Rathaus der Stadt Lauingen (Donau) Zimmer-Nr. 119
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- Lucas Grosser
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1 Hier stellen wir Ihnen die S a t z u n g über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Lauingen (Donau) informativ zur Verfügung. Es handelt sich um keine rechtssichere Ausfertigung. Diese erhalten Sie im Rathaus der Stadt Lauingen (Donau) Zimmer-Nr. 119
2 1 Az.: Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Lauingen (Donau) Die Stadt Lauingen (Donau) erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 22 des Kostengesetzes (KG) folgende S a t z u n g : I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Bemessungsgrundlage (geändert mit Satzung vom ) Die Gebührenerhebung für die Benutzung der von der Stadt Lauingen (Donau) verwalteten Bestattungseinrichtungen, die in der Satzung über die Benutzung der von der Stadt Lauingen (Donau) verwalteten Bestattungseinrichtungen Friedhofssatzung vom sowie in der Satzung über die Benutzung des städtischen Naturfriedhofs Naturfriedhofssatzung vom , jeweils in der derzeit geltenden Fassung, definiert sind, erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Stadt aufgewendeten Kosten. 2 Gebührenpflicht, Gebührenarten, Gebührenschuldner, Entstehen und Fälligkeit (geändert mit Satzung vom ) (1) Die Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig. (2) Die Stadt erhebt a) Grabgebühren, b) Bestattungsgebühren, c) sonstige Gebühren. (3) Gebührenschuldner ist a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsecht an einer Grabstätte erwirbt.
3 2 Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. (4) Die Gebühr entsteht a) im Fall des Abs. 3 Buchstabe a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b) im Fall des Abs. 3 Buchstabe b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt oder den von ihr beauftragten Unternehmer, c) im Fall des Abs. 3 Buchstabe c) mit der Auftragserteilung, d) im Fall des Abs. 3 Buchstabe d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (5) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Stadt. Die Gebühren werden einen Monat nach der Zustellung des Gebührenbescheides an den Schuldner zur Zahlung fällig. Die Stadt ist berechtigt, Vorschusszahlungen auf die zu erwartende Gebührenschuld zu erheben oder die Abtretung von Ansprüchen zu verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen. Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten sind jedoch im Voraus zu entrichten. (6) Für Sonderleistungen, für die in dieser Satzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen. II. DIE GEBÜHREN IM EINZELNEN 3 Grabgebühren in den von der Friedhofssatzung vom in der derzeit gültigen Fassung erfassten Friedhöfen (geändert mit Satzungen vom , u ) (1) Die Grabgebühr beträgt für eine Reihengrabstätte 1. im Friedhof I 190,00 209,00 230,00 253,00 278, , , , , ,00 2. im Friedhof II 159,00 175,00 193,00 212,00 233,00
4 3 3. im Friedhof III 429,00 472,00 519,00 571,00 628,00 122,00 134,00 147,00 162,00 178,00 440,00 484,00 532,00 585,00 644,00 4. im Friedhof IV 190,00 209,00 230,00 253,00 278,00 858,00 944, , , ,00 5. im Friedhof V 159,00 175,00 193,00 212,00 233,00 572,00 629,00 692,00 761,00 837,00 (2) Die Gebühr für das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beträgt: a) bei Einfachgräbern a.1) im Friedhof I ab , , , ,00 ab , , , ,00 ab , , , ,00 ab , , , ,00 ab , , , ,00 a.2) im Friedhof II ab , , , ,00 ab , , , ,00
5 4 ab , , , ,00 ab , , , ,00 ab , , , ,00 a.3) im Friedhof III ab , , , ,00 ab , , , ,00 ab , , , ,00 ab , , , ,00 ab , , , ,00 a.4) im Friedhof IV ab , , , ,00 ab , , , ,00 ab , , , ,00 ab , , , ,00 ab , , , ,00 a.5) im Friedhof V ab , , , ,00 ab , , , ,00 ab , , , ,00 ab , , , ,00 ab , , , ,00 Für jede weitere Grabstelle bemisst sich die anteilige Grabgebühr nach der Gebühr für Einfachgräber mit 1 Grabstelle. b) bei Tiefgräbern b.1) im Friedhof I ab , , , ,00 ab , , , ,00 ab , , , ,00 ab , , , ,00 ab , , , ,00 b.2) im Friedhof II
6 5 ab , , , ,00 ab , , , ,00 ab , , , ,00 ab , , , ,00 ab , , , ,00 b.3) im Friedhof III ab , , , ,00 ab , , , ,00 ab , , , ,00 ab , , , ,00 ab , , , ,00 b.4) im Friedhof IV ab , , , ,00 ab , , , ,00 ab , , , ,00 ab , , , ,00 ab , , , ,00 b.5) im Friedhof V ab , , , ,00 ab , , , ,00 ab , , , ,00 ab , , , ,00 ab , , , ,00 Für jede weitere Grabstelle bemisst sich die anteilige Grabgebühr nach der Gebühr für Tiefgräber mit 1 Grabstelle. (3) Die Grabgebühr beträgt für eine Urnenreihengrabstätte 1. im Friedhof I 143,00 172,00 206,00 247,00 296,00 358,00 430,00 516,00 619,00 743,00
7 6 c) anonymes Urnenreihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 143,00 172,00 206,00 247,00 296,00 b) anonymes Urnenreihengrab für Verstorbene vom 5. Lebensjahr ab 358,00 430,00 516,00 619,00 743,00 2. im Friedhof II 159,00 175,00 193,00 212,00 233,00 244,00 268,00 295,00 325,00 358,00 3. im Friedhof III 122,00 134,00 147,00 162,00 178,00 244,00 268,00 295,00 325,00 358,00 4. im Friedhof IV 190,00 209,00 230,00 253,00 278,00 476,00 524,00 576,00 634,00 697,00 5. im Friedhof V 159,00 175,00 193,00 212,00 233,00 317,00 349,00 384,00 422,00 464,00 Bei der Beisetzung von Aschen in Grabstätten für Erdbeisetzungen ( 10 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofssatzung) richtet sich die Grabgebühr nach Absatz 2.
8 7 (4) Die Gebühr für eine Grabstelle einer Gemeinschaftsgrabstätte bemisst sich nach Absatz 1 jeweils Buchstabe b. (5) Für den Wiedererwerb des Grabnutzungsrechts ( 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung) gilt der Betrag in Absatz 2. Soll in einer Grabstätte nach 9 und 10 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Friedhofssatzung oder in einer Ersatzgrabstätte gemäß 4 der Friedhofssatzung eine weitere Leiche (Asche) beigesetzt werden, deren Ruhezeit ( 36 der Friedhofssatzung) über die Zeitdauer des Nutzungsrechts hinausreicht, ist bei der Belegung der Grabstätte für die fehlende Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhezeit der zu bestattenden Leiche (Asche) eine Nachzahlung zu leisten. Die Nachzahlung wird unter Zugrundelegung der Gebührensätze der Absätze 1 bis 3 nach Jahren berechnet, wobei angefangene Jahre als volle Kalenderjahre gerechnet werden. (6) Bei Grabstätten mit von der Stadt errichteten Reihenfundamenten wird folgender Gebührenzuschlag erhoben: a) im Falle der Absätze 1 und 3 jeweils Buchstabe a 35,00 b) im Falle der Absätze 1 und 3 jeweils Buchstabe b 48,00 c) im Falle des Absatzes 2 für jede Grabstelle 48,00 (7) Bei Aufgabe oder Auflösung eines Grabes vor Ablauf des Nutzungsrechts werden Grabgebühren nicht erstattet. (8) Die Grabteilgebühr für Fehlgeburten und menschliche Körperteile beträgt 79,00 87,00 96,00 106,00 117,00 4 Grabgebühren im von der Naturfriedhofssatzung vom in der derzeit gültigen Fassung erfassten Naturfriedhof Lauingen (Donau) (geändert mit Satzung vom ) (1) Die Gebühr für das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum beträgt 860,00. (2) Die Gebühr für das Nutzungsrecht an den Urnengrabstätten an einem Familien- und Freundschaftsbaum mit bis zu fünf Urnengrabstätten beträgt 3.700,00. (3) Die Gebühr für das Nutzungsrecht an den Urnengrabstätten an einem Familien- und Freundschaftsbaum mit bis zu zehn Urnengrabstätten beträgt 7.250,00. (4) Für den Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einer Urnengrabstätte eines Gemeinschaftsbaums ( 8 Abs. 1 der Naturfriedhofssatzung) gilt der Betrag in Absatz 1. Soll in einer Urnengrabstätte eines Gemeinschaftsbaumes eine Urne beigesetzt werden, deren Ruhezeit ( 11 der Naturfriedhofssatzung) über die Zeitdauer des Nutzungsrechts hinausreicht, ist bei der Belegung der Urnengrabstätte für die fehlende Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhezeit der zu bestattenden
9 8 Urne eine Nachzahlung zu leisten. Die Nachzahlung wird unter Zugrundelegung des Gebührensatzes des Absatzes 1 nach Jahren berechnet, wobei angefangene Jahre als volle Kalenderjahre gerechnet werden. (5) Bei Aufgabe oder Auflösung von Urnengrabstätten vor Ablauf des Nutzungsrechts sowie bei Verzicht auf das Nutzungsrecht ( 8 Abs. 10 der Naturfriedhofssatzung) werden Grabgebühren nicht erstattet. 5 Bestattungsgebühren (geändert mit Satzungen vom u ) (1) Die Gebühr für die Tätigkeit eines Sarg-/Urnenträgers beträgt für die Dienstleistung 1. während der Beerdigung (Erd- und Urnenbestattungen) 95,00 2. bei der Beisetzung von Tot- oder Fehlgeburten sowie von menschlichen Körperteilen 76,00 (2) Die Gebühr für die Tätigkeit des Friedhofwärters beträgt für die Dienstleistung 1. während der Beerdigung (Erd- und Urnenbestattungen) 149,00 2. bei der Beisetzung von Tot- oder Fehlgeburten sowie von menschlichen Körperteilen 85,00 (3) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes, Erdabfuhr) beträgt a) bei Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 195,00 b) bei Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr 345,00 c) bei Wahlgrabstätten und Gemeinschaftsgrabstätten je Grabstelle 345,00 im Falle eines Tiefgrabes je Grabstelle jedoch 449,00 d) bei Urnenreihengrabstätten 110,00 e) bei Urnenwahlgrabstätten 110,00 im Falle eines Tiefgrabes jedoch 149,00 f) bei Urnengrabstätten am Naturfriedhof 110,00 (4) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhäuser in den Friedhöfen II, III, IV und V beträgt a) bei Kindern bis zu 5 Jahre und bei Totgeburten 51,00 b) bei Personen über 5 Jahre 151,00 c) bei Fehlgeburten und menschlichen Körperteilen 51,00 Bei einer Leichenaufbahrung über 96 Stunden erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a) und b) um einen Zuschlag von 50 v.h.
10 9 Unabhängig hiervon beträgt die Gebühr jedoch nur 42,00 wenn nur eine Aschenurne abgestellt wird. (5) Die Gebühr für die Aufbahrung einer Leiche und die Ausschmückung im Aufbahrungsraum und in der Aussegnungshalle sowie für die Sargwagenbenutzung beträgt 145,00 (6) Für Urnen und für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ermäßigt sich die Gebühr nach Abs. 5 auf 50 v.h. (7) Die Gebühr für die Benutzung der Leichen-Kühlanlagen beträgt pro Tag 80,00 6 Sonstige Gebühren (geändert mit Satzungen vom u ) An sonstigen Gebühren werden erhoben 1. Schriftliche Auskünfte 3,00 bis 22,00 2. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche innerhalb des gleichen Friedhofs a) während der Ruhefrist 1.550,00 b) nach Ablauf der Ruhefrist 1.140,00 3. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche nach einem anderen Friedhof innerhalb des Stadtgebietes a) während der Ruhefrist 1.550,00 b) nach Ablauf der Ruhefrist 1.140,00 ausschließlich Überführungsgebühren. 4. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche nach einem anderen Friedhof außerhalb des Stadtgebietes 980,00 5. Umbettung einer Leiche von einem anderen Friedhof außerhalb des Stadtgebietes in einen Friedhof innerhalb des Stadtgebietes 480, Nr. 2 bis Nr. 5 gelten für das Ausgraben, das Wiedereingraben und die Verlegung von Urnen sinngemäß; die Gebühr beträgt abweichend davon jedoch nur 30 v.h. der Gebührensätze in Nr. 2 bis Nr Für die Pflege von abgeräumten Grabstätten vor Ablauf des Nutzungsrechts wird eine jährliche Gebühr für die restliche Nutzungsdauer erhoben. Für die Pflege von noch nicht hergestellten Grabstätten, für die bereits ein Nutzungsrecht besteht, wird ebenfalls eine jährliche Gebühr bis zur Herstellung der Grabstätte erhoben. Die Gebühr beläuft sich auf 80,00 pro Jahr je aufgelassener bzw. nicht hergestellter Grabstätte.
11 10 Bei einer Grabstätte mit mehreren Grabstellen fällt die Gebühr für jede aufgelassene bzw. nicht hergestellte Grabstelle an. 8. Ausstellen einer Verleihungsurkunde für eine Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte 6,00 9. Umschreibung oder Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte 6, Reinigung des Leichenhauses, verursacht durch undichte Särge 61, Tieferlegung der Grabsohle, je 50 cm 61, Stellen und Anbringen von Markierungsschildern an Bestattungsbäumen 60,00 7 Säumniszuschläge III. SCHLUSSVORSCHRIFTEN Werden Gebühren nach den 3 bis 5 dieser Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Stadt Säumniszuschläge. 8 Übergangsbestimmungen (1) Für die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworbenen Rechte an Grabstätten bleibt es bis zum Ablauf der Nutzungszeit gemäß 41 Abs. 1 der Friedhofssatzung bei den nach den bisherigen Vorschriften gezahlten Gebühren. (2) Wird das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wiedererworben (vgl. 9 Abs. 1 und 5 der Friedhofssatzung), findet 3 Abs. 5 dieser Satzung sinngemäß Anwendung. 9 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Bestattungsgebühren in der Stadt Lauingen (Donau) vom 16. April 1992 sowie die hierzu ergangenen Änderungssatzungen vom und außer Kraft. Lauingen (Donau), Stadt Lauingen (Donau)
12 Barfuß 1. Bürgermeister 11
13 12 Bekanntmachungsvermerk Die Satzung wurde am 27. Dezember 2001 im Hauptamt der Stadt Lauingen (Donau) zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an den Amtstafeln der Stadt Lauingen (Donau) hingewiesen. Die Anschläge wurden am 27. Dezember 2001 angeheftet und am 03. Januar 2002 wieder entfernt. Lauingen (Donau), Stadt Lauingen (Donau) Barfuß 1. Bürgermeister
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