Wer kennt sie nicht. Sie können etwas dagegen tun: Beginnen Sie den Morgen mit einer Frühlingsrolle. Vor geöffnetem Fenster.

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1 Mit den Kreisnachrichten des Kreises Bernkastel-Wittlich Jg. 28 KW 10/01 Freitag, 9. März 2001 Frühjahrsmüdigkeit Wer kennt sie nicht. Sie können etwas dagegen tun: Beginnen Sie den Morgen mit einer Frühlingsrolle. Vor geöffnetem Fenster.

2 Morbach Ausgabe 10/ Ostereierausstellung vom bis in der Raiffeisenbank Morbach Öffnungszeiten: Montag + Donnerstag Dienstag + Freitag Mittwoch Uhr Uhr Uhr gezeigt werden u.a. folgende Gestaltungsmöglichkeiten für Eier: - mit Acrylfarben bemalt - marmoriert, beklebt, gefräst - Stabeier und Eierbäume - Schmuck- und Sprucheier - mit Spitze besetzte und umhäkelte Eier - Stickereien Christel Schmitt Wie letztes Jahr können Sie mir dienstags und freitags von Uhr über die Schuler schauen.

3 Morbach Ausgabe 10/2001 Dienststellen/Notrufe/Bereitschaftsdienste Gemeindeverwaltung Morbach Bahnhofstr. 19 und 23, Morbach /71-0 Telefax: 06533/71166 Sprechzeiten: montags Uhr bis Uhr...und Uhr bis Uhr dienstags Uhr bis Uhr mittwochs Uhr bis Uhr donnerstags Uhr bis Uhr freitags Uhr bis Uhr Sozialamt: montags - freitags Uhr bis Uhr (nachmittags nach Terminvereinbarung) Gemeindewerke Morbach Wasserversorgung/Abwasserbeseitigung Rufnummer für Störmeldungen in der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung innerhalb der Dienststunden /71405 außerhalb der Dienststunden / Wichtige Notruf-Nummern Notruf (Polizei) Notruf (Feuerwehr) Polizeiinspektion Morbach / DRK-Rettungswache Morbach /19222 ADAC-Rettungshubschrauber Christoph /19222 Cusanus-Krankenhaus in Bernkastel-Kues /580 St. Elisabeth-Krankenhaus in Wittlich /150 Giftauskunft Mainz / Feuer und technische Hilfe Wehrleiter Marco Knöppel /1360 Stützpunktwehr Morbach Wehrführer J. Zimmer /2884 Forstdienststellen Forstamt Morbach /3228 Forstrevier Hinzerath (Staat) /3315 Forstrevier Hochscheid (Staat) /325 Forstrevier Hoxel (Staat) /3592 Forstrevier Hundheim (Gemeinde) /1539 Forstrevier Merscheid (Gemeinde u. Staat) / Forstrevier Morbach (Gemeinde) /3430 Stromversorgung Service-Rufnummer der RWE-Energie AG / Abfallentsorgung Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich: Abfall- und Wertstoffberatung: Herr Lex / Eigenkompostierung, Müllgemeinschaften, An- u. Abmeldung von Mülltonnen, Müllgebühren: Frau Heinz...Tel / Entsorgung von nicht verwertbaren Abfällen und Entsorgung von Kühlgeräten: Deponie Sehlem /335 Öffnungszeiten: montags bis freitags bis Uhr samstags bis Uhr Entsorgung von Erdaushub und Straßenaufbruch: Erdaushublager Morbach /4385 Gelbe Säcke gibt es bei der Gemeindeverwaltung oder dem Abholdienst.

4 Morbach Ausgabe 10/2001 Gleichstellungsstelle der Gemeinde Morbach, Frau Beate Ninnemann, Gemeindeverwaltung Morbach, Bahnhofstr Morbach / Gleichstellungsbeauftragte des Landkreises Bernkastel-Wittlich, Frau Ute Braun, Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Kurfürstenstr. 16, Wittlich / Sprechzeiten: dienstags bis Uhr donnerstags bis Uhr Sozialstation AHZ Hunsrück-Mosel, Thalfang /99015 Caritas-Sozialstation AHZ Bernkastel /6061 Pflegedienst Humanitas / Caritas Werkstätten für psychisch Behinderte Trier Telefon / Fax / Zweigstelle Hermeskeil Telefon / Fax / Beratungs- und Koordinierungsstelle für Morbach, Thalfang am Erbeskopf und Neumagen-Dhron / AHZ Bernkastel / oder 06531/6061 Mobile Soziale Hilfsdienste Arbeiterwohlfahrt, Ortsverein Hochwald-Morbach-Thalfang (Kleiderstube) / Ärztlicher Bereitschaftsdienst Den ärztlichen Bereitschaftsdienst versieht am Samstag, (ab 8.00 Uhr) und Sonntag, dem : Drs. Sauer/Kühne/Musial, Ärzte für Allgemeinmedizin, Morbach...Tel /93230 Die gleichen Ärzte, die am Sonntag Dienst haben, haben auch am darauffolgenden Mittwoch (ab Uhr) Bereitschaftsdienst. Eine telefonische Voranmeldung ist in jedem Falle erforderlich. Zahnärztlicher Bereitschaftsdienst Samstag/Sonntag, 10./ Wittlich...Tel /8838 Inanspruchnahme nur nach telefonischer Vereinbarung. Kurzfristig notwendig werdende Änderungen sind dem Trierischen Volksfreund zu entnehmen. Bereitschaftsdienst der Apotheken Die Apotheken in Morbach und Thalfang sind zu einem Notdienstbereich zusammengefasst, von denen jeweils eine der drei Apotheken für Notfälle dienstbereit ist. Die Dienstbereitschaft gilt für die jeweils aufgeführte Apotheke an Sonn- und Feiertagen von bis Uhr und von bis Uhr. Dienstbereit während der geschlossenen Zeit ist für Notfälle jeweils eine Apotheke im Dienstbereich Bernkastel, Hermeskeil und Idar- Oberstein. Notdienstplan für die Woche vom bis Sa Morbach - Baldenau-Apotheke So Morbach - Baldenau-Apotheke Mo Morbach - Apotheke am Oberen Markt Di Thalfang - Hirsch-Apotheke Mi Morbach - Apotheke am Oberen Markt Do Morbach - Apotheke am Oberen Markt Fr Thalfang - Hirsch-Apotheke Mobiler Sozialer Hilfsdienst der Arbeiterwohlfahrt (Möbellager, Familienentlastender Dienst, Hauswirtschaftliche Hilfen) / o. 0172/ Caritasverband für die Region Mosel-Eifel-Hunsrück e. V. Caritas-Beratungsstelle / Beratung älterer Menschen, hauswirtschaftliche Altenhilfe / Essen auf Rädern / oder auch /4446 Beratungen in besonderen Lebenslagen und Notsituationen in der Caritas-Nebenstelle Morbach, Jugendherbergstr. 25, Morbach. Vorherige Terminvereinbarung unter / erforderlich. Wäscheservice WAPSI in der Caritas-Nebenstelle Morbach / Tagespflege im Alten- und Pflegeheim St. Anna Morbach Das Altenheim bietet für ältere Menschen, die tagsüber aus persönlichen oder familiären Gründen nicht mehr allein sein können, Betreuung, Hilfe und Verpflegung an. Weitere Informationen erhalten Sie unter der Tel.-Nr /72-0 Telefonseelsorge rund um die Uhr - gebührenfrei - vertraulich / und 0800/ Deutscher Kinderschutzbund e.v. Das Kinder- und Jugendtelefon Die Nummer gegen Kummer...Tel. 0800/ Ihr erreicht uns gebührenfrei Montag bis Freitag von Uhr Das Kinder- und Jugendtelefon für alle Fragen, Sorgen und Probleme. Wir hören zu, solange ihr wollt, und alles bleibt unter uns. Frauenhaus Frauenhaus Trier /74444 Notruf und Beratung für vergewaltigte und von sexueller Gewalt bedrohte Frauen und Mädchen /19740 Beratungszeiten: Montag bis Freitag bis Uhr Montag und Donnerstag bis Uhr Amtliche Bekanntmachungen Personalausweise und Reisepässe können bei der Auskunft (Zentrale) abgeholt werden Reisepässe eingetroffen! Die bis einschließlich in der Woche 6/2001 bei der Gemeindeverwaltung Morbach beantragten Reisepässe sind eingetroffen. Diese können bei der Auskunft (Zentrale), während der allgemeinen Geschäftszeiten abgeholt werden. Personalausweise eingetroffen! Die bis einschließlich in der Woche 7/2001 bei der Gemeindeverwaltung Morbach beantragten Personalausweise sind eingetroffen. Diese können bei der Auskunft (Zentrale), während der allgemeinen Geschäftszeiten abgeholt werden. Die neuen Ausweise bzw. Pässe werden nur gegen Vorlage des alten Ausweises oder Passes ausgehändigt. Ist dieser in Verlust geraten, muss eine entsprechende Niederschrift gefertigt werden. Wir weisen alle Passinhaber darauf hin, dass sie nach den passrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, ihren neuen Ausweis/Pass selbst abzuholen und den Empfang zu bestätigen. Sollte dies aus beruflichen oder sonstigen Gründen ausnahmsweise nicht möglich sein, können auch bevollmächtigte Familienangehörige den Ausweis abholen. Morbach, den 05.März 2001 Gemeindeverwaltung Morbach - Bürgerbüro - Bekanntmachung Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung - Allgemeine Entwässerungssatzung der Gemeinde Morbach vom 01. März 2001 Inhaltsübersicht 1 Allgemeines 1 2 Begriffsbestimmungen 2 3 Anschluss- und Benutzungsrecht 4 4 Ausschluss und Beschränkungen des Anschlußrechtes 4

5 Morbach Ausgabe 10/ Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechtes 5 6 Abwasseruntersuchungen 7 7 Anschlusszwang 7 8 Benutzungszwang 8 9 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang 8 10 Grundstücksanschlüsse 9 11 Grundstücksentwässerungsanlagen 9 12 Hebeanlagen, Pumpen, Abscheider Abwassergruben Kleinkläranlagen a Kleinkläranlage mit anschließendem Pflanzenbeet Antrag auf Anschluss und Benutzung, Genehmigung Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht Informations- und Meldepflichten Haftung Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen In-Kraft-Treten 16 Anhang 1 17 Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung - Allgemeine Entwässerungssatzung - der Gemeinde Morbach vom 01. März 2001 Der Gemeinderat hat auf Grund der 24 und 26 der Gemeindeordnung (GemO) sowie des 52 Abs. 1 und 3 des Landeswassergesetzes (LWG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde betreibt in ihrem Gebiet die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Das Betreiben der öffentlichen Einrichtung beinhaltet 1. das Sammeln, Ableiten und Behandeln des Abwassers in Abwasseranlagen, 2. die Abfuhr des in geschlossenen Gruben anfallenden Abwassers und die Entsorgung über die Abwasseranlagen und 3. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen ordnungsgemäße Beseitigung bzw. Verwertung. (2) Art und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung und ihres Ausbaus (Erweiterung, Erneuerung, Verbesserung und Umbau) bestimmt die Gemeinde im Rahmen der hierfür geltenden Gesetze und sonstigen rechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung neuer oder den Aus- und Umbau bestehender öffentlicher Abwasseranlagen besteht nicht. (3) Für die nach 53 LWG von der öffentlichen Abwasserbeseitigung freigestellten Grundstücke gelten die 5, 6, 11, 12, 16, 18 und 19 dieser Satzung sinngemäß. 2 Begriffsbestimmungen 1. Öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung: Zur öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gehören alle öffentlichen Abwasseranlagen. 2. Öffentliche Abwasseranlage: Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet anfallende Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören die Kläranlagen, Verbindungssammler, Hauptsammler, Regenrückhaltebecken, Regenentlastungsanlagen, Pumpwerke, gemeinschaftlich genutzte Anlagenund Anlagenteile (insbesondere bei Zweckverbänden), die Flächenkanalisation und die Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch Kleinkläranlagen, die nach dem erforderlich wurden, sowie alle Anlagen und Anlagenteile für die Abfuhr und Behandlung von Abwasser aus abflusslosen Gruben und von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen die ihrer Funktion nach der Abfuhr und Behandlung von Abwasser dienen. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen zählen auch Anlagen Dritter, die die Gemeinde als Zweckverbandsmitglied, auf Grund einer Zweckvereinbarung oder eines privatrechtlichen Vertrages in Anspruch nimmt. 3. Abwasser: Abwasser im Sinne dieser Satzung ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser) und das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und zum Fortleiten gesammelte Wasser (Niederschlagswasser), soweit dieses nach den Vorgaben des 51 Abs. 2 Ziff. 2 LWG nicht am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann, sowie sonstiges zusammen mit Schmutz- oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließendes Wasser. 4. Grundstücksanschluss: Grundstücksanschluss ist der Verbindungskanal zwischen dem Kanal (Verbindungssammler, Hauptsammler, Flächenkanalisation) und der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Verkehrsraum. 5. Grundstück: Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück gemäß Grundbuchrecht. Als Grundstück gilt darüber hinaus unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende, angeschlossene oder anschließbare Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, oder sind solche vorgesehen, können für jede dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung entsprechend angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinde. 6. Grundstückseigentümer: Grundstückseigentümer ist derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ihm gleichgestellt sind nach dieser Satzung Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur Nutzung des Grundstückes Berechtigte. Grundstücksentwässerungsanlagen: Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zum Grundstücksanschluss dienen. 8. Kanäle: Kanäle sind die Flächenkanalisation, Verbindungssammler und Hauptsammler zum Sammeln des Abwassers im Entsorgungsgebiet. 9. Abwassergruben: Abwassergruben sind abflusslose Gruben, die der Sammlung des auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwassers dienen, soweit für das Grundstück keine Anschlussmöglichkeit an die leitungsgebundene Abwasserbeseitigungseinrichtung besteht. 10. Kleinkläranlagen: Kleinkläranlagen dienen der Behandlung und Beseitigung des auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwassers, soweit dafür keine Anschlussmöglichkeit an eine Kläranlage besteht. 3 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an die Abwasserbeseitigungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). Dieses Recht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch betriebsfertige Abwasseranlagen oder Teile hiervon erschlossen sind oder für die ein Leitungsrecht zu solchen Anlagen (z.b. durch einen öffentlichen Weg, einen dem Grundstückseigentümer gehörenden Privatweg, eine Baulast oder ein dinglich gesichertes Leitungsrecht) besteht. Die Herstellung neuer oder die Erweiterung oder Änderung bestehender Anlagen kann nicht verlangt werden. (2) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, in die betriebsfertigen Abwasseranlagen oder Teile hiervon nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung und der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser einzuleiten (Benutzungsrecht). Dies gilt auch für sonstige zur Nutzung eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage Berechtigte. (3) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf Anlagen Dritter, soweit die Gemeinde über den Anschluss und die Benutzung wie bei eigenen Anlagen verfügen kann. 4 Ausschluss und Beschränkungen des Anschlussrechtes (1) Die Gemeinde kann den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Abwasseranlage versagen, wenn der Anschluss technisch oder wegen eines damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist. Der Anschluss ist dann zu genehmigen,

6 Morbach Ausgabe 10/2001 wenn die Grundstückseigentümer sich zuvor verpflichten, die dadurch entstehenden Bau- und Folgekosten zu übernehmen. (2) Für die Entwässerung von Grundstücken, für die kein Anschlussrecht vorliegt, gelten, wenn keine Befreiung nach 53 LWG ausgesprochen ist, die Bestimmungen über die nicht leitungsgebundene Abwasserbeseitigung ( 13, 14 und 14a dieser Satzung). (3) Solange Grundstücke nicht unmittelbar durch einen betriebsfertigen Kanal erschlossen sind, kann dem Grundstückseigentümer auf Antrag widerruflich auf seine eigenen Kosten ein provisorischer Anschluss an einen anderen betriebsfertigen Kanal gestattet werden. Der provisorische Anschluss ist von dem Grundstückseigentümer zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Die Gemeinde bestimmt die Stelle des Anschlusses, die Ausführung und die Wiederherstellung der für den provisorischen Anschluss in Anspruch genommenen Verkehrsflächen. Werden die Voraussetzungen für den Anschluss- und Benutzungszwang ( 7, 8 dieser Satzung) geschaffen, so hat der Grundstückseigentümer den provisorischen Anschluss auf seine Kosten stillzulegen oder zu beseitigen. 5 Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechtes (1) Dem Abwasser dürfen Stoffe nicht beigefügt werden, die - die Reinigungswirkung der Kläranlagen, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen und die Schlammbeseitigung und - verwertung beeinträchtigen, - die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern oder gefährden, - die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere auf die Gewässer auswirken. Insbesondere sind ausgeschlossen: 1. Stoffe - auch in zerkleinertem Zustand - die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können, z.b. Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe sowie flüssige Stoffe, die erhärten; 2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe wie Benzin, Phenole, Öle und dgl., Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe, radioaktive Stoffe, Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polyzyklische Aromate sowie der Inhalt von Chemietoiletten; 3. Abwässer aus der Tierhaltung, Silosickersaft und Molke; 4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser, z.b. milchsäure Konzentrate, Krautwasser; 5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann; 6. Hefe und Trubstoffe aus der Weinbereitung mit Ausnahme der Mengen, die nach dem Stand der Kellertechnik nicht aus dem Abwasser ferngehalten werden können; 7. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Kläranlage oder des Gewässers führen; 8. Einleitungen, für die eine nach der Rechtsverordnung nach 55 LWG erforderliche Genehmigung nicht vorliegt oder die den Genehmigungsanforderungen nicht entsprechen; 9. Vor Einleitung von Kondensaten aus Brennwertfeuerstätten ist bei einer Nennwärmeleistung von über 200 kw bei Gasfeuerung, bei über 25 kw bei Ölfeuerung eine Neutralisation erforderlich. Im Übrigen darf das Kondensat unbehandelt eingeleitet werden, sofern eine ausreichende Durchmischung mit dem übrigen häuslichen Abwasser gewährleistet ist. (2) Die Benutzung ist ausgeschlossen, soweit dem Grundstückseigentümer die Abwasserbeseitigungspflicht nach 53 LWG übertragen wurde. (3) Abwasser darf in der Regel in Abwasseranlagen nicht eingeleitet werden, wenn die in Anhang 1 aufgeführten Allgemeinen Richtwerte für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien des ATV-Arbeitsblattes A 115 (Oktober 1994), die Bestandteil dieser Satzung sind, überschritten werden. Diese Werte sind an der Einleitungsstelle in die Abwasseranlagen einzuhalten. Hierbei ist die Zweistundenmischprobe maßgebend. Die Gemeinde kann im Einzelfall über die Grenzwerte hinaus Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist. (4) Wasser, das kein Schmutz- oder Niederschlagswasser ist (z.b. aus Grundstücksdränagen, Quellen und Gewässern), darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde eingeleitet werden. (5) Die Gemeinde kann nach Maßgabe der der Niederschlagswasserbeseitigung zugrunde liegenden Entwässerungsplanung die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder teilweise ausschließen oder von einer Vorbehandlung, Rückhaltung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange dies erfordert. (6) Die Gemeinde kann vom Grundstückseigentümer bzw. Benutzer der Abwasseranlage Erklärungen und Nachweise darüber verlangen, dass 1. keine der in Abs. 1 genannten Stoffe eingeleitet werden, 2. die nach Abs. 3 bestimmten Richt- oder Grenzwerte eingehalten werden, 3. entsprechend Abs. 4 verfahren wird. In Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller die entstehenden Mehrkosten übernimmt. 6 Abwasseruntersuchungen (1) Die Gemeinde ist berechtigt, jederzeit die Grundstücksentwässerungsanlagen darauf zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Einleitungsbedingungen nach 5 dieser Satzung eingehalten werden. Sie kann zu diesem Zweck auch jederzeit Proben aus Abwasseranlagen entnehmen und untersuchen oder Messgeräte in den Revisionsschächten/Revisionsöffnungen installieren. Soweit kein Revisionsschacht/Revisionsöffnung vorhanden ist, ist die Gemeinde berechtigt, sonstige zur Messung erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. (2) Die Gemeinde ist berechtigt, jederzeit die Abwässer aus Abwassergruben und aus Kleinkläranlagen auf die Einhaltung der allgemeinen Richtwerte der Anlage 1 des Arbeitsblattes 115 der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) in der jeweils gültigen Fassung oder auf die in der entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis festgesetzten Parameter zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. (3) Die Kostentragungspflicht für die Überwachungsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 richtet sich nach 26 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung. (4) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde die für die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage und des Abwassers erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Zutrittsrecht zum Grundstück richtet sich nach 16 dieser Satzung. (5) Werden bei einer Untersuchung des Abwassers Verstöße gegen 5 dieser Satzung festgestellt, haben die Grundstückseigentümer oder die sonstigen zur Nutzung des Grundstückes oder der baulichen Anlage Berechtigten diese unverzüglich abzustellen. 7 Anschlusszwang (1) Die nach 3 dieser Satzung zum Anschluss Berechtigten sind verpflichtet, Grundstücke auf denen Abwasser anfällt oder anfallen kann, an die Abwasserbeseitigung anzuschließen (Anschlusszwang), sobald diese bebaut oder mit der Bebauung begonnen und die Grundstücke durch eine betriebsfertige Abwasseranlage erschlossen sind. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere räumlich und funktional getrennte Gebäude, in denen oder durch die Abwasser anfällt oder anfallen kann, so sind diese anzuschließen. Die betriebsfertige Herstellung der Abwasseranlagen, die nach In-Kraft-Treten dieser Satzung fertiggestellt werden, macht die Gemeinde öffentlich bekannt. Mit dem Vollzug der öffentlichen Bekanntmachung wird der Anschlusszwang wirksam. (2) Die Anschlussnehmer sind verpflichtet, binnen zwei Monaten nach einer öffentlichen Bekanntmachung oder Mitteilung über die Anschlussmöglichkeit den Anschluss des Grundstückes an die betriebsfertige Abwasseranlage vorzunehmen. Sie haben eine ggf. erforderliche rechtliche Sicherung des Durchleitungsrechts über Fremdgrundstücke durch eine im Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit zu gewährleisten und gegenüber der Gemeinde bei Aufforderung in der Regel binnen drei Monaten nachzuweisen. (3) Bei Neu- und Umbauten von baulichen Anlagen durch Grundstückseigentümer kann die Gemeinde von diesen verlangen, dass Vorkehrungen für den späteren Anschluss an die Abwasseranlagen getroffen werden. (4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn dies im Interesse des Wohls der Allgemeinheit geboten ist. Im Übrigen können diese Grundstücke auf Antrag angeschlossen werden. (5) Besteht zu einer Abwasseranlage/einem Kanal kein natürliches Gefälle, so ist der Grundstückseigentümer zum Einbau und Betrieb einer Hebeanlage oder vergleichbarem (z.b. Pumpstation oder Druckentwässerung) verpflichtet, um einen rückstaufreien Abfluss zu erreichen. (6) Nicht dem Anschlusszwang unterliegt Niederschlagswasser, wenn es am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann.

7 Morbach Ausgabe 10/ Benutzungszwang (1) Das gesamte, auf einem angeschlossenen Grundstück anfallende Abwasser ist in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten. (2) Nicht dem Benutzungszwang unterliegt 1. Abwasser, das nach 5 der Satzung ausgeschlossen ist, 2. Abwasser, für das dem Grundstückseigentümer gem. 53 Abs. 3 und 4 LWG die Beseitigungspflicht übertragen wurde, 3. Niederschlagswasser, wenn es am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann. 9 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) Der Grundstückseigentümer kann vom Anschluss- und Benutzungszwang befristet oder unbefristet, ganz oder teilweise befreit werden, soweit der Anschluss des Grundstücks auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls eine unbillige und unzumutbare Härte wäre. Ein Befreiungsantrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Befreiung vom Anschlusszwang wirksam werden soll; in den Fällen des 15 Abs. 1 dieser Satzung müssen Anträge zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung bei der Gemeinde gestellt werden. (2) Will der Grundstückseigentümer die Befreiung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen, gelten die Bestimmungen dieser Satzung insoweit wieder in vollem Umfang. (3) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann jederzeit widerrufen werden. Die Gemeinde hat sie zu widerrufen, wenn das Gemeinwohl oder Dritte gefährdet, insbesondere gesundheitsgefährdende Missstände zu beseitigen sind. Für Grundstücke, die auf das Schmutzwasser bezogen vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit sind, gelten die Bestimmungen über die nicht leitungsgebundene Abwasserbeseitigung ( 13, 14 und 14a dieser Satzung). 10 Grundstücksanschlüsse (1) Die Gemeinde stellt den für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschluss entsprechend dem von ihr vorgehaltenen Entwässerungssystem bereit. Die Gemeinde kann auf Antrag mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch notwendig erachtet. Werden Gebiete im Trennsystem entwässert, gelten die Grundstücksanschlüsse für Schmutz- und Niederschlagswasser als ein Anschluss. Das Schmutzund Niederschlagswasser ist den jeweils dafür bestimmten Leitungen zuzuführen. (2) Die Gemeinde kann in Ausnahmefällen den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Dies setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage auf dem jeweiligen fremden Grundstück durch dingliches Leitungsrecht gesichert haben. (3) Art, Ausführung, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse, insbesondere Eintrittsstelle und lichte Weite, sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt. (4) Soweit für die Gemeinde nachträglich die Notwendigkeit erwächst, weitere Grundstücksanschlüsse zu verlegen (z.b. bei Grundstücksteilung), gelten diese als zusätzliche Hausanschlüsse im Sinne des 25 Abs. 2 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung. (5) Für Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum, die durch den Grundstückseigentümer verursacht sind, hat dieser die Kosten zu tragen. 11 Grundstücksentwässerungsanlagen (1) Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlagen auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf zu reinigen. Er hat die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlagen mit dem Grundstücksanschluss im Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen. Für jede Schmutz- und Mischwasserleitung ist ein Revisionsschacht/Revisionsöffnung auf dem zu entwässernden Grundstück herzustellen. Der Revisionsschacht ist so nahe wie möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss jederzeit zugänglich und bis auf Rückstauebene wasserdicht ausgeführt sein. Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik, insbesondere DIN 1986 Grundstücksentwässerungsanlagen, technische Bestimmungen für den Bau und Betrieb, herzustellen und zu betreiben. (2) Gegen den Rückstau des Abwassers aus Kanälen hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst nach den jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik zu schützen. Als Rückstauebene gilt die Straßenhöhe an der Anschlussstelle, sofern durch öffentliche Bekanntmachung nach 7 Abs. 1 dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist. Für bestehende Kanäle kann die Gemeinde die Rückstauebene anpassen. Den betroffenen Grundstückseigentümern ist eine angemessene Frist zur Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlagen einzuräumen. (3) Die Gemeinde ist im technisch erforderlichen Umfang befugt, mit dem Bau und der Erneuerung der Grundstücksanschlüsse einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen, einschließlich der Revisionsschächte/Revisionsöffnungen sowie etwaiger Prüf- und Kontrollschächte und -öffnungen, herzustellen und zu erneuern. Der Aufwand ist der Gemeinde vom Grundstückseigentümer zu ersetzen. (4) Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge und Art des Abwassers dies notwendig machen oder die Anlagen nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen i.s.d. Abs. 1 entsprechen. Die Gemeinde kann eine solche Anpassung verlangen. Sie hat dazu dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist zu setzen. (5) Änderungen einer Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden, führt die Gemeinde auf ihre Kosten aus, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen Änderungen der öffentlichen Abwasseranlagen auf gesetzlichen Vorgaben und darauf basierenden Anforderungen der Wasserwirtschaftsverwaltung beruhen. (6) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage ganz oder teilweise - auch vorübergehend außer Betrieb gesetzt, so kann die Gemeinde den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. 12 Hebeanlagen, Pumpen, Abscheider (1) Der Grundstückseigentümer hat auf seine Kosten eine Abwasserhebeanlage einzubauen und zu betreiben, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist. Besteht keine andere Möglichkeit, kann die Abwasserhebeanlage im Einvernehmen mit der Gemeinde in den Grundstücksanschluss eingebaut werden. Satz 1 gilt sinngemäß für Pumpenanlagen bei Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. (2) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin oder Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) nach dem Stand der Technik zu betreiben, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörigen Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf, zu leeren und zu reinigen. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften des Abfallrechts über die Abfallbeseitigung. Der Grundstückseigentümer hat jede Entleerung und Reinigung von Abscheidern mit den dazugehörigen Schlammfängen der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen nach der Entleerung mitzuteilen und nachzuweisen, wo der Inhalt verblieben ist. (3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden. 13 Abwassergruben (1) Der Grundstückseigentümer hat auf Grundstücken, die auf Dauer nicht an Kanäle angeschlossen sind oder angeschlossen werden können, auf denen aber Abwasser anfällt, ausreichend bemessene geschlossene Abwassergruben als Grundstücksentwässerungsanlagen nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben; die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem Abwassergruben errichtet sein müssen. Ausnahmen nach 53 Abs. 3 LWG bleiben unberührt. Das in landwirtschaftlichen Betrieben durch Viehhaltung anfallende Abwasser ist getrennt vom häuslichen Abwasser zu sammeln. (2) Die Abfuhr des Abwassers aus Gruben erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr. Auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhende weitergehende Verpflichtungen bleiben unberührt. (3) Der Grundstückseigentümer hat die Entleerung seiner Abwassergrube spätestens dann zu beantragen, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf aufgefüllt ist. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. (4) Auch ohne vorherigen Antrag kann die Gemeinde die Abwassergruben entleeren, wenn besondere Umstände dieses erfordern oder die Voraussetzungen für die Entleerung vorliegen und ein Antrag auf Entleerung unterbleibt. (5) Zum Abfuhrtermin hat der Grundstückseigentümer die Abwassergrube freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten.

8 Morbach Ausgabe 10/2001 (6) Das Abwasser ist der Gemeinde zu überlassen (Benutzungszwang). Es geht mit der Übernahme in das Eigentum der Gemeinde über. Sie ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsachen zu behandeln. 14 Kleinkläranlagen (1) Kleinkläranlagen sind nach dem Stand der Technik, insbesondere DIN 4261 Teil 2 Kleinkläranlagen - Anlagen mit Abwasserbelüftung, herzustellen und zu betreiben. (2) Kleinkläranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald eine Abwasserbeseitigung durch eine der Entwässerungsplanung entsprechende zentrale oder gemeinschaftliche Abwasseranlage der Gemeinde möglich ist. Die Gemeinde macht diesen Zeitpunkt öffentlich bekannt. Dabei ist eine angemessene Frist zur Stillegung zu setzen. Stillgelegte Kleinkläranlagen sind zu entleeren, zu reinigen und mit geeignetem Material zu verfüllen, zu Reinigungsschächten umzubauen oder zu beseitigen; der Umbau zu Speichern für die Sammlung von Niederschlagswasser kann von der Gemeinde zugelassen werden. (3) Nach dem erforderliche Kleinkläranlagen sind von der Gemeinde herzustellen, aus- und umzubauen, zu unterhalten, zu ändern, zu reinigen und gegebenenfalls zu beseitigen, soweit keine Befreiung nach 53 Abs. 3 LWG vorliegt. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt. (4) Die Entschlammung der Kleinkläranlagen erfolgt nach einem öffentlich bekanntgemachten Abfuhrplan der Gemeinde. (5) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Abfuhrplanes kann die Gemeinde die Kleinkläranlagen entschlammen, wenn besondere Umstände dieses erfordern oder die Voraussetzungen für die Entschlammung vorliegen und ein Antrag auf Entschlammung unterbleibt. (6) Zum Abfuhrtermin hat der Grundstückseigentümer die Kleinkläranlage freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten. (7) Der Fäkalschlamm ist der Gemeinde zu überlassen (Benutzungszwang). Es geht mit der Übernahme in das Eigentum der Gemeinde über. Sie ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsachen zu behandeln. 14 a Kleinkläranlage mit anschließendem Pflanzenbeet (1) Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann zur Beseitigung des häuslichen Schmutzwassers abweichend von 13 die Errichtung einer Kleinkläranlage mit anschließendem Pflanzenbeet und Auslauf in einen Vorfluter zugelassen werden, wenn die wasserrechtliche Erlaubnis den Werken hierfür erteilt wird. Die Anlage muss dem Stand der Technik und den Voraussetzungen des LWG entsprechen. (2) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem die Anlage vorhanden sein muss. Ausnahmen nach 53 Abs. 3 LWG bleiben unberührt. Das Nähere ist über eine gesondert abzuschließende Vereinbarung festzulegen. 15 Antrag auf Anschluss und Benutzung, Genehmigung (1) Die Gemeinde erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung auf Antrag eine Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser. Die Gemeinde zeigt jeweils durch öffentliche Bekanntmachung an, wo betriebsfertige Kanäle nach dem In-Kraft-Treten dieser Satzung verlegt worden sind. Anträge auf Anschluss und Benutzung sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung bei der Gemeinde zu stellen. (2) Der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde bedürfen a) die Grundstücksentwässerungsanlagen oder Grundstücksanschlüsse. Müssen während der Bauausführung Änderungen vorgenommen werden, ist dies der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen und eine Genehmigung dafür einzuholen. b) die Benutzung der Abwasseranlagen (öffentliche Abwasseranlagen, Grundstücksanschlüsse, Kleinkläranlagen, Abscheider und Abwassergruben) sowie die Änderung der Benutzung. Die Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter und der sonstigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen. (3) Den Anträgen ist eine der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO) entsprechende Darstellung der Grundstücksentwässerung beizufügen. (4) Für neu herzustellende oder zu verändernde Anlagen kann die Genehmigung davon abhängig gemacht werden, dass bereits vorhandene Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, diesen angepasst oder beseitigt werden. (5) Die Genehmigung des Antrages erlischt nach Ablauf eines Jahres, wenn mit den Ausführungsarbeiten nicht begonnen oder begonnene Arbeiten länger als ein Jahr eingestellt worden sind. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen. 16 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht (1) Vor der Abnahme durch die Gemeinde darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen und der Leitungsgraben nicht verfüllt werden. Die Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Gemeinde zur Abnahme zu melden. Durch die Abnahme übernimmt die Gemeinde keine zivilrechtliche Haftung für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Anlage. (2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Abwasseranlagen auf den Grundstücken zu überprüfen (Grundstücksentwässerungsanlagen, Kleinkläranlagen, Abscheider, Abwassergruben, Vorbehandlungs- und Speicheranlagen). Den damit beauftragten Personen ist zu allen Teilen der Anlagen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offenstehen. Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Überprüfungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und sonstige erforderliche Auskünfte, insbesondere zu Art und Umfang des Abwassers und seiner Entstehung, jederzeit zu erteilen. (3) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen. (4) Der Zutritt zu den Abwasseranlagen ist in gleicher Weise auch dann zu gewähren, wenn die Gemeinde ihrer Überwachungspflicht nach 53 Abs. 3 LWG für Grundstücke nachkommt, für die sie von der Abwasserbeseitigungspflicht freigestellt wurde. 17 Informations- und Meldepflichten (1) Wechselt das Eigentum, haben dies der bisherige Eigentümer der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Dazu ist auch der neue Eigentümer verpflichtet. (2) Der Grundstückseigentümer hat den Abbruch eines angeschlossenen Gebäudes oder eine Veränderung, die den Grundstücksanschluss betrifft, der Gemeinde einen Monat vorher mitzuteilen. (3) Die Nutzung von Wasser, das nicht als Trinkwasser geliefert wird und zu Einleitungen in Abwasseranlagen führt, ist der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Einbau von geeichten Wasserzählern zur Messung der dem Abwasser zufließenden Brauchwassermengen zu verlangen. (4) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe (z.b. durch Auslaufen von Behältern) in öffentliche Abwasseranlagen, so hat der Grundstückseigentümer die Gemeindeverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen. (5) Ändern sich Art und Menge des Abwassers erheblich, so hat der Grundstückseigentümer bzw. Benutzer der Abwasseranlage dies unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen. 18 Haftung (1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage abgeleitet werden. Ferner hat der Verursacher die Gemeinde von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere wegen solcher Schäden gegen sie geltend machen. (2) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen. (3) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner. (4) Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung die Erhöhung der Abwasserabgabe ( 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz) verursacht, hat der Gemeinde den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten. (5) Ansprüche auf Schadensersatz wegen Rückstau aus der öffentlichen Abwasseranlage, z.b. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden oder Schneeschmelze gegen die Gemeinde bestehen nicht, es sei denn, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Gemeinde oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegen. 2 Abs. 3 Haftpflichtgesetz bleibt unberührt. 19 Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen (1) Ordnungswidrig handelt gemäß 24 Abs. 5 GemO, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er

9 Morbach Ausgabe 10/ Anschlüsse ohne die notwendigen Anträge und Genehmigungen ( 4 Abs. 1 und 3, 9 Abs. 1 und 2, 15) oder entgegen den Genehmigungen ( 15) oder entgegen den Bestimmungen dieser Satzung ( 4 Abs. 1 und 3, 7 Abs. 1, 10 und 11) herstellt, 2. sein Grundstück nicht anschließt oder anschließen lässt oder dafür nicht die notwendigen Vorkehrungen trifft und Anträge stellt ( 7, 10 und 11), 3. Abwasser entgegen den Bestimmungen dieser Satzung oder des Einzelfalles einleitet ( 5, 8 Abs. 2, 16 Abs. 1), 4. Fäkalschlamm und Abscheidegut entgegen den Bestimmungen dieser Satzung beseitigt ( 12 Abs. 2 und 3, 13, 14 und 14a), 5. Abwasseruntersuchungen nicht durchführt, durchführen lässt oder nicht die dafür erforderlichen Voraussetzungen schafft und notwendigen Unterlagen vorlegt ( 6), 6. notwendige Anpassungen nicht durchführt ( 4 Abs. 3, 6 Abs. 5, 7 Abs. 2 und 4, 11 Abs. 2, 4 und 5) und Mängel nicht beseitigt ( 6 Abs. 5, 16 Abs. 3), 7. das Entschlammen von Kleinkläranlagen oder das Entleeren von Abwassergruben nicht zulässt oder behindert ( 13, 14 und 14a), 8. seinen Benachrichtigungspflichten 13 Abs. 4, 14 Abs. 4, 17 Abs. 1, 2, 4 und 5), Erklärungs- und Auskunftspflichten ( 5 Abs. 6, 6 Abs. 4, 16 Abs. 2, 17 Abs. 3), Nachweispflichten ( 5 Abs. 6, 12 Abs. 2, 17 Abs. 5), Duldungs- und Hilfeleistungspflichten ( 16 Abs. 2) nicht nachkommt, 9. Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich Abscheider sowie Abwassergruben nicht ordnungsgemäß herstellt, unterhält, reinigt und betreibt ( 11 bis 14a), oder wer einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Ordnungswidrig sind außerdem Eingriffe in öffentliche Abwasseranlagen, die von der Gemeinde nicht ausdrücklich genehmigt sind, insbesondere das Entfernen von Schachtabdeckungen und Einlaufrosten. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der im 24 Abs. 5 GemO festgelegten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom (BGBl. I S. 80) sowie das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom (BGBl. I S. 503), beide in der jeweils geltenden Fassung, finden Anwendung. (3) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes von Rheinland- Pfalz. 20 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft: Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage Allgemeine Entwässerungssatzung - der Gemeinde Morbach vom Morbach, den Gemeindeverwaltung Morbach Gregor Eibes, Bürgermeister Hinweis: Gemäß 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) ist eine Verletzung der Bestimmungen über 1. Ausschließungsgründe ( 22 Abs. 1 GemO) und 2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates ( 34 GemO) unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist. Morbach, den 01. März 2001 Gemeindeverwaltung Morbach Gregor Eibes, Bürgermeister Anhang 1 1) Allgemeine Parameter a) Temperatur 35 C b) ph-wert wenigstens 6,5; höchstens 10,0 c) Absetzbare Stoffe nichtbegrenzt Soweit eine Schlammbeseitigung wegen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist, kann eine Begrenzung im Bereich von 1-10 ml/l nach 0,5 Stunden Absetzzeit, in besonderen Fällen auch darunter, erfolgen. 2) Schwerflächtige lipophile Stoffe (u.a. verseifbare Öle, Fette) a) direkt abscheidbar (DIN Teil 19) 100 mg/l b) soweit Menge und Art des Abwassers bei Bemessung nach DIN 4040 zu Abscheideranlagen über Nenngröße 10 (> NG 10) führen: gesamt (DIN Teil 17) 250 mg/l 3) Kohlenwasserstoffe a) direkt abscheidbar (DIN Teil 19) 50 mg/l DIN 1999 Teil 1-6 beachten. Bei den in der Praxis häufig festzustellenden Zulaufkonzentrationen und richtiger Dimensionierung ist der Wert von 50 mg/l bei ordnungsgemäßem Betrieb erreichbar. b) gesamt (DIN Teil 18) 100 mg/l c) soweit im Einzelfall eine weitergehende Entfernung der Kohlenwasserstoffe erforderlich ist: gesamt (DIN Teil 18) 20 mg/l 4) Halogenierte organische Verbindungen a) *absorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX) 1 mg/l b) *Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) als Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1 - Trichlorethan, Dichlormethan, gerechnet als Chlor (C) 0,5 mg/l 5) Organische halogenfreie Lösemittel Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar (DIN 38412, Teil 25): Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richtwert nicht größer als er der Löslichkeit entspricht oder größer als 5 g/l 6) Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst) *Antimon (Sb) 0,5 mg/l *Arsen (As) 0,5 mg/l *Barium (Ba) 5 mg/l *Blei (Pb) 1 mg/l *Cadmium 1) (Cd) 0,5 mg/l *Chrom (Cr) 1 mg/l *Chrom-VI (Cr) 0,2 mg/l *Cobalt (Co) 2 mg/l *Kupfer (Cu) 1 mg/l *Nickel (Ni) 1 mg/l * Selen (Se) 2 mg/l * Silber (Ag) 1 mg/l *Quecksilber (Hg) 0,1 mg/l *Zinn (Sn) 5 mg/l *Zink (Zn) 5 mg/l Aluminium und Eisen (Al) (Fe) keine Begrenzung, soweit keine Schwierigkeiten bei der Abwasserableitung und -reinigung auftreten (siehe 1c) 7) Anorganische Stoffe (gelöst) a) Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH4-N+NH3-N) 100 mg/l<5000 EW 200 mg/l>5000 EW b) Stickstoff aus Nitrit, falls höhere Frachten anfallen (NO2-N) 10 mg/l *c) Cyanid, gesamt (CN) 20 mg/l *d) Cyanid, leicht freisetzbar 1 mg/l e) Sulfat 2) (S04) 600 mg/l *f) Sulfid 2 mg/l g) Fluorid (F) 50 mg/l h) Phosphatverbindungen 3) (P) 50 mg/l 8) Weitere organische Stoffe a) wasserdampfflüchtige halogenfreie Phenole (als C6HsoH)4) 100 mg/l

10 Morbach Ausgabe 10/2001 b) Farbstoffe Nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung des Ablaufs einer mechanischbiologischen Kläranlage visuell nicht gefärbt erscheint. 9) Spontane Sauerstoffzehrung gemäß Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung Bestimmung der spontanen Sauerstoffzehrung (G24), 17. Lieferung; mg/l *Parameter mit Anforderungen nach dem Stand der Technik. in den Anhängen zur Abwasser V 1) Bei Cadmium können auch bei Anteilen unter 10 % (vgl. Anlage I Abs. 2) der Grenzwert der Klärschlammverordnung und/oder der Schwellenwert des Abwasserabgabengesetzes überschritten werden. 2) In Einzelfällen können je nach Baustoff, Verdünnung und örtlichen Verhältnissen höhere Werte zugelassen werden. 3) In Einzelfällen können höhere Werte zugelassen werden, sofern der Betrieb der Abwasseranlagen dies zulässt. 4) Je nach Art der phenolischen Substanz kann dieser Wert erhöht werden; bei toxischen und biologisch nicht oder schwer abbaubaren Phenolen muss er jedoch wesentlich erniedrigt werden. Bekanntmachung Entgeltssatzung Wasserversorgung Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Morbach vom 01. März 2001 Der Gemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Inhaltsübersicht: I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen 1 Abgabearten II. Abschnitt - Einmaliger Beitrag 2 Beitragsfähige Aufwendungen 3 Gegenstand der Beitragspflicht 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet 5 Beitragsmaßstab 6 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung 7 Vorausleistungen 8 Ablösung 9 Beitragsschuldner 10 Veranlagung und Fälligkeit III. Abschnitt - Laufende Entgelte 11 Entgeltsfähige Kosten 12 Erhebung wiederkehrender Beiträge 13 Beitragsmaßstab 14 Entstehung des Beitragsanspruches 15 Vorausleistungen 16 Veranlagung und Fälligkeit 17 Erhebung Benutzungsgebühren 18 Gegenstand der Gebührenpflicht 19 Benutzungsgebührenmaßstab 20 Entstehung des Gebührenanspruches 21 Vorausleistungen 22 Gebührenschuldner 23 Fälligkeiten IV. Abschnitt Aufwendungsersatz 24 Aufwendungsersatz 25 Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse V. Abschnitt - Umsatzsteuer und In-Kraft-Treten 26 Umsatzsteuer 27 Inkrafttreten I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Abgabearten (1) Die Gemeinde betreibt in Erfüllung ihrer Aufgabenpflicht die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung (2) Die Gemeinde erhebt 1. Einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau ( räumliche Erweiterung) nach 2 dieser Satzung 2. Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten, einschließlich der investitionsabhängigen Kosten in Form von wiederkehrenden Beiträgen gem. 12, und Gebühren nach 17 dieser Satzung. 3. Aufwendungsersätze nach den 24 und 25 dieser Satzung. (3) Die Abgabensätze der laufenden Entgelte und die Höhe der Aufwendungsersätze werden durch Satzung festgesetzt. Die Festsetzung der Abgabensätze der einmaligen Beiträge erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. II. Abschnitt Einmaliger Beitrag 2 Beitragsfähige Aufwendungen (1) Die Gemeinde erhebt einmalige Beiträge für die auf die Wasserversorgung entfallenden Investitionsaufwendungen, für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (räumliche Erweiterung); soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind. (2) Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig: 1. Die Aufwendungen für die Straßenleitungen (Ortsnetze), 2. Die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum, nach 25 dieser Satzung. 3. Die Aufwendungen für die Beschaffung der Grundstücke und für den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. 4. Die bewerteten Eigenleistungen der kommunalen Gebietskörperschaft, die diese zur Herstellung oder zum Ausbau der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss. 5. Die Aufwendungen, die Dritten, deren sich die kommunale Gebietskörperschaft bedient, entstehen. Für die übrigen entgeltsfähigen Aufwendungen werden keine einmaligen Beiträge erhoben. 3 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung oder -anlage oder nutzbarer Teile hiervon besteht und a) für die eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder b) die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können. (2) Werden Grundstücke an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung oder -anlage oder nutzbarer Teile hiervon angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. (3) Werden Grundstücke nach der Entstehung einmaliger Beiträge durch weitere selbständig nutzbare Einrichtungsteile erschlossen und entsteht dadurch für baulich nutzbare Grundstücksteile ein weiterer Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden. (4) Werden nachträglich Grundstücke gebildet oder wird nachträglich die Möglichkeit geschaffen sie anzuschließen, entsteht damit der Beitragsanspruch. (5) Werden Grundstücksteile nach der Entstehung der Beitragspflicht erstmals baulich nutzbar und entsteht hierdurch ein Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig. 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet Der Beitragssatz wird als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen nach 2 Abs. 2 ermittelt. a) Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung des Beitragssatzes für die erste Herstellung bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Gemeinde bis zum die Wasserversorgung im Rahmen der ersten Herstellung fertiggestellt hat und plangemäß betreibt. b) Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze für die räumliche Erweiterung bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Gemeinde ab dem die Wasserversorgung im Rahmen der räumlichen Erweiterung errichtet und plangemäß betreibt.

11 Morbach Ausgabe 10/ Beitragsmaßstab (1) Der einmalige Beitrag für die Wasserversorgung wird nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet. (2) Maßstab für die Wasserversorgung ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 15 v.h.; für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 30 v.h (3) Als Grundstücksfläche nach Abs. 2 gilt: 1. In beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist. 2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgeblich. 3. Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB), sind zu berücksichtigen: a) Die Fläche von der Grundstücksseite, an der der Anschluss erfolgt ist oder voraussichtlich erfolgen wird, bis zu einer Tiefe von 35 m. b) Bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der tiefenmäßigen Begrenzung und bei der Ermittlung der Grundstücksfläche unberücksichtigt. 4. Bei Grundstücken, die über die Begrenzung nach Nr. 1-3 hinaus gehen, zusätzlich die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch den Faktor 0,4. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt. 5. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Grundstücksfläche die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. 6. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Freibad festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. 7. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Festplatz oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundstücksfläche multipliziert mit 0,1. 8. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Campingplatz festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, wird für jeden Standplatz eine Grundfläche von 40 m2 und für jedes Wochenendhaus eine Grundfläche von 40 m2 angesetzt. Die Summe der sich hieraus ergebenden Grundflächen wird zur Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Wasserversorgungseinrichtung durch die einzelnen Standplätze und Wochenendhäuser durch die Grundflächenzahl 0,4 geteilt. 9. Bei Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.b. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht. 10. Bei den übrigen bebauten Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB) die Grundfläche der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt. (4) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt: 1. Die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse wird zugrundegelegt. 2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. 3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlage in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine anderen Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden bei den Sätzen 1 und 2 auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. 4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl noch die Trauf bzw. Firsthöhe bestimmt ist, gilt a) die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzte oder nach Nr. 3 berechneten Vollgeschosse, b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. Bei Grundstücken, die gewerblich und / oder industriell genutzt werden, ist die tatsächliche Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- oder abzurunden sind, wenn die sich ergebende Zahl größer ist als diejenige nach Buchstabe a.). Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. 5. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.b. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss angesetzt. 6. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss. 7. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. 8. Für Grundstücke im Außenbereich gilt: a) Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung. Abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz wird ein Vollgeschoss angesetzt. b) Bei Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird - bezogen auf die Fläche nach Abs. 3 Ziffer 9, abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss angesetzt. 9. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen überschritten werden. 10. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl. (5) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. 6 Entstehung des Beitragsanspruches Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die Einrichtung oder Anlage vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Die Vorschrift des 3 Abs. 2 bis 5 bleiben unberührt. 7 Vorausleistungen (1) Ab Beginn einer Maßnahme können von der Gemeinde Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages festgesetzt werden. (2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten verlangt werden. 8 Ablösung Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmaligen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz wird der Ablösung zugrunde gelegt. 9 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist. Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Entgeltsschuldner.

12 Morbach Ausgabe 10/ Veranlagung und Fälligkeit Die einmaligen Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 3 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. III. Abschnitt Laufende Entgelte 11 Entgeltsfähige Kosten (1) Die Gemeinde erhebt zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge nach 2 finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der Einrichtung oder Anlage wiederkehrende Beiträge und Gebühren. (2) Die Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen jährlichen Kosten. (3) Bei der Erhebung laufender Entgelte sind entgeltsfähig: 1. Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung, 2. Abschreibungen, 3. Zinsen, 4. Steuern und 4. sonstige Kosten. (2) Der Anteil der entgeltsfähigen Kosten, der durch wiederkehrende Beiträge finanziert ist, bleibt bei der Ermittlung der Gebühren unberücksichtigt. Dies gilt entsprechend für wiederkehrende Beiträge, soweit entgeltsfähige Kosten durch Gebühren finanziert sind. 12 Erhebung wiederkehrender Beiträge (1) Der wiederkehrende Beitrag wird für die Möglichkeit des Bezuges von Trink-, Brauch- und Betriebswasser erhoben. (2) Der Beitragssatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich. (3) Von den entgeltsfähigen Kosten ( 11) werden 30 v.h. als wiederkehrender Beitrag erhoben. (4) Der wiederkehrende Beitrag wird a) zu 67 v.h. nach der Größe der einzubauenden Wasserzählers ( 13 Abs. 2 Buchstabe b) und b) zu 33 v.h. nach der Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse ( 13 Abs. 2 Buchstabe a) erhoben. (5) Die Bestimmungen des 3 Abs. 1 und 2 und der 5 Abs. 3 bis 5 und 9 finden entsprechende Anwendung. (6) Soweit nach 2 einmalige Beiträge erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. 13 Beitragsmaßstab (1) Der wiederkehrende Beitrag für die Wasserversorgung wird nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab erhoben. (2) Maßstäbe für die Wasserversorgung sind a) die Grundstücksflächen mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 15.v.H.; für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 30.v.H. b) die Größe der einzubauenden Wasserzähler, hierbei ist von folgenden Werten auszugehen: Grundstücke bis qm = 1 mal Nenndurchfluss ab 2,5 cbm/h Grundstücke von bis qm = 2 mal Nenndurchfluss ab 2,5 cbm/h Grundstücke von bis qm = 3 mal Nenndurchfluss ab 2,5 cbm/h Grundstücke von bis qm = Nenndurchfluss ab 10,0 cbm/h Grundstücke von bis qm = Nenndurchfluss ab 15 cbm/h Grundstücke von bis qm = Nenndurchfluss ab 40,0 cbm/h Grundstücke über qm = Nenndurchfluss ab 60,0 cbm/h (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für angeschlossene Grundstücke im Außenbereich. (4) Die Bestimmungen des 5 Abs. 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung. 14 Entstehung des Beitragsanspruches (1) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des für das abgelaufene Jahr. (2) Wechselt der Beitragsschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Beitragsschuldner Gesamtschuldner. 15 Vorausleistungen (1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes erhebt die Gemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge. (2) Die Vorausleistungen werden in Raten mit je einem Viertel entsprechend dem Vorjahresbetrag oder entsprechend dem voraussichtlichen Betrag für das laufende Jahr zum 15. Februar, 15. Mai., 15. August und 15. November des laufenden Jahres erhoben 16 Veranlagung und Fälligkeit (1) Die wiederkehrenden Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig; 15 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden. 17 Erhebung Benutzungsgebühren (1) Die Benutzungsgebühr wird für den Bezug von Trink-, Brauchund Betriebswasser erhoben. (2) Der Gebührensatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich. (3) Von den entgeltsfähigen Kosten ( 11) werden 70 v.h. als Benutzungsgebühr erhoben. (4) Soweit nach 2 einmalige Beiträge erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. 18 Gegenstand der Gebührenpflicht Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind. 19 Benutzungsgebührenmaßstab (1) Die Benutzungsgebühr wird nach einem die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigenden Maßstab erhoben. (2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist der über einen geeichten Wasserzähler gemessene Wasserverbrauch. (3) Soweit ein Wasserzähler nicht oder nicht richtig anzeigt, wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Vorjahresverbrauches und unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt. 20 Entstehung des Gebührenanspruches (1) Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. (2) Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner. 21 Vorausleistungen (1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes erhebt die Gemeinde Vorausleistungen auf die Gebühren. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr. (2) Vorausleistungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 am 15. Februar, 15. Mai., 15. August und 15. November erhoben. 22 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten. Neben diesen sind Mieter und Pächter entsprechend des von ihnen verursachten Anteils der Gebühren Gebührenschuldner. (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungsund Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Gebührenschuldner. (2) Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berechtigte sind Gesamtschuldner. 23 Fälligkeiten Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig; 21 Absatz 2 bleibt unberührt. IV.Abschnitt Aufwendungsersatz 24 Aufwendungsersatz (1) Die Gemeinde erhebt für die Herstellung, Änderung und Stillegung der Grundstücksanschlüsse gem. 10 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke. (2) Die Gemeinde erhebt für die Wiederaufnahme der Wasserversorgung nach zuvor erfolgter Einstellung der Wasserlieferung Aufwendungsersatz für die Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung gem. 14 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung von den Eigentümern der Grundstücke.

13 Morbach Ausgabe 10/2001 (3) Die Gemeinde erhebt für die zeitweilige Absperrung eines Grundstücksanschlusses und für die mit der Wiederinbetriebnahme verbundenen Maßnahmen gem. 17 Abs. 5 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke. Die Gemeinde erhebt für die Nachprüfung des Wasserzählers gem. 19 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke, soweit eine Abweichung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht festgestellt wird. (5) Die Gemeinde erhebt für die Errichtung und Verlegung von Messeinrichtungen sowie die Errichtung von Wasserzählerschächten und Wasserzählerschränken gem. 22 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke. (6) Der Aufwendungsersatz für die Absätze 1 bis 6 bemisst sich nach den Kosten, die der Gemeinde -insbesondere auch durch die Inanspruchnahme Dritter- entstehen. (7) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 25 Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse (1) Die beitragsfähigen Aufwendungen nach 2 Abs. 2 Ziff. 1 umfassen die Aufwendungen im öffentlichen Verkehrsraum für die Herstellung einer Anschlussleitung je Grundstück. (2) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung von Grundstücksanschlussleitungen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (3) Die Aufwendungen für die Herstellung und die Erneuerung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt werden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (4) Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen, die von dem Grundstückseigentümer, den dinglich Nutzungsberechtigten oder dem auf dem Grundstück Gewerbetreibenden verursacht wurden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (5) Soweit Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum nicht in die beitragsfähigen Aufwendungen einbezogen worden sind und die Anschlüsse noch nicht betriebsfertig hergestellt wurden, sind die Aufwendungen als Pauschalbetrag zu erstatten. (6) Erstattungspflichtig ist, wer bei Fertigstellung, Erneuerung, Änderung oder Unterhaltung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. (7) Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten Baukosten verlangt werden. (8) DerAufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. V. Abschnitt Umsatzsteuer und In-Kraft-Treten 26 Umsatzsteuer Alle in dieser Satzung festgesetzten Entgelte unterliegen der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe. 27 In-Kraft-Treten (1) Die 1 bis 10 treten am in Kraft. Die 11 bis 26 treten am in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Morbach vom 02. Dezember 1996 (3) Soweit Abgabenansprüche nach den in Absatz 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter. Morbach, den Gemeindeverwaltung Morbach Gregor Eibes, Bürgermeister Hinweis: Gemäß 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) ist eine Verletzung der Bestimmungen über 1. Ausschließungsgründe ( 22 Abs.1 GemO) und 2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates ( 34 GemO) unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist. Morbach, 01. März 2001 Gemeindeverwaltung Morbach Gregor Eibes, Bürgermeister Bekanntmachung Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung- Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - der Gemeinde Morbach (ESA) vom 01. März 2001 Der Gemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO), der 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: INHALTSÜBERSICHT I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Abgabearten II. Abschnitt: Einmaliger Beitrag 2 Beitragsfähige Aufwendungen 3 Gegenstand der Beitragspflicht 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet 5 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung 6 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung 7 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung 8 Vorausleistungen 9 Ablösung 10 Beitragsschuldner 11 Veranlagung und Fälligkeit III. Abschnitt: Laufende Entgelte 12 Entgeltsfähige Kosten 13 Erhebung wiederkehrender Beiträge 14 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung 15 Vorausleistungen 16 Veranlagung und Fälligkeit 17 Erhebung Benutzungsgebühren 18 Gegenstand der Gebührenpflicht 19 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung 20 Gewichtung von Schmutzwasser 21 Entstehung des Gebührenanspruches 22 Vorausleistungen 23 Gebührenschuldner 24 Fälligkeiten IV. Abschnitt: Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse und Gebühren für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen 25 Aufwendungsersatz für Grundstückshausanschlüsse 25 Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen V. Abschnitt: Abwasserabgabe 27 Abwasserabgabe für Kleineinleiter 28 Abwasserabgabe für Direkteinleiter VI. Abschnitt: In-Kraft-Treten 29 In-Kraft-Treten I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Abgabearten (1) Die Gemeinde betreibt in Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung zur: 1. Schmutzwasserbeseitigung. 2. Niederschlagswasserbeseitigung. (2) Die Gemeinde erhebt: 1. Einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (räumliche Erweiterung) nach 2 dieser Satzung. 2. Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten einschließlich der investitionsabhängigen Kosten in Form von wiederkehrenden Beiträgen nach 13 dieser Satzung und Gebühren nach 17 dieser Satzung. 3. Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse nach 25 dieser Satzung. 4. Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen nach 26 dieser Satzung. 5. Laufende Entgelte zur Abwälzung der Abwasserabgabe nach 27 und 28 dieser Satzung. (3) Bei Einrichtungen/Anlagen der Abwasserbeseitigung, die sowohl der Schmutzwasser als auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, werden die Investitionsaufwendungen sowie die investitionsabhängigen und sonstige Kosten nach den Bestimmungen der Anlage 1 dieser Satzung funktionsbezogen aufgeteilt. (4) Die Abgabensätze der laufenden Entgelte und die Höhe der Aufwendungsersätze werden durch Satzung festgesetzt. Die Festsetzung der Abgabensätze der einmaligen Beiträge erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates.

14 Morbach Ausgabe 10/2001 II. Abschnitt: Einmaliger Beitrag 2 Beitragsfähige Aufwendungen (1) Die Gemeinde erhebt einmalige Beiträge für die auf das Schmutzund Niederschlagswasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Erstellung und den Ausbau (räumliche Erweiterung), soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind. (2) Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen für die erstmalige Herstellung sind beitragsfähig: 1. Die Aufwendungen für die Straßenleitungen (Flächenkanalisation). 2. Die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nach 25 dieser Satzung. 3. Die Aufwendungen für zentrale Anlagen, insbesondere Kläranlagen, Regenrückhalte- und Regenüberlaufeinrichtungen, Pumpanlagen, Verbindungs- und Hauptsammler. 4. Die Aufwendungen für die Beschaffung der Grundstücke und für den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. 5. Die Aufwendungen für Kleinkläranlagen, insbesondere nach DIN 4261 und geschlossene Abwassergruben, soweit sie in der Bauund Unterhaltungslast der Gemeinde stehen. 6. Die bewerteten Eigenleistungen der Gemeinde, die diese zur Herstellung oder zum Ausbau der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss. 7. Die Aufwendungen, die Dritten, deren sich die Gemeinde bedient, entstehen. Für die übrigen entgeltsfähigen Aufwendungen werden keine einmaligen Beiträge erhoben. (3) Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen für den Ausbau (räumliche Erweiterung) sind beitragsfähig: 1. Die Aufwendungen für die Straßenleitungen (Flächenkanalisation). 2. Die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nach 25 dieser Satzung. Für die übrigen entgeltsfähigen Aufwendungen werden keine einmaligen Beiträge erhoben. 3 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung oder -anlage oder nutzbarer Teile hiervon besteht und a) für die eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder b) die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können. (2) Werden Grundstücke an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung oder -anlage oder nutzbarer Teile hiervon angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Dies gilt nicht für Grundstücke, für die nach Bundesfernstraßengesetz oder Landesstraßengesetz die Nutzung als Verkehrsanlage festgesetzt ist, soweit für diese Grundstücke kostendeckende Entgelte an den Einrichtungsträger entrichtet werden und diese Verpflichtung vertraglich abgesichert ist. (3) Werden Grundstücke nach der Entstehung einmaliger Beiträge durch weitere selbstständig nutzbare Einrichtungsteile erschlossen und entsteht dadurch für baulich nutzbare Grundstücksteile ein weiterer Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden. (4) Werden nachträglich Grundstücke gebildet oder wird nachträglich die Möglichkeit geschaffen sie anzuschließen, entsteht damit der Beitragsanspruch. (5) Werden Grundstücksteile nach der Entstehung der Beitragspflicht erstmals baulich nutzbar und entsteht hierdurch ein Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig. 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet Die Beitragssätze für das Schmutz- und Niederschlagswasser werden als Durchschnittssätze aus den Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung nach 2 Abs. 2 und für den Ausbau (räumliche Erweiterung) nach 2 Abs. 3 ermittelt. a) Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze für die erste Herstellung bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Gemeinde bis zum die Abwasserbeseitigung im Rahmen der ersten Herstellung fertiggestellt hat und plangemäß betreibt. b) Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze für die räumliche Erweiterung bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Gemeinde ab dem die Abwasserbeseitigung im Rahmen der räumlichen Erweiterung errichtet und plangemäß betreibt. 5 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung (1) Der einmalige Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet. (2) Maßstab für die Schmutzwasserbeseitigung ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 15 v.h.; für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 30 v.h.. (3) Als Grundstücksfläche nach Abs. 2 gilt: 1. In beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist. 2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. 3. Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB), sind zu berücksichtigen: a) Die Fläche von der Grundstücksseite, an der der Anschluss erfolgt ist oder voraussichtlich erfolgen wird, bis zu einer Tiefe von 35 m. b) Bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der tiefenmaßigen Begrenzung und bei der Ermittlung der Grundstücksfläche unberücksichtigt. 4. Bei Grundstücken, die über die Begrenzung nach Nr. 1-3 hinaus gehen, zusätzlich die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch den Faktor 0,4. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt. 5. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Grundstücksfläche die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. 6. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Freibad festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2, 7. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Festplatz oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundstücksfläche multipliziert mit 0,1. 8. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Campingplatz festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, wird für jeden Standplatz eine Grundfläche von 40 qm und für jedes Wochenendhaus eine Grundfläche von 40 qm angesetzt. Die Summe der sich hieraus ergebenden Grundflächen wird zur Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Entwässerungseinrichtung durch die einzelnen Standplätze und Wochenendhäuser durch die Grundflächenzahl 0,4 geteilt. 9. Bei Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.b. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.

15 Morbach Ausgabe 10/ Bei den übrigen bebauten Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB), die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt. (4) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt: 1. Die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse wird zugrunde gelegt. 2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. 3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlage in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine anderen Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. 4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl noch die Trauf- bzw. Firsthöhe bestimmt ist, gilt a) die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzte oder nach Nr. 3 berechneten Vollgeschosse, b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. Bei Grundstücken, die gewerblich und /oder industriell genutzt werden, ist die tatsächliche Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- oder abzurunden sind, wenn die sich ergebende Zahl größer ist als diejenige nach Buchstabe a.). Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. 5. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.b. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss angesetzt. 6. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss. 7. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Vollgeschosse die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. 8. Für Grundstücke im Außenbereich gilt: a) Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung. Abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz wird ein Vollgeschoss angesetzt. b) Bei Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird, bezogen auf die Fläche nach Abs.3 Nr. 9, abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss angesetzt. 9. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn auf Grund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen überschritten werden. 10. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl. (5) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. 6 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung (1) Der Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung ist die gewichtete Grundstücksfläche. Zu ihrer Ermittlung wird die nach 5 Abs. 3 Ziffer 1, 2, 3, 5 und 6 ermittelte Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl nach Abs. 2 oder den Werten nach Absatz 3 vervielfacht. Abweichend hiervon gilt bei Grundstücken, für die nach Bundesfernstraßengesetz oder Landesstraßengesetz die Nutzung als Verkehrsanlage festgesetzt ist, die innerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Verkehrsfläche. (2) Als Grundflächenzahl werden angesetzt: 1. Soweit ein Bebauungsplan besteht, gilt die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl. 2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. 3. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan keine Grundflächenzahlen festgesetzt sind und die befestigbare Grundstücksfläche auch nicht aus anderen Festsetzungen des Bebauungsplanes ermittelt werden kann, gelten die folgenden Werte: a) Kleinsiedlungsgebiete ( 2 BauNVO) 0,2 b) Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatz gebiete ( 10 BauNVO) 0,2 c) Gewerbe- und Industriegebiete ( 8 u. 9 BauNVO) 0,8 d) Sondergebiete ( 11 BauNVO) 0,8 e) Kerngebiete ( 7 BauNVO) 1,0 f) sonstige Baugebiete und nicht einer Baugebietsart zurechenbare Gebiete (sog. diffus bebaute Gebiete) 0,4 (3) Abweichend von Absatz 2 gelten für die nachstehenden Grundstücksnutzungen folgende Werte: 1. Sportplatzanlagen a) ohne Tribüne 0,1 b) mit Tribüne 0,5 2. Freizeitanlagen, und Festplätze a) mit Grünanlagencharakter 0,1 b) mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen (z.b. Pflasterung, Asphaltierung, Rollschuhbahn 0,8 3. Friedhöfe 0,1 4. Befestigte Stellplätze und Garagen 0,9 5. Gewerbliche und industrielle Lagerund Ausstellungsflächen mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen (z.b. Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe) 0,8 6. Gärtnereien und Baumschulen a) Freiflächen 0,1 b) Gewächshausflächen 0,8 7. Kasernen 0,6 8. Bahnhofsgelände 0,8 9. Kleingärten 0,1 10. Freibäder 0,2 11. Verkehrsflächen 0,9 (4) Bebaute und/oder befestigte und angeschlossene Flächen außerhalb der tiefenmäßigen Begrenzung nach 5 Abs. 3 Ziffer 3 werden zusätzlich berücksichtigt. (5) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der befestigbaren Grundstücksfläche die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, c) die unbebauten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält; Absatz 3 Nr. 3 und Absatz 4 sind entsprechend anwendbar. (6) Ist die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche größer als die nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 5 ermittelte Grundstücksfläche, so wird ein um 0,1 oder ein Mehrfaches davon erhöhter Wert in solcher Höhe angesetzt, dass die mit diesem Wert vervielfachte Grundstücksfläche mindestens ebenso groß wie die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche ist. Ergibt sich eine Erhöhung des Wertes für die Mehrzahl der Grundstücke in der näheren Umgebung, so gilt die Erhöhung für alle Grundstücke, insbesondere auch für unbebaute. (7) Ist das Einleiten von Niederschlagswasser durch den Einrichtungsträger oder mit dessen Zustimmung teilweise ausgeschlossen, wird die Abflussfläche entsprechend verringert. (8) Bei angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB) wird die tatsächlich überbaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt. (9) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. 7 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung (1) Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die Einrichtung oder Anlage vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Die Vorschriften des 3 Abs. 2 bis 5 bleiben unberührt. (2) Der Beitrag für die erstmalige Herstellung kann nach Beschlussfassung der Gemeinde über eine Kostenspaltung für

16 Morbach Ausgabe 10/ die Straßenleitungen (Flächenkanalisation) einschl. der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nebst sonstigen, der Flächenkanalisation zugehörigen Anlagenteilen (wie z.b. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen) 2. die übrigen Anlagen gesondert erhoben werden. 8 Vorausleistungen (1) Ab Beginn einer Maßnahme können von der Gemeinde Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben werden. (2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in 7 Abs. 2 genannten Teile der Einrichtung oder Anlage verlangt werden. 9 Ablösung Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmaligen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz wird der Ablösung zugrunde gelegt. 10 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist. Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentümer sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Entgeltsschuldner. 11 Veranlagung und Fälligkeit Die einmaligen Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 3 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. III. Abschnitt: Laufende Entgelte 12 Entgeltsfähige Kosten (1) Die Gemeinde erhebt zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge nach 2 finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der Einrichtung oder Anlage wiederkehrende Beiträge und Gebühren. (2) Die Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen jährlichen Kosten. (3) Bei der Erhebung laufender Entgelte sind entgeltsfähig: 1. Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung, 2. Abschreibungen, 3. Zinsen, 4. Abwasserabgabe, 5. Steuern und 6. sonstige Kosten. (4) Der Anteil der entgeltsfähigen Kosten, der durch wiederkehrende Beiträge finanziert ist, bleibt bei der Ermittlung der Gebühren unberücksichtigt. Dies gilt entsprechend für wiederkehrende Beiträge, soweit entgeltsfähige Kosten durch Gebühren finanziert sind. 13 Erhebung wiederkehrender Beiträge (1) Wiederkehrende Beiträge werden für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser erhoben. (2) Der Beitragssatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich. (3) Die Bestimmungen des 3 Abs. 1 und 2 und der 6 und 10 finden entsprechende Anwendung. (5) Soweit nach 2 einmalige Beiträge für das Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. 14 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung (1) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des für das abgelaufene Jahr. (2) Wechselt der Beitragsschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Beitragsschuldner Gesamtschuldner. (3) Im Übrigen finden die Bestimmungen des 7 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 15 Vorausleistungen (1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes erhebt die Gemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge. (2) Die Vorausleistungen werden in Raten mit je einem Viertel entsprechend dem Vorjahresbetrag oder entsprechend dem voraussichtlichen Betrag für das laufende Jahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Jahres erhoben. 16 Veranlagung und Fälligkeit (1) Die wiederkehrenden Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig; 15 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden. 17 Erhebung Benutzungsgebühren (1) Die Benutzungsgebühr wird für die Einleitung von Schmutzwasser erhoben. (2) Bei nicht leitungsgebunden entsorgten Grundstücken wird die Benutzungsgebühr für die Abfuhr und Beseitigung des aus geschlossenen Gruben anfallenden Schmutzwassers erhoben. Dies gilt entsprechend, soweit die Schmutzwasserbeseitigung über eine Kleinkläranlage mit Überlauf in Gewässer oder Versickerung in den Untergrund erfolgt für den abgefahrenen und beseitigten Fäkalschlamm. (3) Der Gebührensatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich. (4) Soweit nach 2 einmalige Beiträge für das Schmutzwasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. 18 Gegenstand der Gebührenpflicht Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind oder ihr Abwasser auf sonstige Weise in das Abwassernetz einleiten, sowie die Grundstücke, deren Abwasser nicht oder nur teilweise leitungsgebunden durch den Einrichtungsträger entsorgt wird. Dies gilt nicht für Grundstücke, für die nach Bundesfernstraßengesetz oder Landesstraßengesetz die Nutzung als Verkehrsanlage festgesetzt ist, soweit für diese Grundstücke kostendeckende Entgelte an den Einrichtungsträger entrichtet werden und diese Verpflichtung vertraglich abgesichert ist. 19 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung (1) Die Bemessung der Schmutzwassergebühr erfolgt nach der Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für den Gebührensatz ist 1 Kubikmeter Schmutzwasser. (2) Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten 1. die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge, 2. die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge und 3. die tatsächlich eingeleitete Wassermenge, soweit diese sich nicht aus Wasser nach den Nrn. 1 und 2 zusammensetzt. Die in Nr. 2 und 3 genannten Wasser- und Schmutzwassermengen sind durch private Wasserzähler oder Abwassermesser zu messen und der Gemeinde für den abgelaufenen Bemessungszeitraum ist bis zum 15. Januar des folgenden Jahres nachzuweisen. Die Wasserzähler oder Abwassermesser müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Soweit die Gemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen nachprüfbare Unterlagen (Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen), die eine zuverlässige Schätzung der Wasser- oder Schmutzwassermenge ermöglichen, verlangen. (3) Hat ein Wasserzähler oder ein Abwassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- oder Schmutzwassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt. (4) Soweit Wassermengen nach Abs. 2 nicht einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt werden, bleiben sie bei der Bemessung der Gebühren unberücksichtigt, wenn der Gebührenschuldner dies bis zum 15. Januar des folgenden Jahres beantragt und die nicht zugeführte Wassermenge nachweist. Für den Nachweis gilt Abs. 2 Satz 3 bis 4 sinngemäß.

17 Morbach Ausgabe 10/2001 (5) Für die Viehhaltung sind bei der Bemessung der Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung je Großvieheinheit und Jahr auf Antrag 12 cbm abzusetzen. Dabei gelten 1. 1 Pferd als 1,0, 2. 1 Rind bei gemischtem Bestand als 0,66, 3. 1 Rind bei reinem Milchviehbestand als 1,0, 4. 1 Schwein bei gemischtem Bestand als 0,16, 5. 1 Schwein bei reinem Zuchtschweinebestand als 0,33 Großvieheinheiten; maßgebend ist das am 4. Dezember des vorangegangenen Jahres gehaltene Vieh. (6) Für Pflanzenspritzungen werden bei der Bemessung der Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung je vollem Hektar entsprechend bewirtschafteter Fläche und Jahr auf Antrag abgesetzt: 1. bei Weinbau a) bei Schlauchspritzverfahren 12 cbm, b) bei Spritzverfahren 8 cbm c) bei Sprühverfahren 4 cbm 2. bei Obstbau 8 cbm 3. bei Gemüsebau 5 cbm 4. bei Ackerbau 2 cbm (7) Absetzungen nach Absatz 4 entfallen, soweit dabei für den Gebührenschuldner 35 cbm je Haushaltsangehörigen und Jahr unterschritten werden. (8) Zur Berücksichtigung nicht eingeleiteter Wassermengen werden für jeden Gebührenschuldner ohne besonderen Nachweis und Antrag 10 v.h. der Wassermenge nach Absatz 2 abgesetzt. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 4 Satz 1, es sei denn, die nicht zugeführte Wassermenge nach Abs. 4 liegt unter 10 v.h. der Wassermenge nach Absatz 2. (9) Sofern Gebührenschuldner Kleinkläranlagen oder geschlossenen Abwassergruben selbst unterhalten, werden ihnen 5 % ihrer Schmutzwassermenge abgezogen. 20 Gewichtung von Schmutzwasser (1) Das eingeleitete Schmutzwasser wird gewichtet, wenn es im Verschmutzungsgrad vom häuslichen Schmutzwasser abweicht. Die Befrachtung des Schmutzwassers wird durch Stichproben nach DIN H 41/42 für Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB), DIN H 51 für Biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5), DIN D 11 für Phosphat DIN H 27 für Stickstoff ermittelt. Der Ermittlung ist mindestens eine Stichprobe pro Halbjahr zugrunde zu legen. Dabei gilt das arithmetische Mittel aller im Erhebungszeitraum vorgenommenen Messungen. (2) Der Verschmutzungsgrad des Schmutzwassers wird im Verhältnis zum häuslichen Schmutzwasser festgestellt. Für häusliches Schmutzwasser gelten für eine Menge von 150 l je Einwohner und Tag - auf eine Stelle hinter dem Komma abgewertet - folgende Werte: CSB 600 mg/l BSB5 350 mg/l Pges 15 mg/l Stickstoff/ges 60 mg/l. Bei Meßergebnissen bis zum Doppelten dieser Werte erfolgt keine Gewichtung hinsichtlich der Verschmutzung. Überschreiten die gemessenen Werte das Doppelte der Werte für häusliches Schmutzwasser, werden die gemessenen Ergebnisse durch die Werte nach Satz 1 geteilt. Für das Verhältnis CSB/BSB5 ist der jeweils höchste ermittelte Wert maßgeblich. Die sich ergebenden Werte bilden auf eine Stelle nach dem Komma auf- oder abgerundet den Verschmutzungsfaktor. (3) Für die Gewichtung von Schmutzwasser wird festgestellt, wie hoch der jeweilige Anteil, gerundet auf volle 5 %, an den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung ist für 1. die biologische und chemische Reinigung des Schmutzwassers und die Abwasserabgabe für Schmutzwasser, 2. die Schmutzwasserbeseitigung im übrigen. (4) Der sich nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ergebende Vomhundertsatz wird mit dem Verschmutzungsfaktor des einzelnen Gebührenschuldners vervielfacht. Die Summe aus dem nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ermittelten Vomhundertsatz und den nach Satz 1 ermittelten Vomhundertsatz ergibt den Vomhundertsatz, mit dem die tatsächliche Schmutzwassermenge bei der Gebührenberechnung anzusetzen ist. (5) Führen Messungen und Untersuchungen, deren Ursachen der Gebührenschuldner gesetzt hat, zu einem höheren Verschmutzungsfaktor als dem bis dahin zugrunde gelegten, trägt der Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Kosten. (6) Der Gebührenschuldner kann auf seine Kosten durch Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nachweisen, dass für ihn ein geringerer Verschmutzungsfaktor anzusetzen ist. Der Gebührenschuldner hat die kommunale Gebietskörperschaft vor der Einholung eines Gutachtens schriftlich zu benachrichtigen. Sie kann verlangen, dass die Messungen und Untersuchungen regelmäßig wiederholt und ihr die Ergebnisse vorgelegt werden. 21 Entstehung des Gebührenanspruches (l) Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. (2) Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner. 22 Vorausleistungen (1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes erhebt die Gemeinde Vorausleistungen auf die Gebühren. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr. (2) Vorausleistungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November erhoben. 23 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten. Neben diesen sind Mieter und Pächter entsprechend des von ihnen verursachten Anteils der Gebühren Gebührenschuldner. (2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungsund Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Gebührenschuldner. (3) Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berechtigte sind Gesamtschuldner. 24 Fälligkeiten Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig; 22 Absatz 2 bleibt unberührt. IV. Abschnitt: Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse und Gebühren für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen 25 Aufwendungsersatz für Grundstückshausanschlüsse (1) Die beitragsfähigen Aufwendungen nach 2 Abs. 2 Nr. 1 bzw. nach 2 Abs. 3 Nr. 1 umfassen die Aufwendungen im öffentlichen Verkehrsraum für die Herstellung einer Anschlussleitung je Grundstück bei Mischsystem und zweier Anschlussleitungen je Grundstück bei Trennsystem. (2) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt werden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (3) Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen, die von dem Grundstückseigentümer, den dinglich Nutzungsberechtigten oder dem auf dem Grundstück Gewerbetreibenden verursacht wurden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (4) Soweit Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum nicht in die beitragsfähigen Aufwendungen einbezogen worden sind, und die Anschlüsse noch nicht betriebsfertig hergestellt wurden, sind die Aufwendungen als Pauschalbetrag zu erstatten. (5) Erstattungspflichtig ist, wer bei der Fertigstellung, Erneuerung, Änderung oder Unterhaltung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. (6) Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten Baukosten verlangt werden. (7) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

18 Morbach Ausgabe 10/ Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen (1) Die Gemeinde kann für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen nach 6 der allgemeinen Entwässerungssatzung der Gemeinde Aufwendungsersatz von den Eigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke verlangen, auf denen gewerbliche oder sonstige Abwässer anfallen, deren Inhaltsstoffe bei Einleitung in das Abwassernetz die Besorgnis einer Gefährdung rechtfertigen. Soweit der Gemeinde für nach 53 Abs. 3 LWG von der Abwasserbeseitigungspflicht befreite Anlagen die Pflicht zur Überwachung (z.b. Funktionskontrolle und Messung der Ablaufwerte) auferlegt wird, kann diese von den Nutzungsberechtigten des Grundstückes Ersatz für die hierdurch bedingten Aufwendungen verlangen. (2) Der Aufwendungsersatz bemißt sich nach den Kosten, die der Gemeinde für die Abwasseruntersuchung - insbesondere durch die Inanspruchnahme Dritter - entstehen. (3) Werden Abwasseruntersuchungen durch Mieter oder Pächter verursacht, so sind diese neben den Grundstückseigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten Schuldner des Aufwendungsersatzes. (4) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. V. Abschnitt: Abwasserabgabe 27 Abwasserabgabe für Kleineinleiter (1) Die Abwasserabgabe für Einleiter, die weniger als 8 cbm je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten ( 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes), erhebt die Gemeinde unmittelbar von den Abgabeschuldnern (Absatz 4). (2) Die Abgabe wird nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet. Maßgebend ist deren Zahl am 30. Juni des Jahres, für das die Abgabe zu entrichten ist. Der Abgabenanspruch beträgt je Einwohner im Jahr: ab 01. Januar ,00 DM ab 01. Januar ,00 DM (ab 01. Januar ,90 Euro) (3) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils am 31.Dezember eines Kalenderjahres. Die Abgabeschuld endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Gemeinde schriftlich mitgeteilt wird. (4) Abgabeschuldner ist, wer im Bemessungszeitraum Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. Mehrere Abgabenschuldner sind Gesamtschuldner. (5) Die Abgabe ist am 15. Februar des folgenden Jahres fällig, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird. 28 Abwasserabgabe für Direkteinleiter Wird die Abwasserabgabe nicht unmittelbar festgesetzt und wird die Gemeinde insoweit abgabepflichtig, so wird diese Abwasserabgabe in vollem Umfang vom Abwassereinleiter angefordert. Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig. VI. Abschnitt: In Kraft Treten 29 In Kraft Treten (1) Die 1 bis 11 treten am in Kraft. Die 12 bis 29 treten am in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und über die Abwälzung der Abwasserabgabe der Gemeinde Morbach (ESA) vom 02. Dezember 1996 (3) Soweit Abgabenansprüche nach den auf Grund von Absatz 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter. Morbach, den Gemeindeverwaltung Morbach Gregor Eibes, Bürgermeister Hinweis: Gemäß 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) ist eine Verletzung der Bestimmungen über 1. Ausschließungsgründe ( 22 Abs. 1 GemO) und 2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates ( 34GemO) unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist. Morbach, den 01. März 2001 Gemeindeverwaltung Morbach Gregor Eibes, Bürgermeister Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - der Gemeinde Morbach Funktionsbezogene Aufteilung von Kosten und Aufwendungen Bei der Aufteilung von Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten von im Mischsystem betriebenen Einrichtungsteilen werden folgende Vomhundertsätze zugrunde gelegt: Kostenstelle Schmutzwasser Niederschlagswasser 1. biologischer Teil der Kläranlage einschließlich Schlammbehandlung 100 v.h. 0 v.h. 2. mechanischer, hydraulisch bemessener Teil der Kläranlage 50 v.h. 50 v.h: 3. Regenklärbecken und Regenentlastungsbau- 0 v.h. 100 v.h. werke 4. Leitungen für Mischwasser (doppelter Tro- 50 v.h. 50 v.h. ckenwetterabfluss zzgl. Fremdwasser) 5. andere Leitungen 40 v.h. 60 v.h. 6. Pumpanlagen je nach Zuordnung sind die Vomhundertsätze des hydraulischen Teils der Kläranlage oder der entsprechenden Leitungen maßgebend 7. Hausanschlüsse 55 v.h. 45 v.h. Die von den Kostenstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfassten sonstigen Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten der Kläranlage, insbesondere für Grundstücks (einschl. Erwerbskosten), Außenanlagen, Betriebs- und Wohngebäude, Energieversorgung, Planung und Bauleitung sind im Verhältnis der Investitionsaufwendungen für die Kostenstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 auf diese oder als selbständige Kostenstellen auf Schmutz- und Niederschlagswasser aufzuteilen. Der Anteil der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen an den Investitionsaufwendungen und den investitionsabhängigen Kosten wird mit 35 v.h. der Aufwendungen und Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung angesetzt. Anlage 2 zur Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - der Gemeinde Morbach Tabelle der Einwohnergleichwerte Schmutzwasserbeseitigung Lfd. Art der Grundstücksnutzung Soweit keine Einwohnergleichwerte angegeben Nr. sind, ist je Einwohnergleichwert anzusetzten: 1. Beherbergungsstätten einschl. Hotels, je 2 Betten Wohnheimen und Internaten 2. Camping- und Zeltplätze je 2 Personen der Höchstbelegungszahl 3. Jugendherbergen je 2 Betten 4. Krankenanstalten, Sanatorien, Kuranstalten, je Bett Alten- und Pflegeheime

19 Morbach Ausgabe 10/ Gaststätten- und Restaurationsbetriebe je 4 Sitzplätze 6. Versammlungsstätten (Theater, Konzert- je 10 Sitzplätze haus, Bürgerhaus, Vortragssaal, Schulaula, Kino, Mehrzweckhalle, Vereins- und Club gebäude) 7. Kirchen 4 EGW 8. Sportplätze mit Sanitäreinrichtungen: je 125 qm Sportfläche ohne Sanitäreinrichtungen: 4 EGW 9. Tennisplätze mit Sanitäreinrichtungen: 2 EGW je Spielfeld ohne Sanitäreinrichtungen: 4 EGW 10. Spiel- und Sporthallen, soweit sie nicht je 12,5 qm Hallenfläche auch als Versammlungsstätten dienen 11. Hallenbäder je 5 Wasserfläche 12. Besucherplätze bei Sportplätzen, Tennis- je 7 Sitz- oder Stehplätze plätzen, Spiel- und Sporthallen sowie Hal lenbädern 13. Freibäder je 75 qm Grundstücksfläche 14. Minigolfplätze 4 EGW 15. Kegel- und Bowlingbahnen, soweit nicht in 4 EGW je Bahn Gaststätten einbezogen 16. Bootshäuser und Bootsliegeplätze wie bei lfd. Nr Arbeitsstätten (Fabrik, Werkstatt, Büro, Ge- je 3 Betriebsangehörige schäft, Praxis usw. ohne Wohnungen auf dem gleichen Grundstück) 18. Produktion/Betrieb in/ von Gewerbe- und Industriebetrieben a) Läden und Geschäfte 4 EGW b) Verbrauchermärkte 4 EGW c) im übrgen nach Einzelfestlegungen, mind. 4 EGW 19. Schulen, Kindergärten je 10 Schüler/Kinder 20. Friedhöfe 4 EGW 21. Kleingärten 2 EGW je Kleingarten 22. Landwirtschaftliche Betriebe 4 EGW Bekanntmachung Sitzung des Werksausschusses der Gemeinde Morbach Sitzungstermin: Donnerstag, 15. März 2001, Uhr Sitzungsort: Gemeindehaus Wenigerath, Morbach - Öffentliche Sitzung - 1. Vergabe; Kanal- und Wasserleitungsarbeiten im Bereich Auf Scherfel im Ortsbezirk Hinzerath 2. Anfragen und Mitteilungen - Nichtöffentliche Sitzung - 3. Festsetzung des Beitragssatzes für die Erhebung von einmaligen Beiträgen für den Ausbau (räumliche Erweiterung) der Schmutzwasserbeseitigung gemäß 5 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - der Gemeinde Morbach vom Festsetzung des Beitragssatzes für die Erhebung von einmaligen Beiträgen für den Ausbau (räumliche Erweiterung) der Wasserversorgung gemäß 5 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung - Entgeltsatzung Wasserversorgung - der Gemeinde Morbach Anfragen und Mitteilungen Morbach, den Gemeindeverwaltung Morbach Gregor Eibes, Bürgermeister Wahlbekanntmachung I. Am 25. März 2001 findet die Wahl zum 14. Landtag von Rheinland-Pfalz statt. Die Wahl dauert von bis Uhr II. Die Gemeinde ist in 20 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom bis übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben. III. Die Stimmberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Wahlumschlägen. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes Stimmzettel und Umschlag ausgehändigt. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer 1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und der Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und der Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, 2. für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen- Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. Die Wählerin und Wähler geben ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll, und ihre Landesstimme in der Weise, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss von der Wählerin und vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden.

20 Morbach Ausgabe 10/2001 IV. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. V. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindeverwaltung einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem im unverschlossenen Wahlumschlag befindlichen Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeindeverwaltung übersenden, dass er dort spätestens am Tage der Wahl bis Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Gemeindeverwaltung oder am Tag der Wahl bis spätestens Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden. Das Stimmrecht kann nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden ( 4 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Morbach, den 5. März 2001 Die Gemeindeverwaltung Morbach Gregor Eibes, Bürgermeister Ortsbezirk Morscheid-Riedenburg Sitzung des Ortsbeirates Morscheid-Riedenburg Sitzungstermin: Donnerstag, 15. März 2001, um Uhr Sitzungsort: Bürgerhaus Morscheid, Morbach Tagesordnung: - Öffentliche Sitzung- 1. Neufassung des Flächennutzungsplanes 2. Anfragen und Mitteilungen Morbach-Morscheid-Riedenburg, den Petra Arend, Ortsvorsteherin Ortsbezirk Rapperath Katasteramt Birkenfeld Bekanntmachung gemäß 71 Baugesetzbuch Der Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet Rapperath-Leisberg in der Gemarkung Rapperath ist am unanfechtbar geworden. Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß 72 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Aug (BGBI. I S. 2141) der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. Die Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlasst. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt Birkenfeld als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist. Morbach, den Wolfgang Horbach (S) Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses Bekanntgaben + Informationen Öffentliche Ausschreibung Bauvorhaben: Neubau eines Forscher- und Besucherzentrums Vicus Belginum, Morbach/Wederath Umbauter Raum ca cbm Bauherr: Gemeinde Morbach, Bahnhofstr , Morbach Planung und Bauleitung: Architektin Annette Eiden-Schuh, Dipl.-Ing. (FH), Morbach, Birkenfelder Str. 72, Tel /947174, Fax: 06533/ Leistungen: 1. WC-Trennwände DIN (Submission Uhr) (DM 20, ) 6 STK WC-Kabinen 6 STK Garderobenschränke Ausführungszeit: ab September 2001, innerhalb von 6 AT 2. Fliesenarbeiten DIN (Submission Uhr) (DM 25, ) 175 qm Bodenfliesen aus Steinzeug 235 qm Wandfliesen aus Steingut Ausführungszeit: ab August 2001, innerhalb von 15 AT 3. Parkettarbeiten DIN (Submission Uhr) (DM 20, ) ab September 2001, innerhalb von 10 AT 4. Bodenbelagsarbeiten DIN (Subm Uhr) (DM 20, ) 50 qm Nadelvlies 9 qm Eingangsmatten Ausführungszeit: ab September 2001, innerhalb von 3 AT 5. Schreinerarbeiten DIN (Submission Uhr) (DM 25, ) 12 STK gefälzte Türblätter 2 STK Innentüranlagen 80 m Sockelleisten 15 m Holzhandläufe innen Ausführungszeit: ab September 2001, innerhalb von 5 AT 6. Malerarbeiten DIN (Submission Uhr) (DM 30, ) 225 qm Hydrophobierung Betonwände außen 380 qm Anstrich Wände, innen 435 qm Decken, innen 3 STK Anstrich Stahlzargen 11 STK Anstrich T30-Türen 11 m Anstrich Handlaufunterkonstruktion, innen 37,5 m Anstrich Geländer, innen und außen Ausführungszeit: ab September 2001, innerhalb von 15 AT Angebotsunterlagen: können beim ausschreibenden Architekturbüro unter Beifügung eines Verrechnungschecks (keine Rückerstattung) schriftlich unter Angabe des Gewerkes angefordert werden. Der Versand der Unterlagen erfolgt per Post ab Mo Eröffnungstermin: Mo 02./04./2001 bei der Gemeindeverwaltung Morbach, Rathaus, Verwaltungsgebäude II, Bahnhofstr. 19, Morbach Vergabeprüfstelle: nach 31 VOB/A ist die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Kommunalaufsicht Gemeindeverwaltung Morbach Gregor Eibes, Bürgermeister Forstamt Morbach - Gemeindlicher Forstbetrieb - Forstrevier Hundheim Bekanntmachung Am Samstag, den , werden im Forstrevier Hundheim (Ortsbezirke Gonzerath und Wederath) Brennholzlose für Selbstwerber versteigert. Treffpunkte und Zeiten:

21 Morbach Ausgabe 10/2001 für den Ortsbezirk Gonzerath um 9.00 Uhr an der Kläranlage in Gonzerath, (Zur Versteigerung kommt schwaches, stehendes Buchenholz aus der Abt. 117a/Krauwald (an der Königsbuche). für den Ortsbezirk Wederath um Uhr an der Kirche in Wederath, (Zur Versteigerung kommen an Abfuhrwege vorgelieferte, ganze Buchenstämme aus der Abt. 25-b /Mühlenberg) Die Lose verfallen am Mit der Zuschlagserteilung verpflichtet sich der Ersteigerer zur Beachtung/Einhaltung der folgenden Bedingungen: 1. Die Frist für die Abfuhr bzw. Aufarbeitung der Lose läuft bis zum Danach geht das nicht aufgearbeitete bzw. nicht abgefahrene Holz in das Eigentum der Gemeinde Morbach zurück. 2. Bei der Holzabfuhr ist die Wegebenutzungssatzung der Gemeinde Morbach zu beachten und einzuhalten. Bei ungünstiger Witterung hat die Holzabfuhr zu unterbleiben. Fahrzeugbewegungen dürfen nur auf den Rückegassen und Wegen erfolgen. 3. Das aufgearbeitete Holz darf keinesfalls gegen die vorhanden Bäume gepoltert werden; zwischen dem Baum und dem Holzpolter ist eine Zwischenstütze aufzustellen! 4. Die Einheitsgemeinde Morbach als Waldbesitzerin haftet nicht für jegliche Art von Schäden, die den Käufern persönlich oder Dritten gegenüber aufgrund ihrer Tätigkeit im Wald entstehen. Gegen Schadensfälle jeglicher Art haben sich die Käufer selbst zu versichern. 5. Bei der Aufarbeitung der Lose - verpflichtet sich der Ersteigerer, in der Motorsäge nur Kettenhaftöle mit dem Umweltzeichen Blauer Engel zu verwenden; - ist der Ersteigerer selbstwerbender Unternehmer im Bereich der Einheitsgemeinde Morbach und hat die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Unfallkasse zu beachten. 6. Verstösse gegen die vorgenannten Bedingungen haben Schadenersatzforderungen und den Ausschluss von weiteren Versteigerungen zur Folge. Morbach, den gez. Haag, FI gez. Womelsdorf, OFR Hunsrücker Holzmuseum Ortsbezirk Weiperath, Nr. 79, Morbach Tel.: (06533) , Fax: (06533) Öffnungszeiten: Museum und Café Sommerhalbjahr ( ) Di bis Fr.: Uhr Sa., So., Feiertag: Uhr Mo geschlossen Winterhalbjahr ( ) Januar geschlossen, Öffnung nur am Wochenende zu den oben angebenen Zeiten. Sonderausstellungen zurzeit: Werner Persy - Holzschnitte Stuart Bilock - Wildholzmöbel Der Arbeitsmarkt für Frauen in der Region Trier Regionalanalyse erschienen Der Arbeitskreis Frauen und Arbeit im Verbundsystem Arbeitsmarktintegration Benachteiligter in der Region Trier hat die Analyse Der Arbeitsmarkt für Frauen in der Region Trier herausgegeben. Ziel der Regionalanalyse ist, auf der Basis von Zahlen, Fakten und Empfehlungen in den Dialog mit Organisationen, Unternehmen, Politik, Verwaltungen und interessierten Einzelpersonen einzutreten, um die Situation für Frauen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt weiter zu verbessern. Die Analyse kann beim Verbund Arbeitsmarktintegration, Oerenstraße 15, Trier, kostenlos angefordert werden.

22 Morbach Ausgabe 10/2001 Heeresmusikkorps gastiert in Morbach Spitzenorchester mit großer Bandbreite Eines der begehrtesten Orchester überhaupt, das Heeresmusikkorps 300 gastiert am Donnerstag, dem 15. März 2001 um 19,30 Uhr zu einem Wohltätigkeitskonzert zugunsten der Mali-Hilfe in der Baldenau- Halle in Morbach. Das Heeresmusikkorps wurde 1956 in Idar-Oberstein gegründet und ist seit 1957 in Koblenz beheimatet. Von hier aus hat das Musikkorps die ganze Welt bereist und nicht nur mit Militärmusik vielen Menschen eine musikalische Freude bereitet. Unter dem Motto Gespielt wird alles, nur gut muss es sein hat sich das Ensemble, das zurzeit von Oberstleutnant Thomas Klinkhammer dirigiert wird, in der Oberklasse der Blasmusikszene etabliert Weihnachtsbäumen aus, wie dies vom Forst- und Landwirtschaftsausschuss der Gemeinde Morbach am 02. November 2000 beschlossen wurde. Nach Ansicht des Ortsbeirates sollte von einer Vergrößerung der vorhandenen Weihnachtsbaumkultur aus Kostengründen (hier wäre ein neuer Zaun zu erstellen) abgesehen werden. Jastimmen: 6 Neinstimmen: 0 Stimmenthaltungen: 0 Zu Punkt 2: Änderung des Flächennutzungsplanes Sachverhalt: Der Bedarf der bis zum Jahre 2015 benötigten Wohn- und Mischgebietserweiterungsflächen des Ortsbezirkes Elzerath wurde ermittelt aus dem Eigen- und Ersatzbedarf (abzüglich eines Baulückenanteils) durch die angenommene Bevölkerungsentwicklung (0,2 ha) sowie dem äußeren Bedarf (Zuzug) (0,2 ha). Zur Abdeckung dieses errechneten Bedarfs an Bauflächen ist es im Ortsbezirk Elzerath nicht zwingend erforderlich, neues Bauland auszuweisen. Vielmehr kann dieser Bedarf durch Nutzung der in ausreichendem Maße im Ortsbezirk vorhandenen Baulücken abgedeckt werden. Beschluss: Dem Gemeinderat wird empfohlen, im Ortsbezirk Elzerath kein neues Bauland auszuweisen, da Baulücken in der Ortslage in ausreichendem Maße vorhanden sind. Jastimmen: 6 Neinstimmen: 0 Stimmenthaltungen: 0 Volle Konzerthallen und stets ein begeistertes Publikum sind bei den Auftritten der uniformierten Musiker die Regel. Flotte Marsch- und Militärmusik, Big-Band-Sound, konzertante Musik, Opern-, Operetten und Musicalmelodien und auch Volksmusik gehören zum umfassenden Repertoire des Orchesters. Der traditionell als Zugabe am Ende des Konzertes gespielte Radetzky-Marsch hat schon Kultcharakter bekommen. Zum gelungenen Musikerlebnis trägt auch die bewährte Moderation von Oberstabsfeldwebel Norbert Schindele bei, der mit viel Wissen dem Publikum die Musikstücke näher bringt. Eintrittskarten für das Konzert des Heeresmusikkorps 300 gibt es im Vorverkauf zum Preis von 13,00 DM beim Verkehrsamt Morbach, bei Mettler Buch & Papier in Morbach sowie in Longkamp beim Friseursalon Ruf. Ortsbezirk Elzerath Unterrichtung über die Sitzung des Ortsbeirates Elzerath am 08. Februar Öffentliche Sitzung - Zu Punkt 1: Beratung Forstwirtschaftsplan 2001 Oberforstrat Womelsdorf gibt einen Überblick über den Verlauf des Forstwirtschaftsjahres 2000 und die derzeitige Situation in der Holzwirtschaft. Forstamtmann Haus erläutert den Forstwirtschaftsplan Hiernach sind im Gemeindewald in der Gemarkung Elzerath folgende Maßnahmen vorgesehen: a) Holzernte: Durchforstungen durch - Forstwirte: in Abt. 129 a2 (Fichte und Kiefer) ca. 95 fm und Abt. 114 (Fichte) ca. 40 fm - Vollernter: in Abt. 129 al, 130 al, 130 a2, 130 a3, 130 c und 131 bl (Fichte) ca. 750 fm b) Sonstige Betriebsarbeiten: - extensive Kulturpflege in den Abt. 129 x (Fichte/Edeltanne) und 131 al (Buche, Weißtanne und Fichte-Naturverjüngung) - Jungbestandspflege in Abt. 131 c und 129 bl (Buche) - Wertastung in Abt. 129 b2 (Lärche) Den vorgesehenen Maßnahmen wird zugestimmt. Jastimmen: 5 Neinstimmen: 0 Stimmenthaltungen: 1 Nach eingehender Beratung spricht sich der Ortsbeirat gegen die Anpflanzung einer zusätzlichen Fläche im Distrikt Heidenpütz mit Zu Punkt 3: Verlegung des Kinderspiel- und Bolzplatzes In der Abrundungssatzung Elzerath - In der Domp ist das Grundstück Flur 5, Pz. 34/8 als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spiel- und Bolzplatz ausgewiesen. Diese Festsetzung soll - wie im Vorentwurf der Neufassung des Flächennutzungsplanes bereits vorgesehen - aufgehoben und in Wohnbauflächen geändert werden, wodurch drei neue Bauplätze entstehen. Als neuer Standort für den Spiel- und Bolzplatz sollen die Grundstücksparzellen Flur 5, Pz. 40/16, 40/17, 40/18, 40/19 und 40/20 am westlichen Ortsrand ausgewiesen werden. Jastimmen: 6 Neinstimmen: 0 Stimmenthaltungen: 0 Zu Punkt 4: Baumpflanzung entlang der K 95 und Gestaltung der Grünanlage an der Kreuzung K 95/ Straße zum Friedhof Die noch durchzuführende Baumbepflanzung entlang der K 95 sowie der Grünanlage an der Kreuzung K 95 / Straße zum Friedhof soll mit den Baumarten Spitzahorn und Rosskastanie erfolgen. Jastimmen: 5 Neinstimmen: 0 Stimmenthaltungen: 1 Zu Punkt 5: Friedhofsgestaltung Im Zuge der Friedhofsgestaltung sollen folgende Arbeiten ausgeführt werden: 1. Entfernung der Zwischenhecke sowie der zwei friedhofs-untypischen Bäume 2. Anlegung eines Betonstreifens zur Standsicherung der Grabsteine 3. Anstrich der Ruhebänke sowie des Holzkreuzes 4. Sanierung des Eingangstores. Jastimmen: 6 Neinstimmen: 0 Stimmenthaltungen: 0 Zu Punkt 6: Benennung von Straßennamen Die Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt wird auf einen späteren Zeitpunkt vertagt. Jastimmen: 6 Neinstimmen: 0 Stimmenthaltungen: 0 Zu Punkt 7: Benutzungsordnung des Gemeindehauses; 7.1 Benutzungsordnung Für die Nutzung des Gemeindehauses Elzerath (Saal bzw. Küche) wird folgende Benutzungsordnung beschlossen:

23 Morbach Ausgabe 10/ Entgelte (gemäß Entgeltsregelung der Gemeinde Morbach vom ); 1.1 Gemeindehaus-Saal (74 qm): Die Miete wird festgesetzt auf 1,00 DM je qm für den ersten Tag und 0,50 DM je qm für jeden weiteren Tag der Nutzung. Gemeindehaus-Küche (15 qm): Die Miete wird festgesetzt auf 1,00 DM je qm Küchenfläche für jeden angefangenen Tag der Nutzung. 1.2 Bei kulturellen Veranstaltungen kulturtragender Vereine, bei denen eine Bewirtschaftung erfolgt, reduziert sich die Miete auf 50 v.h. von Nr Bei kulturellen Veranstaltungen kulturtragender Vereine, bei denen keine Bewirtschaftung erfolgt, reduziert sich die Miete auf 25 v.h. von Nr Bei gewerblichen Veranstaltungen erhöht sich die Miete auf 200 v.h. von Nr Bei Nutzung durch Behörden und Firmen erhöht sich die Miete auf 200 von Nr Die Nebenkosten wie Strom, Wasser, Heizung, Lohnkosten usw. werden von der Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem Ortsvorsteher /-in bzw. dem Hausmeister ermittelt und sind in voller Höhe zu erstatten. 1.7 Die Nutzung der Einrichtungen durch ortsansässige Vereine für Proben, Training etc. ist kostenlos. 1.8 Jeder Verein, jede Gruppe bzw. Freiwillige Feuerwehr, der/die am Umbau des Gemeindehauses mitgewirkt hat, kann dieses einmal im Jahr für eine nichtgewinnbringende, nichtöffentliche Veranstaltung für die Dauer eines Tages mietfrei benutzen. Eigenleistungen und damit das Recht auf eine mietfreie Benutzung der Vereine und Gruppen bzw. Freiwilligen Feuerwehr, die an dem Umbau mitgewirkt haben, sind nach Ablauf von fünf Jahren seit Fertigstellung der Maßnahme abgegolten. Nebenkosten sind auch bei den mietfreien Nutzungen zu erstatten. 2. Mietzeiten: Grundsätzlich wird der Schlüssel am Tag vor der Veranstaltung vom Ortsvorsteher /in ausgehändigt, damit eingedeckt und dekoriert werden kann. Wird der Saal/die Küche jedoch am Tag vor der Veranstaltung von einer anderen Person oder einem Verein genutzt, ist der Saal/die Küche erst ab Uhr des Veranstaltungstages zu nutzen. Die Nutzung endet um Uhr des Folgetages. Die Reinigung soll bis Uhr erfolgt sein. Werden Räumlichkeiten noch genutzt (z.b. Mittagessen), wird ein weiterer Tag in Rechnung gestellt. 3. Reinigung: Die Reinigung der Räumlichkeiten hat nach jeder Benutzung zu erfolgen. Sollte der Mieter dazu nicht in der Lage sein, kann auf Wunsch die Reinigung durch eine Reinigungskraft vorgenommen werden. Die Kosten hierfür werden gesondert in Rechnung gestellt. 4. Müll: Der Müll ist zu trennen. Gelbe Säcke stehen zur Verfügung. 5. Inventarbestand: Bei jeder Veranstaltung wird der Inventarbestand vor und nach der Nutzung festgestellt, sowie verunreinigtes Porzellan nachgereinigt. Die Kosten hierfür werden in Rechnung gestellt. Beschädigtes oder fehlendes Inventar sowie Schäden an der Einrichtung werden dem Benutzer mit dem Neubeschaffungspreis in Rechnung gestellt. 6. Getränke: Zurzeit besteht noch kein Getränkelieferungsvertrag. 7. Terminierung der Vermietung: Sind zu einem Termin auch Interessenten aus anderen Ortsbezirken zur Vermietung vorhanden, werden die Bewohner von Elzerath vorrangig behandelt. Maßgebend ist die Reihe der Anmeldungen beim Ortsvorsteher/-in. Anmeldungen können bis maximal 3 Monate (für Kommunionfeier 1 Jahr) im Voraus berücksichtigt werden. Jastimmen: 6 Neinstimmen: 0 Stimmenthaltungen: 0 Zu Punkt 7: Benutzungsordnung des Gemeindehauses; 7.2 Benutzung des Foyers Für die Benutzung des Foyers wird kein Entgelt festgesetzt. Jastimmen: 6 Neinstimmen: 0 Stimmenthaltungen: 0 Zu Punkt 7: Benutzungsordnung des Gemeindehauses; 7.3 Ausleihung von Gegenständen 1. Mobiliar: Das Ausleihen von Mobiliar (Tische und Stühle) wird ermöglicht. Das Entgelt hierfür wird wie folgt festgesetzt: je Tisch = 2,00 DM (ab 2002: 1,00 Euro) je Stuhl = 1,00 DM (ab 2002: 0,50 Euro) 2. Gebrauchsgegenstände: Gebrauchsgegenstände (Porzellan, Gläser, Töpfe usw.) werden nicht ausgeliehen. Jastimmen: 6 Neinstimmen: 0 Stimmenthaltungen: 0 Zu Punkt 8: Mitteilungen Mitteilungen: Ohne Aussprache erhalten die Anwesenden davon Kenntnis, dass - von der Fa. Knoop, Zeltingen-Rachtig zwischenzeitlich die schadhaften Stellen am Bürgersteig an der K 95 ausgebessert sowie die Setzungen in der Baustraße In der Domp beseitigt wurden. - seitens der Fa. Knoop, Zeltingen-Rachtig zugesagt wurde, die noch ausstehenden Baumpflanzungen auf dem aufgeschütteten Erdreich am Ortseingang (aus Richtung Heinzerath kommend) baldmöglichst vorzunehmen sowie den aufgeschütteten Waldweg in der Nähe des Wasserbehälters kurzfristig mit einer Raupe zu planieren. - seitens des Architektur- und Ingenieurbüros Jakobs-Thomas, Morbach in Zusammenarbeit mit der Fa. Knoop, Zeltingen-Rachtig der Teerbelag der Straße In der Gass begutachtet, weiterhin beobachtet und entsprechend bewertet wird. - bei der Inspektion des Kinderspielplatzes am 09. Oktober 2000 seitens der Bauverwaltung die Ansicht vertreten wurde, die Spielgeräte wegen des maroden Zustands aus Sicherheitsgründen allesamt abzubauen. Aus demselben Grund werden auch die Zaunpfosten mit Zaun abmontiert (teilweise bereits geschehen). Ortsbezirk Gutenthal Unterrichtung über die Sitzung des Ortsbeirates Gutenthal am 6. Februar Öffentliche Sitzung- Zu Punkt 1.: Einwohnerfragestunde gemäß 21 Geschäftsordnung i.v.m. 16 a Gemeindeordnung Karl Gröber fragt an, warum das Häuschen auf dem Kinderspielplatz entfernt wurde. Antwort von Ortsvorsteher Gauer: Das Häuschen habe ich abbauen lassen, weil es ständig durch Jugendliche verschmutzt und beschädigt wird. So waren die Dacheindeckung wiederholt und auch die Bänke im Inneren zerstört worden. Guido Lieser fragt an, ob an dem Regenrückhaltebecken zwischen der Ortslage und dem Gewerbepark HuMos irgendwelche Schutzmaßnahmen vorgesehen seien. Antwort des Ortsvorstehers: Herr Jakobs vom Planungsbüro Jakobs-Thomas hat dazu in der Ortsbeiratssitzung am ausgeführt, dass solche Maßnahmen nicht als erforderlich erachtet werden. Zu Punkt 2.: Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Morbach Dem Gemeinderat wird empfohlen, der geplanten Ausweisung der Gewerbegebietserweiterungsfläche HuMos entsprechend dem in der Anlage dargestellten Vorschlag zuzustimmen. Jastimmen: 8 Neinstimmen: 0 Stimmenthaltungen: 0 Zu Punkt 3.: Verlegung der Schulbushaltestelle in Gutenthal von der B327 in die Ortslage Die vorhandenen Schulbushaltestellen in der Ortslage Gutenthal sollen an den jetzigen Standorten verbleiben. Jastimmen: 7 Neinstimmen: 0 Stimmenthaltungen: 1

24 Morbach Ausgabe 10/2001 Zu Punkt 4.: Anfragen und Mitteilungen Ohne Aussprache erhalten die Anwesenden davon Kenntnis, dass die Deutsche Post AG beabsichtigt, die Postfiliale im Geschäft von Frau Klara Andres mit Ablauf des wegen zu geringer Nachfrage zu schließen. Als Ersatz soll der mobile Post-Service eingesetzt werden, der im Wesentlichen die Aufgaben der Postagentur übernimmt. Dies ist so zu verstehen, dass der Briefzusteller diese Leistungen im Rahmen des Zustellganges in Gutenthal übernimmt. Er kann mittels einer Karte, die an alle Haushalte verteilt wird, angefordert werden und sucht die Kunden dann während der Postzustellung auf. Alle Haushalte werden über das neue Dienstleistungsangebot nochmals frühzeitig durch Aushänge und Anschreiben informiert werden. Ortsbezirk Haag Unterrichtung über die Sitzung des Ortsbeirates Haag am Öffentliche Sitzung - Zu Punkt 2: Änderung des Flächennutzungsplanes Herr Hartmann von der Gruppe Hardtberg stellt klar, dass die Planung keine Änderung, sondern eine komplette Neufassung des Flächennutzungsplanes darstellt. Der Bedarf der bis zum Jahre 2015 benötigten Wohn- und Mischgebietserweiterungsflächen des Ortsbezirks Haag wurde ermittelt aus dem Eigen- und Ersatzbedarf (abzügl. eines Baulückenanteils) durch die angenommene Bevölkerungsentwicklung (1,5 ha) sowie dem äußeren Bedarf (Zuzug) (1,0 ha). Der so errechnete Bedarf von 2,5 ha teilt sich auf in das bestehende Baugebiet Acht (1,9 ha) und das geplante Baugebiet Kirchenflur (0,6 ha). Das Gebiet Kirchenflur hat eine Größe von 0,6 ha. Eine mögliche Bebauung schließt sich harmonisch an den bestehenden Ortsrand bzw. das neue Baugebiet Haag I - Acht an. Der Vorschlag des Planungsbüros wurde zur Diskussion gestellt. Jastimmen: 10 Neinstimmen: - Stimmenthaltungen: - Zu Punkt 3: Vorstellung des Forstwirtschaftsplanes 2001 Oberforstrat Womelsdorf gibt für den Gemeindewald Morbach einen kurzen Rückblick auf das Forstwirtschaftsjahr 2000 und einen Ausblick auf das Forstwirtschaftsjahr Forstamtsrat Haus hält ebenfalls Rückblick auf das abgelaufene Forstwirtschaftsjahr und erläutert die im Forstwirtschaftsjahr 2001 im Gemeindewald des Ortsbezirks Haag geplanten Maßnahmen. Der Forstwirtschaftsplan 2001 wird von den Mitgliedern des Ortsbeirates zur Kenntnis genommen. Zu Punkt 4: Teilnahme am Landes- Bundeswettbewerb Unser Dorf soll schöner werden - Unser Dorf hat Zukunft Der Ortsbezirk Haag nimmt am diesjährigen Landes- Bundeswettbewerb Unser Dorf soll schöner werden - Unser Dorf hat Zukunft teil. Jastimmen: - Neinstimmen: 10 Stimmenthaltungen: - Ortsbezirk Heinzerath Unterrichtung über die Sitzung des Ortsbeirates Heinzerath am 8. Februar Öffentliche Sitzung - Zu Punkt 1: Änderung des Flächennutzungsplanes Sachverhalt: Der Bedarf der bis zum Jahre 2015 benötigten Wohn- und Mischgebietserweiterungsflächen des Ortsbezirks Heinzerath wurde ermittelt aus dem Eigen- und Ersatzbedarf (abzügl. eines Baulückenanteils) durch die angenommenen Bevölkerungsentwicklung (1,0 ha) sowie dem äußeren Bedarf (Zuzug) (0,6 ha). Der so errechnete Bedarf von 1,6 ha teilt sich auf in das geplante Baugebiet An der Troef (1,0 ha) und das geplante Baugebiet Im Tempel (0,6 ha). Zu a) Geplante Wohngebietsfläche An der Troef Das Gebiet ist in der vorliegenden Karte dargestellt. Es hat eine Größe von 1,0 ha. Die Eingriffserheblichkeit ist relativ gering. Zu b) Geplante Wohngebietsfläche,Im Tempel Das Gebiet ist in der vorliegenden Karte dargestellt. Es hat eine Größe von ca. 0,6 ha. Die Eingriffserheblichkeit ist relativ gering. Beschluss: Die Verwaltung wird beauftragt, vor einer abschließenden Beschlussfassung, hinter dem Neubaugebiet Im Brühl die Möglichkeit der Ausweisung von Bauflächen zu prüfen. Jastimmen: 8 Neinstimmen: 0 Stimmenthaltungen: 0 Zu Punkt 2: Erweiterungssatzung Heinzerath - Am Boorfloß ; Aufstellungsbeschluss Sachverhalt: Im Ortsbezirk Heinzerath soll durch die Aufstellung einer Satzung nach 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch am südlichen Ortsrand die Abgrenzung des bebaubaren Innenbereiches unter Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen festgelegt werden, um einen geschlossenen Ortsrand auszubilden und durch behutsames Abrunden der Ortslage die Bebauungsmöglichkeiten in Heinzerath zu verbessern. Beschluss: Dem Gemeinderat wird empfohlen, für das in der vorliegenden Karte gekennzeichnete Gebiet die Aufstellung einer Erweiterungssatzung mit der Bezeichnung Heinzerath - Am Boorfloß zu beschließen. Jastimmen: 8 Neinstimmen: 0 Stimmenthaltungen: 0 Zu Punkt 3: Parkflächen am Gemeindehaus Sachverhalt: Am Gemeindehaus in Heinzerath bestehen z. Z. 3 Parkmöglichkeiten. In Anbetracht des viel besuchten und genutzten Gemeindehauses müssen Besucher den Pkw entlang der Straße parken. Des Weiteren könnte ein Parkplatz neben dem Gemeindehaus als Festplatz genutzt werden, da z.z. kein Platz für Veranstaltungen zur Verfügung steht. Beschluss: Es wird beschlossen, die Grünfläche neben dem Gemeindehaus als Parkfläche auszubauen, da das Gemeindehaus nur über 3 Parkplätze verfügt und kein Festplatz vorhanden ist. Jastimmen: 6 Neinstimmen: 2 Stimmenthaltungen: 0 Zu Punkt 4: Anfragen und Mitteilungen Anfrage 1: Seitens des Ortsbeirates wird bemängelt, dass anl. der umfangreichen Eigenleistungen auf dem Friedhofsgelände den freiwilligen Helfern bisher noch keine größere Anerkennung zugekommen ist. Des Weiteren hätte sich der Ortsvorsteher mehr um das Projekt kümmern müssen. Antwort: Ortsvorsteher Carstens gibt zu, dass er dem Projekt nicht ausreichend Aufmerksamkeit geschenkt hatte. Er sei jedoch kein Baufachmann und hatte deshalb den Helfern bei der Kleinmaterialbesorgung freie Hand gelassen. Des Weiteren bot er an, bei Fragen jederzeit zur Verfügung zu stehen. Nach der Fastnacht ist vorgesehen, für die Helfer einen Umtrunk und ein Essen als Anerkennung für die erbrachten Leistungen zu organisieren. Anfrage 2: Es wird angefragt, wann die Tannen im Kreuzungsbereich Kirchanwand geschnitten werden. Antwort: Ortsvorsteher Heinz Carstens war in dieser Angelegenheit bei der Gemeindeverwaltung vorstellig. Seitens der Gemeinde wurde der Besitzer angeschrieben und aufgefordert, diesen Missstand zu beheben. Dies wurde von dem Besitzer zugesagt. Anfrage 3: Seitens des Ortsbeirates wird angefragt, ob eine Veröffentlichung in der Morbacher Rundschau bezüglich der Höhe von Hecken etc. im Kreuzungsbereich getätigt werden könnte. Antwort: Ortsvorsteher Carstens sagt zu, sich in dieser Angelegenheit zu informieren und eine entsprechende Mitteilung in der Morbacher Rundschau zu veröffentlichen.

25 Morbach Ausgabe 10/2001 Anfrage 4: Es wird angefragt, ob Bäume, die den Straßenbereich durch ihren Wurzelwuchs beschädigen, gefällt werden dürften. Des Weiteren wird nachgefragt, wer dafür zuständig ist, das Laub der Bäume zu beseitigen bzw. wer für evtl. Schäden (Rutschgefahr) verantwortlich ist. Antwort: Es wird mitgeteilt, das ältere Bäume, die keinen Schaden an der Straße verursachen ein sog. Standrecht haben. Wird jedoch die Straße durch den Wurzelwuchs beschädigt, ist dieser zu fällen. Generell sind die Anlieger verpflichtet ihren Bereich der Straße zu reinigen. Ortsvorsteher Carstens will sich in dieser Angelegenheit bezügl. der Rutschgefahr nochmals informieren. Anfrage 5: Seitens des Ortsbeirates wird festgestellt, dass schon seit längerer Zeit das Problem bezüglich der Einstellung eines Arbeiters zur Unterhaltung von Rasenflächen etc. offen steht. Antwort: Ortsvorsteher Heinz Carstens will hierzu unter dem Punkt Mitteilungen informieren. Mitteilungen: Die Anwesenden erhalten ohne Aussprache davon Kenntnis, dass - der Straßenausbau Am Boorfloß am beginnen und Anfang Mai abgeschlossen werden soll. Gleichzeitig wird durch die RWE die Straßenbeleuchtung montiert. - die Oberleitung von der Ecke Haus Donner nach Götzenfeld unter Erde verlegt wird. Ferner wird das Kabel der Straßenbeleuchtung zur Brieschmühle unter Erde verlegt. - die Straßenleuchte im Kurvenbereich der Brieschmühle so versetzt wird, dass Busverkehr gewährleistet ist. - die Straßenbeleuchtung im Neubaugebiet Im Breul nach dem die Grenzsteine am Haus Liesch und Sauer freigelegt wurden in den nächsten 2 Wochen von der RWE montiert wird. - mit H. Schommer und H. Donner gesprochen wurde, zwecks Pflege der Anlagen im Ortsbereich und diesbezüglich noch eine Antwort erwartet wird. - die Kühlanlage in der Leichenhalle installiert wurde. - das Eingangstor auf dem neuen Friedhof an die Fa. Spies vergeben wurde. - der Wirtschaftsweg zwischen dem Anwesen S. Pink und E. Wagner gefräst wurde, so dass ein mähen von Hand möglich ist. Zu Punkt 5: Einwohnerfragestunde gemäß 21 Geschäftsordnung i.v.m. 16 a Gemeindeordnung Seitens der Zuhörer wird angefragt, ob und wann der Fußweg zum Wendehammer im Neubaugebiet Breul hergestellt wird. Ortsvorsteher Heinz Carstens informiert, dass sich diese Angelegenheit im Zusammenhang mit der Herstellung der Parkplätze am Gemeindehaus erledigt. Des Weiteren werden aus der Mitte der Zuhörer Fragen zum verkehrsgefährdenden Bewuchs (keine Einsicht in den Kreuzungsbereich) an der Hauptstraße und zum verkehrsbehinderten Parken im Wendehammer gestellt. Ortsvorsteher Carstens wird sich in diesen Angelegenheiten informieren. Nordwestlich angrenzend befinden sich ein Bachlauf und Feuchtwiesen, die nach 24 Landespflegegesetz pauschal geschützt sind. Die Eingriffserheblichkeit ist gering bis mittel. Dem Gemeinderat wird empfohlen, der geplanten Ausweisung der Wohnerweiterungsfläche Auf m Scherfel entsprechend dem Vorschlag des Planungsbüros zuzustimmen. Jastimmen: 7 Neinstimmen: - Stimmenthaltungen: - Zu b) Windkraft Das fragliche Gebiet ist in der Karte dargestellt. Es ist geplant, auf diesem Standort Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von ca. 85 Meter zu errichten. Der vorgeschriebene Abstand zum Ort wird eingehalten, es ist kein Schattenwurf auf den Ort gegeben. Die potentielle Betreiberfirma bietet dem Ortsbeirat in einem Termin eine Vorstellung (Computersimulation des Landschaftsbildes von verschiedenen Standorten im und um den Ort -Sichtbarkeitsanalyse, Darstellung der Geräuschkulisse etc.) sowie die Besichtigung bestehender Windkraftanlagen an. Bezüglich der geplanten Ausweisung von Flächen für die Windkraft entsprechend dem Vorschlag wird eine ergänzende Sitzung anberaumt. Jastimmen: 7 Neinstimmen: - Stimmenthaltungen: - Zu c) Rücknahme der Mischgebietsfläche Anspann Das Mischgebiet Anspann mit einer Größe von 1,0 ha liegt in ungünstiger räumlicher Lage östlich der Bahntrasse. Eine Bebauung dieser Fläche würde einen neuen, eigenen Ortsteil, abgetrennt der eigentlichen Ortschaft Hinzerath, ergeben. Die fußläufige Erreichbarkeit des Ortskerns ist schlecht. Die Fläche besteht aus z.t. stark verbuschtem Extensivgrünland mit feuchten und stark vernässten Bereichen. Die Eingriffserheblichkeit wäre relativ hoch. Die Rücknahme des Gebietes wird durch die Ausweisung des geplanten Wohnerweiterungsgebietes Auf m Scherfel aus Sicht der Dorfentwicklung kompensiert. Dem Gemeinderat wird empfohlen, die Ausweisung des Mischgebietes Anspann zurückzunehmen und die Fläche der freien Landschaft zuzuordnen. Jastimmen: 7 Neinstimmen: - Stimmenthaltungen - Zu Punkt 3 Errichtung einer Wartehalle auf dem Dorfplatz Es wird an der beschlossenen Achteckform der Wartehalle festgehalten. Die Aufstellung der Wartehalle sollte möglichst schnell erfolgen. Jastimmen: 8 Neinstimmen: - Stimmenthaltungen: - Ortsbezirk Hinzerath Unterrichtung über die Sitzung des Ortsbeirates Hinzerath am 31. Januar 2001 Zu Punkt 2 Änderung des Flächennutzungsplanes Architekt Hartmann von der Gruppe Haardtberg erläutert den Bedarf der bis zum Jahre 2015 benötigten Wohn- und Mischgebietserweiterungsflächen des Ortsbezirks Hinzerath. Danach wird der Bedarf ermittelt aus dem Eigen- und Ersatzbedarf (abzüglich eines Baulückenanteils) durch die angenommene Bevölkerungsentwicklung (1,1 ha) sowie dem äußeren Bedarf -Zuzug- (0,8 ha). Der so errechnete Bedarf von 1,9 ha wird gedeckt durch das geplante Baugebiet Auf m Scherfel (1,9 ha). Zu a) geplante Wohngebietsfläche Auf m Scherfel Das Gebiet ist in der vorliegenden Karte dargestellt. Es hat eine Größe von 1,9 ha. Die Integration in das Ortsbild erscheint möglich, da der Ortsrand hier vor allem durch das bestehende Neubaugebiet geprägt und nur zum Teil landschaftlich eingebunden ist. Die Fläche ist weithin einsehbar. Zu Punkt Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes Archäologieund Kulturpark Vicus Belginum 4.1 Beratung und Beschlussfassung über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen Dem Gemeinderat wird empfohlen, bei der Entscheidung über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen den vorgelegten planerischen Abwägungsvorschlägen zu folgen. Handlungsbedarf zur Änderung der Planung wird nicht gesehen. Jastimmen: 8 Neinstimmen: - Stimmenthaltungen: Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes Archäologieund Kulturpark Vicus Belginum 4.2 Entwurfsbeschluss Dem Gemeinderat wird empfohlen, dem vorliegenden Entwurf der 17. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes zuzustimmen und die Offenlage zu beschließen. Jastimmen: 8 Neinstimmen: - Stimmenthaltungen: -

26 Morbach Ausgabe 10/2001 Zu Punkt 5: Erweiterung des Bürgerhauses; 5.1 Beschaffung einer Bühne Für die weitere Gestaltung des Bürgerhauses wird empfohlen, eine mobile, höhenverstellbare Bühne mit einer Nutzfläche von ca. 49 qm anzuschaffen. Der Lieferauftrag sollte möglichst umgehend erfolgen, damit die Bühne noch an der diesjährigen Fastnacht eingesetzt werden kann. Jastimmen: 8 Neinstimmen: - Stimmenthaltungen: Schaffung eines behindertengerechten Einganges Der Eingangsbereich des Bürgerhauses wird durch den vorliegenden Lösungsvorschlag eher negativ beeinflusst. Das zuständige Architekturbüro sollte beauftragt werden, einen Alternativvorschlag zu erstellen. Jastimmen: 8 Neinstimmen: - Stimmenthaltungen: - Zu Punkt 6: Kinderspielplatz; Gestaltung und Ersatzbeschaffung Der Kinderspielplatz sollte nach dem vorliegenden Planentwurf des Architekturbüros Herlach gestaltet werden. Jastimmen: 8 Neinstimmen: - Stimmenthaltungen: - Zu Punkt 7: Anfragen und Mitteilungen Ohne Aussprache erhalten die Anwesenden davon Kenntnis, dass - Jugendliche des Ortsbezirks Hinzerath z.zt. damit beschäftigt sind, den vorgesehenen Jugendraum unterhalb des Erweiterungsbaues des Bürgerhauses zu gestalten. Eine Nutzung dieses Raumes kann allerdings erst nach endgültiger Fertigstellung erfolgen Anfrage Ortsbeiratsmitglied Moseler: 1.) Wann kann mit der Beseitigung des restlichen Erdaushubs beim Gemeindehaus, der teilweise auf Privatgrundstücken liegt, gerechnet werden? 2.) In letzter Zeit häufen sich Beschwerden aus der Dorfbevölkerung über nicht angepasste Geschwindigkeiten von PKW-Fahrern; dadurch werden vor allen Dingen Kleinkinder in erheblichem Maße gefährdet. Wann kann nochmals die Geschwindigkeitswarnanlage in Hinzerath aufgestellt werden? Die Anfragen werden in der nächsten Ortsbeiratssitzung beantwortet. Ortsbezirk Hoxel Unterrichtung über die Sitzung des Ortsbeirates Hoxel am 01. Februar Öffentliche Sitzung - Zu Punkt 1: Änderung des Flächennutzungsplanes Der Bedarf der bis zum Jahre 2015 benötigten Wohn- und Mischgebietserweiterungsflächen des Ortsbezirkes Hoxel wurden ermittelt aus dem Eigen- und Ersatzbedarf (abzüglich eines Baulückenanteils) durch die angenommene Bevölkerungsentwicklung (= 1,7 ha) und dem sog. äußeren Bedarf (Zuzüge) (= 1,2 ha). Der so errechnete Bedarf von 2,9 ha teilt sich auf in das geplante Baugebiet Gitzenflur (1,4 ha) und das geplante Baugebiet Steinkaulen (1,5 ha). Im ersten vorgestellten Plan war auch noch eine Fläche im weiteren Verlauf der Straße Zum Sportplatz oberhalb der Bahn vorgesehen. Hiervon wurde aber wieder Abstand genommen, da u.a. das Gebiet durch die Bahnlinie verkehrsmäßig schwer zu erschließen ist. Auch eine teilweise, jahreszeitlich bedingte schlechtere Sonneneinstrahlung der unterhalb des Waldes gelegenen Fläche führte zu dieser Entscheidung. Hinzu kommt eine geplante Sonderbaufläche Freizeit und Erholung Im Anspann mit ca. 2,1 ha. Dieser Verwaltungsvorschlag wurde vom Ortsbeirat vorab in einer Ortsbegehung am diskutiert. Der Ortsbeirat schlägt vor, die Fläche Steinkaulen um die Grundstücke mit direkter Hanglage und die Grundstücke die unmittelbar unter der alten Müllkippe liegen zu reduzieren. Diese Flächen sollen dem Gebiet Gitzenflur zugeschlagen werden. Für das Gebiet Steinkaulen muss zunächst eine Erschließungsstraße von der Kreisstraße her gebaut werden. Hierzu sind noch Grundstücksverhandlungen mit den Eigentümern zu führen. Um das Verfahren nicht unnötig zu verzögern, soll bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, auch die Variante einer gänzlichen Verlegung der vorgesehenen Flächen Steinkaulen zur Fläche Gitzenflur geprüft werden. Sollten durch die Grundstücksverhandlungen die Erweiterung des Flächennutzungsplanes im Bereich Steinkaulen ermöglicht werden, wird der Ortsbeirat festlegen, welches Baugebiet zuerst verwirklicht werden soll. Die Sonderbaufläche Im Anspann soll wie vorgeschlagen ausgewiesen werden. Jastimmen: 10, Neinstimmen: 0, Stimmenthaltungen: 0 Zu Punkt 3: Mitteilungen des Vorsitzenden Ohne Aussprache erhalten die Mitglieder davon Kenntnis, dass 1. die Straßenmeisterei Thalfang mit Schreiben vom darum gebeten wurde, die erneut abgedrückten Fahrbahnbankette der K 100 von Hoxel in Richtung B 269 auszubessern. 2. der Gemeinderat in seiner Sitzung am nun auch die Grundstückpreise für die Bauplätze im Baugebiet Hoxel-Bungert mit der nach dem Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl von 0,8 neu festgesetzt hat. Ab dem gelten daher folgende Grundstückpreise: Grundstücke mit einer Geschossflächenzahl von 0,5 54,11 DM/qm Grundstücke mit einer Geschossflächenzahl von 0,8 58,38 DM/qm (die nicht mit zwei Vollgeschossen ausgebaut werden) Grundstücke mit einer Geschossflächenzahl von 0,8 65,00 DM/qm (die mit zwei Vollgeschossen ausgebaut werden) Grundstück 93/9 Oberer Bungert/ Kippchesweg 55,32 DM/qm Grundstück 81/1 Bungert/Kippchesweg 47,22 DM/qm (Eckgrundstück, Geschossflächenzahl 0,5) 3. der Ortsbeirat Hoxel im Rahmen einer Ortsbegehung am die Problematik der im Kurvenbereich endenden Gehweganlage in der Straße Zum Pickenrech/Zum Sportplatz und der Übergänge im Bereich der Kreuzung Zum Sportplatz / Bahnhofsweg nochmals erörtert hat. Insbesondere sind Gefahren beim Überqueren der Straße für Kindergarten- und Schulkinder nicht auszuschließen. Ebenso hat eine Ortsbesichtigung durch Vertreter der örtlichen Ordnungsbehörde am stattgefunden. Eine Lösung des Problems soll in einer kurzfristig anzuberaumenden Verkehrsschau mit Vertretern weiterer zuständiger Behörden erarbeitet werden. 4. verschiedene Wirtschaftswege in der Gemarkung Hoxel frei geschnitten wurden. 5. der Ausbau des Dachgeschosses im Feuerwehrgerätehaus abgeschlossen ist. Die Feuerwehr hat die Räumlichkeiten zwischenzeitlich bezogen. Für die eingebrachte Eigenleistung bedankt sich Ortsvorsteher Zender auch im Namen des Ortsbeirates recht herzlich. 6. in die Grundschule Blandine Merten in Morscheid in den Jahren 2001/ Kinder 2002/ Kinder 2003/ Kinder 2004/ Kinder 2005/ Kinder 2006/ Kinder eingeschult werden. 7. die Entwicklung der Kinderzahlen im Kindergarten Morscheid sich wie folgt darstellt: Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder Kinder Zu Punkt 4: Ausbau der Innerortsstraße Roter Weg 4.1 Information zum Sachstand Bereits seit mehreren Jahren befasst sich der Ortsbeirat mit dem Ausbau der Innerortsstraße Roter Weg. Die Straße wurde frühzeitig in das Ausbauprogramm des Ortsbezirkes Hoxel aufgenommen.

27 Morbach Ausgabe 10/ wurde zusammen mit den Straßen Kippchesweg und Im Dietschbruch mit den Planungen begonnen. Auf Grund der beantragten Fördermittel hat die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich damals mitgeteilt, dass es sich bei der Straße Roter Weg um eine Erschließungsstraße handele und daher der beitragsfähige Aufwand mit 90 v.h. mit den Anliegern abzurechnen sei. Seitens der Gemeindeverwaltung Morbach und des Ortsbeirates wurde die Auffassung vertreten, dass es sich nicht um die erstmalige Herstellung handele und somit die Straße Roter Weg als Ausbaustraße zu behandeln sei. Die Straße war bereits vor dem In-Kraft-Treten des Bundesbaugesetzes, dem jetzigen Baugesetzbuch, für den innerörtlichen Verkehr gewidmet und zum Ausbau bestimmt. Sie diente bereits 1961, also vor In-Kraft-Treten des Gesetzes, als Zufahrtsweg für Holzfahrzeuge zum jetzigen Gelände der Deutschen Bahn AG. Diese bis dahin gängige Rechtsauffassung wurde von der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich in einem Ortstermin und dann auch schriftlich am verworfen. Daraufhin folgten weitere Anliegerversammlungen, in den sich die Grundstückeigentümer jeweils gegen eine Veranlagung mit 90 v.h. aussprachen. Schließlich wurde vorgeschlagen, die Straße im Rahmen eines Erschließungsvertrages mit den Anliegern in Eigenregie auszubauen. Dieser Vorschlag wurde auch mit der Deutschen Bahn AG verhandelt. Nach anfänglichem Interesse und mehreren Schriftwechseln teilte die Deutsche Bahn AG am schließlich mit, dass Sie an einem Erschließungsvertrag nicht mehr interessiert sei. Man wolle das Grundstück veräußern. Es ist daher davon auszugehen, dass der Ausbau im Rahmen eines Erschließungsvertrages nicht mehr durchgeführt werden kann. Die Bauabteilung der Gemeindeverwaltung Morbach weist ausdrücklich darauf hin, dass der Ausbau der Erschließungsstraße Roter Weg nunmehr unbedingt wegen der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde durchgeführt werden sollte. Um ein kostengünstiges Angebot zu erreichen, ist es sinnvoll, die Straße zusammen mit dem Vorstufenausbau der Straße in das neue Baugebiet Hoxel IV-Bahnhofsweg auszuschreiben. Zu Punkt 4: Ausbau der Innerortstraße Roter Weg 4.2 Festlegung der Ausbauart Wegen Sonderinteresse nehmen die Ortsbeiratsmitglieder Franz-Rudolf Gottardini und Armin Knoblauch gemäß 22 GemO an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil. In Abänderung des Beschlusses vom soll die Straße Roter Weg nunmehr wie folgt ausgebaut werden: - bituminöse Fahrbahn in einer Breite von 4,00 m. Der Aufbau soll auf die vorhandene schottergebundene Decke erfolgen. - beidseitiger Abschluss mit Tiefbordsteinen - die Entwässerung erfolgt durch den vorhandenen einseitigen Straßenwegegraben - die vorhandenen Peitschenmasten werden durch zwei Kegelaufsatzleuchten ersetzt. Die Ausschreibung der Maßnahme soll zusammen mit der Straße ins Neubaugebiet Hoxel IV-Bahnhofsweg erfolgen. Um auch die Deutsche Bahn AG veranlagen zu können, empfiehlt der Ortsbeirat dem Gemeinderat eine Abrundungssatzung zu beschließen. Sollte die Maßnahme noch im Haushaltsjahr 2001 kassenwirksam werden, wird der 10 %ige Gemeindeanteil aus den Budgetierungsmitteln des Ortsbezirkes Hoxel vorfinanziert. Die Vorfinanzierung ist spätestens im Haushaltsjahr 2002 in voller Höhe auszugleichen. Jastimmen: 8, Neinstimmen: 0, Stimmenthaltungen: 0 Sonderinteresse: 2 (Franz-Rudolf Gottardini, Armin Knoblauch) Zu Punkt 5: Gewässerregulierung Bruchbach ; Information über den Sachstand Am fand eine Gewässerbegehung des Bruchbaches statt. Hierbei ging es zentral um den Bruchbach im Bereich der Gemarkung Hoxel, d.h. um eine Fließgewässerlänge von ca. 575 m. Vor Ort ist man bestrebt, durch gezielte wasserwirtschaftliche Maßnahmen eine Verbesserung am Gewässer und seinem Umfeld zu erreichen. Der Bachlauf wurde unter wasserwirtschaftlichen Gesichtpunkten in 8 Abschnitte untergliedert. Über die Begehung wurde eine Niederschrift gefertigt. Diese soll als vereinfachter Gewässerpflegeplan als Grundlage für die Durchführung der Maßnahmen dienen. Der Ankauf von Gewässerrandstreifen und die Durchführung von Renaturierungsmaßnahmen können über Mittel der Wasserwirtschaftsverwaltung gefördert werden (bis zu 60 % für Renaturierungsmaßnahmen, bis zu 80 % für den Ankauf von Gewässerrandstreifen). Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen: Abschnitt 1 Dieser Abschnitt erstreckt sich ab dem Quellbereich bis südlich des Weihers am Campingplatz Hoxel. Der vorhandene Weg im Südwesten der Weiheranlage (es dürfte sich hierbei um die Parzelle Flur 2, Nr. 33/63 handeln) ist im Quelleinzugsbereich über Jahrzehnte hinweg aberodiert worden. Der im Westen anschließende Grundstückseigentümer der Parzelle Flur 2, Nr. 26/9 hätte gerne diesen Weg durch die Gemeinde instandgesetzt. Hierzu werden die SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz und die Untere Landespflegebehörde keine Zustimmung geben, da sich der angesprochene Bereich bereits naturnah entwickelt hat und in seinem jetzigen Zustand erhalten bleiben soll. Beide Fachbehörden haben angeregt, mit dem Grundstückseigentümer dahingehend zu verhandeln, dass die entlang des Grundstücks vorhandene Fichtenabpflanzung beseitigt wird und dieser eine Teilfläche an die Gemeinde abtritt, um einen neuen Weg anlegen zu können. Weiterhin wird angeregt, dass durch die Gemeinde der vorhandene Unrat im Quelleinzugsbereich beseitigt wird. Abschnitt 2 Dieser Abschnitt liegt zwischen der Straße Zum Camping bis zum südlichen Ende des Weihers am Campingplatz Hoxel. Das Sieb im Ablauf der Weiheranlage soll so verändert werden, dass sich das Laub dort nicht als Pfropfen festsetzen kann (beispielsweise durch Anhebung um ca. 5 cm, Anschweißen von einigen Eisenstäben, die genug Zwischenraum zum Durchfluss von Laubansammlungen lassen). Das Wasser des Weihers tritt auf der linken Seite des Weges Nr. 33/63 wieder zutage. Im Bereich vor dem Durchfluss unter der Straße Zum Camping soll der Rohrquerschnitt unterhalb des Grundstücks Aichinger vergrößert und Wasserbausteine zur Sicherung der Uferrandbereiche eingesetzt werden. Abschnitt 3 Die auf dem Grundstück Flur 5, Nr. 24/11 stehende Pappel im Uferbereich des Bruchbaches (nördlich der Straße Zum Camping ) soll nach einhelliger Meinung aller anwesenden Fachbehörden entfernt werden (in der Zeit zwischen Ende Oktober und dem 01. März). Bei den auf der gleichen und der anschließenden Parzelle Flur 5, Nr. 24/10 vorhandenen Weiden (gewässertypisches Gehölz) sollte man den Stockausschlag begünstigen. Abschnitt 4 Innerhalb dieses Abschnittes wird der Bruchbach über den ehemaligen Mühlengraben abgeleitet ( kanalisiert ) und stürzt über einen Wasserfall westlich des Anwesens Flur 5, Nr. 1/2 zur Ortsstraße Unterm Klopp hin ab. Ab der Straße läuft der Bruchbach unterirdisch weiter. Vor dem Wasserfall soll der Durchfluss vergrößert werden. Abschnitt 5 Dieser Abschnitt markiert den kanalisierten Bereich des Bruchbaches innerhalb der Ortslage. Hier sind keine Maßnahmen notwendig. Abschnitt 6 Auf der Höhe des Grundstücks Flur 12, Nr. 41 tritt der Bruchbach wieder zutage. Das Gewässer zeigt im Bereich der Parzelle Flur 12, Nr. 42 einen gestreckten geraden Verlauf. Hier liegt eine Platte in der Gewässersohle, die beseitigt werden soll. Statt der verrohrten Überfahrt am westlichen Ende dieses Abschnittes sollte man eine Brücke oder eine Furt anlegen. Hinter der Verrohrung ist ein künstlicher Absturz entstanden, der beseitigt werden soll. Eventuell ist das Einbringen von Wasserbausteinen notwendig. Abschnitt 7 In diesem Abschnitt findet man nach etwa 80 m eine extreme Auskolkung durch Tiefenerosion in Flur 12, Nr. 44 (Distrikt Bornwiesen ). Durch das Einbringen von Wasserbausteinen kann das Problem beseitigt werden. Abschnitt 8 Wiederum ca. 80 m nach Abschnittsbeginn gibt es erneut Probleme mit Tiefenerosion. Hier wäre es notwendig, das Ufer abzuschieben und Gesteins- und Bodenmaterial in die Gewässersohle einzubringen (in Flur 12, Nr. 44). Die gegen Ende des Grundstücks Flur 12, Nr. 46 (Distrikt Im Wäldchen ) im Gewässer liegende Rohrüberfahrt sollte man durch eine Furt ersetzen. Im vorderen Bereich des Grundstücks Flur 12, Nr. 47 im Gewässer vorhandene Rohr sollte man beseitigen und stattdessen eine Furt anlegen. Hinter dem Rohrdurchlass hat sich eine extreme Auskolkung gebildet. Um der Tiefenerosion entgegenzuwirken, müssen Wasserbausteine in die Gewässersohle eingebracht werden. Im Landschaftsplan der Gemeinde Morbach ist als fachliches Leitbild der Wasserwirtschaft die Extensivierung der derzeitigen intensiven Talauennutzung und die Ausweisung von Gewässerrandstreifen aufgeführt. Was die landespflegerischen Belange angeht, werden noch Vorschläge von der Unteren Landespflegebehörde eingearbeitet. Die Kosten für die vorgesehenen baulichen Maßnahmen am Gewässer sollen noch von der Bauverwaltung ermittelt werden.

28 Morbach Ausgabe 10/2001 Zu Punkt 6: Teilnahme am Landes-Bundeswettbewerb Unser Dorf soll schöner werden - Unser Dorf hat Zukunft Mit Schreiben vom hat die Verwaltung auf die Durchführung des nächsten Wettbewerbes hingewiesen. Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich bewertet den Wettbewerb als Teil des Agenda-Prozesses auf der örtlichen Ebene, mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung eines jeden Dorfes unter Nutzung seiner spezifischen Möglichkeiten und Potentiale. Der Ortsbeirat vertritt die Auffassung, dass auch ohne die Teilnahme an den Wettbewerben die Potentiale und Möglichkeiten zur Entwicklung des Ortsbezirkes genutzt werden können. Im Übrigen kann der Ortsbezirk Hoxel die Bewertungskriterien des Wettbewerbes nur sehr schwer erfüllen. Im Ortskern finden sich infolge von Abrissen und Rückbauten kaum alte Wohn- und Ökonomiegebäude. Historisch fachgerecht sanierte Gebäude sind ebenfalls nicht vorhanden. Durch die enge Verbundenheit mit den Ortsbezirken Wolzburg und Morscheid-Riedenburg wird Hoxel im Bewertungsbereich Soziales und kulturelles Leben nicht als eigenständiger Ortsbezirk anerkannt. Der Ortsbeirat beschließt daher, am diesjährigen Wettbewerb und überhaupt an den folgenden Wettbewerben dieser Legislaturperiode nicht teilzunehmen. Jastimmen: 10, Neinstimmen: 0, Stimmenthaltungen: 0 Ortsbezirk Hundheim Unterrichtung über die Sitzung des Ortsbeirates Hundheim am 30. Januar Öffentliche Sitzung - Zu Punkt 2: Änderung des Flächennutzungsplanes Sachverhalt: Der Bedarf der bis zum Jahre 2015 benötigten Wohn- und Mischgebietserweiterungsflächen des Ortsbezirks Hundheim wurde ermittelt aus dem Eigen- und Ersatzbedarf (abzügl. eines Baulückenanteils) durch die angenommene Bevölkerungsentwicklung (2,1 ha) sowie dem äußeren Bedarf (Zuzug) (1,4 ha). Durch die räumliche Nähe gilt Hundheim als Entlastungsstandort von Morbach, so dass zusätzlich ein äußerer Bedarf von 1,1 ha errechnet wurde. Der so errechnete Bedarf von insgesamt 4,6 ha wird gedeckt durch das geplante Baugebiet Auf der Noh (4,6 ha). Geplantes Baugebiet Auf der Noh Das Gebiet ist in der vorliegenden Karte (Anlage 1) dargestellt. Es hat eine Größe von 4,6 ha. Die Integration in das Ortsbild ist gut möglich, da der Ortsrand hier vor allem durch das bestehende Neubaugebiet geprägt und nur zum Teil landschaftlich eingebunden ist. Die verkehrliche Anbindung der Fläche kann so erfolgen, dass der Ortskern nicht belastet wird. Die Eingriffserheblichkeit ist relativ gering. Rücknahme des Baugebietes Auf Detrischlenden Das Wohngebiet Auf Detrischlenden mit einer Größe von 1,1 ha liegt in ungünstiger räumlicher Lage südlich des Ortskerns im Immissionsbereich des Aussiedlerhofes. Eine Anbindung erscheint schwierig. Die Eingriffserheblichkeit ist aufgrund des gewachsenen und landschaftlich gut eingebundenen Ortsrandes relativ hoch. Die Rücknahme des Gebietes wird durch die Ausweisung des geplanten Wohnerweiterungsgebietes Auf der Noh aus Sicht der Dorfentwicklung kompensiert. Dem Gemeinderat wird empfohlen, der geplanten Ausweisung der Wohnerweiterungsfläche Auf der Noh entsprechend dem in der Anlage 1 darstellten Vorschlag des Planungsbüros zuzustimmen. Es soll geprüft werden, ob die nördliche Anbindung der Wohnerweiterungsfläche Auf der Noh an die Balduinstraße aufgrund der Topografie möglich ist. Jastimmen: 11, Neinstimmen: -, Stimmenthaltungen: - Dem Gemeinderat wird empfohlen, der Ausweisung des Mischgebietes Auf Detrischlenden zurückzunehmen und die Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen. Jastimmen: 11, Neinstimmen: -, Stimmenthaltungen: - Zu Punkt 3: Forstwirtschaftsplan 2001 Oberforstrat Womelsdorf und Forstinspektor Haag geben einen Überblick über das abgelaufene Forstwirtschaftsjahr 2000 und die derzeitige Situation in der Holzwirtschaft mit einem Ausblick auf das Forstwirtschaftsjahr Im Forstwirtschaftsjahr 2001 sind im Ortsbezirk Hundheim folgende Maßnahmen vorgesehen: Holzernte: Abt. 16 b (Goldweg), teilweise Endnutzung der 99-jährigen Fichten auf ca. 0,3 ha zur Verhinderung weiterer Windbrüche Abt. 41 a3 (Welchert), Endnutzungsdurchforstung einer 1,4 ha großen, 95-jährigen Fichtenfläche, 70 Fm Abt. 19 b (Scheid), Fertigstellung der in 2000 begonnenen Maßnahme Abt. 15 a2 (Tuft), Durchforstung von 55-jährigen Fichten auf 6,0 ha, 473 Fm Abt. 46 a (Bredelskopf), Durchforstung der 73-jährigen Fichten, 0,8 ha, 50 Fm Außerordentliche Nutzungen: Abt. 13 a (Römerstraße/Goldweg), Windwurfaufarbeitung auf einer Fläche von 1,0 ha, 80 Fm Harvesterdurchforstungen: Abt. 11 b1 (Hinzerather Friedwald) 3,6 ha 31-jährige Fichten 180 Fm Abt. 17 a (Auf Tuft/Weiße Mark) 4,0 ha 34-jährige Fichten 160 Fm Abt. 17 c1 (Auf Tuft/Weiße Mark) 3,9 ha 40-jährige Fichten 155 Fm Abt. 12 b1 (Delt) 4,9 ha 28-jährige Fichten 245 Fm Insgesamt 16,4 ha mit 740 Fm. Sonstige Maßnahmen: Kulturpflege ist in folgenden Abteilungen vorgesehen: Abt. 13 b, 2,5 ha, 10-jährige Stieleichen Abt. 14 a1, 0,8 ha, 10-jährige Stieleichen Abt. 12 a1, 3,0 ha, 15-jährige Stieleichen Gatterbau: In Abt. 12 a1 sollen lfdm Gatterdraht abgebaut und entsorgt werden. Wegebau: Unterhaltungsarbeiten sollen insbesondere an den Wegen vom Sportplatz zur Römerstraße und Auf der Acht durchgeführt werden. Eine Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgt nicht. Zu Punkt 4: 17. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes Archäologieund Kulturpark Vicus Belginum 4.1 Beratung und Beschlussfassung über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen 4.2 Entwurfsbeschluss Sachverhalt: Der Vorentwurf der 17. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes Archäologie und Kulturpark Vicus Belginum wurde zur frühzeitigen Beteiligung und Abstimmung mit Schreiben vom an die Träger öffentlicher Belange sowie an die Nachbargemeinden mit der Bitte um Stellungnahme verschickt. Die frühzeitige Beteiligung der Bürger erfolgte vom bis zum durch öffentliche Auslage in der Gemeindeverwaltung Morbach. Die vorgebrachten Anregungen wurden vom Planungsbüro ausgewertet und mit Abwägungsvorschlägen versehen. Die Auswertung des Planungsbüros liegt den Ortsbeiratsmitgliedern vor. Beschluss: a) Dem Gemeinderat wird empfohlen, bei der Entscheidung über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen den vorgelegten planerischen Abwägungsvorschlägen zu folgen. Handlungsbedarf zur Änderung der Planung wird nicht gesehen. b) Dem Gemeinderat wird empfohlen, dem vorliegenden Entwurf der 17. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes zuzustimmen und die Offenlage zu beschließen. Jastimmen: 11, Neinstimmen: -, Stimmenthaltungen: - Zu Punkt 5: Anfragen und Mitteilungen Auf die Anfrage von Ortsbeiratsmitglied Theo Schommer in der Sitzung vom teilt Ortsvorsteher Gutweiler mit, dass der Ausbau der dritten Spur der Hünsrückhöhenstraße (B 327) in den Jahren 2001/2002 erfolgen soll.

29 Morbach Ausgabe 10/2001 Ortsbezirk Hunolstein Unterrichtung über die Sitzung des Ortsbeirates Hunolstein am 29. Januar Öffentliche Sitzung - Zu Punkt 1: Einwohnerfragestunde gemäß 21 Geschäftsordnung i.v.m. 16a Gemeindeordnung Der Anwesende Herr Michael Knob bat Bürgermeister Gregor Eibes um Auskunft zu den Planungen der Gemeinde anlässlich der Einweihung der Baldenauhalle, die möglicherweise mit Veranstaltungen (Kirmes, 50 Jahre FFW Hunolstein) kollidierten. Bürgermeister G. Eibes erklärte, dass zunächst geplant gewesen war, am Freitag, dem , nachmittags, die offizielle Einweihungsfeier durchzuführen und sonntags, am , ein Konzert mit Justus Frantz zu veranstalten. Weitere Veranstaltungen seien nicht geplant gewesen. Die gesamte Planung sei nunmehr wieder in Frage gestellt, weil Justus Frantz nicht für den Sonntag habe engagiert werden können. Er stelle allerdings an den Veranstalter in Hunolstein die Frage, ob man ggf. auch Einwendungen habe, falls man den Künstler für samstags engagieren könnte. Für einen Kirmessonntag habe er keine Bedenken, dass ein solcher geplanter Auftritt sich nachteilig auf die Kirmesabläufe in der Gemeinde auswirken könnte, da ein anderes Publikum angesprochen werde, das zudem aus einem wesentlich größeren Einzugsbereich anreisen würde. Samstags sehe er dagegen schon eher ein Problem für Zeltveranstaltungen. Da die Vertreter der Löschgruppe Hunolstein auch gegen einen Auftritt von Justus Frantz am Samstag, dem , keine Bedenken hatten, erklärte Bürgermeister Eibes, dass er nunmehr mit den Veranstaltern in Hinzerath sprechen werde, um möglicherweise doch noch ein Engagement des Künstlers für den zu erreichen. Bürgermeister Eibes bedankte sich für das Entgegenkommen und erklärte, dass keine weiteren konkurrierenden Veranstaltungen im Zuge der Einweihungsfeier geplant seien. Zu Punkt 2: Mitteilungen Ohne Aussprache nehmen die Anwesenden zur Kenntnis, dass - mit Schreiben vom durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, für den Abriss der ehemaligen Volksschule und Schaffung eines Dorfmittelpunktes eine Zuwendung in Höhe von DM gewährt wurde. Zu Punkt 3: Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Morbach Sachverhalt: Der Bedarf der bis zum Jahre 2015 benötigten Wohn- und Mischgebietserweiterungsflächen des Ortsbezirks Hunolstein wurde ermittelt aus dem Eigen- und Ersatzbedarf (abzügl. eines Baulückenanteils) durch die angenommene Bevölkerungsentwicklung (0,8 ha) sowie dem äußeren Bedarf (Zuzug) (0,5 ha). Der so errechnete Bedarf von 1,3 ha wird sowohl gedeckt durch das geplante Baugebiet Über dem Dorf (1,3 ha) als auch durch das geplante Baugebiet Unterste Flur (1,3 ha). Zu a) geplantes Mischgebiet Über dem Dorf Das Gebiet ist in der vorliegenden Karte dargestellt. Es hat eine Größe von 1,3 ha. Die geplante Baufläche schließt an die vorhandene Bebauung an. Die Integration in das Ortsbild ist gut möglich. Der Bolzplatz müsste auf den Bereich Unterste Flur verschoben werden. (Das Gebiet ist als Alternative zu dem Gebiet Unterste Flur zu sehen.) Die Eingriffserheblichkeit ist relativ gering. Zu b) geplantes Mischgebiet Unterste Flur Das Gebiet ist in der vorliegenden Karte dargestellt. Es hat eine Größe von 1,3 ha. Die geplante Baufläche schließt an die vorhandene Bebauung an. Die Integration in das Ortsbild ist gut möglich. (Das Gebiet ist als Alternative zu dem Gebiet Über dem Dorf zu sehen.) Die Eingriffserheblichkeit ist relativ gering. Beschluss: Dem Gemeinderat wird empfohlen, der geplanten Ausweisung der Mischgebietserweiterungsfläche Unterste Flur entsprechend dem Vorschlag des Planungsbüros zuzustimmen. Jastimmen: 3, Neinstimmen: 1, Stimmenthaltungen: 1 Zu Punkt 4: Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren Morbach; Ableitung von Oberflächenwasser in das gemeindeeigene Grundstück in der Gemarkung Hunolstein, Flur 2, Nr. 157/6 Sachverhalt: Bei dem letzten Termin zur Übergabe der gemeinschaftlichen Anlagen an die Gemeinde Morbach wurde nochmals eingehend über den Weg zur Reinhardsmühle (Weg Nr. 92) diskutiert. Der Weg wurde im Rahmen des Beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens Morbach ausgebaut, ist jedoch erneut (durch ungeregelte Wasserführung vom Weg Nr. 94 ausgehend) beschädigt worden. Ohne entsprechende Maßnahmen ist die Funktionsfähigkeit des Weges auf einem Teilstück auf Dauer nicht sichergestellt. Es wurde vorgeschlagen, das vom Weg Nr. 94 anfallende Wasser zu sammeln und auf die andere Wegeseite in das gemeindeeigene Grundstück Gemarkung Hunolstein, Flur 2, Nr. 157/6 abzuleiten. Die Eintragung einer Dienstbarkeit ist insofern notwendig, dass bei einem Verkauf der Fläche weiterhin die Einleitung des Oberflächenwassers gewährleistet bleibt. Beschluss: Der Ortsbeirat stimmt der Ableitung von Oberflächenwasser in das gemeindeeigene Grundstück Gemarkung Hunolstein, Flur 2, Nr. 157/6 sowie der Eintragung einer Dienstbarkeit zur Absicherung des Wasseraufnahmerechtes zu. Jastimmen: 5, Neinstimmen: 0, Stimmenthaltungen: 0 Ortsbezirk Merscheid Vertretung des Ortsvorstehers Ortsvorsteher Werner Martini, Merscheid, Morbach, wird in der Zeit vom bis einschließlich vom stellvertretenden Ortsvorsteher Wolfgang Martini, Merscheid, Im Brühl 9, Morbach, Tel.: 06533/5877, vertreten. Unterrichtung über die Sitzung des Ortsbeirates Merscheid am 29. Januar Öffentliche Sitzung - Zu Punkt 2: Änderung des Flächennutzungsplanes Bürgermeister Gregor Eibes erläutert nochmals den Willen der Gemeinde, auch auf den Ortsbezirken der bestehenden Nachfrage an Bauland nachzukommen. Hierzu sei die Hardtberggruppe beauftragt worden, für die Gemeinde Morbach den Bedarf zu ermitteln und diesen dann mit einer Machbarkeitsstudie, entsprechend der Erfordernisse, auf die einzelnen Ortsbezirke zu verteilen. Herr Hartmann von der Hardtberggruppe stellt die Ermittlung der zugrunde liegenden Daten vor und schildert danach die direkten Realisierungsmöglichkeiten vor Ort. Er stellt klar heraus, dass eine Realisierung des Neubaugebietes über die gesamten Streuobstwiesen hinter dem jetzigen Baugebiet hinaus, kaum mit der Landespflege zu machen sein wird. Erst recht nicht, da eine schnellstmögliche Erschließung angestrebt wird. Sachverhalt: Der Bedarf der bis zum Jahre 2015 benötigten Wohn- und Mischgebietserweiterungsflächen des Ortsbezirks Merscheid wurde ermittelt aus dem Eigen- und Ersatzbedarf (abzügl. eines Baulückenanteils) durch die angenommene Bevölkerungsentwicklung (1,4 ha) sowie dem äußeren Bedarf (Zuzug) (hier: keine Ausweisung eines Äußeren Bedarfs aufgrund fehlender Realisierungsmöglichkeiten). Der errechnete Bedarf von 1,4 ha wird durch die geplante Wohnerweiterungsfläche In der Grub / Im Brühl (1,4 ha) gedeckt. geplantes Wohngebiet.In der Grub / Im Brühl Das Gebiet ist in der vorliegenden Karte dargestellt. Es hat eine Größe von 1,4 ha. Die Integration in das Ortsbild erscheint relativ gut möglich, da das Gebiet durch das vorhandene Neubaugebiet vorbelastet ist (kein gewachsener, landschaftlich eingebundener Ortsrand). Durch die geplante einzeilige Bebauung im östlichen Teil (Wiese) und die geringfügige Erweiterung nach Süden wird das hoch schutzwürdige Landschaftsbild des Bachtales beeinträchtigt, der offene Charakter des Tales und der Übergang Bachtal / Streuobst / Ort bleibt aber weitgehend erhalten. Die Streuobstwiese südlich des Ortes Merscheid ist ein schutzwürdiger Biotoptyp und potentieller Brutplatz von Gartenrotschwanz etc.

30 Morbach Ausgabe 10/2001 Vor einer Ausweisung von Wohnbauflächen Nord-östlich der Kreisstraße, die eine innerörtliche Barriere darstellen würde, sollten alle möglichen Flächen am jetzigen Ortsrand im süd-westlichen Bereich ausgeschöpft werden. Aus Sicht der Verwaltung ist die dargestellte Wohnerweiterungsfläche die einzig sinnvolle Ortserweiterung in Merscheid, gegen andere Flächen sprechen landespflegerische, regionalplanerische und/oder topographische Aspekte. Die Eingriffserheblichkeit ist mittel-hoch. Beschlussvorschlag: Dem Gemeinderat wird empfohlen, der geplanten Ausweisung der Wohnerweiterungsfläche In der Grub / Im Brühl entsprechend dem im Anhang dargestellten Vorschlag des Planungsbüros zuzustimmen. Jastimmen: 7, Neinstimmen: -, Stimmenthaltungen: - Zu Punkt 3: Zuschussangelegenheit; Antrag des SV Merscheid e.v. auf Gewährung eines Zuschusses für die Errichtung einer Absperrung um den Sportplatz Gemäß 22 GemO nehmen die Ortsbeiratsmitglieder Norbert Adam und Richard Alt an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil. Beschlussvorschlag: Dem SV Merscheid e. V. wird ein Zuschuss von insgesamt 1.000,00 DM gewährt. Der Zuschuss wird in zwei Raten à 500,00 DM gewährt. Die erste Rate soll im Jahr 2001 zur Auszahlung kommen. Die zweite Rate soll im Jahr 2002 ausgezahlt werden. Jastimmen: 5, Neinstimmen: -, Stimmenthaltungen: - Sonderinteresse: 2 (Norbert Adam, Richard Alt) Zu Punkt 4: Mitteilungen Die Anwesenden erhalten ohne Aussprache davon Kenntnis, dass - die Baugenehmigung für die Grillhütte soweit durch ist und dass derzeit ermittelt wird, wie viel Holz zum Bau tatsächlich benötigt wird. - der Seniorennachmittag des Ortsbezirkes Merscheid am oder am durchgeführt wird. Der genaue Termin wird in der Morbacher Rundschau bekannt gegeben. Namengebung für den neuen Saal 200 DM zu gewinnen! Erneuter Aufruf! Das zentrale Bauwerk bei der Erweiterungsmaßnahme Baldenau-Halle ist der neue Saal mit eingebauter Bühne und 600 Sitzplätzen (mit Nebenraum), der vor allem festlichen Veranstaltungen dienen soll. Ein passender Name für diesen Saal wird noch gesucht. Unser Ortsbeirat hat in der Sitzung am die Anregung gegeben, einen sinnvollen Namen durch Beteiligung der Bürgerschaft zu ermitteln. Teilen Sie uns bitte schriftlich mit, welche Bezeichnung der neue Saal nach Ihrer Meinung erhalten soll! Die beste Idee wird mit einem Preis von 200,00 DM honoriert. Einsendeschluss: Einsendung an: Ortsbezirk Morbach Hans Jung, Ortsvorsteher St. Florianstraße 2, Morbach Unterrichtung über die Sitzung des Ortsbeirates Morbach am 07. Februar Öffentliche Sitzung - Zu Punkt 2: Änderung des Flächennutzungsplanes Sachverhalt: Der Bedarf der bis zum Jahre 2015 benötigten Wohn- und Mischgebietserweiterungsflächen des Ortsbezirks Morbach wurde ermittelt aus dem Eigen- und Ersatzbedarf (abzügl. eines Baulückenanteils) durch die angenommene Bevölkerungsentwicklung (11,2 ha) sowie dem Äußeren Bedarf (Zuzug) (14,2 ha). Durch die räumliche Situation ergibt sich, dass es nur teilweise eine Realisierungsmöglichkeit für den Äußeren Bedarf in Morbach gibt (6,5 ha). Die verbleibenden 7,7 ha wurden den Ortsbezirken um Morbach (Entlastungsstandorte: Bischofsdhron, Gutenthal, Hundheim und Rapperath) zugeschlagen. Der so errechnete und im Ortsbezirk Morbach realisierbare Bedarf von 17,7 ha teilt sich auf in das bestehende Baugebiet Auf der Huhf II (5,1 ha), das geplante Baugebiet Auf der Huhf III + IV (3,6 ha) und das geplante Wohngebiet Seifen (9,0 ha). Zu a) geplantes Gewerbegebiet Auf der Gasse Das Gebiet ist in der vorliegenden Karte dargestellt. Es hat eine Größe von 8,2 ha. Eine Integration in das Landschaftsbild ist nicht möglich. Das Gewerbegebiet verbaut den letzten Ortsrandbereich von Morbach, der nicht durch Gewerbe, Handel oder Industrie umbaut ist. Der Bachbereich unterhalb der Fläche ist schutzwürdig, aber durch die Kläranlage bereits vorbelastet. Die Eingriffserheblichkeit ist hoch. Zu b) geplantes Wohngebiet Auf der Huhf III+IV Das Gebiet ist in der vorliegenden Karte dargestellt. Es hat eine Größe von ca. 3,6 ha. Die Eingriffserheblichkeit ist - vor allem aufgrund der Vorbelastung durch das rechtskräftige Baugebiet Auf der Huhf II - relativ gering. Zu c) geplantes Wohngebiet Seifen Das Gebiet ist in der vorliegenden Karte dargestellt. Es hat eine Größe von ca. 9,0 ha. Eine Einbindung in den vorhandenen Ortsbereich ist kaum möglich, das Baugebiet ergibt einen völlig neuen Ortsteil. Der Bachlauf unterhalb der geplanten Baufläche ist nach 24 Landespflegegesetz geschützt. Die Eingriffserheblichkeit ist mittel. Zu d) geplante Sonderbaufläche Handel Das Gebiet ist in der vorliegenden Karte dargestellt. Es hat eine Größe von ca. 0,2 ha. Der Bereich nördlich der Strasse ist schlecht in den Ort integrierbar. Der Bach mit den angrenzenden Gehölzen ist, trotz Vorbelastung durch die B 327, schutzwürdig. Die Eingriffserheblichkeit ist vor allem aufgrund der Vorbelastung durch das vorhandene Gewerbegebiet und die B 327, mittel gering. Ratsmitglied Marcus Heintel beantragt, den Punkt 2 a zu vertagen und in der nächsten Sitzung zu entscheiden. Jastimmen: 6, Neinstimmen: 7, Stimmenthaltungen: 0 Damit ist der Antrag abgelehnt. Beschluss Zu a) geplantes Gewerbegebiet Auf der Gasse : Dem Gemeinderat wird empfohlen, der geplanten Ausweisung der Gewerbegebietserweiterungsfläche Auf der Gasse entsprechend dem Vorschlag des Planungsbüros zuzustimmen. Jastimmen: 7, Neinstimmen: 2, Stimmenthaltungen: 4 Zu b) Ausweisung der Wohnerweiterungfläche Auf der Huhf III und IV Dem Gemeinderat wird empfohlen, der geplanten Ausweisung der Wohnerweiterungsfläche Auf der Huhf III + IV entsprechend dem Vorschlag des Planungsbüros zuzustimmen. Jastimmen: 13, Neinstimmen: 0, Stimmenthaltungen: 0 Zu c) Ausweisung der Wohnerweiterungsfläche Seifen Dem Gemeinderat wird empfohlen, der geplanten Ausweisung der Wohnerweiterungsfläche Seifen entsprechend dem Vorschlag des Planungsbüros zuzustimmen. Die künftige Wohnbauentwicklung soll sich südlich zu dieser Fläche ausrichten. Jastimmen: 13, Neinstimmen: 0, Stimmenthaltungen: 0 Zu d) Ausweisung einer Sonderbaufläche am Sportzentrum Dem Gemeinderat wird empfohlen, der geplanten Ausweisung einer Sonderbaufläche entsprechend dem Vorschlag des Planungsbüros zuzustimmen. Diese Festsetzung lässt die Möglichkeit offen, eine Fläche innerhalb eines Bebauungsplanverfahres als Fläche für den Handel oder die sportliche und kulturelle Nutzung auszuweisen. Jastimmen: 12, Neinstimmen: 1, Stimmenthaltungen: 0 Zu Punkt 3: Namensgebung für die Räumlichkeiten im Erweiterungsbau der Baldenauhalle Sachverhalt: Ende Juni d.j. erfolgt die Einweihung des Erweiterungsbaus der Baldenauhalle. Für die neu geschaffenen Räumlichkeiten soll eine Namensgebung erfolgen. Beschluss: Die Bevölkerung soll an der Namensfindung beteiligt werden. Daher erfolgt in einer der nächsten Ausgaben der Morbacher Rundschau eine entsprechende Ausschreibung. Als Prämie wird ein Betrag von 200,00 DM aus den Budgetmitteln des Ortsbezirkes Morbach zur Verfügung gestellt. Jastimmen: 13, Neinstimmen: 0, Stimmenthaltungen: 0

31 Morbach Ausgabe 10/2001 Zu Punkt 4: Mitteilungen Mitteilungen: Ohne Aussprache erhalten die Anwesenden davon Kenntnis, dass - bezüglich der endgültigen Festlegung des Bodenbelages für den Mehrzweck/Saalbereich im Erweiterungsbau der Baldenauhalle die vom Ortsbeirat festgelegte Arbeitsgruppe die Halle in Emmelshausen besichtigt hat. Die Ausführung des Bodens in dieser Halle erfolgte ebenfalls mit einem Hochkantlamellenparkett. Nach Auskunft des Fachpersonals der Halle in Emmelshausen, lässt sich der Boden bei Verwendung von dem vom Hersteller empfohlenen Pflegemittel gut pflegen. - die Einweihung und Eröffnung des Deutschen Telefonmuseums in der ehemaligen Landwirtschaftsschule in Morbach am Freitag, dem , ab Uhr, erfolgt. Ortsbezirk Odert Unterrichtung über die Sitzung des Ortsbeirates Odert am 6. Februar Öffentliche Sitzung - Zu Punkt 2: Änderung des Flächennutzungsplanes Sachverhalt: Der Bedarf der bis zum Jahre 2015 benötigten Wohn- und Mischgebietserweiterungsflächen des Ortsbezirkes Odert wurde ermittelt aus dem Eigen- und Ersatzbedarf (abzüglich eines Baulückenanteils) durch die angenommene Bevölkerungsentwicklung sowie dem äußeren Bedarf (Zuzug). Aufgrund dieser Berechnungskriterien ergibt sich für den Ortsbezirk Odert kein Bedarf für Wohn- und Mischgebietserweiterungsflächen. Aufgrund der Entwicklung des Ortsbezirkes Odert in den letzten Jahren und den im Ort vorhandenen Baulücken ergibt sich für Odert kein Bedarf, im Rahmen der Neufassung der Flächennutzungsplanung weitere Bauflächen auszuweisen. Beschluss: Dem Gemeinderat wird empfohlen, der Planung zuzustimmen, dass es im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes zu keiner Neuausweisung eines Baugebietes im Bereich des Ortsbezirkes Odert kommt. Jastimmen 6, Neinstimmen: 0, Stimmenthaltungen: 0 Zu Punkt 3: Ergänzungssatzung im Bereich Odert - Westlich der K 98 ; Beratung und Beschlussfassung über die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange Sachverhalt: Der Entwurf der Satzung lag vom bis zum öffentlich aus. Während dieser Frist hatten die Bürger Gelegenheit, Anregungen zur Planung vorzubringen. Den Trägern öffentlicher Belange wurde der Satzungsentwurf mit Schreiben vom mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Die Auswertung der Öffentlichkeitsbeteiligung, versehen mit Beschlussvorschlägen zur Abwägung, wurde dem Ortsbeirat als Sitzungsvorlage ausgehändigt. Die Satzung wurde im Aufstellungsbeschluss noch als Abrundungssatzung bezeichnet. Auf der Grundlage des neuen Baurechtes hat sich jedoch der Begriff Ergänzungssatzung oder Erweiterungssatzung durchgesetzt, der auch schon im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung für die vorliegende Satzung verwandt wurde. Beschluss: Dem Gemeinderat wird empfohlen, über die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Anregungen entsprechend den in der Anlage aufgeführten Beschlussvorschlägen zu entscheiden. Die Satzung soll entsprechend den Regelungen des neuen Baurechtes unter der Bezeichnung Ergänzungssatzung anstelle von Abrundungssatzung weitergeführt werden. Jastimmen: 6, Neinstimmen: 0, Stimmenthaltungen: 0 Zu Punkt 4: Erneuerung und Erweiterung der Straßenbeleuchtung im Ortsbezirk Odert im Zuge des Ausbaus der K 98; Festlegung der Lampenart Sachverhalt: Im Zuge des Ausbaus der Kreisstraße 98 ist innerhalb der Ortsdurchfahrt Odert die Erneuerung und Erweiterung der Straßenbeleuchtung geplant. In Abstimmung mit dem Ortsvorsteher wird von der RWE Net AG, Netzregion Südwest, Trier vorgeschlagen, zur Aufwertung des Bereiches um die Kapelle drei Mastansatzleuchten der Marke BEGA und entlang der übrigen Ausbaustrecke 12 kegelförmige Mastaufsatzleuchten zu errichten. Nach vorliegendem Angebot der RWE Net AG betragen die Kosten für die Erneuerung und Erweiterung der Straßenbeleuchtung insgesamt brutto ,77 DM (Los 2). Die Errichtung einer weiteren Leuchte (als kegelförmige Mastaufsatzleuchte) am Ortseingang wird von der RWE Net AG zum Preis von brutto 4.420,43 DM (Los 1) angeboten. Verwaltungsseitig wird die Errichtung dieser Leuchte aus grundsätzlichen Erwägungen und aus Kostengründen nicht empfohlen, da der Standort außerhalb der OD-Grenze im Außenbereich liegt und damit die Kosten für die Leuchte nicht beitragspflichtig wären. Beschluss: Die Erneuerung und Erweiterung der Straßenbeleuchtung innerhalb der Ortsdurchfahrt Odert im Zuge des Ausbaus der K 98 soll komplett (15 Stück) mit kegelförmigen Mastaufsatzleuchten erfolgen. Entgegen dem Vorschlag der RWE Net AG wird aus Kostengründen im Bereich der Kapelle von der Ausführung mit 3 Mastansatzleuchten des Fabrikates BEGA abgesehen und die günstigere Variante der Mastaufsatzleuchten gewählt. Ebenfalls abgesehen wird aus Kostengründen von der Errichtung einer weiteren Leuchte am Ortseingang. Dem Bau- und Liegenschaftsausschuss wird empfohlen, der RWE Net AG, Netzregion Südwest, Trier den Auftrag zur Ausführung der Straßenbeleuchtung entsprechend den Konditionen des Angebotes vom zu erteilen. Jastimmen: 6, Neinstimmen: 0, Stimmenthaltungen: 0 Zu Punkt 5: Mitteilungen: Ohne Aussprache erhalten die Anwesenden davon Kenntnis, dass - am 12. Februar 2001 der Einweisungstermin bezüglich des Ausbaus der K 98 mit der bauausführenden Firma Rosendahl & Bucher, Kröv stattfindet. Der Baubeginn ist für die erste März-Woche vorgesehen. Nach Baubeginn werden durch die Gemeinde entsprechende Vorausleistungen auf den Ausbaubeitrag (Gehweganlage) erhoben. Ortsbezirk Wederath Unterrichtung über die Sitzung des Ortsbeirates Wederath am 31. Januar 2001 Zu Punkt 2: Änderung des Flächennutzungsplanes Sachverhalt: Der Bedarf der bis zum Jahre 2015 benötigten Wohn- und Mischgebietserweiterungsflächen des Ortsbezirks Wederath wurde ermittelt aus dem Eigen- und Ersatzbedarf (abzügl. eines Baulückenanteils) durch die angenmmene Bevölkerungsentwicklung (0,7 ha). Ein Äußerer Bedarf` (durch Zuzug) ist aufgrund der räumlichen Situation nach Auffassung des Planungsbüros in Wederath nicht realisierbar. Der errechnete Bedarf von 0,7 ha wird durch das geplante Baugebiet Kreisfelder (0,7 ha) gedeckt. Beschluss: Der Ortsbeirat ist nicht damit einverstanden, dass der Äußere Bedarf (durch Zuzug) an Wohn- und Mischgebietserweiterungsflächen im Ortsbezirk Wederath nicht berücksichtigt wird und empfiehlt im Bereich Kleinicher Berg für den Äußeren Bedarf zusätzliche 0,5 ha Wohn- und Mischgebietsflächen auszuweisen. Jastimmen: 6, Neinstimmen: 0, Stimmenthaltungen: 0

32 Morbach Ausgabe 10/2001 Zu Punkt 3: Abrundungssatzung Wederath - Im Kleinicher Berg Durchführung der Baulandumlegung Sachverhalt: Die Gemeinde Morbach ist zwischenzeitlich Eigentümerin der im Gebiet der Abrundungssatzung Wederath - Im Kleinicher Berg gelegenen Grundstücke Flur 11, Nr. 35 bis 38. Mit den Eigentümern der Grundstücke Flur 11, Nr. 55 und Nr. 56 konnte keine Einigung zum Erwerb ihrer Grundstücke erzielt werden. Da somit die Ausweisung neuer Bauplätze im Ortsbezirk Wederath im Wege einer Fortführungsvermessung nicht möglich ist, wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, eine Baulandumlegung durchzuführen. Jastimmen: 5, Neinstimmen: 0, Stimmenthaltungen: 0 Sonderinteresse: 1 (Ralf Stein) Zu Punkt 4: Einführung von Straßennamen Beschluss: Im Ortsbezirk Wederath werden folgende Straßennamen eingeführt: - Keltenstraße ( Kreisstraße 106 ) - Alte Poststraße (Anwesen Andres bis Ortsausgang Kommen) - Zur Keltenrast (unterhalb der Kirche bis zum Festplatz) - Hinterm Graben (Geräteschuppen bis Gefrieranlage) - Am Danteswald (Anwesen Schabbach bis Anwesen Schneider Helga) - Oligswiese (Bushaltestelle bis Anwesen Nau Franz) - Beim Redelborn (Buswendeplatz bis Anwesen Stürmer Alfred) - Peter von Wederath Weg (Anwesen Stein Josef bis Anwesen Stein Edgar) - Schulgässchen (Andres bis Flach) - Pater Roth Weg (Anwesen Braun Günther bis Anwesen Nau Franz) - Zum Marienhof (grünes Hinweisschild) - Aufm Wildendrieschen (Anwesen Zimmer Franz bis Anwesen Stein Hermann) - Im Hernisch ( zwischen Trierweiler und Marx) - Zur Hochgerichtsheide (Anwesen Schneider Friedhelm bis Anwesen Marx Heinz) - Eponaweg (Neubaugebiet Kleinicher Berg ) - Trevererweg (Neubaugebiet Kleinicher Berg ) - Ausoninsweg (Neubaugebiet Kleinicher Berg ) - Römerweg (Neubaugebiet Kleinicher Berg ) Jastimmen: 6, Neinstimmen: 0, Stimmenthaltungen: 0 Zu Punkt 5: 17. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes Archäologieund Kulturpark Vicus Belginum 5.1 Beratung und Beschlussfassung über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen 5.2 Entwurfsbeschluss Sachverhalt: Der Vorentwurf der 17. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes Archäologie und Kulturpark Vicus Belginum wurde zur frühzeitigen Beteiligung und Abstimmung mit Schreiben vom an die Träger öffentlicher Belange sowie an die Nachbargemeinden mit der Bitte um Stellungnahme verschickt. Die frühzeitige Beteiligung der Bürger erfolgte vom bis zum durch öffentliche Auslage in der Gemeindeverwaltung Morbach. Die vorgebrachten Anregungen wurden vom Planungsbüro ausgewertet und mit Abwägungsvorschlägen versehen. Die Auswertung des Planungsbüros liegt den Ortsbeiratsmitgliedern vor. Beschluss: a) Dem Gemeinderat wird empfohlen, bei der Entscheidung über die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen den vorgelegten planerischen Abwägungsvorschlägen zu folgen. Handlungsbedarf zur Änderung der Planung wird nicht gesehen. b) Dem Gemeinderat wird empfohlen, dem vorliegenden Entwurf der 17. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes zuzustimmen und die Offenlage zu beschließen Jastimmen: 5, Neinstimmen: 0, Stimmenthaltungen: 1 Ortsbezirk Weiperath Unterrichtung über die Sitzung des Ortsbeirates Weiperath am 06. Februar Öffentliche Sitzung - Zu Punkt 2: Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Morbach Sachverhalt: Der Bedarf der bis zum Jahre 2015 benötigten Wohn- und Mischgebietserweiterungsflächen des Ortsbezirks Weiperath wurde ermittelt aus dem Eigen- und Ersatzbedarf (abzügl. eines Baulückenanteils) durch die angenommene Bevölkerungsentwicklung (0,7 ha) sowie dem äußeren Bedarf (Zuzug) (0,6 ha). Der so errechnete Bedarf von 1,3 ha wird gedeckt durch das geplante Baugebiet In den Stümpfen (1,3 ha). Beschluss: Abweichend von der vorgeschlagenen Ausweisung der Wohnerweiterungsflächen In den Stümpfen wird dem Gemeinderat empfohlen, der geplanten Ausweisung der Wohnerweiterungsfläche entsprechend dem Plan zuzustimmen. Jastimmen: 8, Neinstimmen: 0, Stimmenthaltungen: 0 Zu Punkt 3: Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren Morbach - Aufhebung eines Wirtschaftsweges - Sachverhalt: Der obengenannte Weg durchschneidet das Eigentum der Eheleute Ritgen. Er ist in der Örtlichkeit nicht mehr vorhanden und wird derzeit ackerbaulich genutzt. Durch den Wegfall des Weges entstehen keine Benachteiligungen für andere Grundstückseigentümer. Die Werteinheiten werden im Verfahren verrechnet. Beschluss: Dem Antrag der Eheleute Ritgen zur Aufhebung des Weges Gemarkung Weiperath, Flur 2, Nr. 310/1 wird zugestimmt. Jastimmen: 8, Neinstimmen: 0, Stimmenthaltungen: 0 Zu Punkt 4: Einführung von Straßennamen im Ortsbezirk Weiperath Die Einführung von Straßennamen wird abgelehnt. Die vorhandene Hausnummerierung wird beibehalten. Jastimmen: 8, Neinstimmen: 0, Stimmenthaltungen: 0 Ortsbezirk Wenigerath Unterrichtung über die Sitzung des Ortsbeirates Wenigerath am 29. Januar Öffentliche Sitzung - Zu Punkt 2: Änderung des Flächennutzungsplanes Bürgermeister Eibes erläutert kurz die Bedeutung des Flächennutzungsplanes. Herr Hartmann vom Planungsbüro Gruppe Hardtberg erklärt, wie sich der Bedarf an Wohn- und Mischgebietserweiterungsflächen errechnet. Aufgrund dieser Berechnungen ergibt sich für den Ortsbezirk Wenigerath ein Bedarf von 1,2 ha. Aufgrund der näheren Betrachtung in der Örtlichkeit ergibt sich kein besonderer Zuschlag als Entlastungsstandort. Das bereits geplante Baugebiet An der Rapperather Anwand deckt den Bedarf an Wohn- und Mischgebietserweiterungsflächen. Laut Vorschlag des Planungsbüros soll jedoch nur eine Teilfläche von 1,2 ha als Wohngebiet ausgewiesen werden; gleichzeitig trug Herr Hartmann Bedenken wegen des angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebes vor. Es erfolgt eine kurze Diskussion anhand des vorliegenden Lageplanes.

33 Morbach Ausgabe 10/2001 Unter Berücksichtigung des landwirtschaftlichen Betriebes beschließt der Ortsbeirat die im beigefügten Plan eingezeichneten entsprechend im Flächennutzungsplan auszuweisen. Jastimmen: 5, Neinstimmen: 0, Stimmenthaltungen: 1 Zu Punkt 3 Erweiterungssatzung Wenigerath - Westlicher Ortsrand, Aufstellungsbeschluss Für das in der vorliegenden Karte gekennzeichnete Gebiet wird die Aufstellung einer Erweiterungssatzung mit der Bezeichnung Wenigerath - Westlicher Ortsrand beschlossen. Jastimmen 2, Neinstimmen 0, Stimmenthaltungen 0, Sonderinteresse: 4 (Werner Gauer, Gisela Riedl, Rudolf Schweigerer, Alfons Zeimentz) Ortsbezirk Wolzburg Unterrichtung über die Sitzung des Ortsbeirates Wolzburg am 01. Februar Öffentliche Sitzung - Zu Punkt 1: Änderung des Flächennutzungsplanes Sachverhalt: Der Bedarf der bis zum Jahre 2015 benötigten Wohn- und Mischgebietserweiterungsflächen des Ortsbezirks Wolzburg wurde ermittelt aus dem Eigen- und Ersatzbedarf (abzügl. eines Baulückenanteils) durch die angenommene Bevölkerungsentwicklung (0,4 ha) sowie dem äußeren Bedarf (Zuzug) (0,4 ha). Der so errechnete Bedarf von 0,8 ha wird gedeckt durch das geplante Baugebiet Bei den Krohbäumen (0,8 ha). Geplante Wohnbaufläche Bei den Krohbäumen. Das Gebiet ist in der vorliegenden Karte dargestellt. Es hat eine Größe von 0,8 ha. Die Integration in das Landschaftsbild ist aufgrund der exponierten Lage schwierig. Der bestehende Ortsrand ist landschaftlich unzureichend eingebunden, eine Integration in das Ortsbild ist für das geplante Baugebiet gut möglich, da keine historisch gewachsenen und ortstypischen Strukturen verloren gehen. Die Fläche ist weithin einsehbar. Die z.t. extensiv genutzten Flächen haben eine mittlere Schutzwürdigkeit. Die Eingriffserheblichkeit ist insgesamt mittel. Beschluss: Dem Gemeinderat wird empfohlen, der geplanten Ausweisung der Wohnerweiterungsfläche Bei den Krohbäumen entsprechend dem Vorschlag des Planungsbüros zuzustimmen. Jastimmen: 6, Neinstimmen: -, Stimmenthaltungen: - Zu Punkt 2: Erweiterungssatzung Wolzburg - Auf dem Soden Entwurfsbeschluss und Beschluss über die Öffentlichkeits-beteiligung Sachverhalt: Auf der Grundlage des Ortsbeiratsbeschlusses vom 18. Oktober 1999 und des Gemeinderatsbeschlusses vom 21. Oktober 1999 wurde für das Gebiet Wolzburg - Auf dem Soden ein Satzungsentwurf (siehe Anlage) vorbereitet, für den nach Billigung durch die gemeindlichen Gremien eine einstufige Öffentlichkeitsbeteiligung (vereinfachtes Verfahren) durchzuführen ist. Gemäß 13 Baugesetzbuch (BauGB) kann den betroffenen Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gegeben oder wahlweise die öffentliche Auslegung nach 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Den Trägern öffentlicher Belange ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben oder die Beteiligung nach 4 BauGB durchzuführen. Es wird empfohlen, zur Beteiligung der Bürger den Satzungsentwurf gemäß 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 1 BauGB parallel zur Offenlage durchzuführen.

34 Morbach Ausgabe 10/2001 Beschluss: Dem Gemeinderat wird empfohlen, dem Entwurf der Erweiterungssatzung zuzustimmen und die Verwaltung zu beauftragen, auf der Grundlage dieses Entwurfes die Bürgerbeteiligung in Form einer öffentlichen Auslegung des Entwurfes (gemäß 3 Abs. 2 BauGB) und parallel zu Offenlage die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (gemäß 4 Abs. 1 Satz 2 BauGB) durch zuführen. Jastimmen: 6, Neinstimmen: -,Stimmenthaltungen: - Zu Punkt 3: Gestaltung der Böschung an der K 119 Die Böschung an der K 119 vor dem Grundstück Flur 4, Nr. 33/1 soll mit leicht zu pflegenden bodendeckenden Pflanzen und Sträuchern angepflanzt werden. Vor der Bepflanzung ist die Grasnarbe abzutragen und das Gefälle der Böschung zu reduzieren. Jastimmen: 6, Neinstimmen: -, Stimmenthaltungen:- Zu Punkt 4: Verwendung der gemeindeeigenen Grundstücke Flur 4, Nr. 43, (In der Träf) und Flur 4, Nr. 29/1 (Zur Hohscheid) Die gemeindeeigenen Grundstücke Flur 4, Nr. 43 (In der Träf) und Flur 4, Nr. 29/1 (Zur Hohscheid sollen verkauft werden. Der Gemeindeverwaltung wird empfohlen, die beiden oben genannten Grundstücke den angrenzenden Grundstücksbesitzern zum ortsüblichen Preis zuerst anzubieten. In Fall, dass bei diesen kein Kaufinteresse besteht, geht die Bitte an die Gemeindeverwaltung, die bei den Grundstücke in der Morbacher Rundschau zum Verkauf anzubieten. Jastimmen: 6, Neinstimmen: -, Stimmenthaltungen: - Zu Punkt 5: Anfragen und Mitteilungen Anfragen liegen keine vor. Ohne Aussprache erhalten die Anwesenden davon Kenntnis, dass - im Ortsbezirk Wolzburg wie bisher für die K 119 und alle anderen Ortsstraßen die Regelung rechts vor links gilt. Diese Verkehrsregelung wurde bei der letzten Begehung der Straßen am von den Teilnehmern erneut beschlossen. Um den Straßenverkehrsteilnehmern diese Vorfahrtsregelung, besonders an der K 119, übersichtlicher zu machen, wurde von einigen Ratsmitgliedern angeregt, an den Straßeneinmündungen Blockmarkierungen anbringen zu lassen. Wie mir von der Gemeindeverwaltung Morbach durch Herrn Axel Schmitt mitgeteilt wurde, werden diese Markierungen vom Straßen- und Verkehrsamt Trier an den örtlichen Kreisstraßen nicht geduldet. Laut Aussage von Herrn Axel Schmitt mussten die Blockmarkierungen im Ortsbezirk Wenigerath auf Anordnung des Straßen- und Verkehrsamtes Trier entfernt werden. Hierauf habe ich bei Herrn Axel Schmitt vom Ordnungsamt den Antrag gestellt, wenigstens das Schild rechts vor links am Ortseingang anbringen zu lassen, um die Verkehrsteilnehmer darauf aufmerksam zu machen, dass in Wolzburg rechts vor links gilt. Wir können nur hoffen, dass dieses Schild sobald wie möglich angebracht wird. - verschiedene Anlieger der Meinung sind, sie müssten den Gehweg neben der K 119 nicht von Schnee und Eis freihalten, da ihr Grundstück nicht an den Gehweg angrenzt. Diese Meinung ist deshalb falsch, weil das Grundstück, auf dem die Straße gebaut ist, an das Grundstück der Anlieger angrenzt. Es spielt deshalb keine Rolle, ob die Straße oder der Gehweg direkt an das Grundstock der Anlieger angrenzt. Auch an der K 119 gilt für die Anlieger die Räum- und Streupflicht. - die Interessengemeinschaft Wolzburg für die Anschaffung einer Ruhebank 550,00 DM gestiftet hat. Im Frühjahr wird diese Bank auf dem gepflasterten Platz vor dem Hause Banner aufgestellt und befestigt. Im Namen des Ortsbeirates und der Bürger von Wolzburg bedanke ich mich bei der Interessengemeinschaft für die Bereitstellung dieses Geldbetrages. Feuerwehren Freiwillige Feuerwehr Gutenthal Unseren nächsten Übungstag haben wir am kommenden Sonntag, d um 9.30 Uhr. Treffpunkt am Gerätehaus. Um vollzähliges Erscheinen wird gebeten. Paul Assmann, Wehrführer Freiwillige Feuerwehr Hoxel Am Samstag, dem 10. März 2001 findet um Uhr unsere nächste Übung statt. Auf dem Übungsplan steht der theoretische Unterricht für Gefahrstoffe. Da auch Feuerwehrkameraden der Stützpunktwehr Morbach an der Übung teilnehmen, wird um pünktliches und vollzähliges Erscheinen dringend gebeten. Freiwillige Feuerwehr Merscheid Am Freitag, den findet unsere nächste planmäßige Feuerwehrübung statt. Beginn: Uhr im Feuerwehrhaus in Merscheid. Bitte pünktlich und vollzählig erscheinen. Freiwillige Feuerwehr Rapperath Am Sonntag den um 9.00 Uhr findet unsere nächste Feuerwehrübung statt. Bitte unbedingt pünktlich und vollzählig erscheinen. Wehrführer, Anton Theo Freiw. Feuerwehr Weiperath Übung hat die Löschgruppe Weiperath am Sonntag, den um Uhr. Treffpunkt: Feuerwehrgerätehaus. Bitte pünktlich und vollzählig erscheinen. Ausflugsfahrt nach Hamburg Die geplante Fahrt der Freiw. Feuerwehr nach Hamburg findet statt vom Da noch einige Plätze frei sind, können noch andere Bürger aus Weiperath an der Fahrt teilnehmen. Anmeldung bei: Wolfgang Boujong, Weiperath 69, Tel.: Müller, Wehrführer Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Hoxel Vorstandssitzung Am Samstag, dem 10. März 2001 findet um Uhr eine wichtige Vorstandssitzung im Feuerwehrgerätehaus in Hoxel statt. Um pünktliches und vollständiges Erscheinen wird gebeten. Helferfest Wir laden nochmals alle die uns tatkräftig beim Dachausbau im Feuerwehrgerätehaus geholfen haben, zu einem Helferfest ein. Wir würden uns freuen, möglichst alle am Samstag, dem 17. März 2001, um Uhr, in unseren neuen Räumen begrüßen zu können. Kindergärten + Schulen Grundschule Morbach - Schulleitung - An die Erziehungsberechtigten der SchülerInnen der 3. Schuljahre der Grundschule Morbach Information über die Bildungswege weiterführender Schulen (Schulordnung für Grundschulen 15 Abs. 2) Sehr geehrte Eltern, im kommenden Jahr müssen Sie entscheiden, welche weiterführende Schule Ihr Kind nach Abschluss der Grundschule besuchen soll. Um Ihnen die Entscheidung zu erleichtern, findet am Mittwoch, 21. März 2001, um Uhr im Mehrzweckraum der Grundschule Morbach eine Informationsveranstaltung statt, in der die Grundschule über die Bildungswege weiterführender Schulen informiert. Vertreter der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums sind dazu eingeladen. Wir laden Sie herzlich zum Besuch dieser Veranstaltung ein und würden uns über Ihr Kommen freuen. gez. Unterschrift, Schulleitung

35 Morbach Ausgabe 10/2001 Hauptschule Kurfürst Balduin Morbach - Mit freiwilligem 10. Schuljahr (Mittlere Reife) - 1. Platz beim Regionalwettbewerb Jugend forscht - Schüler experimentieren Unter 7 teilnehmenden Schulen im Bereich Arbeitswelt hat der Beitrag Konstruktion eines Reißzweckentferners von 3 Schülern der Hauptschule Morbach die Juroren so überzeugt, dass sie diese Arbeit mit dem 1. Platz belohnten. Beim Entfernen von zahllosen Reißzwecken aus der Korkwand ihres Klassenzimmers hatten die 3 Schüler der 7. Klasse Michael Bastian, Alain Neis und Matthias Arend die Erfahrung gemacht, dass diese Tätigkeit sehr unangenehm sein kann und haben sich überlegt, ein Hilfsmittel zu konstruieren, welches diese Arbeit erleichtert, und zwar einen Reißzweckenheber. Die Schüler fertigten aus Edelstahl eine handliche Schaufel mit einem V-Ausschnitt an und am hinteren Teil der Schaufel eine Auffangvorrichtung aus dem gleichen Material. Der V-Ausschnitt wird unter den Kopf der Reißzwecke geschoben, die man dann durch Hebelwirkung aus der Wand herauszieht. Die entfernten Reißzwecken fallen nicht auf den Boden, sondern in den dafür vorgesehenen Auffangbehälter am Schaufelende. Michael, Alain und Matthias freuen sich natürlich riesig mit ihrem betreuenden Lehrer Ottmar Jakobs über die erbrachte Leistung und den 1. Platz. Am 27. und 28. April 2001 dürfen sie ihre Arbeit auf dem Landesentscheid in Bad Kreuznach vorführen und hoffen, auch dort eine gute Platzierung zu erreichen. Spannender Wettbewerb an der Sophie-Scholl-Realschule Morbach Zahlreiche neue Rekorde beim Bundesjugendschreiben 2001 Aufregende Tage für die aktiven und ehemaligen Schülerinnen und Schüler des Wahlpflichtfachs Textverarbeitung: Würden sie ihre Trainingsleistungen im Wettbewerb bestätigen oder gar noch steigern können? Auch die beiden Fachleherinnen Frau Funk und Frau Oberle fieberten mit, denn schon im Vorfeld zeichnete sich ab, dass die Ergebnisse der beiden letzten Jahre deutlich übertroffen würden. Einige Schülerinnen und Schüler waren bereits zum dritten, als 10- Klässer aber auch zum letzten Mal dabei. Wegen der Rekordbeteiligung am Wettbewerb im Tastschreiben musste sogar in vier Gruppen geschrieben werden. Es blieb spannend bis zum Schluss, denn 23 Schülerinnen und Schüler übertrafen die magische Zahl von 2000 Anschlägen - ein überragendes Ergebnis. Erst am Donnerstag stand endgültig fest, wer sich in den jeweiligen Altersgruppen durchgesetzt hatte. Schulsieger im Tastschreiben 2001 nach Altersklassen Alters- Name Klasse Anschläge klasse in 10 Min. E Florian Marx 8 a 2610 D Stephan Alt 8 a 2597 C Sabrina Buckenmaier 10 b 2402 Schulsieger im PC-Wettbewerb 2001 nach Altersklassen Name Klasse Korrekturen in 10 Min. Karolin Schommer 8 c 56 Nicole Werner 8 b 46 Sabrina Buckenmaier 10 b 63 Wie hochkarätig der Wettbewerb dieses Mal besetzt war, zeigt sich im Vergleich mit den Schulsiegern des Jahres Zum Glück ließen sich die Wettbewerbsteilnehmer nicht beirren und wollten in erster Linie ihr Bestes geben, was auch durchweg gelang. Deshalb sah man rundum viele strahlende Gesichter. Schulsieger im Tastschreiben 2000 nach Altersklassen Alters- Name Klasse Anschläge klasse in 10 Min. E Marvin Hewel 8 a 1819 D Kerstin Giehl 10 c 2192 C Carina Beckers 10 c 1876 Schulsieger im PC-Wettbewerb 2000 nach Altersklassen Name Klasse Korrekturen in 10 Min. Marina Schneider 8 a 47 Sabrina Buckenmaier 9 b 49 Jetzt heißt es, gespannt warten: zum einen auf die Urkunden, die von den Organisatoren des Wettbewerbs - der Deutschen Stenografenjugend - ausgestellt werden, aber vor allem auf die bundesweite Auswertung des Wettbewerbs. Erfahrungsgemäß wird die Geduld der Teilnehmer auf eine harte Probe gestellt, denn bis das endgültige Ergebnis im Wettstreit mit den anderen Schulen feststeht, werden noch rund zwei Monate vergehen. Erst dann werden die diesjährigen Schulsieger wissen, ob sie die ausgezeichneten Platzierungen der Gewinner des letzten Jahres wiederholen oder sogar übertreffen konnten. Im Wettbewerb 2000 belegten in Rheinland-Pfalz drei Tastschreiber der Altersgruppe D Plätze unter den ersten Zehn; in der Altersgruppe E waren es zwei, wobei Marvin Hewel als 5. die beste Platzierung gelang. Die Paradedisziplin der Realschule Morbach ist der PC-Wettbewerb. Sabrina Buckenmaier gewann die Rheinland-Pfalz-Wertung mit überlegenem Abstand und einer absolut fehlerfreien Leistung. Die ersten fünf Plätze waren ausschließlich Teilnehmern der Sophie-Scholl-Realschule vorbehalten. Darüber hinaus gab es noch drei weitere Plätze unter den ersten Zehn. Bei den Jüngeren belegte Marina Schneider Platz 1 und vier weiter durften sich über Plätze unter den ersten Zehn freuen. Eine Reihe von ihnen waren auch dieses Jahr wieder dabei und fast alle haben ihre eigenen Leistungen übertroffen. Die schulinternen Ergebnisse deuten an, dass einige beste Chancen haben, in der landesweiten Platzierung ganz vorne zu landen. Auch im Staffelschreiben war das Niveau extrem hoch. Trotz starker verbesserter Leistung der Siegerstaffel des letzten Jahres (Sabine Winter - Sabrina Steinmetz - Sabrina Buckenmaier - Natalie Klose) wurde sie in diesem Jahr von der 8er-Staffel in der Besetzung Madeleine Sotur - Geetha Kilp - Eva Schuler - Nicole Werner auf Platz 2 verwiesen. Keine Schule in Rheinland-Pfalz stellte im Jahr 2000 mehr Staffeln als die Sophie-Scholl-Realschule. Mit der neuen Rekordzahl von 8 teilnehmenden Staffeln wird sich dieses Ergebnis vermutlich wiederholen. Wir sind alle sehr gespannt!

36 Morbach Ausgabe 10/2001 Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung Rosenberg-Schule Die Schule G auf dem Kueser Plateau bekommt einen Namen! Schüler, Eltern und Kollegium freuen sich, dass ihre Schule nun endlich einen Namen bekommt. Obwohl es so einfach aussieht, war die Suche doch sehr langwierig, denn es waren einige Voraussetzungen zu bedenken. Der Name sollte leicht auszusprechen und möglichst neutral sein. Die Wahl fiel auf Rosenberg-Schule. Der Rosenberg ist eine Flur unterhalb des Plateaus und so konnte Kreistag und die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier dem Vorschlag zustimmen. Ab dem 07. März 2001 lautet der offizielle Schulname Rosenberg-Schule. Hans Günter Schmidt, SR Zweckverband Wintersport-, Natur- und Umweltbildungsstätte Erbeskopf Hunsrückhaus am Erbeskopf Was Edelsteine erzählen - Edelsteingeschichte(n) Achate, Amethyste, Bergkristalle. Vor 500 Jahren wurden im Hunsrück - im Raum Freisen - Edelsteine entdeckt. Wie sind die Steine entstanden? Wie wurden sie früher bearbeitet, wie heute? Was für ein Leben hatten und haben die Edelsteinschleifer? Und was gibt es über den Edelsteinimport Interessantes zu berichten? H. Stoffel beantwortet Ihnen bei seinem Vortrag am Mittwoch, 14. März ab Uhr im Hunsrückhaus diese und viele andere Fragen zur Edelsteinschleiferei im Hunsrück. Dias aus alten Zeiten und wunderschöne Anschauungsobjekte dürfen dabei natürlich nicht fehlen. Der Teilnehmerbeitrag für den ca. 1,5 stündigen Vortrag beträgt 5, DM. Informationen erhalten Sie beim Hunsrückhaus unter Tel.: 06504/778. Schwarzstorch-Symposium Am Freitag, 16. März sind Fachleute aus Naturschutz, Forst, Landespflege, Landschaftsplanung und Naturschutzverbänden zum Schwarzstorch-Symposium ins Hunsrückhaus am Erbeskopf eingeladen. Die von der Gesellschaft für Naturschutz und Ornithologie RLP (GNOR), dem Landesamt für Umwelt und Gewerbeaufsicht sowie dem Hunsrückhaus angebotene Tagung umfasst folgendes Programm: Uhr: Begrüßung und Einführung Uhr: Bestandssituation des Schwarzstorchs in Mitteleuropa und Hinweise zum Monitoring Uhr: Die aktuelle Verbreitung und Bestandsentwicklung des Schwarzstorchs in RLP Uhr: Diskussion und Kaffeepause Uhr: Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz des Schwarzstorchs im Westerwald Uhr: Mittagspause Uhr: Praktische Artenhilfsmaßnahmen am Beispiel von Horstunterlagen Uhr: Schwarzstorch in Luxemburg - Anmerkungen zum Telemetrieprogramm Störche ohne Grenzen Uhr: Landesweites Kooperationsprojekt des GNOR-Arbeitskreises Schwarzstorch: Umsetzung von konkreten Schutzmaßnahmen in RLP Die Teilnahmegebühr beträgt 20, DM, für Schüler und Studenten 15, DM. Anmeldeformulare können Sie anfordern beim Hunsrückhaus, Tel.: 06504/778, Fax: 06504/ , hunsrueckhaus@t-online.de Der Schwarzstorch - großer Schreitvogel des Hunsrücks Am Samstag, 17. März, Uhr informiert Dipl. Georg S. Naumann (GNOR) bei einem Diavortrag im Hunsrückhaus alle Interessierten über die Lebensweise, den Lebensraum, die Verbreitung und den Schutz des Schwarzstorchs in Rheinland-Pfalz. Auch über die neuesten Untersuchungsergebnisse zu dem großen Schreitvogel wird berichtet. Die Teilnahme zu dem einstündigen Vortrag ist kostenlos. Informationen erhalten Sie beim Hunsrückhaus unter Tel.: 06504/778. Kinder entdecken den Schwarzstorch Kinder und Eltern lernen am Samstag, 17. März, ab Uhr bei Spiel, Spaß und Spannung den Lebensraum, die Lebensbedingungen und die Überlebensregeln des Schwarzstorchs kennen. Die Teilnahme an der zweistündigen Veranstaltung ist kostenlos. Treffpunkt ist im Hunsrückhaus. Eine Anmeldung ist erforderlich unter Tel.: 06504/778. Fortbildung für Lehrerinnen und Lehrer Am Mittwoch, 21. März erhalten interessierte Lehrerinnen und Lehrer von Uhr bis ca Uhr im Zuge einer vom IFB anerkannten Lehrerfortbildung einen Einblick in die Arbeit der außerschulischen Umweltbildungseinrichtungen Naturpark-Haus Hermeskeil und Hunsrückhaus am Erbeskopf. Vor Ort werden sie über das aktuelle Angebot für Schulklassen der Orientierungsstufe bis zur Sekundarstufe informiert sowie durch die Ausstellungen der beiden Häuser geführt. Treffpunkt ist am Naturparkhaus in Hermeskeil, während der Mittagspause besteht die Möglichkeit zur Einkehr in der Waldgaststätte am Erbeskopf. Die Teilnehmergebühr beträgt 10, DM / Person, die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Eine Anmeldung ist per grüner Meldekarte erforderlich beim IFB unter Angabe der Nummer /SA1. Nähere Informationen erhalten Sie beim Hunsrückhaus (Tel.: 06504/778) oder beim Naturpark-Haus (Tel.: 06503/95172). Neuartige Waldschäden Anhand von Dias, Folien und diversen Übersichten informiert Förster M. Veeck vom Forstamt Dhronecken am Donnerstag, 22. März, ab Uhr über neuartige Waldschäden und typische Schadbilder und was dagegen seitens der Forstwirtschaft getan wird. Die Teilnehmergebühr beträgt 5,00 DM. Informationen erhalten Sie unter Tel.: 06504/ FÖJler gesucht! Gesucht werden junge Leute zwischen 16 und 25 Jahren, die Spaß daran haben, ab September 2001 ein Freiwilliges Ökologisches Jahr im Hunsrück zu absolvieren. Das Freiwillige Ökologisches Jahr ist ein ökologisches Bildungsjahr, kein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis und auch kein Ersatz für Wehr- bzw. Zivildienst. Es ist ideal, um Wartezeiten zwischen Schulabgang und Berufseinstieg zu überbrücken oder um ein berufsbezogenes Praktikum zu absolvieren. Geboten werden 300,00 DM Taschengeld sowie Zuschüsse zu Verpflegung, Unterkunft und Fahrtkosten, 26/27 Tage Urlaub, Sozialversicherung, die kostenlose Teilnahme an Fortbildungsseminaren und jede Menge neuer Erfahrungen. Interesse? Auf folgende Stellen kannst du dich bewerben: - Natur- und Umweltbildungsstätte Hunsrückhaus am Erbeskopf (Tel / ) - Umwelt-Campus Birkenfeld (Tel / ) - Außerschulischer Lernort Deponie Kirchberg (Tel /304940) - Waldkindergarten Die Wurzelzwerge e.v. Gondershausen (Tel /1479) - St. Josef-Krankenhaus Zell/Mosel (Tel /971729) - Biolandbetrieb Abpenhof, Laufersweiler (Tel /6823) - SAG Lehmbau Kleinich (Tel /1269) - Bio-Hof & Wegwarte Naturkost Kirchberg (Tel /3435) - Naturfreunde Quint/Solarverein Trier e.v. (Tel. 0651/67365) - Forstamt Entenpfuhl Bad Sobernheim (Tel /265) - Forstamt Saarburg (Tel /92630) - Verbandsgemeinde Kirn-Land (Tel /138-31) - Schulbauernhof mit Ökostation ÖGEK e.v. in Schwerbach (Tel /9310) - Demeter-Gärtnerei Brinkmann Bad Sobernheim (Tel /950109) - Solarverein Trier e.v./rathaus Trier (Tel. 0651/ ) - Naturpark-Haus Hermeskeil (Tel /95172) Zivi gesucht Das Hunsrückhaus sucht ab Frühjahr 2001 einen Zivildienstleistenden zur Unterstützung des Teams. Interessenten können sich melden beim Hunsrückhaus, Am Erbeskopf, Deuselbach, Tel /778, Fax: 06504/ , hunsrueckhaus@t-online.de Ausstellung Natur-Umwelt-Freizeit im Hunsrückhaus Öffnungszeiten: Dienstag - Sonntag, Uhr Uhr, Montag Ruhetag Eintrittspreise: Erwachsene 5,- DM, Kinder (6-12 Jahre) 3, DM, Familien mit 2 Erw., 10, DM, Familien mit 1 Erw. 7, DM 1,- DM Ermäßigung erhalten Gruppen ab 9 Personen, Behinderte, Schüler, Studenten, Arbeitslose, FÖJler, Wehrpflichtige und Gleichgestellte Führungen durch die Ausstellung sind für Gruppen ab 9 Personen buchbar. Für Führungen wird zzgl. zum Eintritt 1, DM/Person erhoben. Informationen: Hunsrückhaus am Erbeskopf, Deuselbach, Tel , Fax: ; hunsrueckhaus@t-online.de,

37 Morbach Ausgabe 10/2001 Andere Behörden + Stellen Arbeitsgericht Trier Der Gerichtstag des Arbeitsgerichts Trier findet am 14. März 2001 im Gebäude des Amtsgerichts Bernkastel, Brüningstr. 30, Bernkastel-Kues, statt. BARMER Ersatzkasse Die BARMER Ersatzkasse Bernkastel-Kues hält jeden Montag in der Zeit von bis Uhr Sprechstunden in Morbach ab. Die Sprechstunden finden im Schulungsraum des DRK, Bahnhofstraße 53 (Eingang Raiffeisenstraße) statt. Bundesanstalt für Arbeit Arbeitsamt Trier Berufe in der Medienlandschaft Herausforderung und Chance In der Veranstaltungsreihe BIZ & Donna geht es am um Berufe in der Medienlandschaft. Unsere Informationsgesellschaft hat dringenden Bedarf an Info-Spezialistinnen, die Medien und Informationen beschaffen, aufbereiten, vermitteln und sichern können. Die technische Entwicklung und die weltweite Vernetzung hat immer mehr neue Berufsbilder und Arbeitsprofile im Medienbereich entstehen lassen. Welche Berufsbilder sind hier entstanden? Welche Anforderungen werden gestellt? Welche Beschäftigungsmöglichkeiten gibt es? Peter Paulus, Institutsleiter IBS wird diese Fragen am Beispiel der Mediengestalterin Digital- und Printmedien und dem Webmaster beantworten. Wer sich für die Veranstaltung interessiert, ist am um Uhr ins Berufsinformationszentrum des ArbeitsamtesTrier in der Güterstraße 74 eingeladen. Wer mehr über diese oder eine der folgenden Veranstaltungen wissen möchte, erfährt dies bei der Beauftragten für Frauenbelange, Manuela Belling (Tel.: 0651/ ) oder im Berufsinformationszentrum des Arbeitsamtes (Tel.: 0651 / ). Übrigens: Kinder ab 3 Jahren werden während der Veranstaltung im BIZ betreut. sich bei insgesamt 9309 Personen Überprüfungen ihrer Lohn - und Meldeunterlagen in den Beschäftigungsfirmen. Hierbei und bei einem maschinellen Datenabgleich zwischen den Sozialversicherungsträgern, wurden insgesamt 1989 Verstöße verschiedenster Art festgestellt. Darunter waren 1531 Verstöße wegen Leistungsmissbrauch und 458 Verstöße gegen das Arbeitsgenehmigungsverfahren (illegale Beschäftigung von ausländischen Staatsbürgern).Bei Verstößen wegen Leistungsmissbrauch handelt es sich in der Regel um solche gegen Meldepflichten (z.b. Nichtanzeige von Beschäftigungsverhältnissen oder Nebenverdienst). In 565 Fällen wurden die Vorgänge wegen Verdachts einer Straftat (Betrug) an die Staatsanwaltschaft Trier zur weiteren Verfolgung abgegeben. Bei weiteren 458 Fällen wurden Geldbußen in Höhe von insgesamt DM verhängt und außerdem wurden in 483 minderschweren Verstößen Verwarnungen mit oder ohne Verwarnungsgeld ausgesprochen. Die Höhe des auf diese Weise festgestellten Leistungsmissbrauchs lag im letzten Jahr im Arbeitsamt Trier bei ca. 4 Millionen DM. In den an die Staatsanwaltschaft abgegebenen Fällen wurden nicht selten die Betroffenen, von den zuständigen Gerichten, zu Haftstrafen mit und ohne Bewährung wegen Betruges verurteilt. Solche Verstöße sind also keine Kavaliersdelikte. Unterstützt werden die Mitarbeiter des Arbeitsamtes Trier bei ihren Ermittlungen von den Mitarbeitern der Zusammenarbeitsbehörden wie Hauptzollamt, Polizeidienststellen, Ordnungsämter, Finanzämter und Handwerkskammer. Insbesondere die Zusammenarbeit mit dem Hauptzollamt wurde intensiviert. Zwischen beiden Dienststellen wurde im Dezember wie der TV berichtete- ein entsprechender Vertrag unterzeichnet. Fahrzeug-Prüfengineering Heckel/Peifer-Weiß Zugmaschinen-Sondertermin in Gonzerath Am Samstag, dem findet vormittags, von Uhr ein Sondertermin für die Prüfung von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf dem Betriebsgelände der Tankstelle Herlach statt. Die Hauptuntersuchung wird durch Prüfingenieure der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation KÜS e.v. durchgeführt. Hochschulberufe im Bereich Mathematik Mathematiker und Mathematikerinnen haben gegenwärtig auf dem Arbeitsmarkt gute Karten. Die Offerten kommen insbesondere aus drei Bereichen: - Versicherungsunternehmen - Datenverarbeitungsbranche - Forschung Aber auch das Bank- und Kreditgewerbe, die Finanz- und Personaldienstleister sowie Ämter und Behörden stellen verstärkt Mathematiker/innen ein. Hervorragende Chancen haben junge Hochschulabsolventen mit fundierten Datenverarbeitungskenntnissen, auch wenn sie noch ohne Berufserfahrung sind. Im Zuge der digitalen Revolution sind die Modelle und Methoden der 4000 Jahre alten Wissenschaft in fast alle Gebiete von Technik, Wirtschaft, Planung und Organisation eingedrungen. Fachstudienberater Dr. Jürgen Müller von der Uni Trier und Berufsberater informieren über Studium und berufliche Möglichkeiten im Mathematikbereich und beantworten Ihre Fragen. Interessiert? Nichts wie hin! Am , um Uhr im Berufsinformationszentrum des Arbeitsamtes Trier in der Güterstraße 74. Weitere Infos gibt s unter Tel / im BiZ. Erfolgreicher Einsatz gegen Leistungsmissbrauch und illegale Beschäftigung Bußgelder in Höhe von DM Im abgelaufenen Kalenderjahr 2000 waren die Mitarbeiter des Arbeitsamts Trier im Bereich der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Leistungsmissbrauch wiederum sehr erfolgreich. Bei insgesamt 411 Außenprüfungen wurden 1106 Personenbefragungen auf Baustellen und in Betrieben durchgeführt. Hieraus ergaben Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Der Gerichtstag des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz findet am im Gebäude des Arbeitsgerichts Trier, Dietrichstr. 13, Trier, statt. Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz LVA Altersrente für Schwerbehinderte neu geregelt Neben den Renten wegen Erwerbsminderung haben sich seit 1. Januar 2001 auch die Vorschriften zu der Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige geändert. Seit 1. Januar 2001 wird die Altersgrenze von 60 Jahren stufenweise in 36 Monatsschritten auf das 63. Lebensjahr angehoben. Der vorzeitige Bezug dieser Rente ab dem 60. Lebensjahr ist weiterhin möglich - künftig jedoch mit Rentenabschlägen je nach Rentenbeginn zwischen 0,3 % und maximal 10,8 %. Hiervon sind die Geburtsjahrgänge ab 1941 betroffen. Es gibt jedoch eine Vertrauensschutzregelung: Versicherte, die bis zum geboren sind und am schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren oder vor dem geboren sind und mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit) haben, können nach wie vor ab dem 60. Lebensjahr die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige ohne Abschläge erhalten. Auskünfte erteilen die LVA Rheinland-Pfalz, ihre Auskunfts- und Beratungsstellen und Versichertenältesten sowie die Kreis-, Stadt-, Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen.

38 Morbach Ausgabe 10/2001

39 Morbach Ausgabe 10/2001 Erholungs- und Gesundheitszentrum Thalfang... empfehlenswert - gerade in dieser nass-kalten Jahreszeit - wohlfühlen und gleichzeitig etwas für die Gesundheit tun! Öffnungszeiten Schwimmhalle Dienstag - Freitag Uhr Uhr Samstag Uhr Sonn- und feiertags Uhr Sauna/Dampfbad Damensauna Dienstag und Donnerstag Uhr Herrensauna Mittwoch Uhr Gemeinschaftssauna Montag, Freitag und Samstag Uhr Sonn- und feiertags Uhr Geburtstagskinder haben freien Eintritt! Naturpark Saar-Hunsrück Umweltbildung - Fortbildung für Lehrerinnen und Lehrer Am Mittwoch, 21. März 2001 erhalten interessierte Lehrerinnen und Lehrer von Uhr bis ca Uhr im Zuge einer vom Institut für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung des Landes Rheinland-Pfalz (IFB) anerkannten Lehrerfortbildung einen Einblick in die Arbeit der anerkannten außerschulischen Umweltbildungseinrichtungen Naturpark-Haus in Hermeskeil und Hunsrückhaus am Erbeskopf (SchUR-Stationen). Vor Ort werden sie über das aktuelle Programm für Schulklassen der Orientierungsstufe bis zur Sekundarstufe I informiert sowie durch die interaktiven Ausstellungen der beiden Häuser geführt. Treffpunkt ist das Informationszentrum des Naturparkes, Naturpark-Haus in Hermeskeil, während der Mittagspause besteht die Möglichkeit zur Einkehr in der Waldgaststätte am Erbeskopf. Die Teilnehmergebühr beträgt 10,-DM/Person, die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Anmeldung mit grüner Meldekarte beim Institut für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung des Landes Rheinland- Pfalz (IFB), Nr /SA1 Nähere Informationen: Informationszentrum (Tel.: 06503/95172; Internet: oder Hunsrückhaus (Tel.: 06504/778; Internet: Aktionswoche im Erholungs- und Gesundheitszentrum Thalfang vom 11. bis 18. März 2001 Sonntag 11. März ab 9.00 Uhr: Erholungs- und Gesundheitszentrum Thalfang, Talstraße 3 - Familientag mit Spielen für Kinder zusammen mit dem DLRG, Uhr: Aqua-Jogging für alle (kostenlos) Montag 12. März Haus der Begegnung, Thalfang, Saarstraße Uhr: Offizielle Eröffnung der Aktionswoche durch Bürgermeister Dellwo, stellvertretender Vorsitzender der Initiative Region Trier - Arbeitskreis Gesundheit Uhr: Vortrag Ernährung und Gesundheit von Michael Worm, Facharzt für Allgemeinmedizin, Thalfang Uhr: Vortrag,,Bewegung und Gesundheit der Physiotherapeuten Ralph Hamm und Ralf Kiesgen, Thalfang Dienstag 13. Erholungs- und Gesundheitszentrum Thalfang, bis Talstraße 3 Freitag 16. März Uhr: jeweils Aqua-Jogging (kostenlos) Dienstag 13. März 19.00/19.30: jeweils 1/2 Stunde Wirbelsäulengymnastik im Wasser mit Physiotherapeut Ralph Hamm im Erholungs- und Gesundheitszentrum (kostenlos, max. Teilnehmerzahl: 10 Personen je Gruppe, Anmeldung erforderlich!) Mittwoch 14. März Uhr:,,Abnehmen und Entschlacken mit Genuss Leckeres Gemüsebuffet im Bistro Schwimmbad- Treff mit Zubereitungstipps und Erläuterungen von Johanna Bläs-Wolf, Diätassistentin, St. Josef Krankenhaus Hermeskeil Kostenbeitrag: 20, DM (Mindestteilnehmerzahl: 10 Personen, Anmeldung bis Mo erforderlich!) Donnerstag 15. März Uhr: Vortrag,,Die gesunde Wirkung des Sauna-Bads von Saunameister Wolfgang Maßmann im Therapiezentrum Vita Aktiva im Erholungs- und Gesundheitszentrum Thalfang (kostenlos) Freitag 16. März Erholungs- und Gesundheitszentrum Thalfang, Therapiezentrum Uhr: Vortrag,,Das Herz - Motor des Lebens von Physiotherapeut Ralph Hamm (kostenlos) Sonntag 18. März Uhr: Sauna-Erlebnis-Abend im Erholungs- und Gesundheitszentrum Thalfang, Kostenbeitrag 45, DM (Anmeldung erforderlich!) Info-und Anmeldehotline: 06504/ (Herr Bures) oder (Frau Krämer) Kleiner Vampir, FroschkönigIn & Co. - Kindergeburtstage mal anders feiern Wollen Sie Ihrem Kind mal einen originellen Kindergeburtstag bieten und sind auf der Suche nach einer guten Idee? Alle FreundInnen sollen natürlich eingeladen werden, Sie haben aber nicht viel Platz zu Hause oder zu wenig Zeit ein Programm vorzubereiten? Wie wär s denn mal mit einem Kindergeburtstag Kleiner Vampir, FroschkönigIn, Spürnase, Detektiv oder Haselmaus-Club für die Kleinen im Alter von 3-4 Jahren? Dann kommen Sie doch ins Informationszentrum des Naturparkes, Naturpark-Haus, nach Hermeskeil. Wir bieten ganzjährig die Möglichkeit, bei uns Kindergeburtstage ohne Elternstress zu feiern. Angeboten werden altersgruppenspezifische Kindergeburtstags-Programme für 3-12.jährige Kinder. Für das erlebnisreiche Programm bei gutem und auch schlechtem Wetter sorgt das Naturpark-Team. Aufgrund der großen Resonanz im vergangenen Jahr und dem Wunsch vieler, auch in diesem Jahr ihren Kindergeburtstag wieder im oder ums Naturpark-Haus zu feiern, werden 2001 neue Programme angeboten. Da die Nachfrage groß ist, empfiehlt es sich, rechtzeitig einen Termin zu vereinbaren. Weitere Informationen, Anmeldung und Buchungen: Informationszentrum des Naturparkes Saar-Hunsrück. Naturpark-Haus, Trierer Str. 51, Hermeskeil, Tel. (06503) 95172, Fax: 95173, Servicezeiten: mo-fr 9-12 Uhr und do Uhr. Polizeiinspektion Morbach - Bürger und Polizei im Gespräch - Sprechstunden bei der Gemeindeverwaltung Morbach: Der Bezirksbeamte, Polizeikommissar Friedhelm Schabbach, ist für die Bürgerschaft mittwochs zwischen Uhr in den Räumlichkeiten der Gemeindeverwaltung Morbach, Bahnhofstraße 19 zu erreichen. Wir würden uns freuen, wenn möglichst viele Bürger von der angebotenen Sprechstunde Gebrauch machen würden. Herr Schabbach ist dienstlich unter der Tel.-Nr zu erreichen. Ihre Polizeiinspektion Morbach Wir gratulieren Herzlichen Glückwunsch! Wir gratulieren und wünschen alles Gute Frau Maria Martin, geb , Morbach, Bahnhofstr. 55, zur Vollendung des 93. Lebensjahres; Frau Hildegard Marx, geb , Gutenthal, Am Bach 1, zur Vollendung des 87. Lebensjahres; Frau Franziska Schneider, geb , Gutenthal, Dorfstr. 44, zur Vollendung des 81. Lebensjahres;

40 Morbach Ausgabe 10/2001 Frau Berta Schnell, geb , Morbach, Am Kirschbaum 10, zur Vollendung des 89. Lebensjahres; Frau Klara Faber, geb , Bischofsdhron, Am Klingbach 28, zur Vollendung des 82. Lebensjahres; Herrn Vitus Gorges, geb , Hundheim, Auf dem Hügel 22, zur Vollendung des 89. Lebensjahres; Frau Hilde Zimmer, geb , Morbach, Bahnhofstr. 55, zur Vollendung des 87. Lebensjahres. Politische Parteien + Gruppierungen CDU-Gemeindeverband Morbach Vorankündigungen: 2. Sonntag, den , Uhr, Morbach, Hotel St. Michael, Rahn Peter Rauen, MdB, Alex Licht, MdL, stellen sich Fragen der Unternehmer. 3. Mittwoch, den , ab Uhr, Alex Licht, MdL, besucht den Morbacher Wochenmarkt, anschließend von Tür-zu-Tür-Aktion in Gonzerath, Huhf, Uhr und Gonzerath, Uhr Hinweis: Die Veranstaltung am Freitag, dem , Uhr, mit Frau Beate Läsch-Weber und Alex Licht fällt wegen der Einweihung des Deutschen Telefonmuseums in Morbach aus und wird zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt. Der neue Termin wird rechtzeitig mitgeteilt. CDU-Kreisverband Bernkastel-Wittlich Peter Rauen und Alex Licht MdL in Morbach Öffentliches Informations- und Diskussionsgespräch der CDU Der stellv. Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und Bundesvorsitzende der Mittelstandsvereinigung der CDU/CSU, Bundestagsabgeordneter Peter Rauen sowie der Landtagsabgeordnete und CDU-Kreisvorsitzende Alexander Licht werden in einem öffentlichen Informations und Diskussionsgespräch zu aktuellen Fragen der Mittelstands- und Wirtschaftspolitik am Sonntag, 11. März, Uhr, in Morbach, Hotel St. Michael (Rahn) Stellung nehmen. Kommen Sie und informieren Sie sich. Diskutieren Sie mit! Die CDU Morbach lädt Sie herzlich ein. 4. Hunsrück-Konferenz der CDU Dienstag, 13. März, Uhr, Flughafen Hahn, Campus-Aula Zu der 4. Hunsrück-Konferenz der CDU lädt der CDU-Kreisverband Bernkastel-Wittlich interessierte Bürgerinnen und Bürger für Dienstag, 13. März, Uhr, zum Flughafen Hahn, Campus-Aula, ein. Zum Thema: Der Hahn wird flügge - wir schaffen Anschluss werden der CDU-Landesvorsitzende Christoph Böhr, MdL, Ministerpräsident Roland Koch, Bundestagsabgeordneter Peter Bleser sowie Landtagsabgeordneter Alex Licht Stellung nehmen. Der Ministerpräsident kommt Kurt Beck unterwegs vor Ort Öffentliche Veranstaltung der SPD am Samstag, 17. März in Morbach Ministerpräsident Kurt Beck, Landesvorsitzender der SPD in Rheinland-Pfalz, kommt auf Einladung des Landtagsabgeordneten Günter Rösch am Samstag, 17. März 2001, nach Morbach. Kurt Beck spricht in einer öffentlichen Veranstaltung um Uhr in der Baldenauhalle. Einlass ist ab Uhr. Der Eintritt ist frei. Im Vorprogramm ab Uhr unterhält das Morbacher Quartett Sine nomine das Publikum. Die Begrüßung wird von Bettina Brück aus Thalfang vorgenommen. Das Schlusswort spricht Marcus Heintel, Vorsitzender des SPD-Ortsvereins Morbach. Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger sind zu dieser Veranstaltung mit unserem Ministerpräsidenten Kurt Beck und unserem Landtagsabgeordneten Günter Rösch herzlich eingeladen. Kommen Sie und informieren Sie sich. Wir freuen uns über Ihre Teilnahme. Rudolf Scharping unterwegs vor Ort Öffentliche Veranstaltung der SPD am Mittwoch, 21. März in Traben-Trarbach Verteidigungsminister Rudolf Scharping, stelivertretender Vorsitzender der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, kommt auf Einladung des Landtagsabgeordneten Günter Rösch am Mittwoch, 21. März 2001, nach Traben-Trarbach. Rudolf Scharping spricht in einer öffentlichen Veranstaltung um Uhr im Casino. Einlass ist ab Uhr. Der Eintritt ist frei. Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger sind zu dieser Veranstaltung herzlich eingeladen. Kommen Sie und informieren Sie sich. Wir freuen uns über Ihre Teilnahme. Vorankündigung: Landtagsabgeordneter Günter Rösch unterwegs vor Ort in Morbach Der SPD-Landtagsabgeordnete Günter Rösch ist am Donnerstag, 22. März 2001, ab Uhr zu Gast in Morbach. Zusammen mit dem Vorsitzenden des SPD-Ortsvereins Marcus Heintel und weiteren Teilnehmern wird er sich bei Besuchen verschiedener Einrichtungen über aktuelle Themen vor Ort informieren und das Gespräch mit Bürgerinnen und Bürger suchen. Das genaue Programm wird in der nächsten Ausgabe des Mitteilungsblattes bekannt gegeben. F.D.P. Gesprächstermin mit der F.D.P. Landtagskandidatin Rita Wagner Die stellv. Kreisvorsitzende und FDP-Landtagskandidatin Rita Wagner teilt mit, dass Bürgerinnen und Bürger, die ein Anliegen haben, sich gerne melden können für ein Gespräch. Rita Wagner, Hetzerath, Tel. Nr /7843, Fax. Nr / wagnerrita@freenet.de Landesverband Freier Wählergruppen (FWG) Rheinland-Pfalz e.v. Wahlbezirk 2 Sprechstunde des Wahlbezirkskandidaten Manfred Hower Der Kandidat der FWG im Wahlbezirk 2 zur Landtagswahl am 25. März, Manfred Hower, Salmstr. 1 a in Salmtal, bietet den Bürgerinnen und Bürgern Sprechstunden nach Vereinbarung an, Telefon 06578/1400. Eine Kontaktaufnahme ist auch möglich unter der Webadresse der Freien Wählergruppen Rheinland-Pfalz: LAND FRAUEN Vereine + Verbände FRAUEN AUF DEM LAND Landfrauenverband Bernkastel-Wittlich Herzliche Einladung zum großen Landfrauentag Freitag, 16. März 2001, Uhr Dreyshalle in Dreis Programm: Vortrag zum Thema Mütter und Töchter - Liebe, Wut und Schuldgefühle?! Mechthild Werner (bek. aus Wort zum Sonntag ) Verabschiedung unserer langjährigen Vorsitzenden Christa Klaß, MdEP Singspiel der Wintricher Kulturgruppe Von der Rebe zum Wein Der diesjährige Landfrauentag wird umrahmt durch eine Ausstellung Künstler aus unserer Region

41 Morbach Ausgabe 10/2001 Gemeinsame Abfahrt an der Kirche: Samstag 06:30 Uhr Wiesbach 13:00 Uhr Queidersbach Sonntag 06:30 Uhr Simmern Anmeldungen bitte direkt an Ihre Ortsvertreterinnen oder an die Geschäftsstelle, Tel /953711, teilen Sie dort bitte auch mit, ob Sie von den bereitgestellten Sammelbussen Gebrauch machen möchten. Der Kostenbeitrag für Kaffee und Kuchen beträgt 12, DM, Gedeck bitte mitbringen. Bus 1: Uhr Irmenach, Uhr Beuren, Uhr Fronhofen, Uhr Götzeroth, Uhr Ilsbach, Uhr Wederath, Uhr Kommen, Uhr Longkamp, Uhr Blockhaus, Uhr Monzelfeld, Uhr Mülheim Bus 2: Uhr Morbach Busbahnhof, Uhr Gutenthal, Uhr Oderter Haus, Uhr Barriere, Uhr Thalfang Busbahnhof, Uhr Talling Ortsmitte Kreuzbund e.v. Selbsthilfeorganisation und Helfergemeinschaft für Suchtkranke und Interessenten Die Ausspracheabende für Alkohol- und Drogenkranke sowie deren Angehörige finden jeden Dienstag, um Uhr statt. Treffpunkt: Realschule Morbach, Haupteingang Klosterweg, Räume 109 / 112. Telefonische Auskünfte: Tel /8268 WAPSI-Wäscheservice Wir waschen, bügeln, nähen und flicken für Sie. Jugendherbergstr. 25, Morbach, Tel / Öffnungszeiten: Mo. - Do Uhr Fr Uhr FC Bischofsdhron 1964 e.v. Nach einer langen Winterpause wird am kommenden Wochenende der Spielbetrieb endlich wieder aufgenommen. Hierbei müssen unsere beiden Seniorenmannschaften wie folgt antreten: 1. Mannschaft:: Samstag, den 10. März 2001 (Achtung Termin wurde vorverlegt!!!) Uhr in Hilscheid./. FC Hilscheid 2. Mannschaft:: Sonntag, den 11. März Uhr in Gielert./. FC Gielert Wir wünschen beiden Mannschaften und deren Verantwortlichen eine Fortsetzung der vor der Winterpause gezeigten ansprechenden Leistungen und für den weiteren Verlauf der Saison 2000/2001 recht viel Erfolg. Musikverein Hochwaldfreude Bischofsdhron Unsere nächste Musikprobe ist am Freitag, dem um Uhr im Gemeindehaus in Bischofsdhron. Wir bitten alle Musiker pünktlich und vollzählig zu erscheinen. Bei der Generalversammlung des Musikvereins wurde folgender neuer Vorstand gewählt: 1. Vorsitzender Fritz Rauls Wiederwahl 2. Vorsitzender Markus Wirz Neuwahl 1. Kassierer Felix Emmerich Wiederwahl 2. Kassierer Christian Uebel Neuwahl 1. Schriftführer Tobias Anton Neuwahl 2. Schriftführer Karin Hornberg Wiederwahl 1. Beisitzer Katja Anton Wiederwahl 2. Beisitzer Helmut Marx Wiederwahl 1. Kassenprüfer Uwe Wagner Wiederwahl 2. Kassenprüfer Joachim Lauerburg Wiederwahl Jugendwart Evi Anton Neuwahl Wir danken dem alten Vorstand und wünschen dem neuen viel Erfolg bei seiner Vereinstätigkeit. Wanderfreunde Bischofsdhron e.v. Der Verein für die ganze Familie Wandern ist das höchste Gut, schenkt allen Menschen Freude. Es stärkt das Herz, verdünnt das Blut, vertreibt den Streß, ihr Leute. IVV Bei folgenden Wanderungen sind wir am 10./11. März angemeldet: Start Samstag Start Sonntag Wiesbach/Saar 07:00-14:00 Uhr 07:00-13:00 Uhr Queidersbach 07:00-15:00 Uhr 07:00-13:00 Uhr Simmern 07:00-15:00 Uhr 07:00-13:00 Uhr Buswanderfahrt Wir erinnern an die Fahrt nach Grolsheim, mit anschl. Spanferkelessen in Auen a.d.nahe. Wir fahren am Samstag, dem 17. März mit einem Doppeldecker-Bus der Fa. Marx. Die Plätze sind alle belegt und weitere Teilnehmer können nur bei evtl. Absage mitgenommen werden. Abfahrt in Bischofsdhron um 13:00 Uhr. Vorstand Der Vorstand ist zu einer Sitzung am Freitag, dem 09. März eingeladen. Beginn: 20:00 Uhr im Vereinslokal. Ausflug 2001 in den Bayerischen Wald Nach dem erfolgreichen Ausflug 1997 in den Bayerischen Wald fahren die Wanderfreunde Bischofsdhron vom (über Pfingsten) wieder nach Rathsmannsdorf. Das Programm ist mit zahlreichen Höhepunkten gespickt. Jeden Tag werden 2 verschiedene Programm angeboten; für Wanderer und Nichtwanderer. Folgende Highlights sind im Preis enthalten: - Begrüßungscocktail - Brauereibesichtigung in Vilshofen mit Vesper und Umtrunk - Grillnachmittag auf der Ranch incl. Speisen und Getränke - Bayerischer Abend mit Musik und Essen - Gala-Essen mit Musik, es spielt Franz Musik, die vom Herzen kommt. - Fahrt in die Tschechei nach Karlsbad und Pilsen (Brauereibesichtigung) - Wanderungen an der romantischen Ilz, eines der schönsten Täler im Bayerischen Wald - 3 IVV-Wanderungen Des Weiteren sind im Programm folgende Punkte gegen Gebühr enthalten: - Donauschifffahrt nach Passau - Besichtigung des Museumsdorfes Bayer. Wald u.v.m. Der Preis beträgt pro Person DM 550, HP für Nichtmitglieder und DM 440, für Vereinsmitglieder. Es sind noch einige Plätze frei. Anmeldungen werden bis zum von Uwe Schlüter, Tel /2580 entgegen genommen. Rothenburg ob der Tauber, ein Märchen aus 1001 Nacht Bei Teilnahme von mindestens 40 Personen fahren die Wanderfreunde am 08./09.Dezember 01 für 2 Tage in das geschichtsträchtige, mittelalterliche Rothenburg. Wir übernachten 4 km von der Stadt entfernt, in einem Seitental der Tauber. Der Preis beträgt DM 135, im DZ mit Du/WC/Tel./Sat.-TV/Video/Minibar und teilweise Balkon, Frühstücksbuffet und Halbpension incl. EZ-Zuschlag DM 18,- Ein vorwiegend auf die Historie und den weltbekannten Weihnachtsmarkt abgestimmtes Programm ist Ehrensache. Eine Anmeldung ist unbedingt bis spätestens 18. März erforderlich. Der Termin kann nicht verlängert werden!! Platz-Reservierung in Folge der Anmeldungen. Auskunft und Anmeldung bei H. Anschütz, Tel Auch Nichtmitglieder sind uns willkommen und werden zu den gleichen Bedingungen mitgenommen. MGV 1923 Liederkranz Gonzerath Männerchor: Die nächsten Chorproben finden an folgenden Terminen statt: Samstag, dem um Uhr Generalprobe (in der Kirche) Sonntag, dem um Uhr Kirchenkonzert (in Vereinskleidung) Die diesjährige Mitgliederversammlung findet am Samstag, dem um Uhr in der Schackberghalle (Probenraum) statt. Tagesordnung: Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden Bericht des 1. Vorsitzenden Bericht des 1. Schriftführers Bericht des 1. Kassenwartes Bericht der Kassenprüfer

42 Morbach Ausgabe 10/2001 Aussprache zu den Berichten Entlastung des 1. Kassenwartes Anträge Sonstiges Anträge müssen bis 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. SV Gonzerath 1919 e.v. Ergebnis vom Testspiel am Freitag, dem 02. März 2001 SV Gonzerath I - SV Platten I 2:2 Tore: Carsten Knöppel, Alexander Pölcher Rückrundenauftakt am Sonntag, dem 11. März 2001 I. Mannschaft, Uhr SV Gonzerath I - SV Lüxem I II. Mannschaft, Uhr SV Gonzerath II - FC Burgen II Zu den beiden ersten Heimspielen im neuen Jahr hoffen die aktiven unserer Seniorenmannschaften auf die wichtige Unterstützung der Zuschauer um die gesteckten Ziele an diesem Spieltag zu erreichen und damit dem weiteren Saisonverlauf eine positive Richtung zu geben. Dienst im Sportlerheim vom 11. März März 2001 Vorstand: Jan Thömmes Spieler: Sven Legrand, Jörg Thess, Stefan Herlach Dienst beim Heimspiel am 11. März 2001 Wurststand: Hans-Jürgen Mettler Theke: Eric Thömmes, Holger Wagner, Bernd Schneider Schützenkorps Haardtkopf Gonzerath 1970 e.v. Termine des SKH Gonzerath Training für Schüler und Jugendliche ist jeden Mittwoch ab Uhr!!! Alle anderen Klassen Freitag ab Uhr. Einladung zur Generalversammlung Sehr geehrtes Vereinsmitglied, am Samstag, dem 31. März 2001 findet unsere diesjährige Generalversammlung um Uhr in der Schackberghalle statt. Tagesordnungspunkte: 1. Begrüßung 2. Totenehrung 3. Berichte: Schriftführer Sportleiter Jugendleiter Schatzmeister Kassenprüfer 4. Entlastung des Vorstandes 5. Wahl eines Wahlleiters 6. Neuwahl des Vorstandes 7. Beitragsumstellung von DM auf Euro 8. Anstrich des LG-Standes 9. Antrag auf Zuschuss für den Pistolenstand 10. Ehrung verdienter Mitglieder 11. Verschiedenes Zu dieser Versammlung sind alle Mitglieder recht herzlich eingeladen. Bezirk 12 Bezirksmeisterschaft 2001 Startplan - Startbenachrichtigung SK Haardtkopf Gonzerath Starttag - Startort Stand Zeit St.Nr. Regel Name, Vorname Mehring LG 1 10: Kiesgen, Jennifer Zeltingen LG Scül 13 13: Kiesgen, Jennifer Zeltingen LG Scül 14 13: Mettler, Marco Wiltingen LG Aufg. 1 16: Schuler, Paul Wiltingen LG Aufg. 2 16: Stürmer, Hans Werner Wiltingen LG Aufg. 3 16: Gerhard, Peter Wiltingen LG Aufg. 4 16: Kiesgen, Werner SSG Trier LG Sch : Klein, Hans Peter SSG Trier LG Sch. 2 13: Schuler, Peter SSG Trier LG Sch. 3 13: Braun, Klaus SSG Trier LG Sch. 4 13: Roth, Wolfgang SSG Trier LG Sch. 5 13: Mettler, Alex Spielmannszug Gonzerath Die nächste Probe findet am Montag, , Uhr statt. Die Trommelprobe findet um Uhr statt ( Marco, Dominik, Sebastian, Jessy). Die kleine Probe findet am Freitag, dem ab Uhr wie folgt statt: Uhr Anika/Patricia Uhr Ute / Katharina Uhr Vanessa/Rebecca Uhr Jennifer Bitte pünktlich und vollzählig erscheinen. Wer verhindert ist, möchte sich bitte bei Susanne Stürmer, Tel. 0179/ abmelden! Bürgerverein Häja Rotmatten Am findet die diesjährige Generalversammlung mit Neuwahlen des Bürgervereins statt. Tagesordnungspunkte: 1. Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden 2. Bericht des 1. Vorsitzenden 3. Bericht des Kassenführers 4. Bericht der Kassenprüfer 5. Wahl des Alterspräsidenten 6. Entlastung des Vorstandes 7. Neuwahl des Vorstandes 8. Vorschau, Termine 9. Anfragen und Mitteilungen 10. Verschiedenes Anträge hierzu sind bis spätestens 3 Tage vor der Versammlung an den 1. Vorsitzenden Alois Martini, Tel. 3826, zu richten. Weitere Termine: :RKK - Tag in Ulmen Helferfest Hunolstein/Haag Musikverein Haag 1978 e.v. Die nächste Musikprobe ist am Sonntag, dem 11. März 2001 um Uhr im Bürgersaal. Generalversammlung im Gasthaus Zum Hirsch. Ergebnis der Vorstandswahl bei der Generalversammlung am 03.März Vorsitzender Reinhard Rogowski Wiederwahl 2. Vorsitzender Stefan Münster Wiederwahl 1. Kassierer Alfons Alt Wiederwahl 2. Kassierer Andrea Schwickart Neuwahl 1. Schriftführer Kunibert Thömmes Wiederwahl 2. Schriftführer Christa Nisius Wiederwahl 1. Geschäftsführer Arnold Ertz Wiederwahl 2. Geschäftsführer Guido Thömmes Neuwahl Beisitzer Norbert Schemer Wiederwahl Simone Martini Wiederwahl Notenwart Georg Marx Wiederwahl Kassenprüfer Richard Kaufmann Wiederwahl Gerhard Pesch Wiederwahl Wir danken dem alten Vorstand und wünschen dem neuen Vorstand viel Erfolg bei seiner Vereinstätigkeit.

43 Morbach Ausgabe 10/2001 Sportschützenclub Hubertus Haag 1979 e.v. Dienstplan-Schützenhaus Samstag, den von Uhr bis Uhr Ertz Clemens / Eberhard Gerhard Sonntag, den von Uhr bis Uhr Martini Ewald / Schommer Werner von Uhr bis Uhr Knob Martin von Uhr bis Uhr Schabbach Horst Montag, den von Uhr bis Uhr Bogen-Abt. Mittwoch, den von Uhr bis Uhr Gauer Albert / Bernaed Heribert Donnerstag, den von Uhr bis Uhr Bogen-Abt. Hinweis: Am Samstag, d findet ab Uhr die diesjährige Jahreshauptversammlung statt. Hierzu sind alle Mitglieder recht herzlich eingeladen. Jahreshauptversammlung 2001 am , Uhr Tagesordnungspunkte Begrüßung und Totenehrung Protokoll der letzten Jahreshauptversammlung durch den Schriftführer Jahresbericht durch den 1. Vorsitzenden Bericht des Sportleiters und Verleihung von Urkunden und Schützenschnüren Bericht des Bogenreferenten und Jugendleiters Bericht des Kassenführers Bericht der Kassenprüfer Entlastung des Vorstandes Neufestsetzung der Mitgliedsbeiträge 2002 in Euro Verlosung von Bausteinen Verschiedenes Eingegangene Anträge Anträge an die Jahreshauptversammlung können bis zum schriftlich an den 1. Vorsitzenden gestellt werden. Der SSC beabsichtigt in naher Zukunft eine neue einheitliche Vereinsbekleidung anzuschaffen. Entsprechende Muster bzw. Kataloge werden im Vereinsheim bereitgehalten. Interessenten tragen sich bitte bis zum in die ausgehängten Listen ein. Ergebnis der Bezirksmeisterschaft 2001 Bei der Bezirksmeisterschaft 2001 in Klotten konnten unsere Damen, in der Disziplin Luftgewehr, ihr Formtief der Kreismeisterschaft ausgleichen. Stefanie Sauer belegte mit 358 Ringen einen guten Platz im oberen Mittelfeld. Unsere Schützin Petra Raskop belegte mit 377 Ringen einen hervorragenden 2. Platz und wurde Bezirksvizemeisterin. Unsere Schützinnen haben unseren Verein im Bezirk gut vertreten und dürften sich mit den Ergebnissen für die Landesmeisterschaft in diesem Jahr qualifiziert haben. Für die Landesmeisterschaft wünschen wir unseren beiden Schützinnen Gut Schuss. Sportverein Haag e.v Sonntag, d , Uhr, in Haag SV Haag - SG Lambertsberg/O/P Im ersten Heimspiel nach der Winterpause geht es gegen einen Abstiegskandidaten darum, den Abstand zu den vorausplatzierten Teams zu verringern und das Unmögliche noch möglich zu machen. Mit einer starken Fan-Unterstützung und nach den zuletzt gezeigten Leistungen dürfte dieses Vorhaben zu realisieren sein. Zu dem Spiel sind folgende Personen eingeteilt: Andreas Schemer, Heinz-Josef Laudes, Josef Schemer Einladung zur Generalversammlung des SV Haag am Samstag, d , um Uhr, im Gasthaus Laudes Tagesordnung: 1. Begrüßung und Eröffnung durch den 1. Vorsitzenden, Herrn Thömmes 2. Totengedenken 3. allgemeiner Rückblick 4. Berichte Kassenwart Kassenprüfer I. Mannschaft Jugendabteilung Volleyballabteilung Tischtennis Kinderturnen Gymnastik 5. Aussprache zu den Berichten 6. Entlastung des Vorstandes 7. Wahl eines Versammlungsleiters 8. Neuwahlen des Vorstandes 9. Neufestsetzung des Mitgliederbeitrages in EURO 10. Verschiedenes Anträge an die Generalversammlung sind 3 Tage vorher beim ersten Vorsitzenden, bzw. bei einem der Vorstandsmitglieder einzureichen. Da sich bei der Generalversammlung die Gelegenheit bietet, sich über das Vereinsgeschehen zu informieren und zudem Neuwahlen anstehen, werden alle Mitglieder zur Teilnahme an der Versammlung aufgerufen. AH-Abteilung Hallentraining am Samstag, dem , um Uhr, in der Mehrzweckhalle Haag. Volleyballabteilung Meisterschafts - Heimspiele Bezirksklasse Trier Damen SV Haag - Gutweiler 3:2 (25:20, 22:25, 25:21, 24:26, 19:17) SV Haag - Mertesdorf 1:3 (25:16, 20:25, 15:25, 28:30) Spannung und Dramatik pur erlebten die zahlreichen Zuschauer bei den letzten Meisterschaftsheimspielen in dieser Saison. Im ersten Spiel gegen die Mannschaft aus Gutweiler gingen unsere Mädchen konzentriert ins Spiel. Beide Mannschaften schenkten sich nichts und es wurde kämpferisch ein ganz starkes Spiel beider Mannschaften. Vor allem in der Annahme und im Angriff spielte unsere Mannschaft stark auf und man zwang den Gegner zu vielen Fehlern. Als unsere Mannschaft im 4. Satz mit 16:9 bzw. 24:21 führte, glaubten viele an ein schnelles Ende des Spieles. Der Gegner gab sieh jedoch nicht geschlagen und gewann schließlich, leider durch viele eigene Fehler unserer Mannschaft, vor allem beim Aufschlag überraschend mit 26:24. Nichts für schwache Nerven war dann der alles entscheidende 5. Satz. Knapp aber verdient wurde dieser dann mit 19:17 gewonnen und nach 2 Stunden Spielzeit hatte man 2 wichtige Punkte für den Klassenerhalt erkämpft. Im 2. Spiel gegen Mertesdorf sah es nach dem ersten Satz, den man deutlich gewann, aus - als ob unsere Mannschaft auch dieses Spiel für sich entscheiden könnte. Leider baute man den Gegner aufgrund nun nachlassender Kräfte und Konzentrationsproblemen vor allem bei den Aufschlägen immer mehr auf und dieser konnte die nächsten 3 Sätze für sich entscheiden. Kompliment trotzdem an unsere junge Mannschaft, die wiederum gezeigt hat, dass sie mit den besser platzierten Mannschaften mithalten kann. Ein großes Lob gebührt sicherlich Eva Appenzeller, die gezeigt hat, dass man mit unbändigem Trainingseifer und Wille, von einer einstigen Ersatzspielerin zu einer Stammspielerin geworden ist und aus der Mannschaft nicht mehr wegzudenken ist. Auswärtsspiel in Konz Sonntag, den , Uhr Konz- SV Haag In diesem schweren Auswärtsspiel fällt sicherlich gegen den direktem Konkurrenten um den Abstiegsplatz eine Vorentscheidung. Wenn unsere Mannschaft an die zuletzt gezeigten Leistungen anknüpfen kann und die Fehler bei den Aufschlägen abzustellen weiß, kann man mit großem Selbstvertrauen in dieses Spiel gehen. Hierzu wünschen wir unseren Mädchen viel Erfolg. Abfahrt nach Konz um Uhr Sichtungslehrgang in Koblenz Zu einem Sichtungslehrgang nach Koblenz am 17. März sind unsere Spielerinnen (Jahrgang 1988/89) Carolin Knob, Vanessa Kriesemer und Ester Marx vom Volleyballverband Rheinland eingeladen worden. Zu diesem Lehrgang wünschen wir unseren Mädchen viel Spaß und Erfolg. Jugendfußball F.- Jgd. Turnier in Neumagen Samstag, 10. März 2001 Beginn: Uhr, Abfahrt Uhr Gasthaus Laudes

44 Morbach Ausgabe 10/2001 Mutter/Kindturnen Hallo liebe Zwerge Unsere Zwergenturnstunde müssen wir von Mittwochnachmittag auf Mittwochmorgen vorverlegen. Wir treffen uns dann fröhlich und munter von 9.30 Uhr bis Uhr in der großen Turnhalle. Alle Kinder zwischen einem und drei Jahren sind mit ihren Mamas, Papas, Omas oder Opas herzlich eingeladen. Musikvereinigung Heinzerath - Merscheid 1900 e.v. Probe Die nächsten Proben im Überblick: Samstag, dem , Uhr Generalprobe gemeinsam mit dem MGV in der Kirche in Gonzerath Auftritt Kirchenkonzert des MGV Liederkranz Gonzerath Am Sonntag, dem 11.März 2001, Uhr, veranstaltet der Männergesangverein Liederkranz Gonzerath in der Kirche in Gonzerath ein Konzert. Als Gastverein werden wir das Konzert musikalisch mitgestalten. Zu dieser Veranstaltung laden wir auch im Namen des MGV Gonzerath herzlich ein und freuen uns auf Ihren Besuch. SV Hinzerath 1921 e.v. Sehr erfolgreiches Jahr für die Hinzerather Schützen - Gewinn der Kreismeisterschaft in Dreis - Bei den Kreismeisterschaften des Rhein. Schützenbundes in der Disziplin Luftgewehr aufgelegt nahmen zwei Mannschaften des SV Hinzerath teil. Die erste Mannschaft mit den Schützen Alois Schneider, Franz Gorges und Herbert Schabbach wurde unter acht teilnehmenden Mannschaften Kreismeister. Mit 870 von 900 möglichen Ringen belegten sie den ersten Platz und konnten somit gegen starke Konkurrenz die Kreismeisterschaft für sich entscheiden. Auch die zweite Mannschaft erreichte einen guten Mittelfeldplatz. Sie erreichte mit den Schützen Heinz Thomas, Rudi Peters und Paul Andres 837 von 900 möglichen Ringen. Bei den Einzelwertungen belegte Franz Gorges sensationell den den 1. Rang mit 295 von 300 möglichen Ringen und wurde somit Kreismeister in der Einzelwertung. Alois Schneider wurde mit 287 Ringen Zehnter. In der Disziplin Luftgewehr aufgelegt der Senioren B setzte sich Herbert Schabbach gegen starke Konkurrenz durch und konnte mit 288 von 300 möglichen Ringen die Kreismeisterschaft für sich entscheiden. Paul Andres erzielte überraschend mit 286 Ringen den 3. Rang. Rudi Peters wurde mit 275 Treffern Sechster Die Kreismeisterschaften fanden im Januar auf der Schießanlage in Osann-Monzel statt. Bei den Kreismeisterschaften in der Disziplin Kleinkaliber aufgelegt in Dreis waren ebenfalls 2 Mannschaften des SV Hinzerath angetreten. Die erste Mannschaft mit den Schützen Alois Schneider, Paul Andres und Herbert Schabbach konnte mit 787 Ringen einen guten 4. Platz belegen, während die zweite Mannschaft mit Franz Gorges, Heinz Thomas und Manfred Grudwig mit 745 Ringen Platz 6 belegte. In der Klasse Senioren A belegte Franz Gorges mit 272 Ringen einen beachtlichen vierten Rang und Heinz Thomas mit 263 Ringen den 7. Platz. Paul Andres erzielte in der Einzelwertung der Senioren B beim Kleinkaliberschießen mit 266 Ringen den hervorragenden 2. Platz und verwies damit Herbert Schabach mit 265 Ringen auf den 3. Rang. Manfred Grudwig wurde Sechster mit 254 Treffern. In der Juniorenklasse konnte Benjamin Bloss mit 315 von 400 möglichen Ringen einen guten vierten Platz bei der Kreismeisterschaft belegen. Bei den Wettkämpfen in der Schützenklasse, Luftgewehr Einzelkampf, nahmen die Schützen Harry Thomas, Patrick Schabbach und Jörg Gorges teil und belegten einen guten Mittelfeldplatz. Durch die hervorragenden Ergebnisse bei den Kreismeisterschaften haben sich die Mannschaften auch für die Bezirksmeisterschaften am 18. März in Wiltingen (Luftgewehr) und am 25. März in Trier (Kleinkaliber) qualifiziert. Abteilungsleiter Paul Andres ist sehr zuversichtlich, dass sich die Mannschaften wie im vergangenen Jahr über die Bezirksmeisterschaft auch für die Landesmeisterschaft qualifizieren. SG Baldenau Liebe Fußballfreunde der SG Baldenau, die Winterpause ist vorbei und das erste Punktspiel im Jahr 2001 steht an. Die I. und II. Mannschaft spielen beide in Blankenrath. Spiele der I. + II. Mannschaft: Die I. Mannschaft spielt um Uhr in Blankenrath gegen den SV Blankenrath I, Abfahrt ist um Uhr in Hundheim an der Bushaltestelle. Die II. Mannschaft spielt um Uhr in Blankenrath gegen den SV Blankenrath II, Abfahrt ist um Uhr in Hundheim an der Bushaltestelle. Wir hoffen, dass zu beiden Spielen wieder einige Zuschauer kommen werden. Training: dienstags um Uhr in Morbach und donnerstags Uhr in Morbach. SV Hundheim Wir erinnern nochmals an unsere nächste Generalversammlung am Samstag, dem , die im Gemeindehaus Hundheim stattfindet. Wir treffen uns an diesem Tag gegen Uhr auf der Lunn um unter fachkundiger Führung von Revierförster Guido Haag einen Spaziergang durch den Hundheimer Wald zu machen. Nach dem Eintreffen im Gemeindehaus gibt es eine kräftige Stärkung, bevor wir dann gegen Uhr mit der Generalversammlung beginnen. Tagesordnung: 1. Begrüßung und Tätigkeitsbericht des 1. Vorsitzenden 2. Tätigkeitsbericht der einzelnen Abteilungsleiter a) Fußball b) Frauengymnastik c) Jugendgruppe d) Poolbillard e) Tischtennis 3. Bericht der Kassiererin 4. Bericht der Kassenprüfer 5. Entlastung des Vorstandes 6. Abstimmung über den weiteren Verbleib in der SG Baldenau 7. Anträge 8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge 9. Verschiedenes Anträge, die in der Generalversammlung behandelt werden sollen, müssen bis spätestens schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Den Abend werden wir dann im gemütlichen Beisammensein mit Bildern u.a. von der Keltenkirmes des vergangenen Jahres ausklingen lassen. S.S.V. Dhrontal 1951 e. V.: Die Winterpause ist beendet! 2. Ma. FC Gielert - SG Bischofsdhron/Dhront Uhr in Gielert 1. Ma. SV Trittenheim - SSV Dhrontal, Uhr Der SSV wünscht beiden Mannschaften viel Erfolg, sowie eine zahlreiche und gute Unterstützung von außen. Dienst - Clubheim 11. Woche von Montag, dem 12. bis Sonntag, den Vorstand: Bernard Klaus, Knob Michael und Knob Frank Spieler: lt. interner Regelung Freiwillige Helfer am bei dem Heimspiel der 2. Mannschaft Rapperath/M. und der 1. Mannschaft Liesertal, Peters Manfred und Schuler Edgar. Aktion Arbeitseinsatz Zu einer weiteren Aktion an und um unsere Sportanlage wird für Samstag, den ab Uhr eingeladen. Es stehen Arbeiten von verschiedenen Anliegen an. Da bis zu unserem Fest noch einiges zu tun ist, sind wir auf die Mithilfe von vielen freiwilligen Helfern angewiesen und bitten von daher um eine zahlreiche Beteiligung. Für Mittagessen wird gesorgt. Bitte auch entsprechendes Werkzeug mitbringen. 50 Jahre S.S.V. In Anbetracht der vielen Aufgaben und Tätigkeiten für unser Jubiläumsfest, werden wir alle 14 Tage im Clubheim sonntags morgens, Uhr, zu einem Info-Frühschoppen einladen. Hier sollen anstehende Probleme, Fragen, Regelungen oder sonstige Anliegen besprochen und abgeklärt werden. Jeder, der Interesse oder Informationen erhalten, bzw. geben will, ist herzlich eingeladen. Erster Termin ist Sonntag, , Uhr.

45 Morbach Ausgabe 10/2001 AH SSV Dhrontal Wichtig! Versammlung am Zum Beginn der Saison 2001 machen wir am um Uhr eine Spielerversammlung im Sportlerheim des SSV. Bitte vollzählig und pünktlich erscheinen. SG Merscheid/Rapperath Achtung! Endlich nach der langen Winterpause, beginnt die Rückrunde im Fußball. Die ersten Spiele der Rückrunde finden am Sonntag, dem in Merscheid statt. I. Mannschaft SG Merscheid/Rapperath I - SV Longkamp I 14:30 II. Mannschaft SG Merscheid/Rapperath II - SV Longkamp II 12:45 Die nächsten Spiele: Sonntag, , in Weiperath I. Mannschaft FC Bischofsdhron - SG Merscheid/Rapperath I Uhr II. Mannschaft SG Bischofsdhron/Dhrontal - SG Merscheid/Rapperath II Trainingszeiten I. und II. Mannschaft Mittwochs Uhr in Gonzerath Uhr Spielersitzung Am Freitag, dem findet um Uhr eine wichtige Spielersitzung im Sportlerheim Merscheid statt. Wir bitten alle Spieler der 1. und 2. Mannschaft um pünktliches Erscheinen. Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Hochwald Morbach-Thalfang e. V. Ortsverein Der Ortsverein Hochwald Morbach-Thalfang e.v. der Arbeiterwohlfahrt ist ein Teil des unabhängigen, anerkannten Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege. Sie ist konfessionell neutral. Die freiheitlichdemokratische Grundordnung ist für sie die Voraussetzung für ihre soziale Arbeit. Unterstützen Sie unsere soziale Arbeit! Werden Sie Mitglied der Arbeiterwohlfahrt! Kleiderstube - Textilien und mehr... Die Kleiderstube der Arbeiterwohlfahrt befindet sich seit April in ihren neuen Räumen in der Bahnhofstraße 35 (ehemals Möbelhaus Schuh). Hier finden Sie alles Mögliche von Frauen- und Männerbekleidung bis zu Haushaltswaren und Antiquitäten. Kleider- und sonstige Spenden für unsere Kleiderstube sind herzlich willkommen. Die Kleiderstube ist für alle Einwohnerinnen und Einwohner zugänglich. Öffnungszeiten: montags bis freitags von 9.00 bis Uhr Kleiderstube: Telefon: 06533/ Sprachheilberatung durch Logopäden in Morbach Die Arbeiterwohlfahrt Hochwald Morbach-Thalfang vermittelt gerne für Sie erste Gespräche mit den uns angeschlossenen Logopäden. Die Sprachheilberatung findet dann in den neuen Räumen der AWO in der Bahnhofstraße 44 in Morbach statt. Maij in der AWO fällt bis auf Weiteres aus! Die wöchentliche Maij in der AWO muss leider bis auf Weiteres ausfallen, da uns die bisher genutzten Räumlichkeiten nicht mehr zur Verfügung stehen. Wir sind bestrebt, baldigst zu einer Lösung zu kommen. Wir werden uns dann in geeigneter Form wieder zurückmelden und auf die Fortführung des gemütlichen Beisammenseins hinweisen. Mobiler Sozialer Dienst e.v. der AWO Familienentlastende Dienste nach 38 SGB V, hauswirtschaftliche und sonstige Hilfen Seit dem bietet der MSD Hochwald e.v. folgende neuen Leistungen an: - Familienentlastende Dienste nach 38 SGB V: In Ihrem Haushalt ist ein Elternteil berufstätig und der andere kurzfristig erkrankt? Dann kann der familienentlastende Dienst des MSD Hochwald der AWO angefordert werden. Dieser Dienst muss über den jeweiligen Träger (LVA, BfA, Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften) beantragt werden. - Hauswirtschaftliche Hilfen: Wir helfen Ihnen in Ihrem Haushalt bei allen üblichen Tätigkeiten. - Sonstiges: Wir bieten Tätigkeiten wie Vorlesen, Einkaufen, Behördengänge usw. an. Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns: Büro: 06533/941093, Fax: 06533/ awo.msd-hochwald.ev@gmx.de Mobiler Hilfsdienst des MSD Hochwald e.v. Der Mobile Hilfsdienst des MSD Hochwald e.v. der AWO bietet folgende Leistungen an: - Möbellager: Wir nehmen für unser Möbellager gut erhaltene Möbel an. Die Möbel werden gepflegt und ggf. repariert und zu günstigen Preisen angeboten. Dazu gehören auch die Lieferung bzw. Abholung der Möbel dabei lässt sich eine geringe Kostenbeteiligung leider nicht immer vermeiden. - Haushaltsauflösungen: Wir führen Haushaltsauflösungen durch. Dazu gehört auch die Entsorgung nicht mehr brauchbarer Gegenstände und Möbel. Die Räume werden besenrein hinterlassen. - Wohnungseinrichtungen: Wir richten für Sie Wohnungen mit Ausgabe von Möbeln, Hausrat und anderen diversen Gerätschaften aus unserem Lagerbestand ein. - Reparaturdienst: Dienstleistungen, wie z. B. kleine Reparaturen rund ums Haus, werden vom Mobilen Hilfsdienst des MSD Hochwald e.v. der AWO ebenso angeboten. Näheres entnehmen Sie bitte unserem Faltblatt, das Ihnen unser Mitarbeiter, Herr Schubert, bei Bedarf gerne ausgehändigt. Nehmen Sie unsere neuen Dienstleistungen gerne in Anspruch! Rufen Sie an: Telefon: 06533/ oder Mobil 0172/ Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt Kreis Bernkastel-Wittlich e.v. Gesetzliche Betreuung von psychisch Kranken, seelisch, geistig und körperlich Behinderten ist eine interessante, oft eine schöne, manchmal aber auch eine nicht ganz einfache Aufgabe. Wenn Sie eine Betreuung bereits selbst führen, interessiert sind, eine solche Betreuung zu übernehmen oder über die ehrenamtliche Betreuung informiert werden möchten, wenden Sie sich an uns: Geschäftsstelle Morbach: Telefon (06533) , Fax: (06533) AWO-Betreuungsverein-BKS-WIL@t-online.de Besuchen Sie auch unser neues Angebot im Internet: Homepage: home.t-online.de/home/awo-betreuungsverein-bks-wil Darüber hinaus erhalten Sie vom Betreuungsverein notwendige kostenlose Begleitung, Beratung und Unterstützung bei den möglichen Schwierigkeiten, wie z.b. Behördengängen, Zusammenarbeit mit den Amtsgerichten, Banken, Versicherungen, Heimen, Pflegediensten usw., die eine Betreuungstätigkeit mit sich bringt. Sie haben außerdem die Möglichkeit, unentgeltlich an Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen teilzunehmen. Setzen Sie Ihr persönliches Engagement in die Tat um, denn Ihre Lebenserfahrung reicht für zwei! Werden Sie Betreuer/in im Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt! Neues Angebot des Betreuungsvereins: Beratungsgespräche in Traben-Trarbach Der Betreuungsverein der AWO Kreis Bernkastel-Wittlich e.v. bietet zweimal monatlich ein Beratungsgespräch für bereits tätige ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Interessierte an. Die hauptamtliche Betreuerin Gordana Nikolic-Müller ist künftig am 1. Donnerstag im Monat von 9.30 bis Uhr und am 3. Donnerstag im Monat von bis Uhr in den Räumen des Ortsvereins der Arbeiterwohlfahrt Traben-Trarbach, Kirchstraße 54, für betroffene Mitbürgerinnen und Mitbürger zu sprechen. Während der Sprechzeiten ist sie erreichbar unter der Nummer 06541/6437. Betreuende Grundschule der Arbeiterwohlfahrt - Mobiler Sozialer Dienst Hochwald e.v. Sie wollen arbeiten gehen, wissen aber nicht wohin mit ihrem Kind, vor und nach der Schule? Wir können Ihnen helfen! Die Betreuende Grundschule des MSD Hochwald e.v. der AWO kümmert sich um Ihre Kleinen von bis Uhr und von bis Uhr, bei Bedarf und nach Absprache auch länger. Was das kostet? Der Elternbeitrag beläuft sich auf monatlich 35,00 DM bei Teilzeitbetreuung, und auf 50,00 DM bei Vollzeitbetreuung. Bei unserer Mitarbeiterin Anita Erz (Tel. 2360) oder in der Geschäftsstelle des MSD Hochwald e. V. der AWO (Tel , Fax: , awo.msd-hochwald.ev@gmx.de) erhalten Sie Informationen und Anmeldeformulare. Auch für das Schuljahr 2001/2002 nehmen wir bereits jetzt Anmeldungen entgegen.

46 Morbach Ausgabe 10/2001 Caritasverband für die Region Mosel-Eifel-Hunsrück e.v. Beratungsdienste des Caritasverbandes in der Caritas-Nebenstelle Morbach: Familienberatung, Schwangerschafts- und Schwangerenkonfliktberatung, Migrationsberatung, Schuldnerberatung in der Caritas-Nebenstelle Morbach, Jugendherbergstr. 25, nach telefonischer Vereinbarung mit der Caritas-Außenstelle Bernkastel-Kues, Tel / Wäscheservice WAPSI in der Caritas-Nebenstelle Morbach, Tel.: 06533/ Club Senior Aktiv e.v. Tagesfahrt nach Saarbrücken Abfahrtszeiten Uhr Gonzerath Uhr Heinzerath Uhr Elzerath Uhr Holzbach Uhr Haag Uhr Merscheid Uhr Rapperath Uhr Weiperath Uhr Morbach, Busbahnhof Uhr Morbach, Altenheim Uhr Bischofsdhron Uhr Hundheim Uhr Hinzerath Uhr Gutenthal Wanderinformationen für Sonntag, Vom Hunsrück zur Mosel Wanderung von Gonzerath nach Bernkastel-Kues in Abweichung vom Wanderplan wandern wir bereits wieder am Sonntag, dem 11. März Um Uhr treffen wir uns am Busbahnhof in Morbach und fahren mit den PKW gemeinsam nach Gonzerath, wo wir am EDEKA-Markt parken. Unser Weg führt zunächst über die Hinterbachtalstraße entlang der Kläranlage zu den Wohnplätzen Gonzerather, Longkamper und Monzelfelder Hinterbach. Leicht bergan durch den Wald folgen wir dem Hauptwirtschaftsweg der auch hin und wieder als Wanderweg gekennzeichnet ist. Nach einem weiteren Kilometer sehen wir links unten die Siedlung Annenberg liegen. Nun gehen wir zum Annenberger Felsen und nach Annenberg. Entlang des Hinterbaches über die Lambertymühle, die Straße hinauf erreichen wir Monzelfeld In Monzelfeld führt unser Weg entlang der Kirche auf dem H/M-Wanderweg. Wo sich die Hauptwanderwege trennen, folgen wir dem M- Weg geradeaus und kommen so zum Olymp. Nach einem herrlichen Rundblick ins Moseltal geht s bergab bis zum Parkplatz bei der Jugendherberge. Nun steigen wir ab zur Burg Landshut (kleine Pause lohnt sich). Von hier wählen wir den Weg über das Schützenhaus zum Bernkasteler Marktplatz. Die Rückfahrt erfolgt mit dem Regiobus um oder Uhr. Die Gesamtstrecke beträgt rund 12 Kilometer. Davon ca. 1,5 Kilometer bergan. Unterwegs werden wir Ihnen Sehenswürdigkeiten wie das Fröhlingskapellchen mit Funden aus der Römerzeit, den Annenberger Felsen, oder wo die Monzelfelder im Krieg ihre Kirchenschätze verbargen und mehr zeigen. Interessiert? Dann sind Sie herzlich willkommen mitzuwandern. Gesangverein Morbach 1920 e.v. Kinder- und Jugendchor Die nächste Probe für den Kinderchor findet am Freitag, dem um Uhr, für den Jugendchor um Uhr im Vereinslokal Müller-Später statt. Es wird geprobt für den Auftritt am Mühlenfest sowie für das Kreiskinderchorkonzert in Thalfang am Wir bitten um regen Probenbesuch. Gemischter Chor Der Gemischte Chor probt wieder am Mittwoch, dem um Uhr im Vereinslokal. Die nächsten Auftritte finden statt beim Frühlingssingen in Gonzerath, und zur Jubiläumsfeier der Teestube. Neue Mitglieder für beide Chöre sind uns herzlich willkommen. Einfach mal in die Proben schnuppern. Gewerbe- und Verkehrsverein Morbach Der nächste Unternehmerstammtisch findet statt am um Uhr im Hotel St. Michael. Thema: Internet. Alle Mitglieder und Unternehmer sind herzlich eingeladen. Hunsrückverein Morbach Gewinner des Heimaträtsel DIE HOTT Nr. 36 Wir danken wieder unseren Lesern für die zahlreichen Einsendungen zum Heimaträtsel im Heft 36. Die richtige Lösung ergab folgende Zuordnung: 1. Kein schöner Land in dieser Zeit Wenn alle Brünnlein fließen Am Brunnen vor dem Tore Das Wandern ist des Müllers Lust... Es wurden folgende Gewinner ausgelost: Irene Burkert, Bingenheimer Str. 65, Reichelsheim Dorothee Klein-Lipp, Morscheid 153, Morbach Werner Simon, St. Florian-Str. 3, Morbach Wie bereits angekündigt, erhalten die Gewinner je eine CD mit aktuellen Volksliedern. Stammtisch Unser monatlicher Stammtisch DIE HOTT fällt in diesem Monat aus, weil unser Vereinslokal wegen Betriebsurlaub geschlossen ist. Wir bitten um Kenntnisnahme. KSV Haardtkopf Spiele vom vergangenen Wochenende Herren Rheinland-Pfalz-Liga Domstein Trier/Leiwen 3 - HK Morbach :4536 2:1 (43:35) Thörnich Günter 760/7 Klein Alois 750/6 Mitscher Alfred 742/2 Fuchs Manfred 791/11 Martin Markus 762/8 Thiel Heinz 731/1 Mit diesem Punktgewinn dürfte der Aufstieg in die 2. Bundesliga perfekt sein. Oberliga Nahe/Hunsrück HK Morbach 2 - KSG Bingen :4036 0:3 (25:30) Steinmetz Peter 816/8 Kasper Peter 809/7 Hüls Berthold 808/6 Thees Marco 772/1 Ackermann Heinz 785/3 Überraschende Heimniederlage für HK 2 gegen die Spielgemeinschaft von Rhein/Naheeck KSV Weierbach 1 - HK Morbach :3704 3:0 (35:20) Ströher Rolf 768/6 Laudes Norbert 681/1 Rössler Reinhold 785/8 Einloft Jürgen 727/2 Addolph Walter 743/3 Deutliche Abfuhr für HK 3 Gauliga Nahe/Hunsrück HK Morbach 5 - Idarwald :3768 0:3 (27:28) Steinmetz Alois 757/8 Andres Erwin 712/1 Wagner Klaus 736/5 Peters Manfred 746/6 Geiter Bernd 752/7 Auch HK 5 musste zu Hause Federn lassen. Bezirksklasse Nahe/Hunsrück KSV Rheinböllen 2 - HK Morbach :2907 3:0 (35:20) Kaas Helmut 645/3 Görg Jürgen 713/8 Stürmer Klaus 692/6 Strouvelle Rudolf 629/2 Thees Egon 228/1 (verletzt) HK Morbach 7 - Idar-Oberstein :0000 3:0 (40:0) Schommer Karl-Heinz 716/9 Nauerth Christian 662/6 Junk Hans Werner 689/8 Wirz Markus 724/10 Thomas Berthold 676/7 Leider trat der Gegner von HK 7 nicht an. TuS Kirchberg 4 - HK Morbach :3579 0:3 (22:33) Haack Michael 733/8 Rössler Günter 689/6 Reitz Josef 783/10 Kirst Erwin 687/5 Wekeriotas Richard 687/4

47 Morbach Ausgabe 10/2001 Jahreshauptversammlung 2001 Einladung Sehr geehrtes Mitglied, hiermit laden wir zur ordentlichen Jahreshauptversammlung am Montag, um Uhr in der Kegelsportanlage Baldenauhalle recht herzlich ein. Tagesordnung: 1. Eröffnung, Begrüßung und Totengedenken 2. Feststellung und Genehmigung der Tagesordnung 3. Berichte des Vorstandes a) 1. Vorsitzender b) Sportwart Herren c) Sportwart Damen d)jugendsportwart e) Kassenbericht des Geschäfts- und Rechnungsführers 4. Bericht der Kassenprüfer 5. Wahl eines Versammlungsleiters und Entlastung des Vorstandes 6. Aussprache zu den Berichten 7. Ehrungen 8. Unterrichtung über den Stand der Baumaßnahmen Erweiterung der Kegelsportanlage 9. Unterrichtung über die erweiterte Vorstandssitzung am Jahresplanungen Anträge 12. Verschiedenes Bitte beachten: Anträge müssen schriftlich bis mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Startzeiten bei den Gaumeisterschaften 2001 in Idar-Oberstein Herren Paarkampf Endlauf, am Samstag, Zeit Bahn Name Verein Thörnich, G. - Fuchs, M. KSV Haardtkopf Hüls, B. - Kasper, P. KSV Haardtkopf Martin, M. - Klein, A. KSV Haardtkopf Stumm, F. - Mitscher, A. KSV Haardtkopf Mixed Paarkampf Endlauf, am Samstag, Detemple-B.A. - Kasper, P. KSV Haardtkopf Molz, C. - Thörnich, G. KSV Haardtkopf Ertz, P. - Klein, A. KSV Haardtkopf Valentin, U. - Martin, M. KSV Haardtkopf Damen Paarkampf Endlauf, am Samstag, Heen, E. - Ertz, D. KSV Haardtkopf Molz, C. - Detemple-B., A. KSV Haardtkopf Valentin, U. - Ertz, P. KSV Haardtkopf Junioren Endlauf, am Samstag, Thees, Marco KSV Haardtkopf Weyand, Andreas KSV Haardtkopf Seniorinnen A Endlauf, am Sonntag, Molz, Carmen KSV Haardtkopf Hurt, Karin KSV Haardtkopf Senioren B Vorlauf, am Sonntag, Kaas, Helmut KSV Haardtkopf Adolph, Walter KSV Haardtkopf Thomas, Lothar KSV Haardtkopf Steinmetz, Alois KSV Haardtkopf Damen Vorlauf, am Sonntag, Detemple-Becker, Alexandra KSV Haardtkopf Roth, Erika KSV Haardtkopf Ertz, Patrizia KSV Haardtkopf Valentin, Ulrike KSV Haardtkopf Senioren A Vorlauf, am Samstag, Heen, Manfred KSV Haardtkopf Rößler, Reinhold KSV Haardtkopf Fuchs, Manfred KSV Haardtkopf Ackermann, Heinz KSV Haardtkopf Stumm, Friedhelm KSV Haardtkopf Herren Vorlauf, am Samstag, Thiel, Heinz KSV Haardtkopf Hüls, Berthold KSV Haardtkopf Kasper, Peter KSV Haardtkopf Mitscher, Alfred KSV Haardtkopf Steinmetz, Peter KSV Haardtkopf Klein, Alois KSV Haardtkopf Thörnich, Günter KSV Haardtkopf Martin, Markus KSV Haardtkopf Kyffhäuserbund e.v. Jahreshauptversammlung der Kyffhäuser-Kameradschaft Morbach e.v. Er setzt sich wie folgt zusammen: 1. Vorsitzender: K. H. Weyand 2. Vorsitzender: Josef Alt Kassenwart: F.J. Zerwes Schriftführerin: Marlies Weyand 1. Schießwart: Stefan Schmitt 2. Schießwart: Siegfried Lano Jugendwart: Frank Gröger 1. Beisitzer: H. J. Schmaus 2. Beisitzer: Richard Philippi 3. Beisitzer: Peter Kaiser Im Verlauf der Versammlung wurden auch einige Mitglieder für langjährige Zugehörigkeit zum Kyffhäuserbund geehrt. Für 10 Jahre Mitgliedschaft: Bernd Gnad, Morbach Leo Kiefer, Gonzerath Für 20 Jahre Mitgliedschaft: Willibald Bilzer, Morbach Edgar Erz, Hoxel Bernd Gröger, Hundheim Frank Gröger, Bischofsdhron Für 25 Jahre Mitgliedschaft: Manfred Armbruster, Morbach Bernd Möger, Elzerath Walter Schell, Morbach Adolf Thur, Morbach Werner Röder wurde für seine jahrelange Tätigkeit als Fahnenträger mit der Silbernen Ehrennadel für Fahnenträger ausgezeichnet. Den aktiven Schützen Frank Gröger, Richard Philippi, Werner Röder und K.H. Weyand wurde für überdurchschnittliche Schießleistungen bei den Wettbewerben des Kyffhäuserbundes im vergangenen Jahr das Leistungsabzeichen in Gold verliehen. Außerdem ist erwähnenswert, dass Frank Gröger in der Disziplin Sportpistole-Kleinkaliber zweiter Sieger beim bundesweiten Vergleichsschießen wurde. Musikverein Morbach 1912 e.v. Freitag, : Uhr Probe im Vereinslokal Sonntag, : Uhr Probe im Vereinslokal Jugendorchester Morbach Montag, : Uhr Probe im Vereinslokal Sozialverband VdK Ortsverband Morbach Fahrt in die Adlerwerke Die Firma Marx-Reisen fährt uns am Mittwoch dem 14. März 01 als erste Fahrt im neuen Jahr in die Adler-Textil-Werke nach Haibach. Für diesen Tag sieht das Programm folgendermaßen aus: Gegen 10 Uhr treffen wir bei der Firma in Haibach ein. Nach der Begrüßung durch Herrn Bauerreiß begeben wir uns zum Frühstück. Dasselbe kostet 4 DM pro Person. Während des Frühstücks wird auf dem Laufsteg eine Modeschau vorgeführt. Anschließend geht es zum Einkauf in die große Kaufhalle. Das Mittagessen können wir dort in der Kantine zum Preise zwischen DM einnehmen. Nach der Verabschiedung durch den Verkaufsleiter fahren wir in das Franziskanerkloster Engelberg. Hier besichtigen wir als erstes die schöne Wahlfahrtskirche. Anschließend begeben wir uns in die Klosterschenke. Hier können wir es uns gut schmecken lassen. Bei Hausmacherwurst oder anderen Fleischwaren, Emmentaler-Käse, sowie Kaffee und Kuchen und selbstgebrautem Bier das aus Fässern ausgeschenkt wird, stärken wir uns für die Rückfahrt gegen Uhr. Jeder Fahrgast erhält ein vierteiliges Cappucino-Tassen-Set. Anmeldungen können sofort bei Hermann Tresch, Jugendherbergstr. 20, abgegeben werden. Der Fahrpreis beträgt 27 DM und ist bei der Anmeldung zu hinterlegen. Abfahrtzeiten: Uhr Rapperath an der Kirche Uhr Gutenthal - an der Kirche Uhr Hunolstein - Haltestelle Uhr Morbach - Busbahnhof Uhr Morbach - Altenheim Uhr Bischofsdhron - Brunnenstraße Uhr Hinzerath - Haltestelle Ich wünsche heute schon allen eine gute Fahrt und viel Spaß. Den Fahrpreis bitte ich bis spätestens Freitag, den 09. März 01 bei mir einzuzahlen.

48 Morbach Ausgabe 10/2001 St. Schmitz 1 x Sportverein Morbach 1929 e.v. Im Pokalkampf siegten Wanderabteilung Zu folgenden IVV-Veranstaltungen sind wir am kommenden Wochenende angemeldet: D. Thees K. Thees Chr. Decker 2 x 2 x 1 x März 2001 Simmern Start samstags Uhr, sonntags Uhr Die nächste Begegnung zwischen dem TTV Malborn/Thalfang und dem SV Morbach II findet am kommenden Freitag, den um Uhr in der Sporthalle in Thalfang statt. Wir treffen uns um Uhr in Thalfang an der Halle. Die Begegnung zwischen dem SV Morbach II und der DJK Buchholz wurde auf Wunsch der Buchholzer verlegt auf den kommenden Samstag, den um Uhr. Treffpunkt um Uhr in der Halle. Fußball: Spiele unserer Mannschaften am kommenden Wochenende: Verbandsliga Rheinland 1. Mannschaft gegen TuS Mayen Sonntag, um Uhr in Morbach Kreisliga B 2. Mannschaft gegen DJK Morscheid Sonntag, um Uhr in Morbach Wir wünschen den Mannschaften viel Erfolg und hoffen auf die Unterstützung durch unsere Fans! Ergebnis vom Wochenende: VfL Trier - SV Morbach 1:1 (1:0) Zufriedenstellender Auftakt beim VfL. Das Unentschieden entspricht dem Spielverlauf und lässt hoffen auf die nächsten Spiele. Nach verschlafener 1. Halbzeit, als unser Team nie so richtig ins Spiel fand und Trier folgerichtig in Führung ging (28. Min.), steigerten wir uns nach dem Seitenwechsel und setzten den Gastgeber beinahe permanent unter Druck. Die gelb-rote Karte für Rene Strouvelle (60. Min.) brachte keine Veränderungen in die Angriffsbemühungen und so war der Ausgleich nach 72 Minuten durch Youngster Timo Rosner der verdiente Lohn für das engagierte Auftreten. Der SVM ist auch im Internet zu erreichen unter Teestube Morbach e.v. Erstmalig in Morbach!! Seifenkisten / Funracers / bobby-car-rennen Wann: Sonntag, 27. Mai 2001 Wo: Super-Fest Jahnstr./Sportzentrum Morbach Wie: Anmelden! Coupon ausfüllen und abschicken an Teestube Morbach e.v., Jahnstr., Morbach Mehr Information zum Rennen und Reglement gibt s bald hier! -hier abtrennen Anmeldung: Name, Vorname:... HEIMSPIEL VERBANDSLIGA - RHEINLAND SV Morbach - TuS Mayen SV Morbach Sonntag, um Uhr im Alfons-Jakobs-Stadion in Morbach. Zum 1. Heimspiel in 2001 laden wir alle Fußballfans herzlich ein! Pflege unseres Sportgeländes Am Samstag, den treffen wir uns um Uhr zu Pflegearbeiten an unserem Sportgelände. An diesem Tag wollen wir damit beginnen, Hecken und Bäume zu stutzen und auszudünnen. Hierzu sollten Sägen und Heckenscheren mitgebracht werden. Für ein Mittagessen wird vom Verein gesorgt! Wir würden uns freuen, wenn möglichst viele Mitglieder unserem Aufruf folgen und ihre Verbundenheit zum SVM so zum Ausdruck bringen. Alter:... Straße:... Plz, Ort:... Tel.:... Ich nehme in der Klasse A: Seifenkisten/funracers B: bobbycar teil. (bitte ankreuzen) Die Seifenkisten und funracers müssen selbst gebaut werden! Die bobbycars müssen von der Spielwarenfirma BIG hergestellt sein! Das Erlebnis!! Abt. Alte Herren Am Samstag, den spielen wir um Uhr in Morbach gegen die AH Hochwald. Treffpunkt ist um Uhr das Alfons-Jakobs-Stadion. Ergebnis: Morbach - Bernkastel 0:4 Spielerversammlung Eine Spielerversammlung findet am Sonntag, den im Sportlerheim statt. Alle, die am Spielbetrieb teilnehmen wollen, sind herzlich eingeladen. Auch für neue Spieler die mal bei uns reinschnuppern wollen, haben wir stets ein offenes Ohr und bieten Gelegenheit zum Mitspielen! Tischtennisabteilung TTC Talling Jgd. - SV Morbach Jgd. 0:8 Gleich im Doppelpack besiegte die Jugend des SV Morbach die Tallinger Jugendmannschaft. Mit 8:0 Punkten im Meisterschaftsspiel und 5:0 im Pokalspiel deklarierten die Morbacher ihre Gegner. Lediglich im Punktspiel mussten Dominik und Kathrin Thees im Doppel und Kathrin im Einzel jeweils einen Satz abgeben. Alle anderen Spiele wurden souverän in 2 Sätzen zugunsten des SVM entschieden. Für Morbach Doppel: D. Thees/K. Thees 1 x Chr. Decker/St. Schmitz 1 x Einzel: D. Thees 2 x K. Thees 2 x Chr. Decker 1 x Bald ist es wieder soweit: Die Klamotte-Frühjahr/Sommer 2001 steht vor der Tür. Am Samstag, den 7. April 2001 heißt es wieder: Schnäppchenjagd für Kinderbekleidung und Zubehör. Mitmachen kann jeder. Und so wird s gemacht. Anrufen und Anmelden Sie erhalten dann von uns eine Registiernummer, die Ihnen die Teilnahme an der Klamotte ermöglicht. 2 Wochen vor der Veranstaltung

49 Morbach Ausgabe 10/2001 können Sie die 35 original vorgezeichneten Klamotte-Schildchen abholen. Sie müssen dann nur noch, die Schildchen an der Ware befestigen und vervollständigen. Sollten sie mehrere Schildchen benötigen, dann erhalten sie für jede weitere Registiernummer 35 Schildchen mehr. Der Teilnehmerbetrag erhöht sich dann für jede weitere Nummer auf 5 DM. Alles im ordnungsgemäßen, sauberen und mit vollständig ausgezeichneten Schildchen dann nur noch in einem Klappkorb, freitags vor der Veranstaltung bei uns abgeben. Lust mitzumachen? Dann bitte anmelden! NEU NEU NEU?! Was gibt es dieses Mal Neues bei der Klamotte? Öffnungszeiten: 10 Uhr bis 15 Uhr. Wo? Turnhalle der Grundschule Morbach (NICHT Baldenauhalle) Für Teilnehmer und Schwangere ist der Einlass bereits um 9 Uhr. Unsere Cafeteria mit reichhaltigem Kuchenbuffet und frischem Kaffee ist ebenfalls um 9 Uhr für Sie geöffnet. So können Sie ganz bequem bevor die Türen öffnen in unserer Cafeteria verweilen. Wir bieten: Cafeteria, selbstgebackenen Kuchen (auch zum mitnehmen), Spielecke, gut übersichtlicher großer Verkaufsraum, gut erhaltene Ware, nach Größen und Art der Ware sortierte Artikel. Bei uns finden Sie die Ware stets wie in der ersten Stunde vor. Wir suchen: Teilnehmer die gute erhaltene Baby- und Kinderbekleidung, und Zubehör durch uns verkaufen lassen wollen. Sie können den Preis selbst bestimmen, wir erhalten bei Verkauf lediglich 10 % des Preises. - Baby- und Kinderbekleidung ab Größe 56 Sommerbekleidung, keine Winterware - Bobby Cars, Big John Traktoren, Fahrräder, Dreirädchen etc. - Kinderwagen (nicht älter als 5 Jahre, und max. nur 10 Stück, Reihenfolge der Anmeldung zählt) Bitte bei Anmeldung angeben! - Autositze - Spielsachen Der Erlös dieser Veranstaltung wird gespendet und kommt einem gemeinnützigen Zweck zu Gute. Es grüßt Sie ganz herzlich, Ihr Klamotte-Team TV 09 Morbach Handball Ergebnisse vom Wochenende: Herren: SSV Meisenheim - TV Morbach abgesagt weibl. E-Jgd.: JSG Irmenach/Klein/Horbr. - Morbachabgesagt Am kommenden Wochenende spielt: Samstag, dem , Uhr OSC Sobernheim - TV Morbach Leichtathletik Training der Kinder und Jugendlichen: Leichtathletik (bis 15 Jahre): mittwochs bis Uhr, Baldenauhalle Lauftraining: donnerstags Uhr Mitfahrgelegenheit Parkplatz Baldenauhalle, Trainingsbeginn: Uhr Ortelsbruch Infos: Tel / Training Erwachsene: Walking: donnerstags Uhr, Treffpunkt: Parkplatz Baldenauhalle, Tel / Lauftraining: Lauftreff SVM (offen), mittwochs Uhr, Stadion Saison-Finale in Hermeskeil am Mit dem 4. Lauf der Hochwald-Cross-Serie endet für die Morbacher Läufer eine sehr erfolgreiche Cross-Saison. Einige Athleten haben diese bereits abgeschlossen und werden in Hermeskeil nicht mehr starten. Zeitplan: Schüler/innen C u. D 770m Uhr Schülerlinnen A u. B 1540m Uhr Männl./Weibl. Jgd. A/B 4450m Uhr Männer/Frauen Mittelstr. 4450m Uhr Männer/Frauen Langstr. 7200m Uhr Anmeldungen an den Veranstalter: Tel. und Fax: 06509!95014 Hallensportfest in Bernkastel-Kues am Startberechtigt sind die Schülerklassen zwischen 6 und 15 Jahren (Jahrgänge 1995 bis 1986). Disziplinen: 30m-Sprint, 35m-Hürdensprint, Weitsprung, Hochsprung, Kugelstoßen, Staffel-Lauf Beginn: Uhr, Sporthalle im Schulzentrum in Kues. Infos: Thomas Koch, Tel / VBC - NEWS - VOLLEYBALL Niederlage beim Meister Saar 05 Saarbrücken. Trotz 3: 0 Niederlage den Meister zwei Sätze lang voll gefordert! Mit einer erwarteten Niederlage gegen den neuen Meister der Oberliga, Saar 05 Saarbrücken, kehrten unsere Volleyballerinnen am Samstag nach Morbach zurück. Das klare Ergebnis täuscht allerdings über den doch spannenden und hart umkämpften Spielverlauf hinweg. Gerade in den ersten beiden Sätzen hatte unsere Spielerinnen durch aus die Möglichkeit Satzgewinne einzufahren. So zum Beispiel im ersten Satz. Mit einer überragenden Leistung in der Abwehr brachte unsere Mannschaft die Gegnerinnen aus Saarbrücken oft zur Verzweiflung. So konnte der VBC Morbach eine knappe Führung bis zum 24:22 verteidigen. Leider agierte die Morbacher Mannschaft in der Schlussphase zu ängstlich, um den verdienten Satzgewinn verbuchen zu können. Hier zeigte der neue Meister, dass er im Stande ist jede Schwächperiode des Gegners erbarmungslos zu nutzen und so drehten die Saarbrückerinnen diesen ersten Satz mit 27: 25 doch noch um. Gewarnt durch den ersten Satz, legten die Saarländerinnen im zweiten Satz richtig los, ohne sich allerdings entscheidend absetzen zu können. Unsere Mannschaft nutze ihre Möglichkeiten aus und konnten bis zum 20:20 mithalten. Wiederum erst in der Schlussphase des Satzes konnte die Saarbrückerinnen von unnötigen Fehlern unserer Mannschaft profitieren und auch den zweiten Satz mit 25:20 gewinnen. Etwas frustriert über die Tatsache auch den zweiten Satz unnötig noch abgegeben zu haben, starteten unser Damen zu Beginn des dritten Satzes unkonzentriert und gerieten schnell in Rückstand. Trotzdem gelang es nochmals auf 14:13 heranzukommen. In der Endphase beherrschten die Saarbrückerinnen das Spielgeschehen und gewann auch diesen Satz mit 25:16. Mit diesem 3:0 Sieg steht die Meisterschaft für Saar 05 Saarbrücken fest. Die Leistung unserer Mannschaft muss man allerdings sehr hoch einschätzen, denn es waren wiederum einige personelle Umstellungen nötig. Die gezeigten Leistungen sprechen für die Ausgeglichenheit des Kaders. Die Art und Weise wie in den ersten beiden Sätze gespielt wurde, sollte unseren Spielerinnen das nötige Selbstvertrauen geben, um den angestrebten Tabellenplatz zu erreichen. In dieser Saison liegen zwischen den Plätzen 4 und 8 nur zwei Punkte. Allerdings sollte man bei den Überlegungen nicht vergessen, das, je nach Ausgang in der Regionalliga, in diesem Jahr drei Mannschaften aus der Oberliga absteigen könnten. Die Gefahr des Abstiegs besteht auch für unsere Mannschaft noch. Nach den gezeigten Leistungen im Spiel gegen Kaiserslautern und jetzt auch gegen Saarbrücken, kann der VBC Morbach den Kassenerhalt aus eigener Kraft durchaus sicherstellen. Drücken wir unserer Mannschaft die Daumen für die letzten drei Wochen der Saison. Donnerstag: Versehrtensportgruppe Morbach Schwimmen im Hallenbad Traben-Trarbach von Uhr JSG Morbach Vorstandssitzung Die nächste Vorstandssitzung der JSG Morbach findet am Mittwoch, dem 21. März 2001, um Uhr im Bistro Schinderhannes in Morbach statt, zu der auch die Trainer und Betreuer der A- und B-Jugend eingeladen sind. JSG Idarwald Morbach Ergebnisse vom Wochenende: D-Jugend Idarwald III - Zeltingen 4:3 Spiele am kommenden Samstag, D-Jugend: Uhr in Morscheid: Idarwald II - JSG Reil Uhr in Meerfeld: Meerfeld - Idarwald III C-Jugend: C-Jugend I: Heimspiel gegen Strohn - Spielzeit und Ort beim Betreuer erfragen Uhr in Morscheid: Idarwald II - Bernkastel JSG Morbach Ergebnisse vom Wochenende: A-Jugend: Badem - JSG Morbach 5:1 Spiele am kommenden Samstag, den B-Jugend: Uhr in Tarforst: Trier/Tarforst - Morbach I A-Jugend: Uhr in Morbach: Morbach - Trier/Tarforst

50 Morbach Ausgabe 10/2001 Gemäß der Vereinssatzung sind Anträge an die Generalversammlung bis spätestens drei Tage vor dem Termin schriftlich an die Vorsitzende Elisabeth Pieper zu richten. Wir würden uns freuen, wenn möglichst viele Mitglieder an der Generalversammlung teilnehmen. Training: Freitag, , Uhr Training Dienstag, , Uhr Training Dienst im Sportlerheim Roland Mertens Timo Klein Die nächsten Spiele: DJK II - Spfr. Thalfang II, Uhr DJK I - SV Morbach II, Uhr SG Altlay/Hahn II - DJK II, Uhr in Hahn (Änderung) DJK Horath - DJK I, Uhr Fan Club Balken Teufel Morscheid Zu unserer diesjährigen Jahreshauptversammlung 2001 am , Uhr in der Campingklause Don Camillo in Hoxel laden wir ganz herzlich ein. Tagesordnungspunkte: 1. Begrüßung 2. Bericht des Vorsitzenden 3. Bericht der Schriftführerin 4. Bericht des Kassenwarts 5. Bericht der Kassenprüfer 6. Entlastung des Vorstandes 7. Satzungsänderung Beiträge 8. Veranstaltungen Verschiedenes Hinweis: Anträge an die Jahreshauptversammlung müssen spätestens drei Tage vorher schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. Wir würden uns freuen, wenn möglichst viele Mitglieder an der Jahreshauptversammlung teilnehmen. Krabbelgruppe Balkan Die nächsten Treffen unser Krabbelgruppen finden am 15. und 29. März 2001 jeweils um Uhr in der Turnhalle in Morscheid statt. Musikverein Morscheid e.v. Proben Die Probe für die Jugendkapelle findet am Montag, dem , um Uhr, im Bürgerhaus in Morscheid statt. Wir bitten pünktlich und vollzählig anwesend zu sein. Generalversammlung Zu unserer diesjährigen Generalversammlung am Freitag, dem , um Uhr, im Bürgerhaus in Morscheid laden wir alle Mitglieder recht herzlich ein. Tagesordnung: 1. Begrüßung 2. Verlesen der Niederschrift über die letztjährige Jahreshauptversammlung 3. Bericht der Vorsitzenden 4. Bericht des Schriftführers 5. Bericht der Kassenwartin 6. Bericht der Kassenprüfer 7. Aussprache über die Berichte 8. Entlastung des Vorstandes 9. Bestellung eines Versammlungsleiters 10. Neuwahl des Vorstandes Wahl des/r Vorsitzenden Wahl des/r stellv. Vorsitzenden Wahl des/r Kassenwartes/in Wahl des/r stellv. Kassenwartes/in Wahl des/r Schriftführers/in Wahl des/r stellv. Schriftführers/in Wahl von zwei Beisitzern Wahl des/r Jugendwarts/in Wahl von zwei Kassenprüfern 11. Neufestsetzung des Mitgliedsbeitrages in Euro 12. Ausblick auf das Jahr Verschiedenes Musikverein Rapperath 1980 e.v. mv-rapperath@peter-alt.de Internet: Proben des Gesamtorchesters: am Donnerstag, dem , Uhr Bitte pünktlich und vollzählig erscheinen. Vorankündigung: Hallo Freunde von Musik und Tanz! Trefft euch mit euren Freunden zu einem gemütlichen Abend in angenehmer Umgebung. Nutzt den Abend, um Freundschaften zu festigen und neue Freunde kennenzulernen. Oldie-Nacht in Rapperath Hits aus vier Jahrzehnten mit Jürgens Musikexpress in Rapperath, am im Gemeindehaus Für alle Jungen und Junggebliebenen Veranstalter: MV Rapperath Eintritt: 5,00 SV Rapperath Zu unserer diesjährigen Jahreshauptversammlung am Sonntag, dem , um Uhr im Gasthaus Rohr, laden wir alle Mitglieder recht herzlich ein. Gemäß der Vereinssatzung sind Anträge an die Jahreshauptversammlung bis spätestens drei Tage vor dem Termin schriftlich an den Vorsitzenden Franz-Josef Spies zu richten. Wir würden uns freuen, wenn möglichst viele Mitglieder an der Jahreshauptversammlung teilnehmen. Termin vormerken: Nächste Vorstandssitzung: Sonntag, , Uhr - Gasthaus Rohr FZM Wederath Einladung zur Mitgliederversammlung der FZM Wederath am Donnerstag, , um Uhr in der Alten Schule in Wederath. Tagesordnung: 1. Kassenbericht 2. Termine Viez- und Kelterfest 4. Verschiedenes 5. Ausflug 2001 Big Band MUSIC LOVERS Die nächste Probe ist am Samstag, dem 10. März 2001, um Uhr in Weiperath. Musikverein Weiperath e.v. Probe Die nächste Probe ist am kommenden Freitag, , um Uhr, im Bürgersaal. Generalversammlung Einladung zur diesjährigen Generalversammlung des Musikvereins Weiperath e.v. Die Generalversammlung unseres Vereins findet am Samstag, , um Uhr, im Bürgersaal statt. Hierzu sind alle Vereinsmitglieder recht herzlich eingeladen. Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung 2. Verlesung der Niederschrift der letzten Generalversammlung 3. Kassenbericht 4. Bericht der Kassenprüfer 5. Bericht der Jugendleiter 6. Bericht des Dirigenten 7. Bericht des Vorsitzenden 8. Wahl eines Versammlungsleiters und Entlastung des Vorstandes 9. Wahl von 2 Kassenprüfern 10. Anfragen und Mitteilungen Anträge an die Generalversammlung sind bis zu 3 Tagen vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Eine besondere Einladung erfolgt nicht mehr. Über eine rege Teilnahme an der Versammlung würden wir uns sehr freuen.

51 Morbach Ausgabe 10/2001 Kirchliche Nachrichten Evang. Kirchengemeinde Thalfang-Morbach Freitag, den Uhr Morbacher Jungschar Sonntag, den Uhr Gottesdienst mit Taufe Dienstag, den bis Uhr Katechumenenunterricht mit Pfr. Naber Donnerstag, den bis Uhr Konfirmandenunterricht Gruppe I und Gruppe II Uhr Ökumenischer Bibelabend im Gemeindehaus Wederath (Vikar Ingo Flach und Pfarrer Stefan Haastert laden ein) Brillensammlung für die Christophel-Blindenmission Am 13. und kommt Pfarrer Naber von der Christophel-Blindenmission, die von unserer Gemeinde seit Jahren unterstützt wird, in den Katechumenen- und Konfirmandenunterricht. Bei dieser Gelegenheit möchten wir ihm abgelegte Brillen für Augenkranke in der 3. Welt mitgeben. Falls Sie eine Brille haben, die sie nicht mehr brauchen, geben sie diese bitte in den kommenden Tagen im Gottesdienst oder im Pfarrhaus Brödner ab. Vielen Dank! Dekanat Morbach Kath. Gottesdienste Samstag, den Uhr Gutenthal (Wortgottesdienst), Hundheim Uhr Morbach Uhr Haag Sonntag, den Uhr Wederath Uhr Hunolstein, Merscheid Uhr Morbach, Morscheid Uhr Gonzerath, Rapperath Dekanatschor Unsere nächste Chorprobe ist am Donnerstag, dem , um Uhr, im kath. Pfarrheim in Morbach. Dekanat Morbach Spiel und Inhalt: (k)ein Widerspruch?! Ein Schulungsangebot für Jugendgruppenleiter/-innen, Leiter/-innen von offenen Jugendtreffs und andere Interessierte. Mittwoch, , Uhr Jugendheim Kues, Jugendheimstr., Bernkastel-Kues Immer wieder stellen sich Gruppenleiter-/innen und Leiter/-innen von offenen Treffs die Frage, ob es möglich ist, nicht nur Zusammenkünfte zu organisieren, sondern auch Inhalte in die Jugendarbeit einzubringen. Dabei ist klar, dass die inhaltliche Arbeit mit Jugendgruppen nicht eine Fortsetzung des Schulunterrichts sein darf! Kreativität, Spiel und Spaß sind gefragt - sonst bleiben die Jugendlichen weg. Die Abendschulung hat zum Ziel: Spielideen für eine Veranstaltung mit 12 bis 15 Jahren vorzustellen, mit denen ein THEMA transportiert werden kann. Die Teilnehmer an der Schulung probieren die Spiele aus und sollen nach jedem Spielausschnitt eine Bewertung abgeben. Kriterium dieser Bewertung wird die Frage sein, ob es gelungen ist, a) das Thema rüberzubringen und b) ein Spiel anzubieten, das wirklich Spaß macht! Im Einzelnen handelt es sich um Spiele zu den Themen Neues Testament, Olympische Spiele, Bolivien-Partnerschaft und Getränke. Die Leitung der Abendschulung liegt bei Pastoralreferentin Marietta Becker-Schuh (Dekanat Bernkastel-Piesport) und Pastoralreferent Martin Backes (Dekanat Morbach). Die Teilnahme an der Schulung ist kostenlos, Fahrtkosten müssen selbst aufgebracht werden. Anmeldungen bitte bei der Kath. Jugendzentrale Trier, Sichelstr. 36, Trier, Tel. 0651/ Damit ein Fahrdienst organisiert werden kann, sollten sich Interessenten aus dem Dekanat Morbach aber auch bei Pastoralreferent Martin Backes persönlich melden, Tel /5565. Frauenfrühstück Bischofsdhron Gib diesem Tag zwei Stunden mehr! In der Fastenzeit werden wir uns mit dem Hungertuch der indischen Künstlerin Lucy D Souza beschäftigen, das sie unter dem Titel Biblische Frauengestalten - Wegweiser zum Reich Gottes 1990 gemalt hat. Wir treffen uns am Dienstag, von Uhr wie gewohnt im Gemeindehaus in Bischofsdhron. Wer Lust hat, bei uns einmal vorbeizuschauen, ist dazu herzlich eingeladen!! Es gilt wie immer: jede bringt ihr Frühstücksgedeck selbst mit. Bis dahin, Elisabeth Scherer, Frauenseelsorgerin Prophetinnen Frauen, die ihren Glauben in Worte fassen -... Frauen, die Unbequemes zur Sprache bringen -... Frauen, die trösten und ermutigen -... Frauen, die sich trauen, sich selbst treu zu sein -... Frauen, die... Quellentag für Frauen in der Fastenzeit Der Quellentag will dazu einladen, mehr vom Leben biblischer Prophetinnen zu erfahren und sich von ihrer BeGEISTerung anstecken zu lassen. Termin: Samstag, 31.März 01, Uhr Ort: Merscheid, Jugendheim Kosten: 5,- DM. Das Mittagessen in der Aal Scheier zahlt jede Leitung: selbst. Pastoralreferentinnen Elisabeth Scherer und Gudrun Jocher Anmeldung: im Dekanatsbüro, telefonisch: Anmeldeschluss: Donnerstag, 22. März 01 Die Teilnehmerinnenzahl ist begrenzt. Es zählt die Reihenfolge der Anmeldungen!!! Die Veranstaltung findet statt in Zusammenarbeit mit der KEB der Region Trier. Kath. Kirchenchor St. Antonius Gutenthal Auf unser diesjährigen Generalversammlung am wurde folgender Vorstand für die nächsten 4 Jahre gewählt. Vorsitzender Theo Assmann (Wiederwahl) Stellv. Vorsitzender Hermann Billen (Wiederwahl) Schriftführerin Barbara Gröber (Wiederwahl) Kassenwart Otmar Gauer (Wiederwahl) Notenwartin Ingrid Gauer (Wiederwahl) Kassenprüferinnen Gaby Lieser (Wiederwahl) Marita Bernard (Neuwahl) Unser Präses, Herr Dechand Karl Josef Albrecht, ist geborenes Mitglied im Vorstand. Diakonisches Werk des Kirchenkreises Trier Außenstelle Thalfang Kirchengasse 5, Thalfang, Telefon: (06504)721 Beratung nach telefonischer Vereinbarung im ev. Gemeinderaum Morbach oder zu Hause, Tel /721. Blick über die Gemeindegrenzen AHZ Sozialstation Bereich Hunsrück-Mosel zuständig für Morbach, Neumagen-Dhron und Thalfang informiert: Unsere Sozialstation ist vom Landkreis beauftragt, in der Gemeinde Morbach die bedarfsgerechte und wirtschaftliche ambulante Versorgung von Menschen, die aufgrund ihres Alters oder wegen ihrer Krankheit, ihrer Behinderung oder aus sonstigen Gründen auf Hilfen angewiesen sind, zu gewährleisten. Leistungsangebot: - häusliche Krankenpflege - Behandlungspflege

52 Morbach Ausgabe 10/ Hauswirtschaftliche Versorgung - Haushaltshilfe - Familienpflege - Beratung und Anleitung Hilfesuchender und ihrer Angehörigen - Intensive Pflege und Begleitung von Krebspatienten stundenweise bis rund um die Uhr möglich! - Rufbereitschaft und Noteinsätze auch nachts Wir versorgen täglich auch samstags, sonntags und an Feiertagen! Falls Sie uns brauchen, sind wir für Sie da, auch kurzfristig und schnell! Sonstige Leistungen - Fahrdienste - Pflegekurse u. Angehörigengesprächskreise - Betreutes Reisen - Sonstige Betreuungsleistungen AHZ Sozialstation Bereich Hunsrück-Mosel ständig erreichbar: 06504/99015, Bahnhofstr. 22, Thalfang Sprechstunden Geschäftsstelle: mo. - fr Uhr Beratungs- und Koordinierungsstelle am Ambulanten Hilfezentrum-Hunsrück-Mosel ggmbh zuständig für VG Thalfang - EG Morbach - VG Neumagen/Dhron vertraulich - neutral - unverbindlich Unser Ziel: Aufrechterhaltung einer möglichst selbstständigen Lebensführung in der vertrauten, häuslichen Umgebung unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse der Hilfesuchenden und Entlastung der Angehörigen. Sprechstunde: Morbach: Mo. - Fr Uhr (Bahnhofstraße 7a) Thalfang: Di. und Do Uhr (AHZ-Sozialstation, Bahnhofstraße 22) Wir bieten individuelle Beratung auch bei Ihnen zu Hause an. Termine nach Vereinbarung. Information und Beratung - für Hilfe- und Pflegebedürftige und deren Angehörige - bei finanziellen und sozialrechtlichen Fragen - über Entlastungsangebote für pflegende Angehörige - über vorhandene ambulante Hilfs- und Pflegedienste - über hauswirtschaftliche Hilfen - über Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege - über Alten-, Wohn- und Pflegeheime - über Besuchsdienste und Nachbarschaftshilfe - über Freitzeitangebote für Senioren - über Familienpflege - Hilfe bei akuten Lebenskrisen Kooperation - mit Diensten, Einrichtungen und Institutionen Beratungs- und Koordinierungsstelle, Ansprechpartnerin: S. Hesse (Dipl.-Pädagogin) Büro: Bahnhofstr. 7a, Morbach, Telefon: Bund der Ruhestandsbeamten, Rentner und Hinterbliebenen (BRH) Landesverband Rheinland-Pfalz e.v. - Kreisverband Bernkastel Neuwahl des Vorstandes und Jahreshauptversammlung beim BRH Der Bund der Ruhestandsbeamten, Rentner und Hinterbliebenen, Kreisverband Bernkastel, lädt alle Mitglieder am Mittwoch, dem um Uhr in die Winzerwirtschaft Denzer-Meyer, Goethestraße 9/11, in Bernkastel-Kues, ein. Auf dem Programm stehen Neuwahl des Vorstandes, unter Mitwirkung des stellvertretenden Landesvorsitzenden des BRH Mainz, sowie Jahreshauptversammlung. Der BRH bittet herzlichst alle Mitglieder um deren Teilnahme. Caritasverband für die Region Mosel-Eifel-Hunsrück e.v. Information, Beratung, Vermittlung und Hilfe für Menschen in besonderen Lebenslagen und Notsituationen: - Allgemeiner sozialer Dienst: - Familienberatung und Familienpflege - Beratung und Betreuung von Flüchtlingen, ausländischen MitbürgerInnen (MigrantInnen) und AussiedlerInnen - Schwangeren- und Schwangerenkonfliktberatung - Psychosoziale Beratung und Behandlung für Suchtkranke und Suchtgefährdete - Schuldnerberatung - Vermittlung von Kuren und Erholungen für Kinder, Jugendliche, Mütter (auch Mutter-Kind-Kuren) und für ältere Menschen - Essen auf Rädern Alle Beratungs- und Vermittlungsleistungen werden von qualifizierten Fachkräften erbracht, sind kostenlos und stehen für jeden offen - unabhängig von Alter und Konfession. Die MitarbeiterInnen unterliegen der Schweigepflicht. Kontaktadresse: Caritasverband f.d. Region Mosel-Eifel-Hunsrück e.v., Außenstelle Bernkastel, Stiftsweg 1 d, Bernkastel-Kues, Tel. (06531) , Fax (06531) Essen auf Rädern des Caritasverbandes Morbach Der Caritasverband bietet älteren Menschen, denen es zeitweise oder dauerhaft Probleme bereitet, sich Mahlzeiten zuzubereiten, Essen auf Rädern an. Die Mahlzeiten sind speziell auf die Ernährungsbedürfnisse der älteren Generation abgestimmt sowie zart und mild gewürzt und wohlbekömmlich. Erhältlich sind: Vollkost - wenn Sie gesund sind und im Wesentlichen alles essen dürfen Leichte Kost - wenn Sie leber-, magen- oder gallenempfindlich sind, Kost ohne Zuckerzusatz (Diabetikerdiät) - wenn die Kontrolle der Broteinheiten (BE) für Sie wichtig ist. In Morbach wird frisch zubereitetes warmes Essen ausgeliefert. In allen anderen Ortschaften der Einheitsgemeinde Morbach werden die Mahlzeiten einmal in der Woche tiefgekühlt in praktischen Paketen mit je zwei, fünf oder sieben Menüs ins Haus gebracht. Dabei kann der Speiseplan und die Anzahl der Essen nach den Wünschen der Essensteilnehmer gestaltet werden. Die Zubereitung der Mahlzeiten ist denkbar einfach und erfolgt durch Erwärmen in heißem Wasser. Essen auf Rädern kann jederzeit bestellt und wieder abbestellt werden, ohne dass eine weitere Abnahmeverpflichtung besteht. Kontaktadresse: Frau Hannelore Jung, St. Florianstr. 2, Morbach, Tel.: 06533/4446 Außenstelle Bernkastel, Stiftsweg 1d, Bernkastel-Kues, Tel.: 06531/ Arbeitskreis Alleinerziehender Mütter und Väter Regelmäßige Treffen an jedem dritten Dienstag im Monat um Uhr im Restaurant Daus, Karrstraße, Wittlich. Ziel dieser Selbsthilfegruppe ist es, sich gegenseitig zu helfen, zu bestärken, um sich in der Lebenssituation als Alleinerziehende/r nicht allein zu fühlen. Leiterin des Arbeitskreises: Frau Rita Olk, Unter m Burgberg 32 a, Dreis, Tel /640. Beratung und Unterstützung des Caritasverbandes für Flüchtlinge, ausländische Mitbürger/-innen (Migrant/-innen) und Aussiedler/-innen Die Zielgruppe der von der Caritas betreuten ausländischen Mitbürgern/-innen bezieht sich vor allem auf 2 Hauptgruppen mit unterschiedlichem rechtlichen Status: - Flüchtlinge - Ausländische Mitbürger/-innen (Migrant/-innen) Vor allem zu Beginn der Beratungstätigkeit ist eine häufigere Kontaktaufnahme auch von Seiten der Beraterin sinnvoll; sprachliche Barrieren und kulturelle Unterschiede bedingen eine intensive Betreuung. Die Mitarbeiter/-innen bieten in der Beratungsarbeit Orientierungsund Eingliederungshilfen. Hierzu gehören: - Gespräche über Fluchtursachen und über die derzeitige Familiensituation - Kontakte zu öffentlichen Stellen (Ausländerbehörden, Sozialamt, Jugendamt, Schulen, Kindergärten) - Hilfen bei der Stellung von Anträgen - Kontakte zu Rechtsanwälten/-innen im Rahmen des Asylverfahrens - Organisation und Vermittlung von Sprachkursen und Hausaufgabenbetreuung. Darüber hinaus bieten wir Aussiedlern/-innen Beratung und Unterstützung bei den Problemen, die ein Neuanfang in der Bundesrepublik Deutschland mit sich bringt. Information und Beratung bei der Caritas-Außenstelle Bernkastel, Frau Hees-Konrad, Tel. (06531)

53 Morbach Ausgabe 10/2001 Mosambik: Fluten steigen weiter an - Caritasverband im Kreis Bernkastel-Wittlich ruft zu Spenden für Flutopfer auf - Die Pegel der Flüsse im Norden Mosambiks steigen weiter an. Dies werde zu weiteren massiven Flüchtlingsbewegungen in den nächsten Tagen führen, berichtet Antonio Maderia, der Caritasdirektor von Quelimane in der Provinz Sambesi, heute in einem Telefonat. Viele Straßen sind aufgeweicht und kaum passierbar. Gestern konnte kein Flugzeug in Quelimane landen. Derzeit versorgt die Caritas mit Mitarbeitern und Freiwilligen Flüchtlinge in 18 kleineren Lagern mit Mais, Bohnen, Öl und Seife. Weitere Lager sollen angefahren werden, wenn es die Straßensituation zulässt. In den Lagern gibt es erste Krankheiten, vor allem Malaria und Durchfallerkrankungen bei Kleinkindern. Es fehlt an Frischwasser, Zelten, Decken und Medikamenten. Hedwig Dingler, Referentin für Mosambik bei Caritas international, fährt morgen nach Quelimane, um die dortige Caritas bei der Arbeit zu unterstützen und Hilfen aus dem weltweiten Netzwerk der Caritas zu koordinieren. Die Wiederaufbauprogramme der Caritas im Süden Mosambiks sind nicht betroffen. Dort hatte im letzten Jahr eine Flut weit über eine halbe Million Menschen obdachlos gemacht. Die Programme haben einen Umfang von derzeit 3 Mio. DM. Um die Hilfsprogramme von Caritas international finanzierbar zu machen, bitten die Caritas-Geschäftsstelle Wittlich und die Caritas- Außenstelle Bernkastel-Kues um Spenden unter dem Stichwort Mosambik auf die Konten des Caritasverbandes: Kreissparkasse Bernkastel-Wittlich, Kontonummer , BLZ oder Raiffeisenbank Wittlich, Kontonummer , BLZ Tanzen im Sitzen - Caritasverband Wittlich bietet Halbtagsseminar für Veranstalter/innen von Seniorennachmittagen an - Die Caritas-Geschäftsstelle Wittlich lädt in Zusammenarbeit mit der kath. Erwachsenenbildung Ehrenamtliche, die für die Gestaltung von Seniorennachmittagen in den Gemeinden verantwortlich sind, ein zu einem Halbtagesseminar Tanzen im Sitzen. Die Veranstaltung will Kenntnisse über Sitztänze vermitteln, die von den Besucherinnen und Besuchern der Seniorennachmittage leicht durchgeführt werden können und Anregung für Körper und Geist gleichermaßen bieten. Die Merkfähigkeit wird dabei ebenso trainiert wie die Koordination der Bewegungen, so dass die Beweglichkeit immer besser wird. Referentin dieses Seminars ist Gertrud Hauth aus Enkirch. Das Seminar findet statt am Mittwoch, dem 14. März von Uhr bis Uhr in der Akademie Kues - Seniorenakademie in Bernkastel-Kues, Stiftsweg 1. Die Teilnehmerbeitrag beträgt 10,00 DM, in dem Kaffee und Kuchen enthalten sind. Die Zahl der Teilnehmer/innen ist auf 25 begrenzt. Aus diesem Grund erfolgt die Teilnahme nach Eingang der Anmeldungen, die an die Caritas-Geschäftsstelle Wittlich, Tel.: 06571/ zu richten sind. Anmeldeschluss ist der 9. März. Deutscher Kinderschutzbund e.v. (DKSB) - Eine Lobby für Kinder - Kinderschutz- und Spielzentrum des Deutschen Kinderschutzbundes Kreis- und Ortsverband Bernkastel-Wittlich Unser Kinderschutz- und Spielzentrum in der Kirchstr. 1 in Wittlich, Tel. Nr /2110 bietet an: - Pflegekinderdienst Beratung, Begleitung und Schulung von Pflegeeltern und deren Kindern - Spieletreffs für Eltern und Kinder unter 4 Jahren von Montag bis Freitagvormittag und Montag, Dienstag und Freitagnachmittag - Familienbildung/Kurse/Schulungen für Eltern und Kinder sowie Interessierte - Rechtsberatung nach Vereinbarung - Pädagogisch/psychologische Beratung nach Vereinbarung - offene Spieltreffs und weitere Angebote für Grundschulkinder - Babysittervermittlung - PEKiP-Kurse für Eltern und Kinder bis zu 12 Monaten - Kinder- und Jugendtelefon täglich von Montag bis Freitag in der Zeit von bis Uhr unter der kostenlosen Rufnummer Unser Büro ist besetzt von Montag bis Freitag in der Zeit von Uhr und Montag bis Freitag von Uhr. Kinder- und Jugendtelefon Deine erste Liebe ist zerbrochen, deine beste Freundin lässt dich plötzlich links liegen, deine Eltern haben Stress miteinander, in der Schule läuft alles schief - und da ist niemand mit dem du darüber sprechen kannst. Die Nummer gegen Kummer ist immer für dich da, wenn du über deine Sorgen und Probleme sprechen willst. Und alles bleibt unter uns. Ihr erreicht uns kostenlos montags bis freitags von Uhr bis Uhr unter der Nummer 0800/ Kinder im Alter zwischen 6 und 12 Jahren Leitung: Arnold Binzen (Erwachsenenbildner) Zeit: 1 Abend, Termin wird noch bekannt gegeben Kursort: Kinderschutzbund, Kirchstraße 1 Gebühr: 10,00 DM Was tut sich in diesem Lebensabschnitt meines Kindes? Kinder entwickeln sich und zwingen uns, ihre Entwicklung zu verstehen. Daneben will der Kurs auch einen Blick auf die Lebenswelten des Kindes werfen. Mit mehr Kenntnis dieser Phase können wir mit mehr Gelassenheit in der Erziehung und Beziehung mit unserem Kind walten lassen. Die Entwicklung des Kindes verstehen lernen, heißt auch besser mit der eigenen Entwicklung als Mutter oder Vater umgehen zu können. Frühkindliche Aggressivität Leitung: Heide Wettig Zeit: 1 Abend, Mo., Uhr, Kursort: Kinderschutzbund, Kirchstr. 1, Wittlich Gebühr: 10,00 DM Immer wieder erschrecken Eltern über aggressive Verhaltensweisen ihrer noch kleinen Kinder. Wie können Eltern ihrem Kind zu größerer Zufriedenheit verhelfen? Wie können sie ihr Kind so führen, dass es in seinem Sozialverhalten sicherer wird? Anmeldungen beim Kinderschutzbund unter der Tel.-Nr /2110. Erste Hilfe am Kind-Kurs im Kinderschutzbund Der Kinderschutzbund bietet in Zusammenarbeit mit dem DRK Wittlich und der VHS Wittlich Stadt-Land erneut einen Kurs Erste Hilfe am Kind an. Der Kurs geht über 4 Abende und beginnt am Donnerstag, dem 22. März 2001, um Uhr im DRK-Gebäude, Friedrichstraße 1 in Wittlich. Der Kursgebühr beträgt 60,00 DM pro Person/für Paare 90,00 DM und wird geleitet von Frau Bernard vom DRK Wittlich. Inhalte des Kurses sind u.a. erste Hilfe bei Verbrennungen, Verletzungen, Vergiftungen, Wiederbelebungsmaßnahmen bei Säuglingen und Kindern. Nähere Informationen und Anmeldungen im Kinderschutzbund unter der Tel.: 06571/2110. Ideenbörse für Eltern-Kind Gruppen Der Kinderschutzbund Wittlich bietet erneut Ideenbörsen für die Gestaltung von Eltern-Kind Gruppen an. In diesen Schulungen haben Eltern und Leiterinnen von Krabbel- und Spielgruppen für Kinder im Alter bis 3 Jahren die Möglichkeit, neue Ideen und Anregungen für die praktische Gestaltung der Gruppentreffen zu lernen und auszutauschen. Anmelden können sich alle Interessierten. Die Ideenbörse findet statt am Freitag, 09. März, Uhr. Bei Bedarf wird eine Kinderbetreuung angeboten. Die Schulungen finden statt im Kinderschutz- und Spielzentrum Wittlich, Kirchstr. 1. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, wird um baldige Anmeldung unter der Tel. Nr /2110 gebeten. Die Reihenfolge der Anmeldungen entscheidet über die Teilnahme. Für die Eltern-Kind Gruppen des Kinderschutzbundes ist die Teilnahme kostenlos. Neue Referenten gesucht Programmplanung der Familienbildungsangebote von Kinderschutzbund und Volkshochschule Wittlich Stadt-Land für das neue Programmheft Seit nunmehr 6 Jahren bietet der Kinderschutzbund in Wittlich Familienbildungsangebote an. Die Palette reicht von Kinderkreativkursen und Workshops wie Basteln, Töpfern, Seidenmalen über Angebote für Erwachsene im Kreativbereich, Gesundheitsbildung (Yoga usw.). Ein Themenschwerpunkt sind die Angebote im Bereich Psychologie und Erziehung, die sich wachsender Beliebtheit erfreuen. Angefangen hat der Kinderschutzbund mit Vorträgen zum Thema Erziehung, da die Eltern der Spielgruppen diesen Bedarf angemeldet hatten. Daraus hat sich nun im Laufe der 6 Jahre ein ansehnliches Programm-und Referentenangebot entwickelt. Das Team Familienbildung des Kinderschutzbundes unter der Leitung des Erwachsenenbildners Arnold Binzen berücksichtigt bei der Planung der Kurse die Wünsche und Anregungen, die aus der Öffentlichkeit kommen. So werden unter anderem regelmäßig Fragebögen bei den BesucherInnen des Kinderschutzbundes verteilt um den Bedarf an Themen zu ermitteln. Gerne

54 Morbach Ausgabe 10/2001 können auch Interessierte im Büro anrufen und ihre Vorschläge zur Kursgestaltung angeben. Seit Sommer 1999 arbeitet die Familienbildung des Kinderschutzbundes mit der neu gegründeten Volkshochschule Wittlich-Stadt/Land zusammen. Die Angebote im Bereich Familienbildung werden nun in einem Programmheft zusammengefasst und sind so für die Öffentlichkeit einfacher zu finden. Regelmäßig stattfindende Teambesprechungen zwischen dem Leiter der VHS, Herrn Feltes und dem Team des KSB garantieren eine reibungslose Organisation und Weiterentwicklung in der Kursplanung. Wichtig bleibt immer, dass wir am Bedarf orientiert arbeiten und hierfür freuen wir uns über jede Anregung aus der Bevölkerung, so Martina Gorges, Mitarbeiterin des Kinderschutzbundes. Ein Ziel ist es, auch dezentral Kurse und Vorträge im Bereich der Familienbildung anzubieten. Erste Anfänge wurden durch die Kooperation mit der Volkshochschule schon möglich gemacht. Derzeit wird am neuen Programmheft 2001/2002 gearbeitet. Hierzu sucht das Team immer wieder neue Referenten und Referentinnen die im Bereich der Familienbildung Vorträge, Gesprächsabende oder auch Kurse und Seminare anbieten möchten. Interessierte Kurs- und Seminarleiter werden gebeten sich beim Kinderschutzbund unter der Tel. Nr /2110 an Frau Gorges oder bei der VHS unter der Tel. Nr /10739 an Herrn Feltes zu wenden. Detlev Schönauer Aus seinen zahl- und überaus erfolgreichen Kabarett-Programmen bastelt Detlev Schönau immer wieder mal ein ganz neues altes, sein Highlight-Programm : Einige seiner beliebtesten Figuren lässt der Saarbrücker Kabarettist dabei aufmarschieren: vom schwäbischen Videofilmer, dem es spektakuläre Unfälle angetan haben, bis zum Wiener OP-Pianist, vom Bottroper Laptop-Freak, der seine virtuelle Ehehälfte als CD-ROM Multi-Media präsentiert, bis zu seiner Glanznummer Jacques, einem französelnden Bistrowirt, der als Moderator diese illustre Gesellschaft vorstellt. Aber damit noch nicht genug: alternde Komiker wie Emil, Georg Kreisler und Konni Wecker am Klavier, sowie ein näselnder und keifender Literaturpapst geben sich dazu ein Stelldichein. Und alle haben nur einen Namen: Detlev Schönauer. Sozialkritsches, Musikalisches und Dialekt-Kabarett vom Feinsten. Ein Muss für jeden Kabarett-Freund! Dies alles am Samstag, dem 17. Marz 2001, um Uhr im Bürgerhaus in Hettenrodt. Karten sind erhältlich unter der Telefonnummer IHK-Bildungszentrum Koblenz e.v. INTERNET Kurse beim IHK-Bildungszentrum Grundlagen, Recherchen und Die nächste Internet-Schulung Grundlagen, Recherchen und beginnt am 09. März 2001, um Uhr. Der Unterricht findet freitags am 09., 16., 23. März 2001 statt. Interessenten bitten wir, sich mit dem IHK-Bildungszentrum Hauptstr. 161, Idar-Oberstein, Tel.: , in Verbindung zu setzen oder EXCEL Einführungskurs beim IHK-Bildungszentrum Idar-Oberstein Der nächste Kurs EXCEL 2000 Einführungskurs vormittags beginnt am 06. März 2001 und endet am 22. März Der Unterricht findet dienstags und donnerstags in der Zeit von bis Uhr statt. Der nächste Kurs EXCEL 2000 Einführungskurs abends beginnt am 06. März 2001 und endet am 22. März Der Unterricht findet donnerstags in der Zeit von bis Uhr statt. EXCEL vermittelt das Arbeiten am PC mit Tabellenkalkulationen, Statistischen Funktionen, Mathematischen Funktionen, Diagrammbearbeitung, Grafische Darstellungsmöglichkeiten und natürlich die Anwendung von EXCEL Auskunft erteilt Ihnen Waltraud Zerfass, IHK-Bildungszentrum, Hauptstr. 161, Idar-Oberstein, Tel.: Lehrgänge PC für Einsteiger beim IHK-Bildungszentrum Idar-Oberstein vormittags, nachmittags und abends Am 13. März 2001 beginnt ein Lehrgang PC für Einsteiger abends und endet am 05. April Der Unterricht wird von Uhr bis um Uhr dienstags und donnerstags in den Räumen des IHK-Bildungszentrums erteilt. Ein Lehrgang PC für Einsteiger nachmittags beginnt ebenfalls am 13. März und endet am 05. April Der Unterricht wird dienstags und donnerstags in der Zeit von bis Uhr in den Räumen des IHK Bildungszentrums erteilt. Ein Lehrgang PC für Einsteiger vormittags beginnt ebenfalls am 13. März und endet am 04. April Der Unterricht wird dienstags und donnerstags in der Zeit bis Uhr in den Räumen des IHK Bildungszentrums erteilt. Auskunft erteilt Ihnen Waltraud Zerfass, IHK-Bildungszentrum, Hauptstr. 161, Idar-Oberstein, Tel.: Bildungsstätte Simmern PC-Grundlagen Excel Word Internet u Workshop Homepage u Finanzbuchhaltung (Grund) ab Ausbildung der Ausbilder ab Rhetorik u Bürokorrespondenz u Industriemeister-Metall ab Bilanzbuchhalter ab Englisch Anfänger I ab False beginners I ab Wirtsch. u. Korrespondenz ab PC-Schulung auf neuer, modernster Anlage: Einzelplatzschulungen sind selbstverständlich. Spezielle Firmenschulungen- Inhouse - Training - Ein maßgeschneidertes Seminar für Ihr Unternehmen. Weitere Informationen und Anmeldeunterlagen erhalten Sie bei der IHK-Bildungsstätte Simmern, Jakob-Kneip-Str. 1, Simmern, Tel / , Fax: 06761/ ISUV/VDU e.v. Interessenverband Unterhalt und Familienrecht lädt zu den nächsten Veranstaltungen im Monat März 2001 zu folgenden Themen ein: Steuern sparen bei Trennung und Scheidung Scheiden tut weh und ist darüber hinaus auch sehr teuer. Daran trägt nicht zuletzt Papa Staat ein gerüttelt Maß an Schuld, denn er stuft den Unterhaltspflichtigen just in dem Moment in Lohnsteuerklasse I zurück, in dem er auf Grund der Trennung/Scheidung höhere Kosten hat. Sind sich allerdings die beiden Ehemaligen einig, so können sie, wenn die Ehe in die Brüche geht, Steuern sparen. Im Trennungsjahr kann noch das Privileg der gemeinsamen Veranlagung in Anspruch genommen werden. Der Scheidungsprozess ist zwar teuer, aber steuerlich absetzbar. Auch Unterhaltsleistungen lassen sich beim Finanzamt in Rechnung stellen. Wohl dem Steuerzahler, der Freibeträge hat. Allerdings Geschiedene müssen sich sehr gut auskennen und sich einig sein, wenn sie das Finanzamt am teueren Abschied partizipieren lassen wollen. Die entscheidenden Weichenstellungen finden in der Trennungszeit statt. Können sich die beiden Ehemaligen auf eine gemeinsame Steuererklärung einigen? Gelingt es während der Trennungszeit sinnvolle steuerliche Regelungen für den Fall der Scheidung zu treffen? Was tun, wenn ein Partner die gemeinsame Steuererklärung verweigert? Muss er die Steuererklärung unterschreiben? Welche juristischen Möglichkeiten gibt es, um sich gegen den blockierenden Partner durchzusetzen? Was passiert mit den Kinderfreibeträgen, mit dem Baukindergeld, mit der Eigenheimzulage bei Trennung und Scheidung? Um ein wenig Klarheit in diese undurchsichtige Thematik zu bringen, veranstaltet der Interessenverband für Unterhalt und Familienrecht, ISUV-Hilfe bei Trennung und Scheidung am Mittwoch, den 14. März 2001, um Uhr im St. Markushaus, Karrstraße in Wittlich, einen Vortragsabend. In seinem Referat wird Diplomkaufmann wird Steuerberater Peter Mehrfeld auf all diese Fragen eingehen und erklären, wie man sie bei der Steuerklärung geltend macht. Der Interessenverband für Unterhalt und Familienrecht (ISUV/VDU e.v ) ist Infoadresse für alle Fragen im Unterhalts- und Familienrecht. Kontaktadresse für den Regierungsbezirk Trier ist die Bezirksstelle Trier/Wittlich, Irmgard Endries, Tel: 06571/3748, Fax: 0657/149496, Endries@t-online.de und Kontaktstelle Prüm-Eifel, Willi Steil, Tel 06551/6022, Fax 06551/2498, zwecks Rückruf Barmer Prüm.

55 Morbach Ausgabe 10/2001 Damit das Haus nicht unter den Hammer kommt... Wenn die Ehe in die Brüche geht, dann müssen auch das während der Ehe angesammelte Vermögen und die Schulden geteilt werden. Meist besteht das Vermögen in einem Haus oder einer Eigentumswohnung. Am einfachsten lässt sich teilen, wenn beide Ehemaligen nicht am Haus hängen, sondern damit einverstanden sind, dass es verkauft wird. Der erzielte Erlös wird dann geteilt. Aus verschiedensten Gründen möchte aber einer von Beiden das Haus halten. Gerade diese Verbundenheit zu den eigenen vier Wänden führt vielfach zu Streit. Immer müssen von beiden Ehemaligen folgende Fragen - am besten einvernehmlich - geklärt werden: Wie hoch ist der Verkehrswert des Wohneigentums? Wieviel hat der eine dem anderen noch zu zahlen? Was tun, wenn beide sich nicht einigen können, gleich vor Gericht ziehen, einen Sachverständigen befragen, von einem Notar beraten lassen oder am besten gleich versteigern, damit beide schnell zu ihrem Geld kommen? Zu bedenken ist auch immer: Was kostet das ganze Prozessieren, was erhält die Gerichtskasse, was stellen die Anwälte, was stellt der Notar in Rechnung, was kostet die Versteigerung? Gar nicht so selten bleiben beim sogenannten Zugewinnausgleich nur Schulden übrig, wenn die Ex-Partner nicht zur Räson kommen und um alles prozessieren. Was ist zu beachten, um selbstzerstörerischen Krieg um Hab und Gut zu vermeiden? Insbesondere beim Teilen der Immobilie gilt die Devise: Einigkeit schont die Nerven und das Vermögen, in jedem Fall sparen die Ehemaligen dann am meisten, wenn sie einvernehmlich teilen können. Zum Thema Vermögensauseinandersetzung bei Immobilien - Teilungsversteigerung und die Kosten referiert am Donnerstag, 15. März 2001, Fachanwalt für Familienrecht Klaus Schildgen, Bitburg. Veranstalter ist der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV). Die Veranstaltung findet im Kurcenter (Schwimmbad), Teichstraße 20, Prüm, Beginn Uhr statt. Der Interessenverband für Unterhalt und Familienrecht (ISUV/VDU e.v.) ist Infoadresse für alle Fragen im Unterhalts- und Familienrecht. Kontaktadresse für den Regierungsbezirk Trier ist die Bezirksstelle Trier/Wittlich, Irmgard Endries, Tel.: 06571/3748, Fax: 06571/149496, Endries@t-online.de und Kontaktstelle Prüm- Eifel, Willi Steil, Tel /6022, Fax /2498 zwecks Rückruf Barmer Prüm Sie erreichen den ISUV auch im Internet: http// Krebsgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v. Gemeinsam gegen Krebs Beratung und Unterstützung für Tumorkranke und Angehörige in Trier und Umgebung Wir unterstützen Sie vor, während und nach der stationären Behandlung, bei belastenden ambulanten Therapien, bei dem Ausfüllen von Formularen und bei der Beantragung von Leistungen, bei Behördengängen, Klärung von Rechtsfragen. Wir bieten Ihnen Gespräche zur Krankheitsbewältigung im Umgang mit möglichen Ängsten, zu Fragen der Neuorientierung, zu Ehe und Partnerschaft, Familie und Bekanntenkreis, zu allen weiteren, für Sie wichtigen Themen Sie können Gruppenangebote wahrnehmen in Gruppen, die von unseren Mitarbeitern geleitet werden, in Selbsthilfegruppen. Es besteht die Möglichkeit zu fortlaufenden Gesprächen. Wir informieren Sie zu Fragen der Anschlussheilbehandlung und der Nachsorgekuren, des Schwerbehindertenausweises (Kündigungsschutz, Steuerermäßigung u.ä.), der Krankschreibung und/oder Berentung, der beruflichen Umschulungsund Eingliederungsmaßnahmen, der finanziellen Hilfsmöglichkeiten in Notlagen, der Sozialhilfe, des Pflegegeldes usw., der Kostenübernahme durch Krankenkassen, der häuslichen Pflege, der Ernährung, der Schmerztherapie Als Ansprechpartner stehen Ihnen zur Verfügung: Iris Kaufmann, Diplom-Sozialpädagogin Monika Lutz, Diplom-Pädagogin Multiplikatorin und Koordinatorin für Fortbildung Sabine Wolf, Diplom-Pädagogin, Leiterin der Beratungsstelle Sie erreichen uns täglich in der Beratungsstelle für Tumorkranke und Angehörige in Trier, Krahnenstraße 1, Telefon und Fax 0651/40551 Montag bis Freitag von bis Uhr und nach Vereinbarung. Wir machen auch Hausbesuche oder besuchen Sie in der Klinik, in der Sie behandelt werden. Alle Angebote sind für die Ratsuchenden kostenfrei. Die MitarbeiterInnen unterliegen der Schweigepflicht. Sie finden uns außerdem zu den angegebenen Zeiten in: Bernkastel-Kues, AOK, Schützenweg 1 jeweils am 1. Dienstag eines ungeraden Monats, Uhr Bitburg, Stadtverwaltung, Rathausplatz jeweils am 3. Donnerstag eines Monats, Uhr Daun, AOK, Lindenstraße 16, jeweils am 2. Dienstag eines Monats, Uhr Idar-Oberstein Städt. Krankenanstalt, Verwaltungstrakt, jeweils am 4. Dienstag eines Monats, Uhr Morbach AOK, Birkenfelder Str. 30a jeweils am 1. Dienstag eines geraden Monats, Uhr Prüm AOK, Gartenstraße 2, jeweils am 3. Dienstag eines Monats, Uhr Wittlich AOK, Beethovenstraße jeweils am 2. Donnerstag eines Monats, Uhr Bitte vereinbaren Sie unter der Telefonnummer der Beratungsstelle 0651/40551 einen Gesprächstermin. Gemeinsam gegen Krebs Koblenz, Trier, Kaiserslautern, Ludwigshafen Krebsgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v., Krahnenstraße 1, Trier, Spendenkonto: Sparkasse Trier, Konto-Nr , BLZ Sitz der Gesellschaft: Schloßstraße 8, Koblenz Spenden sind steuerbegünstigt. Lebensberatung Wittlich Schlossstr. 38, Wittlich (gegenüber dem Stadthaus) Erziehungs-, Familien-, Paar-, Ehe- und Einzelberatung Anmeldung telefonisch montags bis donnerstags von 8.00 bis Uhr und bis Uhr sowie freitags bis Uhr unter der Telefon-Nr /4061. Multiple Sklerose Selbsthilfegruppe Bernkastel-Wittlich Das monatliche Gruppentreffen der MS-SHG Bernkastel-Wittlich findet am: Montag, dem um: Uhr im: evangelischen Gemeindehaus, Trierer Landstr. in: Wittlich statt. Tagesordnung: 1. MS-Tag 2001 hier: Anmeldung der TeilnehmerInnen 2. Gruppengespräch 3. Verschiedenes Bei Fragen und Fahrtproblemen steht der Leiter der Selbsthilfegruppe - Hermann-Josef Hauth - telefonisch zur Verfügung. Telefon und Telefax 06571/ Selbsthilfegruppe seit 1986 Allergiker-Neurodermitiker- Psoriasis/Gelenkschmerzen-Stoffwechsel Gesunde Ernährung schafft gesunde Körper Säurearm ernähren Die Selbsthilfegruppe der Allergiker - Neurodermitiker - Psoriasis/Gelenkschmerzen trifft sich am Mittwoch, 14. März, 2001, Uhr, im Bürgerhaus Trier-Nord, Franz-Georg-Str. 36. Im Mittelpunkt steht dabei der persönliche Erfahrungsaustausch und die individuelle Beratung. Menschen in jedem Lebensalter können von dieser Beschwerde betroffen werden. Eine Umstellung der Ernährung ist unbedingt erforderlich. Es muss eine Stoffwechselumstellung erfolgen, damit die alte Lebensqualität wieder hergestellt werden kann. Weiterhin wird informiert über das Buch Allergien - Selbstbehandlung durch Ernährung -. Der große Erfolg und die zunehmenden Erfahrungen in den Selbsthilfegruppen Gesunde Ernährung schafft gesunde Körper sind die Grundlage dieses Buches. Für Säuglinge, Kleinkinder, Schulkinder und Erwachsene bis ins hohe Alter ist es ein zuverlässiger Führer im Bereich der ausgewogenen säurearmen Ernährung. Unsere Gesundheit hängt entscheidend von der Ernährung ab. Niemand soll sich scheuen, in der Selbsthilfegruppe teilzunehmen. Alle Betroffenen und Interessierten sind eingeladen. Gründerin und Gruppenleiterin ist Maria Haas, Schönecken, Tel /2446.

56 Morbach Ausgabe 10/2001 Solarverein Trier Solaranlagenbau im Frühjahr besonders empfehlenswert Der Solarverein hilft interessierten Bauherrn beim Bau von Solaranlagen Seit 6 Jahren bemüht sich der Solarverein Trier um die Verbreitung der Sonnennutzung durch Solaranlagen in der Region Trier. Wie jedes Jahr veranstaltet er zahlreiche Infoveranstaltungen in der Umgebung zu diesem Thema, bei denen sich interessierte Bauherren informieren können. Besonders empfehlenswert ist der Bau von Solaranlagen im Frühjahr, das hat jahrelang Bauerfahrung gezeigt. Gerade weil Öl-und Gaspreise immer mehr steigen wird die Nutzung der Sonnenenergie auch finanzielle immer lukrativer. Die nächste Infoveranstaltung findet am im Gasthaus Daus in Wittlich, Karrstraße 19, statt. Beginn ist Uhr. Jahrgang (Trainer Schuh) trägt am 20. Mai in Niersbach ein Spiel gegen die Kreisauswahl Trier Saarburg aus. Ein Sichtungsturnier findet im September an zwei Tagen in Koblenz statt. Info im Internet unter Jugendbetreuerseminar Der Fußballverband lädt ein zu einem Sonderlehrgang Jugendleiter- Treff in die Sportschule Koblenz. Termin: Freitag, 30. März ab 18 Uhr bis Samstag, 31. März, Uhr. Anmeldung sofort an den Fußballverband Rheinland, Fax 0261/ oder per fvr@rz-online.de Jugendleiter-Arbeitstagung Termin: Karfreitag, 13. April, 10 Uhr Gasthaus Zur alten Eiche in Maring-Noviand. Das lukrative Geschäft mit der Sonne Auch in diesem Jahr wieder Infoveranstaltungen des Solarvereins Heidenburg. Auch in diesem Jahr bietet der Solarverein Trier wieder allen Solarinteressierten die Möglichkeit, sich über die thermische Nutzung von Sonnenenergie für Brauchwasser zu informieren. Wer Interesse am Selbstbau oder am Kauf einer Solaranlage hat, kann sich bei dieser Veranstaltung über die theoretischen Grundlagen und die praktische Umsetzung informieren. Zu diesem Thema und vielen anderen veranstaltet der Solarverein Trier einen Info-Abend. Besonders attraktiv ist das aktuelle Förderprogramm des Bundesamts für Wirtschaft. Es beinhaltet eine großzügige finanzielle Unterstützung für den Solaranlagenbau und auch für viele andere Baumaßnahmen. Die Veranstaltung findet am 21. März 2001 in Heidenburg in der Dorfschenke, Kirchstraße 20, statt. Beginn ist Uhr. Der Eintritt ist frei. Der Fußball-Spielkreis-Mosel informiert Kreissparkassenpokal der Jugend Hallenzauber total wie in den letzten Jahren brachte auch die diesjährige Hallenkreismeisterschaft des Spielkreises Mosel um den Sparkassenpokal der Jugendmannschaften. 212 Teams, von den vierjährigen Bambinis bis zu den 18-jährigen A-Jugendlichen nahmen den Wettkampf Anfang Dezember auf. Über Vor-, Trost- und Zwischenrunden erreichten jeweils sechs Teams die Altersklasse die Endrunden in der Sporthalle Mont Royal in Schulzentrum in Traben- Trarbach. Doppelsieger bei der A- und B-Jugend wurde die Spielgemeinschaft Reil/Enkirch. Die Endrundenplatzierungen der Jugend-Spielgemeinschaften: E-Jugend: Zell/Kaimt/Merl I vor Rivenich II, Niederemmel/Wintrich, Zeltingen I, Wittlich/Lüxem I und Büdlich-Breit-Naurath I. D-Jugend: Zeltingen-Rachtig I, Bettenfeld/Meerfeld, Salmrohr/Dörbach, Niersbach/Bruch/Arenrath/Gladbach, Morbach III und Büdlich- Breit-Naurath I. C-Jugend: Wittlich II vor Salmrohr/Dörbach, Hetzerath/Föhren, Traben-Trarbach/Kröv/Wolf/Kautenbach, Wittlich/Lüxem IV und Lieser/Grafschaft Veldenz. B-Jugend: Enkirch/Burg/Reil/Pünderich/Briedel/Traben- Trarbach/Kröv/Wolf vor Traben-Trarbach/Kröv/Wolf, Hetzerath/Föhren I und II A-Jugend: Reil/Enkirch/Pünderich/Briedel/Traben- Trarbach/Kröv/Wolf II vor Reil I, JSG Zell/Kaimt/Merl, Niederemmel/Wintrich/Neumagen-Dhron, Lieser/Grafschaft Veldenz und Niederkail. Kreisjugendleiter Günter Thiesen war wie in den Vorjahren der Organisator. Die Runde hat im Spielkreis Mosel bereits Tradition. Was vor 18 Jahren mit einer kleinen Meisterschaftsrunde als Beschäftigung für die jungen Fußballer während der freien Winterpause von Winfried Ruf und Sebastian Meeth ins Leben gerufen wurde, ist seither ein fester Bestandteil in der Planung der Vereine und des Spielkreises geworden. Damals fanden die beiden Organisatoren bei der Kreissparkasse ein offenes Ohr für eine Unterstützung. Sie wurde von Jahr zu Jahr ausgebaut und ermöglicht so in jeder Winterpause eine gezielte Jugendarbeit. Kreisauswahl Willi Brandt hat als Trainingstage für das Fördertraining im Sportzentrum in Wittlich folgende Termie festgelegt: jeweils montags, 5., 12., 19. und 26. März, 23. und 30. April, 7. und 28. Mai, 4., 18. und 25. Juni. Der Nachwuchskader von Stefan Schuh (29 Aktive) trainiert am 19. und 26. März, 2., 23. und 30. April, 7., 14. und 28. Mai sowie 11. und 18. Juni. Vom 14. bis 17. und 21. bis 22. Mai findet die Vorrunde der Kreisauswahlmannschaften (Auswahl Brandt) statt. Kann sich die Moselauswahl hier qualifizieren, nimmt sie am Endturnier des Fußballverbandes am 12. und 13. Juni in Koblenz-Oberwerth teil Der 89er Jugendspieler melden Talentierte Jugendspieler, die zwischen Januar und Dezember 1990 geboren sind, sollen dem Kreistrainer Willi Brandt für das Stützpünkttraining ab Sommer 2001 gemeldet werden. Fax: 06571/149506, Mail: Willi.Brandt@web.de Mosel-Schiris Spitze Die Prüfungen vor Saisonbeginn und die Beobachtungsergebnisse der Vorrunde haben für das Spieljahr 2000/2001 wieder den seit Jahren sehr guten Leistungsdurchschnitt der Mosel-Schiedsrichter bestätigt. Diese Aussage von Hans-Peter Dellwing, Lehrwart des Fußballverbandes Rheinland, hörten Schiedsrichter, Beobachter sowie die Vorstandsmitglieder der Schiedsrichtervereinigung und des Spielkreises bei ihrer Tagung in Piesport gern. Einmal jährlich in der Winterpause zieht der Verband in jedem seiner neun Kreise Bilanz der Schiri-Leistungen und setzt aufgrund der bisherigen Erkenntnisse neue Prioritäten für die Leitung der wichtigen Spiele im letzten Drittel der Meisterschaften. Es ging auch, so der Verbandslehrwart, um eine übereinstimmende Regelauslegung für Beobachter und Schiedsrichter und damit einer einheitlichen Bewertung der Schiri-Leistungen. Der offizielle Lehrfilm des DFB gab die neuen Richtlinien vor. Konsequentes Bestrafen mit Platzverweis und entsprechender Spielstrafe forderte Hans-Peter Dellwing für den verteidigenden Spieler, der an einer Torerzielung durch unfaires Eingreifen gehindert wird. Kommt der Schiri dieser Anleitung nicht nach, wird der Beobachter auf seinem Bewertungsbogen einen Punktabzug vornehmen, der einen Aufstieg des Schiedsrichters unmöglich macht. Mit zwei Oberligagespannen, Edmund Gansen und Ralf Schneider, zwei weiteren Verbandsliga-Gespannen mit Thomas Jakobs und Christoph Schmitz, den drei Landesliga-Schiris Jörg Ehlen, Marco Schetter und Joachim Thömmes sowie Johannes Barzen, Peter Bomberding, Hermann Condne, Jürgen Michalski und Marco Thees in der Bezirksklasse ist der fast kleinste Spielkreis im Verband gut vertreten. Es wird auch viel getan, wiesen der stellvertretende Verbands-Schiriobmann Bernd Rotbrust und Kreisschiedsrichterobmann (KSO) Walter Kirsten auf ein ausgeklüngeltes Aus- und Fortbildungsprogramm von Verband und Kreis hin. Bernd Rotbrust wies darauf hin, dass der DFB junge Sportler für die Bundesliga und internationale Einsätze suche. So zeige der bisherige Weg von Christoph Schmitz die Möglichkeiten eines ehrgeizigen Schiedsrichters deutlich auf. Als 19-Jähriger pfiff er nach dem Aufstieg aus der Nachwuchsgruppe in der Bezirksliga und stieg Jahr für Jahr um eine Klasse auf. Nach der Landesliga im letzten Jahr ist er in dieser Saison Gespannführer in der Verbandsliga und leitet als Nachwuchsmann Spiele der Junioren-Oberliga. Der Besuch von Belehrungsveranstaltungen gehört zum Pflichtprogramm wie auch die regelmäßige Spielleitung, so KSO Walter Kirsten. Jungschiedsrichter werden nach den Ausbildungslehrgängen bei ihren ersten Spielleitungen betreut. Wilbert Stoll sortiert mit Hilfe von Beobachtern hoffnungsvolle Talente aus. Sie werden auf Bezirksebene in Schiri-Leistungszentren weiter geschult. Körperliche und geistige Fitness müssen jährlich bei Regeltests und Leistungsprüfung nachgewiesen werden. Ist der große Schritt aus dem Kreis in die Verbandsklassen gelungen, sorgt ein ausgeklügeltes Beobachtungs- und Prüfungssystem, durchgehend von der Bezirksklasse bis zur Bundesliga für einen leistungsorientierten Einsatz. Termine der Schiedsrichter Belehrung, jeweils freitags, 20 Uhr: 2. März, Gasthaus Ludwig, Salmtal-Dörbach, Freitag, 30. März, Gasthaus Schimper, Gonzerath, Freitag, 4. Mai, Gasthaus Ludwig, Salmtal-Dörbach, Freitag, 25. Mai, Gasthaus Schimper, Gonzerath, 1. Juni, Gasthaus Ludwig, Salmtal- Dörbach

57 Morbach Ausgabe 10/2001 SSC 816 Deuselbach e.v. Sehr geehrter Mitglieder! Einladung Unsere Jahreshauptversammlung findet am Freitag, dem um Uhr im Vereinslokal Britz in Deuselbach statt! Tagesordnung: 1. Begrüßung und Bericht des Vorsitzenden 2. Bericht des Schriftführers 3. Bericht des Sportwartes 4. Bericht des Jugendwartes 5. Bericht des Kassenwartes 6. Bericht der Kassenprüfer 7. Entlastung des Vorstandes 8. Neuwahlen 9. Verschiedenes Wir bitten um vollständiges und pünktliches Erscheinen! Staatl. Lehr- und Versuchsanstalt für Landwirtschaft, Weinbau und Gartenbau - Berufsbildende Schule Trier - Bernkastel-Kues Dekorieren rund ums Jahr Ausstellung in der Staatlichen Lehrund Versuchsanstalt Trier Dekoration als Erlebniswelt bietet der Fachbereich Hauswirtschaft der SLVA Trier in Form einer raumübergreifenden Ausstellung in den Räumen des Fachbereichs vom bis zum an. Produktpräsentation und Dekoration sind wesentlicher Bestandteil des Marketingkonzepts landwirtschaftlicher, weinbaulicher und gastronomischer Betriebe, die Produkte als Genuss für Leib und Seele anbieten. Die Ausstellung informiert in thematischen Schwerpunkten über Tischdekorationen zu verschiedenen Anlässen und Jahreszeiten, über Raumgestaltung und Präsentation land- und weinbaulicher Produkte. Daneben werden Anregungen gegeben, wie vorhandene Räume und Einrichtungsgegenstände mit geringem Aufwand wohnlich hergerichtet werden können. Bei der Umsetzung der Ausstellung wurde mit ortsansässigen Firmen, mit Direktvermarktern und Winzern eng zusammengearbeitet. Die Ausstellung richtet sich an Direktvermarkter, Betriebe mit Urlaub auf Bauern- und Winzerhöfen, gastronomische Betriebe und alle interessierten Verbraucher. Sie soll Anregungen geben und motivieren, den eigenen Betrieb mit wachen Augen zu sehen und gegebenenfalls Änderungen einzuleiten. Die Öffnungszeiten sind mittwochs und donnerstags jeweils von 9.00 bis Uhr. Kostenbeitrag 10, DM. Am 20./22. und 29. März sowie am 5. April findet jeweils um Uhr eine zweistündige Führung durch die Ausstellung statt. Hierzu ist eine Anmeldung erforderlich. Weitere Termine für Gruppenführungen können auf Anfrage vereinbart werden. Anmeldung und Auskünfte: Frau Anne Kuhn, Tel. 0651/ , Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt, Egbertstraße 18/19, Trier. Information der Tschernobyl-Hilfe Erbeskopf e.v. Die Tschernobyl-Hilfe Erbeskopf e.v. betreibt seit über 10 Jahren humanitäre Hilfe in strahlenverseuchten Gebieten Weißrusslands. Vielen Kindern wurde aus der Region Stolin, im Grenzgebiet zur Ukraine, in dieser Zeit ein Ferienaufenthalt in unserer Region ermöglicht. Zum russischen Weihnachtsfest wird ebenfalls alljährlich ein Transport mit Hilfsgütern gechartert, der neben persönlichen Geschenken auch materielle Unterstützungen für ein Waisenhaus und einige Kindergärten beinhaltet. Auch medizinische Artikel für das dortige Krankenhaus werden mitgeliefert. In den letzten Jahren führten die Gegenbesuche deutscher Familien dazu, Land und Leute besser kennen zu lernen. Bei Gastfamilien, deren Kinder bereits in Deutschland einen Teil ihrer dreimonatigen Sommerferien verbrachten, waren die Teilnehmer in den Tagen unseres Besuches untergebracht. Für viele war es der erste Besuch in diesem, für uns noch relativ fremden und verschlossenen Land. Die Gastfreundschaft der dortigen Bevölkerung ließ aber nach kurzer Zeit auftauen, und jegliche Bedenken und Skepsis in Nichts auflösen. Es war ein Erlebnis besonderer Art und noch heute berichten viele Teilnehmer über diese Reisen im Kreise ihrer Familie, bei Bekannten und Freunden. Im letzten Jahr wurde mehrfach der Wunsch geäußert, eine solche Reise in diesem Sommer wieder durchzuführen. Der Verein kommt diesem Wunsche gerne nach. Bei einer Vorstandssitzung im letzten Jahr, wie auch der Jahreshauptversammlung vom wurde deshalb nachfolgender Reiseablauf festgelegt. - Die Reise soll über Pfingsten, vom 02. bis stattfinden. - Wegen der langen Wegestrecke (1850 km, Fahrzeit ca. 30 bis 32 Stunden) ist eine Zwischenübernachtung in Polens Hauptstadt Warschau oder Umgebung notwendig. - Die Abfahrt in Thalfang ist für Samstag, den in den Abendstunden geplant. - Die Aufenthaltszeit in Weissrussland soll vier Übernachtungen betragen. - Die Rückreise erfolgt am um ca Uhr, mit Zwischenübernachtung in Warschau. Ankunft in Thalfang am Sonntagmorgen gegen Uhr. Der Transfer erfolgt mit einem modernen Reisebus, WC und Klimaanlage gehören zum Standard. Der Preis für Bustransfer, Gebühren und Zwischenübernachtungen in Warschau wird etwa DM 400,00 bis DM 450,00 betragen. Dieser ist abhängig von der Teilnehmerzahl. Die Organisation dieser Reise übernimmt in diesem Jahr Friedhelm Bohn, Kapellenweg 2, Monzelfeld, Tel /3746 oder Es besteht noch Mitfahrgelegenheit. Wer Interesse an dieser Reise hat, der möge sich telefonisch bei v.g. Rufnummer informieren oder anmelden. Anmeldeschluss ist der Verein von Betroffenen für Betroffene e.v. - Info Tombola-Teilnehmer - bitte Losnummern vergleichen! Bei der großen Tombola anlässlich der Benefizveranstaltung zu Gunsten der Kinderkrebsstation Trier, der Villa Kunterbunt und dem Förderverein krebskranker Kinder Trier e.v. sind von den ursprünglich 295 gezogenen Gewinnen nach wie vor 11 Preise nicht den Gewinnern zuzuordnen. Wir geben daher nachstehend nochmals die Losnummern der Gewinner mit den wahrscheinlichen Verkaufsbereichen bekannt: Losnr.: Bereich nicht bekannt, Bereich Piesport, Bereich Kinheim, Bereich Bergweiler, Bereich Wehlen, Bereich Wehlen Bereich nicht bekannt, Bereich nicht bekannt, Bereich Wallscheid, Bereich nicht bekannt, Bereich Kinheim Damit eine schnellstmögliche Übergabe der Gewinne erfolgen kann, bitten wir die Gewinner, sich bis spätestens 20. März 2001 fernmündlich mit Frau Engel, Tel.: in Verbindung zu setzen. Nach diesem Termin werden die nicht ermittelten Gewinne den oben genannten Institutionen zur Verfügung gestellt Eltern-Kind-Initiative Willi Wackelzahn Mitglied im DPWV Möchte Sie Ihr Kind unterstützen, seine Freude am Leben und Lernen bewahren? Wünschen Sie, dass es ein tiefes Vertrauen in seine eigenen Fähigkeiten entwickelt - nicht nur in den Verstand, auch in Gefühle und Körperlichkeit? Schenken Sie ihm einen Schutzmantel gegen negative Einflüsse unserer Zeit - eine Insel der Ruhe - mit Bewegen und Erleben der Sinne - Beruhigen und (Kon)Zentrieren, - Phantasieren und Imaginieren, - Ermutigen und Bestärken! Kinder erfahren in einer Kleingruppe ganzheitliche Entspannung mit Elementen - der Progressiven Muskelentspannung - des Autogenen Trainings - des Yoga - der Atembeobachtung - und Meditation. Wann montags, Uhr für 1.- und 2.-Klässler dienstags, Uhr für 3.- und 4.-Klässler Kosten: DM 10,00 pro Stunde Leitung: Beate Blang, Dipl.-Psychol., Psychotherapeutin (HPG), Yogalehrerin Information und Anmeldung: bei der Eltern-Kind-Initiative Willi Wackelzahn, e.v. Ende des redaktionellen Teils

58 Morbach Ausgabe 10/2001 Handwerkskammer Trier UNTERNEHMENSFÜHRUNG Euro-Betriebswirt des Handwerks 52 Abende dienstags und donnerstags, 2.496,00 DM zzgl. 303,15 Prüfungsgebühr (1.276,18 Euro zzgl. 155 Euro Prüfungsgebühr), Beginn: 30. März Die neue Rechtschreibung Vermittlung-Training-Umsetzung 2 Abende montags, 97,79 DM (50 Euro), Beginn: 19. März Die GmbH - meine Rechte und Pflichten als Geschäftsführer und der Gesellschafter 2 Abende dienstags, 166,25 DM (85 Euro), Beginn: 27. März Was Sie über Werkvertragsrecht wissen sollten 1 Abend donnerstags, 68,45 DM (35 Euro), Beginn: 05. April TECHNIK UND PRAXIS Fortbildung mit Abschlussprüfung CNC-Fachkraft: Teil B CNC-Fräsen 80 Stunden, 968,14 DM (495 Euro), Beginn: 27. März Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten im Tischlerhandwerk 80 Stunden freitags und samstags, 948,57 DM (485 Euro) Beginn: 23. März Elektronische Dieselregelung in der Praxis 1 Samstag, 352,05 DM (180 Euro), Beginn: 28. April Hydraulik I 35 Stunden samstags, 391,17 DM (200 Euro), Beginn: 24. März Servicetechniker für Heizung-Klima-Sanitär 180 Stunden, 1.619,43 DM (828 Euro), Beginn: 13. März Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten im SHK-Handwerk 1 Woche Vollzeit, Beginn: 02. April TRWI Trinkwasserinstallation 8 Samstage, 1.212,61 DM (620 Euro), Beginn: 17. März Airbrush 10 Abende montags, 420,50 DM (215 Euro), Beginn: 23. April Fingernageldesign 2 Montage, 391,17 DM (200 Euro), Beginn: 2. April Modischer Damenhaarschnitt 8 Abende mittwochs, 352,05 DM (180 Euro), Beginn: 4. April Die Lehrgänge finden in dem Berufsbildungs- und Technologiezentrum der Handwerkskammer Trier, Loebstr. 18, Trier statt. Schulungszentrum Wittlich der Handwerkskammer Trier EDV Internet-Einführung 4 Abende dienstags, 293,37 DM (150 Euro), Beginn: 20. März Einführung in MS Word 97/ Abende montags, 254,26 DM (130 Euro), Beginn: 19. März Einführung in MS Excel 97/ Abende donnerstags, 254,26 DM (130 Euro), Beginn: 22. März MS Word 97/2000 für Fortgeschrittene 5 Abende montags, 303,15 DM (155 Euro), Beginn: 19. März als arbeitspädagogischer Teil der Meistervorbereitungskurse (Teil IV) anerkannt. Rolle, Funktion und Anforderungsprofil von Ausbildern unterliegen einem permanentem Wandel und müssen entsprechend aktualisiert werden. Das Lehrgangskonzept der Handwerkskammer Trier fördert die Handlungskompetenz von Ausbildern, baut die notwendige Rollenkompetenz auf und vermittelt ein breit angelegtes Methodenrepertoire. Auskunft und Anmeldung zum Lehrgang unter Telefon 0651/ (Nicole Becker). Erfolgreicher Abschluss Betriebswirt des Handwerks Mit der Fortbildungsprüfung zum Betriebswirt des Handwerks haben insgesamt 16 Teilnehmer ihr betriebswirtschaftliches Wissen zum Führen eines Handwerksbetriebes unter Beweis gestellt. Im Rahmen einer kleinen Feierstunde erhielten die neuen Betriebswirte die Urkunden der Handwerkskammer Trier. Die erfolgreichen Prüflinge: Frank Arend Wilhelm-Peter Klein Vinzenz Weber Margret Bach Helmut Kranz Bernd Weich Manfred Dahm Eckhard Lamberty Dirk Weißkichel Elisabeth Gerhard Dagmar Laux Mike Wittrock Werner Görgen Markus Ernst Müller Hermann J. Hilgers Georg Schmidt Der nächste Lehrgang Betriebswirt des Handwerks startet bereits am 23. April Nähere Informationen und Anmeldebedingungen erteilt Silke Krämer unter Telefon 0651/ UNTERNEHMENSFÜHRUNG Fortbildung mit Abschlussprüfung Ausbildung der Ausbilder (AEVO) 120 Stunden montags und 6 x samstags, 684,54 DM zzgl. 195,58 DM Prüfungsgebühr (350 Euro zzgl. 100 Euro Prüfungsgebühr), Beginn: 12. März Effiziente Büroorganisation 6 Abende dienstags, 273,82 DM (140 Euro), Beginn: 20. März Buchführungs-Grundkurs 10 Abende dienstags, 449,84 DM (230 Euro), Beginn: 24. April Das ausführliche Weiterbildungsangebot ist über die Kreishandwerkerschaft Wittlich, Händelstr. 59, Wittlich, Tel.: 06571/4039 oder über die Akademie der Handwerkskammer Trier, Loebstr. 18, Trier, Tel.: 0651/ , Silke Krämer, Marika Willms und Nicole Becker erhältlich. Besuchen Sie uns im Internet Seminar zur Ausbildung der Ausbilder (AEVO) in Wittlich Am 19. März 2001 startet die Akademie der Handwerkskammer Trier, in den Räumen der Kreishandwerkerschaft Wittlich, Händelstr. 59, das Seminar Ausbildung der Ausbilder. Die Fortbildung mit Abschlussprüfung befähigt die Teilnehmer des Lehrgangs, Lehrlinge in ihrem Unternehmen auszubilden. Die Ausbildereignungsprüfung wird Berufsbegleitendes Seminar zum Betriebsbeauftragten für Abfall mit Zertifikat Das komplizierte Thema Abfallentsorgung wird in diesem Seminar praxisgerecht auf der Grundlage des Abfallrechts aufgearbeitet. Dabei werden Abfallverwertungs- und Abfallvermeidungsmöglichkeiten aufgezeigt, die Erstellung von Abfallbilanzen- und -konzepten geübt sowie die verschiedenen Nachweisverfahren erläutert. Die Teilnehmer schließen das Seminar mit dem Zertifikat Betriebsbeauftragter für Abfall gemäß 54 und 55 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ab. Der Lehrgang beginnt am und umfasst 46 Unterrichtsstunden (Unterricht montags von Uhr und samstags von Uhr). Informationen unter Tel. 0651/ (Herr Esper).

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