Sozialversicherungspflicht
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- Karlheinz Krämer
- vor 6 Jahren
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1 Sozialversicherungspflicht Praxisbeispiele von lic.iur. Gabriella Guldimann Leiterin Team Erwerbstätige und individuelle Konti SVA Basel-Landschaft Grundsätze Selbständig/ Unselbständig Aufträge des Gemeinwesens an Drittpersonen am Beispiel von Landwirten, Beistandschaften, Pflegeeltern und ehemaligen Mitarbeitenden Grenzgänger und ihre Abrechnungspflicht Verhältnis Schweiz / EU Abgangsentschädigungen 1
2 Grundsätze Selbständig/ Unselbständig Arbeit gegen Entgelt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit In unselbstständiger Stellung ist erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist Unternehmerrisiko Investitionen, Inkassorisiko, Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, Beschaffen von Aufträgen, eigene Geschäftsräumlichkeiten Abhängigkeitsverhältnis Weisungsgebunden, Unterordnungsverhältnis, persönliche Erfüllungspflicht, Konkurrenzverbot, ein Auftraggeber Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles Gewichtung der Merkmale je nach Tätigkeit Im Zweifel Anfrage an die 2
3 Aufträge des Gemeinwesens an Drittpersonen Landwirte Selbständige Landwirte erledigen im Auftrag der Gemeinde Mäharbeiten oder Schneeräumungen auf Gemeindeareal. Schneeräumung ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe. Entschädigungen aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen stellen massgebenden Lohn dar (AHVV Art. 7 Bst. k;) Die Ausübung einer Funktion der öffentlichen Verwaltung ist nicht an sich schon unselbständige Tätigkeit. (BGE 98V230) Entscheid im Einzelfall: Die Arbeiten wurden vom Landwirt gelegentlich und z.t. mit eigener Gerätschaft ausgeführt; wenn es nur gelegentlich ist, kann das als Unterstützung des Kantons im Sinne einer"nachbarschaftshilfe" verstanden werden. Eine Unterstellung als massgebender Lohn würde zu Recht als überspitzter Formalismus interpretiert. Aufträge des Gemeinwesens an Drittpersonen Beistandschaften Übernahme von Beistandschaften durch Privatpersonen hauptoder nebenberuflich. BGE 98V230ff. Die Entschädigung, welche eine Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 416 ZGB einem nebenamtlichen Vormund zuspricht, ist massgebender Lohn. Das Gemeinwesen, welches Träger der Vormundschaftsbehörde ist, ist Arbeitgeber des Vormundes, und zwar auch dann, wenn dessen Entschädigung zu Lasten des Mündelvermögens ausgerichtet wird Entsprechend ist im Zusammenhang mit den neuen regionalen KESB davon auszugehen, dass die Trägerschaft der KESB als Arbeitgeberin von privaten Beiständinnenund Beiständen bzw. Vormundinnen und Vormunden gilt. 3
4 Aufträge des Gemeinwesens an Drittpersonen Pflegeeltern und Erwerbseinkommen Pflegeeltern Einkünfte von Personen, die ein Kind in Familienpflege im eigenen Haushalt betreuen, stellen massgebenden Lohn dar, unabhängig davon, ob der Pflegevertrag mit der KESB, einer Organisation oder den leiblichen Eltern direkt besteht. Tageseltern Einkünfte von Personen, die ein Kind in Tagespflege im eigenen Haushalt betreuen, stellen massgebenden Lohn dar, wenn der Pflegevertrag mit der KESB oder einer Organisation besteht. Ausnahme: wenn der Vertrag zwischen den Tageseltern und den leiblichen Eltern direkt entstanden ist, kann es sich um selbständiges Einkommen der Tageseltern handeln. Aufträge des Gemeinwesens an Drittpersonen Auftrag des Gemeinwesens zur Ausmasskontrolle von Baumeisterarbeiten (Strassenarbeiten) an einen ehemaligen, pensionierten Mitarbeiter, der früher diese Funktion inne hatte. Unselbständige Tätigkeit, weil Einmaliger Auftrag Weiterführung der bisherigen Tätigkeit beim ehemaligen Arbeitgeber; (Auftragsvergabe an ihn wegen seinem Spezialwissen) im Hinblick auf die von ihm erbrachte Dienstleistung wird kein nennenswertes Unternehmerrisiko getragen Arbeitsorganisatorische Abhängigkeit 4
5 Grenzgänger und Abrechnungspflicht Gesetzliche Grundlage: VO 883/2004 und 987/ 2009 Arbeitnehmende, die in ihrem Wohnstaat mindestens 25 % ihrer Erwerbstätigkeit ausüben, bleiben dem Sozialversicherungsrecht ihres Wohnstaates unterstellt. Wer weniger als 25 % im Wohnstaat erwerbstätig ist, wird den Rechtsvorschriften des Staates unterstellt, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Grenzgänger und Abrechnungspflicht Eine Reinigungsfrau, wohnhaft in Frankreich arbeitet in mehreren Haushalten in der Schweiz. Insgesamt kommt sie da auf ein Arbeitspensum von 40%. In Frankreich arbeitet sie 30% in einem Betrieb. Da sie mehr als 25% im Wohnsitzland arbeitet, muss sie für die gesamten Einkünfte der französischen Sozialversicherung unterstellt werden. Das bedeutet für die Arbeitgebenden in der Schweiz, dass sie die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Reinigungsfrau in Frankreich bezahlen müssen. Die Arbeitnehmende hat sich von der Krankenversicherung des Wohnstaates eine Bestätigung ausstellen zu lassen (Formular A1), dass sie die gesamten Sozialversicherungsbeiträge im Wohnland abführt. 5
6 Grenzgänger und Abrechnungspflicht Schweizerin, in F wohnhaft, arbeitet für eine Firma in der CH als Angestellte von zuhause aus. Ausserdem betreibt sie an ihrem Wohnsitz als Selbständigerwerbende ein B&B. Die unselbständige Erwerbstätigkeit geht vor, d.h. sie rechnet ihr gesamtes Einkommen (SE und USE) in der CH ab. Massgebend ist, dass sie für den Schweizer Arbeitgeber arbeitet. Für Homeoffice gilt der Sitz der Firma. Abgangsentschädigungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a AHVV Beiträge des Arbeitgebers an die Vorsorgeeinrichtung gelten dann nicht als Massgebenden Lohn, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Reglementarisch festgelegt Zwingende Vorschrift Die Einlagen müssen prozent- oder beitragsmässig festgelegt sein Grundsätzlich muss die begünstigte Person bei Eintritt des Vorsorgefalles die Leistung persönlich beanspruchen können und auf sie einen anwartschaftlichen Anspruch haben Anwartschaft ist die rechtlich gesicherte, regelmässig unentziehbare Erwerbsaussicht auf ein Recht, dessen Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind. 6
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