HESSISCHER LANDTAG. Kleine Anfrage
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- Babette Meissner
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1 18. Wahlperiode Drucksache 18/966 HESSISCHER LANDTAG Kleine Anfrage der Abg. Angela Dorn und Sarah Sorge (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom betreffend Situation studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte an den hessischen Hochschulen - Teil 2 und Antwort der Ministerin für Wissenschaft und Kunst Vorbemerkung der Fragestellerinnen: Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte nach 87 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) sind eine der größten Beschäftigungsgruppen an den hessischen Hochschulen. Sie arbeiten in den unterschiedlichsten Bereichen und sind nach Auffassung aller Beteiligten für die Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs und der Forschungsaktivitäten von oft unerlässlicher Bedeutung. Dabei nehmen sie zumeist eine Doppelrolle ein: Sie sind einerseits Studierende, andererseits sind sie Arbeitsnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer mit entsprechenden Rechten. Da sie jedoch nach 3g des Bundesangestelltentarifvertrages aus dessen Geltungsbereich ausgeschlossen sind, fallen sie nicht unter den Schutz eines Tarifvertrages. Nun sind zwischen den Tarifparteien Gespräche über ihre Aufnahme in den künftigen Tarifvertrag Hessen (TV H) vereinbart. Diese Vorbemerkung der Fragestellerinnen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport wie folgt: Frage 1. a) Wie hoch ist an den einzelnen Hochschulen jeweils der Anteil von Landesmitteln und b) wie hoch ist der Anteil von Drittmitteln an der Bezahlung der studentischen bzw. wissenschaftlichen Hilfskräfte? Zur Beantwortung der Frage wird auf die im Anhang enthaltene Tabelle verwiesen, welche auf den von den hessischen Hochschulen zur Verfügung gestellten Berichtsmaterialien beruht. Die Hochschulen haben die Bezugnahme der Fragestellung auf den "gegenwärtigen Zeitpunkt" teilweise unterschiedlich aufgefasst; dort, wo ein Stichtag ausdrücklich mitgeteilt wurde, ist dieser in der im Anhang enthaltenen Tabelle angegeben. Frage 2. a) Wie viele studentische Hilfskräfte erbringen an den einzelnen Hochschulen mit dem überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit "studiennahe Dienstleistungen" ( 87 Abs. 1 HHG) und b) wie hoch ist der tarifliche Stundensatz für entsprechende Verwaltungsangestellte? Die Hochschulen haben hierzu in unterschiedlichem Detaillierungsgrad Folgendes berichtet. TU Darmstadt: "a) Eine Abgrenzung der einzelnen Arbeitsaufgaben wird in der Praxis nicht vorgenommen. Deshalb ist keine Auswertung möglich. b) Entsprechende Aufgaben werden in dieser Form nicht vom Verwaltungsangestellten wahrgenommen. Eine Angabe hierzu ist deshalb nicht möglich." Eingegangen am 2. Oktober 2009 Ausgegeben am 18. Dezember 2009 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach Wiesbaden
2 2 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/966 Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt/M.: "a) Alle studentischen Hilfskräfte erbringen Leistungen entsprechend 87 Abs. 1 HHG. b) Der tarifliche Stundensatz für entsprechende Verwaltungsangestellte (BAT VIII) beträgt 11,36." Justus-Liebig-Universität Gießen: "a) Der Anteil der studiennahen Dienstleistungen an der Arbeitszeit der studentischen Hilfskräfte wird nicht erfasst. b) Gleiches gilt für die Frage des tariflichen Stundensatzes für "entsprechende Verwaltungsangestellte". Die Universität bietet ein vielfältiges, differenziertes Tätigkeitsfeld, bei dem einzelfallabhängig - unter Beachtung der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder - Verwaltungsangestellte eingesetzt und differenziert nach der wahrzunehmenden Aufgabe vergütet werden." Universität Kassel: "a) Studiennahe Dienstleistungen erbringen alle Hilfskräfte in dem Bereich der zentralen Einrichtungen. Dieses wurde bereits [vgl. die Beantwortung der Kleinen Anfrage, Drs. 18/965] unter 1 c) beantwortet (Studentische Hilfskräfte: 167; wissenschaftliche Hilfskräfte: 21). b) Der tarifliche Stundensatz - Stand für entsprechende Angestellte beträgt bei studentischen Hilfskräften ohne Abschluss 12,09 = VII BAT, studentischen Hilfskräften mit 1. berufsqualifizierenden Abschluss 15,20 = V b BAT, wissenschaftlichen Hilfskräften mit Abschluss 21,52 = II a BAT." Philipps-Universität Marburg: "a) Der Anteil der studiennahen Dienstleistungen ist nicht zu ermitteln. Für studentische Hilfskräfte werden keine Tätigkeitsbeschreibungen wie bei Tarifangestellten erstellt. b) Dazu ist ebenfalls keine Aussage möglich, da ein Vergleich zu bestimmten Tätigkeiten und der sich daraus ergebenen Eingruppierung aufgrund der Vielzahl von unterschiedlichen Tätigkeiten nicht eindeutig abgeleitet werden kann." Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt/M.: "a) 34 stud. Hilfskräfte. b) Die Frage kann nicht beantwortet werden, da es keine entsprechende Verwaltungsangestellte gibt." Hochschule für Gestaltung Offenbach: "Die studentischen Hilfskräfte erbringen in der Regel den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit mit studiennahen Dienstleistungen, so zum Beispiel mit der Vorbereitung von Lehrveranstaltungen, Betreuung und Einweisungen in künstlerisch-technische Geräte, Vor- und Nachbereitungen von Ausstellungen, Unterstützung bei künstlerischen Projekten. Entsprechende Verwaltungsangestellte wären je nach Tätigkeit zwischen BAT VII (Stundensatz: 12,09 ) und BAT VIb (Stundensatz: 12,89 ) eingruppiert." Hochschule Darmstadt: "a) Studiennahe Dienstleistungen erbringen 44 studentische Hilfskräfte. b) Der tarifliche Stundensatz für entsprechende Verwaltungsangestellte würde 18, brutto betragen."
3 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/966 3 Fachhochschule Frankfurt/M.: "a) 156 Personen. b) VIII BAT (10,00 Stundensatz entsprechend dem Personalkostendurchschnitt der FH Frankfurt/M.)." Hochschule Fulda: "a) Studentische Hilfskräfte werden für studiennahe Dienste eingesetzt. b) BAT IX, 10,73." Fachhochschule Gießen-Friedberg: "a) Die studentischen Hilfskräfte erbringen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ihre Arbeitszeit mit "studiennahen Dienstleistungen". b) Der den Tätigkeiten entsprechende Stundensatz wird überwiegend in der Bezahlung nach BAT VIII gesehen. Die durchschnittliche Vergütung beläuft sich auf gerundete 10 pro Stunde." Hochschule Rhein-Main/Fachhochschule Wiesbaden: "a) Fachbereichen generell studiennahe Dienstleistungen erbringen, während Hilfskräfte in den Zentralen Einrichtungen eher studienferne Dienstleistungen erbringen; Zahlen [finden sich in der Beantwortung der Kleinen Anfrage, Drs. 18/965] Frage 1 c). b) Hier ist ein Vergleich zu entsprechenden Verwaltungsangestellten nur schwer möglich, da Hilfskräfte i.d.r. andere Tätigkeiten ausführen. Wenn Studierende an der FH Wiesbaden aushilfsweise für Verwaltungstätigkeiten eingestellt werden, geschieht dies in der Verg.Gr. BAT IXa (ca. 10,00 brutto pro Stunde)." Frage 3. a) Wann und wie haben die einzelnen Hochschulen die Bezahlung oder studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte geregelt und b) welche Entgelte sind dort für welche Gruppen von Hilfskräften vorgesehen? Die Hochschulen haben hierzu Folgendes berichtet. TU Darmstadt: "Mit Wirkung zum , Vergütungssatz der studentischen Hilfskräfte 9,00, der studentischen Hilfskräfte mit besonders anspruchsvollen Aufgaben 11,00, der wissenschaftlichen Hilfskräfte 14,00." Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt/M.: "a) Die Bezahlung der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte wurde zuletzt im Mai 2008 durch einen Präsidiumsbeschluss geregelt. Im Oktober 2008 wurde die Vergütung für wissenschaftliche Hilfskräfte erneut angehoben. b) Studentische Hilfskräfte 8,50, studentische Hilfskräfte mit Bachelor 10,00, wissenschaftliche Hilfskräfte 13,50." Justus-Liebig-Universität Gießen: "Das Präsidium der JLU hat am nach Anhörung des Erweiterten Präsidiums beschlossen, die Vergütungen (Stundensätze) für alle Studentischen und Wissenschaftlichen Hilfskräfte an der JLU ab zu erhöhen. Folgende Erhöhungen der Stundensätze wurden ab diesem Zeitpunkt vorgenommen: - Studentische Hilfskräfte 8,50 (bisher 8,02 ) - Wissenschaftliche Hilfskräfte mit Abschluss (der den Zugang zum höheren Dienst eröffnet) 13,50 (bisher 12,69 ) Zugleich sah der Beschluss vor, ab folgenden neuen Stundensatz für Studentische Hilfskräfte mit einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss (z.b. Bachelor) einzuführen:
4 4 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/966 - Studentische Hilfskräfte mit einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss 10,00 (neuer Stundensatz)" Universität Kassel: "a) Durch Beschluss des Präsidiums der Universität Kassel vom wurde die Vergütung der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte zum erhöht. b) Seit dem gelten die folgenden Stundensätze: Studentische Hilfskräfte ohne Abschluss 8,50, studentische Hilfskräfte mit 1. berufsqualifizierenden Abschluss 10,00, wissenschaftliche Hilfskräfte mit wiss. Abschluss 13,00." Philipps-Universität Marburg: "a) Die letzte Anpassung der Stundensätze wurde vom Präsidium beschlossen und ist mit Wirkung zum in Kraft getreten. b) Der Stundensatz beträgt für - wissenschaftliche Hilfskräfte 13,50 - studentische Hilfskräfte ("mit Abschluss") 1 10,00 - studentische Hilfskräfte 8,50 1 Den erhöhten Stundensatz von 10,00 erhalten studentische Hilfskräfte, die ein Bachelor-Studium abgeschlossen haben. Ebenso erhalten Studentische Hilfskräfte, die in nicht gestuften Studiengängen studieren, ab dem dritten Semester nach abgelegter Zwischenprüfung oder - wenn eine Zwischenprüfung nicht vorgesehen ist - ab dem siebten Fachsemester diesen erhöhten Stundensatz. Die Regelung der Zahlung eines erhöhten Stundensatzes ab dem dritten Semester nach abgelegter Zwischenprüfung bedeutet, dass nach Ablegung der Zwischenprüfung (z.b. im 4. Semester) eine "Wartezeit" von zwei Semestern (z.b. 5. und. 6. Semester) durchlaufen werden muss, um mit Beginn des dann folgenden Semesters (z.b. 7. Semester) einen Anspruch auf den erhöhten Stundensatz zu haben." Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt/M.: "a) Die Vergütung ergibt sich aus den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom b) Für stud. Hilfskräfte 8,02 /Stunde; für wissenschaftl. Hilfskräfte 12,69 /Stunde (Vergütungssätze an Kunsthochschulen)." Hochschule für Gestaltung Offenbach: "Die HfG regelt die Bezahlung der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte durch entsprechende Arbeitsverträge. Der Vergütungssatz für studentische Hilfskräfte beträgt pro Stunde 8,02 und der für wissenschaftliche Hilfskräfte beträgt 12,69." Hochschule Darmstadt: "Im März 2004 wurden die Stundensätze auf 8,00 für studentische Hilfskräfte und 11,00 für wissenschaftliche Hilfskräfte festgesetzt." Fachhochschule Frankfurt/M.: "a) Seit durch Präsidiumsbeschluss. b) 9,00 pro Stunde - studentische Hilfskräfte." Hochschule Fulda: "Aufgrund eines Präsidiumsbeschlusses werden seit dem den studentischen Hilfskräften je Std. 8,10 gezahlt. Wissenschaftliche Hilfskräfte mit FH-Abschluss erhalten schon seit Jahren 9,35, mit Universitätsabschluss 12,69. Diese Beträge werden aufgrund eines Erlasses vom , in dem "Grundsätze über die Beschäftigung von studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften an hessischen Hochschulen" bekannt gegeben wurden, angewendet.""
5 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/966 5 Fachhochschule Gießen-Friedberg: "Die Vergütungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte werden durch Präsidiumsbeschluss geregelt und für alle gleich eingehalten. Beschäftige Studentische Hilfskräfte ohne Abschluss Regelungsdatum Stundensatz 7,50 à 45 Min. = 10,00 /h Wissenschaftliche Hilfskräfte mit Abschluss (gehobener Dienst) ,53 /h Wissenschaftliche Hilfskräfte mit Abschluss (höherer Dienst) ,22 /h" Hochschule Rhein-Main/Fachhochschule Wiesbaden: "a) An der FHW wurden die Stundensätze Ende des laufenden Sommersemesters neu geregelt. Die neue Regelung tritt ab dem (WS 2009/10) in Kraft. b) bisher, Monatsstunden werden mit Faktor 1,5 (Vor-/Nachbereitung) multipliziert: - stud. Hilfskräfte 5,58 - wiss. Hilfskräfte (FH-Abschluss) 9,35 - wiss. Hilfskräfte (Uni-Abschluss 12,69 ab , fester Stundensatz: - stud. Hilfskräfte 8,40 - wiss. Hilfskräfte (FH-Abschluss) 14,00 - wiss. Hilfskräfte (Uni-Abschluss) 19,00 " Frage 4. a) Wie schätzt die Landesregierung die Tatsache ein, dass studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte an unterschiedlichen Hochschulen des Landes für gleiche Tätigkeiten unterschiedlich entlohnt werden und b) wie steht sie zu der Tatsache, dass die studentischen Hilfskräfte bislang nicht zum Personalrat vertreten werden und c) wie gedenkt sie hinsichtlich dieser beiden Aspekte ggf. die Abhilfe zu schaffen? a) Dass studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte an verschiedenen Hochschulen des Landes unterschiedlich entlohnt werden können, ist eine Folge der Tatsache, dass die Hochschulen über die Höhe der Entlohnung selbständig entscheiden. Der weit überwiegende Teil der studentischen und wissenschaftlichen Mitarbeiter ist an Universitäten beschäftigt. Die in der Antwort zu Frage 3 angegebenen Stundensätze zeigen, dass die hessischen Universitäten die Bezahlung - von geringen Abweichungen abgesehen - im Wesentlichen identisch geregelt haben. Dass die TU Darmstadt hierbei die höchsten Stundensätze festgelegt hat, belegt, dass ein erhöhter Autonomiegrad auch in diesem Bereich nicht zu Lasten der Beschäftigten geht. Unzutreffend ist die in der Fragestellung enthaltene Annahme, dass alle studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte an allen hessischen Hochschulen die gleichen Tätigkeiten ausüben. Die an den U- niversitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes anfallenden Tätigkeiten differieren nicht nur zwischen den Hochschultypen, sondern beispielsweise auch von Fachhochschule zu Fachhochschule. Den unterschiedlichen Anforderungs-, Qualifikations- und Beschäftigungsprofilen und Personalbedürfnissen der einzelnen Hochschulen entspricht die Möglichkeit der unterschiedlichen Entlohnung. b) Nach 3 Abs. 3 Nr. 2 Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) gelten Personen nicht als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, die an der Hochschule, an der sie als Studenten immatrikuliert sind, eine Beschäftigung ausüben.
6 6 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/966 Diese Regelung wurde durch das Hessische Hochschulgesetz vom 6. Juni 1978 (GVBl. I S. 319; darin 86) in das HPVG eingefügt, weil die Wahrnehmung der Interessen der Studenten durch ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Kollegialorganen der Studentenschaft und der Hochschule angemessen erfolgt. Die Gesetzesbegründung trifft auch heute unverändert zu. c) Änderungsbedarf wird - vgl. die Antworten zu a und b - nicht gesehen. Wiesbaden, 8. September 2009 Eva Kühne-Hörmann Anlage
7 Frage lit. 1 a) b) Vertikal: Frage/Horizontal: Hochschule (in Klammern: Stichtag/Bezugszeitraum, wo angegeben) TU Darmstadt ( ) JWGU Frankfurt/ M. JLU Gießen Univ. Kassel Philipps- Universität Marburg ( ) HfMdK Frankfurt/ M. ("im SoSe 09 ) HfG Offenbach Personalkostenanteil Land (SHK) 61,83 % 79,58 % 78,63 % 64,01 % 82,40 % 88,00 % 97,30 % Personalkostenanteil Land (WHK) 53,06 % 85,20 % 77,31 % 47,39 % 81,60 % 100,00 % 0,00 % Personalkostenanteil Drittmittel (SHK) 38,17 % 20,42 % 21,37 % 35,99 % 17,60 % 12,00 % 3,70 % Personalkostenanteil Drittmittel (WHK) 46,94 % 14,80 % 22,69 % 52,61 % 18,40 % 0,00 % 0,00 % Frage lit. Vertikal: Frage/Horizontal: Hochschule (in Klammern: Stichtag/Bezugszeitraum, wo angegeben) Hochschule Darmstadt FH Frankfurt/ M. Hochschule Fulda FH Gießen- Friedberg ( ) Hochschule RheinMain ( ) 1 a) b) Personalkostenanteil Land (SHK) 80,12 % 43,15 % 87,60 % 83,71 % 81,40 % Personalkostenanteil Land (WHK) 84,62 % 0,00 % 86,04 % 100,00 % 23,47 % Personalkostenanteil Drittmittel (SHK) 19,88 % 56,85 % 12,40 % 16,29 % 18,60 % Personalkostenanteil Drittmittel (WHK) 15,38 % 0,00 % 13,96 % 0,00 % 76,53 % Anlage
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