Schnelle Hilfe im. Pflegefall. Kosten Organisation Pflegegrade

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2 15 Checkliste Schritt für Schritt zum o Antrag. Sobald sich Hilfebedürftigkeit abzeichnet, sollte der Betroffene einen Antrag auf einen bei seiner Pflegekasse stellen. Das kann auch ein Angehöriger für ihn tun. Ein formloser schriftlicher Antrag mit Name, Anschrift und Datum genügt. Das Datum ist wichtig, weil die Kasse erst ab dem Monat der Antragstellung zahlt. o Formulare. Die Pflegekasse schickt daraufhin ein Formular, das der Versicherte ausfüllen muss. Darin werden genauere Daten abgefragt (siehe Tabellen auf S. 18/19). Außerdem schickt die Kasse einen Antrag auf Rentenbeitragszahlungen für eine ehrenamtliche Pflegekraft. Wenn Sie sich um die Pflege kümmern wollen, sollten Sie ihn aus - füllen und zurückschicken. Auf diese Weise können Sie Rentenpunkte sammeln. o Gutachter. Nun kommt ein Gutachter zum Antragsteller nach Hause. Er prüft dessen Selbstständigkeit in Alltagssituationen und schlägt einen vor. Zwischen Antragstellung und Einstufung dürfen maximal 25 Arbeitstage vergehen. In akuten Fällen, etwa wenn jemand eine Reha-Maßnahme macht, im Krankenhaus liegt oder palliativ versorgt wird, verkürzt sich die Frist auf zwei Wochen. o Bearbeitung. Die Pflegekasse orientiert sich am Gutachten und legt den fest oder lehnt ihn ab. Das geschieht in der Regel wenige Tage nach der Einstufung. Bis zum endgültigen Bescheid sollten Sie alle Rechnungen für Kosten, die durch die Pflege entstehen, aufbewahren, denn Sie können sie rückwirkend bis zum Tag der Antragstellung geltend machen. o Prüfung. Anschließend prüft die Pflegekasse, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Leistungen hat, Die Prüfung dauert in der Regel nur wenige Tage. o Widerspruch. Sollte die Pflegekasse keinen oder einen zu niedrigen festlegen, können Sie binnen eines Monats Widerspruch einlegen. Mehr dazu ab S. 38.

3 16 Gut zu wissen Nur mit Vollmacht: Kann oder möchte ein Pflegebedürftiger sich nicht selbst um die Anträge bei der Pflegekasse kümmern, dürfen Angehörige diese Aufgabe nur mit einer Vollmacht übernehmen. Darin muss der Pflegebedürftige festlegen, welche Vertrauensperson ihn in welchen Angelegenheiten vertreten darf. Einen Kurzüberblick über die verschiedenen Vollmachten finden Sie ab S. 22. Die Pflegekasse schickt anschließend ein offizielles Antragsformular per Post. Dieses muss der Pflegebedürftige ausfüllen und unterschreiben. Neben persönlichen Daten möchte die Versicherung wissen, welche Leistungen der Pflegebedürftige in Zukunft erhalten will (siehe Tabellen auf S. 18/19). Ist das noch nicht klar, können diese Details auch nachgereicht werden. Wünscht der Pflegebedürftige sich später mehr oder andere Unterstützung, lassen sich die Leistungen formlos umändern oder aufstocken. Beim Ausfüllen dürfen Angehörige grundsätzlich helfen, doch unterschreiben muss der Antragsteller selbst. Eine Ausnahme gilt, wenn Angehörige bevollmächtigt sind, die Kommunikation mit der Pflegeversicherung zu übernehmen (siehe Kasten Nur mit Vollmacht ). Ist der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen, überprüft sie, ob ein Anspruch auf Leistungen besteht. Das ist der Fall, wenn jemand voraussichtlich für mindestens sechs Monate auf Hilfe im Alltag angewiesen ist und in den vergangenen zehn Jahren mindestens zwei Jahre in die Pflegekasse eingezahlt hat oder familienversichert war. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, meldet sich bei gesetzlich Versicherten ein Gutachter vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und bei privat Versicherten ein Gutachter vom Dienst Medicproof. Dieser Gutachter ist ein Arzt oder eine Pflegekraft mit Zusatzqualifikation. Er wird dann den Versicherten besuchen und seine Fähigkeiten prüfen. Dabei geht es vor allem um die Frage, wie selbstständig jemand noch seinen Alltag verrichten kann. Der Gutachter prüft dies mithilfe von Fragen und Übungen. Aus bis zu 64 Einzelpunkten entsteht ein Gesamtergebnis, aus dem der hervorgeht. Wie genau der Grad ermittelt wird, lesen Sie ab S. 34. Stiftung Warentest Kurzratgeber: Was jetzt zu regeln ist

4 17 Was zahlt die Pflegeversicherung? Um die Pflege im Alltag zu finanzieren, gibt es Zuschüsse von der Pflegekasse. Je nach Situation lassen sich Gelder aus 14 verschiedenen Töpfen nutzen. Damit die gesetzliche Pflegeversicherung etwas zahlt, muss zunächst ein vorliegen. Anschließend kann der Pflegebedürftige oder ein bevollmächtigter Angehöriger die individuell passenden Leistungen beantragen. Welche das sind, hängt von der Situation ab. Insgesamt gibt es vier Haupttöpfe und zehn Nebentöpfe, deren Gelder zum Teil miteinander kombiniert werden können. Wie viel Geld es gibt, ist abhängig von der Art der Pflege und vom. Außerdem ist die Wohnform entscheidend. Professionelle Pfleger bekommen mehr Geld als Verwandte. Für einen hohen zahlt die Kasse mehr als für einen niedrigen. Und in Wohngemeinschaften und für Behinderte gibt es Extrageld. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen ambulanter und stationärer Pflege. Ambulante Pflege findet beim Pflegebedürftigen zu Hause statt, stationäre Pflege nicht. Wo genau die Außer-Haus-Pflege stattfindet, ist der Pflegekasse zunächst einmal egal. Ob in einem klassischen Pflegeheim oder einer stationären Hausgemeinschaft, die Kasse zahlt immer den sogenannten Leistungsbetrag von bis zu 2 5 Euro im Monat je nach. Dieser wird in der Regel direkt mit dem jeweiligen Dienstleister verrechnet. Bei der ambulanten Versorgung unterscheidet die Pflegekasse, ob jemand von Angehörigen oder einem Pflegedienst versorgt wird. Kommt ein Pflegedienst, gibt es eine sogenannte Sachleistung von monatlich bis zu Euro. Diese wird entweder direkt mit dem Pflegedienst verrechnet oder Sie müssen das Geld vorstrecken und bekommen es von der Pflegekasse wieder, sobald Sie die monatliche Rechnung eingereicht haben. Betreuen hingegen Verwandte, Freunde und Nachbarn die pflegebedürftige Person, bekommt sie das Geld direkt überwiesen. Die Pflegekasse zahlt monatlich bis zu 91 Euro an Geldleistungen aus. Wie viel der Pflegebedürftige welchem Helfer geben möchte, bleibt ihm überlassen. Die ambulanten Pflegegelder lassen sich auch miteinander kombinieren, wenn zum Beispiel die Angehörigen den Hauptteil der Pflege übernehmen und nur zweimal pro

5 18 Woche ein Pflegedienst als Unterstützung kommt. In beiden Fällen zahlt die Kasse aber erst ab dem 2. Alle Pflegebedürftigen, die ambulant versorgt werden, können zusätzlich einen Entlastungsbetrag von Euro erhalten, wenn sie niedrigschwellige Betreuungsangebote nutzen. Das können zum Beispiel Aktionsnachmittage bei Wohlfahrtsverbänden oder Besuchsdienste von Ehrenamtlichen sein. Welche Hilfsangebote es generell gibt, um Pflegebedürftigen mehr Abwechslung im Alltag zu ermöglichen und Angehörige gleichzeitig zu entlasten, lesen Sie ab S. 87. Zusätzlich zu den vier Haupttöpfen gibt es noch weitere Gelder von der Pflegekasse. Besonders wichtig für rasche Unterstützung ist die Kurzzeitpflege. Sie kommt infrage, wenn jemand nach einem Unfall, einer akuten Krankheit oder im Anschluss an eine Reha- Maßnahme nur vorübergehend eine stationäre Betreuung braucht. Für bis zu acht Wochen im Jahr zahlen die Pflegekassen für die Kurzzeitpflege. Eine weitere Option sind die Tages- und Nachtpflege. Dabei wird der Pflegebedürftige entweder tagsüber oder nachts in einer Pflege-Einrichtung betreut und verbringt Regelmäßige Leistungen der Pflegeversicherung Die vier Haupttöpfe der Pflegekassen. Viele Pflegebedürftige nehmen mindestens eine Leistung regelmäßig in Anspruch. Wie viel es gibt, hängt vom ab. Monatlicher Betrag in Euro für Pflege zu Hause durch Angehörige = Geldleistung Pflege zu Hause durch Pflegedienst = Sachleistung Pflege in stationärer Ein - richtung = Leistungsbetrag Unterstützung im Alltag = Entlastungsbetrag Anspruch nur über Entlastungsbetrag Stiftung Warentest Kurzratgeber: Was jetzt zu regeln ist

6 19 Zusätzliche Leistungen der Pflegeversicherung Die Nebentöpfe der Pflegekassen. Sie kommen nur in bestimmten Situationen infrage. Einige Beträge gelten pauschal für alle, andere sind vom abhängig. Monatlicher Betrag in Euro für Pflegevertretung durch Angehörige (max. 6 Wochen/Jahr) = Ersatzpflege , ,5 Pflegevertretung durch Pflegedienst (max. 6 Wochen/Jahr) = Ersatzpflege Kurzzeitpflege (max. 8 Wochen/Jahr) teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzliche Leistungen für Pflegebedürf - tige in ambulanten Wohngruppen Einmalige Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulanten Wohngruppen Hilfe für behinderte Menschen in stationären Einrichtungen den Verbrauch bestimmter Hilfsmittel technische Pflegehilfsmittel leihweise kostenlos, ansonsten Übernahme von 9 Prozent der Kosten bei einem Eigenbetrag von maximal 25 Euro pro Hilfsmittel Einmalige Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds die Umwandlung von Sachleistungen in den Entlastungsbetrag 275,6 519,2 644,8 798 Anspruch nur über Entlastungsbetrag

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