Kurztitel. Kundmachungsorgan. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Außerkrafttretensdatum. Text. Anhang I. Bundesrecht konsolidiert

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1 Kurztitel Süßungsmittelverordnung Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 547/1996 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014 /Artikel/Anlage Anl. 1 Inkrafttretensdatum Außerkrafttretensdatum Text 1 E 420 Sorbit i) Sorbit ii) Sorbitsirup E 421 Mannit E 953 Isomalt E 965 Maltit i) Maltit ii) Maltitsirup E 966 Lactit E 967 Xylit E 968 Erythrit 2 E 950 Acesulfam K (Acesulfam) 3 E 951 Aspartam 4 E 952 *1) Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze (Cyclamat) 5 E 954 *1) Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze (Saccharin) 6 E 957 Thaumatin 7 E 959 Neohesperidin DC 8 E 955 Sucralose 9 E 962 *5) Aspartam-Acesulfamsalz 10 E 961 Neotam Anhang I Ware Höchstmengen an Süßungsmitteln in mg/kg bzw. mg/l *1) *2) *5) Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis *2) Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf der Basis von Milch und Milchprodukten *2) Zuckerzusatz hergestellte Getränke auf Fruchtsaftbasis *2) (a) (a) (a) Seite 1 von 5

2 -,,Gaseosa'': nicht-alkoholisches Getränk 100 auf Wasserbasis, mit Zusatz von Kohlensäure, Süßungsmittel und Aromen *2) - Bier brennwertvermindert *2) (b) - Bier alkoholfrei bzw. mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2% vol; - Biere de table/tafelbier/table Beer'' (mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 6 %), ausgenommen,,obergäriges Einfachbier''; - Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten pro Liter, ausgedrückt in NaOH; - dunkles Bier nach Art,,oud bruin''; für alle Biere gilt *4) - Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nichtalkoholischen Getränken, ausgenommen jenen, die dem Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444 in der geltenden Fassung, unterliegen *2) - Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15% Zuckerzusatz hergestellte aromatisierte Dessertspeisen auf Basis von Wasser Zuckerzusatz hergestellte Dessertspeisen auf Basis von Obst, Gemüse, Eiern, Getreide, Fetten Zuckerzusatz hergestellte Zubereitungen auf der Basis von Milch oder Milchprodukten - Zuckerwaren ohne Zuckerzusatz Zuckerzusatz hergestellte Erzeugnisse auf Kakaobasis Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis - Brennwertverminderte Süßwaren in Tafelform - ohne Zuckerzusatz hergestellte sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems - stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen ohne Zuckerzusatz - Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Frühstücksgetreide oder Frühstückserzeugnisse auf der Basis von Getreide Zuckerzusatz hergestellte Frühstückserzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15% und einem Kleieanteil von mindestens 20% (a) (a) (a) (a) (a) (a) (a) (b) Seite 2 von 5

3 (b) Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis Zuckerzusatz hergestellte feine Backwaren - Essoblaten (b) - Eistüten und Waffeln ohne Zuckerzusatz - Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis (b) - Kaugummi ohne Zuckerzusatz (a) - Brennwertverminderte Konfitüren, (b) Gelees und Marmeladen Zuckerzusatz hergestellte Obstkonserven (a) - Brennwertverminderte Obst- und Gemüsezubereitungen (a) Zuckerzusatz hergestellte Obstzubereitungen außer solchen, die für die Herstellung von Getränken auf Fruchtsaftbasis bestimmt sind - Süßsaure Obst- und Gemüsekonserven (a) - Süßsaure Konserven oder (a) Halbkonserven von Fischen und Marinaden von Fischen, Krustentieren und Weichtieren - Snacks : gesalzene und trockene (b) Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend - Saucen (b) - Brennwertverminderte Suppen *2) (b) - Feinkostsalat (b) - Senf (b) - Erzeugnisse für besondere Ernährungszwecke - Feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke (a) - Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung gemäß der Verordnung über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, BGBl. II Nr. 112/1998 idgf (a) - Diätetische Lebensmittel für besondere (a) medizinische Zwecke gemäß der Verordnung über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, BGBl. II Nr. 416/2000 idgf NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgf, in fester Form (a) NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgf, in flüssiger Form (a) (a) Seite 3 von 5

4 NEMV, BGBl. II Nr. 88/2004 idgf, auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten *1) Bei dem Stoff E 952 (Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freie Säure angegeben. Bei dem Stoff E 954 (Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze) werden die Verwendungshöchstmengen als freies Imid angegeben. *2) Bei den mit *2) gekennzeichneten Waren sind die Höchstmengen auf Milligramm pro Liter zu beziehen. Zusatz unter Bedachtnahme auf 1 Abs. 4 *4) Zusatz unter Bedachtnahme auf 1 Abs. 5 *5) Die Verwendungshöchstmengen für Aspartam-Acesulfamsalz werden von den Verwendungshöchstmengen für die beiden Bestandteile Aspartam (E 951) und Acesulfam K (E 950) abgeleitet. Die Verwendungshöchstmengen sowohl für Aspartam (E 951) als auch für Acesulfam K (E 950) dürfen durch die Verwendung von Aspartam-Acesulfamsalz allein oder in Verbindung mit E 950 oder E 951 nicht überschritten werden. Die in dieser Tabelle angegebenen Grenzwerte beziehen sich entweder auf Acesulfam-K-Äquivalente (durch (a) gekennzeichnet) oder auf Aspartam-Äquivalente (durch (b) gekennzeichnet). EG- Nr. E 961 Name Lebensmittel Höchstmengen Neotam hergestellte aromatisierte Getränke auf Wasserbasis hergestellte Getränke auf der Basis von Milch und Milcherzeugnissen oder auf Fruchtsaftbasis hergestellte aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis hergestellte Zubereitungen auf der Basis von Milch und Milcherzeugnissen hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Obst und Gemüse hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Eiern hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Getreide hergestellte Dessertspeisen auf der Basis von Fetten Snacks: gesalzene und trockene Knabbererzeugnisse auf der Basis von Stärke oder Nüssen und Haselnüssen, vorverpackt und bestimmte Aromen enthaltend Süßwaren ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis Eistüten und -waffeln ohne Zuckerzusatz Essoblaten hergestellte Brotaufstriche auf Kakao-, Milch-, Trockenfrucht- oder Fettbasis hergestellte Frühstücksgetreideerzeugnisse mit einem Faseranteil von mehr als 15 % und einem Kleieanteil von mindestens 20 % Ohne Zuckerzusatz hergestellte, sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung des Atems Stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen 18 mg/kg 60 mg/kg 200 mg/kg Seite 4 von 5

5 ohne Zuckerzusatz Kaugummi ohne Zuckerzusatz Brennwertverminderte Süßwaren in Tablettenform Getränke aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nichtalkoholischen Getränken, ausgenommen jenen, die dem Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 idgf, unterliegen Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Vol.-% Alkoholfreies Bier bzw. Bier mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 Vol.-% Bière de table/tafelbier/table beer (mit einem Stammwürzgehalt von weniger als 6 %), ausgenommen obergäriges Einfachbier Bier mit einem Mindestsäuregehalt von 30 Milliäquivalenten, ausgedrückt in NaOH Dunkles Bier der Art oud bruin Brennwertvermindertes Bier Brennwertvermindertes oder ohne Zuckerzusatz hergestelltes Speiseeis hergestellte Obstkonserven Brennwertverminderte Konfitüren, Gelees und Marmeladen Brennwertverminderte Obst- und Gemüsezubereitungen Süßsaure Obst- und Gemüsekonserven Feinkostsalat Süßsaure Konserven oder Halbkonserven von Fisch und Fischmarinaden, Krustentieren und Weichtieren Brennwertverminderte Suppen Saucen Senf Feine Backwaren für besondere Ernährungszwecke Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung gemäß der Verordnung über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, BGBl. II Nr. 112/1998 idgf Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Verordnung über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, BGBl. II Nr. 416/2000 idgf BGBl. II Nr. 88/2004 idgf, in flüssiger Form BGBl. II Nr. 88/2004 idgf, in fester Form BGBl. II Nr. 88/2004 idgf, auf Vitamin- und/oder Mineralstoffbasis in Form von Sirup oder Kautabletten 250 mg/kg 15 mg/kg 1 mg/l 26 mg/kg 10 mg/kg 10 mg/kg 5 mg/l 55 mg/kg 26 mg/kg 20 mg/kg 60 mg/kg 185 mg/kg Seite 5 von 5

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