Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

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1 Art. 14c Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit Diese Bestimmung sieht vor, dass die Regelung hinsichtlich der Patentbox ebenfalls auf selbständig erwerbende Personen Anwendung findet. Selbständig erwerbende Personen, die in der Forschung und der Entwicklung tätig sind, werden davon profitieren. Die auf juristische Personen anzuwendenden Bestimmungen gelangen sinngemäss zur Anwendung (vgl. Erläuterungen zum Art. 88a). Art. 27a Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen bei selbstständiger Erwerbstätigkeit In dieser Bestimmung wird der erhöhte Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen eingeführt. Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand der selbständig erwerbenden Personen kann bis zu 150 Prozent in Abzug gebracht werden (vgl. nachstehenden Kommentar zu Art. 88d). Art. 54 Grundstücke Als einer der wenigen Kantone erhebt der Kanton Wallis eine Grundstücksteuer auf Installationen und Maschinen, die der Produktion dienen, sowie auf Strom- und Gasleitungen. Um die Walliser Gesellschaften steuerlich zu entlasten, schlägt der Staatsrat vor, Installationen und Produktionsanlagen nicht mehr zu besteuern. Art. 84 d) Umstrukturierungen Die Bestimmung wird infolge der Abschaffung der Steuerstatus (Holding- und Domizilgesellschaften) aufgehoben. Art. 88a Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten Gemäss Art. 24a StHG werden Gewinne aus Immaterialgüterrechten und vergleichbaren Rechten (Patentbox) von den übrigen Gewinnen eines Unternehmens getrennt und reduziert besteuert. Um zu bestimmen, welche Gewinne privilegiert besteuert werden, wird die sogenannte Residualmethode angewendet. Zur Berechnung des privilegierten Gewinnes werden vom gesamten Gewinn alle Erträge in Abzug gebracht, die nicht auf Patenten und vergleichbaren Rechten beruhen. Nur der Restgewinn darf privilegiert besteuert werden und nur im Verhältnis zwischen dem im Inland zurechenbaren Forschungs- und Entwicklungsaufwand und dem gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand. Die Steuererleichterung besteht nicht in einem privilegierten Steuersatz, sondern in einer Herabsetzung der Bemessungsgrundlage. Die Bestimmung findet auf juristische Personen, Einzelunternehmen sowie auf Personengesellschaften Anwendung. Die Steuererleichterung beträgt 90 Prozent der Gewinne aus Immaterialgüterrechten und vergleichbaren Rechten. Die Veranlagungsbehörden werden die Bestimmungen der bundesrätlichen Verordnung anwenden; die Umsetzung dieses Instruments hängt zu grossen Teilen von den Empfehlungen der OECD ab. Gemäss StHG bemüht sich der Bundesrat, eine wettbewerbsfähige Unternehmensbesteuerung für Einkünfte aus Patenten und vergleichbaren Rechten zu gewährleisten. 1

2 Art. 88b Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht Beim Zuzug in die Schweiz und beim Ende der in Art. 79 Abs. 1 vorgesehenen Steuerbefreiung ist die steuerpflichtige Person nicht verpflichtet, die zuvor im Ausland gebildeten stillen Reserven aufzudecken. Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Stille Reserven, die auf den einzelnen Vermögenswerten aufgedeckt werden, werden gemäss den anwendbaren Abschreibungssätzen abgeschrieben. Der selbst geschaffene Mehrwert muss innert höchstens zehn Jahren ab Zuzug in die Schweiz abgeschrieben werden. Die Bestimmung findet Anwendung auf die Verlegung von Vermögenswerten oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, auf das Ende einer subjektiven Steuerbefreiung sowie auf die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz. Art. 88c Aufdeckung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht Im Falle der Verlegung von Vermögenswerten oder Funktionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, beim Abschluss der Liquidation, beim Übergang zu einer subjektiven Steuerbefreiung sowie im Falle der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland werden die stillen Reserven besteuert. Art. 88d Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen stellen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Verschiedene Länder der OECD (Frankreich, Belgien, Niederlande, Spanien) gewähren einen zusätzlichen Abzug für diese Aufwendungen. Dies bedeutet, dass Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen über die effektiven Ausgaben hinaus abgezogen werden können. Der Abzug wird auf 150 Prozent der effektiv im Inland entstandenen Forschungskosten begrenzt. Es kann sich um Auftragsforschung durch Dritte handeln. Um zu verhindern, dass der Abzug doppelt geltend gemacht wird, wird festgehalten, dass in einem solchen Fall dem Auftragnehmer kein Abzug zusteht (Abs. 2). Die förderfähigen Ausgaben und die Einzelheiten dieses Abzuges müssen vom Bundesrat auf dem Verordnungsweg festgelegt werden. Die Bestimmungen dieser Verordnung werden zur Anwendung gelangen. Art. 88e Entlastungsbegrenzung Die steuerlichen Massnahmen der USR III führen zu niedrigeren steuerbaren Unternehmensgewinnen. Da die steuerbaren Gewinne aufgrund der Einführung der Patentbox und der erhöhten Abzüge für Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie wegen der Berücksichtigung der Abschreibungen der am Ende der Steuerstatus aufgedeckten stillen Reserven tiefer ausfallen werden, haben die eidgenössischen Räte eine Obergrenze für Steuerabzüge eingeführt, um eine Mindestbesteuerung von Unternehmen zu gewährleisten. Die Ermässigung darf vor Verlustverrechnung und unter Ausklammerung des Beteiligungsertrages 80 Prozent nicht überschreiten. Gemäss Art. 25b letzter Satz StHG können die Kantone eine geringere Ermässigung vorsehen. Der Staatsrat schlägt vor, dass die Kumulierung der vorgesehenen Erleichterungen (Patentbox, erhöhter Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen und Abschreibung von am Ende der Steuerstatus aufgedeckten stillen Reserven) 38 Prozent nicht überschreiten darf. Diese Begrenzung 2

3 entspricht einem effektiven Mindestsatz von 12.66%, welcher im internationalen und interkantonalen Vergleich konkurrenzfähig ist. Art. 89 II. Steuerberechnung: 1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften Der Staatsrat möchte an am Zweistufensystem festhalten, um insbesondere die im Kanton ansässigen kleinen und mittleren Unternehmen, deren Gewinne weniger als 150'000 Franken betragen, zu unterstützen. 91% der Walliser Unternehmen sind davon betroffen. Die gesetzlichen Steuersätze des Kantons und der Gemeinden von jeweils 3%, die auf diese Kategorie von Gewinnen Anwendung finden, sind im interkantonalen Vergleich sehr konkurrenzfähig. Der Kanton Wallis belegt den 2. Platz mit einem effektiven Steuersatz von 12.66%. Da die Steuersätze der Gewinnsteuer für Gewinne ab 150'000 Franken hoch sind (effektiver Steuersatz von 21.56%), schlägt der Staatsrat vor, diese zu senken. Gemäss der Strategie des Staatsrates soll der effektive Steuersatz der 1. Stufe, das heisst bis zu 150'000 Franken, weiterhin bei 12.66% festgelegt werden. Bei Gesellschaften, deren Gewinne 150'000 Franken übersteigen, soll der effektive Steuersatz der Gewinnsteuer 15.61% betragen, sprich 4.22% für den Kanton, 4.22% für die Gemeinde und 7.17% für die direkte Bundessteuer. Um die Folgen der Einführung der USR III im Zusammenhang mit der Budgetplanung und der integrierten Mehrjahresplanung mit zu berücksichtigen, soll der Steuersatz in drei Schritten gesenkt werden, und zwar in den Jahren 2016 (auf 19.68%), 2020 (auf 17.70%) und 2021 (auf 15.61%). Die Steuer kann nicht unter 12.66% vor Berücksichtigung des Abzuges der Patentbox und des erhöhten Abzuges für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen sowie des Abzuges der Abschreibungen von am Ende der Steuerstatus aufgedeckten stillen Reserven fallen (Abs. 2). Art Holdinggesellschaften Art. 92a 4. Domizilgesellschaften und gemischte Gesellschaften Art. 92b 5. Doppelbesteuerungsabkommen Art. 97c Abs. 1 und 2 Holdinggesellschaften 3

4 Art. 99 II. Steuerberechnung: 1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften Der Staatsrat ist der Ansicht, dass die Kapitalsteuer gesenkt werden muss, da die heute geltenden gesetzlichen Steuersätze im Vergleich zu denen in anderen Kantonen zu hoch sind, insbesondere für stark kapitalisierte Unternehmen. Der gesetzliche Steuersatz der ersten Stufe bleibt unverändert: 1 für die ersten 500'000 Franken des Eigenkapitals. 2. Stufe: Der gesetzliche Steuersatz ab 500'000 Franken wird im Jahr des Inkrafttretens der Revision und im folgenden Jahr von 2.5 auf 2.25 gesenkt. Für die nachfolgende Steuerperiode beträgt der gesetzliche Steuersatz 2. Der Steuersatz auf dem Eigenkapital, das auf Patente, qualifizierte Beteiligungen sowie konzerninterne Darlehen entfällt, wird auf 0.1 festgesetzt (Abs. 4 neu). Der dritte Absatz wird in seiner heute geltenden Fassung infolge der Aufhebung der steuerlichen Privilegien aufgehoben. Art. 101 und Art. 181 Grundstücksteuer - Gegenstand und Berechnung Da gemäss Art. 54 StG Maschinen, die der Produktion dienen, sowie Strom- und Gasleitungen nicht mehr als Grundstücke gelten, wird der zweite Teil dieser Bestimmung gestrichen. Im Entwurf wird vorgeschlagen, die gesetzlichen Steuersätze der kantonalen Grundstücksteuer für juristische Personen und diejenigen der kommunalen Grundstücksteuer auf 1 bzw. 1.5 zu erhöhen; diese Massnahme rechtfertigt sich deswegen, weil die Steuerwerte moderat festgesetzt sind und weil die Steuerausfälle der Gemeinden auszugleichen sind. Art. 104 Steuersatz Der Mindeststeuersatz wird ebenso reduziert. Art. 238 Abs. 5 Steuerbefreiung für neue Unternehmen Es ist dem Staatsrat ein Anliegen, die Entwicklung der Walliser Hochschulen (HES-SO und EPFL) zu stärken. Die Hochschulen arbeiten mit innovativen Unternehmen aus den unterschiedlichsten Bereichen (Naturwissenschaften, Informatik usw.) zusammen. Der Staatsrat möchte solche neue Unternehmen unterstützen, indem im Steuergesetz ausdrücklich vorgesehen wird, dass sie während der ersten fünf Jahre ihrer Geschäftstätigkeit vollumfänglich steuerbefreit werden. Mit dieser Präzisierung wird der Strategie des Staatsrates für eine Diversifizierung der Walliser Wirtschaftsstruktur gefolgt. Art. 241decies Übergangsbestimmungen Diese Bestimmung übernimmt Art. 78g StHG; der Bundesgesetzgeber hat eine Übergangsregelung für die ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts, worin festgehalten ist, dass die privilegierten Steuerstatus aufzuheben sind, vorgesehen. Während dieser ersten fünf Jahre werden die bei Inkrafttreten der Änderung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts im Falle ihrer Realisation von den Kantonen gesondert besteuert. Dabei wird 4

5 das Ziel verfolgt, eine zu starke Besteuerung der von der Abschaffung der privilegierten Steuerstatus betroffenen Gesellschaften zu vermeiden. Die Höhe der stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts ist von der Veranlagungsbehörde mittels Verfügung festzusetzen. Die kantonalen und kommunalen gesetzlichen Steuersätze werden jeweils auf 3% festgesetzt. 5

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