Pflege zu Hause organisieren
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- Gertrud Waltz
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1 Pflege zu Hause organisieren Aktualisierung des Ratgebers, 1. Auflage 2013 Änderungen Pflegereform, Stand: Januar 2015 Am 1. Januar 2015 ist der erste Teil des Pflegestärkungsgesetzes in Kraft getreten. Er bringt für Pflegebedürftige zahlreiche Verbesserungen. Sie haben Anspruch auf zusätzliche Leistungen, bestehende Entlastungsangebote werden ausgeweitet und lassen sich besser kombinieren. Diese Vielfalt an Möglichkeiten macht es aber auch schwieriger, sich zurechtzufinden. Doch wer sich die Mühe macht, geschickt kombiniert und die Möglichkeiten nutzt, bekommt am Ende mehr Geld. Die Änderungen im Einzelnen: z z Alle Leistungen der Pflegeversicherung steigen um 2,67 bis 4 Prozent. Im Einzelnen führt das zu folgenden Sätzen (Betrag in Euro im Monat, Betrag in Klammern, wenn zusätzlich ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf vorliegt, vgl. S. 37 und 41):
2 2 Aktualisierung des Ratgebers Pflege zu Hause organisieren 0 I (eingeschränkte Alltagskompetenz) Pflegegeld (316) Pflegesachleistung (689) Tages-/Nachtpflege (689) II III IV (Härtefall) 458 (545) 728 (728) 728 (728) (1.298) (1.612) (1.995) (1.298) (1.612) Stationäre Pflege Leistung Betrag Kureitpflege Euro pro Jahr (auch 0) Verhinderungspflege Euro pro Jahr (auch 0) Zusätzliche Betreuungsleistungen 104/208 Euro im Monat je nach (und Entlastungsleistungen) Betreuungsbedarf, (auch bei I bis IV) Pflegehilfsmittel 40 Euro im Monat (auch 0) (zum Verbrauch bestimmt) Wohnumfeldverbessernde pro Maßnahme (auch 0) Maßnahmen z z Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, aber ohne, stehen jetzt (fast) alle Leistungen der Pflegeversicherung zu. Einzige Ausnahme ist die stationäre Pflege. Sie bekommen zum Teil aber deutlich niedrigere Sätze (vgl. S. 35ff.).
3 Aktualisierung des Ratgebers Pflege zu Hause organisieren 3 Betreuungsleistungen in Höhe von 104 Euro bekommen alle Pflegebedürftigen, also auch Menschen mit, bei denen keine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde (vgl. S. 38). Neu ist, dass der Betrag auch für sogenannte Entlastungsleistungen genutzt werden kann, etwa für Unterstützung im Haushalt, Hilfe bei Behördengängen oder bei der Organisation der häuslichen Pflege durch Pflegebegleiter (vgl. S. 113). Die Abrechnung erfolgt analog zu den Betreuungsleistungen: Entweder erhält Ihr Angehöriger eine Rechnung, die er bei der Pflegekasse einreicht. Oder er unterschreibt eine Abtretungserklärung, damit der Anbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnen kann. Letzteres ist bequemer. Dafür haben Sie keine Kontrollmöglichkeit. Und Sie wissen nicht, wie viel Geld übrig ist, um einen anderen Dienstleister zu beauftragen. Die Anbieter von Entlastungsangeboten müssen nach Landesrecht anerkannt sein, damit die Pflegekasse die Rechnung akzeptiert. Ihr Angehöriger kann also nicht jeden x-beliebigen Haushaltsservice beauftragen. Nach welchen Kriterien Dienstleister anerkannt werden und wie schnell die Zulassung erfolgt, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Es kann daher noch dauern, bis die ersten Angebote auf dem Markt sind. z z Schon in der Vergangenheit hatte Ihr Angehöriger die Möglichkeit, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren (vgl. S. 38). Jetzt kann er die Gelder noch flexibler verteilen. Bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen dürfen für Betreuungs- und Entlastungsangebote verwendet werden. Theoretisch lässt sich der zur Verfügung stehende Betrag für Pflegesachleistungen vorher aufteilen: zum Beispiel 80 Prozent für den Pflegedienst, 20 Prozent für
4 4 Aktualisierung des Ratgebers Pflege zu Hause organisieren einen Haushaltsservice. In der Praxis ist das aber schwierig, weil die Kosten für den Pflegedienst von Monat zu Monat schwanken. Erst wenn der Pflegedienst seine Einsätze am Monatsende mit der Pflegekasse abrechnet, ist klar, wie viel Geld für Betreuung und Entlastung übrig bleibt. Die Übertragung ist aber nur im gleichen Monat möglich. Das führt dazu, dass Pflegebedürftige den Haushaltsservice oder die Betreuungskraft zwar buchen können, aber nicht wissen, wie hoch das zur Verfügung stehende Budget ausfällt. Da Ihr Angehöriger bei diesen Angeboten in der Regel in Vorkasse tritt und die Rechnung anschließend bei der Pflegekasse einreicht, kann es leicht passieren, dass er auf einem Teil der Kosten sitzen bleibt. Um das Risiko zu senken, ist es sinnvoll, bei den Anbietern einen Kostenvoranschlag einzuholen oder nachzufragen, was die gewünschte Dienstleistung im Monat kostet. Wenn Sie dann nachschauen, wie viel Geld im vergangenen Jahr pro Monat für die Pflege aufgewendet wurde, bekommen Sie eine Vorstellung, wie viel für die Betreuung übrig bleibt vorausgesetzt, dass der Pflegebedarf ungefähr gleich geblieben ist. Eine Alternative sind Angebote aus einer Hand, bei denen der Pflegedienst zum Beispiel auch Haushaltsnahe Dienstleistungen übernimmt. Er kümmert sich dann selbst um die Verteilung der Gelder. Das ist praktisch, nimmt Ihrem Angehörigen aber die Möglichkeit, einen anderen, vielleicht besseren und billigeren Haushaltsservice zu buchen. z z Neue Kombinationsmöglichkeiten gibt es auch bei der Kureit- und Verhinderungspflege (vgl. S. 176 ff. und S. 180 ff.). Wie bisher besteht die Möglichkeit, den Anspruch auf Verhinderungspflege auf
5 Aktualisierung des Ratgebers Pflege zu Hause organisieren 5 die Kureitpflege zu übertragen. Dadurch kann Ihr Angehöriger bis zu acht Wochen in einer Kureitpflegeeinrichtung betreut werden. Die Pflegekasse zahlt maximal Euro pro Jahr. Die Übertragung funktioniert nun auch andersherum, dann aber eingeschränkt. Die Hälfte des Anspruchs auf Kureitpflege lässt sich auf die Verhinderungspflege übertragen. Die Verhinderungspflege kann so bis zu sechs Wochen genutzt werden, es stehen maximal Euro zur Verfügung. Für die Kureitpflege bleiben bis zu zwei Wochen und ein Höchstbetrag von 806 Euro. Diese Übertragungsmöglichkeit hilft vor allem Demenzkranken, die häufig schlecht mit Ortswechseln zurechtkommen. Eine deutliche Verbesserung bringt die Pflegereform bei der Tages- und Nachtpflege (vgl. S. 178 ff.). Sie wird nicht länger auf das Pflegegeld oder die Pflegesachleistungen angerechnet. Der Anspruch besteht zusätzlich. Für die I bedeutet das: Zu den 244 Euro Pflegegeld und 468 Euro für Pflegesachleistungen kommen 468 Euro für Tages- und Nachtpflege. Das Gesamtbudget liegt bei 712 Euro beziehungsweise 936 Euro im Monat. Damit lässt sich deutlich mehr anfangen. Der Betrag für Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen steigt deutlich: Von auf Euro pro Maßnahme (vgl. S. 95 f.). Die KfW-Bank bietet im Programm Altersgerecht umbauen neben dem zinsgünstigen Kredit wieder einen Investitionszuschuss in Höhe von bis zu 5000 Euro an (vgl. S. 96 f.). z z Parallel zur Pflegereform trat auch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft. Es beinhaltet Änderungen bei der Kurz-
6 6 Aktualisierung des Ratgebers Pflege zu Hause organisieren zeitigen Arbeitsverhinderung, der Pflegezeit und der Familienpflegezeit. Die Möglichkeit, vorübergehend aus dem Job auszusteigen, steht jetzt mehr Menschen offen: Als nahe Angehörige gelten auch Stiefeltern, Schwägerinnen und Schwäger und lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften. Während der kureitigen Arbeitsverhinderung haben Arbeitnehmer jetzt Anspruch auf ein sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld (vgl. S. 11 f.) Es berechnet sich ähnlich wie das Kinderkrankengeld und soll rund 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts betragen. Das Pflegeunterstützungsgeld muss bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragt werden. Die Pflegekasse kann ein ärztliches Attest verlangen. Arbeitnehmer, die sechs Monate Pflegezeit nehmen und ganz oder teilweise aus dem Job aussteigen, können ein zinsloses Darlehen beanspruchen (vgl. S. 12 f.). Zuständig ist das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt bis zur Hälfte des entgangenen Nettogehalts. Der Betrag muss nach Ende der Pflegezeit zurückgezahlt werden. z z In Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten besteht fortan ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit (vgl. S. 13 f.). Arbeitnehmer können bis zu 24 Monate lang ihre Arbeit auf mindestens 15 Stunden pro Woche reduzieren und wie bei der Pflegezeit ein zinsloses Darlehen beanspruchen. Sie müssen dem Arbeitgeber die Familienpflegezeit spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich ankündigen und dabei erklären, für welchen Zeitraum und in welchem
7 Aktualisierung des Ratgebers Pflege zu Hause organisieren 7 Umfang die Arbeitszeit reduziert werden soll. Möchten Sie nach der Pflegezeit auch Familienpflegezeit nehmen, muss sich die Familienpflegezeit direkt anschließen. Die Ankündigungsfrist verlängert sich auf drei Monate. Die Auszeit ist auf maximal 24 Monate begrenzt. Bisher konnte die Familienpflegezeit zusätzlich zur Pflegezeit beansprucht werden (insgesamt 30 Monate). z z Zur Begleitung eines schwerstkranken Angehörigen in der letzten Lebensphase können sich Arbeitnehmer bis zu drei Monate ganz oder teilweise freistellen lassen. Diese Zeit wird auf die Familienpflegezeit angerechnet.
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