Amtsgericht Wetter IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. ln dem Rechtsstreit
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1 Verkündet am Kodura Juslizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäflsstelle Amtsgericht Wetter IM NAMEN DES VOLKES Urteil ln dem Rechtsstreit dertautovermietun Klägerin, P rozessbevol lmächti gte : Rechtsanwälte Kraas u. Partner, Kirchstr. 53, Arnsberg, gegen die HDI Direkt Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Huyssenallee 100, Essen, Beklagte, hat das Amtsgericht Wetter auf die mündliche Verhandlung vom durch den Direktor des Amtsgerichts Neuhoff für Recht erkannt: Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 366,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent- punkten über dem Basiszinssatz seit dem sowie 70,20 EUR vorgerichtl iche Anwaltskosten zu zahlen.
2 lm Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu23 o/o und die Beklagten zu 77 %, Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3 Tatbestand (Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß S 313 a ZPO verzichtet.) Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. ' t..3 Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht aufgrundes Verkehrsunfalls vom ein weiterer Anspruch auf Schadensersatz etwaiger restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 366,56 EUR gem. SS 7, 1B SIVG, 3 PflVersG, 398 BGB zu. 2. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Geschädigte ü hat bei der Klägerin für den Zeitraum vom bis ein Ersatzfahrzeug gemietet, da ihr Fahrzeug, ein Seat lbiza 1,4 mit 55 kw bei dem Unfall beschädigt wurde und repariert werden musste. Hierfür wurde der Geschädigten von der Klägerin ein Betrag in Höhe von 766,04 EUR - zahlbar bis zum in Rechnungestellt. Der Beklagten wurde ebenfalls die Rechnung übermittelt. Die Geschädigte trat Ansprüche gegen die Beklagte er{üllungshalber an die Klägerin ab. Am hat die Beklagt einen Betrag in Höhe von 315,94 EUR an die Klägerin gezahlt. 3. Die Klägerin kann von der Beklagten weitere Mietwagenkosten in Höhe von 366,56 EUR verlangen.
4 Die Geschädigte kann gem. S 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand de Ersatz derjenigen Mietkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkent Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. D Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren, auf dem ödlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Auf welchen Betrag dieser als zur Herstellung objektiv erforderliche Mietpreis sich im Einzelfall darstellt, kann das Gericht im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens nach S 287 ZPO anhand des auf dem örtlichen relevanten Markts verlangten,,normaltarifs" schätzen. Insoweit sieht das Gericht im vorliegenden Fall keine Bedenken, die Höhe des erstattungsfähigen Normaltarifs auf der Grundlage des Schwacke- Automietpreisspiegels 2007 (nachfolgend Schwacke-Liste) gemäß S 287 ZPO zu schätzen und sieht diese Liste grundsätzlich als geeignete Schä2grundlage an. Die Anwendung der sogenannten Schwacke-Liste auch vom Bundesgerichtshof grundsätzlich anerkannt (vgl. auch BGH NJW 2008, 1519). Der BGH hat ausgeführt, dass es nicht Aufgabe des Tatrichters sei, lediglich allgemein gehaltene Angriffe gegen diese Schätzungsgrundlage vorzunehmen. Einwendungen gegen die Grundlage der Schadensbemessung sind hiernach nur dann erheblich, wenn diese auf den konkreten Fall bezogen sind. lm Rahmen der Schätzung kann auch vom Tatrichter nicht enrrartet werden, unterschiedliche Studien miteinander zu vergleichen, um sodann die für den Geschädigten günstigste Schätzgrundlage heranzuziehen Das von der Beklagten überreichte Gutachten des Prof. Dr. Klein vom setzt sich mit den allgemeinen Erhebungs- und Auswertungsmethoden der Schwacke-Liste - bis zu dem Jahre auseinander, ohne zugleich Anhaltspunkte für deren fehlende Eignung im konkreten Fall zu bieten (vgl. auch OLG Köln, NZV 2009, 145). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die von den Versicherern in Auftrag gegebene U ntersuchu n g des F rau n hofer-l nstituts auf überzeugendere Weise zu verlässlicheren
5 /hätzungsgrundlagen kommt. Letztlich kann dies aber hier offen bleiben, denn die,äten dieses Mietpreisspiegels wurden von Februar bis April 2008 erhoben, so dass sie nl; nnmietung im hiesigen Fall, die im April/Mai 2007 stattfand, nicht relevant sind' Der Anwendung der Schwacke-Liste steht auch nicht entgegen, dass teilweise andere Gerichte und Literaturstimmen zu einer abweichenden Einschätzung der Anwendung der Bedenken gegen die Anwendung der schwacke-liste kommen. Danach schätzt das Gericht hier den grundsätzlich maßgeblichen Normaltarif auf der Grundlage der Schwacke-Liste Die Klägerin verlangt von der Beklagten aufgrunder Rechnung vom Rechnungsbetrag 770,26 EUR - noch einen Restbetrag in Höhe von 450,10 EUR; nach der Berechnung der Klägerin sind unter Berücksichtigung der Schwacke-Liste noch 446,04 EUR zu zahlen. 3. Das Gericht berechnet die Mietwagenkosten (brutto) nach der Schwacke-Liste mit folgenden Maßgaben. a) Der aus dem Mietpreisspiegel zu entnehmende Normaltarif ist um einen pauschalen Aufschlag zu erhöhen. Das Gericht hält gem. S 287 ZPO einen Aufschlag von 20 0/ofür angemessen, um die Besonderheiten Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrgeschäfts im Vergleich zur normalen Autovermietung angemessen zu berücksichtigen. Zu diesen typischen Mehrleistungen gehören etwa die Vorfinanzierung, das Ausfallrisiko und die Vorhaltung schlechter ausgelasteter Fahrzeuge. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass im konkreten Fall die Mehrleistung aktuell geworden ist, Der Sinn der Pauschale besteht ja gerade darin, die typischerweise beim Unfallwagenersatzverm ieter zu enva denden Meh rkosten mit ei nem bestimmten Prozentsatzaufzufangen (vgl. auch LG Bonn, NZV2009, 147).
6 b) Da die Geschädigte ein Fahrzeug derselben Mietwagenklasse angemietet hat, ist einr Eigenersparnis zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um zwei postionen: die ersparte Wertminderung des eigenen Fahrzeugs und die ersparten Betriebskosten. Da die Geschädigte lediglich eine Fahrstrecke von 190 km mit dem Mietfahrzeug zurückgelegt hat, kommt eine Ersparnis im Hinblick auf die Werlminderung des eigenen Fahrzeugs nicht in Betracht. Ersparte leistungsbezogene Betriebskosten sind hingegen für jeden Mietwagenkilometer in Ansatz zu bringen (vgl. auch Notthoff VersR 1994, 909 m.w.n.). Das Gericht setzt deshalb die Eigenersparnis hier mit 10 % der Mietwagenkosten an. ä Konkreter Vortrag der Klägerin zu dem Fehlen ersparter Betriebskosten fehlt. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. c) Darüber hinaus sind tatsächlich angefallene Nebenkosten -Vollkaskoversicherung und Zustell- und Abholkosten-, die von der Klägerin auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2007 berechnet sind und als solche von der Beklagtenicht in Abrede gestellt werden, erstattungsfähig. 4. Es ergibt sich folgende (Brutto-)Berechnung: Normaltarif Schwacke-Automietpreisspiegel Gruppe 3, Postleitzzahl 584, 1 Woche 467,50 EUR zuzüglich 20 % Aufschlag 93,50 EUR Zwischensumme EUR abzüglich 10 % Eigenersparnis 56,10 EUR zuzüglich Vollkasko EUR ZustellungiAbholung 42,00 EUR Summe: EUR
7 Äm gegenüber hat die Klägerin der Beklagten 766,Q4 EUR in Rechnung gestellt. Da jer verlangte Betrag (über '10 Prozent) höher ist als die ermittelten Kosten nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel begrenzen diesen Kosten den SchadensersatzansPruch. Da die Beklagte auf den zu zahlenden Betrag von 682,50 EUR eine Summe von 315,94 EUR gezahlt hat, ist noch ein Anspruch in Höhe von 366,56 EUR gegeben. 5. Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug gem. SS 286, 288 BGB. Die geltend gemachten vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 83,54 sind um die Mehrwertsteuer von 13,34 EUR zu kürzen, da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass die Geschädigte und Abtretende nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, sondern auf den Auftraggeber und das ist die Klägerin. Die Beklagten befanden sich ab dem 01.1' in Verzug. o. Die Kostenentscheidung beruht auf $ 92 ZPO 7, DieEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus SS 708 Nr.11, 713 ZPO. B. Die Berufung gegen dieses Urleil war nicht zuzulassen, da die Voraussetzung des S 511 Abs. 4 ZPO nicht gegeben sind.
8 Streitwert: bis ,48 Euro, anschließend bis 300,00 Neuhoff Ausgefertigt '4'\.t als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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