Geburtsdatum. 1. Förderungswerber/in

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1 Gebührenfrei gemäß 14 TP 6 Abs. 5 Z. 18 Gebührengesetz Dieses Ansuchen ist im Wege des Gemeindeamtes einzubringen! Amt der Oö. Landesregierung Abteilung Wohnbauförderung Harrachstraße 16a 4010 LINZ ANSUCHEN UM WOHNBEIHILFE FÜR EINE NICHT GEFÖRDERTE MIETWOHNUNG gemäß dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBI. Nr. 6/1993 Eingangsstempel Kundendienststunden: von 8 bis 12 Uhr Förderungswerber/in Familienstand ledig verheiratet verwitwet geschieden Lebensgemeinschaft Sozialversicherungsnummer Adresse PLZ Ort Straße Telefon (privat) Fax Nummer Telefon (dienstlich) Die Wohnung (das Eigenheim) wird von der (den) angeführten Person(en) seit dem zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jede Person anzuführen ist. Geburtsdatum Beruf Verwandtschaftsverhältnis zum/zur Förderungswerber/in Einkommen 1. Förderungswerber/in Ich erkläre, dass das Mietverhältnis nicht mit einer nahestehenden Person abgschlossen wurde. Als nahestehene Person gilt der Ehegatte, Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder (z. B. Eltern, Kinder, Enkel), Verwandte im 2. Grad der Seitenlinie (z. B. Geschwister, Kinder der Geschwister), Verschwägerte in gerader Linie und Verschwägerte im 2. Grad der Seitenlinie. Unterschrift mit Stempel, Datum Unterschrift des/der Förderungswerbers/in Überweisung der Wohnbeihilfe an Bankverbindung Bankinstitut (Zweigstelle) BLZ Kontonummer DVR Stand März 2000

2 Dienstgeber/in (Pensionsstelle) Adresse PLZ Ort Straße Telefonnummer Nummer Fax Ich erkläre, dass die Errichtung der Wohnung nicht oder nicht mehr gefördert ist. Die Größe der Wohnung beträgt m² Unterschrift des/der Förderungswerbers/in Einkommen des/der Förderungswerber/in (jedes Einkommen ist anzugeben) Ich erkläre an Eides statt, dass außer den beigeschlossenen Einkommensnachweisen in dem in Frage kommenden Zeitraum von mir bzw. von der (den) auf der nächsten Seite angeführten Person(en) keine anderen Einkünfte bezogen wurden. Als Einkommen zählt jedes selbständige und unselbständige Einkommen, Arbeitslosengeld (Notstandshilfe u. dgl.), Karenzgeld, Wochengeld, Unterhaltsleistungen (nicht für Kinder), Sozialhilfe, Auslandseinkünfte und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Einheitswertbescheid). Einkommen kein Einkommen 1 Einkommen 2 Einkommen 3 bzw. mehrere Einkommen Jede Änderung ist vom/von der Förderungswerber/in zu melden! Ich nehme zur Kenntnis, dass falsche Angaben einen strafbaren Tatbestand bilden., am Ort Datum Unterschrift des/der Förderungswerbers/in

3 Einkommen des/der Ehegatten/in, Lebensgefährten/in (jedes Einkommen ist anzugeben) Einkommen kein Einkommen 1 Einkommen 2 Einkommen 3 bzw. mehrere Einkommen Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass falsche Angaben einen strafbaren Tatbestand bilden., am Ort Datum Unterschrift des/der Ehegatten/in, Mitbewohners/in Einkommen einer weiteren Person (jedes Einkommen ist anzugeben) Einkommen kein Einkommen 1 Einkommen 2 Einkommen 3 bzw. mehrere Einkommen Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass falsche Angaben einen strafbaren Tatbestand bilden., am Ort Datum Unterschrift der weiteren Person Einkommensnachweise von weiteren Personen sind dem Ansuchen beizuschließen.

4 Von der Gemeinde auszufüllen Bestätigung der Gemeinde gemäß Hauptwohnsitzgesetz Gemeindeamt (Magistrat) Die nachstehend angeführte/n PLZ Ort Person/en ist/sind unter der Adresse gemeldet (jede in der Straße Nummer Wohnung lebende Person ist anzuführen) Geburtsdatum Der/die Förderungswerber/in ist österreichische/r Staatsbürger/in bzw. EWR-Bürger/in Ein beim Finanzamt zur Vergebührung angezeigter Miet- bzw. Nutzungsvertrag ist angeschlossen. Bei Vermietern, die die Gebührenschuld gemäß 3 Abs. 4 des Gebührengesetzes selbst berechnen, gilt der auf dem Miet- oder Nutzungsvertrag befindliche Vermerk als Nachweis der Vergebührung. Stempel Datum Unterschrift Dem Ansuchen sind beizuschließen: 1. Lückenlose(r) Nachweis(e) über das Haushaltseinkommen des letzten Kalenderhres mittels Jahreslohnzettel, Jahresausgleichsbescheid, Arbeitslosengeld (Notstandshilfe u. dgl.), Karenzgeld, Wochengeld, Unterhaltsleistung (Scheidungsurkunde, Vergleichsausfertigung), Sozialhilfe, Auslandseinkünfte und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Einheitswertbescheid). Ist aus dem letzten Kalenderhr kein Einkommen vorhanden (z. B. bei Studenten, Hausfrauen, Schülern usw.) oder kein anrechenbares Einkommen bezogen worden (z. B. bei Lehrlingen), so ist bei einem Arbeitsbeginn oder nach Beendigung der Lehrzeit ein aktueller Monatslohnzettel vorzulegen. 2. Ein beim Finanzamt zur Vergebührung angezeigter Miet- oder Nutzungsvertrag, aus welchem der Hauptmietzins bzw. das Entgelt ohne Umsatzsteuer und Betriebskosten ersichtlich ist. 3. Dem Ansuchen um Gewährung einer Wohnbeihilfe ist bei einer allfällig gewährten Mietzinsbeihilfe der diesbezügliche Bescheid des Wohnsitzfinanzamtes beizuschließen. 4. Bei Lehrlingen eine Kopie des Lehrvertrages.

5 INFORMATION WOHNBEIHILFEN NICHT GEFÖRDERTER MIETWOHNUNGEN Allgemeine Voraussetzungen: a) Eine Wohnbeihilfe kann nur gewährt werden, wenn die Errichtung der Wohnung nicht bzw. nicht mehr gefördert ist und der/die Ansucher/in durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird. b) Der/die Förderungswerber/in muss die Mietwohnung zur Befriedigung seines/ihres Wohnbedürfnisses dauernd bewohnen (kein Zweitwohnsitz). c) Als Nachweis des Mietverhältnisses gilt nur der beim Finanzamt zur Vergebührung angezeigte Miet- oder Nutzungsvertrag. d) Der/die Förderungswerber/in muss österreichische(r) Staatsbürger/in bzw. EWR-Bürger/in sein. e) Eine Wohnbeihilfe kann nur über Ansuchen höchstens auf die Dauer eines Jahres gewährt werden. Für Ansuchen sind die von der Landesregierung festgelegten oder diesen nachgebildeten Formulare zu verwenden. Das Ansuchen ist bei der Gemeinde einzubringen. Für eine Zeit von längstens sechs Monaten vor dem Einlangen des Ansuchens kann rückwirkend Wohnbeihilfe gewährt werden. f) Das Mietverhältnis darf nicht mit einer nahestehenden Person bestehen. Als nahestehende Person gelten Ehegatte, Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie (z.b. Eltern, Kinder, Enkel) einschließlich der Wahlkinder, Verwandte im 2. Grad der Seitenlinie (z. B. Geschwister und deren Kinder), Verschwägerte in gerader Linie und Verschwägerte im 2. Grad der Seitenlinie. g) Der/die Förderungswerber/in muss sonstige Zuschüsse zur Minderung des Wohnbedürfnisses beantragt haben, auf der er/sie einen Rechtsanspruch hat (z.b. Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz). h) Von Familien, bei denen ein Kind im Sinne des 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBI.Nr. 376, zuletzt geändert durch BGBI.Nr. 79/1998, erheblich behindert ist, oder bei im Beruf befindlichen Personen, deren Erwerbsfähigkeit zu mindestens 60% gemindert ist, ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen (bei Kindern Bescheinigung des Finanzamtes). i) Wenn sich das monatliche Einkommen durch Karenzierung, Arbeitslosigkeit, Pensionierung oder Arbeitsplatzwechsel ohne Abfertigungsanspruch erheblich geändert hat, kann eine Neuberechnung beantragt werden. Berechnung der Wohnbeihilfe: (Stand ) Angemessene Nutzfläche: 1. Person 50 m², jede weitere Person 20 m². Anrechenbarer Wohnungsaufwand: a) Der anrechenbare Wohnungsaufwand ist jener Betrag, der nach MRG, WGG, ABGB monatlich vom/von der Hauptmieter/in zu entrichten ist. Dieser Betrag vermindert sich um Aufwendungen im Sinn der 21 und 24 MRG bzw. 14 Abs. 1 Z. 6 WGG. b) Sonstige Zuschüsse sind in Abzug zu bringen. c) Die Höhe des anrechenbaren Wohnungsaufwandes ist mit höchstens S 36, pro m² Nutzfläche begrenzt. Einkommen: a) Bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß 25 EStG 1988 (Bruttobezüge) abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten und der einbehaltenen Lohnsteuer sowie der Abfertigungen. b) Bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen der Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß 2 Abs. 2 EStG 1988 (ohne Abzug der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen, der Sanierungsgewinne, der Freibeträge, der Investitionsrücklage, des Investitionsfreibetrages) abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer. Sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, so wird der 13. und 14. Monatsbezug hinzugerechnet. c) Bei pauschalierten Land- und Forstwirten 55% des zuletzt festgestellten Einheitswertes. Haushaltseinkommen: Summe der Einkommen des/der Förderungswerbers/in und der mit ihm/ihr im gemeinsamen Haushalt lebende(n) Person(en), wobei Einkünfte aus Ferialtätigkeit, einer Waisenrente oder einer Lehrlingsentschädigung unberücksichtigt bleiben.

6 Gewichtetes Haushaltseinkommen: Sockelbetrag = S 7.400, Dieser Betrag wird mit folgenden Gewichtungsfaktoren multipliziert: Einpersonenhaushalt 1,35 Zweipersonenhaushalt 1,9 Haushalte mit 3 und mehr Personen 1 erwachsene Person 1,0 Jede weitere erwachsene Person 0,8 Student 0,8 Kind über 14 Jahre, das eine allgemeinbildende oder berufsbildende höhere Schule besucht und in einem Internat untergebracht ist 0,8 Kind, für welches Familienbeihilfe bezogen wird 0,5 Für jede behinderte Person zusätzlich 0,5 Familien ab 3 Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird 0,5 Für jedes Kind, welches nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und für das Alimentationszahlungen geleistet werden 0,3 Eine Berücksichtigung erfolgt jedoch nur bis zur tatsächlichen Höhe der Alimentationszahlungen. Zumutbarer Wohnungsaufwand: Als zumutbarer Wohnungsaufwand gilt ein Zwölftel des jährlichen Haushaltseinkommens abzüglich des gewichteten Haushaltseinkommens. Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem anrechenbaren Wohnungsaufwand (höchstens S 36, ) und dem zumutbaren Wohnungsaufwand. Die Begrenzung der monatlichen Wohnbeihilfe ist mit max. S 2.500, festgelegt. Eine Wohnbeihilfe wird nur dann ausbezahlt, wenn der Betrag S 100, monatlich erreicht. Beispiel: Familie mit 3 Personen, Nutzfläche 89 m² 2 Erwachsene 1,0 + 0,8 = 1,8 1 Kind 0,5 Summe der Gewichtungsfaktoren 2,3 1. Haushaltseinkommen:: S , 2. Gewichtetes Haushaltseinkommen S , (2,3 x S 7.400, ) 3. Ermittlung des zumutbaren Wohnungsaufwandes: S , S , zumutbar S 480, 4. Wohnungsaufwand (ohne Betriebskosten) S 2.950, 5. Anrechenbarer Wohnungsaufwand 89 m² x S 36, = S 3.204, (Rechnerische Obergrenze der Wohnbeihilfe) S 3.204, S 480, S 2.724, Wohnbeihilfe S 2.500,, da die gesetzmäßige Obergrenze S 2.500, beträgt. Wenn der anrechenbare Wohnungsaufwand (hier S 3.204, ) unter der Obergrenze von S 36, pro m² liegen würde, müsste von diesem Betrag der zumutbare Wohnungsaufwand abgezogen werden. Der/die Empfänger/in des Wohnungszuschusses ist verpflichtet, dem Amt der Oö. Landesregierung sämtliche Tatsachen, die eine Herabsetzung der Höhe des Wohnungszuschusses oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben könnte, wie z. B. Änderung der Personenanzahl, Verehelichung, Scheidung, Aufgabe der Wohnung, Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe, Mietzinsbeihilfe usw., innerhalb von einem Monat nach deren Bekanntgabe anzuzeigen.

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