Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder 68. Auszubildende 764. Vergütung, Zulagen, Rationalisierungsschutz 810

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2 Schnellübersicht Seite Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder 68 Auszubildende 764 Vergütung, Zulagen, Rationalisierungsschutz 810 Vergütungsordnung zur Eingruppierung 847 Stichwortverzeichnis für Tätigkeitsmerkmale 851 Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Altersteilzeit 1220 I II III IV V Stichwortverzeichnis 1297 Findex TV-L Trends Vorschau auf die neue Entgeltordnung 21 für die Arbeitnehmer der Länder Neues zum Bereitschaftsdienst 33

3 Gesamtinhaltsübersicht I Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder Beschäftigte der Länder I.1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit Erläuterungen I.1.0 Muster für Arbeitsverträge I.1.1 Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 10. März I.1.2 Gehaltstabellen I.2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) mit Erläuterungen Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken I.3 Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) I.3.1 Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) I.3.2 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte (TV-Entgeltumwandlung Ärzte) II Auszubildende II.1.1 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) II.1.2 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) II.1.3 Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten. 793 II.1.4 Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) II.1.5 Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Gewährung von Praktikantenvergütungen (Praktikanten-Richtlinien der TdL)

4 Gesamtinhaltsübersicht III Vergütung, Zulagen, Rationalisierungsschutz Zulagen, Zuwendungen III.1 Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. 33 Abs. 1 Buchst. c) BAT III.2 Tarifvertrag über Zulagen für Angestellte III.3 Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten der Länder Personalunterkünfte III.4 Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte Rationalisierungsschutz III.5 Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte IV Eingruppierung Vorbemerkung des Bearbeiters Stichwortverzeichnis für Tätigkeitsmerkmale Anlage 1a zum BAT IV.1a Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen IV.1a.1 Teil I Allgemeiner Teil IV.1a.2 Teil II Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale A. (gestrichen) B. Angestellte in der Datenverarbeitung (DV) C. (gestrichen) D. Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen E. Angestellte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau F. Angestellte als Forstaufseher und Forstwarte G. Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst H. Angestellte an Theatern und Bühnen

5 Gesamtinhaltsübersicht I. (hier nicht abgedruckt) J. Angestellte in den Steuerverwaltungen K. Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten an kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen, an Archiven und bei der Denkmalpflege L. Angestellte in technischen Berufen M. Technische Angestellte im Eichdienst N. Angestellte im Schreib- und Fernschreibdienst O. Schulhausmeister und Hausmeister in Verwaltungsgebäuden P. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst und im Fernmeldebetriebsdienst Q. Meister, Grubenkontrolleure, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben R. Schwimmmeister, Schwimmmeistergehilfen S. Rettungsassistenten, Rettungssanitäter T. Angestellte im Justizverwaltungsdienst Teil III. Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Angestelltengruppen (betrifft Bund hier nicht aufgenommen) IV.1a.4 Teil IV Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Angestelltengruppen (TdL Auszug) A. Angestellte im Fremdsprachendienst der Länder E. Wirtschaftspersonal in Anstalten und Heimen gemäß SR 2a und SR 2b Anlage 1b zum BAT IV.1b Allgemeine Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst A. Pflegepersonal, das unter die Sonderregelungen 2a oder 2e III fällt B. Pflegepersonal, das nicht unter die Sonderregelungen 2a oder 2e III fällt

6 Gesamtinhaltsübersicht V Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Altersteilzeit V.1 Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV) V.2 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) V.2.1 Altersteilzeitgesetz

7 TV-L Trends 2011 TV-Länder: Trends 2011 Von Jörg Effertz Durch wichtige Entscheidungen der Gerichte und ergänzende neue Tarifverträge hat der TV-L für den Bereich der Beschäftigten der Länder zahlreiche Änderungen erfahren. Die aktuellen Trends für das Jahr 2011 und ihre Auswirkungen für die Beschäftigten werden im Folgenden hervorgehoben. Die Änderungen im Tarifrecht orientieren sich am Aufbau des TV-L und sind den einzelnen Vorschriften zugeordnet. Es folgen neue Vereinbarungen aus Tarifverträgen. Alle dargestellten Themen sowie weitere Punkte sind in die Erläuterungen der Vorschriften eingearbeitet, auf die jeweiligen Fundstellen wird hingewiesen. Tarifeinigung 2011 Am 10. März 2011 haben die Tarifpartner die Lohnrunde 2011 zu Ende gebracht und sich auf die Eckpunkte eines Einigungspaketes geeinigt, die unter der I.1.1 abgedruckt sind. Zum Teil handelt es sich um lohnrundentypische Änderungen. Vereinbart wurden eine Einmalzahlung von 360 Euro und die Erhöhung der Entgelte um 1,5 % zum und weitere 1,9 % sowie 17 Euro Sockelbetrag zum Auszubildende und Praktikanten erhalten die gleichen linearen Erhöhungen, einen Sockelbetrag von 6 Euro und eine Einmalzahlung von 120 Euro. Wesentlicher Bestandteil des Abschlusses ist und das ist eine kleine Sensation die Vereinbarung einer Entgeltordnung zum TV-L. Bislang stehen nur die Grundzüge und Kernpunkte der neuen, zum in Kraft tretenden Entgeltordnung fest, die noch in Tarifvertragstexte übertragen werden müssen und zahlreiche Folgeänderungen im TV-L und TVÜ nach sich ziehen werden. Die auf S. 21 abgedruckte Vorschau gibt einen Überblick über die zu erwartenden Änderungen und ermöglicht eine erste Abschätzung der Auswirkungen. Keine TV-L-Anwendung bei neuen Fördermaßnahmen nach SGB II ( 1 TV-L) Bestimmte Fördermaßnahmen nach dem SGB III schließen die Anwendung des TV-L aus. Dazu werden im Tarifvertrag ausdrücklich nur Eingliederungszuschüsse nach 217 ff. SGB III und Arbeitsbeschaf- 13

8 TV-L Trends 2011 fungsmaßnahmen nach 260 ff. SBG III aus dem Bereich Arbeitslosengeld I genannt (Buchstaben i und k in Absatz 2). Inzwischen wurde die Förderungsstruktur im SGB aber überarbeitet und um neue Fördermaßnahmen im SGB II zum Arbeitslosengeld II ergänzt, nämlich Eingliederungsleistungen nach 16 Absatz 1 Satz 2, Beschäftigungszuschüsse nach 16e SGB II sowie Beschäftigte in Arbeitsangelegenheiten nach 16d SGB II. Wegen der Vergleichbarkeit dieser neuen Fördermaßnahmen im SGB II mit den ausdrücklich im TV-L erwähnten nach SGB III schließen auch die neuen Maßnahmen die Anwendung des Tarifvertrags aus (vgl. dazu die Erläuterungen unter 1 I.1 zu Buchstaben i und k). Personalakteneinsicht ( 3 TV-L) Nach einer Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses warf der Arbeitgeber dem früheren Beschäftigten vor, er habe sich nicht loyal verhalten. Deshalb kam es zum Streit über das Zeugnis. Die Einsicht in die Personalakte wurde zunächst mit dem Hinweis auf das Ende der Beschäftigung verweigert. Dieser Auffassung ist das Bundesarbeitsgericht allerdings nicht gefolgt. Das Recht auf Einsichtnahme in die Personalakte erlischt eben nicht mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses (BAG, Urteil vom 16. November 2010; siehe Erläuterungen zu TV-L 3 I.1 Abs. 6). Denn der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Voraussetzungen für Schichtarbeit ( 7 TV-L) Das Bundesarbeitsgericht hat höchstrichterlich Einzelheiten festgelegt, wie der 13-Stundenabstand zwischen zwei Schichten zu berechnen ist. Um Schichtarbeit nach 7 TV-L zu bejahen, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: (1.) Der Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit muss in Zeitabschnitten von höchstens einem Monat erfolgen (der Wechsel von sechs Wochen Frühschicht mit sechs Wochen Spätschicht ist folglich keine Schichtarbeit). (2.) Die Schichten müssen um mindestens zwei Stunden zueinander verschoben sein (der Wechsel zwischen einer um 7 Uhr beginnenden Frühschicht und einer um 8 Uhr beginnenden Spätschicht ist also keine Schichtarbeit). 14

9 TV-L Trends 2011 (3.) Es muss eine Zeitspanne von mindestens 13 Stunden zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht liegen. Bei einer üblichen Frühschicht von 6 bis 16 Uhr und einer regelmäßigen Spätschicht von 9 bis 18 Uhr liegt somit keine Schichtarbeit vor. Offen war bisher, ob die 13-Stunden-Spanne an einem Tag oder innerhalb eines Zeitraums vorliegen muss. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass die 13-Stundenfrist nicht am selben Wochentag erreicht werden muss. Es ist nach Auffassung der Bundesrichter ausreichend, wenn die Mindestzeitspanne von 13 Stunden zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht des jeweils zu beurteilenden Monats erreicht wird (vgl. Erläuterungen zu TV-L 7 I.1). Keine Unterbrechung der Wechselschicht durch Urlaub ( 7 TV-L) Wegen Urlaub entfielen die regelmäßigen Nachtschichten, die immer in der ersten Monatshälfte lagen, für einen Beschäftigten. Die nächsten Nachtschichten standen deshalb planmäßig wieder zu Beginn des nächsten Monats an. Für die Restarbeitszeit im Urlaubsmonat zahlte die Arbeitgeberin dann keine Wechsel-/Nachtschichtzuschläge nach 7 Abs. 1 TV-L. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass auch für den Urlaubsmonat die Wechselschichtzulage zu zahlen ist. Können wegen Urlaub oder Krankheit die regelmäßigen Nachtschichten nicht erbracht werden, muss die Zulage dennoch weitergezahlt werden (vgl. Erläuterungen zu 7 Abs. 1 TV-L). Zuschläge bei kirchlichen Feiertagen ( 8 TV-L) Oster- und Pfingstsonntag sind keine gesetzlichen, sondern kirchliche Feiertage. Für diese Tage ist deshalb nur der Sonntagszuschlag des 8 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c TV-L und nicht der höhere Feiertagszuschlag nach Buchstabe d der Vorschrift zu zahlen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17. März 2010 für den Ostersonntag ausdrücklich bestätigt. Diese Tage werden im neuen Tarifrecht wie alle anderen Sonntage behandelt (vgl. Erläuterungen zu TV-L 8 I.1). Vorwegzahlung erhöhter Stufenentgelte ( 16 TV-L) Im Hinblick auf die zu erreichende spätere Endstufe kann Beschäftigten vorweg ein höheres Entgelt nach 16 TV-L gewährt werden. Welche Zulagen gezahlt werden können, wenn eine höhere Stufe 15

10 TV-L Trends 2011 nicht mehr erreicht werden kann, wird ausführlicher erläutert (vgl. Erläuterungen zu 16 TV-L I.1). Stufenaufstieg: Berücksichtigungsfähige Zeiten bei Unterbrechung durch Wehr- oder Zivildienst ( 17 TV-L) Für den Stufenaufstieg sind an sich nach 16 TV-L nur ununterbrochene Tätigkeitszeiten anzurechnen. Einige Unterbrechungen sind aber nach 17 Abs. 3 TV-L zulässig. Dort sind bestimmte Fälle wie Mutterschutz und Arbeitsunfähigkeit besonders aufgezählt. Nicht genannt wird in dieser Aufzählung der Grundwehr- oder Zivildienst. Das führte zu Unsicherheiten in der Praxis. Nach Ansicht des Verfassers gelten Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes auch als anerkannte Unterbrechungszeiten (z. B. wegen Mutterschutz, Krankheit, bezahltem Urlaub etc.). Diese Zeiten unterbrechen die Stufentätigkeit nicht und können auf die Stufenlaufzeit angerechnet werden. Übertarifliche Besitzstandszulage bei einvernehmlicher Herabstufung ( 17 TV-L) In 17 Absatz 4 TV-L sind Herabstufungen geregelt, durch die im Einvernehmen mit dem Beschäftigten eine individuelle Endstufe in eine neue Entgeltgruppe mit neuer Endstufe erfolgen kann. In diesem Fall kann eine übertarifliche Zulage gewährt werden, wie sich aus einem Rundschreiben des Bundesministerium des Inneren im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vom 22. Juli 2010 ergibt (siehe zu Einzelheiten die Erläuterungen zu Absatz 4 bei TV-L 17 I.1). Baustellenzulage als Erschwerniszuschlag? ( 19 TV-L) In 19 TV-L sind Erschwerniszuschläge geregelt. Ungeklärt war die Frage, ob die alte Regelung im BAT zu Baustellenzulagen unter Geltung des TVöD weiterzuzahlen ist. Das BAG hat mit Urteil vom 21. April AZR 3003/09 entschieden, dass ein Anspruch auf die so genannte Baustellenzulage ( 33 Abs. 2 BAT) mit Inkrafttreten des TV-L nicht mehr besteht. Übertarifliche Zahlungen sind von dieser Entscheidung nicht berührt (vgl. Erläuterungen zu TV-L 19 I.1) Urlaubsübertragung ( 26 TV-L) Grundsätzlich muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden und kann im Folgejahr nur auf die ersten drei Monate übertragen werden. Kann er in dieser Übertragungszeit nicht genom- 16

11 TV-L Trends 2011 men werden, so ist er nach früherer Rechtsprechung erloschen. Eine Abgeltung war nach der Übertragungszeit bisher ausgeschlossen. Ausgehend von einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat das Bundesarbeitsgericht jetzt Ausnahmen zugelassen. Kann der Urlaub in der Übertragungszeit wegen Krankheit nicht genommen werden, so verfallen die Ansprüche nicht mehr in jedem Fall. Ein fortbestehender Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung besteht bei Erkrankung zumindest für den gesetzlichen Mindesturlaub und den gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Beschäftigte. Für den tariflichen Mehrurlaub soll das, wie Hinweisen des Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen zu entnehmen ist, aber nicht gelten (vgl. Erläuterungen zu TV-L 26 I.1 und den Abdruck im Anhang 2 zu TV-L 26 I.1). Arbeitsbefreiung bei Umzug aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ( 29 TV-L) In der Praxis bereitet die Auslegung von 29 Abs. 1 Buchstabe c TV-L oft Schwierigkeiten. Denn die Tarifpartner haben nicht erläutert, was unter dienstlichen oder betrieblichen Gründen für einen Umzug anzuerkennen ist. Auch zu der Vorgängerregelung in 52 BAT fehlten konkrete Einzelheiten. Aus den Änderungen zu den früheren Vorschriften leitet der Verfasser eine weite Auslegung des 29 TV-L ab (vgl. die neuen Erläuterungen zu TV-L 29 I.1). Ende des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Altergrenze ( 33 TV-L) Das Arbeitsverhältnis einer zur Gebäudereinigung beschäftigten Mitarbeiterin endet ohne besondere Kündigung mit der Erreichung des Rentenalters unter Bezugnahme auf 33 TV-L. Die Mitarbeiterin sah darin eine unzulässige Diskriminierung wegen Alters und klagte. Das Arbeitsgericht Hamburg ließ die Vereinbarkeit des deutschen Rechts, das diese Beendung nach 10 Nr. 5 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zulässt, mit dem Europarecht überprüfen. Nach dem Urteil des EuGH vom 12. Oktober 2010 kann die Altersgrenze des 33 TV-L, nach der das Arbeitsverhältnis mit Beginn der abschlagsfreien Regelaltersrente endet, als rechtmäßig angesehen werden (vgl. Erläuterungen zu TV-L 33 I.1). 17

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