Bundesministerium. für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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1 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der ab 1. Juli 2017 geltenden Fassung

2 - I - Inhaltsübersicht: A. UVG-Text siehe Seite II X B. Richtlinien siehe Seite Anlagen zu den Richtlinien siehe Seite

3 - II - A. Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz) vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1184), in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446) zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom. Juni 2017 (BGBl. I S...) 1 Berechtigte (1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer 1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und 3. nicht oder nicht regelmäßig a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in 2 Absatz 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält. (1a) Über Absatz 1 Nummer 1 hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des achtzehnten 18. Lebensjahrs des Kindes, wenn

4 - III - 1. das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder 2. der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind. Für die Feststellung der Vermeidung der Hilfebedürftigkeit und der Höhe des Einkommens nach Satz 1 ist der für den Monat der Vollendung des zwölften Lebensjahres, bei späterer Antragstellung der für diesen Monat und bei Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt der für diesen Monat zuletzt bekanntgegebene Bescheid des Jobcenters zugrunde zu legen. Die jeweilige Feststellung wirkt für die Zeit von dem jeweiligen Monat bis einschließlich des Monats der nächsten Überprüfung. (2) Ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, gilt als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. (2a) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer hat einen Anspruch nach Absatz 1 nur, wenn er oder sein Elternteil nach Absatz 1 Nr eine Niederlassungserlaubnis besitzt, 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde a) nach 16 oder 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt, b) nach 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden, c) nach 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder 3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und

5 - IV - b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. (3) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. (4) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht für Monate, für die der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten durch Vorausleistung erfüllt hat. Soweit der Bedarf eines Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gedeckt ist, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach diesem Gesetz. 2 Umfang der Unterhaltsleistung (1) Die Unterhaltsleistung wird monatlich in Höhe des sich nach 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt. 1612a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen des 1 nur für den Teil eines Monats vor, wird die Unterhaltsleistung anteilig gezahlt. (2) Wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, für den Berechtigten Anspruch auf volles Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz in der jeweils geltenden Fassung oder auf eine der in 65 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder 4 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Leistungen hat, mindert sich die Unterhaltsleistung um das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld nach 66 des Einkommensteuergesetzes oder 6 des Bundeskindergeldgesetzes. Dasselbe gilt, wenn ein Dritter mit Ausnahme des anderen Elternteils diesen Anspruch hat. (3) Auf die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Unterhaltsleistung werden folgende in demselben Monat erzielte Einkünfte des Berechtigten angerechnet: 1. Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt,

6 - V - 2. Waisenbezüge einschließlich entsprechender Schadenersatzleistungen, die wegen des Todes des in Nummer 1 bezeichneten Elternteils oder eines Stiefelternteils gezahlt werden. (4) Für Berechtigte, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, mindert sich die nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Unterhaltsleistung, soweit ihre in demselben Monat erzielten Einkünfte des Vermögens und der Ertrag ihrer zumutbaren Arbeit zum Unterhalt ausreichen. Als Ertrag der zumutbaren Arbeit des Berechtigten aus nichtselbstständiger Arbeit gelten die Einnahmen in Geld entsprechend der für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers abzüglich eines Zwölftels des Arbeitnehmer-Pauschbetrags; bei Auszubildenden sind zusätzlich pauschal 100 Euro als ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen. Einkünfte und Erträge nach den Sätzen 1 und 2 sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen. 3 Dauer der Unterhaltsleistung (aufgehoben) 4 Beschränkte Rückwirkung Die Unterhaltsleistung wird rückwirkend längstens für den letzten Monat vor dem Monat gezahlt, in dem der Antrag hierauf bei der zuständigen Stelle oder bei einer der in 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Stellen eingegangen ist; dies gilt nicht, soweit es an zumutbaren Bemühungen des Berechtigten gefehlt hat, den in 1 Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Elternteil zur Unterhaltszahlungen zu veranlassen. 5 Ersatz- und Rückzahlungspflicht (1) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen, so hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er

7 - VI - 1. die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach 6 unterlassen hat, oder 2. gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren. (2) Haben die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht vorgelegen, weil der Berechtigte nach Stellung des Antrages auf Unterhaltsleistungen Einkommen im Sinne des 2 Absatz 3 oder Einkünfte und Erträge im Sinne des 2 Absatz 4 erzielt hat, die bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden sind, so hat der Berechtigte insoweit den geleisteten Betrag zurückzuzahlen. 6 Auskunfts- und Anzeigepflicht (1) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. Der Elternteil muss insbesondere darlegen, dass er seiner aufgrund der Minderjährigkeit des Berechtigten erhöhten Leistungsverpflichtung vollständig nachkommt. (2) Der Arbeitgeber des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und den Arbeitsverdienst des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Versicherungsunternehmen sind auf Verlangen der zuständigen Stellen zu Auskünften über den Wohnort und über die Höhe von Einkünften des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils verpflichtet, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in 383 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

8 - VII - (4) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, und der gesetzliche Vertreter des Berechtigten sind verpflichtet, der zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. (5) Die nach 69 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zur Auskunft befugten Sozialleistungsträger und anderen Stellen sowie die Finanzämter sind verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskünfte über den Wohnort, den Arbeitgeber und die Höhe der Einkünfte des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils zu erteilen, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. (6) Die zuständigen Stellen dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen, soweit die Durchführung des 7 dies erfordert und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den in Absatz 1 bezeichneten Elternteil nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht ( 93 Absatz 8 Satz 2 der Abgabenordnung). (7) Die zuständige Stelle ist auf Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, nach Maßgabe des 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet, ihm die in den Absätzen 1, 2 und 6 genannten Auskünfte zu übermitteln. 7 Übergang von Ansprüchen des Berechtigten (1) Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, oder einen Anspruch auf eine sonstige Leistung, die bei rechtzeitiger Gewährung nach 2 Absatz 3 als Einkommen anzurechnen wäre, so geht dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land über. Satz 1 gilt nicht, soweit ein Erstattungsanspruch nach den 102 bis 105 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch besteht. (2) Für die Vergangenheit kann der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem

9 - VIII - 1. die Voraussetzungen des 1613 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgelegen haben oder 2. der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil von dem Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und er darüber belehrt worden ist, dass er für den geleisteten Unterhalt nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden kann. (3) Ansprüche nach Absatz 1 sind rechtzeitig und vollständig nach den Bestimmungen des Haushaltsrechts durchzusetzen. Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt. (4) Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muss, kann das Land auch einen Unterhaltsanspruch für die Zukunft in Höhe der bewilligten Unterhaltsleistung gerichtlich geltend machen. Der Unterhalt kann als veränderlicher Mindestunterhalt entsprechend 1612a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Land kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Unterhaltsleistungsempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der Unterhaltsleistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. (5) Betreibt das Land die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, ist zum Nachweis des nach Absatz 1 übergegangenen Unterhaltsanspruchs dem Vollstreckungsantrag der Bescheid gemäß 9 Absatz 2 beizufügen. 7a Übergegangene Ansprüche des Berechtigten bei Leistungsunfähigkeit Solange der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne von 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügt, wird der nach 7 übergegangene Unterhaltsanspruch nicht verfolgt.

10 - IX - 8 Aufbringung der Mittel (1) Geldleistungen, die nach dem Gesetz zu zahlen sind, werden zu 40 Prozent vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen. Eine angemessene Aufteilung der nicht vom Bund zu zahlenden Geldleistungen auf Länder und Gemeinden liegt in der Befugnis der Länder. (2) Die nach 7 eingezogenen Beträge führen die Länder zu 40 Prozent an den Bund ab. 9 Verfahren und Zahlungsweise (1) Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten entschieden. Der Antrag soll an die durch Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat, gerichtet werden. (2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. In dem Bescheid sind die nach 2 Absatz 2 bis 4 angerechneten Beträge anzugeben. (3) Die Unterhaltsleistung ist monatlich im Voraus zu zahlen. Auszuzahlende Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Beträge unter 5 Euro werden nicht geleistet. 10 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 6 Absatz 1 oder 2 auf Verlangen eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht innerhalb der von der zuständigen Stelle gesetzten Frist erteilt oder 2. entgegen 6 Absatz 4 eine Änderung in den dort bezeichneten Verhältnissen nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt.

11 - X - (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die durch Landesrecht bestimmte Stelle. 11 Übergangsvorschrift 1 Absatz 2a in der am 19. Dezember 2006 geltenden Fassung ist in Fällen, in denen die Entscheidung über den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 18. Dezember 2006 noch nicht bestandskräftig geworden ist, anzuwenden, wenn dies für den Antragsteller günstiger ist. In diesem Fall werden die Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländergesetz den Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz entsprechend den Fortgeltungsregelungen in 101 des Aufenthaltsgesetzes gleichgestellt. 11a Anwendungsvorschrift Im Sinne dieses Gesetzes beträgt für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 die Unterhaltsleistung nach 2 Absatz 1 Satz 1 monatlich 317 Euro für ein Kind, das das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und monatlich 364 Euro für ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 beträgt die Unterhaltsleistung nach 2 Absatz 1 Satz 1 monatlich 328 Euro für ein Kind, das das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und monatlich 376 Euro für ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bis zum 31. Dezember 2015 gilt als für ein erstes Kind zu zahlendes Kindergeld im Sinne von 2 Absatz 2 Satz 1 ein Betrag in Höhe von monatlich 184 Euro. 12 Bericht Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Juli 2018 einen Bericht über die Wirkung der Reform, die am 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist, vor. Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

12 - 1 - Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend B. Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1184), in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1146) zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom. Juni 2017 (BGBl. I S. ) Das Unterhaltsvorschussgesetz wird nach Artikel 83 des Grundgesetzes von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Zur Gewährleistung einer bundeseinheitlichen Verwaltungspraxis ist zwischen Bund und Ländern im Hinblick auf Artikel 84 des Grundgesetzes vereinbart: - gemäß den nachstehenden Richtlinien zu verfahren, erforderlichenfalls auch im Rechtsmittelverfahren; - in Fällen, in denen es zu einem Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder vor einem anderen obersten Gerichtshof des Bundes kommt, die oberste Landesbehörde bei der Abfassung der Revisionsbegründung oder Revisionserwiderung zu beteiligen. Werden neue Bestimmungen oder Verfahrensweisen in die Richtlinien aufgenommen, so ist für deren Anwendung wie folgt zu differenzieren: Gesetzliche Neuregelungen sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des jeweiligen Gesetzes anzuwenden Reine Auslegungs- oder Anwendungsvorschriften sind ab Erscheinen der Richtlinien in allen laufenden Fällen anzuwenden, soweit 47 SGB X (Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts) nicht entgegensteht, abgeschlossene Fälle sind davon dagegen nicht betroffen.

13 - 2 - Inhaltsverzeichnis II. Richtlinien Zu 1 Anspruchsberechtigte Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen ( 1 Absatz 1 Nr. 1 UVG) Grundsatz Kinder, die Angehörige eines Mitglieds der NATO-Streitkräfte oder deren zivilem Gefolge sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt: Bundesrepublik ( 1 Absatz 1 Nr. 2 UVG) Grundsatz Wohnsitz Gewöhnlicher Aufenthalt Aussiedler/Spätaussiedler Häusliche Gemeinschaft mit einem Elternteil ( 1 Absatz 1 Nr. 2 UVG: bei einem seiner Elternteile ) Grundsätzliches Sonderfälle, in denen eine häusliche Gemeinschaft zu bejahen ist Sonderfälle, in denen eine häusliche Gemeinschaft zu verneinen ist Personenstand des alleinerziehenden Elternteils ( 1 Absatz 1 Nr. 2 UVG: Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt ) Dauerndes Getrenntleben ( 1 Absatz 1 Nr. 2 i. V.m. Absatz 2 UVG): Erforderliche Dauer des Getrenntlebens Berücksichtigung des Getrenntlebens in der Lohnsteuer Verschollenheit eines Ehegatten Sonderfall der Anstaltsunterbringung Regelmäßige Unterhaltszahlungen ( 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a UVG) Unpünktlich geleistete Unterhaltszahlungen Freistellungsvereinbarungen von Unterhaltszahlungen Unterhaltsleistungen durch Zwangsvollstreckung Geringere Unterhaltszahlung als UV-Leistung Anteil des Kindesunterhalts bei Gesamtzahlung an den alleinerziehenden Elternteil Unterhaltsrelevante Leistungen Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz während des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Kindbezogene Anteile von Renten oder sonstigen Sozialleistungen des familienfernen Elternteils Zahlungen Dritter an das Kind Unterhaltsleistungen bei umstrittener Vaterschaft Waisenbezüge ( 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b UVG) Kinder ab 12 bis 18 Jahre ( 1 Absatz 1a UVG) Grundsätzliches Kein SGB II-Leistungsbezug des Kindes ( 1 Absatz 1a Ziff. 1 Alternative 1 UVG ) Vermeidung Hilfebedürftigkeit des Kindes durch Unterhaltsvorschuss ( 1 Absatz 1a Ziff. 1 Alternative 2 UVG) Mindestens 600 Euro Bruttoeinkommen des alleinerziehenden Elternteils ( 1 Absatz 1a Ziff. 2 UVG) Feststellung der Verhältnisse Verfahren der (Über-)Prüfung der Voraussetzungen nach 1 Abs. 1a UVG...35

14 Fassung von Ablehnungs- oder Einstellungsbescheiden wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des 1 Absatz 1a UVG Getrenntleben bei Anstaltsunterbringung eines Ehegatten oder Lebenspartners ( 1 Absatz 2 UVG) Grundsätzliches Anstalten Nachweis durch Attest, Gerichtsbeschluss Dauer der Unterbringung Erfordernis eines bestimmten Aufenthaltstitels für Ausländer ( 1 Absatz 2a UVG) Anspruchsvoraussetzungen für nicht freizügigkeitsberechtigte Kinder Kontingentflüchtlinge/heimatlose Ausländer Zusammenleben beider Elternteile ( 1 Absatz 3 UVG) Grundsätzliches Zusammenleben bei Kind mit nicht festgestellter Vaterschaft Weigerung der Auskunftserteilung/Mitwirkung ( 1 Absatz 3 UVG) Grundsätzliches Auskunftsverweigerung bereits bekannter Tatsachen Auskunftspflicht: Beantwortung der Fragen Verweigerung der Mitwirkung zur Feststellung der Vaterschaft Sonderfälle: Analoge Anwendung von 1 Absatz 3 Alt. 2 UVG Offensichtlich wahrheitswidrige Angaben Kein Ausschlussgrund Weigerung der Mitwirkung zur Vaterschaftsfeststellung bei Kindern, die während einer Ehe geboren sind, und bei Kindern, für die die Vaterschaft bereits anerkannt wurde Erfüllung der Mitwirkungspflicht zur Vaterschaftsfeststellung Sonderfall: Aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion oder aus Polen stammende Mutter; Geburtsurkunden aus anderen Staaten Wirkung der Weigerung Kein Erstattungsanspruch bei Weigerung Erfüllung der Unterhaltspflicht durch Vorleistung ( 1 Absatz 4 UVG) Von Vorleistungen erfasster Zeitraum Geringere Unterhaltszahlungen als UV-Leistung Unterhaltsverzicht Leistungen nach dem SGB VIII Mitteilungspflicht gegenüber der Ausländerbehörde...62 Zu 2 Umfang der Unterhaltsleistung Höhe der UV-Leistung Wechsel der Altersstufe Anspruchsvoraussetzungen nur für einen Teil des Monats ( 2 Absatz 1 Satz 3 UVG) Grundsätzliches Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen Anrechnung von Kindergeld ( 2 Absatz 2 UVG) Kindergeldähnliche Leistungen Kindergeldbezug des familienfernen Elternteils: Antrag auf Kindergeld durch den alleinerziehenden Elternteil (RL-Änderungen anzuwenden ab 1. Mai 2010) Anrechnung von Unterhaltszahlungen und Waisenbezügen ( 2 Absatz 3 UVG) Waisenbezüge Anrechnung der Einkünfte des Vermögens und des Ertrags der zumutbaren Arbeit (Einkommen nach 2 Absatz 4 UVG) Voraussetzungen der Anrechnung Anrechenbare Einkünfte des Kindes Einkünfte des Vermögens...69

15 Ertrag der zumutbaren Arbeit Keine Anrechnung von Sozialleistungen nach 2 Absatz 4 UVG Berücksichtigung im Monat der Einkommenserzielung Berechnung des Anrechnungsbetrages Ermittlung der Einkünfte und Abzüge für Werbungskosten und Betriebsausgaben Abzug bei Ausbildung Hälftige Anrechnung Berechnungsbeispiel Berücksichtigung regelmäßiger Einkommen nach 2 Absatz Zu 3 Dauer der Unterhaltsleistung...75 Zu 4 Beschränkte Rückwirkung Gesetzliche Ausschlussfrist ( 4 Halbsatz 1 UVG) Erfordernis der zumutbaren Bemühungen des Kindes, den familienfernen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen ( 4 Halbsatz 2 UVG) Sinn und Durchführung der Regelung Fehlen zumutbarer Bemühungen Vorliegen zumutbarer Bemühungen Rückwirkende Bewilligung bei Antrag durch Sozialleistungsträger Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers Übergang von Unterhaltsansprüchen des Kindes auf Träger der Sozialhilfe oder des Sozialgeldes/der Unterkunftskosten...78 Zu 5 Ersatz- und Rückzahlungspflicht Gerichtskostenfreiheit Aufschiebende Wirkung Ersatzpflicht des alleinerziehenden Elternteils ( 5 Absatz 1 UVG) Voraussetzungen Absatz 1 Nr. 1 UVG: Veranlassung zur Zahlung der UV-Leistung durch falsche oder unvollständige Angaben des alleinerziehenden Elternteils Absatz 1 Nr. 2 UVG: Wissen oder Wissen-Müssen um Nichterfüllung der UVG-Voraussetzungen Eigenständiger Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs mit Verwaltungsakt Rückzahlungspflicht des Kindes ( 5 Absatz 2 UVG) Voraussetzung: Nicht berücksichtigtes Einkommen Rückzahlungspflicht des Kindes Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs...88 Zu 6 Auskunfts- und Anzeigepflicht Auskunftspflicht des familienfernen Elternteils und dessen Arbeitgebers ( 6 Absatz 1 bis 3 UVG) Grundsätzliches Aussageverweigerungsrecht Auskunfts- und Anzeigepflicht des alleinerziehenden Elternteils ( 6 Absatz 4 UVG) Kontenabrufverfahren ( 6 Absatz 6 UVG) Voraussetzungen des Kontenabrufs Verfahren beim Kontenabruf Auskunftsübermittlung an den Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt ( 6 Absatz 7 UVG i. V. m. 74 SGB X)...92 Zu 7 Übergang von Ansprüchen des Berechtigten Der Rückgriff beim Unterhaltsschuldner Der Rückgriff im Einzelnen: Regelung des UVG Hintergrund des Rückgriffs / Beratung und Unterstützung nach 18 SGB VIII Prüfung und Durchsetzung des übergegangenen Anspruchs des Kindes durch UV-Stelle...98

16 Geltendmachung von künftig fällig werdenden Unterhaltsansprüchen Rückgriff gegen Erben Bestehender Unterhaltsanspruch des Kindes Bedürftigkeit des Kindes Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners; Selbstbehalt Grundsätzliches zum gesetzlichen Anspruchsübergang nach 7 Absatz 1 UVG Kein Titelerfordernis für Anspruchsübergang Anspruchsübergang auch bei UV-Leistung ohne Vorliegen der UVG- Anspruchsvoraussetzungen Übergegangener Unterhaltsanspruch als Anspruch des privaten Rechts; Verwirkung, Verjährung Land als Inhaber des übergegangenen Anspruchs Tageweise Berechnung des übergegangenen Anspruchs Inanspruchnahme des familienfernen Elternteils für die Vergangenheit ( 7 Absatz 2 UVG) Rückgriff ab Antragstellung Schriftliche Mitteilung über Leistungsbewilligung an Unterhaltspflichtigen Öffentliche Zustellung der Mitteilungen Sonderfall für die Zustellung der Mitteilungen (bei Gewaltbefürchtung oder Kindesentzugsbefürchtung) Rückgriff bei teilstationärer Unterbringung Auskunftsmöglichkeiten der den Rückgriff durchführenden Behörde Ermittlung des Wohnsitzes des familienfernen Elternteils Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunftspflicht des Vormunds, Pflegers, Beistands Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs Feststellung der Zahlungsbereitschaft Keine oder unvollständige Auskünfte zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen Feststellung der Höhe des Unterhaltsanspruchs bei vollständigen Auskünften zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen Durchsetzung des von der UV-Stelle festgestellten Unterhaltsanspruchs Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Treuhänderische Rückübertragung Titelumschreibung Abänderung des Unterhaltstitels (Erhöhung des Unterhalts) Gerichtskostenfreiheit Vollstreckung des Titels Vollstreckung, wenn der Arbeitgeber des Schuldners bekannt ist/strafgefangene Vollstreckung in Bankkonten und andere Forderungen z. B. Honorarforderungen, Krankengeld, Renten, landwirtschaftliche Fördermittel Vollstreckung durch Mobiliarpfändung Vollstreckung in Grundvermögen Besondere Möglichkeiten zur Durchsetzung des Rückgriffs Auszahlung nach 48 SGB I Ersuchen der UV-Stelle um Aufrechnung mit Ansprüchen des Unterhaltspflichtigen gegen das Land, insbesondere Auszahlungsansprüchen des familienfernen Elternteils gegen das Finanzamt (z. B. Lohnsteuererstattungsansprüche) Anspruch des Kindes nach dem Unterhaltssicherungsgesetz Verfahren bei übergegangenem Anspruch des Kindes auf Waisenrente (Zeitweises) Absehen von der Durchsetzung des Anspruchs/des Titels Stundung/Niederschlagung/Erlass von Ansprüchen

17 Absehen von Vollstreckung aus Unterhaltstitel des Kindes Zeitweises Absehen von der Durchsetzung des übergegangenen Anspruchs zur Unterhaltssicherung des Kindes Verdacht einer Straftat der Verletzung der Unterhaltspflicht ( 170 Absatz 1 StGB) Insolvenz des Unterhaltsschuldners Verhältnis zur Sozialhilfe und zum Sozialgeld/Unterkunftskosten Vorrangiger Anspruch des Landes nach 7 UVG Erstattungspflicht des Landes an Träger der Leistungen nach dem SGB II und nach dem SGB XII Ausschluss des Erstattungsanspruchs Erstattungsanspruch für Zeiten ohne Antrag nach UVG oder vor Antragstellung Prüfung des Erstattungsanspruchs Verhältnis zur Jugendhilfe Auslandsrückgriff: Fälle, in denen der familienferne Elternteil außerhalb des Bundesgebietes lebt Erstattungsanspruch des Scheinvaters gegen das Land Zu 7a Übergegangene Ansprüche des Berechtigten bei Leistungsunfähigkeit Zu 8 Aufbringung der Mittel Vergleiche, Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen Abführung von Beträgen an den Bund Anpassung der Bundesbeteiligung Zu 9 Verfahren und Zahlungsweise Grundsatz Verfahrensrechtliche Bedeutung des Antrages Schriftliche Antragstellung/Vordruck Antragsberechtigte Ausschluss von Vormund, Pfleger, Beistand als Sachbearbeiter im Rahmen des UVG Rückfrage beim zuständigen Träger der Sozialhilfe bzw. des Sozialgeldes/der Unterkunftskosten Bewilligung der UV-Leistung Zuständigkeit der UV-Stelle Umzug des alleinerziehenden Elternteils mit dem Kind (von dem Bezirk einer UV- Stelle in den Bezirk einer anderen UV-Stelle) Umzug des Kindes von einem Elternteil zum anderen Elternteil Abstimmung zwischen bisher und nunmehr zuständiger UV-Stelle UV-Stellen in verschiedenen Bundesländern UV-Stellen in demselben Bundesland Erneute Bewilligung nach früheren abgeschlossenen Bewilligungszeiträumen Rechtsbehelfsbelehrung Gerichtskostenfreiheit Bitte um Veränderungsmitteilungen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen Besonderheiten bei Überprüfung von getrennt lebenden Ehegatten Zahlungsfähigkeit und bereitschaft des familienfernen Elternteils Keine Gebühren und Auslagen Zu 10 Bußgeldvorschriften Geltung des OWiG Ordnungswidrigkeiten nach 10 UVG Verwarnung mit Verwarnungsgeld Bußgeldbescheid Höhe der Geldbuße Ahndungszuständigkeit

18 - 7 - Zu 11 Übergangsvorschrift Statistiken Anlage zu RL Anlage zu RL Prüfschema Anrechnung von Kindes-einkommen nach 2 Absatz 4 UVG Anlage zu RL Anlage zu RL Anlage zu RL , S Anlage zu RL , S Anlage zu RL b) Anlage zu RL 10.2., S Anlage zu RL 10.2., S Anlage zur Geltung des Sozialgesetzbuchs

19 - 8 - Zu 1 Anspruchsberechtigte Prüfliste zur Leistungsgewährung im UVG Kind unter 18 Jahren ( 1 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 1a) Leben bei einem Elternteil ( 1 Absatz 1 Nr. 2) Personenstand des alleinerziehenden Elternteils ( 1 Absatz 1 Nr. 2) Wohnort: Bundesrepublik ( 1 Absatz 1 Nr. 2) Keinen/keinen ausreichenden Unterhalt/ ( 1 Absatz 1 Nr. 3) Keine Waisenbezüge ( 2 Absatz 3) Bei Ausländern: Niederlassungs-/Aufenthaltserlaubnis ( 1 Absatz 2a) Nichtvorliegen folgender Ausschlussgründe ( 1 Absatz 3) fehlende Mitwirkung bei Feststellung der Vaterschaft; bei Aufenthaltsermittlung; bei sonst. Auskünften zur Durchführung des Gesetzes; bei Auskünften zum Rückgriff Zusammenleben mit anderem Elternteil bei Kind zwischen 12 und 18 Jahren zusätzliche Voraussetzung: ( 1 Absatz 1a) kein SGB II-Bezug des Kindes oder ( 1 Absatz 1a Ziff. 1 Alt. 1) Vermeidung Hilfebedürftigkeit des Kindes mit UV-Leistung oder ( 1 Absatz 1a Ziff. 1 Alt. 2) mind. 600 Euro Bruttoeinkommen des betreuenden Elternteils ( 1 Absatz 1a Ziff. 2) Rückwirkende Leistungsgewährung ( 4) Schriftlicher Antrag ( 9) Aushändigung von UVG-Informationen Hinweis: Vorlage von notwendigen Nachweisen zur Leistungsgewährung Frage nach weiteren gemeinsamen Kindern (vgl. RL ) Miteinbeziehung der notwendigen Nachweise zur Vorbereitung des Rückgriffs bereits im Antragsverfahren Befragung der Alleinerziehenden nach Wohnort, Einkünften, Haltung eines Kraftfahrzeuges, Sozialleistungsträger, Versicherungsunternehmen und Arbeitgeber des anderen Elternteils bereits bei Antragstellung

20 - 9 - Absenden der Mitteilung nach 7 Absatz 2 UVG einschließlich Auskunftsersuchen an Unterhaltsschuldner bei Antragstellung Nachfrage beim zuständigen Träger der Sozialhilfe bzw. des Sozialgeldes/der Unterkunftskosten gem. RL Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen Anspruchsbegründende Tatsachen hat die Antragstellerin/der Antragsteller nachzuweisen und geeignete Beweisurkunden vorzulegen ( 60 Absatz 1 Nr. 3 SGB I). Im UVG sind dies insbesondere die Vorlage von: Personalausweis Ausweis bzw. Aufenthaltstitel Geburtsurkunde des Kindes Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft Titel Scheidungsbeschluss Brief vom Rechtsanwalt über das Getrenntleben Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung Einkunftsnachweise wie z. B. Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei laufendem SGB II-Leistungsbezug zusätzlich: vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich: Schulbescheinigung bzw. ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise. Die Behörde hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln ( 20 ff SGB X). Dies gilt auch für die oben genannten Dokumente, wenn die Behörde den zu Grunde liegenden Sachverhalt selbst ermitteln kann. Dabei ist von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftiger Weise zur Verfügung stehen, Gebrauch zu machen. Die je nach Lage des Einzelfalles notwendigen Tatsachenermittlungen - auch für den Rückgriff sind in der Regel in persönlichen Gesprächen mit dem alleinerziehenden Elternteil bei der Antragsannahme vorzunehmen bzw. einzuleiten. Bei mit der Post eingegangenen Anträgen ist ggf. zu prüfen, ob eine telefonische Rücksprache oder eine Bitte um ein persönliches Erscheinen der Antragsteller erforderlich und zweckmäßig ist. Die ermittelten Daten sind aktenkundig zu machen.

21 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen ( 1 Absatz 1 Nr. 1 UVG) Grundsatz Anspruch auf die Leistung haben Kinder unter 12 Jahren. Kinder über 12 Jahren haben bis zum 18. Geburtstag einen Anspruch, wenn zudem die weiteren Voraussetzungen des 1 Absatz 1a UVG vorliegen, siehe RL1.7. Für ausländische Kinder gilt zusätzlich, dass sie oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz des Aufenthaltstitels sein müssen; siehe RL Kinder, die Angehörige eines Mitglieds der NATO-Streitkräfte oder deren zivilem Gefolge sind Ein Kind, das Angehöriger eines Mitglieds der im Bundesgebiet stationierten Truppe der NATO-Streitkräfte oder des zivilen Gefolges dieser Truppe ist, hat bei Vorliegen der im UVG genannten Anspruchsvoraussetzungen einen Anspruch auf UV- Leistungen (BVerwG vom C 5/08). Artikel 13 Absatz 1 des Zusatzabkommens vom 03. August 1959 zum NATO-Truppenstatuts (BGBl. II 1961 S. 1218) in Verbindung mit Artikel I Absatz 1 Buchst. c des NATO-Truppenstatuts schließt es nicht von den Leistungen nach dem UVG aus. Ist das Kind nicht freizügigkeitsberechtigt, muss das Kind oder der betreuende Elternteil einen Aufenthaltstitel nach 1 Absatz 2a UVG haben (siehe RL ). Sonderfall: Ist der alleinerziehende nicht freizügigkeitsberechtigte Elternteil mit dem Angehörigen der NATO-Truppe oder des zivilen Gefolges (noch) verheiratet und hatte der alleinerziehende Elternteil vor Schließung der Ehe einen Aufenthaltstitel, der die Voraussetzungen von 1 Absatz 2a UVG erfüllt, reicht dieser Aufenthaltstitel aus, wenn dieser Aufenthaltstitel lediglich aufgrund des (noch) formalen Bestehens der Ehe ruht (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift des BMI zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 Rn ) und bei Scheidung wieder aufleben würde (soweit das Aufenthaltsrecht nicht inzwischen nach 51 AufenthG erloschen ist).

22 Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt: Bundesrepublik ( 1 Absatz 1 Nr. 2 UVG) Grundsatz Nach dem Sinn von 1 Absatz 1 Nr. 2 UVG, der insoweit auch aus 9 Absatz 1 Satz 2 UVG deutlich wird, müssen das Kind und der Alleinerziehende im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für die Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt gelten die Bestimmungen des 30 Absatz 3 SGB I. Für die Beurteilung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts einer Person sind in erster Linie die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich. Den Absichten und Vorstellungen der betreffenden Person kann daher nur insofern und solange Bedeutung zukommen, als nicht tatsächliche oder rechtliche Umstände ihrer Verwirklichung entgegenstehen. Solange im Inland ein Wohnsitz besteht, an dem die Person nach den tatsächlichen Verhältnissen auch wirklich leben kann, ist es ohne Bedeutung, wo sich eine Person für gewöhnlich aufhält. Bei Personen, die sich unter Beibehaltung ihrer Wohnung im Bundesgebiet aus beruflichen oder sonstigen Gründen im Ausland aufhalten, ist im UVG in der Regel von der Aufrechterhaltung eines Wohnsitzes im Inland auszugehen, wenn der Auslandsaufenthalt sechs Monate nicht überschreiten wird (zur Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriff gewöhnlicher Aufenthalt nach Sinn, Zweck und Regelung, Zusammenhang der jeweiligen Norm vgl. BVerwG vom C 11/94 m.w.n., FEVS 1996, 133 f) Wohnsitz Den Wohnsitz begründet jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er diese Wohnung beibehalten und benutzen wird ( 30 Absatz 3 Satz 1 SGB I). Zudem dürfen der Absicht, einen Wohnsitz zu begründen, keine ausländerrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen. Ein Wohnsitz liegt im Übrigen nur vor, solange eine Wohnung vorhanden ist, die für die Verhältnisse des einzelnen ausreichend ausgestattet ist.

23 Gewöhnlicher Aufenthalt Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem bestimmten Ort oder in diesem bestimmten Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt ( 30 Absatz 3 Satz 2 SGB I). Es kommt nicht auf die Verfügungsgewalt über eine eigene Wohnung an, sondern auf eine körperliche Anwesenheit von gewisser Dauer. Dient der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen vorübergehenden privaten Zwecken, ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht gegeben Aussiedler/Spätaussiedler Aussiedler/Spätaussiedler sind Deutsche und bedürfen keines Aufenthaltstitels für die Begründung ihres Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Bundesgebiet. Das Bundesvertriebenengesetz (BVFG) bildet die Rechtsgrundlage für die Aufnahme von Aussiedlern (weitere Informationen zum Verfahren: Der Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft erfolgt durch Vorlage einer vom Bundesverwaltungsamt ausgestellten Bescheinigung nach 15 Absatz 1 BVFG für den Spätaussiedler bzw. nach 15 Absatz 2 BVFG für den in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogenen Ehegatten und Abkömmling. Mit der Ausstellung einer Bescheinigung nach 15 BVFG wird kraft Gesetzes ( 7 StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Die Anspruchsberechtigung von Spätaussiedlern besteht ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung durch das Bundesverwaltungsamt Häusliche Gemeinschaft mit einem Elternteil ( 1 Absatz 1 Nr. 2 UVG: bei einem seiner Elternteile ) Grundsätzliches Das Kind lebt bei einem Elternteil, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft hat, in der es betreut wird. Entscheidend für die häusliche Gemeinschaft ist allein, bei welchem Elternteil das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Maßgeblich ist daher, wer die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes sichert und befriedigt, d. h. wer im Wesentlichen für die Pflege, für die Verköstigung,

24 Kleidung, für die ordnende Gestaltung des Tagesablaufs sorgt und wo das Kind im Wesentlichen seine emotionale Zuwendung erhält (vgl. z. B. OVG Bautzen, Beschluss vom , 5 D 181/10). Unerheblich ist, wer die elterliche Sorge innehat. Dies gilt auch, wenn beide Eltern die elterliche Sorge gemeinsam innehaben. Beteiligt sich auch der andere Elternteil in wesentlichem Umfang an der Erziehung und Betreuung, ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich, um festzustellen, ob eine Alleinerziehung im Sinne von 1 Absatz 1 Nr. 2 UVG vorliegt. Hervorzuheben ist, dass auch, wenn der andere Elternteil sich wesentlich beteiligt, die überwiegende Erziehungsverantwortung eindeutig bei dem einen Elternteil liegen kann. Ist nicht eindeutig festzustellen, bei welchem Elternteil das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, ist der Anspruch auf UV-Leistung auszuschließen. Wenn die tatsächliche Personensorge unter den Eltern gleichmäßig verteilt wird, also wenn das Kind regelmäßig die Hälfte der Zeit bei dem anderen Elternteil lebt, ist eine Alleinerziehung nicht gegeben. Lebt das Kind ein Drittel bis zur Hälfte der Zeit bei dem anderen Elternteil, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich (einschränkender VG Berlin, Urteil vom , Az. 21 K , wonach Alleinerziehung bereits bei 1/3 Mitbetreuung ausgeschlossen ist und sogar ausgeschlossen sein kann, wenn der Umfang der Mitbetreuung durch den anderen Elternteil weniger als 1/3 der Betreuungszeit ausmacht, dieser aber das Fehlen der 1/3-Schwelle durch außergewöhnliche Betreuungsleistungen kompensiert). Aus der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ( zur Ausübung der Personensorge ) können keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Anspruchsberechtigung nach dem UVG gezogen werden, da der Aufenthaltstitel keine Aussage über den Umfang der Ausübung der Personensorge trifft. Lebt das Kind mit beiden Elternteilen in einer Wohnung, lebt es in der Regel auch dann bei beiden Elternteilen, wenn die Eltern dauernd getrennt leben. Es lebt bei einer gemeinsamen Wohnung nur in besonderen nachgewiesenen Ausnahmefällen bei nur einem Elternteil, und zwar wenn der andere Elternteil praktisch keinen Kontakt zu dem Kind hat.

25 Eine zeitweise ausbildungsbedingte Abwesenheit des Kindes unterbricht die häusliche Gemeinschaft mit dem Elternteil nicht, soweit das Kind seinen Lebensmittelpunkt weiterhin bei dem Elternteil hat; dies gilt insbesondere, wenn es sich in den verbleibenden Zeiten überwiegend bei dem Elternteil aufhält und dieser weiterhin den überwiegenden Teil der altersentsprechenden Erziehungsverantwortung (z.b. Klärung wichtiger Ausbildungsfragen, Stellung von Anträgen, Gesundheitsfragen, zumindest teilweise Haushaltsführung auch für das Kind, ggf. Finanzierung der Ausbildung usw) wahrnimmt. Bei voraussichtlich mehr als 6 Monaten Abwesenheit besteht in der Regel von Beginn der Abwesenheit an keine häusliche Gemeinschaft mehr. Die häusliche Gemeinschaft mit einem Elternteil setzt nicht voraus, dass der alleinerziehende Elternteil einen eigenen Haushalt hat; sie kann z. B. auch im Haushalt der Großeltern oder in einer Justizvollzugsanstalt bestehen. Da die häusliche Gemeinschaft ein faktisches Verhältnis ist, setzt sie nicht voraus, dass der alleinerziehende Elternteil geschäftsfähig ist Sonderfälle, in denen eine häusliche Gemeinschaft zu bejahen ist Die häusliche Gemeinschaft von Elternteil und Kind wird nicht dadurch aufgehoben, dass das Kind für einen Teil des Tages außerhäuslich, etwa im Kindergarten, bei Verwandten oder bei einer Tagesmutter (z. B. in Tagespflege i. S. d. 23 SGB VIII) betreut wird oder an Wochentagen ganztägig über Tag und Nacht (etwa bei Verwandten oder einer Tagesmutter) untergebracht ist. Bei einer vorübergehenden, voraussichtlich nicht länger als 6 Monate dauernden Trennung (z. B. durch Krankheit, Kur, Urlaub, Haft) des Kindes oder des alleinerziehenden Elternteils gilt die häusliche Gemeinschaft als fortbestehend. Gleiches gilt, wenn das Kind im Anschluss an den der Geburt folgenden gemeinsamen Krankenhausaufenthalt mit dem alleinerziehenden Elternteil für voraussichtlich nicht länger als sechs Monate allein im Krankenhaus bleibt.

26 Nach einem Urteil des BayVGH (Urteil vom , Az.: 12 B ) soll u.u. auch in Fällen einer Internatsbetreuung (mit Ausnahme der Wochenenden, Feiertage, Schulferien und mehrtägiger Krankheiten) eine häusliche Gemeinschaft bejaht werden können. Ausdrücklich nicht entschieden wurde hier der Fall einer dauernden Heimunterbringung Sonderfälle, in denen eine häusliche Gemeinschaft zu verneinen ist Die häusliche Gemeinschaft wird dadurch aufgehoben, dass das Kind a) Hilfe zur Erziehung (Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII sowie Heimerziehung nach 34 SGB VIII) während der gesamten Woche erhält oder b) wegen seelischer Behinderung Eingliederungshilfe durch Unterbringung bei einer Pflegeperson oder in einer Einrichtung ( 35 a Absatz 1, Absatz 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII) erhält oder c) wegen körperlicher und/oder geistiger Behinderung in einem Heim Eingliederungshilfe nach 53 ff SGB XII erhält. Dies gilt nach der o.g. Auffassung des BayVGH nicht, wenn die Hilfemaßnahmen ausschließlich dazu beitragen sollen, dass die Eltern die ihnen obliegende Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. In diesen Fällen, handelt es sich um familienunterstützende Leistungen, bei denen die häusliche Gemeinschaft fortbesteht. Bei länger andauernder Trennung (z. B. durch Krankheit, Kur, Urlaub, Haft) des Kindes oder des alleinerziehenden Elternteils gilt die häusliche Gemeinschaft von dem Zeitpunkt an als nicht fortbestehend, in dem feststeht, dass die Trennung länger als 6 Monate dauern wird, spätestens jedoch nach nicht vorhersehbarer sechsmonatiger Trennung Personenstand des alleinerziehenden Elternteils ( 1 Absatz 1 Nr. 2 UVG: Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt ) Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, muss ledig, verwitwet oder geschieden sein oder dauernd getrennt leben ( 1 Absatz 1 Nr. 2 UVG). Es ist dabei der aktuelle

27 Personenstand dieses Elternteils maßgeblich. Ist der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit einer anderen Person als dem familienfernen Elternteil des Kindes verheiratet und lebt von dieser Person nicht dauernd getrennt, d. h. lebt das Kind in einer Stiefelternfamilie, ist die Voraussetzung dieser Bestimmung nicht erfüllt. Der Leistungsausschluss bei (Wieder-) Heirat des alleinerziehenden Elternteils ist nicht verfassungswidrig (BVerwG vom C 42/99, BVerfG vom BvL 13/00). Leistungen nach dem UVG sind auch dann ausgeschlossen, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit einer anderen Person als dem familienfernen Elternteil des Kindes eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingeht und von dieser Person nicht dauernd getrennt lebt (BVerwG vom C 24/04) Dauerndes Getrenntleben ( 1 Absatz 1 Nr. 2 i. V.m. Absatz 2 UVG): Grundsätzliches Ist der alleinerziehende Elternteil verheiratet oder lebt er in einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), setzt 1 Absatz 1 Nr. 2 UVG voraus, dass der alleinerziehende Elternteil von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ehegatte oder Lebenspartner Elternteil des Kindes ist. Nach 1 Absatz 2 UVG wird ein dauerndes Getrenntleben gesetzlich vermutet, wenn der alleinerziehende Elternteil von seinem Ehegatten oder Lebenspartner nach 1567 BGB getrennt lebt. Danach leben die Ehegatten oder Lebenspartner getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte oder Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft bzw. die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt (vgl. für Lebenspartnerschaften 15 Absatz 5 LPartG). Dauerndes Getrenntleben kann bereits dann angenommen werden, wenn einer der Ehegatten oder Lebenspartner die eheliche Wohnung ohne Angabe von Gründen mit unbekanntem Ziel verlassen hat. Es liegt dagegen dann nicht vor, wenn es

28 an der häuslichen Gemeinschaft deshalb fehlt, z. B. weil ein Ehegatte oder Lebenspartner aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde, hier noch keine Einreisegenehmigung hat, als Ausreisewilliger in seinem Heimatland zurückgehalten wird o- der im Ausland seiner gesetzlichen Wehrpflicht nachkommt Haben Ehegatten oder Lebenspartner allein aus beruflichen Gründen keine häusliche Gemeinschaft miteinander, leben sie nicht im Sinne des Gesetzes dauernd voneinander getrennt. Das gilt z. B. dann, wenn ein Ausländer, der im Bundesgebiet beschäftigt war, in sein Heimatland zurückgegangen ist und beabsichtigt, seine zunächst im Bundesgebiet zurückgebliebene Familie dorthin nachzuholen. Die Ehegatten oder Lebenspartner können auch innerhalb der ehelichen/ lebenspartnerschaftlichen Wohnung getrennt leben ( 1567 Absatz 1 Satz 2 BGB bzw. 15 Absatz 5 Satz 2 LPartG i. V. m Absatz 1 Satz 2 BGB). Ein Getrenntleben eines verheirateten/verpartnerten Elternteils innerhalb der Wohnung ist vom Antragsteller im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen. Es liegt vor, wenn in derselben Wohnung eine Trennung der Haushalte durchgeführt worden ist und nicht mehr gemeinschaftlich gewirtschaftet wird (vgl. dazu auch VG S-H vom A 164/04 sowie OVG S-H vom LA 65/05). Da bei einem Wohnen in derselben Wohnung eine vollständige Trennung der Haushalte nicht durchgeführt werden kann und zumindest die gemeinsame Benutzung einzelner Räume (Flur, Küche, Toilette, Bad) sowie eine gelegentliche Absprache über deren Benutzung nicht auszuschließen sind, ist nur dann dauerndes Getrenntleben anzunehmen, wenn kein gemeinsamer Haushalt geführt wird. Gemeinschaftliche Haushaltsführung ist jedenfalls anzunehmen, wenn sie noch in wesentlichen Teilen aufrechterhalten wird. Dauerndes Getrenntleben liegt danach nicht vor, wenn die Ehegatten/Lebenspartner zwar in getrennten Räumen wohnen und schlafen, aber der eine Ehegatte/Lebenspartner weiterhin die Mahlzeiten für den anderen Ehegatten/Lebenspartner zubereitet, dessen Wäsche besorgt und die von ihm benutzten Räume sauber hält (vgl. BGH vom IV ZR 164/77,,NJW 1978, 1810, vom IV ZR 188/77, NJW 1979, 105, und vom IV ZR 77/78, NJW 1979, 1360; seitdem

29 ständige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, z. B. OLG München in FamRZ 2001, S. 1457). Werden die Haushalte der Ehegatten/Lebenspartner getrennt geführt, steht der Annahme dauernden Getrenntlebens nicht entgegen, wenn die Kosten der gemeinsamen Wohnung von einem Ehegatten/Lebenspartner weiterhin getragen werden. Kann nach den o.a. Kriterien die Trennung der Haushalte und der Wirtschaftsführung in derselben Wohnung nicht dargelegt und wenigstens glaubhaft gemacht werden, kann ein Getrenntleben nicht angenommen werden. Wenn beide Elternteile des Kindes in einer Wohnung leben, ist in der Regel davon auszugehen, dass ein (tatsächliches) Zusammenleben der Eltern i. S. d. 1 Absatz 3 UVG vorliegt (siehe dazu RL 1.9). Dies gilt unabhängig davon, ob der Familienstand verheiratet, geschieden oder getrenntlebend i. S. v BGB ist Erforderliche Dauer des Getrenntlebens Dauerndes Getrenntleben setzt nicht voraus, dass die Trennung der Ehegatten bei der Antragstellung oder Bewilligung der Leistung bereits von gewisser Dauer war. Daher darf die Entscheidung der zuständigen Stelle nicht zurückgestellt werden, um weitere Entwicklungen (hier: etwa Rückkehr des anderen Elternteils in die eheliche Wohnung) abzuwarten. Die Frage, ob dauerndes Getrenntleben im Sinne des UVG vorliegt, ist unter Beachtung aller im Zeitpunkt der Bewilligung bekannten Tatsachen zu entscheiden. Wenn zu diesem Zeitpunkt alles auf dauerndes Getrenntleben der Eltern hindeutet, ist die Leistung zu bewilligen. Diese Entscheidung kann nach einer späteren Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft nicht für die Zeit des Getrenntlebens zurückgenommen und der insoweit gezahlte Betrag zurückgefordert werden, selbst wenn sich die Eltern bereits kurze Zeit später versöhnen. Wird die Versöhnung bekannt, ist die Bewilligung sofort mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ( 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X). Eine Rückforderung gegenüber dem Kind kommt nicht in Betracht, weil 50 SGB X mit Rücksicht auf die Spezialvorschrift des 5 Absatz 2 UVG nicht anwendbar ist, dessen Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Gegenüber dem alleinerziehenden Elternteil kommt ein Ersatzanspruch nach 5 Absatz 1 UVG in Betracht.

30 Leben die Eltern bereits im Zeitpunkt der Entscheidung wieder zusammen und ist dies der zuständigen UV-Stelle bekannt, so kann die Leistung für den Trennungszeitraum nur dann bewilligt werden, wenn trotz der eingetretenen Versöhnung nach sorgfältiger Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass die Eltern in diesem Zeitraum im Sinne des 1 UVG i. V. m BGB getrennt lebten. Dies ist umso unwahrscheinlicher, desto kürzer die behauptete Trennungsphase war. In Fällen, in denen die Eltern im Zeitpunkt der Bewilligung wieder zusammenlebten und dies der zuständigen UV-Stelle nicht angezeigt hatten, ist die Bewilligung zwar nicht zu beanstanden, allerdings muss nach Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung geprüft werden, ob die Leistung für den Trennungszeitraum zu Recht oder zu Unrecht bewilligt worden ist. Sie ist zu Recht bewilligt worden, wenn die zuständige UV-Stelle auch bei Kenntnis der Umstände die Leistung für den Trennungszeitraum hätte bewilligen müssen. Anderenfalls ist die Bewilligung rechtswidrig, und es ist zu prüfen, ob die Leistung nach 5 Absatz 1 UVG zu ersetzen ist Berücksichtigung des Getrenntlebens in der Lohnsteuer Mit Rücksicht darauf, dass Angaben von verheirateten Alleinerziehenden zum dauernden Getrenntleben u.a. dann nicht glaubhaft sind, wenn sie gegenüber anderen Behörden gegenteilige Erklärungen abgeben oder die Trennung vom Ehegatten verschweigen (z. B. gegenüber dem Finanzamt durch unterlassene Anzeige), sollen die Alleinerziehenden nach ihrer Steuerklasse befragt werden. Ist die Steuerklasse III, IV oder V eingetragen und haben sich die Ehegatten im Jahr der Antragstellung getrennt, ist auf ihre Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt hinzuweisen, damit dieser Sachverhalt rechtzeitig für das nächste Kalenderjahr berücksichtigt werden kann. Ergibt die Überprüfung im folgenden Jahr (vgl. RL 9.13.), dass Alleinerziehende noch immer die Steuerklasse für nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten beanspruchen (Steuerklasse III, IV oder V), sind ihre Angaben zum Getrenntleben nicht glaubhaft, da sie sich insoweit gegenüber dem Finanzamt als zusammenlebend ausgeben. Das ist ihnen entgegenzuhalten; die Leistungsbewilligung ist nach 45 SGB X mit Wirkung für die Zukunft zurück zu nehmen. Zudem ist ein Schadensersatzanspruch nach 5 Absatz 1 UVG zu prüfen Verschollenheit eines Ehegatten Dauerndes Getrenntleben liegt auch dann vor, wenn einer der Ehegatten etwa auf einer Reise verschollen ist.

31 Sonderfall der Anstaltsunterbringung Zum Sonderfall der Anstaltsunterbringung wird auf RL 1.8. verwiesen Regelmäßige Unterhaltszahlungen ( 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a UVG) Unpünktlich geleistete Unterhaltszahlungen Regelmäßig im Sinne der Nummer 3 erfolgen auch die Zahlungen, die innerhalb des Monats, für den sie geschuldet sind, unpünktlich geleistet werden Freistellungsvereinbarungen von Unterhaltszahlungen Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss kann nur bestehen, wenn Unterhaltszahlungen planwidrig ausfallen. Deshalb ist kein Unterhaltsvorschuss zu gewähren, wenn der alleinerziehende Elternteil den familienfernen Elternteil in einem gerichtlichen (vgl. OVG Lüneburg vom Az.: 4 LA 94/07) oder außergerichtlichen Vergleich von seiner Unterhaltspflicht freigestellt hat. Denn dann liegt kein planwidriger Unterhaltsausfall vor, weil davon auszugehen ist, dass der alleinerziehende Elternteil den gesamten Barunterhalt sicherstellt. Eine Freistellungsvereinbarung liegt vor, wenn die Eltern eine Vereinbarung treffen, durch die sich der eine Elternteil dem anderen Elternteil gegenüber ausdrücklich verpflichtet, ihn von Unterhaltsansprüchen des Kindes freizuhalten. Sie liegt nur vor, wenn der alleinerziehende Elternteil den Unterhalt in Höhe der Freistellung allein gewährleisten will. Allein die Bezeichnung als Freistellung reicht nicht aus. Die Freistellung wirkt nur im Innenverhältnis zwischen den Eltern, nicht aber gegenüber dem Kind. Keine Freistellungsvereinbarung liegt vor, wenn der familienferne Elternteil leistungsunfähig ist. Die Beweislast für die Leistungsunfähigkeit trägt der familienferne Elternteil. Keine Freistellungsvereinbarung liegt vor, wenn der alleinerziehende Elternteil nur auf die Vollstreckung verzichtet, weil er weiß, dass die Vollstreckung keinen Erfolg hätte.

32 Sonderfall: Freistellungsvereinbarung bei aufgeteilten Kindern Bei aufgeteilten Kindern ist daneben die Sicherstellung des Unterhalts des Kindes entscheidend, unabhängig von eventuellen Freistellungsvereinbarungen der Eltern. Eine gegenseitige Freistellung ist bei aufgeteilten Kindern auch bei Vorliegen einer Freistellungsvereinbarung nur anzunehmen, wenn beide Elternteile für die gleiche Anzahl von gemeinsamen Kindern sorgen sowie in Höhe der Unterhaltsvorschussleistung wegen tatsächlichen Einkommens leistungsfähig und zum Barunterhalt verpflichtet sind. Fiktives Einkommen wird hierbei nicht berücksichtigt. Wenn z. B. von zwei Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern je eines bei einem der Elternteile wohnt und jeder der Elternteile für den vollen Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes allein aufkommt, ist jedes dieser Kinder so zu behandeln, als zahle der andere Elternteil regelmäßig den in 2 Absatz 1 und 2 UVG bezeichneten Mindestunterhalt. Dies gilt unabhängig davon, ob beide Elternteile eine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen haben, dass jeder seine Barunterhaltspflicht gegenüber dem bei dem anderen Elternteil lebenden Kindes dadurch erfüllt, dass er den Barunterhalt des bei ihm lebenden Kindes selbst trägt (VGH Baden-Württemberg vom S 1945/95, NJW 1996, 946). Bei aufgeteilten Kindern und vollständiger Unterhaltsgewährung liegt regelmäßig kein Ausbleiben von Unterhaltsleistungen im Sinne von 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a UVG vor, das einen Anspruch auf öffentliche Unterhaltsvorschussleistungen begründen könnte. Denn das Nichtleisten stellt für den sorgeberechtigten Elternteil nach dem Vorstehenden kein planwidriges Ausbleiben von Unterhaltsleistungen dar, welches ihn zu Ersatzleistungen nach 1607 BGB nötigte, die er andernfalls nicht erbracht hätte. Vielmehr ist regelmäßig davon auszugehen, dass der sorgeberechtigte Elternteil ohnehin bereit war und ist, dem bei ihm lebenden Kinde den vollen Unterhalt zu gewähren. Unterfallen die aufgeteilten Kinder unterschiedlichen Mindestunterhaltsbeträgen verschiedener Altersstufen, so ist dies UVG-rechtlich unbeachtlich, da der Mindestunterhalt der Kinder nach dem Elternwillen und den tatsächlichen Verhältnissen gesichert ist.

33 Beantragt im Fall von aufgeteilten Kindern ein Elternteil Unterhaltsvorschuss, hat die UV-Stelle den anderen Elternteil über einen etwaigen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss des bei ihm lebenden Kindes aufzuklären ( 14 SGB I) Unterhaltsleistungen durch Zwangsvollstreckung Werden von dem anderen Elternteil, der mit Unterhaltszahlungen im Rückstand ist und auch laufenden Unterhalt schuldet, Unterhaltsleistungen im Weg der Zwangsvollstreckung beigetrieben, sind die Leistungen entsprechend dem Wortlaut des 2 Absatz 3 UVG auf den laufenden Unterhalt anzurechnen, d. h. für die UV- Leistung des Monats, in dem die Zahlung eingeht. Beispiel: Erhält ein Kind im Monat Mai eine Zahlung in Höhe von 1.000,-- Euro aufgrund erfolgreicher Zwangsvollstreckung früherer Unterhaltsrückstände - nicht für Zeiträume, für die Unterhaltsvorschuss gewährt wurde -, so sind für Mai 1.000,- - Euro anzurechnen, mit der Folge, dass die UV-Leistung für Mai nicht zu zahlen ist. Eine Anrechnung für Juni oder weitere Monate erfolgt nicht. Dies entspricht sowohl dem Zweck des UVG (aktuelle Unterhaltssicherung) als auch der Bedarfssituation des Kindes. Die Anrechnung auf den laufenden Unterhalt gilt selbst dann, wenn der andere Elternteil für die von ihm außerhalb einer Zwangsvollstreckung geleisteten Unterhaltszahlungen etwas anderes bestimmt. Werden die beigetriebenen Zahlungen erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt, besteht eine Rückzahlungspflicht nach 5 Absatz 2 UVG, ggf. kommt Aufrechnung nach 51 Absatz 2 SGB I mit der nächst fälligen Zahlung in Betracht. Auf Rückflüsse nach 7 UVG findet 2 Absatz 3 UVG keine Anwendung. Werden in Beachtung von 367 Absatz 1 BGB aus den zwangsweise beigetriebenen Beträge vorrangig Zinsen und Kosten (z.b. Rechtsanwaltsgebühren) getilgt, so findet insoweit keine Anrechnung nach 2 Absatz 3 UVG statt.

34 Geringere Unterhaltszahlung als UV-Leistung Die Voraussetzung des 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a UVG ist auch dann erfüllt, wenn der regelmäßig geleistete Unterhalt deshalb nicht den in 2 Absatz 1 und 2 UVG bezeichneten Betrag erreicht, weil der andere Elternteil insbesondere wegen beschränkter eigener Leistungsfähigkeit nur zur Zahlung eines geringeren Betrages verpflichtet ist. Wurde die Unterhaltsverpflichtung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts am 01. Januar 2008 festgestellt, so ist zu prüfen, ob sich der Unterhaltsanspruch des Kindes aufgrund der Unterhaltsrechtsreform erhöht. Dies kommt insbesondere infrage, wenn bislang vom Unterhaltspflichtigen auch Unterhaltsansprüche von Ehegatten erfüllt werden. Zukünftig haben Kindesunterhaltsansprüche Vorrang vor Unterhaltsansprüchen von verheirateten, getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie nicht verheirateten betreuenden Elternteilen von Kindern ( 1609 BGB). Das bedeutet, dass Ansprüche anderer Unterhaltsberechtigter erst zu befriedigen sind, wenn die Unterhaltsansprüche aller Kinder voll in Höhe des Mindestunterhalts erfüllt werden. Durch die Änderung der Rangfolge können sich also Unterhaltsansprüche des alleinerziehenden Elternteils oder anderer Ehegatten zugunsten der Kinder reduzieren. Ggf. ist eine Anpassung des Titels oder der Unterhaltsvereinbarung zu veranlassen (s. RL 7.7.3) Anteil des Kindesunterhalts bei Gesamtzahlung an den alleinerziehenden Elternteil Ist der andere Elternteil aufgrund eines rechtskräftigen Titels mit einem undifferenzierten Gesamtbetrag zur Zahlung von Unterhalt für den alleinerziehenden Elternteil und ein oder mehrere Kinder verpflichtet und leistet er unzureichende Zahlungen, ist davon auszugehen, dass die Zahlungen aufgrund des Vorrangs der Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder und volljähriger privilegierter Kinder gemäß 1609 BGB vorrangig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der Kinder in Höhe des Mindestunterhalts bestimmt sind. Reichen die Zahlungen nicht zur Deckung des Unterhaltsbedarfs aller gemäß 1609 Nr. 1 BGB gleichrangig unterhaltsberechtigten Kinder aus, so sind sie anteilig aufzuteilen. Hierbei ist für jedes Kind der Mindestunterhalt gemäß 1612 a

35 Absatz 1 BGB zu ermitteln und davon gemäß 1612 b Absatz 1 BGB das hälftige Kindergeld abzuziehen. Die so ermittelten vollen Kindesunterhaltsbeträge betragen ab Januar 2017: Altersstufe 0 5 Jahre: 342 Mindestunterhalt 96 ½ Kindergeld = 246 Altersstufe 6 11 Jahre: 393 Mindestunterhalt 96 ½ Kindergeld = 297 Altersstufe Jahre: 460 Mindestunterhalt 96 ½ Kindergeld = 364 Sodann sind die ermittelten Kindesunterhaltsbeträge anteilig zu kürzen. Der anteilig gekürzte Kindesunterhalt, der auf jedes einzelne Kind entfällt, errechnet sich nach folgender Formel: Anteiliger Kindesunterhalt = voller Kindesunterhalt x geleisteter Zahlbetrag : Summe aller gleichrangigen Kindesunterhaltsbeträge Beispiel: Unterhalt für Kind 1, 13 Jahre: ½ Kindergeld = 364 Unterhalt für Kind 2, 8 Jahre: ½ Kindergeld = 297 Insgesamt zu zahlender Kindesunterhalt: 661 Barunterhaltspflichtiger Elternteil zahlt monatlich 400 Auf die einzelnen Kinder entfällt davon: K1: 364 x 400 : 661 = 220,27, aufgerundet 221 K2: 297 x 400 : 661 = 179,73, aufgerundet 180 Werden die unzureichenden Zahlungen aufgrund eines Titels geleistet, der die Unterhaltsbeträge für jeden der Unterhaltsberechtigten beziffert, so sind diese anteilig zu kürzen.

36 Soweit der Barunterhaltspflichtige nicht alle Unterhaltsansprüche befriedigt, sondern nur einen Teil des Unterhalts zahlt, ist zu differenzieren, ob der Barunterhaltspflichtige eine Zweckbestimmung dahingehend getroffen hat, dass die Zahlungen der Erfüllung des Unterhaltsanspruchs des alleinerziehenden Elternteils dienen sollen, oder dahingehend, dass die Zahlungen der Erfüllung des Unterhaltsanspruchs eines bestimmten (anderen) Kindes dienen sollen. Hat der Barunterhaltspflichtige eine Zweckbestimmung dahingehend getroffen, dass die Zahlungen nur der Erfüllung des Unterhaltsanspruchs des alleinerziehenden Elternteils dienen sollen, ist die Zweckbestimmung unbeachtlich. Hat der Barunterhaltspflichtige eine Zweckbestimmung dahingehend getroffen, dass die Zahlungen nur der Erfüllung eines Unterhaltsanspruchs eines bestimmten (anderen) Kindes dienen sollen, ist diese Zweckbestimmung zu beachten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom A 10330/14; VGH Bayern vom C ; VGH Baden-Württemberg vom S 2650/10). Hat der Barunterhaltspflichtige eine Zweckbestimmung dahingehend getroffen, dass die Zahlungen der Erfüllung des Unterhaltsanspruchs des alleinerziehenden Elternteils und des bestimmten (anderen) Kindes dienen sollen, ist die Zweckbestimmung nur hinsichtlich des bestimmten (anderen) Kindes beachtlich. Beachtliche Zweckbestimmungen sind lediglich für die Prüfung des UVG- Anspruchs relevant. Sie haben keine Auswirkungen auf den Rückgriff; der Rückgriff ist unabhängig von etwaigen Zweckbestimmungen nach 7 UVG i.v.m Absatz 2 Satz 1 BGB durchzuführen Unterhaltsrelevante Leistungen Als Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils ( 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a UVG) gelten ausschließlich Einkünfte des Berechtigten infolge von Zahlungen an ihn. Zahlungen an Dritte, auch soweit sie unmittelbar zum alltäglichen Nutzen des Kindes erfolgen, sind nicht als Unterhaltszahlungen an das Kind zu werten und daher nicht anzurechnen (vgl. etwa BVerwG vom 24. Februar 2005 Az. 5 C 17/04 und BayVGH vom 14. September 2010, Az. 12 BV ).

37 Zu den Unterhaltszahlungen zählen daher nicht Zahlungen an Dritte, z. B. Beiträge für Betreuung in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege oder für. Musikunterricht. Dagegen sind Zahlungen an das Kind als Unterhaltszahlungen anzurechnen, auch wenn diese zweckgebunden, z. B. für Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, geleistet werden (vgl. BGH vom XII ZR 65/07 und BayVGH vom 14. September 2010, Az. 12 BV ). Als Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils gelten auch Unterhaltszahlungen für Zeiten, für die ein Abänderungsantrag anhängig ist. Dies gilt auch dann, wenn möglicherweise im Nachhinein aufgrund der verschärften Haftung nach 241 FamFG der Unterhalt an den anderen Elternteil zurückgezahlt werden muss (entgegen dem Rechtsgutachten des DIJuF vom 23. November 2009, JAmt 2009, S. 563). Die Tilgung von Verbindlichkeiten für ein Familieneigenheim, in dem die unterhaltsvorschussberechtigten Kinder mietzinsfrei wohnen, durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil ist keine Unterhaltszahlung im Sinne des 2 Absatz 3 UVG, die anteilig auf die Unterhaltsleistung anzurechnen ist (BVerwG vom C 17.04). Im Rahmen der Feststellung der Höhe des Unterhaltsanspruchs sind sie jedoch entsprechend den unterhaltsrechtlichen Regelungen zu bewerten (siehe RL ). Zum Anspruch auf Leistungen nach dem UVG bei Unterbringung des Kindes siehe RL Soweit danach und nach den weiteren Voraussetzungen des UVG ein Anspruch des Kindes auf UV-Leistung besteht, ist dieser an den betreuenden Elternteil und nicht an den Träger der Jugendhilfe auszuzahlen. Die ggf. anteilige UV-Leistung ist im Wege des Rückgriffs vom Unterhaltspflichtigen zurück zu fordern (s. RL 7.4.5). Zu Einnahmen aus der Zwangsvollstreckung siehe RL

38 Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz während des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Als Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils gelten auch Leistungen, die während des freiwilligen Wehrdienstes dieses Elternteils nach dem Unterhaltssicherungsgesetz für das Kind gezahlt werden Kindbezogene Anteile von Renten oder sonstigen Sozialleistungen des familienfernen Elternteils Wird ein Teil der Rente nach 48 SGB I vom Versicherungsträger für das Kind ausgezahlt, so gilt die Auszahlung als Unterhaltszahlung des anderen Elternteils. Dasselbe gilt, wenn ein Teil einer sonstigen Sozialleistung, die dem anderen Elternteil zusteht, nach der genannten Vorschrift vom Leistungsträger für das Kind ausgezahlt wird Zahlungen Dritter an das Kind Zahlungen Dritter, z. B. der Großeltern des Kindes, sind nur dann Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, wenn sie nach der eindeutigen Bestimmung des Zahlenden im Namen dieses Elternteils zur Deckung des von diesem geschuldeten Mindestunterhalts geleistet werden. Hierzu bedarf es einer entsprechenden schriftlichen oder zu Protokoll der zuständigen Stelle gegebenen Erklärung des Zahlenden Unterhaltsleistungen bei umstrittener Vaterschaft In Fällen, in denen die Vaterschaft umstritten, aber noch nicht erfolgreich angefochten ist, gelten Unterhaltszahlungen, die derjenige für das Kind leistet, der sich für den Vater des Kindes hält, als Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. Dasselbe gilt für Unterhaltszahlungen, die ein Kind von demjenigen erhält, der sich für den Vater des Kindes hält, dessen Vaterschaft aber noch nicht nach 1592 Nr. 2 und 3 BGB anerkannt oder festgestellt ist. In den Fällen der Sätze 1 und 2 bedarf es der schriftlichen oder zu Protokoll der zuständigen UV-Stelle gegebenen Erklärung des Zahlenden, dass er die Zahlungen zur Tilgung seiner sich mit der

39 künftigen Vaterschaftsanerkennung oder feststellung ergebenden Unterhaltsschuld leistet. Verweigert er die Abgabe dieser Erklärung, ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass das Kind nach der Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft zur Rückzahlung der Leistung nach 5 Absatz 2 UVG verpflichtet ist, und es sich mit Rücksicht hierauf empfiehlt, den Antrag zurückzunehmen Waisenbezüge ( 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b UVG) Nach dieser Vorschrift sind nur Waisenbezüge zu berücksichtigen, die wegen des Todes des anderen Elternteils oder eines Stiefelternteils gezahlt werden. Waisenbezüge, die mit Rücksicht auf den Tod des Großelternteils gezahlt werden, sind nicht anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Großelternteil zu Lebzeiten entsprechend dem Hinweis nach Nr. RL ausdrücklich bestimmt hatte, dass die von ihm erbrachten Unterhaltsleistungen im Namen des anderen Elternteils zur Deckung des von diesem geschuldeten Unterhalts geleistet wurden. Waisenbezüge sind insbesondere Waisenrente aus der gesetzlichen Unfall- oder aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Waisengeld aus der Beamten- oder Soldatenversorgung, Waisenbezüge aus den berufsständischen Versorgungswerken (z. B. für Apotheker und Ärzte); Waisenrente (einschließlich der Grundrente) nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, Schadenersatzleistungen, die wegen des Todes des anderen Elternteils oder eines Stiefelternteils in Form einer Rente oder einmalig als Abfindung gezahlt werden. Waisenbezüge oder andere Leistungen auf Rentenbasis für Waisen aus einer privaten Lebensversicherung sind nicht anzurechnen.

40 Kinder ab 12 bis 18 Jahre ( 1 Absatz 1a UVG) Grundsätzliches Für Kinder ab dem 12. Geburtstag ist der UV-Leistungsbezug an weitere Voraussetzungen geknüpft. Damit wird die Anzahl von langfristigen Parallelleistungsfällen nach dem UVG und dem SGB II reduziert. Der Parallelbezug von SGB XII und UVG bleibt unverändert. Für den UV-Bezug kommt es ab dem 12. Geburtstag auf den konkreten SGB II- Leistungsbezug an. Der möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen UV- Stelle und Jobcenter kommt somit eine nochmal gesteigerte Bedeutung zu. Die Stellen sollen sich entsprechend ihrer regionalen Zuständigkeit vor Ort abstimmen. BMFSFJ und BMAS stellen zur Unterstützung dieser Abstimmungen Hinweise für die Zusammenarbeit von UV-Stellen und Jobcentern auf dem jeweiligen Weisungs- und Informationswege zur Verfügung. Diese Hinweise enthalten sowohl verpflichtende Regelungen und einfache Hinweise für die Einführungsphase im Sommer 2017 als auch Anregungen für die laufende Zusammenarbeit der Stellen (s. Anlage zu RL 1.7). Der Sache nach sind nach Absatz 1a drei Varianten zu unterscheiden, welche vom vollendeten 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zum Bezug von Unterhaltsleistungen berechtigen. Die Regelung dient der Abgrenzung der Leistungssysteme. Daher sind die Voraussetzungen des 1 Abs. 1a als Zugangsvoraussetzungen zu verstehen, welche fortwirken und nicht in jedem Monat des UV-Bezugs vorliegen müssen. Die Merkmale unterliegen insofern bei auftretenden Veränderungen auch nicht der Anzeigepflicht nach 6 Absatz Kein SGB II-Leistungsbezug des Kindes ( 1 Absatz 1a Ziff. 1 Alternative 1 UVG ) Der Lebensunterhalt des Kindes wird unabhängig von SGB II-Leistungen bestritten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn für den gesamten Haushalt keine SGB II- Leistungen bezogen werden. Der Nachweis erfolgt durch Erklärung zum Leistungsbezug nach dem SGB II im UV-Antrag bzw. im Rahmen der Überprüfung. Die SGB II-Unabhängigkeit ist nicht durch Negativbescheinigungen des Jobcenters zu belegen. Etwaige Zweifelsfälle sind durch Befragung der Antragsteller oder

41 im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem örtlichen Jobcenter zu klären. Stellen die Jobcenter bei Sichtung von Kontoauszügen oder bei eigenen Rückgriffbemühungen bislang unbekannte UV-Zahlungen fest, nehmen sie Kontakt mit den UV- Stellen auf. Wenn zwar in dem Haushalt SGB II-Leistungen bezogen werden, aber das Kind durch eigenes Einkommen (z.b. Ausbildungsvergütung oder Wohngeld der Eltern nur für das Kind, sog. Kinderwohngeld ) oder Vermögen seinen Bedarf im Sinne des SGB II deckt und damit selbst keine SGB II-Leistungen bezieht, ist das Kind ebenfalls berechtigt, UV-Leistungen zu beziehen Vermeidung Hilfebedürftigkeit des Kindes durch Unterhaltsvorschuss ( 1 Absatz 1a Ziff. 1 Alternative 2 UVG) Die Vermeidung der Hilfebedürftigkeit berechtigt zum UV-Bezug. Hilfebedürftigkeit wird vermieden, wenn durch Zahlung von Unterhaltsvorschuss ggf. zusätzlich zu vorhandenem Einkommen des Kindes und Kindergeld der Lebensunterhalt des Kindes im Sinne des SGB II gedeckt werden kann. Unterhaltsvorschuss kann zusammen mit dem Kindergeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II z.b. in Fällen mit geringen oder keinen Wohnkosten vermeiden. Damit sich die UV-Stellen nicht mit den im Einzelfall aufwändigen Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit und zu den Leistungsansprüchen nach dem SGB II befassen müssen, gilt, dass für deren Zwecke allein die Angaben in dem jeweiligen zuletzt bekanntgegebenen Bescheid des Jobcenters bzw. dem Berechnungsbogen für den jeweiligen Monat, in welchem der UV-Bezug beginnen oder geprüft werden soll, relevant sein sollen. Die notwendigen Angaben sind dem Berechnungsbogen des SGB II-Bescheides zu entnehmen. Etwaige darüber hinaus bestehende Unklarheiten sind von den Beteiligten vor Ort zu klären. Beispielhaft ist nachfolgend ein Auszug aus dem Berechnungsbogen einer gemeinsamen Einrichtung (ge) dargestellt:

42 Höhe der monatlichen Bedarfe in Euro Gesamtbedarf Familienname Vorname Geburtsdatum Kundennummer Mustermann Manuela J Mustermann Max J Berücksichtigung des personenbezogenen Einkommens in Euro Gesamtbetrag 955J J Gesamtbedarf Personenbezogendes Einkommen Bedarf 571,00 192,00 379,00 571,00 192,00 379,00 Es wird der individuelle Gesamtbedarf des Kindes (hier: 571,00 ), das personenbezogene Einkommen (hier: 192,00 Kindergeld) sowie der ungedeckte Bedarf des Kindes (hier: 379,00 ) ausgewiesen. Wenn der im Einzelfall zustehende UV- Zahlbetrag den ungedeckten Bedarf deckt, wird die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden. Beispiel: Kind 1 Kind 2 Kind 3 17 Jahre 15 Jahre 12 Jahre Gesamtbedarf 482,00 482,00 462,00 Personenbezogenes Einkommen 292,00 192,00 198,00 Bedarf 190,00 290,00 264,00 Ob Kind 1 Unterhaltsvorschuss beanspruchen kann, hängt davon ab, ob und wie das über das Kindergeld hinausgehende personenbezogene Einkommen den UV-Anspruch mindert. Sind in den 292 neben dem Kindergeld 100 laufender Unterhalt enthalten, kann das Kind mit dem Restanspruch Unterhaltsvorschuss seinen Bedarf nicht decken und es besteht kein Zugang zum UVG. Fälle mit anderem Einkommen sind im Einzelfall zu prüfen. Kind 2 kann keinen Unterhaltsvorschuss beanspruchen, da es den Bedarf nicht mit den möglichen 268 Unterhaltsvorschuss decken kann. Kind 3 erhält im Gegensatz zu Kind 2 Unterhaltsvorschuss. Es kann mit dem höheren Kindergeld für dritte Kinder und durch den niedrigeren Gesamtbedarf mit dem Unterhaltsvorschuss seinen Bedarf decken.

43 Etwaige Bedarfe für Leistungen für Bildung und Teilhabe nach 28 SGB II bleiben bei dieser Prüfung unberücksichtigt. Diese Leistungen (z.b. Klassenfahrten, Vereinsbeiträge, Mittagessen oder Nachhilfe) werden in der Regel auch nicht in den SGB II-Bescheiden zur Bewilligung der Regelleistungen abgebildet, sondern separat bewilligt. Auch das in SGB II-Bescheiden in der Regel nur in den Monaten August und Februar eines jeden Jahres bewilligte Schulbedarfspaket nach 28 Absatz 3 SGB II bleibt außer Betracht. Dasselbe gilt für Leistungen nach 24 Absatz 3 Satz 1 SGB II (z.b. Erstausstattung der Wohnung oder bei Schwangerschaft und Geburt) und nicht laufende Leistungen nach 22 Absatz 1 SGB II (z. B. Übernahme von Betriebs- und Heizkostennachforderungen). Hilfebedürftigkeit des Kindes kann ggf. durch die Kombination der Neu- Inanspruchnahme des sog. Kinderwohngeldes zusammen mit dem neubeantragten Unterhaltsvorschuss vermieden werden. Bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung wird nur bewilligter Unterhaltsvorschuss als Einkommen zu Grunde gelegt, es sei denn, dass sich die Bewilligung von UV konkret abzeichnet. Das ist z. B. der Fall, wenn Unterhaltsvorschuss beantragt worden ist und die Prüfung der UV-Stelle ergeben hat, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss vorliegen, wenn zur Bedarfsdeckung neben dem Unterhaltsvorschuss auch Wohngeld bewilligt werden würde. Nicht beantragter Unterhaltsvorschuss wird nicht fiktiv als wohngeldrechtliches Einkommen berücksichtigt. Diese nicht allein anhand der SGB II-Bescheide entscheidbaren Fälle können nur auftreten, wenn der betreuende Elternteil sich freiwillig entscheidet, für sein Kind anstatt der SGB II-Leistungen Unterhaltsvorschuss und Wohngeld in Anspruch zu nehmen. (Der Haushalt ist nicht verpflichtet, nur für das Kind Wohngeld zu beantragen, da Wohngeld nur dann vorrangig gegenüber SGB II-Leistungen ist, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde -vgl. 12a Satz 2 Nummer 2 SGB II.) Die Bedarfsdeckung ist in diesen Fällen durch die Antragsteller nachzuweisen.

44 Mindestens 600 Euro Bruttoeinkommen des alleinerziehenden Elternteils ( 1 Absatz 1a Ziff. 2 UVG) Der Zugang des Kindes zum Unterhaltsvorschuss wird außerdem ab einem selbst erzielten Einkommen des betreuenden Elternteils von mindestens 600 Euro brutto im Monat eröffnet. Es ist nicht von Bedeutung, ob das Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder anderen Einkommensquellen stammt. Das Bruttoeinkommen entspricht in Folge des gesetzlichen Verweises jenem, welches nach den Regelungen des SGB II ermittelt und in den SGB II-Bescheiden zu Grunde gelegt und ausgewiesen wird. Der Verweis auf das Einkommen nach 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II bedeutet, dass bei der Frage des Erreichens des Mindesteinkommens von 600 Euro Folgendes zu berücksichtigen ist: Das anrechnungsfreie Einkommen im Sinne des 11a SGB II ist nicht zu berücksichtigen. Das aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen (zum Beispiel 10 Absatz 5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) anrechnungsfreie Einkommen ist nicht zu berücksichtigen. Die Absetzbeträge im Sinne des 11b SGB II sind nicht vom Einkommen abzusetzen Feststellung der Verhältnisse Die Anknüpfung in 1 Absatz 1a Satz 2 an den zuletzt bekanntgegebene Bescheid zur Bewilligung von SGB II-Leistungen sieht vor, dass an der Schnittstelle zwischen dem UVG und dem SGB II beide Leistungsträger auf der gleichen Grundlage entscheiden. Bei der UV-Beantragung sind die SGB II-Bescheide regelmäßig aktuell, da anlässlich der Änderung der Verhältnisse die Möglichkeit der UV-Beantragung festgestellt wird und eine entsprechende Aufforderung des Jobcenters zur Antragstellung erfolgt. In SGB II-Leistungsfällen mit sich häufig ändernden Verhältnissen (z.b. schwankenden Einkünften) erfolgt die Bewilligung vorläufig und nur für 6 Monate.

45 Sofern im Einzelfall Zweifel an der Aktualität eines vorgelegten älteren SGB II- Bescheides bestehen (z.b. wenn er älter als drei Monate ist oder der Bewilligungszeitraum abgelaufen ist), bedarf es einer Klärung mit dem Jobcenter. Sofern die SGB II-Leistungen noch nicht bewilligt sind, aber für den Monat der UV- Antragstellung bzw. Überprüfung beantragt wurden oder noch beantragt werden sollen, ist in den Fällen des 1 Absatz 1a die Entscheidung über den (weiteren) UV-Zugang erst zu treffen, wenn der SGB II-Bescheid vorliegt. Zur Feststellung der Einkommens- und Vermögenssituation ist allein der Bescheid des Jobcenters maßgeblich. Außer Betracht bleibt dabei, ob es sich um einen vorläufigen SGB II-Bescheid handelt, die Bewilligung nur als Darlehen erfolgte oder ob gegen den SGB II- Bescheid beispielsweise Widerspruch eingelegt wurde. Nachträgliche Änderungen des SGB II-Bescheids haben keine Auswirkungen auf die bereits getroffene Entscheidung über den Unterhaltsvorschuss. Es müssen von der UV-Stelle keine eigene Berechnungen oder Prognosen zur Einkommenssituation vorgenommen werden. Bei schwankenden Einkünften wird im SGB II-Bescheid im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung regelmäßig das zu erwartende Einkommen abgebildet. Dieses ist von der UV-Stelle als nachgewiesenes Einkommen anzusehen. Die notwendigen Angaben sind dem Berechnungsbogen des SGB II-Bescheides zu entnehmen. Etwaige darüber hinaus bestehende Unklarheiten sind von den Beteiligten vor Ort zu klären. Beispielhaft ist nachfolgend ein Auszug aus dem Berechnungsbogen einer gemeinsamen Einrichtung (ge) dargestellt: Zu berücksichtigendes monatliches Einkommen in Euro Gesamtbetrag 955J J Einkommen aus Erwerbstätigkeit Brutto Netto 480,00 430,00 480,00 430,00 Abzüglich Freibetrag auf das 176,00 176,00 Erwerbseinkommen Zwischensumme 254,00 254,00 Erwerbseinkommen sonstiges Einkommen Unfallrente 130,00 130,00 Kindergeld 192,00 192,00 zu berücksichtigendes Gesamteinkommen 576,00 384,00 192,00

46 Im Rahmen der Einkommensprüfung kommt auch sonstiges Einkommen (z.b. Arbeitslosengeld oder eine Unfallrente) in Betracht, sofern es dem Elternteil zuzuordnen ist. Im Beispiel ist also die Zugangsvoraussetzung gemäß 1 Absatz 1a Ziff. 2 (mind. 600 Euro brutto) erfüllt, da von dem betreuenden Elternteil 610,00 Euro (480,00 Euro Einkommen brutto sowie 130,00 Euro Unfallrente) erzielt werden. Datenschutz: Die Datenerhebung erfolgt bei den Antragstellern, nicht im Kontakt mit den Jobcentern. Bei Vorlage der SGB II-Bescheide sind die relevanten Informationen (ungedeckter Bedarf des Kindes bzw. Einkommen des betreuenden Elternteils) z.b. als Notiz in die UV-Akte zu übernehmen. Die maßgeblichen Seiten können auch als Kopie zur Akte genommen werden; nicht entscheidungsrelevante Daten sind zu schwärzen Verfahren der (Über-)Prüfung der Voraussetzungen nach 1 Abs. 1a UVG 1. Prüfung bei Vollendung des 12. Lebensjahres Rechtzeitig vor Vollendung des 12. Lebensjahres wird der betreuende Elternteil über die zusätzlichen Voraussetzungen nach 1 Abs. 1 a UVG informiert und erhält Gelegenheit, einen entsprechenden Nachweis zu führen. Sind die Voraussetzungen bei Vollendung des 12. Lebensjahres nicht nachgewiesen, ist der aktuelle Leistungsbescheid für die Zukunft aufzuheben. Bei erfolgreichem Nachweis der zusätzlichen Voraussetzungen erfolgt die Zahlung weiter. 2. Prüfung bei Antragstellung nach Vollendung des 12. Lebensjahres Bei späterer Antragstellung müssen alle Leistungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1a in diesem Monat nicht vorliegen. 3. Überprüfung Die jährliche Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist zwingend durchzuführen (vgl. 9.12). Die Merkmale des 1 Abs. 1a sollen aber nur einmal im Jahr geprüft werden.

47 Liegen die Voraussetzungen des 1 Abs. 1a im Rahmen der jährlichen Überprüfung nicht mehr vor, ist die Bewilligung für die Zukunft (zum Ende des Monats, für den bereits Unterhaltsvorschuss ausgezahlt bzw. die Zahlung unwiderruflich angewiesen wurde) aufzuheben, soweit nicht bereits bekannt ist, dass die Voraussetzungen im Folge-monat vorliegen oder vorliegen werden. Wird bei einer Überprüfung aus anderem Anlass (außerhalb des Jahresrythmusses) festgestellt, dass die anderen Leistungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, sind die Voraussetzungen des 1 Abs. 1a nur dann zu prüfen, wenn seit der letzten Prüfung hierzu 12 oder mehr Monate vergangen sind. Nach jeder Überprüfungsentscheidung beginnt der Zeitraum für die jährliche Überprüfung von neuem. Beispiel: Zugang zum Unterhaltsvorschuss besteht bislang wegen SGB II-Vermeidung durch Unterhaltsleistung gemäß 1 Absatz 1a Ziff. 1 Alternative 2 UVG, da die UV-Zahlung zusammen mit dem Kindergeld den Bedarf des Kindes an SGB II-Regelbedarf und Unterkunftskosten deckt. Nach dem zur jährlichen Überprüfung vorgelegten SGB II-Bescheid wird der Bedarf des Kindes im maßgeblichen Monat nicht gedeckt, da eine Nebenkostennachzahlung die Unterkunftskosten des Kindes für diesen Monat z.b. um 40 Euro erhöht. Ab dem Folgemonat ist der Bedarf des Kindes (Regelbedarf + laufende Unterkunftskosten) wieder durch Unterhaltsvorschuss und Kindergeld gedeckt. Dies ist im anlässlich der Vorlage der Nebenkostenabrechnung erstellten SGB II- Bescheid ausgewiesen. Der UV-Zugang ist hier bis zur nächsten (jährlichen) Überprüfung als gegeben anzusehen. Durch die Ausgestaltung der Regelung in Absatz 1a sollen sowohl Rückforderungen als auch Einstellungen wegen der Schnittstelle von UVG und SGB II vermieden werden; das Gleiche gilt für absehbare erneute Antragstellungen, gegebenenfalls verbunden mit Erstattungsverfahren. Führt ein Betriebs- oder Heizkostenguthaben dazu, dass das Kind in diesem betreffenden Monat mit Unterhaltsvorschuss und Kindergeld seinen Bedarf decken kann, wird das Jobcenter keine Aufforderung zur UV-Antragstellung vornehmen.

48 Sofern jedoch eigeninitiativ durch den alleinerziehenden Elternteil ein UV-Antrag gestellt wird, kann diese verwaltungsökonomische Regelung keine Ablehnung des Antrags begründen. Die Ausführungen gelten entsprechend für ausnahmsweise im maßgeblichen Monat erfolgende, für die UV-Stelle im SGB II-Bescheid erkennbare Einkommensschwankungen des alleinerziehenden Elternteils (z.b. genau im Überprüfungsmonat kein Einkommen, einmalig niedrigeres bzw. höheres Einkommen als 600 Euro). Für den Zugang zum Unterhaltsvorschuss wirkt das Vorliegen der Zugangsvoraussetzung gemäß 1 Absatz 1a im maßgeblichen Monat regelmäßig für ein Jahr fort. Nach ablehnenden Entscheidungen der UV-Stellen steht der Zugang zum UVG jedoch offen, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen und nachgewiesen werden können (z.b. nach einer Arbeitsaufnahme oder Erhöhung des Arbeitsvolumens). Leben bei einem alleinerziehenden Elternteil mehrere Kinder, so wird für jedes Kind gesondert die Vermeidung der Hilfebedürftigkeit und das Erreichen der Mindesteinkommensgrenze durch den alleinerziehenden Elternteil im jeweils maßgeblichen Monat geprüft. Im Ergebnis können die Kinder von unterschiedlichen Stellen (UV-Stelle oder SGB II-Träger) Leistungen für den ausbleibenden Unterhalt erhalten Fassung von Ablehnungs- oder Einstellungsbescheiden wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des 1 Absatz 1a UVG Ablehnungen und Einstellungen nach 1 Absatz 1a UVG können nur Fallgestaltungen betreffen, in denen die versagte oder entzogene UV-Leistung durch Leistungen nach dem SGB II ausgeglichen wird. Auch zur Vermeidung von Rückfragen und Irritationen ist daher folgender Hinweis in den Ablehnungs- oder Einstellungsbescheid aufzunehmen:

49 Etwaige Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden bei der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II berücksichtigt. Bei einem Bruttoeinkommen ab 600 Euro monatlich kann der Unterhaltsvorschuss bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zustehen. Bei Einstellungsbescheiden zusätzlich: Bitte informieren Sie im eigenen Interesse unverzüglich das Jobcenter über diese Entscheidung, so dass dort der Wegfall der Unterhaltsvorschusszahlungen berücksichtigt werden kann. Nachrichtlich: Die Jobcenter informieren Alleinerziehende ohne laufende Unterhalts- oder UV-Zahlungen entsprechend in ihren Bescheiden über die Möglichkeit, ab 600 Euro brutto monatlich Leistungen nach dem UVG beantragen zu können Getrenntleben bei Anstaltsunterbringung eines Ehegatten oder Lebenspartners ( 1 Absatz 2 UVG) Grundsätzliches Nach 1 Absatz 2 UVG gilt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, als dauernd getrennt lebend im Sinne des 1 Absatz 1 Nr. 2 UVG, wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Krankheit und Behinderung lassen sich begrifflich nicht eindeutig voneinander abgrenzen. Auf diese Abgrenzung kommt es im Einzelfall nicht an, sofern feststeht, dass die Unterbringung in der Anstalt aus Gesundheitsgründen erfolgt ist. Unter den Krankheitsbegriff fällt auch die Alkohol-, Medikamenten- und Rauschmittelabhängigkeit. Unter Behinderung ist körperliche, geistige und seelische Behinderung zu verstehen. Hierzu wird auf die nach 60 SGB XII erlassene Verordnung verwiesen. Bei einer vollstationären Unterbringung des Ehegatten oder Lebenspartners für 7 Tage pro Woche gilt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, als dauernd getrennt lebend im Sinne des 1 Absatz 1 Nr. 2 UVG.

50 Kann der Ehegatte oder Lebenspartner die Anstalt teilweise (z. B. tageweise oder stundenweise) verlassen, ist zu differenzieren und im Einzelfall abzuwägen. Grundsätzlich gilt, dass auch bei Freigang ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht. Je nach dem Umfang des Freigangs ist aber zu prüfen, ob das Kind noch bei einem Elternteil und nicht bei beiden Elternteilen lebt. Für die Abwägung sind die Grundsätze, die in RL dargestellt sind, heranzuziehen (wo ist der jeweilige Lebensmittelpunkt, wer sichert die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes, wie häufig ist der Umgang). Zum Begriff des Getrenntlebens vgl. im Übrigen RL Anstalten Anstalten sind die zur Unterbringung behandlungs- oder pflegebedürftiger Personen bestimmten Einrichtungen des Gesundheitswesens (z. B. Krankenhäuser, Heil- oder Pflegeanstalten, Entziehungsanstalten) sowie die Strafvollzugs- und Untersuchungshaftanstalten Nachweis durch Attest, Gerichtsbeschluss Die Voraussetzungen nach 1 Absatz 2 UVG sind durch ärztliches Attest oder Gerichtsbeschluss nachzuweisen. Erfolgt die Unterbringung durch Gerichtbeschluss ohne zeitliche Begrenzung, ist ohne weiteres anzunehmen, dass sie voraussichtlich wenigstens sechs Monate dauern wird Dauer der Unterbringung Die Voraussetzung des 1 Absatz 2 UVG ist auch dann erfüllt, wenn die Summe aus den Zeiten bereits vollzogener und im Zeitpunkt der Entscheidung noch zu erwartender Unterbringung 6 Monate erreicht. Auch wenn sich herausstellt, dass die Unterbringung entgegen der ursprünglichen nach den damaligen Verhältnissen berechtigten Prognose weniger als 6 Monate dauern wird, ist die Leistungsbewilligung nach dem UVG erst zum Ende der Unterbringung aufzuheben ( 48 SGB X).

51 Erfordernis eines bestimmten Aufenthaltstitels für Ausländer ( 1 Absatz 2a UVG) Grundsätzlich haben alle Kinder, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des 1 Absatz 1 UVG erfüllen (insbesondere Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt), einen Anspruch auf deutschen Unterhaltsvorschuss. Eine Ausnahme regelt 1 Absatz 2a UVG lediglich für nicht freizügigkeitsberechtigte Kinder. Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer sind Ausländer, die nicht EU/EWR-Bürger oder Schweizer sind oder als EU/EWR-Bürger oder Schweizer nicht die Voraussetzungen des 2 Absatz 2 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) erfüllen. Das FreizügG/EU gilt für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für Staatsangehörige Islands, Liechtensteins und Norwegens (Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993) und für Staatsangehörige der Schweiz (Abkommen zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit). EU/EWR-Bürger und Schweizer sind danach freizügigkeitsberechtigt, wenn sie die Voraussetzungen des 2 Absatz 2 FreizügG/EU erfüllen. Das ist der Fall, wenn sie sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung in Deutschland aufhalten, oder wenn sie niedergelassene selbstständig Erwerbstätige, Erbringer oder Empfänger von Dienstleistungen oder Verbleibeberechtigte sind. Auch Familienangehörige und nicht Erwerbstätige sind unter den Voraussetzungen der 3 und 4 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dem Familienangehörigen um einen EU/EWR-Bürger oder Schweizer oder einen Drittstaatsangehörigen handelt.

52 Bei Staatsangehörigen der Europäischen Union einschließlich des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie freizügigkeitsberechtigt sind. Kinder leiten ihre Freizügigkeitsberechtigung von ihren Eltern ab. Werden der UV-Stelle im Einzelfall konkrete Umstände bekannt, aufgrund derer Zweifel an der Freizügigkeitsberechtigung bestehen, kann sie sich zwecks Abstimmung an die Ausländerbehörde wenden. Die Erkenntnisse und Entscheidungen der Ausländerbehörde sollen sodann bei der Prüfung berücksichtigt werden. Zweifel an der Freizügigkeit können insbesondere bestehen, wenn konkrete Umstände bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass der Antragsteller bzw. der alleinerziehende Elternteil kein Daueraufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU hat und weder erwerbstätig ist noch selbständig ist noch arbeitssuchend ist noch über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz (ggf. auch im Heimatland) verfügt. Zweifel können auch bestehen in Fällen der Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten, Vorspiegelung falscher Tatsachen etwa über ein tatsächlich nicht bestehendes Arbeitsverhältnis, einen tatsächlich nicht bestehenden Wohnsitz oder dann, wenn ein Familienangehöriger einen Unionsbürger nicht zur Herstellung oder Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft begleitet oder ihm zu diesem Zweck nachzieht ( 2 Absatz 7 FreizügG/EU; Artikel 35 Freizügigkeits-RL). Bei der Prüfung der Freizügigkeit kann die UV-Stelle die zuständige Ausländerbehörde hinzuziehen, in Fällen der Fälschung soll die Ausländerbehörde hinzugezogen werden. Stellt sich heraus, dass die Freizügigkeitsberechtigung nicht besteht, hat die UV-Stelle zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen 1 Absatz 2a UVG vorliegen. Zu einer mit aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen verbundenen Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts nach dem FreizügG/EU sind ausschließlich die Ausländerbehörden befugt.

53 Die Unterhaltsvorschussstelle sollte beim Freizügigkeitsberechtigten vor Bewilligung der Unterhaltsvorschussleistung nachfragen, ob eine Entscheidung der Ausländerbehörde über den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach 2 Absatz 7, 5 Absatz 4, oder 6 Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU ergangen ist. Im Fall der Leistungsbewilligung weist die Unterhaltsvorschussstelle den Freizügigkeitsberechtigten darauf hin, dass eine entsprechende Entscheidung der Ausländerbehörde nach 6 Absatz 4 UVG unverzüglich mitzuteilen ist. Eine routinemäßige Überprüfung des Bestehens des Freizügigkeitsrechts durch die zuständige Ausländerbehörde im Fall einer Beantragung von Leistungen nach dem UVG kommt nicht in Betracht. Der Europäische Wirtschaftsraum umfasst zur Zeit folgende Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern Anspruchsvoraussetzungen für nicht freizügigkeitsberechtigte Kinder Anspruchsberechtigte Ausländer Ein nicht freizügigkeitsberechtigtes Kind ist anspruchsberechtigt, wenn ihm oder seinem alleinerziehenden Elternteil eine Niederlassungserlaubnis (z. B. nach den 9, 19, 23 Absatz 2, 26 Absatz 3 und 4, 28 Absatz 2, 31 Absatz 3, 35 o- der 38 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG) erteilt wurde. Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich unbeschränkt. Eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gem. 9a AufenthG ist der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.

54 Ein nicht freizügigkeitsberechtigtes Kind ist ebenfalls anspruchsberechtigt, wenn ihm oder seinem alleinerziehenden Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Gleiches gilt, wenn dem alleinerziehenden Elternteil eine Blaue Karte EU gemäß 19a AufenthG erteilt wurde. Die Blaue Karte EU berechtigt stets zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Nach 4 Absatz 1 S. 3 AufenthG werden die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften des AufenthG auch auf die Blaue Karte EU angewandt. Für Aufenthaltserlaubnisse insbesondere nach den 25 Absatz 1 und 2, 28 bis 36 (Konstellationen des Familiennachzugs; wurde ein Aufenthaltstitel nach den 28 bis 36 AufenthG vor dem 6. September 2013 mit einer anders lautenden Nebenbestimmung erteilt, ist die betroffene Person seit dem 6. September 2013 auch ohne Änderung der Nebenbestimmung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt) 37, 38, 38a Absatz 3 und 4 und 104a AufenthG folgt die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unmittelbar aus dem AufenthG. In den Fällen, in denen grundsätzlich eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit durch die Ausländerbehörde genehmigt werden muss, ergibt sich die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus der Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis ( 4 Absatz 2 Satz 2 AufenthG). Es reicht z.b. nicht aus, wenn der Titel den Zusatz Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet enthält. Für den Anspruch auf Leistungen nach dem UVG kommt es darauf an, ob überhaupt einmal die Ausübung einer Erwerbstätigkeit genehmigt gewesen ist. Auch wenn aktuell keine Erwerbstätigkeit erlaubt sein sollte, reichen frühere Berechtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus. Zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist ein Ausländer auch, wenn eine vor dem erteilte Arbeitsberechtigung als uneingeschränkte Zustimmung der BA zur Aufnahme einer Beschäftigung ( 105 Absatz 2 AufenthG) fort gilt. In Fällen, in denen ein Aufenthaltstitel wegen Familiennachzugs ( 27 bis 36 AufenthG) vorliegt, sollte der alleinerziehende Elternteil darauf hingewiesen werden, dass wegen der Trennung der Eltern ggf. eine Überprüfung des Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde erforderlich ist. Ein nicht freizügigkeitsberechtigtes Kind ist ebenfalls grundsätzlich anspruchsberechtigt, wenn ihm oder seinem alleinerziehenden Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Absatz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung nach Anordnung

55 durch die obersten Landesbehörden), die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, erteilt worden ist. Es handelt sich dabei vor allem um Personen, denen auf Grund der Altfall- bzw. Bleiberechtsregelungen aus den Jahren 1999, 2000, 2001 und 2006, die von der Konferenz der Innenminister und - senatoren der Länder beschlossen wurden, eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Absatz 1 AufenthG erteilt bzw. verlängert wurde. Diese Gruppe ist von der Gruppe von Ausländern, der eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Absatz 1 AufenthG wegen eines Krieges in ihrem Heimatland erteilt wurde, strikt zu trennen. Für Letztere richtet sich der Anspruch auf Leistungen nach dem UVG nach 1 Absatz 2a Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 UVG (hierzu siehe unten). Nicht anspruchsberechtigte Ausländer Zeiträume bis einschließlich 24. Dezember 2013 Nicht anspruchsberechtigt sind trotz Berechtigung zur Erwerbstätigkeit ( 1 Absatz 2a Nr.2 Buchst. a und b UVG): - Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium, einen Sprachkurs oder einen Schulbesuch erteilt wurde ( 16 AufenthG), - Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt wurde ( 17 AufenthG) und - Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach 18 Absatz 2 AufenthG (ggf. i. V. m. Absatz 3 oder Absatz 4) erteilt wurde, die nach der Beschäftigungsverordnung (BeschV) nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden darf, d. h. deren Aufenthaltserlaubnis nicht zum selben Zweck über eine bestimmte Frist hinaus verlängert werden darf. Nur für einen begrenzten Zeitraum darf die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden bei internationalem Personalaustausch und zur Vorbereitung von Auslandsprojekten ( 10 BeschV), Sprachlehrern und Spezialitätenköchen ( 11 BeschV), Au-Pairs ( 12 BeschV), Hausangestellten von Entsandten ( 13 BeschV), bei Saisonbeschäftigungen ( 15a BeschV), Schaustellergehilfen ( 15b BeschV), Haushaltshilfen ( 15c BeschV), bei entsandten Arbeitnehmern ( 19 Abs. 2 BeschV), bei Werkverträgen und Gastarbeitnehmern auf Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen ( 29 Abs. 1 und 2 BeschV).

56 Zeiträume seit dem 25. Dezember 2013: Nicht anspruchsberechtigt sind trotz Berechtigung zur Erwerbstätigkeit: - Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium, einen Sprachkurs oder einen Schulbesuch nach 16 AufenthG besitzen, - Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Ausund Weiterbildung nach 17 AufenthG für höchstens sechs Monate besitzen, und - Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach 18 Absatz 2 AufenthG (ggf. i. V. m. Absatz 3 oder Absatz 4) besitzen, wenn ihnen die Aufenthaltserlaubnis als entsandter bzw. innerbetrieblich versetzter Arbeitnehmer ( 10 bzw. 19 Absatz 2 BeschV), Au-Pair ( 12 BeschV) oder Saisonbeschäftigter ( 15a BeschV) erteilt wurde. Aufgrund Art. 12 Absatz 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98/EU, der unmittelbar anwendbar ist, haben hingegen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss: - Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Ausund Weiterbildung nach 17 AufenthG für mehr als sechs Monate besitzen, und - Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach 18 Absatz 2 AufenthG (ggf. i. V. m. Absatz 3 oder Absatz 4) besitzen, wenn ihnen die Aufenthaltserlaubnis als Sprachlehrer oder Spezialitätenkoch ( 11 BeschV), Hausangestellter eines Entsandten ( 13 BeschV), Schaustellergehilfe ( 15b BeschV), Haushaltshilfe ( 15c BeschV) oder Werkvertragsarbeitnehmer bzw. Gastarbeitnehmer auf Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen ( 29 Absatz 1 und 2 BeschV) erteilt wurde. Sonderfälle nach 1 Absatz 2a Nr. 2 Buchst. c UVG Hat ein nicht freizügigkeitsberechtigtes Kind oder sein alleinerziehender Elternteil einen in 1 Absatz 2a Nr. 2 Buchst. c UVG genannten Aufenthaltserlaubnis nach - 23 Absatz 1 AufenthG wegen eines Krieges in ihrem Heimatland (Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden), - 23 a AufenthG (Aufenthaltsgewährung in Härtefällen), - 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) oder - 25 Absatz 3 bis 5 AufenthG (Aufenthalt aus humanitären Gründen),

57 muss für einen Anspruch auf Leistungen nach dem UVG die betreffende Person (also das Kind bzw. der alleinerziehende Elternteil) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten ( 1 Absatz 2a Nr. 3 Buchst. a UVG). Nach dem Gesetzeswortlaut gilt derzeit zusätzlich die Voraussetzung, dass die Person im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem SGB III bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt ( 1 Absatz 2a Nr. 3 Buchst. b UVG). Die entsprechende Regelung für das Elterngeld und die vergleichbare Regelung zum Erziehungsgeld hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10. Juli 2012 (Az. 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10 und 1 BvL 3/11) für nichtig erklärt. Infolgedessen haben auch beim Unterhaltsvorschuss nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 23 Absatz 1 AufenthG wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach den 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 AufenthG ( 1 Absatz 2a Nr. 2 Buchst. c UVG), die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, folglich nunmehr einen Anspruch, wenn sie sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Es ist nicht mehr erforderlich, dass sie zusätzlich im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen. Die Voraussetzung ist nicht mehr zu prüfen. Die Entscheidung ist auf alle Unterhaltsvorschussentscheidungen anzuwenden, die am 29. August 2012 (Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) nicht bestandskräftig waren bzw. zukünftig erfolgen. Wenn der Kindergeldanspruch wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des 62 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b EStG oder 1 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b BKGG abgelehnt wurde, kann eine Anrechnung des Kindergeldes nach 2 Absatz 2 UVG nicht erfolgen.

58 Vorliegen des Aufenthaltstitels, Datum der Erteilung des Aufenthaltstitels und Verlängerung Das Kind erlangt einen Anspruch auf die Unterhaltsleistung erst dann, wenn es im Besitz eines der o.g. Aufenthaltstitel ist, d. h. ihn in Händen hat. Ist das Kind nicht im Besitz eines der o.g. Aufenthaltstitel, besteht der Anspruch nur, wenn der alleinerziehende Elternteil im Besitz eines der genannten Aufenthaltstitel ist. Dies gilt auch, wenn das (nicht freizügigkeitsberechtigte) Kind nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, weil es eines solchen nicht bedarf. Bei einem vorgelegten Aufenthaltstitel ist für den Beginn des Bewilligungszeitraums das Datum seiner Erstellung zugrunde zu legen. Die Aufenthaltstitel wirken im Hinblick auf den Anspruch auf die Unterhaltsleistung nicht zurück (in Anwendung des Urteils des Bundessozialgerichts vom (Az.: 14 Reg 7/94) auf die aktuelle Rechtslage). Der Anspruch auf Leistungen nach dem UVG ist nicht erfüllt, solange der Aufenthalt eines Ausländers nach 81 Absatz 3 AufenthG vorläufig als erlaubt gilt. Der Anspruch des Kindes ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Dritter die Verpflichtung übernommen hat, die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers zu tragen. In diesem Fall kommt allerdings ein Anspruch gegen diesen Dritten gem. 68 AufenthG auf Erstattung der UV-Leistungen in Betracht. Wird die Verlängerung des Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen anspruchsberechtigenden Aufenthaltstitels vor dem Ablauf des ursprünglichen Aufenthaltstitels beantragt, jedoch erst nach dessen Ablauf erteilt, besteht auch für die Zeit bis zur erneuten Erteilung durchgehend Anspruch auf Leistungen nach dem UVG. In diesem Zeitraum besitzen die Antragsteller i. d. R. eine Fiktionsbescheinigung nach 81 Absatz 4 und 5 AufenthG, mit der die Aufenthaltserlaubnis fort gilt. Im Falle einer Ablehnung des Aufenthaltstitels durch die Ausländerbehörde können also Leistungen nach dem UVG nicht rückwirkend zurückgefordert werden, da der Rechtsgrund für die Gewährung des UVG bis zur Entscheidung der Auslandsbehörde gem. 81 Absatz 4 AufenthG fortwirkt. Der UVG-Anspruch entfällt frühestens ab dem Zeitpunkt der negativen Entscheidung der Ausländerbehörde.

59 Wird von der Ausländerbehörde eine Bescheinigung ausgestellt, die nicht auf 81 AufenthG beruht und nur erteilt wird, da sich das Ausstellen der Karte, mit der der anspruchsbegründende Titel belegt werden kann, verzögert, kann Anspruch auf UV-Leistungen bestehen. Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte Eine vor dem erteilte Aufenthaltsberechtigung ( 27 AuslG) oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis ( 15 AuslG) gilt gem. 101 Absatz 1 Satz 1 AufenthG fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach 1 Absatz 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach 23 Absatz 2 AufenthG ( 101 Absatz 1 Satz 2 AufenthG). Die übrigen in 5 AuslG genannten Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt ( 101 Absatz 2 AufenthG). Vor dem erteilte Arbeitsberechtigungen gelten als uneingeschränkte Zustimmung der BA zur Ausübung einer Beschäftigung fort ( 105 Absatz 2 AufenthG) und begründen somit in Verbindung mit der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis einen Anspruch auf Leistungen nach dem UVG nach 1 Absatz 2a Nr. 2 UVG. Kinder türkischer, marokkanischer, tunesischer und algerischer Arbeitnehmer Liegen die Voraussetzungen des 1 Absatz 2a UVG nicht vor, kann sich eine Anspruchsberechtigung aber aus Regelungen internationaler Abkommen ergeben. Solche Regelungen liegen für marokkanische, tunesische, algerische und türkische Staatsangehörige vor (Art. 65 der Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Marokko und Tunesien, Art. 68 Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Algerien und Art. 3 Assoziationsratsbeschluss (ARB) 3/80 vom im Rahmen des Assoziationsabkommen EWG-Türkei vom ).

60 Nach diesen Abkommen sollen marokkanische, tunesische, algerische bzw. türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige hinsichtlich Familienleistungen nicht anders als eigene Staatsangehörige des Gastlandes (hier als Deutsche) behandelt werden (Gleichbehandlungsgrundsatz); d. h., es kann für diese Kinder ein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen bestehen, auch wenn sie keinen Aufenthaltstitel nach 1 Absatz 2a UVG besitzen. Kinder türkischer, marokkanischer, tunesischer und algerischer Staatsangehöriger haben deshalb auch ohne Aufenthaltstitel nach 1 Absatz 2a UVG einen Anspruch auf Leistungen nach dem UVG, wenn - die im UVG genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, - ein Elternteil Arbeitnehmer im Sinne der einschlägigen Abkommen mit der EU ist und - sich das Kind und der marokkanische, tunesische, algerische oder türkische Staatsangehörige rechtmäßig in Deutschland aufhalten; auch eine Duldung ist als ausreichend anzusehen. Arbeitnehmer im Sinne der o. g. Abkommen ist, wer gegen mindestens ein Risiko, das von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erfasst wird, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist (z. B. Unfallversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung). Die Arbeitnehmereigenschaft kann auch durch die Rentenversicherung begründet werden, die auf der Anerkennung der Kindererziehungsjahre gemäß 56 SGB VI beruht. [Beachte: Voraussetzung ist u.a. die Erziehung des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, d. h., dass der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind dort gewöhnlich aufhält (z. B. bei Asylbewerbern in der Regel nicht gegeben)] Kontingentflüchtlinge/heimatlose Ausländer Bis zum 31. Dezember 2004 genossen Ausländer, die vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks oder aufgrund einer Übernahmeerklärung nach 33 Absatz 1 AuslG im Bundesgebiet aufgenommen worden sind (sog. Kontingentflüchtlinge), die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

61 vom 28. Juli 1951 (vgl. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 BGBl I S außer Kraft getreten am ). Aufgrund des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom galt dies auch für jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion. Die Kontingentflüchtlinge erhielten die Unterhaltsleistung nach dem UVG ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den Nachweis ihrer Rechtsstellung durch eine amtliche Bescheinigung führen können. Das gilt auch für heimatlose Ausländer i.s.v. 1 Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet. Ab dem 01. Januar 2005, mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes, tritt an Stelle des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge 23 AufenthG. Hierdurch bleibt die Möglichkeit zur Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts in besonders gelagerten Fällen, beispielsweise bei der Aufnahme jüdischer Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, erhalten. Eine Gewährung von UV-Leistungen kommt danach in Betracht, wenn aufgrund des 23 Absatz 2 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Zur Fortgeltung von unbefristeten Aufenthaltserlaubnissen nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (bzw. in analoger Anwendung) vgl. RL 1.9. An der o.g. Rechtsstellung heimatloser Ausländer i.s.v. 1 Gesetz über die Rechtstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet hat sich nichts geändert Zusammenleben beider Elternteile ( 1 Absatz 3 UVG) Grundsätzliches Der Ausschlussgrund Zusammenleben der beiden Elternteile ist gegeben, wenn beide Elternteile dauernd in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben. Ein Zusammenleben der Eltern liegt nicht erst vor, wenn sie eine eheähnliche Lebensgemeinschaft oder eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Ein Zusammenleben liegt bereits vor, wenn die Eltern in einer Weise Kontakt haben, dass unter Würdigung der gesamten Umstände von einer faktisch vollständigen Familie

62 auszugehen ist (vgl. OVG Saarland vom D 137/10). Anlass, dies zu prüfen, wird zum Beispiel gegeben sein, wenn im Antrag für beide Elternteile dieselbe Anschrift angegeben ist. Nur in besonderen nachgewiesenen Ausnahmefällen kann es sein, dass die Eltern in derselben Wohnung nicht zusammen leben (vgl. hierzu auch RL 1.4.1). Gibt der alleinerziehende Elternteil an, dass beide Elternteile in verschiedenen Wohnungen leben, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie nicht nach 1 Absatz 3 UVG zusammen leben. In Ausnahmefällen können jedoch Hinweise (z. B. vom alleinerziehenden Elternteil, vom anderen Elternteil oder vom SGB II- Träger) vorliegen, dass der andere Elternteil auch einen Lebensmittelpunkt nicht notwendigerweise den einzigen Lebensmittelpunkt - beim alleinerziehenden Elternteil hat. Dann ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Zusammenleben der Eltern als faktische Familie vorliegt, beispielsweise weil der andere Elternteil mehrmals wöchentlich in der Wohnung des alleinerziehenden Elternteils übernachtet und beide Elternteile für das Kind sorgen (vgl. OVG Saarland vom D 137/10). Ein Zusammenleben entfällt allein wegen Anstaltsunterbringung des anderen Elternteils nur dann, wenn diese Unterbringung voraussichtlich wenigstens 6 Monate dauern wird (analog 1 Absatz 2 UVG) Zusammenleben bei Kind mit nicht festgestellter Vaterschaft Lebt die Mutter mit dem Mann zusammen, den sie für den Vater des Kindes hält, kann vom Zusammenleben der beiden Elternteile nicht ausgegangen werden, solange nicht die Vaterschaft dieses Mannes nach 1592 BGB anerkannt oder festgestellt ist. Ergibt sich aus dem Vorbringen der Mutter, dass ein solcher Fall gegeben ist, sollte versucht werden, die Antragstellerin zur Rücknahme des Antrags zu bewegen, da der Verdacht der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Leistung besteht. Sofern aufgrund der gesetzlichen Regelungen der 1592 ff BGB rechtlich von der Vaterschaft des Ehemannes der Kindesmutter auszugehen ist, besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, selbst wenn der biologische Kindesvater die Vaterschaft übereinstimmend mit der Kindesmutter bejaht. Es kommt allein auf die im

63 BGB geregelte gesetzliche Vaterschaft an (vgl. VG München vom M 6a K , VG Freiburg vom , 7 K 1405/06). Bezüglich des Verfahrens zur Vaterschaftsanfechtung und der sich anschließenden Mitwirkungspflicht bei der Vaterschaftsfeststellung wird auf RL verwiesen. Rückgriff ist grundsätzlich zunächst beim gesetzlichen, leistungsfähigen Vater zu nehmen. Ausnahme: Aufgrund der Umstände (z. B. bereits eingeleitetes Vaterschaftsanfechtungsverfahren und Aussage der Mutter, dass der gesetzliche Vater nicht der biologische Vater ist) kann im Einzelfall offensichtlich sein, dass der gesetzliche Vater die Vaterschaft erfolgreich anfechten wird. Da dann der im Rückgriffsverfahren eingezahlte Unterhalt an den gesetzlichen Vater zurückgezahlt werden muss und dadurch überflüssige Kosten entstehen, kann der Rückgriff (vgl. RL 7.14.) bis zur Klärung der Vaterschaft aufgeschoben werden. Wird später die Vaterschaft des leistungsfähigen, biologischen Vaters festgestellt, ist bei ihm Rückgriff ab dem Beginn der Unterhaltsvorschusszahlung zu nehmen. Nach 7 Absatz 2 Nr. 1 UVG i. V. m Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a BGB kann der Unterhalt gegen ihn auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden, ohne dass er vor der Vaterschaftsanerkennung in Verzug gesetzt werden muss Weigerung der Auskunftserteilung/Mitwirkung ( 1 Absatz 3 UVG) Grundsätzliches Die in 1 Absatz 3 UVG festgelegten Mitwirkungspflichten des betreuenden Elternteils umfassen Auskünfte zur Durchführung des Gesetzes (z. B. Einkommens- und Vermögensverhältnisse des familienfernen Elternteils), Ermittlung des Aufenthalts und Feststellung der Vaterschaft. Die an die Nichtbeachtung geknüpfte Rechtsfolge des Leistungsausschlusses verstößt nicht gegen das Grundgesetz (OVG Münster DAVorm. 1984, 411 sowie NJW 1984, 2542).

64 Die Ausschlussgründe, die an die Weigerung des alleinerziehenden Elternteils anknüpfen, gelten ohne Einschränkung, insbesondere also auch, soweit eine entsprechende Mitwirkungspflicht dieses Elternteils nach 65 SGB I ausgeschlossen wäre. Ausnahmsweise kann die Mitwirkungsverpflichtung/Auskunftserteilung nur dann entfallen, wenn den Einzelfall betreffende besondere und unerträgliche Auswirkungen nachvollziehbar vorgetragen werden. Das bedeutet, es muss Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unerträglichen Konfliktsituation auf Seiten der/des Auskunftspflichtigen geben (nicht ausreichend ist z. B. die Befürchtung der Kindesentführung während eines Italien-Urlaubs durch italienischen Vater, SchlHolVerwG, DAVorm. 1989, 876; oder Zerbrechen einer Ehe als Folge einer außerehelichen Vaterschaft, OVG Münster NJW 1984, 2542). Auch wenn es einer Mutter in gewissem Maße peinlich sein mag, die Umstände ihrer Schwangerschaft näher darzulegen, so bildet dies noch keinen hinreichenden Grund, die ihr mögliche Mitwirkung bei der Feststellung des Vaters gänzlich abzulehnen, VGH Baden-Württemberg DAVorm. 1993, 329) Auskunftsverweigerung bereits bekannter Tatsachen Die Weigerung von Alleinerziehenden, die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen bzw. bei der Vaterschaftsfeststellung mitzuwirken, wirkt nur insoweit Anspruch ausschließend, als die Angaben nicht bereits der zuständigen UV-Stelle bekannt sind (etwa durch entsprechende Mitteilungen und Auskünfte seitens des antragstellenden Sozialamtes) Auskunftspflicht: Beantwortung der Fragen Der Ausschlussgrund Verweigerung von Auskünften ist insbesondere dann gegeben, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nicht die im Antragsvordruck gestellten Fragen beantwortet, obwohl er hierzu in der Lage ist. Dies gilt auch, wenn der Elternteil sich weigert, den Überprüfungsfragebogen auszufüllen, der ihm im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung übersandt worden ist. Der Ausschlussgrund ist nicht gegeben, wenn der Elternteil sich weigert, Erkundigungen anzustellen um die Fragen beantworten zu können.

65 Der Ausschlussgrund Weigerung, bei der Feststellung des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken ist gegeben, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nicht die entsprechenden im Antragsvordruck gestellten oder sonst an ihn herangetragenen Fragen beantwortet, obwohl er hierzu in der Lage ist (vgl. auch RL 6.2.). Nach 60 Absatz 1 Nr. 3 SGB I sind auch Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen. Kommt der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, ist der Antrag nach 1 Absatz 3 abzulehnen. Kommt der betreuende Elternteil im Rahmen einer Überprüfung seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so kann unter den Voraussetzungen des 66 SGB I die Leistung entzogen werden, ohne dass eine Entscheidung über den Leistungsanspruch getroffen wird. Der Bewilligungsbescheid zur Gewährung der Leistung kann ggf. nach 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, da 1 Absatz 3 UVG als materielle Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung des Unterhaltsvorschusses nicht mehr vorliegt Verweigerung der Mitwirkung zur Feststellung der Vaterschaft Der Ausschlussgrund Weigerung, bei der Feststellung der Vaterschaft des anderen Elternteils mitzuwirken kommt nur in Betracht, wenn die Vaterschaft nach 1592 Nr. 2 oder 3 BGB durch Anerkenntnis oder gerichtliche Feststellung zu begründen ist. Die Mutter kommt ihrer Mitwirkungspflicht im Allgemeinen dadurch nach, dass sie unverzüglich entweder als gesetzliche Vertreterin des Kindes die erforderlichen Schritte zur Feststellung der Vaterschaft selbst einleitet, also den mutmaßlichen Vater zum Anerkenntnis veranlasst oder das gerichtliche Feststellungsverfahren betreibt,

66 oder das Jugendamt gemäß 1712 BGB zum Beistand bestellt und mit den erforderlichen Angaben über die Person des mutmaßlichen Vaters versieht. Kommen mehrere Männer als Vater in Betracht, reicht es nicht aus, wenn die Mutter nur denjenigen angibt, den sie für den Vater hält. Es müssen alle Männer benannt werden, die als Vater in Betracht kommen, und die Mutter soll, wenn möglich, denjenigen benennen, den sie für den Vater hält. Die Bestellung des Beistands und die Erteilung der erforderlichen Auskünfte an diesen ist von der Mutter durch eine entsprechende Bescheinigung des Beistands nachzuweisen. Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass die Mutter ihre Einwilligung zur Auskunftserteilung durch den Beistand erklärt und dieser bestätigt, dass die Mutter die zur Einleitung der Vaterschaftsfeststellung erforderlichen Angaben gemacht hat. Hat das Kind einen Amtsvormund oder einen für die Aufgabenbereiche Vaterschaftsfeststellung und/oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bestellten Amtspfleger, liegt eine Verweigerung der Mitwirkung vor, wenn die Mutter diesem gegenüber nicht die erforderlichen Angaben zur Person des Vaters macht. Die Klärung dieser Frage ist, falls erforderlich, mit Hilfe des Amtsvormundes bzw. Amtspflegers einzuleiten. Einer Einwilligung der Mutter zur Auskunftserteilung durch den Amtsvormund bzw. Amtspfleger bedarf es nicht. Der Anspruch auf UVG ist ausgeschlossen, wenn die Mutter keine bzw. nur unzureichende Angaben zur Person des Vaters macht (vgl. VG Aachen vom K 706/08). Etwas anderes gilt nur, wenn die Mutter, nachvollziehbar darlegt und glaubhaft macht, aus welchen Gründen sie im Hinblick auf die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche keine Informationen über die Person des etwaigen Vaters besitzt (vgl. dazu VG Arnsberg vom L 427/02, JAmt 2003, S. 160). Dazu hat die Mutter umfassende und möglichst belegbare Auskünfte über die Umstände im Zusammenhang mit der Entstehung der Schwangerschaft zu erteilen. Bleibt die Mutter aber nach eindeutiger Belehrung und/oder Aushändigung eines Merkblattes dabei, keine Angaben zur Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes machen zu können, ist mit ihr ein persönliches

67 Gespräch zu führen. Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben unter Vorlage geeigneter Beweismittel (z.b. Mutterpass, Urlaubsnachweis, Reisepass) glaubhaft darzulegen, aus welchen Gründen sie keine weiteren Angaben machen kann und dass es nicht an zumutbaren Bemühungen gefehlt hat, spätestens nach Bekanntwerden der Schwangerschaft die Person des Vaters ausfindig zu machen. Gespräche mit der Mutter sind durch ein Wortprotokoll aktenkundig zu machen. Dabei sind zunächst Datum, Uhrzeit, Gesprächsort und die Anwesenden zu protokollieren. In das Protokoll sind die Fragen der UV-Stelle, insbesondere auch die Kontrollfragen, aufzunehmen. Die Antworten der Mutter sind ebenfalls festzuhalten. Fragen und Antworten sind wortwörtlich aufzuschreiben, beispielsweise UV- Stelle: Haben sie?, Mutter: Ich habe. Schließlich ist in einer Gesamtschau eine Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit der Mutter durch den Bearbeiter vorzunehmen und in die Akte aufzunehmen. Bei der Prüfung/Bewertung sind strenge Maßstäbe anzulegen und ggf. sind im Rahmen des amtlichen Untersuchungsgrundsatzes nach 20 ff SGB X weitergehende Ermittlungen anzustellen Sonderfälle: Analoge Anwendung von 1 Absatz 3 Alt. 2 UVG Ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem UVG besteht bei einer anonymen Samenspende nicht. Das BVerwG hat in seinem Urteil vom Az. 5 C ausgeführt, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation schafft, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils von vornherein aussichtlos ist und deshalb die öffentliche Unterhaltsleistung nur als Ausfallleistung gewährt werden kann, obwohl das Gesetz der Konzeption nach grundsätzlich Vorschuss und nur ausnahmsweise Ausfallleistungen vorsieht. Für die Fallkonstellation Samenspende ist ein Ausschlussgrund im UVG nicht ausdrücklich normiert. Diese planwidrige Regelungslücke ist durch analoge Anwendung des Anspruchsausschlusses nach 1 Absatz 3 Alt. 2 UVG mangelnde Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft zu schließen, da die anonyme Samenspende ein vergleichbarer Sachverhalt ist.

68 Das Gleiche gilt nur in Fällen, in denen die Mutter absichtlich schwanger werden wollte und die Absicht hatte, dass die Identität des Vaters nicht festgestellt werden kann (weitergehende Ansicht: OVG Lüneburg vom LA 3/14, das eine darüber hinausgehende Analogie vornimmt) Offensichtlich wahrheitswidrige Angaben Wird die als Vater angegebene Person durch ein Gutachten ausgeschlossen und gibt die Mutter an, mit keinem weiteren Mann verkehrt zu haben, ist dies offensichtlich wahrheitswidrig. Die Leistung ist nach 1 Absatz 3 UVG zu versagen. Die Versagung der Leistung ist jedoch erst dann auszusprechen, wenn mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das untersuchte Blut von einer anderen als der von der Mutter angegebenen Person stammt. Wenn trotz des erhöhten Sicherheitsbedürfnisses die Untersuchung nicht unter strenger Identitätssicherung durchgeführt worden ist (z. B. Identitätsprüfung nur durch Vorlage des Personalausweises bzw. Passes), kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Blut von einer anderen Person stammt. Die Identität kann beispielsweise dann mit Sicherheit angenommen werden, wenn der Gutachter ein Foto der zur Untersuchung erschienenen Person macht und die Mutter später bei Vorlage des Fotos die Identität bestätigen kann. Sollte sich im weiteren Verfahren herausstellen, dass das untersuchte Blut nicht von der von der Kindesmutter angegebenen Person stammt, sollte auf jeden Fall die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden, z. B. wegen Betruges ( 263 StGB) und schwerer mittelbarer Falschbeurkundung ( 271 StGB) Kein Ausschlussgrund Weigerung der Mitwirkung zur Vaterschaftsfeststellung bei Kindern, die während einer Ehe geboren sind, und bei Kindern, für die die Vaterschaft bereits anerkannt wurde Der Ausschlussgrund Weigerung, bei der Feststellung der Vaterschaft des anderen Elternteils mitzuwirken, kommt in der Person der Mutter eines Kindes, als dessen Vater gemäß 1592 Nr. 1 BGB der Ehemann der Mutter gilt, nicht in Betracht. Dies gilt auch, wenn die Mutter vorträgt, dass der Ehegatte nicht der Vater des Kindes sei. Die Vertretung des Kindes bei der Anfechtung der Vaterschaft nach 1600 a Absatz 3 BGB fällt nicht unter die Mitwirkungspflicht der Mutter. Solange der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratete Mann

69 gemäß 1592 Nr. 1 BGB der Vater ist, ist rechtlich für eine Feststellung der Vaterschaft kein Raum. Erst nach rechtskräftiger Feststellung, dass dieser nicht der Vater ist, kommt eine Mitwirkungsverpflichtung zur Vaterschaftsfeststellung in Betracht. Bis dahin hat die zuständige Stelle unmittelbar nach Bewilligung der Leistung etwaige Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den (Schein-)Vater zu prüfen und soweit sie vorliegen mit dem erforderlichen Nachdruck geltend zu machen (vgl. RL ). Die vorstehenden Regelungen finden entsprechende Anwendung für nichteheliche Kinder, bei denen die Vaterschaft urkundlich wirksam anerkannt wurde. Die rechtskräftige Feststellung, dass der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratete Mann bzw. der Mann, der die Vaterschaft ursprünglich anerkannt hatte, nicht der Vater ist, ist ein anzeigepflichtiger Tatbestand im Sinne von 6 Absatz 4 UVG, weil ab diesem Zeitpunkt die Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Vaterschaft einsetzt. Das Unterlassen der Anzeige durch die Mutter ist der Weigerung bei der Mitwirkung mit allen Rechtsfolgen gleichzusetzen (vgl. insoweit RL ) Erfüllung der Mitwirkungspflicht zur Vaterschaftsfeststellung Hat das Kind weder einen Beistand noch einen für die Aufgabenbereiche Vaterschaftsfeststellung und/oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bestellten Amtspfleger oder einen Amtsvormund, erfüllt die Mutter die Mitwirkungspflicht dadurch, dass sie die Feststellung der Vaterschaft betreibt und ggf. den Antrag auf Vaterschaftsfeststellung stellt. Die zuständige UV-Stelle kontrolliert regelmäßig, ob die von der Mutter wahrzunehmenden Schritte in zeitgerechten Abständen erfolgen. Ist ein Bestand nach 1712 BGB für die Feststellung der Vaterschaft des Kindes bestellt worden, ist RL Satz 2 2. Alternative bis Satz 4 anzuwenden. Stellt die Mutter den Antrag auf Bestellung eines Beistands nicht und unternimmt sie die für die Vaterschaftsfeststellung erforderlichen Schritte nicht selbst, ist der Anspruch ausgeschlossen. Hierauf ist die Mutter besonders hinzuweisen.

70 Sonderfall: Aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion oder aus Polen stammende Mutter; Geburtsurkunden aus anderen Staaten Legt die Mutter bei der Antragstellung eine in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion oder in Polen oder gem. 36 Personenstandsgesetz (PStG) nachträglich ausgestellten Geburtsurkunde des Kindes vor, ist sie zu befragen, ob die als Vater eingetragene Person tatsächlich der Vater des Kindes ist. In Fällen mit ungeklärter Vaterschaft war es nämlich in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion und in Polen möglich, einen männlichen Verwandten der Mutter einzutragen. In diesem Fall ist die Mutter verpflichtet, die Auskünfte über die Person des Kindesvaters zu erteilen und bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken (vgl. RL bis ). Die Angaben der Mutter sind zu würdigen, ggf. ist die Eintragung der Vaterschaft in der ausländischen Urkunde als unbeachtlich anzusehen. Legt die Mutter bei der Antragstellung eine Geburtsurkunde vor, die in einem anderen Staat ausgestellt wurde, und liegt hinsichtlich der Vaterschaft keine Anerkennungsurkunde vor, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben in der Geburtsurkunde zutreffen. Wurde jedoch lediglich der von der Mutter angegebene Mann als Vater eingetragen bzw. liegen Anhaltspunkte hierfür vor, und kann angenommen werden, dass dieser Mann nicht der Vater ist, ist die Mutter ebenfalls verpflichtet, die Auskünfte über die Person des Kindesvaters zu erteilen und bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken (vgl. RL bis ). Die Angaben der Mutter sind in einem Aktenvermerk zu würdigen, ggf. ist die Eintragung der Vaterschaft in der ausländischen Urkunde als unbeachtlich anzusehen Wirkung der Weigerung Weigert sich die Mutter, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken oder die zur Durchführung des Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen, ist der Anspruch ausgeschlossen, vgl. RL Wird die Mitwirkung zunächst verweigert und gibt die Mutter diese Weigerung vor der bindenden Ablehnung des Antrages auf, ist der Anspruch bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung bzw. Mitwirkung ausgeschlossen; damit bleibt also der Anspruchsausschluss für die Vergangenheit bestehen. Die Regelungen der 66, 67 SGB I finden hier keine Anwendung, weil 1 Absatz 3 UVG insoweit eine abschließende Sonderregelung enthält.

71 Kein Erstattungsanspruch bei Weigerung Hat der Träger der Sozialhilfe bzw. des Sozialgeldes/der Unterkunftskosten die Unterhaltsleistung nach 95 SGB XII bzw. 5 Absatz 3 SGB II beantragt, findet 1 Absatz 3 UVG ohne Einschränkung Anwendung. Weigert sich der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die für die Feststellung des Anspruchs nach dem UVG erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Vaterschaftsfeststellung oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken, ist sowohl der Anspruch nach dem UVG als auch ein etwaiger Erstattungsanspruch ausgeschlossen; vgl. RL Erfüllung der Unterhaltspflicht durch Vorleistung ( 1 Absatz 4 UVG) Von Vorleistungen erfasster Zeitraum Bei der Feststellung, für welchen Zeitraum der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat, ist 1614 Absatz 2 BGB zu beachten Geringere Unterhaltszahlungen als UV-Leistung Ist der durch Vorausleistung erfüllte Unterhaltsanspruch niedriger als der nach 2 Absatz 1 und 2 UVG in Betracht kommende Betrag, so kann für den Differenzbetrag die Leistung nach dem UVG gewährt werden Unterhaltsverzicht Nach 1614 Absatz 1 BGB kann auf Kindesunterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden. Dagegen ist ein Verzicht für zurückliegende Zeiträume möglich. Für Monate, für die der Unterhaltsverzicht wirksam ist, kann nach 1 Absatz 4 Satz 1 UVG keine UV-Leistung gezahlt werden. Ein unwirksamer Unterhaltsverzicht schließt den UV-Anspruch des Kindes nicht aus; bei Gewährung der UV-Leistung geht der Anspruch nach 7 Absatz 1 UVG über.

72 Leistungen nach dem SGB VIII Seit dem 1. Januar 2008 besteht nach 1 Absatz 4 Satz 2 UVG kein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach dem UVG, soweit der Bedarf eines Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gedeckt ist. Das bedeutet folgendes: Soweit der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem SGB VIII (einschließlich der Inobhutnahme nach 42 SGB VIII, vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom , Az.: OVG 6 M ) vollständig gedeckt ist, besteht nach 1 Absatz 4 Satz 2 UVG kein Anspruch auf UV-Leistungen. Der unterhaltsrechtliche Bedarf eines Kindes wird im Rahmen einer Kinder- und Jugendhilfeleistung dann vollständig gedeckt, wenn die Leistung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erfolgt, die Gewährung von Unterkunft in die Leistung einbezogen ist und das Kind sich nicht regelmäßig über Umgangskontakte hinaus in seinem Elternhaus aufhält ( 39 SGB VIII). In diesen Fällen ist der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen, der die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen umfasst. Bei einer vollstationären Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe, bei der sich das Kind regelmäßig über Umgangskontakte hinaus bei einem Elternteil aufhält, kann dagegen für die Dauer dieser Aufenthalte ein unterhaltsrechtlicher Bedarf des Kindes bestehen, der durch die Kinder- und Jugendhilfeleistung nicht gedeckt ist. In diesen Fällen kommt eine Teilunterhaltsleistung nach dem UVG in Betracht, weil die unterhaltspflichtige Person für die Deckung des Bedarfs während dieser Aufenthalte verantwortlich ist. Die Höhe der Teilleistung ergibt sich nach der Bestimmung des Kostenbeitrags der Eltern für die Kinder- und Jugendhilfeleistung. Von diesen wird ein reduzierter Kostenbeitrag erhoben, wenn das Kind nicht dauerhaft vollstationär untergebracht wird, sondern sich regelmäßig über Umgangskontakte hinaus bei dem alleinerziehenden Elternteil aufhält. Die Höhe des Kostenbeitrags

73 weist daher auf den Umfang der Unterhaltsleistungen der Kinder- und Jugendhilfe für das Kind hin. In welchem genauen Umfang das Kind Leistungen nach den Vorschriften des SGB VIII erhält, ergibt sich aus dem Hilfeplan nach 36 SGB VIII und wird im Bescheid über den Kostenbeitrag ( 91 ff. SGB VIII) auf die Kostenbeteiligung umgesetzt. Beispiel: Das Kind ist in einer sog. 5-Tage-Unterbringung untergebracht. Die Kinder- und Jugendhilfe stellt nicht den gesamten Unterhalt des Kindes sicher, sondern nur während der Dauer der vollstationären Unterbringung. Die Kinder- und Jugendhilfe macht deshalb nur einen gekürzten Kostenbeitrag in Höhe von 5/7 geltend. In diesem Fall bleibt ein Anspruch auf 2/7 der UV-Leistung bestehen. Bei einer teilstationären Leistung der Kinder- und Jugendhilfe wird ebenfalls nur der Unterhalt des Kindes außerhalb des Elternhauses sichergestellt. Da die Leistung lediglich für einen Teil des Tages außerhalb des Elternhauses erbracht wird, erschöpft sich die Unterhaltsleistung regelmäßig in der (Mittags-)Verpflegung des Kindes. Diese geringfügige Unterhaltsleistung, die bspw. der Kindertagesbetreuung nach 22 ff. SGB VIII entspricht, schließt den Anspruch auf UV-Leistung nicht aus. Dieser bleibt bei teilstationären Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe vielmehr vollständig bestehen." Mitteilungspflicht gegenüber der Ausländerbehörde Die UV-Stelle war bisher gemäß 87 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG verpflichtet, die Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn konkrete Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass die Vaterschaftsanerkennung durch eine anfechtungsberechtigte (Landes-)Behörde nach 1600 Absatz 1 Nr. 5 BGB angefochten werden kann. Da das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom BvL 6/10 die behördliche Vaterschaftsanfechtung nach 1600 Absatz 1 Nr. 5 BGB für verfassungswidrig erklärt hat, besteht die Mitteilungsverpflichtung nach 87 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht mehr.

74 Zu 2 Umfang der Unterhaltsleistung 2.1. Höhe der UV-Leistung Die UV-Leistung ist grundsätzlich für volle Kalendermonate zu zahlen. UV-Leistung bedeutet Mindestunterhalt abzüglich des vollen Erstkindergeldes. Der ab 1. Januar 2017 geltende Mindestunterhalt nach 2 Absatz 1 Satz 1 UVG in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch beträgt in den Altersstufen: 0-5 Jahre: Jahre: Jahre: 460 Die Höhe der UV-Leistung (Mindestunterhalt abzüglich des gesamten Erstkindergeldes) beträgt: seit 1. Januar Jahre: Jahre: 201 ab 1. Juli Jahre: 268 Auf die UV-Leistung werden Einkommen nach 2 Absatz 3 und 4 UVG angerechnet Wechsel der Altersstufe Beginnt das Kind im Laufe eines Monats das 7. bzw. das 13. Lebensjahr, ist die Leistung für diesen Monat nach dem höheren Mindestunterhalt zu zahlen. RL 2.2. bleibt unberührt.

75 Nach Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz ist 1612 a Absatz 3 BGB, nach seinem Sinn und Zweck so zu interpretieren, dass der Unterhalt entsprechend der höheren Altersstufe vom Beginn des Monats zu zahlen ist, in dem das 7. bzw. 13. Lebensjahr beginnt Anspruchsvoraussetzungen nur für einen Teil des Monats ( 2 Absatz 1 Satz 3 UVG) Grundsätzliches Anteilige Zahlung bedeutet Zahlung für alle Tage, an denen die Anspruchsvoraussetzungen des 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 oder Absatz 1a UVG erfüllt sind. Hierzu zählt auch der Tag, im Verlaufe dessen erstmalig die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt wurden. Für jeden dieser Tage ist ein Dreißigstel der monatlichen Unterhaltsleistung zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Monat, für den die Leistung anteilig zu zahlen ist, mehr oder weniger als dreißig Kalendertage hat. In Fällen, in denen die Unterhaltsleistung nach 2 Absatz 1 Satz 3 UVG nur anteilig zu zahlen ist, ist eine Minderung nach 2 Absatz 2 UVG oder 2 Absatz 4 UVG und eine Anrechnung nach 2 Absatz 3 UVG ebenfalls nur anteilig vorzunehmen (s. RL ). Abweichend davon ist im Geburtsmonat eine Minderung nach 2 Absatz 2 UVG unter Anrechnung des gesamten Erstkindergeldes in voller Höhe vorzunehmen. Danach ist ein Leistungsgrund nicht gegeben, wenn die anteilige Leistung nach 2 Absatz 1 UVG im Geburtsmonat 192 nicht übersteigt. Im Geburtsmonat übersteigt die anteilige UV-Leistung erst ab 17 Tagen das Erstkindergeld. Beispiel 1: Das Kind ist am geboren. Der maßgebliche Mindestbetrag liegt bei 342. Nach 2 Absatz 1 UVG ergibt sich eine anteilige Leistung für 11 Tage i.h.v. 342 : 30 x 11 = 125,50. Damit ist unter Berücksichtigung von 2 Absatz 2 UVG für den Geburtsmonat kein Unterhaltsvorschuss zu zahlen und insoweit ein ablehnender Bescheid zu erteilen.

76 Beispiel 2: Das Kind ist am geboren. Der maßgebliche Mindestbetrag liegt bei 342. Nach 2 Absatz 1 UVG ergibt sich eine anteilige Leistung für 28 Tage i.h.v. 342 : 30 x 28 = 319, , Kindergeld = 127,20 (gerundet 128 ) Unterhaltsvorschuss. Damit ist unter Berücksichtigung von 2 Absatz 2 UVG für den Geburtsmonat Unterhaltsvorschuss i. H. v. 128 zu zahlen. Kein Fall der anteiligen Zahlung liegt vor, wenn der Antrag auf UV-Leistung im laufenden Monat eingeht und die Anspruchsvoraussetzungen für den ganzen Monat vorgelegen haben. In diesen Fällen ist also für den vollen Kalendermonat zu zahlen (vgl Absatz 1 Satz 2 BGB). Es ist möglichst sicherzustellen, dass der Unterhaltsanspruch dem Unterhaltspflichtigen gegenüber noch in demselben Monat geltend gemacht wird (vgl. RL ) Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen Der Anspruch auf die Leistung nach dem UVG erlischt mit Ablauf des Tages, an dem eine der Anspruch begründenden Tatsachen wegfällt z. B. des Tages vor dem 18. Geburtstag des Kindes oder des Tages, an dem der alleinerziehende Elternteil heiratet oder der Ehegatte des alleinerziehenden Elternteils aus einer Anstalt entlassen wird oder ein Anspruch ausschließender Grund entsteht z. B. die alleinerziehende Mutter mit dem Vater des Kindes zusammenzieht Anrechnung von Kindergeld ( 2 Absatz 2 UVG) Der Abzugsbetrag des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes beträgt 192. Auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten beträgt der Anrechnungsbetrag nach 2 Absatz 2 UVG stets das gesamte deutsche Erstkindergeld. Dies gilt unabhängig von der im Einzelfall an den alleinerziehenden Elternteil ausgezahlten Kindergeldhöhe auch wenn der alleinerziehende Elternteil nur einen Teil des deutschen Kindergeldes erhält und der familienferne Elternteil Kindergeld aus einem anderen EU-/ EWR-Staat oder der Schweiz erhält,

77 der alleinerziehende Elternteil Kindergeld aus einem anderen EU-/ EWR-Staat oder der Schweiz in einer geringeren oder höheren Höhe bezieht, der alleinerziehende Elternteil hälftiges Kindergeld in Deutschland bezieht oder der alleinerziehende Elternteil das volle deutsche Kindergeld erhält und der familienferne Elternteil zusätzlich im anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz Kindergeld-Unterschiedsbeträge erhält Kindergeldähnliche Leistungen In 65 Absatz 1 EStG, 4 Absatz 1 BKGG sind folgende für die UVG-Praxis bedeutsame (kindergeldähnliche) Leistungen bezeichnet: Leistungen für Kinder, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes gewährt werden und den Kindergeldleistungen vergleichbar sind, z. B. Kinderzuschüsse zu Renten gemäß 207, 262, und 286 des österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955, bestimmte Kinderrenten nach bundesrechtlichen Vorschriften der USA, staatliche türkische Kinderzuschläge für Kinder von Bediensteten des Staates und der staatlichen Betriebe. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind, z. B. die Kinderzulagen nach Art. 67 Absatz 1 Buchst. b des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie des Art. 2 des Anhangs VII zum Statut (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1972 Nr. C 100 S. 5) Der Kinderzuschlag nach 6 a BKGG ist keine kindergeldähnliche Leistung Kindergeldbezug des familienfernen Elternteils: Antrag auf Kindergeld durch den alleinerziehenden Elternteil (RL-Änderungen anzuwenden ab 1. Mai 2010) Erhält noch der andere (familienferne) Elternteil das Kindergeld während der Trennungsphase für das Kind, ist darauf hinzuwirken, dass der alleinerziehende Elternteil das Kindergeld erhält. Nach 64 Absatz 2 Satz 1 EStG wird das Kindergeld an

78 denjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Der andere Elternteil, der nicht mehr in einem Haushalt mit dem Kind lebt, hat keinen Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes (mehr). Der alleinerziehende Elternteil muss das Kindergeld bei der Familienkasse beantragen. Das Kindergeld ist nach 2 Absatz 2 UVG abzuziehen; auf die tatsächliche Auszahlung kommt es nicht an. Wohnte das Kind zu Beginn des Monats, für den das Kindergeld gezahlt wurde, noch mit dem anderen Elternteil zusammen, hat dieser das Kindergeld zu recht für diesen Monat bekommen. Eine Anrechnung nach 2 Absatz 2 UVG ist in diesem Monat nicht möglich. Hat der im EG-Ausland lebende andere Elternteil aufgrund Art. 67 der VO (EG) Nr. 883/04 einen Anspruch auf Familienleistungen mit Rücksicht auf das berechtigte Kind und zahlt dieser Elternteil Unterhalt nicht wenigstens in Höhe der Familienleistung, zahlt nach Art. 68a VO (EG) Nr. 883/04 der Träger der Familienleistung im anderen Staat über die deutsche Familienkasse sein Kindergeld an den alleinerziehenden Elternteil aus. Dafür ist erforderlich, dass die deutsche Familienkasse einen Antrag auf Auszahlung beim anderen Träger stellt. Die UV-Stelle weist den alleinerziehenden Elternteil auf diese Regelung hin. Bei der Berechnung der UV- Leistung ist das Erstkindergeld abzuziehen (siehe RL. 2.3.) Anrechnung von Unterhaltszahlungen und Waisenbezügen ( 2 Absatz 3 UVG) RL , bis , und 1.6. gelten auch für 2 Absatz 3 UVG Waisenbezüge Waisenbezüge sind mit ihrem Nettobetrag anzurechnen. Die bisherigen Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung sind seit dem entfallen (beitragsfreie Pflichtversicherung für Waisenrentenberechtigte - 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V). Die nach 2 Abs. 3 Nr. 2 UVG anzurechnende Rente hat sich dementsprechend unabhängig von Rentenanpassungen erhöht.

79 Anrechnung der Einkünfte des Vermögens und des Ertrags der zumutbaren Arbeit (Einkommen nach 2 Absatz 4 UVG) Als Anlage zu 2.5. ist der Richtlinie ein Prüfschema Einkommensanrechnung nach 2 Absatz 4 UVG beigefügt Voraussetzungen der Anrechnung Einkommen nach 2 Absatz 4 Satz 1 UVG, also die Einkünfte des Vermögens und der Ertrag der zumutbaren Arbeit von Kindern, ist (nur) anzurechnen, sofern sie keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen. Als allgemeinbildende Schule im Sinne der Vorschrift sind dabei unabhängig von der Trägerschaft alle Schulen anzusehen, die einen Abschluss der Sekundarstufe I oder II vermitteln. Soweit ein Kind das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann ohne nähere Prüfung davon ausgegangen werden, dass es noch eine allgemeinbildende Schule besucht und damit eine Einkommensanrechnung nicht zu erfolgen hat. Wenn ein Kind das 15. Lebensjahr vollendet hat, aber noch oder wieder eine Schule besucht, ist zu prüfen, ob es sich um eine allgemeinbildende Schule handelt. Rechtliche Voraussetzung dafür ist, dass (auch) ein Abschluss der Sekundarstufe I oder II und nicht nur ein beruflicher Abschluss vermittelt wird. Eine Schule, die keinen beruflichen Abschluss vermittelt, aber auch der beruflichen Vorbereitung des Kindes dient, kann eine allgemeinbildende Schule sein. Da die Ausgestaltung solcher Schulen in den Bundesländern unterschiedlich geregelt ist, empfiehlt es sich, von der Schulverwaltung des jeweiligen Bundeslandes eine Übersicht über die nach Landesrecht als allgemeinbildend anzusehenden Schulen oder Schultypen zu erbitten als Grundlage für die Entscheidungen der UV-Stellen. Keine allgemeinbildende Schule ist die neben der Berufsausbildung zu besuchende Berufsschule. Ebenfalls keine allgemeinbildenden Schulen sind solche, die eine Berufsausbildung in schulischer Form vermitteln. Die Anrechnung der Einkünfte des Vermögens und des Ertrags der zumutbaren Arbeit hat zu erfolgen, sobald der Besuch der allgemeinbildenden Schule beendet ist. Dabei kommt es grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf das Ende des Schuljahres an. Wenn ein Abschlusszeugnis erteilt wird, dürfte mit dessen Aushändigung der Schulbesuch regelmäßig beendet werden. Einkommen ist gegebenenfalls ab dem folgenden Kalendermonat anzurechnen.

80 Anrechenbare Einkünfte des Kindes Nach 2 Absatz 4 Satz 1 UVG kommen für eine Anrechnung auf die Unterhaltsleistung die Einkünfte des Vermögens und der Ertrag der zumutbaren Arbeit in Betracht. Die Vorschrift ist insoweit 1602 Absatz 2 BGB nachgebildet, wonach unterhaltsberechtigt nur ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Aufgrund der besonderen Regelungen in 2 Absatz 4 Satz 2 und 3 UVG kann die Auslegung von 1602 Absatz 2 BGB jedoch nicht uneingeschränkt auf 2 Absatz 4 UVG übertragen werden. Insbesondere regelt 2 Absatz 4 UVG nur die Anrechnung von Einkommen. Deshalb ist bei einem Kind ohne Einkommen nicht zu prüfen, ob es zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre. Soweit sich nach 2 Absatz 4 UVG ein UV-Leistungsanspruch ergibt, der höher ist als die Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils nach 1602 Absatz 2 Satz 2 BGB, liegt eine Teilausfallleistung vor Einkünfte des Vermögens Einkünfte des Vermögens sind die in 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 EStG geregelten Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung. Sie sind ohne Berücksichtigung der Umstände ihres Erwerbs zu berücksichtigen. Zumutbarkeitserwägungen sind also nicht anzustellen. Zu berücksichtigen sind jedoch nur die Einkünfte aus dem Vermögen, nicht der Stamm des Vermögens und auch nicht die Verwertungserlöse bei einer Veräußerung einzelner Vermögensgegenstände oder des Gesamtvermögens (z. B. Verkauf eines geerbten Unternehmens). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen neben Zinsen auch Einkünfte aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften wie z. B. Dividenden und Gewinnausschüttungen. Als Einkünfte gelten die zufließenden Beträge mit Abzug ggf. abgeführter Kapitalertragsteuer. Werbungskosten (z.b. Depotgebühren) werden berücksichtigt; darüber hinaus werden Freibeträge o. ä. nicht abgezogen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen bleiben bei Einkünften aus Kapitalvermögen Bagatellbeträge bis zu 120 Euro im Jahr unberücksichtigt.

81 Einkünfte aus Beteiligungen an Personengesellschaften, z.b. an einer GbR, Partnerschaftsgesellschaft, OHG oder KG, sind solche aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb und fallen damit begrifflich unter den Ertrag der zumutbaren Arbeit im Sinne der Vorschrift. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nach 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Die Werbungskosten müssen auf ein konkretes Objekt bezogen sein. In Frage kommen z. B. Grundsteuer und öffentliche Gebühren für Müllabfuhr, Abwasser, Straßenreinigung, Kaminkehren, Wasser, Strom, Heizung, Warmwasserbereitung, Fahrstuhl, Hauslicht, Hausmeistertätigkeiten, die Ausgaben für die Hausverwaltung, Darlehenszinsen und für notwendige Versicherungen. Ebenso ist der notwendige Erhaltungsaufwand zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind dagegen steuerliche Abschreibungen und Beträge zur Tilgung aufgenommener Darlehen. Diese unterhaltsrechtlichen Grundsätze gelten auch im Rahmen von 2 Absatz 4 UVG. Unterhaltsrechtlich auch im Rahmen von 1602 Absatz 2 BGB - ist der Vorteil des mietfreien Wohnens in der eigenen Immobilie des Kindes als Vermögensertrag zu berücksichtigen. Nach 2 Absatz 4 UVG sollen jedoch nur Einkommen in Geld berücksichtigt werden und nicht geldwerte Vorteile. Deshalb bleibt der Vorteil des mietfreien Wohnens in der eigenen Immobilie unberücksichtigt Ertrag der zumutbaren Arbeit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbetrieb, selbständiger und nichtselbstständiger Arbeit sind nach 2 Absatz 4 Satz 1 UVG nur zu berücksichtigen, soweit es sich um den Ertrag zumutbarer Arbeit handelt. Die Zumutbarkeit hängt von den Lebensumständen des Kindes ab. Wenn das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht und auch nicht für einen Beruf ausgebildet wird, ist ihm zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Da 2 Absatz 4 Satz 2 UVG auf den einzelnen Kalendermonat abstellt, ist auch das Einkommen aus der zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn einer Ausbildung oder zwischen zwei Ausbildungen ausgeübten Tätigkeit in dem jeweiligen Kalendermonat als Ertrag zumutbarer Arbeit zu berücksichtigen.

82 Wenn das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht, aber für einen Beruf ausgebildet wird oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen vergleichbaren Dienst leistet, besteht daneben keine Erwerbsobliegenheit. Wenn für die Ausbildung eine Ausbildungsvergütung oder für die freiwillige Tätigkeit ein Taschengeld o. ä. zusteht, ist diese der Ertrag aus zumutbarer Arbeit. Daneben erzielte Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit sind nicht zu berücksichtigen. Nach der in 2 Absatz 4 Satz 2 UVG geregelten Maßgeblichkeit der Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers ist jedoch nicht zu prüfen, ob in einer Monatsabrechnung für eine Ausbildungsvergütung zugleich Mehrleistungen (Überstunden) oder einmalige Leistungen mit abgerechnet sind. Für die Anrechnung aufgrund von Lohn- und Gehaltsbescheinigungen ist der ausgewiesene Auszahlungsbetrag maßgeblich. Wenn für die berufliche Ausbildung keine Ausbildungsvergütung zusteht z. B. bei Berufsausbildungen in schulischer Form, als Studium usw., sind neben der Ausbildung erzielte Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht aus zumutbarer Tätigkeit erzielt wurden. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbetrieb kann ein Kind auch ohne eigene Arbeit erzielen, wenn der (z.b. geerbte) Betrieb von Angestellten geleitet wird. Der Betriebsgewinn fließt dann dem Kind zu und ist auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Dasselbe gilt für Einkünfte aus Beteiligungen an Personengesellschaften, z.b. an einer GbR, Partnerschaftsgesellschaft, OHG oder KG. Diese Einkünfte sind entsprechend den Grundsätzen im Unterhaltsrecht im Rahmen von 2 Absatz 4 UVG auch dann als Erträge zumutbarer Arbeit zu berücksichtigen, wenn sich das Kind in Ausbildung, Studium usw. befindet Keine Anrechnung von Sozialleistungen nach 2 Absatz 4 UVG Eine Anrechnung von Sozialleistungen ist nur in 2 Absatz 3 Nr. 2 UVG vorgesehen. Nach 2 Absatz 4 UVG ist ausschließlich die Anrechnung von Einkünften des Vermögens und des Ertrags zumutbarer Arbeit geregelt. Sozialleistungen fallen auch dann nicht darunter, wenn sie ausbildungsbezogen sind (z.b. Leistungen nach dem BAföG, Berufsausbildungshilfe).

83 Berücksichtigung im Monat der Einkommenserzielung Nach 2 Absatz 4 Satz 1 UVG sind nur die in demselben Monat erzielten Einkünfte des Vermögens der Kinder und der entsprechende Ertrag ihrer zumutbaren Arbeit auf die dem Grunde nach zustehende Unterhaltsleistung nach 2 Absatz 1 bis 3 UVG anzurechnen. Bei Einkünften des Vermögens wie Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen o. ä. ist daher der Eingang auf dem Konto des Kindes maßgebend. Obwohl es sich bei derartigen Einkünften um einmalige Zahlungen für einen längeren Zeitraum (z.b. für ein Vierteljahr oder ein Jahr) handeln kann, sind sie im Zuflussmonat erzielt und nur auf die Unterhaltsleistung für diesen Monat anzurechnen. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist ebenfalls der Zufluss im jeweiligen Monat maßgebend. Soweit Werbungskosten geltend gemacht werden (vgl. RL ), sind diese in dem Umfang von den monatlichen Einnahmen abzuziehen, in dem sie in demselben Monat angefallen sind. Auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit sind nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie sie in dem jeweiligen Monat angefallen sind. Dabei ist grundsätzlich der monatliche Gewinn zu ermitteln. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist nach 2 Absatz 4 Satz 2 UVG nicht der Zufluss als Eingang auf dem Konto, sondern die Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers maßgebend. Die darin für einen Monat bescheinigten Einkünfte sind auf die Unterhaltsleistung nach dem UVG für denselben Monat anzurechnen, auch wenn die Bescheinigung Korrekturbeträge für frühere Zeiträume enthält. Steuererstattungen sind in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen Berechnung des Anrechnungsbetrages Bei der Anrechnung von Einkommen des Kindes nach 2 Absatz 4 UVG ist ausgehend von den grundsätzlichen anrechenbaren Einkünften (oben unter ) die Summe der Einkünfte zu ermitteln (im Einzelnen unter ), hiervon gegebenenfalls der Pauschbetrag bei Ausbildung abzuziehen (unter ) und der verbleibende Betrag zur Hälfte auf die zustehende UV-Leistung anzurechnen (unter ).

84 Ermittlung der Einkünfte und Abzüge für Werbungskosten und Betriebsausgaben Für die Anrechnung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sind nach 2 Absatz 4 Satz 2 UVG die Einnahmen in Geld nach der jeweiligen Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Damit ist der darin angegebene Auszahlungsbetrag nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer und anderen Abzügen gemeint. Von diesem Betrag ist lediglich ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags nach 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG von derzeit Euro im Jahr, also 83,33 Euro pro Monat, für Werbungskosten abzuziehen. Weitere Werbungskosten können nicht abgezogen werden. Für die Anrechnung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit muss der monatliche Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt werden. Es sind von den in dem jeweiligen Monat erzielten Einnahmen die in demselben Monat tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben abzuziehen. Steuerlich mögliche Abschreibungen sind nicht zu berücksichtigen. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind von den in dem betreffenden Monat eingenommenen Mieten oder Pachten die in demselben Monat angefallenen Werbungskosten (vgl. RL ) abzuziehen. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nach Abzug von Werbungskosten (z.b. Kontoführungs- oder Depotgebühren) zu berücksichtigen (vgl. RL ). Einkommensteuer ist bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung nur abzuziehen, soweit sie in demselben Monat gezahlt wurde. Bei positiven Einkünften aus mehreren Einkunftsarten ist die Summe maßgeblich. Bei negativen Einkünften findet zwischen verschiedenen Einkommensarten ein Verlustausgleich nicht statt.

85 Abzug bei Ausbildung Bei Auszubildenden ist nach 2 Absatz 4 Satz 2 UVG zusätzlich zu den vorgenannten Abzügen pauschal ein Betrag von 100 Euro monatlich abzuziehen. Dies ist in der Vorschrift ausdrücklich nur für Auszubildende mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (z. B. Ausbildungsvergütung) geregelt Hälftige Anrechnung Der verbleibende Betrag der Einkünfte nach Abzug des Pauschbetrags bei Ausbildung wird in Anlehnung an das Unterhaltsrecht (nur) zur Hälfte auf die zustehende UV-Leistung angerechnet Berechnungsbeispiel 700,00 Auszahlungsbetrag Ausbildungsgehalt lt.verdienstbescheinigung - 83,33 Werbungskosten -100,00 pauschaler Ausbildungsaufwand = 516,67 Berücksichtigung zur Hälfte = 258,34 460,00 Mindestunterhalt dritte Altersstufe (s. 2.1.) - 192,00 Kindergeld (voller Abzug - 258,34 oben ermittelte Einkommensberücksichtigung = 9,66. UV-Auszahlungsbetrag: 10 (aufgerundet nach 9 Abs. 3 UVG) Berücksichtigung regelmäßiger Einkommen nach 2 Absatz 4 Einkommen, das regelmäßig erwartet wird, ist in der zu berücksichtigenden Höhe bereits bei der Bewilligung anzurechnen. In diesen Fällen ist nachträglich zu überprüfen, ob Einkommen in der angenommenen Höhe tatsächlich erzielt wurde. Dazu sind z.b. bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers notwendig.

86 Zu 3 Dauer der Unterhaltsleistung (entfallen)

87 Zu 4 Beschränkte Rückwirkung 4.1. Gesetzliche Ausschlussfrist ( 4 Halbsatz 1 UVG) 4 UVG enthält in seinem ersten Teil eine gesetzliche Ausschlussfrist, von der grundsätzlich keine Ausnahme gemacht werden kann. Danach kann die Leistung rückwirkend längstens für den letzten Monat vor dem Monat gezahlt werden, in dem der Antrag bei den im Gesetz bezeichneten Stellen eingegangen ist. Die Vorschrift regelt nur die Möglichkeit zur rückwirkenden Zahlung auf dem Gesetz nach bestehende Ansprüche (der Antrag wirkt zurück). Die Rückwirkung nach 4 betrifft dagegen nicht das Bestehen von gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen. Von daher kommt bei UV-Anträgen, die im Monat Juli 2017 gestellt werden, eine Rückwirkung für den Monat Juni 2017 nicht für Kinder im Alter von Jahren in Betracht. Dies gilt in gleicher Weise für Kinder, die bis die bis dahin geltende Bezugsdauer für den Unterhaltsvorschuss verbraucht hatten Erfordernis der zumutbaren Bemühungen des Kindes, den familienfernen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen ( 4 Halbsatz 2 UVG) Sinn und Durchführung der Regelung In seinem zweiten Teil enthält 4 UVG zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen für den rückwirkenden Zeitraum. Mit dieser zusätzlichen Einschränkung soll vermieden werden, dass der Staat für vergangene Zeiten für den Unterhaltsschuldner in Vorleistung tritt, ohne dass dieser in Rückgriff genommen werden kann, weil die Inverzugsetzung versäumt worden ist Fehlen zumutbarer Bemühungen An zumutbaren Bemühungen hat es bei völliger Untätigkeit in Zeiten gefehlt, in denen der Aufenthalt des anderen (feststehenden) Elternteils bekannt war und keine Umstände vorlagen, die das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs ausschließen oder die die Verfolgung des Unterhaltsanspruchs aussichtslos erscheinen ließen. Inwieweit in anderen Fällen dem Kind die Bemühungen zuzumuten waren, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.

88 Die Bemühungen des Kindes, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen, sind nicht deshalb unzumutbar, weil die Unterhaltsansprüche des Kindes jeweils zum 1. des Monats auf den Träger der Sozialhilfe oder des Sozialgeldes/der Unterkunftskosten übergeleitet bzw. kraft Gesetzes übergegangen sind Vorliegen zumutbarer Bemühungen An zumutbaren Bemühungen hat es z. B. nicht für Zeiten gefehlt, in denen der andere Elternteil Sozialgeld/Unterkunftskosten oder Sozialhilfe erhielt, in denen der andere Elternteil arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos und deshalb leistungsunfähig war, für die ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine gerichtliche Geltendmachung des Unterhalts gegen den anderen Elternteil wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde, für die ein Schreiben eines mit der Verfolgung des Unterhaltsanspruchs des Kindes beauftragten Rechtsanwaltes vorliegt, aus dem die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung hervorgeht. für die der alleinerziehende Elternteil die Beratung des Jugendamtes nach 18 SGB VIII in Anspruch genommen und die ihm erteilten Ratschläge befolgt hat, in denen eine (ggf. nach Art. 223 EGBGB übergeleitete) Beistandschaft nach 1712 BGB, ggf. nach Landesrecht mögliche Vereinsbeistandschaft bestand, in denen eine Amtsvormundschaft oder eine für die Aufgabenreiche Vaterschaftsfeststellung und/oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bestellte Amtspflegschaft bestand,

89 in denen eine Einzelvormundschaft bzw. pflegschaft oder eine Vereinsvormundschaft bzw. pflegschaft für die Aufgabenbereiche Vaterschaftsfeststellung und/oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bestand (vgl. 1773, 1791 a, 1909 BGB, 53, 54 SGB VIII), für die ein vollstreckbarer Unterhaltstitel vorliegt, es sei denn, es wurde versäumt, diesen anzupassen, sofern der andere Elternteil leistungsfähig ist. An zumutbaren Bemühungen hat es ferner nicht gefehlt, wenn die Vaterschaft des Mannes, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet war, durch Antragstellung bei Gericht angefochten worden ist und die Mutter bestätigt, mit dem betreffenden Mann in der gesetzlichen Empfängniszeit nicht geschlechtlich verkehrt zu haben Rückwirkende Bewilligung bei Antrag durch Sozialleistungsträger Die rückwirkende Bewilligung nach 4 UVG ist auch in Fällen möglich, in denen ein antragsberechtigter Sozialleistungsträger einen Antrag stellt (z. B. das Sozialamt), allerdings nur, wenn es nicht an zumutbaren Bemühungen des berechtigten Kindes gefehlt hat, den unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers Wird jedoch ein Erstattungsanspruch nach 104 SGB X für vorangegangene Zeiten geltend gemacht, so ist dieser zwar von der Antragstellung nach 9 UVG unabhängig, materiell-rechtlich aber nur dann begründet, wenn es nicht an zumutbaren Bemühungen des berechtigten Kindes gefehlt hat, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen (Vorauss. d. 4 Halbsatz 2 UVG, vgl. RL und ) Übergang von Unterhaltsansprüchen des Kindes auf Träger der Sozialhilfe oder des Sozialgeldes/der Unterkunftskosten Die Voraussetzung, dass das Kind bemüht war, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu bewegen, findet auch Anwendung, soweit Unterhaltsansprüche des Kindes auf den Träger der Sozialhilfe oder des Sozialgeldes/der

90 Unterkunftskosten übergeleitet bzw. kraft Gesetzes übergangenen sind, denn die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen erst bei Zahlung der nachrangigen Leistung in der Regel jeweils erst am 1. eines Monats auf den Leistungsträger über und die in 4 UVG genannten Bemühungen des Kindes müssen jedoch vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Unterhaltsanspruchs und damit vor dem Forderungsübergang vorgelegen haben. Übersteigt im Einzelfall die dem Kind zustehende Unterhaltsleistung den zu erstattenden Monatsbetrag, ist der den Erstattungsbetrag übersteigende Teil der Unterhaltsleistung dem Kind auszuzahlen, allerdings nur soweit ein Antrag (nach 9 UVG, 95 SGB XII bzw. 5 Absatz 3 SGB II) auf die Leistung gestellt ist und nur im zeitlichen Rahmen des 4 UVG, ungeachtet dessen, ob der Erstattungszeitraum weiter zurückliegt als der Zeitraum des 4 UVG.

91 Zu 5 Ersatz- und Rückzahlungspflicht 5 UVG regelt, wann Leistungen nach dem UVG zu ersetzen oder zurückzuzahlen sind, wobei Absatz 1 und Absatz 2 zu unterscheiden sind. In 5 Absatz 1 UVG ist die Ersatzpflicht des alleinerziehenden Elternteils und in 5 Absatz 2 ist die Rückzahlungspflicht des Kindes geregelt. Die Ersatzpflicht des alleinerziehenden Elternteils ( 5 Absatz 1 UVG) und die Rückzahlungspflicht des Kindes ( 5 Absatz 2 UVG) stehen je nach den Gegebenheiten im Einzelfall nebeneinander. Es besteht kein Rangverhältnis. Beide Ansprüche sind in der Regel parallel zu verfolgen, solange der überzahlte Betrag vom alleinerziehenden Elternteil oder vom Kind nicht beglichen wurde. Es sind die jeweiligen Besonderheiten der Ersatzpflicht und der Rückzahlungspflicht zu beachten (siehe unten) Gerichtskostenfreiheit Bei Verfahren nach 5 UVG (Ersatz und Rückzahlungspflicht) ist Gerichtskostenfreiheit nicht ausdrücklich vorgesehen. In der Praxis wird jedoch zumindest teilweise 188 Satz 2 VwGO analog angewendet und es werden tatsächlich keine Gerichtskosten erhoben (z. B. VG Düsseldorf vom , Az. 21 L 2650/14; siehe auch BVerwG zu Verfahren, die nach dem UVG zustehende Leistungen zum Gegenstand haben, BVerwG vom , Az. 5 C 10/91) Aufschiebende Wirkung Widerspruch und Anfechtungsklage gegen auf 5 UVG basierende Bescheide haben aufschiebende Wirkung nach 80 Absatz 1 VwGO (VGH BW, Urteil vom , 7 S 468/03, VG Augsburg, Beschluss vom , Au 9 S ; a.a. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom , 3 M 185/06; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom , 2 O 119/03; OVG Brandenburg, Beschluss vom , 4 A 196/95). Die Ersatz- und Rückzahlungspflicht nach 5 UVG stellt keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne von 80 Absatz 2 Nr. 1 VwGO dar.

92 Die UV-Stelle kann die sofortige Vollziehung anordnen ( 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO). Diese Anordnung muss schriftlich begründet werden ( 80 Absatz 3 VwGO). In der Begründung muss das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids (Eilinteresse) begründet werden. Nicht ausreichend ist dabei die Begründung, warum zurückgezahlt werden muss (Vollziehungsinteresse) Ersatzpflicht des alleinerziehenden Elternteils ( 5 Absatz 1 UVG) Der alleinerziehende Elternteil hat, wenn die Voraussetzungen für die UVG- Zahlung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, die geleisteten UV-Zahlungen insoweit zu ersetzen, als er 1. die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach 6 unterlassen hat, oder 2. gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren. Der auf 5 Absatz 1 UVG beruhende Anspruch ist kein Erstattungsanspruch, sondern ein eigenständiger Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts (zu den Rechtsfolgen daraus siehe unter RL 5.3.2) Voraussetzungen Absatz 1 Nr. 1 UVG: Veranlassung zur Zahlung der UV-Leistung durch falsche oder unvollständige Angaben des alleinerziehenden Elternteils Vorsatz Vorsatz des Elternteils, bei dem das Kind lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Kindes liegt vor, wenn er bewusst falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder bewusst eine Veränderungsanzeige nach 6 Absatz 4 UVG unterlassen hat. Es genügt, wenn sich der Vorsatz auf die falschen oder unvollständigen Angaben bzw. das Unterlassen der Veränderungsanzeige bezieht; er braucht sich nicht auf die dadurch verursachte widerrechtliche Zahlung zu erstrecken.

93 Fahrlässigkeit Der Begriff der Fahrlässigkeit i.s. von 5 Absatz 1 UVG bestimmt sich nach dem Bürgerlichen Recht und erfordert nicht einen Schuldvorwurf in Form der groben Fahrlässigkeit (OVG Rh-Pf, DAVorm. 1996, 420). Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Pflicht zur Beachtung der nach den persönlichen Verhältnissen zu fordernden Sorgfalt verletzt wurde. Das außer Acht lassen einer Pflicht, auf die im Merkblatt zum UVG hingewiesen worden ist, stellt regelmäßig eine solche Fahrlässigkeit dar. Eine andere Beurteilung ist nur in den Ausnahmefällen angebracht, in denen der Betreffende nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen (z. B. besonders niedriger Bildungsstand, Krankheit) nicht imstande war, das Merkblatt zu verstehen oder daraus die nötigen Folgerungen zu ziehen. Fahrlässigkeit bei nicht deutschsprachigen Ausländern Bei Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung der gesamten Umstände, ob eine Pflichtverletzung auf Fahrlässigkeit beruht. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Ausländer die aus der mangelnden Beherrschung der deutschen Sprache erwachsenden Schwierigkeiten nach dem Grad seiner Möglichkeiten selbst, ggf. durch Einschaltung eines Sprachkundigen oder durch klärende Rückfrage bei der zuständigen UV-Stelle, zu überwinden hat. Verspätete Anzeige Wenn die Leistungsvoraussetzungen mit Ablauf des Tages der Änderung der Verhältnisse nicht mehr vorliegen, kommt eine Ersatzpflicht wegen des Unterlassens einer Anzeige nach 6 Absatz 4 UVG ( 5 Absatz 1 Nr. 1 letzte Variante) für Unterhaltsleistungen in Betracht, die für Zeiten nach der Änderung der Verhältnisse erbracht wurden (so auch VG Saarland vom 20. März K 152/08 und VG Düsseldorf vom 11. Mai K 2069/09) Absatz 1 Nr. 2 UVG: Wissen oder Wissen-Müssen um Nichterfüllung der UVG-Voraussetzungen Definition Wissen Wissen-Müssen Die erste Alternative dieses Schadensersatztatbestandes setzt das positive Wissen voraus, dass ein Anspruch nicht bestand. Nichtwissen infolge Fahrlässigkeit

94 im Sinne der zweiten Alternative ist gegeben, wenn der Betreffende bei gehöriger Anspannung seiner geistigen Kräfte hätte wissen können und müssen, dass ein Anspruch nicht bestand. Für den Begriff der Fahrlässigkeit gilt im Übrigen das unter RL Gesagte. Zeitpunkt Die Ersatzpflicht nach Nummer 2 setzt voraus, dass das positive Wissen bzw. das Wissens-Müssen auf Seiten des Empfängers in dem Zeitpunkt vorgelegen hat, in dem die Leistung in seinen Verfügungsbereich gelangt ist. Dabei kann sich das positive Wissen bzw. das Wissen-Müssen auch auf eine Änderung der Verhältnisse beziehen, die sich erst zukünftig aber noch in dem Zahlungszeitraum auswirkt. Eine Ersatzpflicht besteht dann nach Ablauf des Tages der Änderung der Umstände Eigenständiger Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts Der auf 5 Absatz 1 UVG beruhende Anspruch ist kein Erstattungsanspruch, sondern ein eigenständiger Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts. Keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligungsbescheide Für Leistungszeiträume, für die ein Schadensersatzanspruch nach 5 Absatz 1 UVG besteht, sind maßgebliche Bewilligungsbescheide weder zurückzunehmen noch aufzuheben. Verjährung des eigenständigen Schadensersatzanspruchs Der auf 5 Absatz 1 UVG beruhende eigenständige Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts verjährt in entsprechender Anwendung der einschlägigen Regelungen des BGB (vgl. BVerwG vom C 4/92 zu der Parallelvorschrift 47 a BAföG). Nach dem BGB verjähren sonstige Schadensersatzansprüche in 3 Jahren vom Schluss des Jahres an, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste ( 199 Absatz 1, 195 BGB).

95 Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren sie in 10 Jahren von ihrer Entstehung an oder je nachdem welche Frist eher endet ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an ( 199 Absatz 3 BGB). Sonderregelung zur Anwendbarkeit der 45, 48, 50 SGB X Für die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs enthält 5 Absatz 1 UVG eine abschließende Sonderregelung, neben der die 45, 48, 50 SGB X nicht anzuwenden sind. Muss aber die UV-Leistung für die Zukunft eingestellt werden, sind gegenüber dem Kind die maßgeblichen Bescheide, das heißt auch die Änderungsbescheide zurückzunehmen ( 45 SGB X bei ursprünglicher Rechtswidrigkeit) oder aufzuheben ( 48 SGB X bei einer wesentlichen Änderung) Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs mit Verwaltungsakt Der Schadensersatzanspruch ist mit einem Verwaltungsakt durchzusetzen. Für die verjährungsrechtliche Wirkung dieses Leistungsbescheides findet 52 SGB X unmittelbar Anwendung. Adressat des Verwaltungsaktes zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs ist immer der alleinerziehende Elternteil. Ist daneben eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides für die Zukunft angezeigt (siehe Absatz 3), ist dieser Bescheid an das Kind zu richten. Beide Bescheide können in einem Schreiben zusammengefasst werden, wobei dann aus dem Tenor des Bescheids der richtige Adressat eindeutig hervorgehen muss. Formulierungsbeispiel für die Fallvariante, dass der zusammengefasste Bescheid im Adressfeld an den alleinerziehenden Elternteil gerichtet wird: 1.) Formulierung des Tenors für Schadensersatzanspruch: Sie sind verpflichtet, Schadensersatz in Höhe von für die Zeit von bis wegen zu leisten.

96 ) Aufhebung des Bewilligungsbescheids für die Zukunft: Der Bescheid vom, mit dem Ihrem Kind, geb. am..., welches Sie gesetzlich vertreten, Leistungen nach dem UVG bewilligt wurden, wird zum aufgehoben Rückzahlungspflicht des Kindes ( 5 Absatz 2 UVG) Das Kind hat die geleisteten UV-Leistungen insoweit zurückzuzahlen, als die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht vorgelegen haben, weil das Kind nach Stellung des Antrages auf UV-Leistungen Einkommen im Sinne des 2 Absatz 3 oder 4 UVG erzielt hat, das bei der Bewilligung der UV-Leistung nicht berücksichtigt worden ist Voraussetzung: Nicht berücksichtigtes Einkommen Einkommen während des UV-Leistungszeitraumes Eine Rückzahlungspflicht nach 5 Absatz 2 UVG besteht, wenn das Kind während des UV-Leistungsbezugs Einkommen i. S. d. 2 Absatz 3 UVG erzielt hat, das bei der UV-Leistung nicht berücksichtigt worden ist, z. B. Unterhaltsleistungen durch Zwangsvollstreckung (bei Beauftragung eines Rechtsanwalts durch das Kind, siehe RL 1.5.3) oder (freiwillige) Zahlungen des familienfernen Elternteils während des Bezugszeitraums. Gleiches gilt für Einkommen i. S. d. 2 Absatz 4 UVG, also Einkünfte des Vermögens und Erträge der zumutbaren Arbeit wie z.b. Ausbildungsvergütung. Das Einkommen nach 2 Absatz 3 UVG ist dem Monat zuzurechnen, in dem es tatsächlich zugeflossen ist (BayVGH vom BV 06.80). Bei Erträgen aus nichtselbstständiger Arbeit ist auf den jeweiligen Monat entsprechend der Lohn- und Gehaltsbescheinigung abzustellen. Sonstige Einkünfte und Erträge nach 2 Absatz 4 UVG sind wie das Einkommen nach 2 Absatz 3 UVG dem Monat des Zuflusses zuzurechnen. Beispiele zum Einkommen nach 2 Absatz 3 UVG: Es wird laufend Unterhaltsvorschuss gezahlt. Das Kind erhält eine Unterhaltszahlung im Mai, die für Mai bestimmt oder unbestimmt ist: Anrechnung auf den Monat Mai bzw. Rückforderung nach 5 Absatz 2 UVG

97 eine Unterhaltszahlung im Juni, die für Mai bestimmt ist: Es kommt auf den tatsächlichen Zufluss im Juni an, deshalb Anrechnung im Juni bzw. Rückforderung nach 5 Absatz 2 UVG. im Mai zweimal Unterhalt: Einmal für den Monat Mai und einmal für den Monat Juni. Die Zahlung für Mai ist entsprechend des ersten Beispiels zu behandeln. Es bleibt beim Zuflussprinzip. Die Zahlung für Juni ist eine Vorauszahlung, die anzurechnen oder nach 5 Absatz 2 i. V. m. 1 Absatz 4 Satz 1 UVG zurückzufordern ist. Gleiches gilt, wenn im Mai ein Betrag gezahlt wird, der den geschuldeten Unterhalt übersteigt und bei dem dieser Betrag für Juni bestimmt ist. Auch dann wird der Betrag für Mai nach dem Zuflussprinzip behandelt; der darüber hinausgehende Betrag ist eine Vorauszahlung. Im Falle der Rückzahlungspflicht des Berechtigten ist eine Aufrechnung mit zukünftigen Zahlungen unter den Voraussetzungen des 51 Absatz 2 SGB I möglich. Eine Aufrechnung kommt daher nur bis zur Hälfte des monatlichen Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss in Betracht und nur soweit der Berechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder des SGB XII wird. nachträgliches Einkommen nach Ende des UV-Leistungszeitraums Zahlt der barunterhaltspflichtige Elternteil nach Ende des UV- Leistungszeitraums nachträglich Unterhalt, so entfallen dadurch nicht rückwirkend die Voraussetzungen der Leistung und es erfolgt die Auseinandersetzung grundsätzlich zwischen dem Land und dem zahlungspflichtigen Elternteil nach 7 UVG. Beispiel: Die Unterhaltsvorschusszahlungen enden mit dem 18. Lebensjahr des Kindes. Im Folgemonat erhält das Kind eine Unterhaltszahlung für einen vorhergehenden Monat. Es erfolgt ein Rückgriff gem. 7 UVG beim zahlungspflichtigen Elternteil. Ist rückständiger Unterhalt an das Kind ausnahmsweise mit befreiender Wirkung gezahlt worden, ist er von dem Kind (nach 816 Absatz 2 BGB) an das Land herauszugeben.

98 Etwas anderes gilt für Erträge aus nichtselbstständiger Arbeit des Kindes. Hier kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Auszahlung an, sondern nur auf die Gehaltsbescheinigung an, die für diesen Monat ausgestellt wurde.. Die Voraussetzungen der UV-Leistung können somit in diesen Fällen auch nachträglich entfallen, so dass eine Rückzahlungspflicht nach 5 Absatz 2 UVG entsteht. Sonstiges Einkommen nach Absatz 4, das nach Ende des UV- Leistungszeitraums zufließt, führt nicht zu einer Rückzahlungspflicht Rückzahlungspflicht des Kindes Der auf 5 Absatz 2 UVG beruhende Anspruch ist ein Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Kind (im Gegensatz zum eigenständige Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts gegenüber dem alleinerziehenden Elternteil nach 5 Absatz 1 UVG). Aufhebung des Bewilligungsbescheids für die vergangenen Zeiträume ist erforderlich Ein Rückforderungsbescheid nach 5 Absatz 2 UVG setzt die Aufhebung des Bewilligungsbescheides für den entsprechenden Zeitraum voraus. Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist 5 Absatz 2 UVG. Die Rückforderung der UV-Leistungen soll mit der Aufhebung des Bewilligungsbescheids verbunden werden. Verjährung der Aufhebung des Bewilligungsbescheids Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids für den betroffenen Zeitraum kann nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen geltend gemacht werden, die die Rückzahlungspflicht begründen ( 48 Absatz 4 Satz 1 i. V. m. 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X). Sonderregelung: Keine Anwendbarkeit der 48, 50 SGB X 5 Absatz 2 UVG enthält eine abschließende Sonderregelung, neben der 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sowie 50 Absatz 1 SGB X nicht anzuwenden sind.

99 Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs Der Rückzahlungsanspruch ist mit einem Verwaltungsakt durchzusetzen. Der Anspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist (analog 50 Absatz 4 SGB X), also in dem der Bewilligungsbescheid aufgehoben wurde. Das bedeutet, dass der Verwaltungsakt innerhalb dieser vier Jahre ergehen muss. Ist der Verwaltungsakt ergangen, ist dessen verjährungsrechtliche Wirkung in 52 SGB X geregelt.

100 Zu 6 Auskunfts- und Anzeigepflicht 6.1. Auskunftspflicht des familienfernen Elternteils und dessen Arbeitgebers ( 6 Absatz 1 bis 3 UVG) Grundsätzliches Die Auskunftspflicht des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, und seines Arbeitsgebers ist für die Geltendmachung des nach 7 UVG auf das Land übergegangenen Unterhaltsanspruchs des Kindes bedeutsam und erlischt nicht mit dem Ende des Bezugs der Leistung nach dem UVG. Die UV-Stelle muss vom familienfernen Elternteil umfassende Auskünfte zu seiner Einkommenssituation verlangen. Dieser muss grundsätzlich darlegen, dass er alle Mittel zur Erfüllung des Unterhalts eingesetzt und alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, insbesondere sich mittels Bewerbungen umfassend um (mehr) Arbeitseinkommen bemüht hat. Dabei ist der Hinweis zu erteilen, dass ein fiktives Einkommen angesetzt wird, wenn er die Gelegenheit nicht nutzt, die ausreichenden Bemühungen darzutun. (vgl ) Die Auskunft beim Arbeitgeber kommt erst nach Bewilligung der Leistung in Betracht. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber erst dann um Auskunft zu bitten, wenn der andere Elternteil die verlangten Angaben und Auskünfte nach 6 Absatz 1 UVG nicht fristgerecht oder nicht vollständig erteilt hat. Allerdings kann auf die vorherige Befragung des anderen Elternteils verzichtet werden, wenn dieser bereits vor oder nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides seine Auskunftsunwilligkeit deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Der Auskunftsanspruch nach 6 Absatz 1 bis 3 UVG ist mit einem Verwaltungsakt durchzusetzen (vgl. AG Dortmund vom F 3203/95). Mit Beginn der UV-Leistung steht nunmehr gemäß 7 Absatz 1 Satz 1 UVG auch der Auskunftsanspruch nach 1605 BGB dem Land zu. Der Auskunftsanspruch wird nicht mit Verwaltungsakt durchgesetzt.

101 Bei der Aufforderung zur Auskunftserteilung ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Verstoß gegen die nach 6 Absatz 1 und 2 UVG bestehende Verpflichtung zur Auskunftserteilung um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die nach 10 UVG mit einer Geldbuße geahndet werden kann Aussageverweigerungsrecht In 383 Absatz 1 Nr.1 bis 3 ZPO sind folgende Angehörige aufgeführt. a) Verlobte; b) der Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; c) der Lebenspartner, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; d) in gerader Linie Verwandte oder Verschwägerte; e) in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandte; f) in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerte Auskunfts- und Anzeigepflicht des alleinerziehenden Elternteils ( 6 Absatz 4 UVG) Die Anzeigepflicht beginnt mit der Antragstellung und erlischt mit dem Ende des Bezugs der Leistung nach dem UVG. Der alleinerziehende Elternteil ist nach 1 Absatz 3 UVG nicht nur verpflichtet, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des familienfernen Elternteils mitzuwirken, sondern hat auch Anhaltspunkte/Angaben über dessen Einkommen und Vermögen mitzuteilen (OVG Münster NJW 1984, 2542). Daneben besteht die Verpflichtung nach 6 Absatz 4 UVG, Veränderungen in den für die UV-Leistung maßgeblichen Verhältnissen unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) bekannt zu geben. Im Übrigen wird auf RL verwiesen. Der alleinerziehende Elternteil ist eingehend nach Anhaltspunkten über Aufenthaltsort und Einkommen des anderen Elternteils zu befragen. Er ist verpflichtet, evtl. vorhandene Unterlagen, aus denen sich solche Anhaltspunkte ergeben könnten, vorzulegen Kontenabrufverfahren ( 6 Absatz 6 UVG) Gemäß 6 Absatz 6 UVG i. V. m. 93 Absatz 8, 9 und 10 sowie 93b Abgabenordnung (AO) dürfen die UV-Stellen das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ersuchen, bei den Kreditinstituten folgende Daten abzurufen:

102 die Nummer eines Kontos oder eines Depots sowie den Tag der Errichtung und den Tag der Auflösung, den Namen sowie bei natürlichen Personen, den Tag der Geburt des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie den Namen und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten. Kontostände und Umsätze werden nicht mitgeteilt. Die übermittelten Daten betreffen nur Konten, die nicht bereits vor mehr als drei Jahren aufgelöst wurden Voraussetzungen des Kontenabrufs Der Kontenabruf kann nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen: die Daten sind zur Durchführung des Rückgriffs nach 7 UVG erforderlich und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, hat nicht zum Ziel geführt oder verspricht keinen Erfolg. Ein Kontenabruf ist nicht erforderlich, wenn es zur Aufklärung des Sachverhalts ein ebenso geeignetes, aber für den Betroffenen weniger belastendes Beweismittel gibt (Subsidiarität des Kontenabrufs). Routinemäßige oder anlasslose Abrufe sind unzulässig. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt die UV-Stelle Verfahren beim Kontenabruf Mit 6 Absatz 6 UVG i.v.m. 93 Absatz 9 Satz 1 AO wird für die UV-Stelle eine grundsätzliche Verpflichtung begründet, den familienfernen Elternteil vor Stellen eines Abrufersuchens auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen. Dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen (vgl. z.b. die Formulierung im allgemeinen Auskunftsersuchen, Anlage zu RL 7.4.1). Die Informationspflicht vor Durchführung des Kontenabrufs entfällt, wenn ein Ausnahmetatbestand des 93 Absatz 9 Satz 3 AO vorliegt, wenn etwa die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde oder überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten an der Geheimhaltung des Abrufs bestehen und aus einem dieser Gründe das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss.

103 Das Abrufersuchen der UV-Stelle sowie die Ermittlung der Abrufergebnisse durch das BZSt erfolgen in Papierform oder online. Für das Abrufersuchen ist der Vordruck zu verwenden, den das BZSt den Stellen, die zum Kontenabrufverfahren zugelassen sind, unter für diesen Zweck zur Verfügung stellt. Das Abrufersuchen muss an das Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Berlin, Referat St II 4, Berlin gerichtet werden. Es ist zweckmäßig, im Ersuchen alle bekannten Vornamen des familienfernen Elternteils anzugeben. Zum Zwecke der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Kontenabrufersuchen und durchgeführten Kontenabrufen sind das Ersuchen und die Ergebnisse eines Kontenabrufs durch die UV-Stelle zu dokumentieren. Der Betroffene ist unabhängig davon, ob das Abrufersuchen positiv oder negativ verlaufen ist, über die Durchführung des Kontenabrufs zu informieren ( 6 Absatz 6 UVG i.v.m. 93 Absatz 9 Satz 2 AO). Hat sich durch den Kontenabruf herausgestellt, dass Konten oder Depots vorhanden sind, die der familienferne Elternteil nicht angegeben hat, ist die betroffene Person unmittelbar über das Ergebnis zu informieren und zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen (z.b. Kontoauszüge) aufzufordern. Die Informationspflicht nach Durchführung des Kontenabrufs entfällt, wenn ein Ausnahmetatbestand des 93 Absatz 9 Satz 3 AO vorliegt Auskunftsübermittlung an den Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt ( 6 Absatz 7 UVG i. V. m. 74 SGB X) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder ein anderer Vertreter des Kindes (z.b. Beistand, Rechtsanwalt) können die in 6 Absatz 1, 2 und 6 UVG genannten Auskünfte von den UV-Stellen erhalten. Dadurch soll ihm die selbstständige Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Unterhaltsschuldner erleichtert werden. Voraussetzung für die Datenübermittlung durch die UV-Stellen ist, dass der auskunftsberechtigte Elternteil den auskunftsverpflichteten Elternteil unter Hinweis auf die Übermittlungsbefugnis der UV-Stelle und unter angemessener Fristsetzung (s.

104 Absatz 1 Satz 2 SGB X) gemahnt hat, die Auskünfte nach 6 Absatz 1, 2 und 6 UVG selbst zu erteilen (vgl. 74 Absatz 1 S. 2 SGB X). Falls dem auskunftsberechtigten Elternteil die Anschrift des zur Auskunft verpflichteten (möglichen) Unterhaltsschuldners nicht bekannt ist, sind die UV-Stellen berechtigt und verpflichtet, die Anschrift an den alleinerziehenden Elternteil zu übermitteln, wenn die begehrte Anschrift für Zwecke der Mahnung benötigt wird. Nach erfolgloser Mahnung hat die nach dem UVG zuständige Stelle ggf. die weiteren vorliegenden Sozialdaten zu übermitteln. Hierbei ist die in 74 Absatz 1 SGB X vorausgesetzte Erforderlichkeit der Übermittlung stets zu prüfen.

105 Zu 7 Übergang von Ansprüchen des Berechtigten 7. Der Rückgriff beim Unterhaltsschuldner Rückgriffsraster Ein effektives Rückgriffsverfahren scheitert oftmals an der nicht rechtzeitigen Ermittlung von Wohnanschrift, Einkünften, Arbeitgeber etc. des familienfernen Elternteils. Die Maßnahmen zur Geltendmachung und Durchsetzung des auf das Land übergegangenen Unterhaltsanspruchs des Kindes sind daher zeitnah zur Bewilligung/Zahlung der UV-Leistungen zu veranlassen. Wirtschaftlichkeitserwägungen dahingehend, ob sich der Rückgriff bei einem Vergleich der voraussichtlichen Einnahmen mit den voraussichtlichen Verwaltungskosten lohnt, sind grundsätzlich unerheblich (Ausnahme: Handlungsleitlinien für den Auslandsrückgriff): Der Rückgriff dient auch der langfristigen Sicherung des Kindesunterhalts. Zudem sind gemäß 7 Absatz 3 Satz 1 UVG die Landeshaushaltsordnungen zu beachten. Sinnvoll ist es, bereits mit dem Antragsformular im ersten Beratungsgespräch wichtige Informationen einzuholen und aktenkundig zu machen. Aus diesem Grund sind das Bewilligungs- und das Rückgriffsraster entsprechend auch im Hinblick auf die verbesserten Auskunftsrechte ergänzt worden. Die nachfolgende Aufzählung soll hierbei Hilfestellung leisten: Ist ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegeben? Ist der familienferne Elternteil als Person bekannt (erforderlichenfalls: Vaterschaft anerkannt oder festgestellt?) Sind Anschrift und Einkommensverhältnisse des familienfernen Elternteils bekannt? Sind Arbeitgeber, Sozialleistungsträger und Versicherungsunternehmen des familienfernen Elternteils bekannt? Ggf. sollten folgende Auskunftsrechte ausgeschöpft werden:

106 a) Wohnanschrift Kraftfahrtbundesamt Flensburg - Verkehrszentralregister - b) Wohnanschrift, Höhe der Einkünfte und Arbeitgeber Sozialleistungsträger, Finanzamt, Versicherungsunternehmen c) Art und Dauer der Beschäftigung, Arbeitgeber Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst d) Lohnsteuerklasse VI Finanzamt e) Kontenabruf Bundeszentralamt für Steuern Auswertung der Antwort auf die Mitteilung nach 7 Absatz 2 UVG (Besteht Unterhaltsanspruch?) Leistungsfähigkeit des familienfernen Elternteils (Selbstbehalte siehe Leitlinien des jeweiligen OLG) Bedürftigkeit des Kindes (i.d.r. unproblematisch, es sei denn eigene Einkünfte, z. B. aus Vermögen) Vorbereitung des Rückgriffs Auch hier gilt: Je zeitnaher die folgenden Maßnahmen getroffen werden, umso effektiver kann der Rückgriff erreicht werden (Gefahr der Verwirkung). Liegt Unterhaltstitel nicht vor: Was hat der alleinerziehende Elternteil bisher zur Erlangung von Unterhalt unternommen (Geltendmachung, Mahnung, verfahrenseinleitender Antrag bei Gericht)? Kein Gerichtsverfahren durch den alleinerziehenden Elternteil betrieben/veranlasst: bezifferte Zahlungsaufforderung an Unterhaltspflichtigen versenden, ggf. Jugendamtsurkunde (gemäß 59 SGB VIII), Schuldanerkenntnis/Schuldversprechen vereinbaren, andernfalls Gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs vereinfachtes Verfahren Mahnverfahren Antrag auf künftige Leistungen Zeiten der Inanspruchnahme (Rechtshängigkeit, Verzug, Zugang der Mitteilung nach 7 Absatz 2 UVG)

107 Gerichtsverfahren wird bereits durch den alleinerziehenden Elternteil betrieben/veranlasst: Treuhänderische Rückübertragung zum Zweck der Geltendmachung des Anspruchs im vereinfachten Verfahren im streitigen Verfahren Hinweis an alleinerziehenden Elternteil, dass der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht hinsichtlich bereits übergegangener Unterhaltsansprüche auf Zahlung an das Land umgestellt werden muss Liegt Unterhaltstitel vor: (Urteil, Beschluss, einstweilige Anordnung, gerichtlicher Vergleich, Verpflichtungserklärung vom Notar oder Urkundsbeamten beurkundet, nicht privatschriftlich) Titelumschreibung gem. 120 Absatz 1 FamFG i. V. m. 727 ZPO Ist die Höhe des Titels ausreichend (Titelanpassung)? ggf. Titeländerung gemäß 36 Nr. 1 EGZPO, wenn durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist (s. RL und Anlage zu RL ) ggf. Umschreibung eines Titels der den Unterhalt als Prozentsatz des Regelbetrags der Regelbetrag-Verordnung angibt gemäß 36 Nr. 3 EGZPO, (s. RL und Anlage zu RL 7.7.3) Sondermöglichkeiten der Durchsetzung: Auszahlung nach 48 SGB I, z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Rente; nach 74 EStG Kindergeld Aufrechnung mit Ansprüchen des familienfernen Elternteils aus dem Steuerschuldverhältnis, 226 AO Regelfälle der Vollstreckung: Arbeitgeber des Unterhaltsschuldners ist bekannt (Lohnpfändung) Vollstreckung in Bankkonten, Forderungen; Mobiliarpfändung Unterhaltsschuldner hat Grundvermögen

108 Probleme bei der Durchführung der Vollstreckung: Leistungsfähigkeit amtsbekannt zwischenzeitlich nicht mehr gegeben - ggf. Prüfung von 419 BGB-Vermögensübernahme, Haftung des Übernehmers -, 528 BGB Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers, Absehen von Vollstreckung, auch zeitweise bei nachgewiesener oder glaubhaft dargelegter Leistungsunfähigkeit bzw. Leistungsteilunfähigkeit Ratenzahlung, Stundung Sonderfälle: Familienferner Elternteil im Ausland Titelerlangung gegen Unterhaltsschuldner im Ausland Durchsetzung eines Titel bei Unterhaltsschuldner im Ausland Strafanzeige nach 170 StGB Die vorstehenden Grundüberlegungen sind weitestgehend in den nachfolgenden Richtlinien erläutert Der Rückgriff im Einzelnen: Regelung des UVG Wird Unterhaltsvorschuss geleistet, geht durch gesetzlichen Forderungsübergang ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den familienfernen Elternteil bis zur Höhe des Unterhaltsvorschusses auf das Land über ( 7 Absatz 1 UVG). Durch landesrechtliche Regelung ist festgelegt, welche Behörde mit der Durchsetzung der Rückgriffsansprüche beauftragt ist (zumeist die Jugendämter). Von den eingezogenen Beträgen führt das Land 40 Prozent an den Bund ab ( 8 Absatz 2 UVG) Hintergrund des Rückgriffs / Beratung und Unterstützung nach 18 SGB VIII Das UVG ist eine besondere Hilfe für alleinerziehende Elternteile und deren Kinder; anspruchsberechtigt ist das jeweilige Kind. Es will gerade nicht den Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht entlasten. Einem konsequenten Rückgriff kommt daher entscheidende Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr angesichts der haushaltspolitischen Verantwortung der UV-Stellen, der wichtigen Signalwirkung für die Zahlungsbereitschaft von Unterhaltschuldnern sowie des zunehmen

109 den Stellenwertes des UVG in der Öffentlichkeit. Vor diesem Hintergrund ist der betreuende Elternteil spätestens mit der Bewilligung über den Beratungs- und Unterstützungsanspruch nach 18 SGB VIII zu informieren, insbesondere soll auf die Möglichkeit der Einrichtung einer Beistandschaft zur Unterstützung bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt hingewiesen werden Prüfung und Durchsetzung des übergegangenen Anspruchs des Kindes durch UV-Stelle Die Rückgriffsbemühungen sind unmittelbar nach Antragstellung durch die Anzeige nach 7 Absatz 2 Nr. 2 UVG einzuleiten, die mit der Aufforderung zu verbinden ist, Unterhalt an das Kind zu zahlen (vgl ). Erst mit der Bewilligung der UV-Leistungen ist zeitgleich eine Zahlungsaufforderung an den anderen Elternteil zu übersenden, dass er nunmehr an die UV-Stelle zahlen muss. Dabei muss die zuständige UV-Stelle prüfen, ob bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel gegen den Unterhaltsschuldner vorliegt. Liegt bereits ein solcher Unterhaltstitel vor und reagiert der Schuldner auf die Zahlungsaufforderungen nicht, so ist aus dem Titel nach Leistungsbewilligung und Titelumschreibung unmittelbar die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Liegt noch kein Titel vor, ist die Zahlungsaufforderung mit einem Auskunftsersuchen zu versehen. Danach ist wie folgt vorzugehen: 1. Prüfung des Unterhaltsanspruchs des Kindes. Wurde die Leistungsfähigkeit bereits durch den Beistand abschließend und zeitnah bejaht, so reichen diese Angaben für die UV-Stelle aus. Ansonsten ist von einer Leistungsfähigkeit des Schuldners in Höhe des UV-Leistungsbetrages auszugehen, es sei denn, der Schuldner beweist seine fehlende oder geminderte Leistungsfähigkeit (Beweislast des Unterhaltsschuldners, BGH in FamRZ 1998, 357, 359). 2. Legt der Schuldner dar, dass er weder über ausreichendes Einkommen, noch über ausreichendes Vermögen verfügt, um den gesetzlichen Mindestunterhalt zu leisten, so ist zu prüfen, ob er hinreichend dargelegt hat, dass er sich um

110 ausreichendes Einkommen bemüht hat. Hierbei ist zu beachten, dass gegenüber Minderjährigen eine erhöhte Leistungsverpflichtung besteht. Das bedeutet, dass alle verfügbaren Mittel zur Erfüllung der Unterhaltsschuld eingesetzt und alle zumutbaren Maßnahmen unternommen werden müssen, um ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Hat der Schuldner ausreichende Bemühungen nicht dargelegt, beispielsweise in Form einer ausreichenden Anzahl von Bewerbungen mit Absagen, ist bei Arbeitsfähigkeit ein fiktives Einkommen anzusetzen, durch das zumindest der UV-Leistungsbetrag gesichert ist (BGH in FamRZ 1998, 357, 359, vgl ). Zum Vorgehen bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II siehe Kommentierung zu 7a UVG. 3. Sonderfälle nach entsprechendem Vortrag des unterhaltspflichtigen Elternteils: Unterhalt bei Einkommen des Kindes oder hohem Einkommen des betreuenden Elternteils (vgl. 7.2.) 4. Titulierung des Anspruchs (vgl. 7.6.) 5. Vollstreckung Geltendmachung von künftig fällig werdenden Unterhaltsansprüchen Der Unterhaltsanspruch ist auch für die Zukunft geltend zu machen ( 7 Absatz 4 UVG), wenn die Anspruchsvoraussetzungen für UV-Leistungen voraussichtlich innerhalb der nächsten 6 Monate fortbestehen. Neben dem Land ist auch der Unterhaltsberechtigte hinsichtlich des künftigen Unterhaltsanspruchs aktivlegitimiert, so dass sich die UV-Stelle um ein einvernehmliches Vorgehen mit diesem bemühen sollte, um eine mehrfache Geltendmachung zu vermeiden. Im Rahmen einer gerichtlichen Geltendmachung ist der Unterhalt ohne die Bedingung der tatsächlichen Erbringung der Unterhaltsleistung festzusetzen, so dass diese im Vollstreckungsverfahren nicht nachgewiesen werden muss, sondern allein die Bewilligung ausreicht. Die UV-Stelle ist berechtigt, den Unterhaltsanspruch in dynamisierter Form geltend zu machen. Das bedeutet, dass die UV-Stelle einen sich dem jeweiligen Unterhaltsanspruch anpassenden Betrag beantragen kann. Zum Antrag siehe Anlage zu RL

111 Rückgriff gegen Erben Ist der Unterhaltsschuldner verstorben, so sind die allgemeinen Regelungen des Erbrechts ( 1922 ff, 1967 ff BGB) anzuwenden und Rückgriff bei den Erben zu nehmen. Ist das Kind Alleinerbe geworden, ist Rückgriff beim Kind zu nehmen Bestehender Unterhaltsanspruch des Kindes Ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den familienfernen Elternteil kann nur übergehen, wenn ein solcher Unterhaltsanspruch besteht. Ist der Anspruch noch nicht durch einen Titel festgestellt, besteht ein Unterhaltsanspruch nach den Grundsätzen des BGB ( 1601 ff) (nur) dann, wenn der Unterhaltsberechtigte (Kind) bedürftig ist, sich also nicht selbst unterhalten kann, und der Unterhaltsverpflichtete (familienferner Elternteil) leistungsfähig ist, d. h. die Unterhaltszahlungen nicht seinen eigenen Unterhalt gefährden würden ( 1602, 1603 BGB). Zum Absehen von der Vollstreckung aus Unterhaltstiteln vgl. RL Bedürftigkeit des Kindes Die Bedürftigkeit des minderjährigen Kindes ist insbesondere bei den Kinder bis 15 i. d. R. unproblematisch Generell gilt: Regelmäßiges eigenes Einkommen des Kindes wird auf den Unterhaltsbedarf angerechnet und kann den Unterhaltsanspruch mindern bzw. bei entsprechender Höhe ganz entfallen lassen. Bei Minderjährigen wird deren Einkommen nach Abzug ausbildungsbedingter Kosten (z.b. Fahrtkosten) grundsätzlich zur Hälfte angerechnet. Das betrifft grundsätzlich jede Art von Einkommen, z.b. Ausbildungsvergütungen, Sozialleistungen oder auch Einkünfte aus (ererbtem) Vermögen. Den Stamm des Vermögens brauchen minderjährige Kinder jedoch nicht anzugreifen. Unberücksichtigt bleiben im Allgemeinen auch gelegentliche Einnahmen z. B. aus Ferienjobs, Geldgeschenke von Verwandten im allgemein üblichen Rahmen o. ä. Die Einkommensverhältnisse des Kindes sind durch die UV-Stellen vor Vollendung des 15. Lebensjahrs und Abschluss des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule (vgl. 2.5) nur nach entsprechendem Vortrag des unterhaltspflichtigen Elternteils zur Feststellung des Anspruchsübergangs zu ermitteln.

112 Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners; Selbstbehalt Soweit ein Unterhaltstitel in ausreichender Höhe, also mindestens in Höhe des geleisteten Unterhaltsvorschusses vorliegt, sind bei ausbleibenden Zahlungen des Schuldners unverzüglich Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Eine weitere materielle Prüfung der Leistungsfähigkeit ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Der Unterhaltsanspruch geht in der Höhe über, in der er tituliert ist, maximal bis zur Höhe der UV-Leistung. Nur wenn der Unterhalt des Kindes nicht oder nicht ausreichend tituliert ist, und der Schuldner vorträgt, nicht leistungsfähig zu sein und entsprechende Nachweise dafür einreicht, ist die Leistungsfähigkeit des Schuldners im Zeitraum der UV-Gewährung zu prüfen, um die Höhe des Unterhaltsanspruchs bestimmen zu können. Die aktuelle Vollstreckbarkeit des Unterhaltsanspruchs ist hiervon unabhängig zu betrachten (s. ggf. RL bis ). Eltern sind gem Absatz 2 BGB verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und des Kindes Unterhalt gleichermaßen zu verwenden. Die Praxis belässt dem unterhaltspflichtigen Elternteil gegenüber dem minderjährigen Kind den sog. notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt). Der notwendige Selbstbehalt ist vom angemessenen Selbstbehalt zu unterscheiden. Der notwendige Selbstbehalt beträgt derzeit in allen OLG-Bezirken für Erwerbstätige und für Nichterwerbstätige 880 (zur unterschiedlichen Höhe des notwendigen Selbstbehalts für Erwerbstätige und Nichterwerbstätige vgl. BGH vom XII ZR 170/05). Hierin sind bis 380 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll nach den Richtlinien der Düsseldorfer Tabelle erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 380 EUR überschreiten und nicht unangemessen sind. Eine entsprechende Berücksichtigung höherer, aber angemessener Wohnkosten erfolgt nur nach entsprechendem Vortrag des unterhaltspflichtigen Elternteils. In Ausnahmefällen steht dem Unterhaltsschuldner der angemessene Selbstbehalt (1.300 ) gegenüber dem minderjährigen Kind zu. Dem barunterhaltspflichtigen Elternteil verbleibt der angemessene Selbstbehalt, wenn der Kindesunterhalt von

113 dem betreuenden Elternteil unter Wahrung dessen angemessenen Selbstbehalts gezahlt werden kann, und ohne seine Beteiligung an der Barunterhaltspflicht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde (BGH vom 4. Mai 2011, XII ZR 70/09 im Anschluss an BGH vom , XII ZR 112/05). Grundsätzlich liegt auch dafür die Beweislast beim anderen, familienfernen Elternteil (s. RL Nr. 1). Dabei dürfen der eigene angemessene Unterhalt des alleinerziehenden Elternteils und der Barbedarf der bei ihm lebenden Kinder nicht gefährdet sein. Zusätzliche Kosten für die Kinderbetreuung wegen der Erwerbstätigkeit sind zusätzlich vom Einkommen abzuziehen. Das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils muss zumutbar erzielt werden, wobei Alter und Anzahl der Kinder, die Kinderbetreuungsmöglichkeiten und die Arbeitszeiten zu berücksichtigen sind. Fremdes Einkommen, z. B. des neuen Lebensgefährten, darf dem alleinerziehenden Elternteil nicht zugerechnet werden. Den Barunterhaltspflichtigen trifft eine erhöhte Arbeitspflicht zu gesteigerter Ausnutzung seiner Arbeitskraft. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte (vgl. BVerfGE 68, 256, 270). Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt allerdings zweierlei voraus: Zum einen muss feststehen, dass subjektiv Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners fehlen. Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfG Beschluss vom 18. Juni BvR 2867/11 -, JAmt 2012, 417 ff., juris Rn. 13 m.w.n.). Dieser Unterhaltsanspruch geht nach 7 UVG auf das Land über (BGH; Urteil vom ; XII ZR 57/99). Voraussetzung einer solchen Einkommensfiktion ist, dass dem Unterhaltsschuldner ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten zur Last zu legen ist. Dies kann insbesondere bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit infolge eines Arbeitsplatz- oder Berufswechsels der Fall sein. Bei

114 einem nicht zwingend gebotenen Wechsel in eine weniger gut bezahlte Arbeitsstellung wird für die Bemessung des Barunterhalts der höhere Verdienst beim früheren Arbeitgeber zugrunde gelegt. Infolge der erhöhten Leistungsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine erweiterte Erwerbsobliegenheit zu Tätigkeiten auch unterhalb des Ausbildungsniveaus, Nebenbeschäftigungen und Überstunden (BGH in FamRZ 1987, 270, 271). In zumutbaren Grenzen kann sowohl ein Orts- als auch ein Berufswechsel verlangt werden (BGH in FamRZ 1980, 1113, 1114, zur Zumutbarkeit vgl. auch BVerfG vom , 1 BvR 2076/03). Auch nach dem Beschluss des Saarländischen OLG (Beschl. v , 6 UF 66/98 (PKH)) kann sich ein Unterhaltspflichtiger in Fällen des 7 UVG hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit nicht auf die zu 91 BSHG (ab ersetzt durch 94 SGB XII bzw. 33 SGB II) entwickelten sozialhilferechtlichen Schuldnerschutzbestimmungen namentlich das Gebot einer Vergleichsberechnung auf der Grundlage tatsächlicher (nicht fiktiver) Einkünfte berufen. Ob ein Student unterhaltspflichtig ist, ist zunächst von seinem Einkommen und Vermögen abhängig. Bei fehlenden Einkünften ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob der Student auf Erwerbsmöglichkeiten zu verweisen ist. Die Leistungsfähigkeit von Strafgefangenen ist nach den allgemeinen Regeln zu beurteilen. Hat der unterhaltspflichtige Elternteil die Arbeitslosigkeit schuldhaft herbeigeführt oder aufrechterhalten (z. B. durch eigene Kündigung oder Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit), so kann er sich ungeachtet der Höhe der Leistung nach dem SGB III - ebenfalls nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen. Denn die schuldhaft herbeigeführte Leistungsunfähigkeit führt grundsätzlich nicht zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs des Kindes (vgl. Urteil des BGH vom in FamRZ 1980, 1113 und vom in FamRZ 1985, 1985). Zur Feststellung dieses Sachverhalts reicht die Bestätigung des zuständigen Arbeitsamtes, dass hinsichtlich der Leistung nach dem SGB III eine Sperrzeit bindend festgestellt wurde. Dabei ist der Unterhaltsanspruch nicht auf die Dauer der Sperrzeit beschränkt.

115 Ausnahmsweise kann der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil auch ganz oder teilweise entfallen, wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils im Verhältnis zu dem des anderen Elternteils so hoch ist, dass die Inanspruchnahme des anderen Elternteils unbillig wäre. Dazu muss der Einkommensunterschied aber sehr hoch sein und der andere Elternteil muss alle ihm zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Ein den Unterhaltsanspruch ausschließendes Ungleichgewicht liegt jedenfalls dann vor, wenn der betreuende Elternteil ein erheblich höheres Vermögen und ein mehr als dreifach höheres Nettoeinkommen als der nichtbetreuende Elternteil hat (vgl. BGH, Beschl. v XII ZB 297/12, FamRZ 2013, 1558, Rdnr. 29; BGH, FamRZ 1984, 39). Sollte der andere Elternteil geltend machen, dass der Ausnahmefall vorliegt und das Vorliegen eines wenigstens dreifach höheren Nettoeinkommens des betreuuenden Elternteils kann festgestellt werden, ist Unterhaltsvorschuss als Ausfallleistung zu zahlen. Wird der Ausnahmefall geltend gemacht, obwohl der betreuende Elternteil deutlich weniger als das Dreifache des anderen Elternteils verdient, ist im Einzelfall unter Beachtung der Rechtsprechung vor Ort abzuwägen, ob und wieweit ein Anspruchsübergang anzunehmen ist Grundsätzliches zum gesetzlichen Anspruchsübergang nach 7 Absatz 1 UVG Der hier angeordnete Anspruchsübergang erfolgt kraft Gesetzes. Er bedarf, um wirksam zu werden, also keiner Anzeige an den Schuldner. Jedoch muss der Schuldner unverzüglich von der Bewilligung der Unterhaltsleistung und dem Anspruchsübergang unterrichtet werden, damit er nicht mehr mit befreiender Wirkung an das Kind zahlen kann. Dies gilt auch bei einer Erhöhung oder Verminderung der bereits bewilligten Unterhaltsleistung Kein Titelerfordernis für Anspruchsübergang Der Anspruch geht auch insoweit über, als darüber kein Titel vorliegt.

116 Anspruchsübergang auch bei UV-Leistung ohne Vorliegen der UVG- Anspruchsvoraussetzungen Der Unterhaltsanspruch geht nach 7 Absatz 1 UVG auch dann auf das Land über, wenn die Leistung gezahlt worden ist, obwohl die materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen des 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3, Absatz 1a, 2, 2a oder 3 UVG nicht oder nicht mehr erfüllt waren (vgl. OLG Karlsruhe vom WF 131/07). Dies gilt auch, wenn zudem ein Schadensersatzanspruch gegen den alleinerziehenden Elternteil nach 5 Absatz 1 UVG gegeben ist. Falls ein Ersatzanspruch gegen den alleinerziehenden Elternteil und ein nach 7 Absatz 1 UVG auf das Land übergegangener Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil gegeben ist, sind in der Regel beide Ansprüche parallel zu verfolgen Übergegangener Unterhaltsanspruch als Anspruch des privaten Rechts; Verwirkung, Verjährung Der nach 7 UVG auf das Land übergegangene Unterhaltsanspruch bleibt weiterhin ein Anspruch des privaten Rechts und muss vor den Zivilgerichten beantragt werden. Landesrechtliche Regelungen, die den Weg des öffentlichen Verwaltungszwangsverfahrens eröffnen, bleiben hiervon unberührt. Im Hinblick auf eine drohende Verwirkung und Verjährung ist der Rückgriff unmittelbar nach Antragstellung einzuleiten (RL ) und konsequent (RL ) mit dem Ziel einer zeitnahen Titulierung (RL 7.6.) zu betreiben. Bei anhaltender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist ihm möglichst einmal jährlich im Rahmen eines entsprechenden Schriftwechsels (Anforderung von Einkommensnachweisen, Zahlungsaufforderung, Rückstandsmitteilung) deutlich zu machen, dass weiterhin übergegangener Unterhalt geltend gemacht wird. Verwirkung Bereits vor der Verjährung des Unterhaltsanspruchs kann es zu dessen Verwirkung ( 242 BGB) kommen. Die Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre (sog. Zeitmoment), und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf

117 einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen (sog. Umstandsmoment). Der BGH geht davon aus, dass eine Verwirkung nahe liegt, wenn der Unterhaltsgläubiger den Unterhaltsanspruch für Zeitabschnitte, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen, nicht geltend macht (BGH vom XII ZR 155/01). Dies gilt für die Geltendmachung von noch nicht titulierten Ansprüchen und für die Vollstreckung eines vorhandenen Unterhaltstitels. Verjährung Soweit Unterhaltsrückstände und laufende Unterhaltsforderungen noch nicht tituliert sind, verjähren sie in drei Jahren ( 197 Absatz 2 i. V. m. 195 BGB; dagegen gilt 207 Absatz 1 BGB Hemmung der Verjährung aus familiären Gründen im UVG nicht). Titulierte Ansprüche auf Unterhalt verjähren in 30 Jahren, soweit sich der Titel bzw. der vollstreckbare Vergleich/die vollstreckbare Urkunde auf Unterhaltsrückstände bezieht, die vor der rechtskräftigen Feststellung liegen ( 197 Absatz 1 Nr. 3 bzw. 4 BGB) in 3 Jahren, soweit sich die titulierte Feststellung auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Unterhaltsleistungen bezieht ( 197 Absatz 2, 195 BGB. Hemmung der Verjährung Die Verjährung des Anspruchs wird gehemmt durch die in 204 Absatz 1 BGB aufgeführte Rechtsverfolgungsmaßnahmen. Dazu gehören insbesondere die Stellung des Leistungs- oder Feststellungsantrages ( 204 Absatz 1 Nr. 1 BGB, 113 Absatz 1 FamFG i. V. m. 167 ZPO), die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel ( 204 Absatz 1 Nr. 1 BGB i. V. m. 725 ZPO), die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ( 204 Absatz 1 Nr. 2 BGB, 251 FamFG) und die Einleitung eines Mahnverfahrens ( 204 Absatz 1 Nr. 3 BGB, 113 Absatz 1 FamFG i. V. m. 167 ZPO).

118 Dabei kann bei unbekanntem Aufenthalt des Unterhaltsschuldners die Zustellung gem. 113 Absatz 1 FamFG i. V. m. 185 ZPO durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen (öffentliche Zustellung). Die öffentliche Zustellung erfolgt, nachdem sie auf Antrag des Beteiligten vom Verfahrensgericht bewilligt ist, von Amts wegen ( 113 Absatz 1 FamFG i. V. m. 186, 166 Absatz 2 ZPO). Eine Hemmung der Verjährung bewirkt, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährung eingerechnet wird ( 209 BGB). Die Hemmung gem. 204 Absatz 1 BGB endet grundsätzlich 6 Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens ( 204 Absatz 2 Satz 1 BGB). Neubeginn der Verjährung Die Verjährung des Anspruchs beginnt erneut durch Zahlungen des Unterhaltsschuldners, durch Anerkenntnis der Forderung oder durch Vollstreckungshandlungen ( 212 Absatz 1 Nr. 1 und 2 BGB). Ein Neubeginn der Verjährung bewirkt, dass die bisher abgelaufene Frist außer Betracht bleibt und die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt. Nach 212 Absatz 3 BGB beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn dem Antrag auf Vollstreckungshandlungen nicht stattgegeben wird, weil es an den Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung fehlt (Titel, Klausel, Zustellung) der Antrag zurück genommen wird oder die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird. Aber: Wird der Antrag auf Vollstreckung abgelehnt, weil der Schuldner amtsbekannt über keine pfändbare Habe verfügt oder kürzlich die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, beginnt die Verjährung neu. Verjährung in Übergangsfällen Das neue Verjährungsrecht findet auf alle am bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung (Art Absatz 1 Satz 1 EGBGB). Der Beginn der Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmten sich jedoch für den Zeitraum vor dem nach früherem Recht (Art Absatz 1 Satz 2 EGBGB). Ist die Verjährung nach neuem

119 Recht kürzer, so wird sie vom an berechnet (Art Absatz 4 Satz 1 EGBGB). Läuft jedoch die nach altem Recht bestimmte längere Frist früher als die Frist nach neuem Recht ab, so ist die Verjährung mit Ablauf der nach altem Recht bestimmten Frist vollendet (Art Absatz 4 Satz 2 EGBGB) Land als Inhaber des übergegangenen Anspruchs Für die Durchsetzung auf das Land übergegangener Unterhaltsansprüche ist mangels anderer Rückgriffsregelungen allein 7 UVG maßgeblich und mit Rücksicht auf 31 SGB I zwingend. Daher hat das Land bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche stets als Inhaber der Forderung also als Gläubiger und im eigenen Namen aufzutreten Tageweise Berechnung des übergegangenen Anspruchs Bei der Gewährung von UV-Leistungen ist bei anteiliger Zahlung für jeden Tag eines jeden Monats 1/30 der monatlichen Unterhaltsleistung zu zahlen (vgl. RL ). Bei der Geltendmachung eines übergegangenen Unterhaltsanspruchs ist demgegenüber dann, wenn dieser nur für den Teil eines Monats übergegangen ist, die Zahl der tatsächlichen Kalendertage des jeweiligen Monats zugrunde zu legen, da der übergegangene Anspruch seine zivilrechtliche Natur behält und im BGB keine RL entsprechende Regelung existiert Inanspruchnahme des familienfernen Elternteils für die Vergangenheit ( 7 Absatz 2 UVG) Rückgriff ab Antragstellung Das bürgerliche Recht lässt die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen für die Vergangenheit nur zu, wenn der Unterhaltspflichtige zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist ( 1613 Absatz 1 BGB). 7 Absatz 2 UVG erweitert 1613 Absatz 1 BGB. Die Voraussetzungen des 1613 BGB sind insbesondere auch erfüllt, wenn und soweit ein Unterhaltstitel vorliegt.

120 Die Einschränkung des 1613 Absatz 1 BGB gilt aber nicht, wenn das Kind aus rechtlichen Gründen (z. B. fehlendes Vaterschaftsanerkenntnis bzw. feststellung) oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen (z. B. Auslandsaufenthalt oder unbekannter Aufenthalt), an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war ( 1613 Absatz 2 Nr. 2 BGB). In diesen Fällen kann Erfüllung jedoch nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle und sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde ( 1613 Absatz 3 BGB). Die Billigkeitsgründe sind nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern müssen vom Unterhaltsverpflichteten bei einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs auf Rückstände eingewendet werden. Bei Verzug oder Rechtshängigkeit ist der Anspruch grundsätzlich zu verzinsen ( 286, 288, 291 BGB). Im vereinfachten Verfahren können gesetzliche Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Festsetzungsantrages ( 251 Absatz 1 FamFG) auf den zu dieser Zeit rückständigen Unterhalt festgesetzt werden; die Festsetzung künftiger Verzugszinsen ist ausgeschlossen (vgl. BGH vom XII ZB 34/05). Dem Unterhaltspflichtigen ist in jedem Fall die Mitteilung über die Antragstellung des alleinerziehenden Elternteils auf Unterhaltsvorschuss mit der Belehrung über die Inanspruchnahme ( 7 Absatz 2 UVG) zu übersenden. Liegt bei Antragstellung kein vollstreckbarer Unterhaltstitel vor und wurde der unterhaltspflichtige andere Elternteil weder in Verzug gesetzt noch zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert, ist dieser Mitteilung das Auskunftsersuchen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen (s. Anlage zu RL sowie Vordruck Auskunftsersuchen) beizufügen (kein Verwaltungsakt, vgl. RL ). Sofern die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs im vereinfachten Verfahren ( 249 ff FamFG) möglich ist, ist das Schreiben in der Anlage einschließlich der Ergänzung zum vereinfachten Verfahren zu übersenden. Ist das vereinfachte Verfahren ausgeschlossen, ist der familienferne Elternteil über die Antragstellung zu informieren (RL ).

121 Zum Zwecke der Beweissicherung ist die Mitteilung durch die zuständige UV- Stelle förmlich nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (vorzugsweise durch PZU oder Aushändigung an den Empfänger gegen Empfangsbekenntnis) zuzustellen Schriftliche Mitteilung über Leistungsbewilligung an Unterhaltspflichtigen Die Mitteilung über die Leistungsbewilligung muss immer erfolgen. Sie ist kein Verwaltungsakt und daher auch nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie kommt auch in Betracht, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes wohnt. Zum Zwecke der Beweissicherung ist die Mitteilung über die Leistungsbewilligung durch die zuständige UV- Stelle förmlich nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (vorzugsweise durch PZU oder Aushändigung an den Empfänger gegen Empfangsbekenntnis) zuzustellen. Ändert sich während des Leistungsbezuges die Höhe der UV-Leistung, ist es nicht erforderlich, die Mitteilung an den Unterhaltspflichtigen mittels PZU zuzustellen. Die Mitteilung über die Leistungsbewilligung ist eine sog. Rechtswahrungsanzeige (s. BGH NJW 1979, S. 1456), mit der Folge, dass der unterhaltspflichtige Elternteil nicht mehr mit befreiender Wirkung an das Kind leisten kann Öffentliche Zustellung der Mitteilungen Ist die Anschrift des Unterhaltsschuldners unbekannt oder ist eine im Ausland zu bewirkende Zustellung unausführbar oder verspricht keinen Erfolg, so ist die Mitteilung über die Leistungsbewilligung mittels öffentlicher Zustellung zuzustellen. Die Durchführung der öffentlichen Zustellung erfolgt gem. 132 Absatz 2 BGB i. V. m. 185 ff ZPO (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2002). Die UV-Stelle kann nach dem für sie anzuwendenden landesrechtlichen Verwaltungszustellungsgesetz öffentlich stellen, wenn das im Einzelfall für die öffentliche Zustellung zuständige Gericht die Auffassung vertritt, es sei nach den landesrechtlichen Vorschriften zuzustellen (so z. B. LG Köln, Urteil vom , 9 T 76/04). Die Zustellung richtet sich dann nach der landesrechtlichen Vorschrift, die dem 10 Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes entspricht. Unbekannt ist der Aufenthalt, wenn er nicht nur dem Gegner und dem Gericht, sondern allgemein unbekannt ist (OLG Hamm, JurBüro 1994, 630). Daher sind eingehende Ermittlungen und Nachweise durch die UVG-Behörde nötig (z. B. Meldebehörde, Sozialversicherungsträger).

122 Eine Auslandszustellung ist unausführbar, wenn ein Rechtshilfeverkehr mit dem betreffenden Staat nicht besteht oder die Erledigung des Rechtshilfeersuchens in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Durch die öffentliche Zustellung ist sichergestellt, dass der Unterhaltsschuldner, dessen Aufenthaltsort sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse erst später bekannt werden, jedenfalls ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung auch noch rückwirkend für die UV-Leistungen in Anspruch genommen werden kann Sonderfall für die Zustellung der Mitteilungen (bei Gewaltbefürchtung oder Kindesentzugsbefürchtung) Dem Wunsch des Elternteils, bei dem das berechtigte Kind lebt, dem anderen Elternteil den Wohnort nicht bekannt zu geben, sollte bei den Mitteilungen nach 7 Absatz 2 UVG entsprochen werden, wenn hierfür berechtigte Gründe vorliegen. Es bestehen keine Bedenken, im Einzelfall für die Mitteilung eine andere UV-Stelle desselben Landes im Wege der Amtshilfe zu beauftragen. Ein Verzicht auf die Mitteilungen ist unzulässig, und zwar auch in Fällen, in denen der alleinerziehende Elternteil glaubhaft vorträgt, die Heranziehung des anderen Elternteils zur Unterhaltszahlung bringe ihn und das Kind wegen der Gewaltandrohung oder Androhung einer Kindesentführung in Gefahr. Hält die zuständige UV-Stelle die Angaben des alleinerziehenden Elternteils für glaubwürdig und zweifelt sie nicht am Wahrheitsgehalt der behaupteten Straftaten, die der andere Elternteil bereits begangen haben soll und die er weiterhin androht, hat sie unverzüglich die Staatsanwaltschaft einzuschalten, soweit die vorgetragenen Straftaten von Amts wegen zu verfolgen sind. Des Weiteren ist in solchen Fällen mit Auslandsbezug darauf hinzuwirken, dass der alleinerziehende Elternteil die Auskunftssperre beim zuständigen Einwohnermeldeamt oder für den im Ausland lebenden anderen Elternteil das Einreiseverbot beantragt. In diesen Fällen hat auch die im Wege der Amtshilfe in Anspruch genommene UV- Stelle die weiteren Schritte (Heranziehung des Elternteils in vollem Maße) zu betreiben. Ansonsten würde der mit der Zustellung durch eine andere UV-Stelle beabsichtigte Schutz des alleinerziehenden Elternteils und seines Kindes weitgehend wirkungslos.

123 Rückgriff bei teilstationärer Unterbringung Ist das berechtigte Kind teilstationär untergebracht (insbesondere in einer Mutter- Kind-Einrichtung) und erhält daneben Unterhaltsvorschuss, so ist die UV-Leistung im Wege des Rückgriffs vom Unterhaltspflichtigen zurück zu fordern Auskunftsmöglichkeiten der den Rückgriff durchführenden Behörde Ermittlung des Wohnsitzes des familienfernen Elternteils Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteils unbekannt, ist dieser nach 20 SGB X von Amts wegen zu ermitteln. Auskunftsverpflichtet sind alleinerziehende Elternteile ( 1 Absatz 3 UVG, s. RL ), Vormund, auch der Pfleger ( 1793, 412, 402 BGB, 7 UVG), der Pfleger jedoch nur insoweit, als er für die Aufgabenbereiche Vaterschaftsfeststellung und/oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bestellt wurde, Versicherungsunternehmen ( 6 Absatz 2 Satz 2 UVG), nach 6 Absatz 5 UVG i. V. m. 69 SGB X die in 12, 18 bis 29 SGB I und die in 68 SGB I genannten Sozialleistungsträger (z. B. die Sozialämter, Jugendämter, Familienkassen, Arbeitsagenturen und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit), Sozialversicherungsträger, die anderen Stellen sowie die Finanzämter, das Kraftfahrtbundesamt, ( 39 Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe b) StVG). Auskunftsberechtigt sind die Einwohnermeldeämter im Wege der Amtshilfe insbesondere die Meldebehörde der letzten Wohnanschrift ( 18 MRRG) das Bundesverwaltungsamt Köln: Ausländerzentralregister (AZRG), hier jedoch keine Auskünfte über Angehörige von EU-Mitgliedstaaten das Bundesverwaltungsamt Köln: Verteilungsadressen bei Aussiedlern (Bundesvertriebenengesetz, BVFG)

124 die Finanzbehörden (auch Angaben des Arbeitgebers, 21 Absatz 4 SGB X). Ist ein früherer Wohnsitz des anderen Elternteils im Bundesgebiet bekannt, empfiehlt es sich, zunächst das zuständige Einwohnermeldeamt um Auskunft zu ersuchen. Liegen keine Anhaltspunkte über den möglichen Wohnort des Unterhaltschuldners vor, empfiehlt es sich, die Auskunft bei der Deutschen Rentenversicherung Bund-Datenstelle in Würzburg, Berner Straße 1 einzuholen. Daneben kann die zuständige UV-Stelle beim Bundeszentralregister einen Suchvermerk nach 27 BZRG niederlegen (Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Dienststelle: Bundeszentralregister, Adenauer Allee , Bonn). Die Niederlegung des Suchvermerks ist in Abständen von drei Jahren zu wiederholen. Dem Niederlegungsbegehren sowie dem Auskunftsersuchen gegenüber den genannten Stellen sind die Gründe für die Nachforschungen des Wohnsitzes des anderen Elternteils beizufügen. Auch das Deutsche Rote Kreuz, Suchdienst Hamburg, Amandastr. 74,20357 Hamburg, erteilt Auskünfte, soweit es sich um Spätaussiedler, Aussiedler, Übersiedler oder deren Angehörige handelt. Bei allen Auskunftsersuchen sollte die zuständige Stelle darlegen, dass sie als Leistungsträger handelt und die erbetenen Auskünfte zum Wohnsitz und ggf. zum Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils zur Durchführung des UVG ( 7, 6, 2 Absatz 3) erforderlich sind. Soll ein Suchvermerk beim Bundeszentralregister niedergelegt werden, kann auch ein bestehender Tatverdacht nach 170 StGB erwähnt werden. Erfolglose Auskunftsersuchen sind in regelmäßigen Abständen etwa halbjährlich zu wiederholen Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse Liegt kein Unterhaltstitel oder antragsabweisender Beschluss vor und ist auch kein verfahrenseinleitender Antrag gestellt, kommt eine Verfolgung des Unterhaltsanspruchs im vereinfachten Verfahren durch die UV-Stelle in Betracht. In diesen Fällen wird zur Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse das Auskunftsersuchen einschließlich der Ergänzung zum vereinfachten Verfahren (s. Anlage zu RL Absatz 3 samt Vordruck Auskunftsersuchen) übersandt. Wurde die Leistungsfähigkeit durch den Beistand abschließend und zeitnah festgestellt,

125 so reichen diese Angaben für die UV-Stelle aus. In allen anderen Fällen müssen neben der Übersendung des Auskunftsersuchens ohne Ergänzung zum vereinfachten Verfahren (s. Anlage zu RL Absatz 3 samt Vordruck Auskunftsersuchen) an den anderen Elternteil alle Möglichkeiten der Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausgeschöpft werden. Die erlangten Informationen sind zwar nicht zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Schuldners erforderlich, da diese zu vermuten ist, sofern der Schuldner seine fehlende oder geminderte Leistungsfähigkeit nicht beweist. (Beweislastumkehr, s. RL Nr. 1). Jedoch werden die Informationen zur Vorbereitung einer späteren Vollstreckung benötigt. Auskunftsverpflichtet sind neben dem anderen Elternteil: der alleinerziehende Elternteil ( 1 Absatz 3, 6 Absatz 4 UVG; s. RL 6.2.), der Arbeitgeber ( 6 Absatz 2-3 UVG), die Finanzbehörden ( 6 Absatz 5 UVG, 21 Absatz 4 SGB X), Versicherungsunternehmen, z. B. private Kapitallebensversicherungen ( 6 Absatz 2 Satz 2 UVG), Vormund, bei entsprechendem Wirkungskreis auch der Pfleger ( 1793, 412, 402 BGB, 7 UVG), nach 6 Absatz 5 UVG i. V. m. 69 SGB X, 12, 18 bis 29 SGB I, 68 SGB I die dort genannten Sozialleistungsträger und anderen Stellen (wobei 69 SGB X neben 6 Absatz 5 UVG anwendbar ist) und das Bundeszentralamt für Steuern ( 6 Absatz 6 UVG i. V. m. 93 Absatz 8, 9 und 10 sowie 93b AO Kontenabruf betreffend Informationen, bei welchen Kreditinstituten die abgefragte Person über Konten bzw. Depots verfügt; 45 d Absatz 2 EStG betreffend Einzelanfragen zur Höhe der tatsächlich freigestellten Kapitalerträge z.b. bei, z.b. Bankkonten und Konten bei Bausparkassen) Auskunftspflicht des Vormunds, Pflegers, Beistands Zu den Aufgaben des Vormunds, Pflegers, Beistands gehört es, Unterhaltsansprüche des Kindes geltend zu machen ( 1793 BGB für den Vormund 1915 BGB für den Pfleger, 1716, 1915 und 1793 BGB für den Beistand). Dabei handelt es sich stets um eine Forderung, die das Kind vertreten durch Vormund, Pfleger,

126 Beistand - gegenüber seinem unterhaltpflichtigen Elternteil hat. Dieser Unterhaltsanspruch des Kindes geht nach 7 UVG auf das Land über. Nach 412, 402 BGB ist der bisherige Gläubiger (das Kind, vertreten durch Vormund, Pfleger oder alleinerziehenden Elternteil, nicht aber durch den Beistand) verpflichtet, dem Land als neuem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen (gesetzliche Auskunftspflicht des bisherigen Gläubigers). Nach 68 Absatz 1 SGB VIII i. V. m. 67 Absatz 6 Nr. 3 SGB X darf der Vormund, Pfleger, Beistand Sozialdaten nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Zu den Aufgaben des Amtsvormunds im Rahmen der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes zählt auch die Vertretung des Kindes bei der Erfüllung gesetzlicher Auskunftspflichten, die dem Kind obliegen. Der Vormund ist daher im Rahmen der Vertretung des Kindes verpflichtet, dem Land bei der Rückforderung von nach 7 UVG übergegangenen Ansprüchen Auskünfte zu erteilen. Der Pfleger und der Beistand sind jedoch nur soweit vertretungsberechtigt und zur Weitergabe von Daten verpflichtet und berechtigt, wie es ihre Aufgabe erfordert. Zu den Aufgaben des Beistands gehört nicht die Unterstützung der UV-Stelle beim Rückgriff. Der Beistand ist allerdings dann zur Auskunft verpflichtet, wenn bei bestehender Beistandschaft der Unterhaltsanspruch, der nach 7 UVG auf das Land übergegangen ist, auf das Kind rückübertragen wurde Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs Zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs ist umgehend nach Ablauf der im Auskunftsersuchen gesetzten Frist oder nach Eingang der Auskunft ein Unterhaltstitel zu erwirken, soweit nicht aufgrund vollständiger Auskünfte über die Einkommensund Vermögensverhältnisse die Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils erwiesen ist. Ob zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs eine Jugendamtsurkunde zu errichten, eine Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren zu beantragen oder ein verfahrenseinleitender Antrag bei Gericht zu stellen ist, hängt von dem Verhalten des anderen Elternteils sowie davon ab, ob der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren zulässig ist. Neben der zivilrechtlichen Verfolgung des Unterhaltsanspruchs ist die Möglichkeit einer Auszahlung von Sozialleistungen zu prüfen (s. RL ), ebenso die Aufrechnung mit Ansprüchen des Pflichtigen gegen das Land (s. RL ).

127 Feststellung der Zahlungsbereitschaft Antwortet der andere Elternteil auf das Auskunftsersuchen, er wolle keine Angaben machen, sei aber zur Zahlung in Höhe der UV-Leistung bereit, ist er in der Regel zur Errichtung einer Jugendamtsurkunde zugunsten des Landes als Rechtsnachfolger in Höhe der UV-Leistung ( 59 Absatz 1 Nr. 3 SGB VIII) aufzufordern, soweit noch kein anderer Schuldtitel vorliegt. Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Forderungen kommt (nur) eine Beurkundung zugunsten des Kindes in Betracht. Der betreuende Elternteil ist darauf hinzuweisen, dass es für das Kind günstiger sein kann, statt dessen die Unterhaltsfestsetzung z. B. im vereinfachten Verfahren zu betreiben, da der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil in der Regel höher ist als die UV-Leistung. Beratung und Unterstützung leistet das zuständige Jugendamt. Ist eine Urkunde errichtet, ist anschließend eine Vereinbarung über die Tilgung der aufgelaufenen Rückstände zu treffen. Erscheint der andere Elternteil nicht zur Errichtung der Jugendamtsurkunde, ist - vorbehaltlich des 249 Absatz 2 FamFG umgehend der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren zu stellen. Ist das vereinfachte Verfahren nach 249 Absatz 2 FamFG ausgeschlossen, weil über den Unterhaltsanspruch des Kindes bereits ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel (z. B. Jugendamtsurkunde) errichtet worden ist, ist, sofern eine treuhänderische Rückübertragung nach RL nicht in Betracht kommt, ein verfahrenseinleitender Antrag bei Gericht ggf. in Form des Abänderungsantrages nach 238 ff FamFG (vgl. RL ) zu stellen. Der Antrag ist mit dem Schuldanerkenntnis zu begründen, das in der Erklärung zur Zahlungsbereitschaft zu sehen ist Keine oder unvollständige Auskünfte zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen Hat der andere Elternteil das Auskunftsersuchen nach RL (Anlage) nicht innerhalb der gesetzten Frist beantwortet, ist vorbehaltlich des 249 Absatz 2 FamFG umgehend der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren zu stellen.

128 Hat der andere Elternteil das Auskunftsersuchen nach RL (Anlage) unvollständig beantwortet, ist es ihm unter Fristsetzung (i.d.r. 14 Tage) zur Vervollständigung zurückzusenden. Antwortet der andere Elternteil nicht oder ist die Antwort erneut unvollständig, ist vorbehaltlich des 249 Absatz 2 FamFGO nach Ablauf der gesetzten Frist umgehend der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren zu stellen. Ist das vereinfachte Verfahren nach 249 Absatz 2 FamFG ausgeschlossen, weil über den Unterhaltsanspruch des Kindes bereits ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel (z. B. Jugendamtsurkunde) errichtet worden ist, sind die in RL Absatz 2 genannten Möglichkeiten der Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse auszuschöpfen. Die Auswertung erfolgt nach den in RL beschriebenen Grundsätzen; das weitere Verfahren richtet sich nach RL Feststellung der Höhe des Unterhaltsanspruchs bei vollständigen Auskünften zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen Macht der andere Elternteil in dem übersandten Vordruck keine vollständigen Auskünfte zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, so ist von seiner Leistungsfähigkeit in Höhe des UV-Leistungsbetrages auszugehen (vgl. RL Nr. 1). Macht er vollständige Auskünfte zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, so ist festzustellen, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht. Grundlage der Berechnung des Kindesunterhalts ist das so genannte bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners. Das ist das um alle unterhaltsrechtlich zulässigen Abzüge gekürzte Einkommen. Zur Feststellung des Einkommens sind alle Einkünfte heranzuziehen, die dem Unterhaltsschuldner zufließen. Zu den Einkünften zählen gemäß 2 Einkommensteuergesetz (EStG) Einnahmen aus Landwirtschaft und Forsten, Gewerbebetrieb, selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit, Kapital, Vermietungen und Verpachtungen. Auch Unterhaltszahlungen Dritter (also z. B. Unterhaltszahlungen der Großeltern an den Vater des Kindes) sind ihrerseits unterhaltspflichtiges Einkommen, jedenfalls wenn es um die erweiterte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geht. Entsprechendes gilt für das Elterngeld und das Betreuungsgeld. Hinzu kommen sonstige vermögenswerte Vorteile wie mietfreies Wohnen, vermögenswirksame Leistungen, Steuervorteile, Steuererstattungen, staatliche

129 Zuschüsse (z.b. landwirtschaftliche Fördermittel) und sozialstaatliche Zuwendungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, BAföG, Wohngeld). Auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Zulagen, Prämien und Überstundenvergütungen sowie Tantiemen und Gewinnbeteiligungen sind Einkünfte. Kein Einkommen sind Sozialhilfe, Sozialgeld und staatliche Arbeitnehmersparzulagen. Das staatliche Kindergeld und der Kinderzuschlag sind grundsätzlich weder Kindes- noch Elterneinkommen. Sie dienen vielmehr der Entlastung der Eltern und der Familienförderung. Das anrechenbare (unterhaltsrechtlich relevante) Einkommen lässt sich daraus wie folgt ermitteln: Auszugehen ist vom Jahresnettoeinkommen, d. h. vom Bruttoeinkommen abzüglich Steuern (Einkommens- und Kirchensteuern) und Vorsorgeaufwendungen (Krankenpflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungen). Um das bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln, werden vom Nettoeinkommen die notwendigen berufsbedingten Aufwendungen abgezogen. Teilweise werden diese nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte betragsmäßig pauschaliert oder mit einem bestimmten Prozentsatz vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht (s. z. B. Anmerkung 3 zur Düsseldorfer Tabelle). Auch konkreter Mehrbedarf wegen Krankheit oder Alter ist in der Regel vom Einkommen abzuziehen. Schuldverpflichtungen können das Einkommen ebenfalls mindern. Abwägungskriterien der Anrechenbarkeit sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeit, Zeitpunkt und Art der Entstehung der Verbindlichkeit, Kenntnis des Schuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld sowie die Möglichkeit des Schuldners, die Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise ganz oder teilweise, z. B. durch Tilgung oder Streckung, wieder herzustellen. Bei Schulden für das Familienheim sind neben der Möglichkeit der Streckung auch die Zumutbarkeit einer Veräußerung oder sonstigen Verwertung der Immobilie sowie die (Mit-) Eigentumsverhältnisse zu berücksichtigen. Gegebenenfalls haftet der im Familienheim verbleibende, leistungsfähige Elternteil gesamtschuldnerisch/hälftig (vgl. 426 BGB) mit, so dass die Schulden nur teilweise berücksichtigungsfähig sind. Bei allen in Betracht kommenden Abzugspositionen sind dann besonders strenge Maßstäbe anzulegen, wenn diese Abzüge dazu führen würden, dass der Mindestunterhalt für das minderjährige Kind nicht mehr gesichert ist.

130 Aus dem bereinigten Jahresnettoeinkommen ist das monatliche Durchschnittseinkommen festzustellen. Dies wird bei Nichtselbstständigen und Rentnern aus dem Durchschnitt der letzten 12 Monate oder des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres gebildet. Ist davon auszugehen, dass sich das Einkommen des laufenden Jahres auf Dauer deutlich verändert hat und lässt sich hinreichend zuverlässig abschätzen, wie aufgrund der veränderten Umstände das durchschnittliche Monatseinkommen für das laufende Jahr zu berechnen ist, so kann dieses zugrunde gelegt werden. Bei Selbstständigen ist zu prüfen, ob die in dem Vordruck gemachten Angaben zu den Einnahmen, privaten Vorteilen, Steuern, Vorsorgeaufwendungen und Betriebsausgaben nach den beigefügten Unterlagen plausibel sind. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist anhand von Einkommensteuererklärungen, Einkommensteuerbescheiden und den entsprechenden Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. den Einnahmen-Überschuss-Rechnungen zu ermitteln. Dabei ist in der Regel der Gewinn/Überschuss der letzten drei Jahre zugrunde zu legen. Vom Gewinn sind die Einkommen- und Kirchensteuer in tatsächlich bezahlter Höhe sowie angemessene Beiträge zur Altersversorgung sowie Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen. Als angemessen gelten maximal 20 % des Gewinns/Überschusses bei der Altersvorsorge und der Beitragssatz der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Maßgeblich ist allerdings, dass diese Aufwendungen auch tatsächlich erbracht werden. Der sich ergebende Betrag ist in einen Monatsbetrag umzurechnen. Anstelle des Gewinns/Überschusses kann ausnahmsweise auf die Entnahmen abzüglich der Einlagen abgestellt werden, wenn eine Gewinnermittlung nicht möglich ist. Bei Grundvermögen oder Wertpapiervermögen ist ein sukzessiver Verkauf zumutbar, wenn das Grundvermögen zur eigenen Bedarfsdeckung für die mutmaßliche Lebensdauer des Schuldners ausreicht (vgl. BGH FamRZ 1989, 170 ff). Soweit der Schuldner laufendes Einkommen hat, ist dies für die Zumutbarkeit des Vermögensverbrauchs für den Kindesunterhalt zu berücksichtigen.

131 Ist das bereinigte Nettoeinkommen ermittelt, so ist unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes des Unterhaltspflichtigen (vgl. Richtlinie ) und anderer gleichrangiger Unterhaltspflichten (gegenüber weiteren minderjährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern i.s. des 1603 Absatz 2 Satz 2 BGB) der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsvorschuss beziehenden Kindes zu prüfen. Ergibt sich ein Unterhaltsanspruch des Kindes in Höhe der UV-Leistung oder mehr, so ist die verauslagte Unterhaltsleistung geltend zu machen. Ist der Unterhaltsbetrag niedriger als die UV-Leistung, so ist zu prüfen, ob aufgrund der erhöhten Leistungsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern ein fiktives Einkommen anzusetzen ist, durch das zumindest der UV-Leistungsbetrag gesichert ist (vgl. RL Nr. 2). Ist kein fiktives Einkommen anzusetzen, so kann nur in der ermittelten Höhe Rückgriff genommen werden. Gleichrangig berechtigte Kinder sind minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres in allgemeiner Schulausbildung, solange sie im elterlichen Haushalt leben. Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangig unterhaltsberechtigten Kinder nicht aus (sog. Mangelfälle), so sind die Unterhaltsansprüche der Kinder anteilig zu kürzen. Hierbei ist wie folgt vorzugehen: 1. Vom ermittelten bereinigten Nettoeinkommen ist der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen abzuziehen. Die verbleibende Verteilungsmasse steht zur Befriedigung der Unterhaltsansprüche zur Verfügung. 2. Ermittlung des vollen Kinderunterhaltsanspruchs. Dieser entspricht dem Mindestunterhalt gemäß 1612 a Absatz 1 BGB abzüglich des halben Kindergeldes gemäß 1612 b Absatz 1 BGB. Er ist in den alten und neuen Bundesländern gleich hoch und beträgt : Altersstufe 0 5 Jahre: 342 Mindestunterhalt 96 ½ Kindergeld = 246 Altersstufe 6 11 Jahre: 393 Mindestunterhalt 96 ½ Kindergeld = 297 Altersstufe Jahre 460 Mindestunterhalt 96 ½ Kindergeld = 364

132 Anteilige Kürzung der Kindesunterhaltsansprüche nach folgender Formel: Anteiliger Kindesunterhalt = voller Kindesunterhalt x Verteilungsmasse: Summe aller gleichrangigen Kindesunterhaltsbeträge Beispiel: Unterhalt für zwei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 7 Jahren (K1) und 5 Jahren (K2), die bei der geschiedenen nicht erwerbstätigen Ehefrau und Mutter leben. F bezieht das Kindergeld Lösung: Ein Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau ist nachrangig und daher nicht zu berücksichtigen. Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): /. Notwendiger Eigenbedarf M: Verteilungsmasse 170 Notwendiger Gesamtbedarf aller unterhaltsberechtigten Kinder: (297 (K1) (K2) = 529 Unterhalt K1: 297 x 170 : 529 = 95,44, aufgerundet 96 Unterhalt K2: 246 x 170 : 529 = 79,05, aufgerundet Durchsetzung des von der UV-Stelle festgestellten Unterhaltsanspruchs Der Unterhaltspflichtige ist zur Errichtung einer Jugendamtsurkunde ( 59 SGB VIII) über den errechneten Unterhaltsbetrag aufzufordern. Ist diese Urkunde errichtet, ist anschließend eine Vereinbarung über die Tilgung der aufgelaufenen Rückstände zu treffen. Erscheint der andere Elternteil nicht zur Errichtung der Jugendamtsurkunde, ist umgehend der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren zu stellen; RL und Absatz 3 Satz 1 sind zu beachten.

133 Steht das vereinfachte Verfahren nicht zur Verfügung, weil bereits ein Unterhaltstitel vorliegt, über den Unterhaltsanspruch des Kindes schon einmal ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist ( 249 Absatz 2 FamFG), ist durch die zuständige UV-Stelle als Vertreter des Landes ein verfahrenseinleitender Antrag zur gerichtlichen Geltendmachung des Unterhalts bzw. ein Abänderungsantrag nach 238 ff FamFG zu stellen. RL ist zu beachten Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Treuhänderische Rückübertragung Die nach 7 Absatz 4 Satz 3 UVG ausdrücklich zugelassene treuhänderische Rückübertragung kann zumindest dann, wenn ein zweifelhafter Anspruch im streitigen Verfahren verfolgt wird, für das Land ein schwer kalkulierbares Kostenrisiko bedeuten. Gemäß 7 Absatz 4 Satz 4 UVG sind die dem Kind entstehenden Kosten, soweit sie den zunächst auf das Land übergegangenen und dann zurückübertragenen Anspruch betreffen, zu übernehmen. Die Rückübertragung ist unwirksam, wenn die Kostenübernahme nach 7 Absatz 4 Satz 4 UVG eingeschränkt wird. Eine Rückübertragung ist dennoch in allen Fällen zu empfehlen, in denen das Kind einen höheren Anspruch gegen den Unterhaltsverpflichteten als gegen die UV-Stelle hat und diesen Anspruch auch verfolgt. Ansonsten soll von der Möglichkeit der treuhänderischen Rückübertragung nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden. Zur Zulässigkeit der Rückübertragung in Fällen, in denen bereits ein Titel besteht, siehe RL 7.8. Wurde bereits vor erstmaliger Auszahlung der UV-Leistung die Durchsetzung des Unterhaltsanspruches im streitigen (gerichtlichen) Verfahren verfolgt, ist eine treuhänderische Rückübertragung nicht erforderlich; vielmehr ist der verfahrenseinleitende Antrag als Folge des 265 ZPO umzustellen (wie bisher): Der gesetzliche Vertreter des Kindes ist zu veranlassen, den verfahrenseinleitenden Antrag dahin zu ändern, dass die Zahlung bis zur Höhe der bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung erbrachten Leistungen nach dem UVG an das Land, vertreten

134 durch die zuständige UV-Stelle, zu leisten ist. Der Antrag des Kindes müsste sonst in Höhe dieses Anspruchs wegen Fehlens der Antragsbefugnis abgewiesen werden. Das Kind führt das Verfahren wegen der nicht oder noch nicht vom Übergang erfassten Unterhaltsansprüche mit dem alten Antrag fort. Betreiben alleinerziehende Elternteile bereits selbst bzw. durch Rechtsanwalt oder durch Beistand das vereinfachte Verfahren, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Unterhaltsschuldner dem Antrag den aufgrund des Anspruchsübergangs zwischenzeitlich für Teile des Anspruchs eingetretenen Gläubigerwechsel als andere Einwendung im Sinne des 252 Absatz 2 FamFG entgegenhalten kann. Eine Antragsumstellung, wie sie aus 265 ZPO folgt, ist im vereinfachten Verfahren allerdings nicht möglich. Hier ist daher eine treuhänderische Rückübertragung auf das Kind für das vereinfachte Verfahren ab dem Zeitpunkt der Anhängigkeit des Verfahrens sinnvoll. In dem zum Zwecke der Rückübertragung zu schließenden Abtretungsvertrag ist eine Beschränkung auf die Geltendmachung des Anspruchs im vereinfachten Verfahren zu vereinbaren (s. Anlage zu RL , Variante A). Bei Verstoß gegen diese schuldrechtliche Verpflichtung, die das Kind bzw. den gesetzlichen Vertreter im gerichtlichen Verfahren nicht binden kann, entsteht ein Schadenersatzanspruch, der einem Kostenerstattungsbegehren entgegengehalten werden kann. Hierauf sind die alleinerziehenden Elternteile besonders hinzuweisen. Kein vertragswidriges Verhalten der alleinerziehenden Elternteile liegt vor, wenn der andere Elternteil von seinem Recht nach 255 FamFG ZPO Gebrauch macht, vom vereinfachten ins streitige Verfahren überzuwechseln. Wollen alleinerziehende Elternteile nach der erstmaligen Auszahlung von UV- Leistungen Unterhaltsansprüche im streitigen (gerichtlichen) Verfahren geltend machen, kommt eine treuhänderische Rückübertragung nur in Betracht, wenn das vereinfachte Verfahren nicht zur Verfügung steht und aufgrund der vorliegenden Belege oder sonstigen Erkenntnisse nach Überzeugung der UV-Stelle ein Unterhaltsanspruch in Betracht kommt, der über die UV-Leistung hinausgeht. In diesen Fällen ist der Abtretungsvertrag gemäß Anlage zu RL Variante B zu verwenden.

135 Für die gerichtliche Geltendmachung der rückübertragenen Unterhaltsansprüche hat das Kind einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen die UV-Stelle (vgl. BGH vom XII ZB 266/03). Macht das Kind aber ab Rechtshängigkeit des gerichtlichen Verfahrens laufenden Unterhalt geltend, steht ihm bei Erfolgsaussicht und Bedürftigkeit Verfahrenskostenhilfe zu, die gemäß 113 Absatz 1 FamFG i. V. m. 117 ZPO von ihm beantragt werden kann. Falls der gesetzliche Vertreter des Kindes höhere oder vom Übergang nach 7 nicht erfasste frühere oder künftige Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen will, bietet sich eine gemeinschaftliche Geltendmachung nach 113 Absatz 1 FamFG i. V. m. 59 ff. ZPO, ggf. mit dem Beistand, an Titelumschreibung Liegt ein vollstreckbarer Titel des Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil vor, so lässt die zuständige UV-Stelle diesen Titel nach 120 Absatz 1 FamFG i. V. m. 727 ZPO bis zur Höhe der UV-Leistung auf das Land umschreiben. Der Unterhaltstitel kann auch dann umgeschrieben werden, wenn er während des Getrenntlebens der Eltern in Verfahrensstandschaft des einen Elternteils für das Kind gegen den anderen Elternteil erwirkt wurde, auch wenn die Verfahrensstandschaft noch andauert und das Kind nicht als Gläubiger im Unterhaltstitel benannt ist (vgl. hierzu OLG Düsseldorf vom WF 27/96, FamRZ 1997, 826; OLG Dresden vom WF 0160/98, 10 WF 160/ 98, DAVorm 1999, 713; DIJuF, Rechtsgutachten vom 10. April 2002, JAmt 2002, 252). Ein während des Scheidungsverfahrens der Eltern von einem Elternteil erwirkter Beschluss oder von den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich, die den Unterhalt des Kindes betreffen, wirkt nach 1629 Absatz 3 Satz 2 BGB für und gegen das Kind. Dies hat zur Folge, dass dem Land als Rechtsnachfolger des Kindes ( 7 UVG) nach 120 Absatz 1 FamFG i. V. m. 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Titels erteilt werden kann. Das gleiche gilt für gerichtliche Entscheidungen jeder Art. Es gilt auch für gerichtliche nach dem 31. März 1986 von den Eltern während des Getrenntlebens oder der Anhängigkeit einer Ehesache abgeschlossene Vergleiche.

136 Für die Titelumschreibung nach 120 Absatz 1 FamFG i. V. m. 727 ZPO ist die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels grundsätzlich erforderlich. Ist dem Kind bereits eine vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels erteilt worden, ist es bzw. sein gesetzlicher Vertreter nach 402, 412 BGB zur Herausgabe dieser Ausfertigung verpflichtet. Dieser Anspruch des Landes als Rechtsnachfolger des Kindes sollte bei Weigerung des alleinerziehenden Elternteils, diesen herauszugeben, jedoch erst dann gerichtlich durchgesetzt werden, wenn die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung nach 120 Absatz 1 FamFG i. V. m. 733 ZPO versagt worden ist. Wegen der unbegründeten Weigerung der alleinerziehenden Elternteile, die vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels auszuhändigen, kann die Leistung weder versagt noch entzogen werden Abänderung des Unterhaltstitels (Erhöhung des Unterhalts) Liegt zugunsten des Kindes ein vollstreckbarer Unterhaltstitel vor, der der Höhe nach hinter dem nach dem UVG zu zahlenden Betrag zurückbleibt, so ist die Anhebung des Titels anzustreben, wenn die UV-Stelle eine Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners über der bisher titulierten Höhe annimmt. Zur Änderung eines Titels bestehen insbesondere folgende Möglichkeiten: 1. Neubeurkundung des Unterhalts nach 59 SGB VIII durch das Jugendamt; 2. Antrag nach 240 FamFG, wenn ein Beschluss nach 253 FamFG oder ein Beschluss nach 237 FamFG geändert werden soll; 3. Abänderungsanträge nach 238, 239 FamFG. Änderungsanträge sind möglich, wenn sich die Verhältnisse, die für die gerichtliche Verpflichtung zur Entrichtung und für die Bestimmung der Höhe der Leistung maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Das ist nach gängiger Rechtsprechung bei Veränderungen ab etwa 10 % der Fall. Zuständig ist das Amtsgericht Familiengericht am Wohnsitz des Kindes oder des Elternteils, der es gesetzlich vertritt ( 111 Nr.8 FamFG i. V. m. 23 a, 23 b GVG, 232 FamFG).

137 Wird vom Unterhaltsschuldner der unter dem UV-Betrag titulierte Unterhalt nicht geleistet, so geht der Anspruch auf das Land über, dem durch die zuständige UV- Stelle die oben dargestellten Möglichkeiten zur Titeländerung offen stehen. Wird vom Unterhaltsschuldner der unter dem UV-Betrag titulierte Unterhalt geleistet und die Differenz zum UV-Betrag durch die UV-Stelle erbracht, so bestehen folgende zwei Möglichkeiten. Entweder wird der übergegangene Unterhaltsanspruch auf das Kind zurück übertragen und vom Kind bzw. dessen Vertreter eine Änderung des Titels verfolgt oder die UV-Stelle betreibt selbst eine Titeländerung. Dies ist ihr dann gemäß 7 Absatz 4 UVG auch für Unterhaltsansprüche für die Zukunft möglich. Die UV-Stelle ist bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche an den Titel gebunden. Sie kann die Änderung durch die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einleiten; sie selbst kann aber wegen rechtlicher Unmöglichkeit keinen Titel abändern. Zum Absehen von der Durchsetzung des Anspruchs vgl. RL Gerichtskostenfreiheit Für Unterhaltsverfahren, die das Land führt, und die entsprechende Beanspruchung des Gerichtsvollziehers besteht Kostenfreiheit. Die Kostenfreiheit richtet sich für Mahnverfahren und Insolvenzverfahren nach 2 GKG bzw. 2 GvKostG und für Familiensachen nach 2 Absatz 1 FamGKG. Tritt hingegen die Kommune im eigenen Namen als Beteiligte auf, besteht bundesrechtlich keine Kostenfreiheit. Gegebenenfalls besteht Kostenfreiheit nach landesrechtlichen Vorschriften Vollstreckung des Titels Grundsätzlich sind Vollstreckungsmaßnahmen bei ausreichendem Einkommen des Unterhaltsschuldners durchzuführen ( 120 Absatz 1 FamFG i. V. m. 828 ff, 850 d ZPO). Ausnahmen s. RL ff. Für die Vollstreckung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs muss ein Unterhaltstitel vorliegen. Dieser muss umgeschrieben werden, wenn für das Land ein eigenständiger Unterhaltstitel nicht vorliegt.

138 Ausreichendes Einkommen hat der Unterhaltsschuldner, wenn er neben dem laufenden Unterhalt wenigstens einen Teil der Rückstände abtragen kann. Der BGH hat bestätigt, dass die UV-Stelle gemäß 850d Absatz 1 Satz 1 ZPO ohne die sich aus 850c ZPO ergebenden Einschränkungen pfänden kann, soweit nicht feststeht, dass das Kind von dem Schuldner Unterhalt nach 7 Absatz 3 Satz 2 UVG verlangt (BGH vom 17. September 2014, Az. VII ZB 21/13), hierzu siehe RL Auch aus einem im Rahmen eines im Mahnverfahren erlangten Vollstreckungsbescheid ist die privilegierte Vollstreckung unter Anwendung des 850d ZPO möglich. Zum Nachweis des Charakters als Unterhaltsanspruch ist dem Vollstreckungsantrag der Bewilligungsbescheid gemäß 9 Absatz 2 UVG beizufügen ( 7 Absatz 5 UVG). Nach Sinn und Zweck umfasst die Möglichkeit der Rückübertragung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung ( 7 Absatz 4 Satz 2 UVG) auch die Vollstreckung, diese kann dann durch den gesetzlichen Vertreter bzw. den Beistand des Kindes erfolgen Vollstreckung, wenn der Arbeitgeber des Schuldners bekannt ist/strafgefangene Ist der Arbeitgeber bekannt, kann bei dem für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Amtsgericht der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Lohnpfändung) beantragt werden. Dem Antrag muss eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels beigefügt werden. Auch der Anspruch eines Strafgefangenen auf Auszahlung seines Eigengeldes nach 51 Absatz 4 Satz 2 StVollzG ist pfändbar, sofern es nicht zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes benötigt wird ( 51 Absatz 4 Satz 2 52 StVollzG). Die Pfändungsfreigrenzen des 850 c ZPO und der Pfändungsschutz gemäß 850 k ZPO finden keine Anwendung, wenn das Eigengeld aus Arbeitsentgelt für eine zugewiesene Beschäftigung gebildet wurde. Zudem ist gem. 51 Absatz 5 StVollzG auch der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes teilweise pfändbar, zumal auch dieses der Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten dient.

139 Vollstreckung in Bankkonten und andere Forderungen z. B. Honorarforderungen, Krankengeld, Renten, landwirtschaftliche Fördermittel Auch Bankkonten und andere Forderungen z. B. Honorarforderungen, Krankengeld, Renten, landwirtschaftliche Fördermittel können durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändet werden Vollstreckung durch Mobiliarpfändung Ist der Arbeitgeber des Schuldners nicht zu ermitteln, kann der Gerichtsvollzieher beauftragt werden, eine so genannte Mobiliarpfändung durchzuführen Vollstreckung in Grundvermögen Hat der Unterhaltsschuldner Grundvermögen, ist in dieses zu vollstrecken Besondere Möglichkeiten zur Durchsetzung des Rückgriffs Auszahlung nach 48 SGB I Erhält der Unterhaltsschuldner eine dem SGB unterfallende Sozialleistung (z. B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld und Übergangsgeld, Rente), so ist bei dem für diese Leistung zuständigen Sozialleistungsträger ein Antrag auf Auszahlung nach 48 SGB I zu stellen. Nach 48 Absatz 1 Satz 4 SGB I ist eine Auszahlung von Leistungsbeträgen an die UV-Behörde möglich, wenn der familienferne Elternteil seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Deshalb sollen dem Auszahlungsantrag alle vorhandenen Unterlagen beigefügt werden, die die Unterhaltspflichtverletzung stützen. Liegt ein Unterhaltstitel vor, soll er im Auszahlungsantrag genannt werden. Eine Bestätigung des Leistungsträgers über den Leistungsbezug des familienfernen Elternteils ist nicht erforderlich, damit der Auszahlungsantrag gestellt werden kann. Hinsichtlich des Kindergeldes nach dem BKGG und nach dem EStG ist jedoch nach RL zu verfahren.

140 Ermessensentscheidung des Leistungsträgers Wird ein Antrag auf Auszahlung gestellt, ist die Entscheidung hierüber dem pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers vorbehalten. Maßgebend für die Ausübung des Ermessens dürften nach 2 Absatz 2 i. V. m. 33 SGB I die Dauer und der Umfang der unterbliebenen Unterhaltsleistung sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sein. Der Leistungsträger hat in seiner Entscheidungsbegründung die Gesichtspunkte darzulegen, von denen er bei der Ausübung des Ermessen ausgegangen ist ( 35 Absatz 1 Satz 3 SGB X); tut er dies nicht oder nur unzureichend, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig. Zur Höhe der Auszahlung an Dritte bestimmt 48 Absatz 1 Satz 1 SGB I, dass die Geldleistung in angemessener Höhe an die Kinder ausgezahlt werden kann. Dies bedeutet, dass für die Höhe der Auszahlung an Dritte der unbestimmte Rechtsbegriff angemessen maßgebend ist, so dass insoweit kein Handlungsspielraum, sondern nur ein Beurteilungsspielraum besteht. Dabei prüft der Leistungsträger, ob dem Leistungsempfänger sein Selbstbehalt verbleibt. Für die Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts des Leistungsempfängers darf der Leistungsträger grundsätzlich von pauschalierten Werten ausgehen, wenn diese den Grundsätzen des bürgerlichen Unterhaltsrechts entsprechen. Die Werte der jeweiligen unterhaltsrechtlichen Tabellen sind hierfür ein geeigneter Maßstab. Kommt der Leistungsträger zu dem Ergebnis, dass dem Unterhaltspflichtigen weniger als der Selbstbehalt verbleibt, lehnt er den Antrag auf Auszahlung ab. Dies gilt z. B. auch, wenn die Prüfung des Leistungsträgers ergibt, dass der familienferne Elternteil Leistungen nach dem SGB II bezieht. Liegt ein Unterhaltstitel vor, prüft der Leistungsträger nicht mehr das materiell-rechtliche Bestehen der Unterhaltspflicht, sondern nach der Rechtsprechung des BSG (BSG vom Az. B 14 AS 34/07 R) die Regelungen zum Pfändungsschutz ( 850d ZPO).

141 Ersuchen der UV-Stelle um Aufrechnung mit Ansprüchen des Unterhaltspflichtigen gegen das Land, insbesondere Auszahlungsansprüchen des familienfernen Elternteils gegen das Finanzamt (z. B. Lohnsteuererstattungsansprüche) Stehen dem familienfernen Elternteil Ansprüche gegen das Land zu, kommt auf Ersuchen der UV-Stelle eine Aufrechnung gegen diese Ansprüche mit fälligen Unterhaltsansprüchen in Betracht, soweit diese nach 7 UVG auf das Land übergegangen sind. Eine Aufrechnung ist insbesondere möglich gegen einen Anspruch des familienfernen Elternteils aus dem Steuerschuldverhältnis (z. B. Lohnsteuererstattungsansprüche, 226 Absatz 1 AO). Das Muster eines Aufrechnungsersuchens wegen Ansprüchen des Landes gegen eine Person mit Ansprüchen, die dieselbe Person gegen das Land, insbesondere gegenüber den Finanzämtern des Landes hat, ist als Anlage a beigefügt. Auch das Entlassungsgeld von Personen, die den freiwilligen Wehrdienst ableisten ( 9 WehrsoldG) ist ggf. zu berücksichtigen. Bei Förderungen durch das Land kommt ggf. ebenfalls eine Aufrechnung in Betracht. Die Entscheidung über die Aufrechnung trifft die Stelle, die den Anspruch des familienfernen Elternteils festgestellt hat, z. B. die Finanzbehörde. Sobald feststeht, dass ein Unterhaltsanspruch nach 7 UVG auf das Land übergegangen ist, hat die zuständige UV-Stelle die Finanzbehörde und/oder die Entlassungsgeld zahlenden Stellen über diesen anrechnungsfähigen Unterhaltsanspruch zu unterrichten, soweit dies im Einzelfall zur Heranziehung des Unterhaltspflichtigen und zur Feststellung eines Aufrechnungstatbestands zwecks Aufrechnungserklärung seitens der Behörde erforderlich ist (vgl. 69 SGB X). Die Unterrichtung soll in Fällen vorgenommen werden, in denen die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils mit Rücksicht auf Einkünfte aus einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit im letzten oder vorletzten Kalenderjahr festgestellt worden ist. Die Einschaltung der Behörde zwecks Aufrechnung der Unterhaltsansprüche des Landes mit Rückzahlungsansprüchen des Unterhaltsschuldners ist nicht erforderlich, wenn der andere Elternteil inzwischen langjährig etwa mindestens 2 Jahre ununterbrochen entweder arbeitslos ist, Sozialhilfe erhält oder eine Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht und zusätzliche anderweitige Einkünfte oder Vermögen nicht bekannt sind. Für die Aufrechnung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( 387 ff BGB)

142 sinngemäß. Die Aufrechnung ist auch möglich, wenn die zuständige Behörde ihren Sitz nicht in demselben Bundesland hat wie die zuständige UV-Stelle. In diesen Fällen ist der übergegangene und fällige Unterhaltsanspruch dem Land, in dem die zuständige Behörde ihren Sitz hat, treuhänderisch abzutreten (s. Anlage b). Im Aufrechnungsersuchen an das Finanzamt ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass die Schuld durch laufende Sozialleistungen derzeit stetig anwächst und aus diesem Grund bei Möglichkeit der Aufrechnung das Finanzamt gebeten wird, eine Spezifizierung der Forderung bei der UV-Stelle anzufordern. Einwendungen des Unterhaltsschuldners gegen eine erfolgte Aufrechnung mit seinen Auszahlungsansprüchen gegen das Finanzamt sind von der Finanzbehörde zu prüfen. Insofern ist er an das Finanzamt zu verweisen. Sofern die Forderung nach 7 UVG durch Zahlungen des Unterhaltsschuldners bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfüllt ist, muss das Aufrechnungsersuchen gegenüber dem Finanzamt widerrufen werden. Die Abtretungserklärung zum Zwecke der Aufrechnung mit Auszahlungsansprüchen gegen das Finanzamt (Anlage b) ist auch für Ersatz- und Rückzahlungsansprüche gemäß 5 UVG anzuwenden. (Soweit das Land nicht originär Inhaber der Ersatz- und Rückzahlungsansprüche gemäß 5 UVG ist, sondern diese vielmehr von den UV-Stellen in eigenem Namen für ihn geltend gemacht werden, ist auch für eine Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen gegenüber den Finanzämtern des Landes hinsichtlich der Ansprüche nach 5 UVG eine Abtretung an das Land erforderlich) Anspruch des Kindes nach dem Unterhaltssicherungsgesetz Dem Anspruch auf Unterhalt oder Waisengeld stehen Ansprüche gleich, die das Kind für die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes des barunterhaltspflichtigen Elternteils nach 22 des Unterhaltssicherungsgesetz hat. Dementsprechend kann auch die UV-Stelle einen Antrag auf Leistungen nach dem USG stellen. Hierbei reicht ein formloser Antrag. Der Zivildienst wird nicht durch den Bundesfreiwilligendienst (BFD) ersetzt. Freiwillige, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten, erhalten für ihre Kinder keine Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.

143 Verfahren bei übergegangenem Anspruch des Kindes auf Waisenrente Hat das Kind für die Zeit, für die ihm Leistungen nach dem UVG gezahlt worden sind, gegen einen Leistungsträger ( 12 SGB I) Anspruch auf Waisenrente, die bei rechtzeitiger Zahlung nach 2 Absatz 3 Nr. 2 UVG auf die Leistungen nach diesem Gesetz anzurechnen wäre, ist nach 103 ff SGB X zu verfahren. Dem Leistungsträger ist unverzüglich Mitteilung von der Bewilligung der Leistung nach dem UVG zu machen, damit er nicht mehr mit befreiender Wirkung an das Kind leisten kann. Hat der Leistungsträger die Waisenrente gezahlt, bevor er von der Zahlung der Leistung nach dem UVG Kenntnis erlangt hat, ist nach 5 Absatz 2 UVG zu verfahren (Zeitweises) Absehen von der Durchsetzung des Anspruchs/des Titels Stundung/Niederschlagung/Erlass von Ansprüchen Die Grundsätze des Haushaltsrechts sind in dem Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) sowie in den Landeshaushaltsordnungen bzw. insbesondere bei der Aufgabenerfüllung im eigenen Wirkungskreis in den Gemeindehaushaltsverordnungen geregelt (vgl. RL 8.2.). Nach diesen Regelungen dürfen Ansprüche nur gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird (vgl. 31 Absatz 2 Nr. 1 HGrG). Die Stundung des Unterhaltsanspruchs kommt nur in Betracht, wenn ein Unterhaltsanspruch besteht.. Behauptet ein Schuldner, zurzeit nicht leisten zu können, ist dies als Stundungsantrag zu werten und darüber zu entscheiden. Die Stundung kann auf Antrag mit und ohne Ratenzahlung gewährt werden und ist schriftlich zu vereinbaren. Denn nur eine ordnungsgemäße Stundung kann hier die Hemmung der Verjährung herbeiführen ( 205 BGB). Grundlage für die Prüfung sind die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Schuldners, nicht die Verhältnisse innerhalb der Zeiträume, für die die Schulden (durch den Anspruchsübergang) entstanden sind.

144 Absehen von Vollstreckung aus Unterhaltstitel des Kindes Der Unterhaltsanspruch bleibt in der titulierten Höhe bestehen, wenn der Titel nicht abgeändert wird. Macht der Schuldner geltend, dass der Unterhaltstitel nicht oder nicht in dieser Höhe gerechtfertigt sei, so ist er auf die Möglichkeit einer Abänderung des Titels zu verweisen (z. B. durch Abänderungsantrag nach 238 ff FamFG). Zu beachten ist, dass das Rechtsschutzbedürfnis für ein Abänderungsverfahren erst dann entfällt, wenn aus dem Titel dessen Abänderung begehrt wird, nicht mehr vollstreckt werden kann. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Unterhaltsgläubiger den Titel nicht herausgibt und nur einen widerruflichen Vollstreckungsverzicht bis zu dem Zeitpunkt erklärt, in dem sich die zugrunde liegenden Verhältnisse wieder verändern (OLG Karlsruhe vom WF 131/99 -, DAVorm 2000, 165). Zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens bzw. einer kostenpflichtigen Verurteilung im Rahmen eines Abänderungsverfahrens kann daher entweder ein befristeter, unwiderruflicher Vollstreckungsverzicht erklärt oder der Titel an den Schuldner herausgegeben werden, wenn diese Voraussetzungen vorliegen. Hat der Unterhaltsschuldner bereits Vollstreckungsabwehrklage nach 767 ZPO (ggf. i. V. m. 795 ZPO) erhoben oder angekündigt, Vollstreckungsabwehrklage erheben zu wollen, hat die zuständige UV-Stelle zu prüfen, ob die Klage Erfolg haben könnte. Mit der Vollstreckungsabwehrklage will der Unterhaltsschuldner die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigen. Sie hat Erfolg, wenn der Schuldner materielle Einwendungen gegen den titulierten Unterhaltsanspruch hat. Zu beachten ist aber, dass nach 767 Absatz 2 ZPO die Vollstreckungsabwehrklage gegen ein Urteil nur begründet ist, wenn die Einwendungen erst nach dem Schluss der gerichtlichen mündlichen Verhandlung über den Unterhalt entstanden sind Zeitweises Absehen von der Durchsetzung des übergegangenen Anspruchs zur Unterhaltssicherung des Kindes Der Gesetzgeber hat im UVG in 7 Absatz 3 Satz 2 neben 7a einen Grund zugelassen, von der Realisierung des Anspruchs zeitweise Abstand zu nehmen: Mit

145 Rücksicht auf die aktuelle Unterhaltssicherung des Kindes muss unter der Voraussetzung des 7 Absatz 3 Satz 2 UVG die Geltendmachung von Unterhaltsrückständen zurückgestellt werden. Dabei ist aber zu beachten, dass 7 Absatz 3 Satz 2 UVG auch im Hinblick auf die drohende Verjährung - nicht der gerichtlichen Geltendmachung, sondern nur der Zwangsvollstreckung entgegensteht (BGH vom Az. XII ZR 26/04). Die Einschränkung hat praktische Bedeutung nur in Fällen, in denen das Kind die UV-Leistung nicht mehr erhält, es weiterhin von dem Unterhaltspflichtigen Unterhalt erhält oder von diesem verlangt und der Unterhaltspflichtige höchstens bis zur Höhe des vollen Unterhaltsbedarfs des Kindes zahlungsfähig ist. Der BGH hat bestätigt, dass die UV-Stelle wegen Unterhaltrückständen grundsätzlich bis zur Grenze des 850d ZPO pfänden kann. 7 Absatz 3 S. 2 UVG verdrängt zwar die in 850d Absatz 1 ZPO, 1609 BGB angeordnete Rangfolge, wenn das Kind Unterhalt vom Schuldner verlangt. Die UV- Stelle muss jedoch weder unterstellen noch vor einer Pfändung nachweisen, dass bzw. ob der Schuldner laufende Unterhaltsleistungen an das Kind erbringt bzw. das Kind Unterhalt verlangt (BGH vom 17. September 2014, Az. VII ZB 21/13). Es ist Sache des Schuldners bzw. des Kindes, dies ggf. im Wege der Vollstreckungserinnerung geltend zu machen. Trotz laufender tatsächlicher Unterhaltszahlungen erzielte Vollstreckungseinnahmen sind jedoch nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen auszukehren. Eine weitere Schonung des Unterhaltspflichtigen ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann weder im Interesse des Kindes noch zu dessen Wohl sein Verdacht einer Straftat der Verletzung der Unterhaltspflicht ( 170 Absatz 1 StGB) Besteht der Verdacht, dass sich der andere Elternteil seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind entzogen hat, hat die zuständige UV-Stelle zu prüfen, ob sie eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts einer Straftat nach 170 Absatz 1 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) erstattet. Hierbei ist der Sachverhalt genau mitzuteilen. 170 Absatz 1 StGB setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige sich der Unterhaltspflicht schuldhaft entzieht, was durch Nichtzahlung des Unterhalts trotz Leistungsfähigkeit, durch Vereitelung seiner Inanspruchnahme sowie unter Umständen auch durch Herbeiführung oder

146 Aufrechterhaltung seiner Leistungsunfähigkeit geschehen kann. Die UV-Stelle kann das Ermittlungsverfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung durch Übermittlung der für eine Strafverfolgung erforderlichen Sozialdaten unterstützen. Die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit sind dabei zu beachten Insolvenz des Unterhaltsschuldners Bei Insolvenz des Unterhaltsschuldners ist der Handlungsleitfaden zum Verbraucherinsolvenzverfahren zu beachten Verhältnis zur Sozialhilfe und zum Sozialgeld/Unterkunftskosten Vorrangiger Anspruch des Landes nach 7 UVG Wurden Unterhaltsvorschuss und SGB II-/SGB XII-Leistungen für denselben Zeitraum für das Kind erbracht und ist die Summe von gezahlter UV-Leistung und Sozialgeld/Unterkunftskosten bzw. Sozialhilfe höher als die für dieselbe Zeit übergegangenen Unterhaltsansprüche oder reichen die vom familienfernen Elternteil gezahlten Unterhaltsbeträge nicht aus, um alle nach 7 UVG, 33 SGB II und 94 SGB XII übergegangenen Ansprüche zu erfüllen, sind folgende Fälle zu unterscheiden: Nimmt die UV-Stelle nach 7 UVG selbst Rückgriff, sind diese Einnahmen nicht aufzuteilen. Die UV-Stelle muss die Einnahmen also nicht mit dem SGB II-/SGB XII-Träger teilen. Sonderfall: Die übergegangenen Unterhaltsansprüche wurden von der UV-Stelle und dem SGB II-/SGB XII-Träger auf das Kind, das durch den Beistand vertreten wird, rückübertragen. Der Beistand hat Einnahmen auf Rückstände vom familienfernen Elternteil erzielt, die er auf die UV-Stelle und den SGB II-/SGB XII-Träger aufteilen muss. Ist die Summe von gezahlter UV-Leistung und Sozialgeld/Unterkunftskosten bzw. Sozialhilfe höher als die auf dieselbe Zeit erzielten Einnahmen, entscheidet der Beistand, wie er die Einnahmen auf die UV-Stelle und den SGB II-/SGB XII-Träger aufteilt.

147 Die Entscheidung über die Aufteilung könnte z. B. wie folgt nachvollzogen werden: In welcher Höhe sind nach 7 UVG, 33 SGB II oder 94 SGB XII Unterhaltsansprüche übergegangen? Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der UV- Leistung auf das Land, vertreten durch die UV-Stelle, übergeht. Der Unterhaltsanspruch geht nur für den über den UV-Leistungsbetrag hinausgehenden Teil auf den SGB II-/SGB XII-Träger über. Beispiel: Das Kind hat einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 297 (393 Mindestunterhalt abzüglich 96 hälftiges Kindergeld). Die UV-Stelle hat 201 gezahlt. Der SGB II-/SGB XII-Träger hat auch 201 gezahlt. Folglich geht der Unterhaltsanspruch in Höhe von 201 auf das Land, vertreten durch die UV-Stelle, und in Höhe von 96 (297 Unterhaltsanspruch abzüglich 201 UV-Leistung) auf den SGB II-/SGB XII-Träger über. Welchen Anteil der Einnahmen, die der Beistand vom familienfernen Elternteil hat, kann die UV-Stelle vom Beistand verlangen? Es stehen dem Land die Einnahmen im Verhältnis der UV-Leistung und der SGB- Leistung zum Mindestunterhaltszahlbetrag zu. Beispiel für ein Kind ab 6 Jahren: Es wurden für denselben Zeitraum für dasselbe Kind 201 Unterhaltsvorschuss und 201 SGB-Leistungen gezahlt. Es besteht ein Unterhaltstitel in Höhe von 297. Der familienferne Elternteil hat 200 an den Beistand gezahlt. Der Mindestunterhaltsanspruch beträgt 297 (393 abzüglich 96 hälftiges Kindergeld). Davon hat die UV-Stelle 201 und der SGB-Träger 96 gezahlt. Werden die 200 Einnahmen im Verhältnis von 201 zu 96 aufgeteilt, stehen 135,35 (201 Unterhaltsvorschuss x 200 Unterhalt/297 Zahlbetrag Mindestunterhalt) dem Land und 64,65 (96 SGB-Leistung x 200 Unterhalt/297 Zahlbetrag Mindestunterhalt) dem SGB-Träger zu.

148 Erstattungspflicht des Landes an Träger der Leistungen nach dem SGB II und nach dem SGB XII Hatte das Kind zunächst nur Sozialhilfe oder Sozialgeld/Unterkunftskosten bekommen und ist für diese Zeit oder einen Teil davon rückwirkend ein Anspruch auf die Leistung nach dem UVG anzuerkennen, wird in der Regel das Land dem Träger der Sozialhilfe oder des Sozialgeldes/Unterkunftskosten nach 104 SGB X erstattungspflichtig sein und insoweit der Anspruch des Kindes auf die Leistung nach dem UVG als erfüllt gelten ( 107 SGB X). Die Erstattung richtet sich stets nach den UVG-Anspruchs- und Leistungsvoraussetzungen. Nach 104 SGB X soll sichergestellt werden, dass der Träger der Sozialhilfe oder des Sozialgeldes/Unterkunftskosten so gestellt wird, als wäre der Unterhaltsvorschuss bei Bewilligung seiner Leistung bereits bewilligt worden. Das bedeutet, dass die UV-Stelle verpflichtet ist, in Höhe des UV-Anspruchs zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der SGB II/XII Träger für das Kind allein einen geringeren Betrag als die UV-Leistung, aber für den betreuenden Elternteil und das Kind zusammen mindestens in Höhe der UV-Leistung gezahlt hat. Hat der Träger für den betreuenden Elternteil und das Kind zusammen einen geringeren Betrag geleistet als Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, muss auch nur in der geringeren Höhe erstattet werden. Ist im Rahmen der Leistung von Sozialhilfe bzw. Sozialgeld/Unterkunftskosten der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den familienfernen Elternteil (bereits) nach 94 SGB XII bzw. 33 SGB II übergegangen, so ist ein (weiterer) Übergang nach 7 UVG nicht möglich. In diesen Fällen ist vom Träger der Sozialhilfe oder des Sozialgeldes/Unterkunftskosten die Abtretung dieses Anspruchs in Höhe der UVG- Erstattung zu verlangen. Ist ein solcher Anspruch nicht auf den Träger der Sozialhilfe oder des Sozialgeldes/Unterkunftskosten übergegangen, geht der Anspruch nach 7 Absatz 1 Satz 1 UVG mit Erfüllung der Erstattung über.

149 Die Prüfung, ob wegen der Leistung von Sozialhilfe bzw. Sozialgeld/Unterkunftskosten Unterhaltsansprüche des Kindes nach 94 SGB XII bzw. 33 SGB II auf den Träger der Sozialhilfe bzw. des Sozialgeldes/der Unterkunftskosten übergegangen sind, obliegt diesem Träger und ist beim Erstattungsbegehren mitzuteilen Ausschluss des Erstattungsanspruchs Der Anspruch auf Erstattung ist nach 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Beim Unterhaltsvorschuss ist daher die Ausschlussfrist für jeden Monat, in dem Unterhaltsvorschuss geleistet worden ist, gesondert zu berechnen. Nach 111 Satz 2 SGB X beginnt die Ausschlussfrist frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt. Liegt dieser Zeitpunkt im Einzelfall vor demjenigen nach Satz 1 (Ablauf des jeweiligen Leistungsmonats), so beginnt die Frist erst mit dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt. In den Fällen, in denen keine Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht ergeht bzw. eine solche Entscheidung nicht mehr ergehen kann, ist allein die Frist des Satz 1 maßgeblich. Erstattungsansprüche verjähren nach 113 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche ( 112 SBG X) verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Die Erfüllungsfiktion des 107 SGB X greift auch dann ein, wenn der Erstattungsanspruch des nachrangigen Leistungsträgers wegen verspäteter Geltendmachung gem. 111 SGB X ausgeschlossen oder gem. 113 SGB X verjährt ist Erstattungsanspruch für Zeiten ohne Antrag nach UVG oder vor Antragstellung Der Erstattungsanspruch des vorrangig leistenden Sozialleistungsträgers nach 104 SGB X besteht unabhängig davon, ob ein Antrag nach 95 SGB XII bzw.

150 Absatz 3 SGB II oder nach 9 Absatz 1 UVG gestellt worden ist. Daher findet die Ausschlussfrist des 4 UVG für rückwirkend zu bewilligende Unterhaltsleistungen für Zeiten, die vor der Antragsstellung liegen, keine Anwendung, wenn ein Erstattungsanspruch nach 104 SGB X geltend gemacht wird. Die Leistungen eines erstattungsberechtigten Sozialleistungsträgers sind daher im Einzelfall für einen länger zurückliegenden Zeitraum, als er in 4 UVG umschrieben ist, zu erstatten. Zu beachten ist jedoch RL 4.4. Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ist mit Rücksicht auf das dem Sozialleistungsträger ausdrücklich eingeräumte Wahlrecht nicht in eine Antragstellung i. S. d. 95 SGB XII bzw. 5 Absatz 3 SGB II umzudeuten; vgl. RL Prüfung des Erstattungsanspruchs Wird ein Erstattungsanspruch geltend gemacht, hat die zuständige UV-Stelle den Anspruch auf die Unterhaltsleistung sowie den Anspruch auf Erstattung nach 102 ff SGB X dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen. Ist der alleinerziehende Elternteil bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem UVG zu befragen, ob der Unterhaltsschuldner gemahnt worden ist, und verweigert er diese Auskunft, ist mit Rücksicht auf die Rechtsfolge des 1 Absatz 3 UVG sowohl der Leistungsanspruch als auch der Erstattungsanspruch insoweit ausgeschlossen. Der erstattungsberechtigte Leistungsträger kann einen Antrag nach 95 SGB XII bzw. 5 Absatz 3 SGB II stellen. Das Erstattungsrisiko, dass der alleinerziehende Elternteil die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen will ( 1 Absatz 3 UVG), bleibt trotz Antragstellung weiter bestehen, vgl. RL Für die Prüfung des Erstattungsanspruchs muss dargelegt werden, dass der Leistungsträger in dieser Höhe geleistet hat. Der Berechnungsbogen ist nicht zwingend erforderlich, ausreichend ist jede Bescheinigung, aus der die Höhe der Leistung, der Zeitraum und der Berechtigte erkennbar ist, auch z. B. der Bewilligungsbescheid. Wenn die Angabe dieser Daten verweigert wird, ist die Erstattung zu verweigern.

151 Wird ein Erstattungsanspruch in den Fällen der RL und geltend gemacht, ist er wegen Verletzung des auch zwischen Leistungsträgern geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben nicht anzuerkennen. Denn das Interesse der zuständigen UV-Stelle, in solchen Fällen nicht zu zahlen, ist von dem erstattungsberechtigten Träger zu wahren (vgl. Gemeinschaftskommentar GK zum SGB X 3, Vorbem. 5, Rd.Nr. 24 bis 27 zu ) Verhältnis zur Jugendhilfe Wegen der Einfügung des 1 Absatz 4 Satz 2 UVG seit dem ist RL weggefallen Auslandsrückgriff: Fälle, in denen der familienferne Elternteil außerhalb des Bundesgebietes lebt Es sind die Handlungsleitlinien Auslandsrückgriff zu beachten Erstattungsanspruch des Scheinvaters gegen das Land Ein Scheinvater, der vom Land durch die UV-Stelle im Wege des Rückgriffs zu Zahlungen herangezogen worden ist, hat nach rechtskräftig abgeschlossenem Vaterschaftsanfechtungsverfahren einen Anspruch auf Erstattung der von ihm erbrachten Unterhaltszahlungen gegen das Land. Durch gesetzlichen Forderungsübergang geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den leiblichen Vater in Höhe des Unterhaltsvorschusses auf das Land über ( 7 Absatz 1 UVG).

152 Zu 7a Übergegangene Ansprüche des Berechtigten bei Leistungsunfähigkeit Die Regelung stellt klar, dass die Verwaltung nicht erfolgversprechende und daher unwirtschaftliche Rückgriffsbemühungen vermeiden soll. Bei familienfernen Elternteilen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen und über kein weiteres Einkommen verfügen, besteht in der Regel Zahlungsunfähigkeit. Dennoch kann bei Berücksichtigung eines fiktiven Erwerbseinkommens (vgl. RL ) eine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit und damit ein Unterhaltsanspruch bestehen.dieser und auch gegebenenfalls aus der Vergangenheit stammende Unterhaltsansprüche werden jedoch nicht im Wege des Rückgriffs verfolgt. Verfolgen meint dabei konkret die Durchsetzung im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Diese Regelung dient nach der Gesetzesbegründung ausschließlich der Verwaltungsvereinfachung. Der Unterhaltspflichtige kann sich daher nicht zu seinen Gunsten auf sie berufen. Weiterhin vorzunehmen sind die Prüfung des Unterhaltsanspruchs sowie gegebenenfalls rechtswahrende Anschreiben an den Unterhaltspflichtigen, um ggf. eine Verwirkung des Anspruchs zu verhindern und eine spätere Verfolgung vorzubereiten. Gleiches gilt für die eventuell erforderliche gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs. Durch die Nichtverfolgung des Anspruchs kann es zu Verjährung und Verwirkung kommen. Unabhängig davon kann das unterhaltsberechtigte Kind einen bestehenden Unterhaltsanspruch, soweit dieser über die gewährte UV-Leistung hinausgeht und insoweit nicht auf das Land übergegangen ist, selbständig geltend machen.

153 Zu 8 Aufbringung der Mittel 8 Aufbringung der Mittel Ausgaben nach dem UVG sind die an den Anspruchsberechtigten ausgezahlten Beträge. Die nach 5 Absatz 1 und 2 UVG eingezogenen Beträge sind von den zuständigen Stellen bei den Ausgaben vollständig ausgabemindernd zu buchen. Ebenso sind die Erstattungsbeträge der neu zuständigen UV-Stelle an die bisher zuständige UV-Stelle bei der neu zuständigen UV-Stelle ausgabeerhöhend und bei der bisher zuständigen UV-Stelle ausgabemindernd zu berücksichtigen Vergleiche, Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen des Landes können nur nach den Bestimmungen der jeweiligen Landeshaushaltsordnung bzw. insbesondere bei der Aufgabenerfüllung im eigenen Wirkungskreis in den Gemeindehaushaltsverordnungen vorgenommen werden. Sofern im Rahmen der Überprüfung nach RL 7.3. und festgestellt wird, dass kein Unterhaltsanspruch besteht (z. B. wegen Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils), kommen Stundung, Niederschlagung und Erlass mangels Bestehens einer Forderung nicht in Betracht Abführung von Beträgen an den Bund Die Länder haben ausschließlich die nach 7 UVG eingezogenen Beträge einschließlich der Zinsen (zu 40 Prozent) an den Bund abzuführen. Eingezogene Verwarnungs- und Bußgelder sind insbesondere nicht Beträge, die nach 7 UVG eingezogen werden; sie werden daher nicht an den Bund abgeführt Anpassung der Bundesbeteiligung Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu welchem die Ausgaben bzw. Einnahmen von den zuständigen Stellen gebucht werden (Ist-Buchung). An Buchungen ab dem 1. Juli 2017 ist der Bund zu 40 % beteiligt.

154 Zu 9 Verfahren und Zahlungsweise 9.0. Grundsatz Für das Verfahren gelten das SGB I und das SGB X soweit nicht das UVG spezielle Verfahrensvorschriften enthält Verfahrensrechtliche Bedeutung des Antrages Der Antrag nach 9 UVG gehört nicht zu den materiellen Anspruchsvoraussetzungen, er hat ausschließlich verfahrensrechtlichen Charakter. Bei Vorliegen der materiellen Anspruchsvoraussetzungen ist die Leistung von dem Beginn des Monats des Antragseingangs zu gewähren ( 1613 Absatz 1 Satz 2 BGB). Liegen die Voraussetzungen für eine rückwirkende Gewährung der Unterhaltsleistung ( 4 UVG) vor, gilt RL Schriftliche Antragstellung/Vordruck Der Antrag ist schriftlich zu stellen und vom Antragsteller eigenhändig zu unterschreiben; Bevollmächtigte des Antragstellers (des alleinerziehenden Elternteils oder des gesetzlichen Vertreters des Kindes) haben aus Gründen der Beweissicherung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen; die Vollmacht ist zu den Akten zu nehmen. Für den Antrag auf Unterhaltsleistung soll in der Regel der dafür vorgesehene Vordruck verwendet werden ( 60 Absatz 2 SGB I). Daher sind die Antragsteller anzuhalten, auch in ihrem eigenen Interesse den amtlichen Antragsvordruck zu verwenden. Dem Antragsvordruck ist stets ein Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz beizufügen. Die schriftliche Antragstellung schränkt den Untersuchungsgrundsatz nach 20 SGB X nicht ein. Die erforderlichen Tatsachenermittlungen sind vielmehr regelmäßig bei der Antragstellung in einem persönlichen Gespräch vorzunehmen bzw. einzuleiten (vgl. RL 1. Absatz 2).

155 Antragsberechtigte Im Rahmen des 36 SGB I kann auch ein minderjähriger alleinerziehender Elternteil für sein Kind den Antrag stellen. Das minderjährige Kind ist hingegen aufgrund der Spezialregelung in 9 Absatz 1 Satz 1 UVG nicht berechtigt, einen Antrag zu stellen. Der Träger der Sozialhilfebzw. des Sozialgeldes/der Unterkunftskosten ist aufgrund 95 SGB XII bzw. 5 Absatz 3 SGB II antragsberechtigt, denn das mit dieser Regelung eingeräumte Recht, die Feststellung von Sozialleistungen zu betreiben, schließt das Recht zur Antragstellung ein. Mit Rücksicht auf dieses ausdrücklich eingeräumte Recht ist die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach 104 SGB X nicht in eine Antragstellung umzudeuten; wegen der Rechtsfolgen bei fehlender Antragstellung des erstattungsberechtigten Leistungsträgers wird auf RL und verwiesen. Ein auf 95 SGB XII bzw. 5 Absatz 3 SGB II gestützter Antrag auf Feststellung des Anspruchs auf die Unterhaltsleistung nach dem UVG steht der Antragstellung i. S. d. 9 Absatz 1 UVG und des 4 UVG gleich. Durch diese Form der Antragstellung wird der Antragsteller nicht zum Berechtigten. Anspruchsberechtigter bleibt das Kind. Die Antragstellung durch einen Leistungsträger wirkt daher auch gegenüber dem Kind, selbst wenn der alleinerziehende Elternteil einen Antrag nicht stellen will. Ein Verzicht dieses Elternteils etwa auch auf die den Erstattungsbetrag übersteigende Teile der Unterhaltsleistung ist unwirksam, da das Kind dadurch belastet würde ( 46 Absatz 2 SGB I). Das Antragsrecht nach 95 SGB XII bzw. 5 Absatz 3 SGB II unterliegt jedoch dem auch im Rahmen der Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsträgern geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. zur Rechtslage nach dem SGB: Schellhorn, Kommentar zum SGB XII, 17. Aufl. 2006, Rn. 6 und 20 zu 95). Daher ist die Antragstellung eines Leistungsträgers ohne die Zustimmung des erziehenden Elternteils in Fällen der RL Satz 1 und 2 (umstrittene Vaterschaft) sowie in den Fällen der RL (nicht festgestellte Vaterschaft) ermessensmissbräuchlich; einem solchen Antrag ist daher nicht zu entsprechen. Bei einem Antrag nach 5 Absatz 3 SGB II ist der Bescheid neben dem Kind, vertreten durch den alleinerziehenden Elternteil, auch dem SGB II-Träger bekannt zu geben, da dieser durch seine Antragstellung Verfahrensbeteiligter im Sinne des 12 SGB X wird.

156 Ist bei einem Antrag nach 5 Absatz 3 SGB II eindeutig, dass kein UV-Anspruch besteht, sollte versucht werden, die Angelegenheit telefonisch zu klären und das Jobcenter zur Rücknahme seines Antrags zu bewegen. Ist das nicht möglich, muss der Antrag beschieden werden wie jeder andere Antrag. Ist der Fall bei der UV-Stelle noch unbekannt, müssen die Anspruchsvoraussetzungen ermittelt werden. Gegenüber der UV-Stelle ist der alleinerziehende Elternteil auch dann mitwirkungspflichtig, wenn der Antrag vom SGB II-Träger gestellt wurde. Wirkt der alleinerziehende Elternteil nicht mit, ist der Antrag nach 1 Absatz 3 UVG abzulehnen. Der SGB II-Träger ist gegenüber der UV-Stelle nicht im Sinne der 60ff. SGB I mitwirkungspflichtig Ausschluss von Vormund, Pfleger, Beistand als Sachbearbeiter im Rahmen des UVG Amtsvormund, Amtspfleger und Beistand des Kindes scheiden nach 16 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. 12 Absatz 1 Nr. 1 SGB X als Sachbearbeiter in einem Verfahren nach dem UVG, das das Kind betrifft, aus Rückfrage beim zuständigen Träger der Sozialhilfe bzw. des Sozialgeldes/der Unterkunftskosten In Fällen, in denen für das Kind Sozialhilfe oder Sozialgeld/Unterkunftskosten geleistet wird und der andere Elternteil aufgrund des nach 94 SGB XII bzw. 33 SGB II auf den Träger der Sozialhilfe bzw. des Sozialgeldes/der Unterkunftskosten übergegangenen Unterhaltsanspruchs laufend den Unterhalt an den Träger der Sozialhilfe bzw. des Sozialgeldes/der Unterkunftskosten zahlt, ist diese Unterhaltszahlung dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, häufig nicht bekannt. Daher empfiehlt es sich, vor Bewilligung der Leistung nach dem UVG bei dem zuständigen Träger der Sozialhilfe bzw. des Sozialgeldes/der Unterkunftskosten nachzufragen, ob ein Fall der genannten Art gegeben ist, und ggf. 2 Absatz 3 Nr. 1 UVG anzuwenden.

157 Bewilligung der UV-Leistung Bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung ist keine Qualifizierung der Leistung als Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltsausfallleistung vorzunehmen, denn zu diesem Zeitpunkt ist noch nicht zu übersehen, ob und in welchem Umfang der Unterhaltsanspruch des Kindes besteht und inwieweit Leistungsfähigkeit oder Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils während der gesamten Leistungsdauer besteht Zuständigkeit der UV-Stelle Haben der alleinerziehende Elternteil und das Kind mehrere Wohnsitze, so ist der Hauptwohnsitz für die Zuständigkeit der UV-Stelle maßgeblich. Hält sich der alleinerziehende Elternteil mit dem Kind in einem Frauenhaus oder in einer ähnlichen Einrichtung (im Folgenden Einrichtung ) auf, so ist die UV-Stelle am Ort der bisherigen Wohnung zuständig. Dies gilt auch, wenn der alleinerziehende Elternteil nicht beabsichtigt, die bisherige Wohnung beizubehalten und zu benutzen oder der alleinerziehende Elternteil über keine Wohnung (mit-)verfügt, in die sie zurückkehren kann, bis eine Wohnung außerhalb der Einrichtung bezogen wird. Die UV- Stelle am Ort der Einrichtung nimmt den Antrag auf UV-Leistungen entgegen, übersendet den Antrag unverzüglich an die UV-Stelle am Wohnort und unterstützt die zuständige UV-Stelle bei der Sachaufklärung. An den alleinerziehenden Elternteil und das Kind gerichtete Schreiben sowie der Bewilligungsbescheid sind stets an die Anschrift der Einrichtung zu richten. Dem anderen Elternteil ist der Aufenthaltsort des Kindes nicht bekannt zu geben, wenn sich der alleinerziehende Elternteil mit dem Kind in einer Einrichtung aufhält. Zur Klarstellung: Die UV-Stelle am Ort des bisherigen Wohnsitzes übersendet die Mitteilung nach RL Absatz 4 und 5 an den Unterhaltspflichtigen Umzug des alleinerziehenden Elternteils mit dem Kind (von dem Bezirk einer UV-Stelle in den Bezirk einer anderen UV-Stelle) Zieht der alleinerziehende Elternteil mit dem Kind in den Bezirk einer anderen zuständigen UV-Stelle, ist der Wegfall der örtlichen Zuständigkeit kein Grund für die Einstellung der UV-Zahlung ( 2 Absatz 3 Satz 1 SGB X). Die nunmehr zuständige UV-Stelle prüft, ob mit dem Umzug die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen entfallen oder eine Fortführung der Zahlungen nach dem UVG nicht mehr

158 gewünscht wird. Ergibt die Prüfung, dass mit dem Umzug die materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht entfallen und eine Fortführung der Zahlungen gewünscht wird, setzt die nunmehr zuständige UV-Stelle die Zahlung fort. Das gilt auch dann, wenn der Umzug in ein anderes Bundesland erfolgt. Soweit die bisher zuständige UV-Stelle nach 2 Absatz 3 Satz 1 SGB X in Kenntnis des Zuständigkeitswechsels über den Zeitpunkt des Umzugs hinaus weiterleistet, hat die neu zuständige der bisher zuständigen UV-Stelle die nach Zuständigkeitswechsel erbrachten Leistungen (einschließlich des Bundesanteils) auf Antrag zu erstatten ( 2 Absatz 3 Satz 2 SGB X). Dies gilt nicht, wenn innerhalb eines Bundeslandes, in dem keine kommunale Beteiligung an der Finanzierung des Unterhaltsvorschusses erfolgt, ein Zuständigkeitswechsel stattfindet. Der Zuständigkeitswechsel tritt mit dem Tag des Auszugs, der in geeigneter Weise nachzuweisen ist, ein. Der Erstattungszeitraum beginnt aber entsprechend den zivilrechtlichen Regelungen ( 1612 a Absatz 3, 1612 Absatz 3 BGB, wonach der Monat als eine Einheit gilt) mit dem ersten Tag des auf den Auszugstag folgenden Kalendermonats. Soweit eine UV-Stelle in Unkenntnis des Umzugs UV-Leistungen erbracht hat, ist die nunmehr örtlich zuständige UV-Stelle nach 105 Absatz 1 Satz 1 SGB X zur Erstattung verpflichtet (zur Berechnung vgl. RL ) Ein Erstattungsanspruch besteht nach 105 Absatz 1 Satz 1 SGB X jedoch nur, wenn die nunmehr örtlich zuständige UV-Stelle nicht bereits selbst UV-Leistungen gezahlt hat, bevor sie von der Leistung der nicht mehr zuständigen UV-Stelle erfahren hat und der Bewilligungsbescheid von der nunmehr zuständigen Stelle jedenfalls nicht rückwirkend aufgehoben werden kann. Eine Erstattungspflicht der nunmehr zuständigen UV-Stelle gegenüber der bisher zuständigen UV-Stelle besteht auch, wenn der alleinerziehende Elternteil bei der nunmehr zuständigen UV-Stelle nicht vorstellig geworden ist und der Bewilligungsbescheid von der nunmehr zuständigen Stelle zumindest nur für die Zukunft (wegen fehlender Mitwirkung) aufgehoben werden kann.

159 Umzug des Kindes von einem Elternteil zum anderen Elternteil Wechselt das Kind den Haushalt und zieht es von dem Haushalt des bisher alleinerziehenden Elternteils zum anderen Elternteil, ist der Bescheid aufzuheben und die Zahlung an den bisher alleinerziehenden Elternteil einzustellen. Auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind nunmehr lebt, ist eine neue Bewilligung zu prüfen Konnte der UV-Bewilligungsbescheid an den bisher alleinerziehenden Elternteil mangels rechtzeitiger Anzeige des Umzugs nicht aufgehoben und die Zahlung nicht eingestellt bzw. anteilig reduziert werden, erfolgt für den Umzugsmonat selbst keine Geltendmachung des Ersatzanspruchs (nach 5 Absatz 1 Nr. 1, 6 Absatz 4 UVG) beim bisher alleinerziehenden Elternteil, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Umzug bei dem anderen Elternteil vorliegen und ein Antrag gestellt ist. Das Kind kann für diesen Monat ab dem Zeitpunkt des Umzugs die UV-Leistungen nicht noch einmal verlangen, sein Anspruch ist mit der Zahlung zu Monatsbeginn erfüllt. Eine Überzahlung ist nach 5 Absatz 1 Nr. 1, 6 Absatz 4 UVG grundsätzlich für alle auf den Umzugsmonat des Kindes folgenden Monate vom bisher alleinerziehenden Elternteil zu ersetzen. Findet gleichzeitig ein Zuständigkeitswechsel statt, ist eine Abstimmung zwischen der bisher und der nunmehr zuständigen UV-Stelle erforderlich Abstimmung zwischen bisher und nunmehr zuständiger UV-Stelle Die UV-Stellen unterrichten sich gegenseitig über den Sachstand und stimmen den Zeitpunkt ab, von dem an die Zahlung von der nunmehr zuständigen UV- Stelle aufgenommen wird. Die nunmehr zuständige UV-Stelle soll die Tatsachenfeststellungen der bisher zuständigen UV-Stelle ohne weiteres übernehmen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ein UV-Anspruch nicht mehr bestehen kann. Ein neuer Antrag ist hierfür nicht erforderlich; RL bleibt unberührt. Der Wegfall der örtlichen Zuständigkeit ist kein Grund für die Aufhebung der UV- Bewilligung (vgl. RL ). Beide UV-Stellen unterrichten den alleinerziehenden Elternteil oder den gesetzlichen Vertreter des Kindes über Einstellung bzw. Aufnahme der Zahlung. Die nunmehr zuständige UV-Stelle verbindet diese Unterrichtung mit einem Hinweis darauf, dass die erforderlichen Anzeigen ( 6 Absatz 4 UVG) ihr gegenüber zu erstatten sind.

160 Bei einem Zuständigkeitswechsel von UV-Stellen wird das Verfahren fortgeführt, d. h. der Verfahrensvorgang muss weitergegeben werden. Alles was das Bewilligungsverfahren betrifft, wird weitergegeben. Die abgebende UV-Stelle kann sich Kopien machen. Andere Unterlagen, die die alte UV-Stelle noch benötigt (z. B. Rückgriffsteil), um noch eigene Ansprüche zu verfolgen, behält sie oder macht ebenfalls eine Kopie. War die Unterhaltsleistung im Zeitpunkt des Umzuges noch nicht bewilligt, entscheidet die nunmehr zuständige UV-Stelle über den Antrag. Eine Fortführung des Verfahrens durch die bisher zuständige Behörde kommt nur unter den Voraussetzungen des 2 Absatz 2 SGB X in Betracht UV-Stellen in verschiedenen Bundesländern Haben die UV-Stellen ihren Sitz in verschiedenen Bundesländern, obliegt der bisher zuständigen UV-Stelle weiterhin die Geltendmachung der auf die Zeit bis zum Umzug entfallenden Ansprüche, die nach 7 UVG auf das von ihr vertretene Land übergegangen oder nach 5 UVG zugunsten dieses Landes entstanden sind. Sie kann die nunmehr zuständige UV-Stelle bei der Geltendmachung dieser Ansprüche um Amtshilfe ersuchen, soweit dies nach 4 SGB X in Betracht kommt. In den Fällen, in denen zur Zeit des Umzugs ein Titel des Kindes noch nicht vorliegt, soll die nunmehr zuständige UV-Stelle auch die auf die Zeit bis zum Umzug entfallenden Ansprüche geltend machen; hierfür lässt sich das Land die Ansprüche treuhänderisch übertragen. Hat das nunmehr zuständige Bundesland dem bisher zuständigen Bundesland von diesem ohne Zuständigkeit geleistete Zahlungen erstattet, so gilt gemäß der 105 Absatz 1, 107 Absatz 1 SGB X der Anspruch des Kindes als durch das nunmehr zuständige Bundesland erfüllt. Eine Abtretung von Ansprüchen ist aufgrund dieser Fiktion nicht erforderlich. Der Anspruch nach 7 UVG geht auf das erstattende Land über.

161 UV-Stellen in demselben Bundesland Sind mehrere UV-Stellen eines Bundeslandes betroffen, so können aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten die laufenden und zukünftigen Rückgriffsmaßnahmen gebündelt von der nunmehr zuständigen UV-Stelle durchgeführt werden ( 4 Absatz 1 SGB X). Die UV-Akten sollten zu diesem Zweck abgabereif an die nunmehr zuständige UV- Stelle weitergeleitet werden Erneute Bewilligung nach früheren abgeschlossenen Bewilligungszeiträumen Ist die Leistung nach einem abgeschlossenen früheren Bewilligungszeitraum von einer anderen UV-Stelle erneut zu bewilligen, kann entsprechend den RL und verfahren werden Rechtsbehelfsbelehrung Bescheide sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Nach 40 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, sodass die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie eventuelle landesrechtliche Besonderheiten zu beachten sind Gerichtskostenfreiheit Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, die Kindern nach dem UVG zustehende Leistungen zum Gegenstand haben, sind nach 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (vgl. Urteil des BVerwG vom in FEVS 1994, 397) Bitte um Veränderungsmitteilungen Bei der Bekanntgabe der Leistungsbewilligung an den Amtsvormund, -pfleger oder Unterhaltsbeistand des Kindes ist dieser zu bitten, die Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, mitzuteilen, insbesondere, wenn die ausstehende Vaterschaftsfeststellung getroffen ist, der Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird oder wenn Tatsachen bekannt werden, die zur Vaterschaftsfeststellung von Bedeutung sind; die Auskunftspflicht ergibt sich aus

162 , 412 BGB. Erfolgt keine Mitteilung, ist der Amtsvormund, -pfleger oder Beistand in regelmäßigen Abständen in der Regel vierteljährlich zu befragen. In den Fällen des 1 Absatz 2 UVG, in denen der Ehegatte des alleinerziehenden Elternteils inhaftiert ist, ist die Haftanstalt bei Erlass des Bewilligungsbescheides zu bitten, eine etwaige Entlassung des Ehegatten mitzuteilen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen Die Sachverhalte, die zum Bezug von Leistungen nach dem UVG berechtigen, sind häufig Änderungen unterworfen, die den zuständigen UV-Stellen nicht oder nicht immer rechtzeitig bekannt werden. Um dadurch mögliche Überzahlungen zu vermeiden, oder zu begrenzen, ist während des Leistungsbezuges längstens in jährlichen Abständen von Amts wegen zu überprüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Weigert sich der alleinerziehende Elternteil, den Überprüfungsfragebogen auszufüllen, ist die Leistung zu entziehen (vgl. RL ). Die regelmäßigen Überprüfungen machen nicht die nach 6 Absatz 4 UVG bestehende Pflicht zur Anzeige von Veränderungen überflüssig. Deshalb ist anlässlich der regelmäßigen Überprüfungen auf diese Pflicht hinzuweisen (etwa durch die Übersendung eines entsprechenden Merkblattes) Besonderheiten bei Überprüfung von getrennt lebenden Ehegatten In Fällen dauernden Getrenntlebens des alleinerziehenden Elternteils von seinem Ehegatten ist der alleinerziehende Elternteil bei der regelmäßigen Überprüfung über seine Steuerklasse bzw. die Steuerklasse seines Ehegatten zu befragen, soweit dies zur Überprüfung des Sachverhalts erforderlich ist ( 20, 21 SGB X i. V. m. 60 Absatz 1 Nr. 1 SGB I); RL ist zu beachten. Die Überprüfung ist erforderlich, wenn nach der Bewilligung der Leistung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles Zweifel an dem Fortbestand des vorgetragenen Sachverhalts des Getrenntlebens nach 1567 BGB bestehen und deshalb eine Fortzahlung der Leistung in dem auf die Trennung folgenden Kalenderjahr nur nach Überprüfung der für dieses Jahr geltenden Lohnsteuerklassen in Betracht kommt. Wird die Angabe der Lohnsteuerklassen seitens des alleinerziehenden Elternteils verweigert oder ist die Angabe unmöglich oder unzumutbar, hat sich die zuständige

163 UV-Stelle im Rahmen der Amtshilfe nach 4 Absatz 1 Nr. 3 und 69 Absatz 1 Nr. 1 SGB X direkt an das zuständige Finanzamt zwecks Auskunftserteilung über die Lohnsteuerklassen des alleinerziehenden Elternteils oder seines Ehegatten zu wenden Zahlungsfähigkeit und bereitschaft des familienfernen Elternteils Gibt der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zu erkennen, dass er regelmäßig und ausreichend Unterhalt an das Kind zahlen will, ist die Bewilligung der Unterhaltsleistung aufzuheben ( 48 SGB X), wenn der Elternteil seine Zahlungsfähigkeit und seine Zahlungsbereitschaft etwa durch Erteilung eines Dauerüberweisungsauftrags glaubhaft gemacht hat Keine Gebühren und Auslagen Das Verfahren bei den für die Durchführung des UVG zuständigen UV-Stellen ist gebühren- und auslagenfrei ( 64 SGB X).

164 Zu 10 Bußgeldvorschriften Geltung des OWiG Für die Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren nach 10 Absatz 1 UVG gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Ordnungswidrigkeiten nach 10 UVG Die in Betracht kommenden Tatbestände des 10 Absatz 1 Nr. 1 und 2 UVG sind in der Aufstellung Ordnungswidrigkeiten nach dem UVG, dort unter Nr. 1 und 2, aufgelistet (Anlage zu RL 10.2.). Gegen den Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist insbesondere immer dann die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu prüfen, wenn seine Ersatzpflicht nach 5 Absatz 1 Nr. 1 UVG festgestellt worden ist. Nach Erlass des Bescheides ist das Verfahren an den innerhalb der Behörden zuständigen Ordnungswidrigkeitenbearbeiter abzugeben (vgl. RL 10.6.). Gegen den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist immer die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahren zu prüfen, wenn er sich weigert, die verlangten Auskünfte zu erteilen oder diese nicht in der festgesetzten Frist erteilt hat Verwarnung mit Verwarnungsgeld Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann der Betroffene nach 56 Absatz 1 OWiG verwarnt werden; außerdem kann ein Verwarnungsgeld erhoben werden. Die verwarnungsfähigen Tatbestände sowie die Höhe des Verwarnungsgeldes sind dem Katalog für die Ahndung (Anlage zu RL 10.2.) zu entnehmen Bußgeldbescheid Wird ein Bußgeldbescheid erlassen, ist eine Geldbuße festzusetzen.

165 Höhe der Geldbuße Der gesetzliche Bußgeldrahmen für Ordnungswidrigkeiten nach dem UVG beträgt Euro ( 17 Absatz 1 OWiG). Die vom Gesetz angedrohten Geldbußen (gesetzlicher Bußgeldrahmen) gelten grundsätzlich für vorsätzliches Handeln. Bei fahrlässigem Handeln gilt als Obergrenze die Hälfte der angedrohten Beträge ( 17 Absatz 2 OWiG). So kann bei fahrlässigem Handeln nach dem UVG höchstens eine Geldbuße von 500 Euro verhängt werden. Der Katalog für die Ahndung ist in der Anlage zu RL enthalten. Die dort aufgeführten Beträge stellen Richtsätze für erstmalige Begehung in fahrlässiger Handlungsweise in einem Durchschnittsfall dar. Sie sollen lediglich eine Orientierungshilfe bilden. Von den Richtsätzen des Ahndungskatalogs (Anlage zu RL 10.2.) kann bei Vorliegen von Milderungsgründen oder erschwerenden Umständen (z. B. Wiederholungsfall, mehrere Gesetzesverletzungen) abgewichen werden. Bei besonders geringem Verschulden kommt eine Ermäßigung, bei vorsätzlich begangener Ordnungswidrigkeit eine Erhöhung bis zur Verdoppelung in Betracht. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bleiben bei Bemessung der Geldbuße bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (Geldbuße bis etwa 100 Euro) unberücksichtigt (vgl. 17 Absatz 3 Satz 2 OWiG). In Bußgeldverfahren nach dem UVG ist die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse daher die Ausnahme. Nach 17 Absatz 4 OWiG soll die Geldbuße den aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteil übersteigen Ahndungszuständigkeit Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten i.s. des 10 Absatz 1 UVG ist die durch Landesrecht bestimmte Stelle zuständig ( 10 Absatz 3 UVG i. V. m. 36 Absatz 1 Nr. 1 OWiG).

166 Zu 11 Übergangsvorschrift 11 Übergangsvorschrift 1 Absatz 2a in der am 19. Dezember 2006 geltenden Fassung ist in Fällen, in denen die Entscheidung über den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 18. Dezember 2006 noch nicht bestandskräftig geworden ist, anzuwenden, wenn dies für den Antragsteller günstiger ist. In diesem Fall werden die Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländergesetz den Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz entsprechend den Fortgeltungsregelungen in 101 des Aufenthaltsgesetzes gleichgestellt.

167 Statistiken Die durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erhobenen UVG-Geschäftsstatistiken werden im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach dem UVG erstellt. Die erhobenen, aktuellen Daten sind für den Bund und die Länder von entscheidender Bedeutung, da nur so bedeutsame Entwicklungen des UVG, seiner Durchführung und seiner Inanspruchnahme transparent gemacht werden können. Um diesem Zweck gerecht werden zu können, hat eine Vorlage der statistischen Daten der Länder beim Bundesministerium spätestens jeweils 3 Monate nach dem Erhebungsstichtag bzw. dem Ende des Erhebungszeitraums zu erfolgen. Wegen des Charakters der Statistiken als Geschäftsstatistiken, ist zu deren Erhebung keine ausdrückliche Gesetzesgrundlage im UVG erforderlich (Schreiben des BMI vom Az.: O II /20).

168 Anlage zu RL 1.7. Hinweise für die Zusammenarbeit der UV-Stellen mit den Jobcentern beim Ausbau des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) Bund und Länder haben sich im Januar geeinigt, den Unterhaltsvorschuss auszuweiten. Nach dem derzeitigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens ist geplant, dass Unterhaltsvorschuss ab 1. Juli 2017 bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt wird. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird aufgehoben. Ab dem 12. Geburtstag ist der Bezug von Leistungen nach dem UVG an weitere Voraussetzungen geknüpft, um einen langfristigen Parallelbezug von Leistungen nach dem UVG und dem SGB II zu vermeiden. Es wird in den ersten Monaten nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen zum Ausbau des Unterhaltsvorschusses ein starker Antragseingang erwartet. Dieser wird in den UV- Stellen zunächst nur mit begrenzten Personalkapazitäten und möglicherweise zum Teil noch ohne auf die Rechtsänderung umgestellte EDV bearbeitet werden können. Viele von den neu UV-berechtigten Kindern werden auch SGB II-Leistungen beziehen. UV- Leistungen sind gegenüber den SGB II-Leistungen vorrangig, so dass die Jobcenter zum Stichtag des Inkrafttretens die Alleinerziehenden, die möglicherweise einen Anspruch auf UV-Leistungen haben, auffordern werden, diese vorrangige Leistung zu beantragen. Die Jobcenter werden in der Regel IT-gestützt Bedarfsgemeinschaften mit berechtigten Kindern identifizieren. Dabei werden die besonderen Zugangsvoraussetzungen nach 1 Abs. 1a UVG grundsätzlich berücksichtigt. Die ge werden vor Inkrafttreten der Neuregelung eine Weisung mit Verfahrenshinweisen der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Die nachstehenden zwischen den zuständigen Bundesministerien und mit den für das UVG zuständigen Landesministerien abgestimmten Hinweise zur Umsetzung des Ausbaus des UVG sollen helfen, die konstruktive Zusammenarbeit zwischen UV-Stellen und Jobcenter auf der örtlichen Ebene im Interesse der alleinerziehenden Elternteile und deren Kindern zu fördern und die Aufgabe gut zu bewältigen.

169 Empfehlungen für die Zusammenarbeit A: Einführungsphase im Sommer Die UV-Stellen bearbeiten aus Kapazitätsgründen zunächst die Anträge von Kindern Alleinerziehender, die keine SGB II-Leistungen beziehen. 2. Die UV-Stellen bearbeiten die Anträge von Alleinerziehenden, die für ihre Kinder SGB II- Leistungen beziehen, nachrangig. Denn die Jobcenter zahlen Alleinerziehenden mit Bezug von SGB II-Leistungen, die möglicherweise einen UV-Anspruch haben, die SGB II-Leistung bis zur Bewilligung des Unterhaltsvorschusses ungekürzt weiter. Solange Unterhaltsvorschuss noch nicht bewilligt ist, stellen die Jobcenter also weder die Zahlung ein noch behalten sie teilweise die Leistung zurück. 3. Die Jobcenter werden in Fällen, in denen möglicherweise ein UV-Anspruch besteht, zeitgleich mit der Aufforderung an die Alleinerziehenden, Unterhaltsvorschuss zu beantragen, einen Erstattungsanspruch bei der UV-Stelle geltend machen. Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ist ausnahmsweise zugleich als (hilfsweise) Stellung des UV-Antrags anzusehen. Damit bedarf es keiner Rückmeldung von den UV-Stellen an die Jobcenter, ob und wann im Einzelfall ein Antrag durch die Alleinerziehenden gestellt wurde. Die UV-Stellen bearbeiten diese Erstattungsansprüche nachrangig, so dass sich Erstattungsverfahren zeitlich verzögern werden. Erinnerungen seitens der Jobcenter sollen unterbleiben. Bei Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit soll kurzfristig Kontakt aufgenommen werden. 4. Die Jobcenter sollen im Rahmen der EDV-Suchläufe zur Identifikation von UV-Fällen Fälle von Kindern in Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften, in denen Kindesunterhalt wenigstens in Höhe des Unterhaltsvorschuss angerechnet wird, nicht an die UV- Stellen verweisen. Nach Berücksichtigung des vollen Erstkindergeldes ergeben sich 2017 die folgenden Unterhaltsvorschussbeträge: 0 5 Jahre: Jahre: Jahre: 268 (ab 1.7.)

170 B: Laufende Zusammenarbeit zwischen UV-Stelle und Jobcenter 1. Geänderte Rechtslage im SGB II bei fehlender Mitwirkung im UVG Die nach 5 Absatz 3 Satz 3 bis 5 SGB II (Verhältnis zu anderen Leistungen) vorgesehene teilweise oder gänzliche Versagung oder Entziehung von SGB II-Leistungen findet im Zusammenhang mit dem UVG jedoch keine Anwendung, da im UV-Antragsverfahren keine Versagung nach 66 SGB I, sondern Antragsablehnungen nach 1 Absatz 3 UVG erfolgen (vgl. RL ). 2. Zur Umsetzung einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit, der mit dem Ausbau des UVG eine nochmal gesteigerte Bedeutung zukommt, sollen UV-Stellen und Jobcenter sich entsprechend ihrer regionalen Zuständigkeit vor Ort abstimmen. Folgende örtliche Regelungen sind beispielhaft denkbar: a) Das Jobcenter übersendet den Alleinerziehenden im Rahmen der Aufforderung, den vorrangigen Unterhaltsvorschuss zu beantragen, gleich UV-Anträge mit oder nennen die Internetadresse zum Herunterladen, um die Antragstellung zu erleichtern und zu beschleunigen sowie Vorsprachen in den Jugendämtern nur zur Abholung von Antragsformularen zu vermeiden. b) Die UV-Stelle informiert das Jobcenter schnellstmöglich über die erfolgte Antragstellung von SGB II-Leistungsbeziehern, wenn noch kein Erstattungsanspruch angemeldet wurde. c) Anlässlich der Bezifferung des Erstattungsanspruches teilt das Jobcenter der UV- Stelle für die Leistungsbewilligung erhebliche Änderungen (z.b. Wechsel des Aufenthaltes des Kindes, Zahlungen des anderen Elternteils) mit. d) Über eine enge Abstimmung zwischen den Jobcentern und den UV-Stellen sollte sichergestellt werden, dass eine unverzügliche Inverzugsetzung gegenüber dem familienfernen, barunterhaltspflichtigen Elternteil durch das Jobcenter erfolgt, damit für alle mit dem Leistungsbeginn übergehenden Forderungen Rückgriff vorgenommen werden kann. Das Jobcenter übersendet der UV-Stelle eine Kopie der Inverzugsetzung. e) Zur engen Abstimmung zwischen Jobcentern und UV-Stellen wird empfohlen, zentrale -Adressen und /oder Telefonnummern von Kontaktpersonen zu benennen, die während der allgemeinen Geschäftszeiten für Rückfragen zur Verfügung stehen.

171 Anlage zu RL Prüfschema Anrechnung von Kindeseinkommen nach 2 Absatz 4 UVG Vorprüfung Alter des Kindes: Jahre? RL-Fundstelle: Besuch einer allgemeinbildenden Schule beendet? Es werden Einkünfte erzielt, die keine Sozialleistungen sind? falls alle Fragen der Vorprüfung bejaht werden, erfolgt Ermittlung der anzurechnenden Einkünfte: Einkommensart: Anrechnungszeitpunkt Zumutbarkeit Berechnung: Abzug für Werbungskosten/ Betriebsausgaben Steuerabzug Bagatellgrenze Einkünfte des Vermögens Ertrag zumutbarer Arbeit Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden, o.ä.) Kapitaleinkünfte - z.b. im Monat angefallene Konto- oder Depotgebühren - im Monat abgeführte Kapitalertragsteuer Kapitaleinkünfte unter 120 Euro im Jahr bleiben unberücksichtigt Zuflussmonat (entfällt) Vermietung und Verpachtung Miet- und Pachteinnahmen - im Monat angefallene, konkret auf Objekte bezogene Ausgaben (keine Abschreibung oder Tilgung) - im Monat gezahlte Steuern Nichtselbständige Arbeit/ Ausbildung/ Freiwilligendienst selbständige Arbeit Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb Monat, für den Zuflussmonat Abrechnung erfolgt nach Ende Schulbesuch ist grunds. jede Arbeit zumutbar; Ausnahme: Tätigkeit neben Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst Einkünfte aus Nebentätigkeiten sind, soweit sie auf eigener Arbeit beruhen, nicht anzurechnen Auszahlungsbetrag Lohn, Ausbildungsvergütung oder Taschengeld laut Abrechnung - 83,33 (1/12 ArbN- Pauschbetrag) bei Auszubildenden zusätzlich: pauschaler Ausbildungsaufwand (Betriebs-)Einnahmen - im Monat angefallene Betriebsausgaben (keine Abschreibung oder Tilgung) Steuererstattung - Erstattungsbetrag (entfällt) - im Monat gezahlte Steuern Zwischenergebnisse: Anrechnung der Hälfte der Summe der positiven Einkünfte und Erträge vom UV-Anspruch ( am Ende und ) regelmäßiges Einkommen? Vorhersehbare künftige Einkünfte sind bereits bei der Bewilligung anzurechnen

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