Fachtagung Standesbeamte Baden Württemberg. Passarten und Aufenthaltstitel für ausländische Staatsangehörige. Friedrichshafen, den

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1 Fachtagung Baden Württemberg 2017 Fachtagung Standesbeamte Baden Württemberg Passarten und Aufenthaltstitel für ausländische Staatsangehörige Friedrichshafen, den Dozent: Ingo Doepke Rheingau Taunus Kreis Heimbacher Str Bad Schwalbach I.Doepke@Rheingau-Taunus.de

2 Rheingau - Taunus - Kreis

3 Rheingau - Taunus - Kreis

4 Fachtagung Baden Württemberg 2017 Aufenthaltsrechte für ausländische Staatsangehörige Die Ausländerbehörde (ABH) unterscheidet zwischen Unionsbürgern Schweizern Drittstaatern Deutsche Staatsangehörige sind (aufenthaltsrechtlich) in Deutschland keine Unionsbürger

5 Fachtagung Baden Württemberg 2017 Aufenthaltsrechte für ausländische Staatsangehörige Unionsbürger bedürfen für die Einreise in das Bundesgebiet keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels ( 2 Abs.4 S.1 FreizügG/EU ) Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt, soweit sie nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Unionsstaates sind ( 2 Abs.4 S.2 FreizügG/EU ) Unionsbürger genügen Ihrer Passpflicht im Bundesgebiet mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass Drittstaatsangehörige von Unionsbürgern genügen Ihrer Passpflicht nur mit einem gültigen Reisepass ( 5 a FreizügG/EU) Unionsbürger sind nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts durch eine Bescheinigung nachzuweisen (BVerwG, , 1 C 17/09) Unionsbürger erhalten Drittstaatsangehörige Familienangehörige erhalten

6 Fachtagung Baden Württemberg 2017 Aufenthaltsrechte für ausländische Staatsangehörige Schweizer Staatsangehörige bedürfen für die Einreise in das Bundesgebiet keines Visums. Sie genügen Ihrer Passpflicht im Bundesgebiet mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass Drittstaatsangehörige von Unionsbürgern genügen Ihrer Passpflicht nur mit einem gültigen Reisepass und benötigen für die Einreise in das Bundesgebiet eines Einreisevisums, soweit sie keinen Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines anderen Schengenstaates besitzen. Schweizer Staatsangehörige sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ( 28 Aufenthaltsverordnung) Schweizer erhalten auf Antrag Drittstaatsangehörige Familienangehörige erhalten

7 Fachtagung Baden Württemberg 2017 Aufenthaltsrechte für ausländische Staatsangehörige ( Drittstaater ) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. ( 3 Abs.1 AufenthG ) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als 1. Visum im Sinne des 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, 2. Aufenthaltserlaubnis ( 7), 2a. Blaue Karte ( 19 a ) 3. Niederlassungserlaubnis ( 9) oder 4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ( 9a). Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist ( 4 Abs.1 AufenthG )

8 Fachtagung Baden Württemberg 2017 Pflichten des Ausländers 3 Abs.1, 4 Abs.1 und Abs.3 AufenthG

9 Fachtagung Baden Württemberg 2017 Schengen - Visum ( 6 AufenthG)

10 Fachtagung Baden Württemberg 2017 Nationales - Visum ( 6 AufenthG)

11 Fachtagung Baden Württemberg 2017 Pflichten des Ausländers 4 Abs.1 und Abs.3 AufenthG Aufenthaltstitel befristet

12 Fachtagung Baden Württemberg 2017 Pflichten des Ausländers 4 Abs.1 und Abs.3 AufenthG Aufenthaltstitel unbefristet

13 Fachtagung Baden Württemberg 2017 Aufenthaltstitel Blaue Karte EU 19 Niederlassungserlaubnis 9 Daueraufenthalt EU 9A

14 Fachtagung Baden Württemberg 2017

15 Passarten 4 AufenthV Fachtagung Baden Württemberg Aufenthaltsverordnung -Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer (1) Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind: 1. der Reiseausweis für Ausländer ( 5 Absatz 1), 2. der Notreiseausweis ( 13 Absatz 1), 3. der Reiseausweis für Flüchtlinge ( 1 Absatz 3), 4. der Reiseausweis für Staatenlose ( 1 Absatz 4), 5. die Schülersammelliste ( 1 Absatz 5), 6. die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung ( 43 Absatz 2), 7. das Standardreisedokument für die Rückführung ( 1 Absatz 8). (6)Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können mit dem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen. Das Gleiche gilt für Passersatzpapiere nach Absatz 1 Nummer 3 und 4, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen

16 Fachtagung Baden Württemberg 2017 Passarten 4 AufenthV Reiseausweis für Ausländer ( 5 Abs.1 AufenthV ) Dieser Reiseausweis wurde als Passersatz ausgestellt. Mit der Ausstelllung wird keine abschließende Feststellung oder Entscheidung über Personalien und Staatsangehörigkeit der Inhaberin / des Inhabers getroffen. Die Inhaberin /der Inhaber dieses Reiseausweises ist zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt, wenn er einen gültigen Aufenthaltstitel enthält.

17 Passarten 4 AufenthV Fachtagung Baden Württemberg 2017 Reiseausweis für Flüchtlinge ( 1 Absatz 3 AufenthV ) Dieser Reiseausweis wird lediglich zu dem Zweck ausgestellt, der Inhaberin / dem Inhaber als Reiseausweis anstelle eines nationalen Reisepasses zu dienen. Er stellt keine Entscheidung über die Staatsangehörigkeit der Inhaberin /des Inhabers dar und berührt diese nicht. Die Inhaberin / der Inhaber dieses Reiseausweises ist berechtigt während der in diesem Dokument eingetragenen Gültigkeitsdauer in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren.

18 Passarten 4 AufenthV Reiseausweis für Staatenlose ( 1 Absatz 4 AufenthV ) Fachtagung Baden Württemberg 2017 Als Staatenlose werden Menschen bezeichnet, die keine bzw. keine anerkannte Staatsangehörigkeit besitzen. Staatenlos kann man durch Ausbürgerung, Vertreibung oder Auflösung eines Staates und seiner andersgearteten Neugründung oder Geburt werden. Staatenlose sind dem Schutz des Staates anbefohlen, in dem sie sich aufhalten. Heimatlose Ausländer wurden in der amerikanischen und britischen Besatzungszone als Displaced Persons (Vertriebene) bezeichnet und unterstanden ab 1951 nach der Gründung der BRD der deutschen Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit. Zu diesem Zeitpunkt lebten etwa heimatlose Ausländer in Deutschland, die nicht repatriert ( Repatrierung = Rückholung ins Mutterland) worden waren, insbesondere aus der Sowjetunion, dem Baltikum und Polen Dieser Reiseausweis wird lediglich zu dem Zweck ausgestellt, der Inhaberin / dem Inhaber als Reiseausweis anstelle eines nationalen Reisepasses zu dienen. Er stellt keine Entscheidung über die Staatsangehörigkeit der Inhaberin /des Inhabers dar und berührt diese nicht. Die Inhaberin / der Inhaber dieses Reiseausweises ist berechtigt während der in diesem Dokument eingetragenen Gültigkeitsdauer in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren.

19 Fachtagung Baden Württemberg 2017 Passarten 48 Abs. 2 AufenthG Ausweisersatz als eat

20 Fachtagung Baden Württemberg 2017 BÜMA ( Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender) Ausländer hat ein Asylbegehren geäußert, aber noch keinen Antrag gestellt. Hierzu ist eine persönliche Vorsprache beim BAMF erforderlich (Termin! ) Wird / Wurde abgelöst durch den Ankunftsnachweis Kein Identitätsnachweis

21 Fachtagung Baden Württemberg 2017 Ankunftsnachweis

22 Fachtagung Baden Württemberg 2017 Ankunftsnachweis

23 Fachtagung Baden Württemberg 2017 Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylVfG)

24 Fachtagung Baden Württemberg 2017 Aufenthaltsgestattung ( 55 AsylVfG) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet In der Regel räumliche Beschränkung auf den Zuständigkeitsbezirk der ABH In der Regel Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer zunächst keine Erwerbstätigkeit ausüben Nach drei Monaten kann eine Beschäftigung unter Absprache mit der ZAV der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden ( 61 Abs.2 AsylVfG) Ohne erforderliche Erlaubnis ist ein Wohnortwechsel nicht erlaubt Ohne erforderliche Erlaubnis ist der Aufenthalt in einem anderen Bundesland nicht erlaubt Für die Dauer des Asylverfahrens genügt der Ausländer mit der Aufenthaltsgestattung der Ausweispflicht Angaben zur Person beruhen i.d.r. auf eigenen Angaben

25 Fachtagung Baden Württemberg 2017 Duldung ( 60a AufenthG )

26 Fachtagung Baden Württemberg 2017 Duldung ( 60a AufenthG ) Aussetzung der Abschiebung ausreisepflichtiger Ausländer I.d.R. Aufenthaltsstatus für abgelehnte Asylbewerber I.d.R. versehen mit einer Wohnsitzauflage Wohnortwechsel nur mit Erlaubnis der ABH erlaubt Beschäftigung nach drei Monaten nur mit Erlaubnis der ABH bzw. nach 3 Jahren erlaubt ( 32 BeschV) Auch möglich bei verspäteter Antragstellung Genügt mit der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nicht der Ausweispflicht nach 3 AufenthG

27 Fachtagung Baden Württemberg 2017 Fiktionsbescheinigung ( 81 AufenthG )

28 Fachtagung Baden Württemberg 2017 Fiktionsbescheinigung ( 81 AufenthG ) = Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung Bisheriger Aufenthaltstitel gilt bei rechtzeitiger Antragstellung fort ( 81 Abs.4 S. 1 AufenthG) Bei verspäteter Antragstellung kann die Fiktionswirkung angeordnet werden ( 81 Abs.4 S. 3 AufenthG) Ansonsten gilt die Abschiebung als ausgesetzt Besitzt der Ausländer keinen Aufenthaltstitel und hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, gilt der Aufenthalt des Ausländers bis zur Entscheidung der ABH als erlaubt ( 81 Abs.3 S.1 AufenthG) Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt ( 81 Abs.3 S.4 AufenthG)

29 Neue Muster der Passersatzpapiere Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom Aufenthaltsverordnung Übergangsregelung für die Verwendung von Mustern Geht ein Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers vor dem 1. März 2017 beim Dokumentenhersteller ein, kann das Passersatzpapier auf Grundlage der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung ausgestellt werden. 3. Anlage D4c erhält die aus Nummer 1 des Anhangs 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 4. Anlage D7a erhält die aus Nummer 2 des Anhangs 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 5. Anlage D8a erhält die aus Nummer 3 des Anhangs 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

30 Neue Muster der Passersatzpapiere Reiseausweis für Ausländer

31 Neue Muster der Passersatzpapiere Reiseausweis für Ausländer

32 Neue Muster der Passersatzpapiere Reiseausweis für Flüchtlinge

33 Neue Muster der Passersatzpapiere Reiseausweis für Flüchtlinge

34 Neue Muster der Passersatzpapiere Reiseausweis für Staatenlose

35 Neue Muster der Passersatzpapiere Reiseausweis für Staatenlose

36 Fachtagung Baden Württemberg 2017 Rechtliches 68.4 PStG-VwV - Mitteilungen an Ausländerbehörden Erlangt der Standesbeamte Kenntnis von 1. dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist, 2. dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung oder 3. einem sonstigen Ausweisungsgrund, so hat er hiervon nach 87 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten. An Stelle der Ausländerbehörde kann auch die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn deren Zuständigkeit nach 71 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes für die Vorbereitung oder Durchführung aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen gegeben ist.

37 Fachtagung Baden Württemberg 2017 Rechtliches 87 Aufenthaltsgesetz - Übermittlungen an Ausländerbehörden (1) Öffentliche Stellen mit Ausnahme von Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen haben ihnen bekannt gewordene Umstände den in 86 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen mitzuteilen, soweit dies für die dort genannten Zwecke erforderlich ist. (2) Öffentliche Stellen im Sinne von Absatz 1 haben unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von 1. dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist, 2. dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung, 3. einem sonstigen Ausweisungsgrund 4. konkreten Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für ein behördliches Anfechtungsrecht nach 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen (Vaterschaftsanfechtung); in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine der in 71 Abs. 5 bezeichneten Maßnahmen ( Aufenthalt ohne erforderliche Erlaubnis, zuwider der Anordnung der ABH 12 (3) AufenthG) in Betracht kommt; die Polizeibehörde unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde

38 Fachtagung Baden Württemberg 2017 Und hiermit endet die Informationsveranstaltung zum Aufenthaltsrecht. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und Mitarbeit und wünsche Ihnen weiterhin einen angenehmen Seminarverlauf.

39 Staaten des Schengener Abkommens zurück

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