Informationen gemäß WAG 2007

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1 Informationen gemäß WAG Allgemeine Informationen Österreichische Apothekerbank eg (im Folgenden kurz Apothekerbank) Anschrift: Spitalgasse 31, Postfach 6, 1091 Wien Telefon: +43/1/ Telefax: +43/1/ Internet: Bankleitzahl: SWIFT- bzw. BIC-Code: VBOEATWWAPO UID-Nummer: ATU FB-Gericht: Handelsgericht Wien FB-Nummer: 98423s Die Apothekerbank unterliegt der Aufsicht der FMA Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner- Platz 5, Telefon: +43/1/ , Internet: Die Apothekerbank besitzt eine Vollbankkonzession gemäß 1 Abs 1 Z 1-8, 10-11, und 20 BWG. Sie erbringt Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen gemäß 1 Z 2 und 3 WAG Die Apothekerbank bietet ein umfangreiches Spektrum an Wertpapiergeschäften und Geschäften mit anderen Finanzinstrumenten an, vor allem den Erwerb, die Verwahrung und Veräußerung von Wertpapieren. Die Informationen über die Kosten und Nebenkosten sind als Beilage zum Depotkontovertrag sowie im Schalteraushang ersichtlich. Die Informationen über die der Apothekerbank allenfalls von Dritten zukommenden Vorteile sind im Schalteraushang bekannt gemacht. 2. Möglichkeiten der Kommunikation Die Kommunikation zwischen der Apothekerbank und den Kunden erfolgt in deutscher Sprache. An Kommunikationsmöglichkeiten stehen während der üblichen Geschäftszeiten neben dem persönlichen Gespräch auch alternative Kommunikationsmittel, wie Brief, Telefon, Telefax oder elektronische Post zur Verfügung. Aufträge des Kunden an die Apothekerbank können nur schriftlich oder - bei Abschluss entsprechender Vereinbarungen auch per Telefon, Telefax oder Electronic Banking erteilt werden. Dem Kunden wird spätestens am ersten geschäftstag nach Ausführung seines Auftrages oder, sofern die Apothekerbank die Bestätigung des Auftrages von einem Dritten erhält, spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung bzw. der vollständigen Daten eine Abrechnung oder eine Auftragsbestätigung übermittelt. Darüber hinaus übermittelt die Apothekerbank dem Kundenauf Wunsch Informationen über den aktuellen Stand seines Auftrages. 3. Information über die Kundeneinstufung Kreditinstitute haben ihre Kunden als Privatkunde, professioneller Kunde oder geeignete Gegenpartei einzustufen. Professionelle Kunden sind nach dem Gesetz der Bund, die Bundesländer, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungen, Kapitalanlagegesellschaften und Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen: Bilanzsumme mindestens 20 Millionen Nettoumsatz mindestens 40 Millionen Eigenmittel mindestens 2 Millionen. Informationen gemäß WAG 2007 Seite 1 von 12

2 Weiters kann jeder Kunde schriftlich die Einstufung als professioneller Kunde beantragen, sofern er zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt: Während der letzten vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich 10 Geschäfte pro Quartal von erheblichem Umfang (zusammen insgesamt mindestens ,-- pro Quartal) Liquide Mittel und Finanzinstrumente von mindestens ,-- Mindestens einjährige berufliche Position im Finanzsektor, die Kenntnisse über die geplanten Geschäfte und Dienstleistungen voraussetzt. Professionelle Kunden genießen ein gegenüber Privatkunden niedrigeres Schutzniveau: Die Apothekerbank trifft keine derart umfassende Pflicht zur information, der Eignungstest wird nur eingeschränkt, der Angemessenheitstest überhaupt nicht durchgeführt. Unternehmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als professionelle Kunden erfüllen, können auch die Einstufung als geeignete Gegenpartei beantragen. Geeigneten Gegenparteien kommt nur das niedrigste Schutzniveau des WAG 2007 zu, so kommen z.b. die Grundsätze der Auftragsausführung (Durchführungspolitik) oder die Eignungs- und Angemessenheitstests bei der Auftragserteilung nicht zur Anwendung. Alle Kunden, die weder professionelle Kunden noch geeignete Gegenparteien sind, sind Privatkunden. Auch professionelle Kunden oder geeignete Gegenparteien können jedoch jederzeit ihre Behandlung als Privatkunden (oder professionelle Kunden) und somit ein erhöhtes Schutzniveau verlangen. Privatkunden genießen das höchstmögliche Schutzniveau des WAG Informationen über den Schutz von Kundenfinanzinstrumenten und Kundengeldern Bei der Verwahrung der Finanzinstrumente von Kunden beachtet die Apothekerbank die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäftes. Information über die Einlagensicherung Anlegerentschädigung Die Österreichische Apothekerbank eg ist Mitglied der Volksbank Einlagensicherung eg, der gesetzlichen Sicherungseinrichtung des Volksbankenverbundes gemäß Eilagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG). Auf der Homepage der Volksbank Einlagensicherung eg ( finden Sie sowohl Informationen über die Bestimmungen für das Verfahren zur Erstattung von Einlagen und die Bedingungen der Einlagensicherung, als auch entsprechende Informationen zur Anlegerentschädigung. Die Kontaktdaten der Volksbank Einlagensicherung eg: Kolingasse Wien Die Österreichische Apothekerbank ist Mitglied im Volksbankenverbund. Der Volksbankenverbund bietet seinen Kunden zusätzlich zur gesetzlichen Einlagensicherung und Anlegerentschädigung Sicherheit: die Volksbanken haben sich zu einem Kreditinstitute-Verbund gemäß 30a BWG zusammengeschlossen. Eines der Kernelemente ist der Haftungsverbund: jede teilnehmende Volksbank haftet unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der anderen teilnehmenden Volksbanken. Durch diesen Institutsschutz ist sichergesellt, dass es gar nicht erst zu einem Einlagensicherungsfall kommen kann, und somit die Einlagen der Volksbankkunden, über den Höchstbetrag der gesetzlichen Einlagensicherung hinaus, in voller Höhe gesichert sind. Informationen gemäß WAG 2007 Seite 2 von 12

3 Einlagensicherung: Die Einlagen sind pro Einleger mit einem Höchstbetrag von EUR ,- gesichert. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Gesellschafter einer offenen Gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer dieser Gesellschaftsformen entsprechenden Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes verfügen können, werden bei der Berechnung des Höchstbetrages zusammengefasst und als Einlage eines Einlegers behandelt; dies gilt in gleicher Weise für Guthaben und sonstige Forderungen aus Wertpapiergeschäften. Anlegerentschädigung: Nach österreichischem Recht sind Wertpapiere den Anlegern von der depotführenden Bank zurückzugeben. Geldforderungen aus der Anlegerentschädigung sind sowohl bei natürlichen Personen als auch bei nicht natürlichen Personen mit höchstens EUR ,- gesichert. Forderungen von nicht natürlichen Personen sind jedoch mit 90% der Forderung aus Wertpapiergeschäften pro Anleger begrenzt. Rückflüsse aus der Wertpapierverrechnung (Dividenden, Verkaufserlöse, Tilgungen etc.) fallen unter die Einlagensicherung. Ausnahmen von der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung: Die Ausnahmen von der Sicherung werden im Folgenden vereinfacht dargestellt. Es gilt der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen in 10 Abs. 1 ESAEG. Nicht erstattungsfähig sind zum Beispiel Eigenmittel des Kreditinstituts (z.b. Ergänzungskapital); Einlagen und Forderungen, die im Zusammenhang mit Geldwäscherei stehen. Einlagen, bei denen bis zum Eintritt eines Sicherungsfalls die Identität ihres Inhabers niemals gemäß den 40 bis 41 Bankwesengesetz festgestellt wurde, es sei denn, die Identifizierung wird innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls nachgeholt; Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln. Auf Wunsch stellen wir Ihnen gerne ein Exemplar des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zur Verfügung. Sie finden das Gesetz auch online im Rechtsinformationssystem unter 5. Lagerstellenpolitik Bei der Abwicklung von Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Finanzinstrumenten wie z.b. Käufen und Verkäufen - und der damit verbundenen Verwahrung und Verwaltung, wenn diese nicht durch die Apothekerbank selbst erfolgt, bedient sich die Apothekerbank externer Drittverwahrer (Lagerstellen) im Inland wie auch im Ausland, wobei auf die sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers von der Apothekerbank besonderer Wert gelegt wird. Die Apothekerbank trennt grundsätzlich Kundenbestände und Eigenbestände der Bank. Die Verwahrung erfolgt im Inland in der Regel als Sammelverwahrung, bei der der Kunde anteiliger Miteigentümer am Sammelbestand der Wertpapiere der gleichen Gattung ist und somit ein Aussonderungsrecht im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Verwahrers hat. Die Apothekerbank haftet bei der Verwahrung für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter. Bei Einschaltung eines Drittverwahrers haftet sie für dessen Verschulden, gegenüber Unternehmern jedoch nur für eine mangelhafte Auswahl eines Drittverwahrers. Bei der Verwahrung bei einem Dritten im Ausland unterliegt die Apothekerbank den geltenden Rechtsvorschriften und Usancen des entsprechenden Landes bzw. Verwahrortes sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners. Bei Drittverwahrung im Ausland wird dem Informationen gemäß WAG 2007 Seite 3 von 12

4 ausländischen Drittverwahrer in regelmäßigen Abständen von der Apothekerbank ausdrücklich und schriftlich mitgeteilt, dass die für Kunden hinterlegten Wertpapiere im Eigentum der Kunden stehen und nicht der Apothekerbank gehören. Ein Sicherungs- oder Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an den Wertpapieren der Kunden kann ein Drittverwahrer nur dann geltend machen, wenn die Apothekerbank ihren Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung nicht nachgekommen ist. Im Inland ist eine solche Geltendmachung nur möglich, wenn Forderungen in Beziehung auf diese Wertpapiere entstanden sind. Nach den vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bankgeschäfte (AGB) stehen der Apothekerbank Sicherungsrechte zu, insbesondere gemäß den Punkten 49ff (Pfandrecht) und 58ff (Zurückbehaltungsrecht). 6. Interessenkonflikte Entsprechend den Bestimmungen des WAG 2007 kommt die Apothekerbank mit der nachfolgenden Informationen ihrer Verpflichtung zur Mitteilung, über die von ihr zur Bewältigung von Interessenskonflikten getroffenen Maßnahmen und Vorkehrungen nach. Die Apothekerbank erbringt ihre Dienstleistungen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden. Durch das größer werdende Spektrum der Tätigkeiten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten lassen sich Interessenkonflikte zwischen diesen Tätigkeiten und den Interessen der Kunden nicht immer ausschließen. Der Anspruch der Apothekerbank ist es, solche Interessenkonflikte zu erkennen und adäquat zu bewältigen, um im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln zu können. Grundsätzlich können Interessenkonflikte zwischen der Apothekerbank, Mitarbeitern der Apothekerbank, dem Management der Apothekerbank, anderer Unternehmen des Sektors, vertraglich gebundenen Vermittlern oder anderen mit der Apothekerbank verbundenen Personen und Kunden der Apothekerbank entstehen. Interessenkonflikte können insbesondere aus folgenden Situationen entstehen: Interesse der Apothekerbank am Absatz von Finanzinstrumenten in der Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Erhalt oder Gewährung von Vorteilen von oder an Dritte (die Informationen über die der Apothekerbank allenfalls von Dritten zukommenden Vorteile sind im Schalteraushang bekannt gemacht). Aktivitäten im Eigenhandel. Erlangung von Informationen, die der Öffentlichkeit nicht bekannt sind. Um Interessenkonflikte adäquat bewältigen zu können werden von der Apothekerbank, entsprechend dem Standard Compliance Code der österreichischen Kreditwirtschaft, folgende Maßnahmen angewendet: Organisatorische Verfahren zur Wahrung der Kundeninteressen in der Anlageberatung, Vermögensverwaltung und Orderausführung, Abteilungen und juristische Einheiten operieren mit der notwendigen Unabhängigkeit voneinander, Einrichtung von Informationsbarrieren, um vertrauliche Kundeninformationen zu schützen, Interne Richtlinien, die die Wahrung der Kundeninteressen gewährleisten, Entsprechende Schulung der Mitarbeiter, Funktionstrennungen zur Verhinderung unsachgemäßer Einflussnahme, Implementierung einer unabhängigen Compliance-Funktion, die über die Einhaltung der implementierten Vorkehrungen wacht, Informationen gemäß WAG 2007 Seite 4 von 12

5 Offenlegung von Interessenkonflikten, deren Vermeidung nicht möglich ist, vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistung, Regeln über die Entgegennahme, Gewährung und Offenlegung von Vorteilen, Verbot der Annahme von Zuwendungen, die die Integrität der Mitarbeiter gefährden könnten. Auf Kundenwunsch erteilt die Apothekerbank gerne genauere Informationen zu bestehenden und potentiellen Interessenkonflikten und deren Bewältigung. Sollten diese Maßnahmen nicht ausreichen, um einen Konflikt zu bewältigen und die Apothekerbank daher nicht gewährleisten können, dass das Kundeninteresse unbeeinträchtigt bleibt, wird sie ihren Kunden Art und Umfang des Interessenkonfliktes offen legen, bevor sie Geschäfte für ihre Kunden tätigen wird. 7. Grundsätze der Auftragsausführung (Durchführungspolitik) A. Allgemeines zu den Ausführungsrichtlinien I. Präambel Die Ausführungsrichtlinien erfüllen die gesetzlichen Anforderungen zur Gewährleistung des höchstmöglichen Schutzniveaus für Privatkunden gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) Fassung Die Apothekerbank wendet die vorliegenden Ausführungsrichtlinien auch für professionelle Kunden an und verzichtet daher auf die Erstellung von separaten Richtlinien. Auf Aufträge von geeigneten Gegenparteien sind diese Richtlinien, gemäß den gesetzlichen Vorschriften, nicht anzuwenden. Unter Wahrung der Kunden- und Anlegerinteressen hat die Apothekerbank folgende Ausführungsrichtlinien festgelegt. Die unten angeführten Ausführungsrichtlinien gelten nicht: Für bestimmte Finanzinstrumente, die direkt zu einem festen Preis von der Apothekerbank gekauft bzw. an die Apothekerbank verkauft werden (Festpreisgeschäft). Für die Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen an inländischen Investment- und Immobilienfonds und ausländischen Kapitalanlagefonds, die in Österreich zum Vertrieb zugelassen sind, soweit dies über die Depotbank erfolgt. II. Weisung des Kunden Grundsätzlich gelten die in diesem Dokument angeführten Ausführungsrichtlinien. Dem Kunden steht es jedoch frei, den Ausführungsplatz und/oder die Auftragsart (z.b. Orderzusatz wie Stop-Market ) für ein Einzelgeschäft selbst zu bestimmen. Eine solche ausdrückliche Weisung des Kunden setzt die gegenständlichen Ausführungsrichtlinien für den Teil des Auftrages, der von der Weisung betroffen ist, außer Kraft. Eine bestmögliche Ausführung kann unter diesen Umständen nicht garantiert werden. Der nicht von der Weisung betroffene Teil des Auftrages unterliegt weiterhin den Grundsätzen zur Auftragsausführung (z.b. Ausführungsplatz) Generelle Weisungen, die sich nicht nur auf die Ausführung eines konkreten Auftrages sondern auch auf alle zukünftigen Aufträge beziehen, können nicht berücksichtigt werden. Falls sich die Apothekerbank zur Auftragsausführung eines Dritten (Bank, Broker, Fondsgesellschaft/Depotbank oder Wertpapierfirmen) bedient, trägt sie dafür Sorge, dass weitergeleitete Weisungen ihrer Kunden vom Dritten berücksichtigt werden. Informationen gemäß WAG 2007 Seite 5 von 12

6 III. Aufträge Auftragsarten/Preislimit Bestens-Orders (Market Order): Aufträge ohne Angabe eines Preislimits. Mit dem Orderzusatz bestens akzeptieren Sie jeden möglichen Kurs; dadurch bleibt ein erforderlicher Kapitaleinsatz/Verkaufserlös ungewiss. Limit-Order: Auftrag mit Angabe eines Preislimits. Mit einem Kauflimit können Sie den Kaufpreis einer Börsenorder und damit den Kapitaleinsatz begrenzen; Käufe über dem Preislimit werden nicht durchgeführt. Mit einem Verkaufslimit legen Sie den geringsten für Sie akzeptablen Verkaufspreis fest; Verkäufe unter dem Preislimit werden nicht durchgeführt. Stop-Market-Order: wird erst aktiviert, sobald der an der Börse gebildete Kurs dem gewählten Stop-Limit entspricht. Die Order ist ab ihrer Aktivierung als bestens Order, also ohne Limit, gültig. Der tatsächlich erzielte Preis kann daher erheblich vom gewählten Stop-Limit abweichen, insbesondere bei marktengen Titeln. Eine Stop-Limit-Order wird erst aktiviert, sobald der an der Börse gebildete Kurs dem gewählten Stop-Limit entspricht, die order wird dann als Limit-Order (siehe oben) in den Markt gestellt. Gültigkeitszusätze/Zeitlimit Monats-Ultimo: Wenn Sie keine gesonderte Weisung erteilen, bleibt Ihre Order bis zum letzten Handelstag des Monats gültig. Wird der Auftrag nach dem 25. Kalendertag eines Monats erteilt, so gilt Ihre Order bis zum letzten Handelstag des Folgemonats. Tagesgültig: Der Auftrag bleibt nur für den aktuellen Handelstag gültig. Datum: Der Auftrag bleibt bis zum angegebenen Datum gültig. 90-Tage: Der Auftrag bleibt für 90 Kalendertage gültig. Jahres-Ultimo: Der Auftrag bleibt bis zum letzten Handelstag des Jahres gültig. Die verschiedenen Möglichkeiten der Ausführungs- bzw. Gültigkeitszusätze sind vom jeweiligen Produkt, Handelsplatz bzw. Handelspartner abhängig. Informationen über weitere Auftragsarten erhalten Sie bei Ihrem Kundenberater. IV. Weiterleitung von Aufträgen Leitet die Apothekerbank Aufträge an Dritte (Bank, Broker, Fondsgesellschaft/Depotbank oder Wertpapierfirmen) weiter, so stellt sie durch Weisung sicher, dass diese Ausführung gemäß ihrer Ausführungsrichtlinien erfolgt. An die Apothekerbank weitergeleitete Aufträge von anderen Banken bzw. Wertpapierfirmen werden ausschließlich als Weisung der weiterleitenden Bank entgegengenommen. Generelle Weisungen der weiterleitenden Bank, die sich nicht auf einen konkreten Auftrag beziehen, können seitens der Apothekerbank nicht berücksichtigt werden. V. Ausführung außerhalb eines geregelten Marktes oder Multilateralen Handelssystems Da die Apothekerbank in ihren Ausführungsrichtlinien für bestimmte Produktkategorien (Kategorien von Finanzinstrumenten) eine Auftragsausführung außerhalb eines geregelten Marktes ( Börse ) oder Multilateralen Handelssystems vorsieht, ist hierfür vom Kunden eine separate Zustimmung einzuholen. Informationen gemäß WAG 2007 Seite 6 von 12

7 VI. Mitteilung über Sammelauftrag Die Apothekerbank bearbeitet Aufträge nur zusammen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Zusammenlegung der Aufträge für jeden Kunden, dessen Auftrag zusammengelegt wird, insgesamt nachteilig ist. B. Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen I. Aspekte für die bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen Bei der Ermittlung der bestmöglichen Ausführung berücksichtigt die Apothekerbank derzeit folgende Aspekte: den Kurs des Finanzinstrumentes die mit der Auftragsausführung und -abwicklung verbundenen Kosten die Wahrscheinlichkeit der Ausführung sowie die Wahrscheinlichkeit der Abwicklung des Umfangs Unter den mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten sind alle dem Kunden entstehenden Auslagen, die unmittelbar mit der Ausführung des Auftrages zusammenhängen, einschließlich Ausführungsplatzgebühren, Clearing- und Abwicklungsgebühren insbesondere Kosten eines Lagerstellenwechsels sowie alle zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses bekannten sonstigen Gebühren, die an Dritte, die an der Ausführung des Auftrages beteiligt sind, bezahlt werden, zu verstehen. Die Wahrscheinlichkeit der Ausführung berücksichtigt die Liquidität eines Ausführungsplatzes und trifft somit eine Aussage darüber, ob eine Order überhaupt ausgeführt werden kann. Das Kriterium Wahrscheinlichkeit der Abwicklung des Umfangs nimmt auf die Qualität der Abwicklung Bezug. Darunter ist u.a. die ordnungsgemäße Lieferung der Wertpapiere bzw. die Abwicklung der Zahlungen und Kapitalmaßnahmen zu verstehen. II. Produktkategorien / Kategorien von Finanzinstrumenten Bei der Ausführung von Kundenaufträgen trifft die Apothekerbank eine Unterscheidung zwischen folgenden Produktkategorien: Produktkategorien 1 Aktien und vergleichbare Beteiligungswerte 2 Fondsanteile 3 Anleihen und vergleichbare Forderungswertpapiere 4 Strukturierte Wertpapiere 5 Optionsscheine 6 Wertpapier-Derivate 7 Zinsderivate 8 Kreditderivate 9 Währungsderivate 10 Derivate auf Rohstoffe In den angeführten Produktkategorien werden verschiedene Finanzinstrumente zusammengefasst, z.b.: Strukturierte Wertpapiere (4.): Zertifikate. Wertpapier-Derivate (6.): Optionen bzw. Futures, die sich auf ein Wertpapier oder einen Index als Basiswert beziehen. Derivate sind unverbriefte abgeleitete Finanzinstrumente mit spezifischen Basiswerten z.b. Aktien, Währung, Rohstoffe, Zinsen. Informationen gemäß WAG 2007 Seite 7 von 12

8 Ausführliche Erläuterungen zu den Produktgruppen finden Sie im Informationen zu Veranlagungen - Risikohinweise u.a. auf Darüber hinaus steht Ihnen bei Fragen Ihr Kundenbetreuer jederzeit gerne zur Verfügung. III. Gewichtung der Aspekte Die einzelnen Orderausführungsaspekte sind hinsichtlich ihrer relativen Bedeutung untereinander zu gewichten. Diese Gewichtung stellt eine Einschätzung der Apothekerbank darüber dar, wie wichtig die einzelnen Aspekte sind. Die Apothekerbank wird vorrangig das Gesamtentgelt berücksichtigen, das sich aus dem Kurs des Finanzinstruments sowie aus sämtlichen, mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten zusammensetzt. Die von der Apothekerbank vorgenommene Gewichtung lautet: Aspekte zur bestmöglichen Auftragsausführung Gewichtung Kurs des Finanzinstruments 40% Kosten der Auftragsausführung und -abwicklung 40% Wahrscheinlichkeit der Ausführung 10% Wahrscheinlichkeit der Abwicklung 10% Die Apothekerbank wendet die vorstehende Gewichtung ausnahmslos auf sämtliche Produktkategorien/Kategorien von Finanzinstrumenten an. IV. Geltungsbereich Die Ausführungsrichtlinien erfüllen die gesetzlichen Anforderungen zur Gewährleistung des höchstmöglichen Schutzniveaus für Privatkunden. Die Apothekerbank wendet die vorliegenden Ausführungsrichtlinien auch für professionelle Kunden an und verzichtet daher auf die Erstellung von separaten Richtlinien. V. Festlegung der bestmöglichen Ausführungsplätze Aufträge zur Zeichnung von Emissionen werden generell an den Emittenten, den Emissionsführer oder an ein Mitglied des vom Emittenten bestimmten Emissionskonsortiums zur Ausführung weitergeleitet. Die Apothekerbank hat ihre Ausführungsplätze auf Grundlage der oben vorgenommenen Gewichtung bewertet und legt den jeweiligen Ausführungsplatz für die unter Punkt 2 angeführten Produktkategorien/Kategorien von Finanzinstrumenten wie folgt fest: Ausführungen von Verkäufen werden unter Berücksichtigung des Gesamtentgelts bei denjenigen Ausführungsplätzen durchgeführt, die ohne Wechsel einer Lagerstelle möglich sind. Ist dies nicht möglich, so kommt im Folgenden angeführte Tabelle Produktkategorien und Ausführungsplätze zur Anwendung, wodurch ein Lagerstellenwechsel nicht ausgeschlossen werden kann. Informationen gemäß WAG 2007 Seite 8 von 12

9 Produktkategorien Ausführungsplätze 1 Aktien und vergleichbare Beteiligungswerte 1.1 Inland: Emittent Apothekerbank: Apothekerbank; Emittent Öster. Volksbanken AG: und deren Rechtsnachfolger (immigon portfolioabbau ag) Sonstige Emittenten Inland: ISIN: AT : Xetra Wien; Rest: VOLKSBANK WIEN AG außerbörslich; Xetra Wien; Falls ein Papier nicht an der Wiener Börse gelistet ist, kommt die Börse zum Zug, die der inländische Emittent als seine Heimatbörse betrachtet. 1.2 Ausland: Deutsche Emittenten: Alle anderen Emittenten: Xetra FRA (Voraussetzung: fortlaufender Handel), ansonsten Börse Frankfurt Börse Frankfurt; Falls ein Papier nicht an einer deutschen Börse gelistet ist, kommt die Börse zum Zug, die der ausländische Emittent als seine Heimatbörse (siehe unten) betrachtet. Hinweis für Bezugsrechte: Erteilt der Kunde bei Bezugsrechten keine Weisung, so werden - soweit als möglich - die Bezugsrechte am letzten Handelstag an der Heimatbörse (bei Börsenotierung) bzw. außerbörslich (falls keine Börsenotierung vorhanden ist) verkauft, andernfalls als wertlos ausgebucht. 2 Fondsanteile 2.1. ETFs/Closed End Fonds: Xetra FRA (Voraussetzung: fortlaufender Handel), ansonsten Börse Frankfurt Falls ein Papier nicht an einer deutschen Börse gelistet ist, kommt die Börse zum Zug, die der Emittent als seine Heimatbörse betrachtet. 2.2 Fondsaufträge im Rahmen Vermögensaufbau mit Fonds 2.3 Sonstige Fonds (jene Fonds, die nicht unter die o.a. Kategorien fallen) VOLKSBANK WIEN AG außerbörslich Depotbank bzw. jeweilige Kapitalanlagegesellschaft 3 Anleihen und vergleichbare Forderungswertpapiere 3.1 Inland: Emittent Apothekerbank: Apothekerbank; Sonstige Emittenten: VOLKSBANK WIEN AG außerbörslich 3.2 Ausland: VOLKSBANK WIEN AG außerbörslich Informationen gemäß WAG 2007 Seite 9 von 12

10 4 Strukturierte Wertpapiere 4.1 Inland: Emittent Apothekerbank: Emittent Öster. Volksbanken AG und deren Rechtsnachfolger (immigon portfolioabbau ag) Sonstige Emittenten: Apothekerbank; VOLKSBANK WIEN AG außerbörslich Wiener Börse; 4.2 Ausland Börse Stuttgart; Falls ein Papier nicht an einer deutschen Börse handelbar ist, kommt die Börse zum Zug, die der ausländische Emittent als seine Heimatbörse betrachtet; 5 Optionsscheine 5.1 Inland Emittent Öster. Volksbanken AG und deren Rechtsnachfolger (immigon portfolioabbau ag) Sonstige Emittenten: VOLKSBANK WIEN AG außerbörslich; Wiener Börse; 5.2 Ausland Börse Stuttgart; Falls ein Optionsschein nicht an einer deutschen Börse handelbar ist, kommt die Börse zum Zug, die der ausländische Emittent als seine Heimatbörse betrachtet 6 Wertpapier-Derivate 6.1 Inland EUREX Wien-Notierung: 6.2 Ausland EUREX-FRA Notierung: CBOT-/ CBOE- bzw. CME- Notierung: Liffe-Notierung: 7 Zinsderivate EUREX-FRA Notierung: CBOT-Notierung: Liffe-Notierung: Ansonsten EUREX Wien; EUREX FRA; CBOT; CBOE; CME Liffe; EUREX FRA; CBOT; Liffe; Apothekerbank; 8 Kreditderivate VOLKSBANK WIEN AG außerbörslich; 9 Währungsderivate Apothekerbank; 10 Derivate auf Rohstoffe VOLKSBANK WIEN AG außerbörslich; Heimatbörsen: Folgende Börsen werden von der Apothekerbank als Ausführungsplätze/Heimatbörsen angeboten. Sollten Sie darüber hinaus einen Ausführungsplatz wünschen, ersuchen wir Sie um Rücksprache mit Ihrem Kundenbetreuer. Informationen gemäß WAG 2007 Seite 10 von 12

11 Wertpapierbörsen: Kürzel oder Land Stadt Bezeichnung Österreich Xetra*) Wien Wiener Börse AG Deutschland Xetra*) FRA Xetra Frankfurt FRA Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA Frankfurt 2) STU Baden-Wuerttembergische Wertpapierbörse zu Stuttgart MUN Bayerische Börse BER Börse Berlin-Bremen HAM Hanseatische Wertpapierbörse Hamburg HAN Niedersächsische Börse zu Hannover DÜS Rheinisch-Westfälische Börse zu Düsseldorf Belgien Brüssel Euronext Brussels NV/SA Dänemark Kopenhagen Nordic Exchange in Copenhagen Finnland Helsinki Nordic Exchange in Helsinki Frankreich Paris Euronext Paris Griechenland Athen Athens Exchange S.A. Großbritannien London London Stockexchange Group PLC Irland Dublin The Irish Stock Exchange Italien Mailand Borsa Italiana S.p.A. Luxemburg Luxemburg Societe de la Bourse de Luxembourg SA Niederlande Amsterdam Euronext Amsterdam Effectenbeurs Norwegen Oslo Oslo Bors Polen Warschau Gielda Papierow Wartosciowych Portugal Lissabon Euronext Lisbon Russland Moskau Russian Trading System bzw. MICEX Schweden Stockholm Nordic Exchange in Stockholm Schweiz XSWX The Swiss Exchange XVTX Virt-X Spanien Madrid Mercado Continuo Espanol, Bolsa de Madrid Tschech. Republik Prag Prague Stock Exchange, RM-System (Eletronic Market) Ungarn Budapest Budapest Stock Exchange USA XNMS Segment der National Association of Securities Dealers, Inc (NASDAQ) XNYS XOTC New York Stock Exchange Segment der National Association of Securities Dealers, Inc (NASDAQ) XASE American Stock Exchange Kanada Toronto Toronto Stock Exchange Australien Sydney Australian Stock Exchange Ltd. Hongkong Hongkong The Stock Exchange of Hong Kong, Ltd. Japan Tokio Tokyo Stock Exchange Neuseeland Wellington New Zealand Exchange Limited (NZSX) Südafrika Johannesburg The Johannesburg Stock Exchange Informationen gemäß WAG 2007 Seite 11 von 12

12 Terminbörsen: EUREX Wien EUREX FRA Liffe CBOT CBOE CME Bezeichnung Terminbörse der Wiener Börse AG Terminbörse der SIX Swiss Exchange AG und Deutsche Börse AG Terminbörse der NYSE Euronext Group Chicago Board of Trade Chicago Board Options Exchange Chicago Mercantile Exchange Aufträge für nicht angeführte Börsen bzw. Produkte werden nach Möglichkeit zur Ausführung gebracht. Sollte eine Ausführung nicht möglich sein, so erfolgt eine Information an den Kunden unverzüglich nach Kenntnis. Sollten Sie Fragen zu den angebotenen Wertpapierdienstleistungen oder obigen Informationen haben, steht Ihnen Ihr Wertpapierberater gerne zur Verfügung. Medieninhaber: Österreichische Apothekerbank eg, Spitalgasse 31, 1091 Wien, in Zusammenarbeit mit Fa. Accenture GmbH, Schottenring 16, Börsegebäude, 1010 Wien Hersteller: Österreichische Apothekerbank eg, Spitalgasse 31, 1091 Wien Verlagsort: Wien Herstellungsort: Wien Stand Mai 2017 Informationen gemäß WAG 2007 Seite 12 von 12

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