Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes
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- Hella Inge Hofmann
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1 Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Dialogforum 2016 Organisation und Innovation Wandel trifft Praxis: Arbeitszeitmanagement Christoph Hagemann VM I 3 Elektronisches Personal- und Zeitmanagement
2 Agenda Inhaltsübersicht: 1 Das BVA im Überblick 2 Entwicklung der Arbeitszeitregelungen im BVA 3 Eckpunkte der Arbeitszeitregelungen im BVA 4 Technische Umsetzung FAZIT Online 5 Ausblick 6 Fragen
3 Das BVA im Überblick rund Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter BVA-Haushalt (2016) ca. 246 Millionen pro Jahr (Einnahmen und Ausgaben) Verwaltung von Haushaltsmitteln für andere Institutionen in Höhe von ca. 21,23 Milliarden (2015)
4 Das BVA - Standorte Hauptsitz ist Köln Weitere Standorte Berlin Bonn Bramsche Düsseldorf Friedland Hamm Hannover Kiel München Oldenburg Strausberg Stuttgart Wiesbaden Zeuthen
5 Das BVA - Aufgabenschwerpunkte im Überblick Heute nimmt das BVA über 150 unterschiedliche Aufgaben wahr, z.b. aus den Bereichen Zuwendungsmanagement Öffentliche Sicherheit Zentralisierung von Personalkosten und Personalnebenkosten u.w. Staatsangehörigkeitsangelegenheiten in Bundeszuständigkeit Deutsche Auslandsschularbeit BAföG und Bildungskredit Verwaltungsmodernisierung (z. B. Organisationsberatung) Ausbildung- und Berufsbildung Vielfältige Fachaufgaben aus allen Bundesressorts Zukunftsprojekte
6 Die Arbeitszeitregelung FAZIT im BVA Quelle: Praxisbericht Modellprojekt Fazit (Januar 2001)
7 Die Arbeitszeitregelung FAZIT im BVA Quelle: Praxisbericht Modellprojekt Fazit (Januar 2001)
8 Dienstvereinbarung Arbeitszeitflexibilisierung im Bundesverwaltungsamt Präambel...angestrebt wird... eine weitgehende Flexibilisierung der Arbeitszeit...die Gewährung einer persönlichen Zeitsouveränität für die Beschäftigten muss hierbei stets im Einklang mit den dienstlichen Interessen stehen...die sachgerechte Erfüllung der dienstlichen Aufgaben hat daher im Konfliktfalle und in der Abwägung zwischen den dienstlichen und den privaten Belangen grundsätzlich immer höchste Priorität
9 Eckpunkte der Arbeitszeitregelung im BVA Eckpunkte Erläuterungen Servicezeit montags bis freitags 08:00 Uhr 16:30 Uhr Rahmenarbeitszeit montags bis freitags 06:00 Uhr 21:00 Uhr samstags 06:00 Uhr 13:00 Uhr Höchstgrenze: 12:15 Stunden / Tag Netto Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Beamte/innen: 41 Stunden (gleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf Mo-Fr) Beamte/innen mit Verkürzung nach 3 AZV Bund: 40 Stunden (gleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf Mo-Fr) Tarifbeschäftigte: 39 Stunden (gleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf Mo-Fr) Regelmäßige tägliche Arbeitszeit Beamte/innen mit wöchentlicher Arbeitszeit von 41 Stunden: 08:12 Stunden Beamte/innen mit wöchentlicher Arbeitszeit von 40 Stunden: 08:00 Stunden Tarifbeschäftigte: 07:48 Stunden Beginn / Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit 07:30 Uhr - 16:12 Uhr 07:30 Uhr - 16:00 Uhr 07:30 Uhr - 15:48 Uhr
10 Eckpunkte der Arbeitszeitregelung im BVA Eckpunkte Erläuterungen Pausenregelung 30 Minuten nach einer Arbeitszeit von 6 Stunden und 30 Minuten 45 Minuten nach einer Arbeitszeit von 9 Stunden und 45 Minuten Anteiliger Abzug soweit Anwesenheitszeiten nicht vollständig erreicht Gleitzeitkonto (Stundenaufbau) Höchstgrenze Monatsende: 80 Stunden (gilt jetzt auch für alle Teilzeitbeschäftigten) Höchstgrenze Ende Abrechnungszeitraum: 40 Stunden (gilt jetzt auch für alle Teilzeitbeschäftigten) Ersatzloser Verfall von darüber hinaus angesammelten Stunden; Aufstockung auf 120 Stunden im Einzelfall zeitlich befristet nach Antrag und Entscheidung durch das Begleitgremium Gleitzeitkonto (Zeitschulden) Höchstgrenze Monatsende: Minus 40 Stunden Höchstgrenze Ende Abrechnungszeitraum: keine Stunden Minusstunden erlaubt Auszubildende; Beamte/innen auf Widerruf: Max. minus 10 Stunden Gleittage 24 Gleittage innerhalb des Abrechnungszeitraumes Kombination mit Erholungsurlaub ist möglich
11 Eckpunkte der Arbeitszeitregelung im BVA Eckpunkte (Neu) Erläuterungen Freiwillige Mehrarbeit Das bereits in der Praxis bewährte Instrument der Freiwilligen Mehrarbeit wurde in der Dienstvereinbarung verankert. Kombination der positiven Aspekte von formeller Mehrarbeitsanordnung ohne die ansonsten zwingenden Einschränkungen der individuellen Souveränität Ruhezeitkonten Belastungen durch Rufbereitschaftsdienste, insbesondere in der BIT. Angeordnete Dienste, teilweise auch Nachteinsätze Können die Ruhezeiten nach ArbZG nicht eingehalten werden, werden sie zeitversetzt gewährt. Das sieht das ArbZG ausdrücklich vor. Festlegung einer Mindestarbeitszeit. Wer weniger als 2 Stunden arbeitet, hat nach AZV einen Gleittag genommen. Bei der Auswahl der Arbeitszeitmodelle sollte eine Mindestarbeitszeit für das Tages-Soll festgelegt werden. Arbeitszeitmodelle mit einem Tages-Soll unter 3 Stunden sind nicht mehr möglich Festlegung eines maximalen Tages-Solls. Bisher im BVA max. 08:12. Neu jetzt bis zu max. 10 Stunden. Beispiel: 3 Tage je 10 Std. = 30 Std. AZV eröffnet hier die neuen Möglichkeiten der Gestaltung.
12 Sonderarbeitszeitmodell Sabbatical Ziele Erläuterung Bewertung Verfahren Neues Modell: Sabbatical Neue Form des Arbeitens. Gewährung nur für kurze Zeitabschnitte Es besteht Einvernehmen, dass mögliche Arbeitszeitmodelle nur dann in der Praxis gewährt werden sollen, wenn die Belange der Dienststelle sowie der Beschäftigten und die Interessen von betroffenen Kollegen/-innen in angemessener Weise in Einklang gebracht werden können. Eine befristete Gewährung und regelmäßige Evaluierungen sind vor diesem Hintergrund sowie aus Gründen der Gesundheitsfürsorge zwingend erforderlich. Unter Sabbatjahr oder Sabbatical ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung zu verstehen, die eine Ansparphase (=Arbeitsphase) und eine Freistellungsphase enthält. In besonderen Fällen können, soweit keine dienstlichen Gründen entgegenstehen, solche Arbeitszeitmodelle mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Dabei wird eine maximale Freistellung von 3 Monaten zugelassen. Die Arbeitsphase erstreckt sich hierbei auf eine Dauer von 21 Monaten, die Freistellungsphase auf eine Dauer von 3 Monaten. Ein Anspruch auf die Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz nach der Freistellungsphase besteht nicht. 1. Antragstellung an das Begleitgremium durch den Beschäftigten 2. Zustimmung der zuständigen Fachabteilungsleitung unter Einbeziehung des Abwesenheitsvertreters, 3. Genehmigung der Abteilungsleitung Z, 4. die Zustimmung des Begleitgremiums 5. schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem. 6. Vereinbarung regelt das Verfahren zur Behandlung von Störfällen, z.b. das Verfahren im Erkrankungsfalle
13 Sonderarbeitszeitmodell: Langzeitkonten Ziele Erläuterung Bewertung Verfahren Neu: Langzeitkonten Neue Form des Arbeitens. Es besteht kein Rechtsanspruch hierauf. Ansparphase max. bis zum Höchstgrenze max Stunden. Ausgleich der Langzeitkonten nur durch Freistellung, kein finanzieller Ausgleich möglich. Vorbehalt: BMI-Zustimmung steht noch aus. Es besteht Einvernehmen, dass mögliche Arbeitszeitmodelle nur dann in der Praxis gewährt werden sollen, wenn die Belange der Dienststelle sowie der Beschäftigten und die Interessen von betroffenen Kollegen/- innen in angemessener Weise in Einklang gebracht werden können. Eine befristete Gewährung und regelmäßige Evaluierungen sind vor diesem Hintergrund sowie aus Gründen der Gesundheitsfürsorge zwingend erforderlich. Beschäftigte können zur Führung eines Langzeitkontos mit dem Arbeitgeber eine 44-Stunden- Woche vereinbaren. Bei dieser Regelung wird die Differenz bis zu 44 Stunden wöchentlich dem Langzeitkonto zugeführt. Beschäftigte können zur Führung eines Langzeitkontos ihre geleisteten Mehrarbeitsstunden bis zu einer Höchstgrenze von max. 40 Stunden jährlich dem Langzeitkonto zuführen. Beamtinnen und Beamte können angesparte Tage eines Kinderbetreuungsurlaubes in Stunden dem Langzeitkonto zuführen. Voraussetzungen sind: 1. Antragstellung an das Begleitgremium durch den Beschäftigten 2. Zustimmung der zuständigen Fachabteilungsleitung unter Einbeziehung des Abwesenheitsvertreters, 3. Genehmigung der Abteilungsleitung Z, 4. die Zustimmung des Begleitgremiums 5. schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem. 6. Vereinbarung regelt das Verfahren zur Behandlung von Störfällen, z.b. das Verfahren im Erkrankungsfalle
14 Sonderarbeitszeitmodell: 4-Tage-Vollzeit Ziele Erläuterung Bewertung Verfahren Neu: 4-Tage-Vollzeit Neue Form des Arbeitens für Beschäftigte, die nicht bereits an der alternierenden Telearbeit teilnehmen. Bewilligung dieses Arbeitszeitmodells erfolgt unter Würdigung der persönlichen Interessen des Beschäftigten soweit keine dienstlichen Interessen entgegenstehen. Nur für kurze Zeiträume. Die langfristige oder dauerhafte Bewilligung dieses Arbeitszeitmodells ist aufgrund der damit verbundenen Belastungen nicht vorgesehen. Die Bewilligung ist an den jeweiligen Arbeitsplatz gebunden und kann erst nach Abschluss der Einarbeitung in den Aufgabenbereich erteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung besteht nicht. Das Modell kann zunächst nur für einen in der Regel nicht länger als 3 Monate dauernden Zeitraum beantragt werden. Zu gegebener Zeit erfolgt eine Evaluierung durch das Organisationsreferat unter Einbeziehung des Arbeitszeitmanagements, des Personalreferates und der zuständigen Personalvertretungen. Das Modell soll ggf. mit geringfügigen Änderungen dauerhaft fortgeführt werden, soweit keine dienstlichen Interessen entgegenstehen und dies durch die Unterzeichner dieser Vereinbarung nach Vorlage des Evaluationsberichtes vereinbart wird. Voraussetzungen sind: 1. Antragstellung an das Begleitgremium durch den Beschäftigten 2. Zustimmung der zuständigen Fachabteilungsleitung unter Einbeziehung des Abwesenheitsvertreters, 3. Genehmigung der Abteilungsleitung Z, 4. die Zustimmung des Begleitgremiums 5. schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem. 6. Vereinbarung regelt das Verfahren zur Behandlung von Störfällen, z.b. das Verfahren im Erkrankungsfalle
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