenbereich mit

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht Kultus Aktuell - Fachlehrer für berufliche Schulen in Bayern gesucht Einstellungsprüfung zum staatlichen Vorbereitungsdienst für Fachlehrerinnen Fachlehrer

Mehr

Thüringer Verordnung über die Laufbahn der Beamten Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO)

Thüringer Verordnung über die Laufbahn der Beamten Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO) Thüringer Verordnung über die Laufbahn der Beamten Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO) vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer

Mehr

Der Senat von Berlin GesSoz SE B 11 Fernruf (intern) (928) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen

Der Senat von Berlin GesSoz SE B 11 Fernruf (intern) (928) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen Der Senat von Berlin GesSoz SE B 11 Fernruf 9028 2008 (intern) (928) 2008 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei G Sen V o r l a g e - zur Kenntnisnahme Gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung

Mehr

Entwurf Stand:

Entwurf Stand: Entwurf Stand: 14.06.2016 V e r o r d n u n g z u r Ä n d e r u n g d e r N i e d e r s ä c h s i s c h e n V e r o r d n u n g ü b e r d i e L a u f b a h n d e r L a u f b a h n g r u p p e 2 d e r F

Mehr

Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Amtsanwaltsdienst

Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Amtsanwaltsdienst Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Amtsanwaltsdienst Zum 10.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Aufgrund des 17 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)

Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO) 2030-5 1 Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO) Vom 11. Dezember 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (Amtsbl. S. 233),

Mehr

Der Senat von Berlin I D 23 (V) Wa 0493/7-4/ 24 LVO-AVD Änderung 9(0)223 2450 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bewerbungs- und Zulassungsverfahren zum staatlichen Vorbereitungsdienst für Fachlehrerinnen und Fachlehrer verschiedener Ausbildungsrichtungen

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Art.-Nr. 76491305 Gesetz- und Verordnungsblatt 37 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz 69. Jahrgang Nr. 5 Berlin, den 23. März 2013 03227

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt 461 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz 67. Jahrgang Nr. 23 Berlin, den 20. September 2011 03227 Inhalt 26.7.2011 Verordnung über

Mehr

Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften. Geltungsbereich. Bewerbung und Auswahl

Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften. Geltungsbereich. Bewerbung und Auswahl Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Laufbahnzweig Rechtspflegerdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Mehr

G. Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Gesundheitsdienst (ZAPOhGesD)

G. Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Gesundheitsdienst (ZAPOhGesD) 2038-3-2-20-G Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Gesundheitsdienst (ZAPOhGesD) Vom 25. Juli 2003 (GVBl S. 530), geändert durch VO vom 06.10.2005 (GVBl S. 518) Auf Grund von Art.

Mehr