LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/24 7. Wahlperiode
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- Frank Egger
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1 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/24 7. Wahlperiode GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein zur zweiten Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit und der Förderfonds in der Metropolregion Hamburg A Problem und Ziel Am 24. August 2010 hatten das Land Mecklenburg-Vorpommern sowie die Landkreise Ludwigslust und Nordwestmecklenburg gegenüber der Metropolregion Hamburg (MRH) einen Antrag auf Beitritt gestellt. Die Beitrittsgespräche konnten im Herbst des Jahres 2011 mit der Formulierung eines neuen Staatsvertrages zwischen den beteiligten Ländern und eines neuen Verwaltungsabkommens zwischen allen Trägern der MRH abgeschlossen werden. Die Zustimmungs- bzw. Ratifikationsverfahren in den Kreis- und Landtagen nahmen das Frühjahr des Jahres 2012 in Anspruch. Am 20. April wurden in einem Festakt im Hamburger Rathaus alle Urkunden von den Ministerpräsidenten und Landräten unterzeichnet und der Beitritt am 1. Mai 2012 vollzogen. Zwischenzeitlich war in Mecklenburg-Vorpommern die Kreisgebietsreform in Kraft getreten, was Folgen auch für den Beitritt hatte. So beschränkte sich der Beitritt des Landkreises Ludwigslust-Parchim auf das Gebiet des Altkreises Ludwigslust, während die Hansestadt Wismar nach ihrer Einkreisung in den Landkreis Nordwestmecklenburg mit in die MRH aufgenommen wurde.
2 Drucksache 7/24 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Ein Beitrittsgesuch der Landeshauptstadt Schwerin erreichte die Metropolregion erst nach Abschluss der Beitrittsverhandlungen und konnte deshalb keinen Eingang mehr ins Verfahren finden. Parallel mit den neuen mecklenburgischen Trägern wurden auch die schleswig-holsteinischen Städte Hansestadt Lübeck und Neumünster sowie der Kreis Ostholstein Mitglieder der MRH. Entsprechend einer Verabredung im aktuell geltenden Verwaltungsabkommen wurde eine Evaluierung der Tätigkeit der MRH durchgeführt. Im Vordergrund stand dabei aber vor allem die Frage, wie die MRH zukünftig mit der Wirtschaft kooperieren soll. Die MRH ist mittlerweile die einzige Metropolregion in Deutschland, die keine strukturierte Zusammenarbeit mit der Wirtschaft aufweist. Dies ist schon deshalb misslich, weil gerade auch im bisherigen Strategischen Handlungsrahmen der MRH zahlreiche wirtschaftsorientierte Ziele fokussiert werden. Damit fehlte auf Gesamtregionsebene eine organisatorische und auch finanzielle Struktur, die es erlaubt, gemeinsame Ziele zu verfolgen und Projekte zu entwickeln. In anderen Metropolregionen ist man hierbei weiter, zum Teil waren bei den Gründungen einiger Metropolregionen sogar Wirtschaftsunternehmen initiativ - so Siemens in Nürnberg und BASF in Rhein-Neckar. Als Ergebnis dieses Evaluationsverfahrens und der sich daran anschließenden Beitrittsgespräche werden der Metropolregion Hamburg nunmehr folgende Träger seitens der Wirtschaft und Sozialpartner beitreten, - die Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Flensburg, Handelskammer Hamburg, IHK zu Kiel, IHK zu Lübeck, IHK Lüneburg-Wolfsburg, IHK zu Schwerin und IHK Stade für den Elbe-Weser-Raum, - die Handwerkskammern Hamburg, Lübeck und Schwerin, - die Vereinigung der Unternehmensverbände in Hamburg und in Schleswig-Holstein e.v. sowie - der Bezirk Nord des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Im Rahmen dieser Beitrittsgespräche hat die Landesregierung mit allen anderen Partnern vereinbart, in den Erweiterungsprozess auch die Landeshauptstadt Schwerin und den ehemaligen Altkreis Parchim miteinzubeziehen. Somit wird auch die Landeshauptstadt Schwerin der Metropolregion beitreten und die bestehende Trägerschaft des Landkreises Ludwigslust-Parchim auf den Altkreis Parchim ausgedehnt. Die rechtlichen Grundlagen der MRH sind gegenwärtig neben einem durch alle bisherigen Träger der MRH, - den Bundesländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig- Holstein, - den mecklenburgischen Landkreisen Ludwigslust-Parchim (bisher beschränkt auf den Altkreis Ludwigslust) und Nordwestmecklenburg, - den niedersächsischen Landkreisen Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Rotenburg (Wümme), Heidekreis (ehemals Soltau-Fallingbostel), Stade und Uelzen und - den schleswig-holsteinischen Kreisen Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Pinneberg, Segeberg, Steinburg und Stormarn sowie den kreisfreien Städten Hansestadt Lübeck und Neumünster, 2
3 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/24 unterzeichneten Verwaltungsabkommen (künftig ein auch von den Trägern aus Wirtschaft und Sozialpartnern unterzeichneter Kooperationsvertrag), vor allem ein zwischen den Bundesländern - Freie und Hansestadt Hamburg, - Mecklenburg-Vorpommern, - Niedersachsen und - Schleswig-Holstein geschlossener vierseitiger Staatsvertrag über die Finanzierung der Zusammenarbeit und der Förderfonds in der Metropolregion Hamburg. Bisher erfolgte in seinem Artikel 1 eine dezidierte Beschreibung der Gebietskulisse der Metropolregion anhand einer Aufzählung der beigetretenen kommunalen Gebietskörperschaften. Diese bisherige Beschreibung ist durch den Beitritt der Landeshauptstadt Schwerin und des Altkreises Parchim zur Metropolregion Hamburg nicht mehr aktuell. Darüber hinaus ergibt sich durch den Beitritt der Kammern und Verbände zukünftig die Situation, dass die rein territoriale Gebietsbeschreibung durch deren funktionale Zuständigkeitsbereiche überlagert wird. Deshalb ist der Staatsvertrag der neuen Sach- und Rechtslage entsprechend anzupassen. B Lösung Zum Staatsvertrag Die wesentlichste Änderung im Staatsvertrag betrifft die Neufassung der Beschreibung des Kooperationsraumes der Metropolregion Hamburg unter nunmehriger Bezugnahme auf den deren Zusammenarbeit regelnden Kooperationsvertrag im Artikel 1. Die bisher in Artikel 1 erfolgte dezidierte Beschreibung der Gebietskulisse der Metropolregion anhand einer Aufzählung der beigetretenen kommunalen Gebietskörperschaften ist durch den Beitritt der Landeshauptstadt Schwerin und des Altkreises Parchim zur Metropolregion Hamburg nicht mehr aktuell. Darüber hinaus wird durch den Beitritt der Kammern und Verbände zukünftig die rein territoriale Gebietsbeschreibung durch deren funktionale Zuständigkeitsbereiche überlagert. Es ist deshalb sinnvoll, auf die bisherige territoriale Gebietsbeschreibung in Form einer Aufzählung der Mitglieder zu verzichten. Die Entwicklung der Metropolregion Hamburg hat sich ferner in den letzten Jahren als sehr dynamisch erwiesen. Weitere Erweiterungen sind zwar gegenwärtig nicht geplant, können aber auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Der Verzicht auf eine Gebietsbeschreibung im Staatsvertrag macht es zukünftig entbehrlich, solche Entwicklungen mit weiteren Änderungen des Staatsvertrages jeweils nachvollziehen zu müssen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Gebietskulisse der Metropolregion formal nicht durch den nur zwischen den Ländern abgeschlossenen Staatsvertrag geregelt wird. Da die Metropolregion eine gemeinsame Kooperation von Ländern und kommunalen Gebietskörperschaften (zukünftig auch von Wirtschafts- und Sozialpartnern) ist, wird diese vielmehr durch den zwischen diesen Beteiligten abgeschlossenen Kooperationsvertrag festgelegt. Dem Staatsvertrag kommt insoweit nur rein deklaratorische Bedeutung zu. 3
4 Drucksache 7/24 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Der Staatsvertrag nimmt deshalb künftig nur noch Bezug auf den zwischen den Trägern der Metropolregion Hamburg abgeschlossenen Kooperationsvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung, in dem die Träger der Metropolregion Hamburg einzeln benannt sind. Dies führt im Ergebnis auch zu einem schlankeren Vertragstext, der sich auf den eigentlichen Regelungsgehalt beschränkt. Darüber hinaus gibt es redaktionelle Anpassungen in der Präambel, die sich durch die Erweiterung um Partner aus Wirtschaft und Sozialpartnern ergeben. Keine Änderung erfahren die finanziell relevanten Passagen des Vertrages. Die Höhe der an die Geschäftsstelle der Metropolregion jährlich zu zahlenden Geschäftsmittel bleibt ebenso unverändert wie der Beitrag des Landes zur finanziellen Ausstattung des Förderfonds Hamburg/Mecklenburg-Vorpommern. Damit der zweite Änderungsstaatsvertrag über die Finanzierung der Zusammenarbeit und der Förderfonds in der Metropolregion Hamburg in Kraft treten kann, bedarf es gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern der Zustimmung des Landtages in Form des beiliegenden Zustimmungsgesetzes. C Alternativen Keine D Notwendigkeit ( 3 Absatz 1 Satz 1 GGO II) Die Regelung kann nur durch Staatsvertrag getroffen werden. Gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bedarf der Staatsvertrag zu seinem Inkrafttreten der Zustimmung des Landtages in Form eines Gesetzes. E Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte des Landes und der Kommunen 1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Auch mit dem geänderten Staatsvertrag wird für Mecklenburg-Vorpommern der bestehende Förderfonds mit einem Volumen von insgesamt 300 T unverändert fortgeführt. Dies bedeutet bei einer hälftigen Anrechnung auf Mecklenburg-Vorpommern einen jährlichen Betrag von 150 T, mit dem das Land den Fonds speist. Die Mittel sind im Kap. 0301, MG 06, Titel Zuweisungen an Kreise und Gemeinden veranschlagt. Die anteiligen Kosten für die Geschäftsstelle sind im Kooperationsvertrag geregelt und betragen wie bisher einheitlich für jedes Bundesland 51 T p.a. Die Mittel sind im Kap. 0301, MG 06, Titel Anteilige Finanzierung der gemeinsamen Geschäftsstelle veranschlagt. 4
5 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/24 Auf das Land kommen demnach weiterhin unverändert Kosten von insgesamt 201 T jährlich zu. Die Regelung hat keine Auswirkungen gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Es werden keine Aufgaben übertragen. 2 Vollzugsaufwand Die Bewirtschaftung der jeweiligen Fonds wird von den Ländern vorgenommen. Die Fondsverwaltung wird weiterhin in der Staatskanzlei mit vorhandenem Personal durchgeführt. F Sonstige Kosten Keine. G Bürokratiekosten Keine. 5
6 Drucksache 7/24 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode DER MINISTERPRÄSIDENT Schwerin, den 17. Oktober 2016 DES LANDES MECKLENBURG-VORPOMMERN An die Präsidentin des Landtages Mecklenburg-Vorpommern Frau Sylvia Bretschneider Lennéstraße Schwerin Betr.: Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein zur zweiten Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit und der Förderfonds in der Metropolregion Hamburg Sehr geehrte Frau Präsidentin, als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregierung im schriftlichen Zustimmungsverfahren am 12. Oktober 2016 beschlossenen Entwurf des vorbezeichneten Gesetzes mit Begründung. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Federführend ist die Staatskanzlei. Mit freundlichen Grüßen Erwin Sellering 6
7 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/24 ENTWURF eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein zur zweiten Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg- Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit und der Förderfonds in der Metropolregion Hamburg Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Zustimmung zum zweiten Änderungsstaatsvertrag Dem zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein unterzeichneten zweiten Änderungsstaatsvertrag über die Finanzierung der Zusammenarbeit und der Förderfonds in der Metropolregion Hamburg wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Nach Maßgabe seines Artikels 2 tritt der zweite Änderungsstaatsvertrag am Ersten des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern folgt. Das Inkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben. 7
8 Drucksache 7/24 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig- Holstein zur zweiten Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit und der Förderfonds in der Metropolregion Hamburg Zu Artikel 1 Die Bestimmung sieht die nach Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern erforderliche Zustimmung des Landtages vor. Nach Zustimmung durch den Landtag sowie Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern sind die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der zweite Änderungsstaatsvertrag mit seinem Inkrafttreten Gesetzeskraft erlangt. Zu Artikel 2 Absatz 1 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes. Dieser ist auf den Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern festgelegt. In Absatz 2 wird auf die Inkrafttretensregelung in Artikel 2 des Änderungsstaatsvertrages hingewiesen. Die Tatsache, dass der zweite Änderungsstaatsvertrag in Kraft getreten ist, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben. 8
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