Umsetzung der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik im Kartoffelbau Mittwoch, 19. November 2014

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1 Umsetzung der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik im Kartoffelbau Mittwoch, 19. November 2014 KONTAKT ADRESSE Dr. Katja Börgermann Deutscher Bauernverband Tel.: 030 / Claire-Waldoff-Straße 7 Fax: 030 / Berlin Mail: k.boergermann@bauernverband.net Internet:

2 Überblick 1. Kernpunkte & Finanzrahmen 2. Rechtsrahmen der GAP-Reform 3. Struktur der EU-Flächenzahlungen 4. Zahlungsansprüche 5. Regelungen zum aktiven Landwirt 6. Junglandwirteförderung 7. Kleinerzeugerregelung 8. Greening

3 Kernelemente der GAP-Direktzahlungen Generell: wesentliche Änderungen treten ab 1. Januar 2015 in Kraft finanzielle Kürzungen auf der Zeitschiene bis 2019 das laufende Jahr 2014 ist ein Übergangsjahr: wesentliche Änderung ist die Umverteilungsprämie (erste Hektare) Antragsverfahren: komplizierter mit mehr Bürokratie, Greening aber machbar Regelungen zum aktiven Landwirt: Antragsteller dürften in Deutschland weit überwiegend keine Umsetzungsprobleme bekommen

4 Umschichtung von der 1. Säule in die 2. Säule gesamtes Volumen der Direktzahlungen Umschichtung von 4,5% ab 2015 entspricht ca Mio. Euro p.a. Zweckgebundene Umschichtung in die 2. Säule zum Beispiel für: Stärkung Grünlandstandorte Raufutterfresser Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen Ökolandbau Ausgleichszulage besonders tiergerechte Haltung und Tierwohl Basisprämie (rund 62 %) Greening-Komponente (30 %) Erste Hektare (rund 7 %) Junglandwirtezuschlag (rund 1 %)

5 Überblick 1. Kernpunkte & Finanzrahmen 2. Rechtsrahmen der GAP-Reform 3. Struktur der EU-Flächenzahlungen 4. Zahlungsansprüche 5. Regelungen zum aktiven Landwirt 6. Junglandwirteförderung 7. Kleinerzeugerregelung 8. Greening

6 Termine Was ist passiert? Was kommt noch? Dez (EU): Basisrechtsakte (DZ, Horizontale, ELER, GMO, Übergang 2014) Juni 2014 (D): Direktzahlungen-Durchführungsgesetz Juli 2014 (EU): Delegierte Verordnungen und Durchführungsverordnungen (DZ, Horizontale, ELER) bis Ende Juli 2014 (D): Einreichung der 13 Länderprogramme bei der Kommission bis Okt (D): Direktzahlungen-Durchführungsverordnung InVeKoS-Daten-Gesetz bis Nov (D): Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung bis Febr (D): InVeKoS-Verordnung bis 2017 (EU): Evaluierung bzw. Bewertung der EU-Kommission

7 Überblick 1. Kernpunkte & Finanzrahmen 2. Rechtsrahmen der GAP-Reform 3. Struktur der EU-Flächenzahlungen 4. Zahlungsansprüche 5. Regelungen zum aktiven Landwirt 6. Junglandwirteförderung 7. Kleinerzeugerregelung 8. Greening

8 1. Säule (EU-finanziert) 2. Säule (kofinanziert) Struktur der EU-Flächenzahlungen (I) Situation bis 2013/14 Agrarumweltmaßnahmen (freiwillig) : ca. 0,6 Mrd. p.a. in D Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete : ca. 0,3 Mrd. p.a. in D ab 2015 Agrarumweltmaßnahmen (freiwillig, mit Auflagen oberhalb des Greening ) Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete Junglandwirteförderung Betriebsprämie (Bindung an Cross Compliance) 2013: ca. 5,37 Mrd. in D => ca. Ø 316 /ha Greening (ca. 85 Euro/Hektar) Basisprämie (Bindung an CC) Kleinerzeuger Umverteilungsprämie (erste Hektare)

9 Basisprämie & Greening zwischen 2015 und 2019

10 Überblick 1. Kernpunkte & Finanzrahmen 2. Rechtsrahmen der GAP-Reform 3. Struktur der EU-Flächenzahlungen 4. Zahlungsansprüche 5. Regelungen zum aktiven Landwirt 6. Junglandwirteförderung 7. Kleinerzeugerregelung 8. Greening

11 Zahlungsansprüche: EU-rechtliche Vorgaben Gültigkeit bestehender Zahlungsansprüche endet am 31. Dezember 2014 (gemäß Art. 21 Abs. 2 VO 1307/2013 (EU)) Neuzuteilung der Zahlungsansprüche für die Basisprämie im Jahr 2015 an die Teilnehmer am bisherigen System im Jahr 2013 an aktive Landwirte Mitgliedstaaten, die sich für die regionale Anwendung entscheiden, können im Zeitablauf Prämienvolumen (z.b. zur nationalen Vereinheitlichung) umschichten

12 Überblick 1. Kernpunkte & Finanzrahmen 2. Rechtsrahmen der GAP-Reform 3. Struktur der EU-Flächenzahlungen 4. Zahlungsansprüche 5. Regelungen zum aktiven Landwirt 6. Junglandwirteförderung 7. Kleinerzeugerregelung 8. Greening

13 Aktiver Landwirt Negativliste EU-Recht: 1. Flughafenbetreiber 2. Eisenbahnunternehmer 3. Wasserwerke 4. Betreiber von Sport- und Freizeiteinrichtungen 5. Immobiliendienstleister die Vermietung/Verpachtung von Immobilien steht dem aktiven Landwirt nicht entgegen Landwirte mit lediglich Pferdeboxenvermietung werden nicht von der Negativliste erfasst DirektZahlDurchfV: Erweiterung der Negativliste um Bergbau betreibende Unternehmen, d.h. Tätigkeiten nach 2 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes auf eigene Rechnung durchführen oder durchführen lassen klassische Landwirte mit Abbau von Sand, Kies, Bims oder Ton sind damit nicht erfasst

14 Überblick 1. Kernpunkte & Finanzrahmen 2. Rechtsrahmen der GAP-Reform 3. Struktur der EU-Flächenzahlungen 4. Zahlungsansprüche 5. Regelungen zum aktiven Landwirt 6. Junglandwirteförderung 7. Kleinerzeugerregelung 8. Greening

15 Junglandwirteförderung (I) obligatorische Anwendung für die Mitgliedstaaten förderfähige Junglandwirte sind: natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre sind haben sich vor max. 5 Jahren erstmals als Landwirt niedergelassen können eine angemessene Ausbildung nachweisen Ausgestaltung Förderfähigkeit juristischer Personen über delegierte Rechtsakte (ggf. müssen (alle) Verantwortlichen die Kriterien eines Junglandwirtes erfüllen) Förderregelung: Zuschlag von 25 % der Grundprämie für max. 5 Jahre (Bsp.: seit 2012 Junglandwirt heißt Sonderzuschlag für max. 90 Hektar maximal dürfen 2 % der Nationalen Obergrenze für den Junglandwirtezuschlag verwendet werden: d.h.: für Deutschland 103 Mio. Euro p.a (theoretisch max. ca. 2 Mio. ha)

16 Junglandwirteförderung (II) Welche Bedeutung hat Junglandwirteförderung für den Einzelbetrieb?

17 Überblick 1. Kernpunkte & Finanzrahmen 2. Rechtsrahmen der GAP-Reform 3. Struktur der EU-Flächenzahlungen 4. Zahlungsansprüche 5. Regelungen zum aktiven Landwirt 6. Junglandwirteförderung 7. Kleinerzeugerregelung 8. Greening

18 Kleinerzeugerregelung fakultative Regelung Befreiung von Cross Compliance und Greening Fachrechtskontrollen bleiben (Kontrollquoten vielfach durch EU-Recht vorgegeben) nationale Umsetzung im DirektZahlDurchfG:

19 Überblick 1. Kernpunkte & Finanzrahmen 2. Rechtsrahmen der GAP-Reform 3. Struktur der EU-Flächenzahlungen 4. Zahlungsansprüche 5. Regelungen zum aktiven Landwirt 6. Junglandwirteförderung 7. Kleinerzeugerregelung 8. Greening

20 Greening 3 Maßnahmen

21 Überblick a) Anbaudiversifizierung b) Dauergrünlanderhaltung c) Ökologische Vorrangflächen

22 Greening Anbaudiversifizierung (I) Welche Betriebe sind betroffen? Betriebe, die Basisprämie beantragen, müssen Greening-Anforderungen erfüllen, wenn sie mehr als 10 ha Ackerland haben Anforderungen: Vorgaben der Anbaudiversifizierung beziehen sich grundsätzlich nur auf das Ackerland Betriebe bis 30 ha: mind. 2 verschiedene Kulturen Hauptfrucht max. 75 % Betriebe über 30 ha: mind. 3 verschiedene Kulturen Hauptfrucht max. 75 % beiden größten Kulturen zusammen max. 95 % Anforderungen müssen in dem 6-wöchigen Referenzzeitraum vom 1. Juni bis zum 15. Juli des Antragsjahres erfüllt werden (Option einer möglichen Nachmeldegenehmigung in Bezug auf eine nachträgliche Änderung des Anbauverhältnisses wird von Bund und Ländern derzeit noch diskutiert)

23 Greening Anbaudiversifizierung (II) In welchen Fällen sind Betriebe freigestellt? generelle Befreiung für : Betriebe des ökologischen Landbaus Betriebe, die unter die Kleinerzeugerregelung fallen (max Euro DZ) Betriebe bis < 10 ha Ackerland Freistellung eines Betriebes, wenn : mehr als 75 % des Ackerlands für Gras/Grünfutterpflanzen/Brache genutzt wird und das übrige Ackerland max. 30 ha beträgt mehr als 75 % der Beihilfefläche Dauergrünland oder Ackerland für die Erzeugung von Gras/Grünfutterpflanzen ist und das übrige Ackerland max. 30 ha beträgt mehr als 50 % des gemeldeten Ackerlands im Vorjahresantrag nicht gemeldet waren und auf dem gesamten Ackerland nachweislich der Anbau einer anderen Kulturpflanze als im Vorjahr erfolgt (KARTOFFEL)

24 Greening Anbaudiversifizierung (III) Kultur: grundsätzlich jede Gattung von Kulturpflanzen auf Ackerland wie z.b.: o o o o o o o o o o o Mais Triticale Hafer Roggen Gerste Weizen (inklusive z.b. Dinkel, Weichweizen, Hartweizen, Einkorn, Emmer), Raps (Ausnahme: Raps ist Art der Gattung Brassica) Rübsen (Ausnahme: Rübsen sind Art der Gattung Brassica) Kartoffel (Ausnahme: Kartoffel ist Art der Gattung Solanum) Wicken Erdbeeren Beispiel: 20 ha WW / 15 WG / 10 ha Dinkel / 20 ha WRaps 1. Hauptkultur: 30 ha (WW + Dinkel) 46 % (max. 75 %) 2. Hauptkultur: 20 ha WRaps 31 % ( = max. 95 %) 3. Hauptkultur: 15 ha WG 23 % erfüllt!

25 Greening Anbaudiversifizierung (IV) Kultur: grundsätzlich jede Gattung von Kulturpflanzen auf Ackerland: Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Kulturen, auch wenn sie zur selben Gattung gehören (Art. 44 Abs. 4 VO (EU) 1307/2013): o o o o o o o Weizen Roggen Gerste Hafer Triticale Raps (Raps ist Art der Gattung Brassica) Rübsen (Rübsen sind Art der Gattung Brassica) Beispiel: 30 ha WW / 10 SW / 25 ha WRaps 1. Hauptkultur: 30 ha WW 46 % (max. 75 %) 2. Hauptkultur: 25 ha WRaps 38 % ( = max. 95 %) 3. Hauptkultur: 10 ha SW 15 % erfüllt!

26 Greening Anbaudiversifizierung (V) Kultur: ebenso als gesonderte Kultur gelten: o alle Arten im Falle der Familien der - Kreuzblütler (z.b.: Raps, Rüpsen), - Nachtschattengewächse (z.b.: Kartoffel, Tomate) - Kürbisgewächse (z.b.: Salatgurke; Riesen-Kürbis) o brachliegendes Land und alle sonstigen Stilllegungen werden zusammengefasst zu einer Kultur (alle ackerbezogenen Kodierungen für Brache oder Stilllegung werden zusammengenommen) o Gras o. andere Grünfutterpflanzen auf Ackerland (z.b. Ackergras) werden zusammengefasst zu einer Kultur Beispiel: 20 ha Mais / 10 ha Luzerne / 40 ha Ackergras 1. Hauptkultur: 50 ha (Luzerne + Ackergras) 72 % (max. 75 %) 2. Hauptkultur: 20 ha Mais 28 % ( = max. 95 %) Nicht erfüllt! Betrieb braucht 3. Kultur mit mind. 5 % (z.b. GPS mit Weizen) oder der Betrieb erhöht seinen Anteil Gras/Grünfutterpflanzen/Brache am Ackerland auf mehr als 75 %

27 Greening Anbaudiversifizierung (VI) Zu den Dauerkulturen zählen insbesondere folgende Kulturen: o Kern- und Steinobst, Reben, o Beerensträucher- und gehölze (z.b. Himbeeren, Brombeeren, Holunder) o Schalenfrüchte (z.b. Haselnüsse) o sonstige Dauerkulturen wie z.b. Spargel, Hopfen o Niederwald mit Kurzumtrieb o Spezielle Kategorien von Reb- und Baumschulen Sonderfall: Energie-Gräser o Miscanthus (Miscanthus sinensis), o Rohrglanzgras (Phalaris arundinacea) o Riesenweizengras (Szarvasi-Gras; Agropyron elongatum) die Energiegräser werden nicht als Futterpflanze sondern grundsätzlich als Dauerkultur eingeordnet

28 Überblick a) Anbaudiversifizierung b) Dauergrünlanderhaltung c) Ökologische Vorrangflächen

29 Greening Dauergrünlanderhalt Nationale Umsetzung Teil A: Teil B: am 1. Januar 2015 bestehendes Dauergrünland in FFH-Gebieten ist umweltsensibel (nicht jedoch in Vogelschutzgebieten) keine Ausweisung von umweltsensiblem Dauergrünland außerhalb von Natura-2000-Gebieten Verordnungs-Ermächtigung des Bundes für die Rückumwandlung und Wiederanlage ab 2015 ist die Umwandlung von Dauergrünland nur mit Genehmigung möglich eine Genehmigung wird erteilt, wenn: das Dauergrünland im Rahmen von AUM angelegt worden ist das Dauergrünland ab 2015 neu entstanden ist das Dauergrünland in derselben Region im Tausch mit entsprechender Fläche neu angelegt wird die Genehmigung im öffentlichen Interesse ist der Tatbestand zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte vorliegt bei Neuanlage von Dauergrünland muss Nachweis über die Zustimmung des Eigentümers der Fläche vorliegen ( 20 der DirektZahlDurchfV)

30 Überblick a) Anbaudiversifizierung b) Dauergrünlanderhaltung c) Ökologische Vorrangflächen

31 Greening ÖVF Bezugsbasis (I) ab 2015: 5 % der Brutto-Ackerfläche, ohne Dauerkulturflächen Vorgabe hat Bedeutung für Betriebe ab 15 ha Ackerfläche & Nicht-Öko-Betriebe Brutto-Ackerfläche : o grundsätzlich: bewirtschaftetes oder brachliegendes Ackerland o zur Berechnungsbasis gehören, soweit sie nicht schon im Ackerland enthalten sind (wie z.b. Feldränder & Waldränder), außerdem noch folgende Flächen: + Landschaftselemente, die an oder auf Ackerland liegen + Pufferstreifen zwischen bewirtschafteter Ackerfläche und Gewässern, auch soweit sie selbst Dauergrünland sein sollten + Kurzumtriebsplantagen, soweit dort kein Pflanzenschutz und/oder mineralischer Dünger verwendet wird + EU-geförderte, aufgeforstete Flächen, wenn für diese Flächen im Jahr 2008 Anspruch auf EU-Direktzahlungen bestand

32 Greening ÖVF Bezugsbasis (II) Beispiel: Brutto-Ackerfläche eines Betriebes 40 ha 0,5 ha 1,0 ha 0,5 ha Ackerland: Raps, Weizen, Gerste Landschaftselemente (hier: Feldgehölze) Kurzumtriebsplantage Pufferstreifen zum Gewässer unmittelbar angrenzend an seine Ackerflächen (ausnahmsweise auch als Dauergrünland anrechenbar) = 42,0 ha Brutto-Ackerfläche der Betrieb braucht mind. 2,10 ha (5 %) Ökologische Vorrangfläche (ÖVF) die Landschaftselemente, der Pufferstreifen und die KUP-Fläche können angerechnet werden o.g. Beispiel: 0,5 ha Feldgehölze x Gewichtungsfaktor 1,5 = + 0,75 ha 1,0 ha KUP s x Gewichtungsfaktor 0,3 = + 0,30 ha 0,5 ha Pufferstreifen x Gewichtungsfaktor 1,5 = + 0,75 ha Summe = 1,80 ha nach Anrechnung von Feldgehölzen, KUP s und Pufferstreifen hat der Betrieb noch 0,30 ha zu erbringende ÖVF (2,10 ha 1,80 ha = 0,30 ha)

33 Greening ÖVF Zwischenfrüchte/Gründecke Gewichtungsfaktor 0,3: für einen Hektar ÖVF sind rund 3,33 Hektar Zwischenfruchtanbau erforderlich Mischungen aus mind. 2 Kulturen: max. 60 % einer Art in einer Mischung max. 60 % Gräser in einer Mischung Gründecke: Gras als Untersaat der Hauptkultur möglich für Antragsjahr 2015 ist Zwischenfruchtanbau nach Ernte 2015 entscheidend Einsaat der Mischung ÖVF mit Zwischenfrüchten/Gründecke ab 16. Juli Saat muss spätestens am 1. Oktober im Boden sein Verbot von mineralischer Düngung, chemisch-synthetischem Pflanzenschutz und Klärschlamm d.h. Gülle, Mist und Gärreste sind zulässig Nutzung im Antragsjahr nur durch Beweidung mit Schafen und Ziegen Entwurf AgrarZahlVerpflV: Vorgabe zum Erhalt des Aufwuchses bis zum 15. Februar des Folgejahres Abfrieren ist möglich Beweiden & Schlegeln oder Häckseln der Grasuntersaat oder von Zwischenfrüchten zur Vermeidung von Samenbildung ist zulässig

34 Greening ÖVF Liste Zwischenfruchtanbau (I) * Stand der DirektZahlDurchfV nach dem Bundesrat am 10. Oktober 2014

35 Greening ÖVF Liste Zwischenfruchtanbau (II) * Stand der DirektZahlDurchfV nach dem Bundesrat am 10. Oktober 2014

36 Greening ÖVF Stickstoffbindende Pflanzen Gewichtungsfaktor 0,7: für einen Hektar ÖVF sind rund 1,43 Hektar Leguminosenanbau erforderlich Anbau von kleinen und großen Körnerleguminosen, in Reinkultur oder Mischung der zugelassenen Arten gemäß Liste (Anlage 4 der DirektZahlDurchfV) die Leguminosen werden auch im Rahmen der Anbaudiversifizierung berücksichtigt Düngung und Pflanzenschutz nach guter fachlicher Praxis ist zulässig (Fachrecht) Vorgabe des Anbaus einer Winterkultur oder Winterzwischenfrucht nach Beendigung des Anbaus der stickstoffbindenden Pflanzen im Antragsjahr, um Stickstoffausträge zu vermeiden Folgekultur ist dann keine ökologische Vorrangfläche mehr o.g. Winterkultur ist bis 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche zu belassen (nach 5(6) Entwurf AgrarZahlVerpflV)

37 Greening ÖVF Brache/Stilllegung Gewichtungsfaktor 1,0: für einen Hektar ÖVF ist ein Hektar Brache/Stilllegung erforderlich ist eine Ackerfläche, auf der keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden darf Fläche ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine Ansaat zu begrünen d.h. Begrünung/Blühmischung ohne Verwertung/Nutzung im Antragsjahr zulässig Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden Brachestreifen sind nicht nur am Feldrand anrechnungsfähig, sondern auch innerhalb eines Schlages (wie z.b. Bejagungsschneisen) ab 1. August des Antragsjahres darf die Aussaat oder Pflanzung einer Nachfolgekultur vorbereitet und durchgeführt werden, wenn die Ernte erst im Folgejahr erfolgt Entwurf AgrarZahlVerpflV: im Zeitraum 1. April bis zum 30. Juni ist kein Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses zulässig ( 5) Umbruch mit unverzüglich folgender Ansaat ist zu Pflegezwecken oder zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von AUM außerhalb des Zeitraums 1. April bis zum 30. Juni zulässig

38 Greening ÖVF KUP s Gewichtungsfaktor 0,3: für einen Hektar ÖVF ist ein KUP-Anbau von 3,33 Hektar erforderlich Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb, auf denen keine mineralischen Düngemittel und Pflanzenschutzmittel verwendet werden bestimmte Arten der Gattungen Weiden, Pappeln, Birken, Erlen, Eschen und Eichen sind als ÖVF anrechenbar auch Artenkreuzungen innerhalb der Gattungen Weiden und Pappeln sind als ÖVF anrechenbar der maximale Erntezyklus beträgt 20 Jahre Nutzung der schnellwachsenden und als ÖVF anrechenbaren Baumarten ist möglich

39 Greening ÖVF Pufferstreifen Gewichtungsfaktor 1,5: für einen Hektar ÖVF sind rund 0,67 Hektar Pufferstreifen erforderlich wie bei allen Streifen sind Mindest- und Höchstbreiten einzuhalten: Mindestbreite: 1 Meter Höchstbreite: 20 Meter auf Pufferstreifen ist keine landwirtschaftliche Erzeugung zulässig Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden (nach 5 (2) AgrarZahlVerpflV) Pufferstreifen ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine Ansaat zu begrünen (nach 5 (1) AgrarZahlVerpflV) kein Mähen & Mulchen vom 1. April bis zum 30. Juni (nach 5 (5) AgrarZahlVerpflV) Beweidung oder Schnittnutzung ist möglich, sofern der Pufferstreifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt für Pufferstreifen gelten nach 28 (3) DirektZahlDurchfV die Vorgaben wie für Brache/Stilllegung (siehe 25 DirektZahlDurchfV) d.h.: ab 1. August des Antragsjahres darf die Aussaat oder Pflanzung einer Nachfolgekultur vorbereitet und durchgeführt werden, wenn die Ernte erst im Folgejahr erfolgt

40 Greening ÖVF Waldrandstreifen Gewichtungsfaktor 1,5: für einen Hektar ÖVF sind rund 0,67 Hektar Waldrandstreifen erforderlich wie bei allen Streifen sind Mindest- und Höchstbreiten einzuhalten: Mindestbreite: 1 Meter Höchstbreite: 10 Meter Waldrandstreifen ist ein Ackerstreifen, der direkt an einen Waldrand angrenzt auf Waldrandstreifen ist keine landwirtschaftliche Erzeugung zulässig Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden (nach 5 (2) AgrarZahlVerpflV) Waldrandstreifen ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine Ansaat zu begrünen (nach 5 (1) AgrarZahlVerpflV) kein Mähen & Mulchen vom 1. April bis zum 30. Juni (nach 5 (5) AgrarZahlVerpflV) Beweidung oder Schnittnutzung ist möglich, sofern der Waldrandstreifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt für Waldrandstreifen gelten nach 27 (2) DirektZahlDurchfV die Vorgaben wie für Brache/Stilllegung (siehe 25 DirektZahlDurchfV) d.h.: ab 1. August des Antragsjahres darf die Aussaat oder Pflanzung einer Nachfolgekultur vorbereitet und durchgeführt werden, wenn die Ernte erst im Folgejahr erfolgt

41 Greening ÖVF Feldrandstreifen Gewichtungsfaktor 1,5: für einen Hektar ÖVF sind rund 0,67 Hektar Feldrandstreifen erforderlich wie bei allen Streifen sind Mindest- und Höchstbreiten einzuhalten: Mindestbreite: 1 Meter Höchstbreite: 20 Meter Feldrandstreifen kann entweder auf der Ackerfläche liegen oder direkt an die Ackerfläche angrenzen (nach BMEL-Aussage z.b. auch als Bejagungsschneise möglich) auf Feldrandstreifen ist keine landwirtschaftliche Erzeugung zulässig Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden (nach 5 (2) AgrarZahlVerpflV) Feldrandstreifen ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine Ansaat zu begrünen (nach 5 (1) AgrarZahlVerpflV) kein Mähen & Mulchen vom 1. April bis zum 30. Juni (nach 5 (5) AgrarZahlVerpflV) für Feldrandstreifen gelten nach 27 (2) DirektZahlDurchfV die Vorgaben wie für Brache/Stilllegung (siehe 25 DirektZahlDurchfV) d.h.: ab 1. August des Antragsjahres darf die Aussaat oder Pflanzung einer Nachfolgekultur vorbereitet und durchgeführt werden, wenn die Ernte erst im Folgejahr erfolgt

42 Greening ÖVF Landschaftselemente in Deutschland können die nach Cross Compliance berücksichtigungsfähigen Landschaftselemente als ÖVF angerechnet werden der Landwirt muss über die Landschaftselemente sowie über die sonstigen ökologischen Vorrangflächen die Verfügungsgewalt haben, damit sie berücksichtigt werden können die ÖVF müssen an oder auf Ackerflächen liegen bei Feldgehölzen, Feuchtgebieten, Fels- und Steinriegeln sowie naturversteinten Flächen gilt die Obergrenze von m 2 für jedes einzelne Element, d. h. auf einem Schlag können mehrere Elemente vorkommen, die für sich jeweils die Obergrenze einhalten

43 Greening ÖVF Überblick Elemente Quellen: Verordnung (EU) 1307/2013 (Direktzahlungen-Verordnung); Verordnung (EU) 639/2014 (Delegierte Verordnung Direktzahlungen); Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (konsolidierte Fassung); Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (Entwurf nach Bundesratsbeschluss vom 10. Oktober 2014); Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (Entwurf nach Verbändeanhörung)

44 Gekoppelte Zahlungen Beispielhaft: Auch nach 2015 gibt es Bestrebungen europäischer MS, gekoppelte Zahlungen zu gewähren (z.b.: Finnland: 3,7 Mio Euro im Stärkebereich; Frankreich: 2,0 Mio Euro) Aber nicht nur im Stärkebereich, sondern auch in anderen Bereichen wie der Verarbeitung (z.b. Italien) Der DBV hat sich an die EU-Kommissare Ciolos, Almunia und BM Schmidt gewandt, um die Anliegen hier hervorzubringen spätestens beim Mid Term Review (2016)

45 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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