Hinweise zum Vertrieb und zur Lagerung pyrotechnischer Gegenstände

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1 Rechtliche Grundlagen Umgang, Verkehr und Verbringen (Befördern) von pyrotechnischen Gegenständen unterliegt dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz vom , BGBl. I S. 577; zuletzt geändert am (BGBl. I S. 2723). Nach 3 (1) Nr. 2. dieses Gesetzes sind Feuerwerksartikel pyrotechnische Gegenstände, die Vergnügungsoder technischen Zwecken dienen und in denen explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten sind, die dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der in diesen enthaltenen Energie Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen zu erzeugen. Einteilung der Kategorien Pyrotechnische Gegenstände werden nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in folgende Kategorien eingeteilt (Auszug aus 1. SprengV 6 (3)): Kategorie 1 : Feuerwerkskörper mit sehr geringer Gefahr, Verwendung innerhalb von Wohngebäuden (z.b. Wunderkerzen, Knallerbsen, Knallplätzchen) Kategorie 2 : Feuerwerkskörper mit geringer Gefahr zur Verwendung im Freien (z.b. Fontainen, Knallfrösche, Heuler, Raketen, Feuerwerksbatterien, Böller) Diese pyrotechnischen Gegenstände können ohne Erlaubnis unter Einhaltung der in diesem Brandschutzmerkblatt genannten Hinweise verkauft und gekauft werden. Allgemeine Hinweise Während pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 das ganze Jahr über verkauft werden können, dürfen die der Kategorie 2 nur vom 29. Dezember bis 31. Dezember angeboten und verkauft werden. Ist der 28. Dezember ein Donnerstag, Freitag oder Samstag, darf bereits am 28. Dezember verkauft werden (1. SprengV 21 (1)). Unfälle und Sachschäden durch unsachgemäßen Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen sind keine Seltenheit. Der große Verbrauch am Jahreswechsel bedeutet auch immer wieder ein erhöhtes Gefahrenrisiko. Wir bitten daher um Beachtung der folgenden Hinweise. Vertriebsanzeige Wer erstmalig pyrotechnische Gegenstände verkaufen will, muss dies bei der, Arbeitsgebiet Gewerberecht und -überwachung, Vordere Schöneworth 14, Hannover, anzeigen. In der Anzeige sind die mit der Leitung des Betriebes oder Zweigniederlassung beauftragten Personen zu nennen. Eine Anzeige genügt für die gesamte Dauer des Vertriebs; sie braucht nicht jährlich wiederholt zu werden. Personelle Veränderungen in der Betriebsleitung oder die Einstellung des Vertriebes sind der Behörde allerdings unverzüglich anzuzeigen. Seite 1 von 5 es der Feuerwehr Hannover:

2 Hinweise zum Vertrieb genständ Hinweise zum Vertrieb und zur Lagerung Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur an Personen über 18 Jahre abgegeben werden. Das gilt auch, wenn pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 zu einem Sortiment vereinigt angeboten werden. Verantwortliche Personen haben darüber zu wachen, dass pyrotechnische Gegenstände nicht unbefugt entnommen werden können. Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände abgegeben werden, die von der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) zugelassen und mit einer BAM-Nummer und/oder einem CE-Kennzeichen sowie der Kategorie gekennzeichnet sind. Jedem pyrotechnischen Gegenstand der Kategorie 2 muss eine Gebrauchsanweisung beigefügt oder aufgedruckt sein. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur innerhalb von Verkaufsräumen angeboten werden. Der Verkauf aus einem Kiosk direkt ins Freie ist unzulässig. Pyrotechnische Gegenstände dürfen im Bereich von Verkaufsständen für Druckgaspackungen (z.b. Spraydosen) nicht bereitgehalten werden. In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische Gegenstände grundsätzlich nur in geschlossenen Schaukästen aufgestellt werden (Ausnahme: Knallbonbons oder ein- oder mehrseitig durchsichtige Verpackungen, die von der BAM als unbedenklich bescheinigt worden sind; sogenannte Blisterverpackung). Eine Ausstellung in Schaufenstern ist unzulässig (Ausnahme: Knallbonbons). Aufbewahrungsorte und Höchstlagermengen Die Aufbewahrung kleiner Mengen ist gemäß 2. SprengV Anlage 6a genehmigungsfrei, soweit folgende Höchstmengen nicht überschritten werden: Aufbewahrungs- / Lagerort ungeblisterte Verpackungen Höchstlagermenge (kg brutto) Kategorien 1 und 2 geblisterte Verpackungen gesamt Verkaufsraum Lagerraum mit allgemeinen Anforderungen an den baulichen Brandschutz und/oder Neben raum zum Verkaufsraum (Pfandraum) Lagerraum mit zusätzlichen Anforderungen an den baulichen Brandschutz Ortsbewegliche Aufbewahrung (z.b. Container) Die Mengen für die genannten Aufbewahrungsorte dürfen je Raum zusammen aufbewahrt werden. Sind mehrere Räume gleicher Art in einem Betrieb vorhanden, darf die für eine Raumart ausgewiesene Höchstlagermenge pro Betrieb nur einmal in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die ortsbewegliche Lagerung und angemietete Lagerflächen - auch wenn diese räumlich getrennt liegen. Seite 2 von 5 es der Feuerwehr Hannover:

3 Allgemeine bauliche Anforderungen an Lagerräume Bei einer Lagerung von weniger als 240 kg pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien 1 und 2 (bzw. 800 kg, soweit es geblisterte und klarsichtverpackte Feuerwerkskörper betrifft, die von der BAM geprüft und mit einem Unbedenklichkeitshinweis versehen sind) werden an den Lagerraum folgende Anforderungen gestellt: (Die Anforderungen ergeben sich aus dem Anhang der 2. SprengV 2 Ziffer 4 und Anlage 6a sowie aus der SprengLR 410.) Der Lagerraum muss zu anderen Räumen mindestens feuerhemmend (F30A/T30 nach DIN 4102) abgetrennt sein. Geeignet sind auch Garagen, sofern sie nicht als solche genutzt werden und die Baugenehmigungsbehörde die andere Nutzung genehmigt hat. Im Lagerraum ist ein geeigneter Feuerlöscher nach DIN EN 3 jederzeit griff- und einsatzbereit in entnahmegerechter Höhe anzubringen (Empfehlung Wasser- oder Schaumlöscher W9/S9 ggf. mit Frostschutz). Es sind Maßnahmen zu treffen, um Diebstahl bzw. unbefugte Entnahme sicher zu verhindern. Gleiches gilt für gefährliche Einwirkungen von außen (z.b. durch weggeworfene, glimmende Zigaretten). Der Lagerraum muss leicht erreichbar und ausreichend beleuchtet sein. Zusätzliche bauliche Anforderungen an Lagerräume / Lagermenge >1000 kg Sollen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 gelagert werden sollen, die in der Anlage 6a der 2. SprengV genannten Höchstmengen an den verschiedenen Aufbewahrungsorten überschreiten, ist eine Lagergenehmigung nach 17 Sprengstoffgesetz erforderlich. Die Lagergenehmigung ist schriftlich zu beantragen für: Großhandelsbetriebe beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hannover, Am Listholze 74, Hannover Einzelhandelsbetriebe bei, Arbeitsgebiet Gewerberecht und - überwachung, Vordere Schöneworth 14, Hannover. Die Art und Menge der beabsichtigten Lagerung sowie die Lagergruppen nach dem Anhang zu 2 der 2. SprengV müssen aus dem Antrag hervorgehen. (Hinweis: Nach 1. SprengV 4 Abs 2 ist für den Betreiber eines Lagers keine Erlaubnis nach 7 SprengG erforderlich!) Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens können weitergehende bauliche, brandschutztechnische und organisatorische Maßnahmen gefordert werden: Bauliche Anforderungen: Der Lagerraum muss zu anderen Räumen mindestens feuerbeständig (F90A/T30 nach DIN 4102) abgetrennt sein. Im Lagerraum ist ein geeigneter Feuerlöscher nach DIN EN 3 jederzeit griff- und einsatzbereit in entnahmegerechter Höhe anzubringen (Empfehlung Wasser- oder Schaumlöscher W9/S9 ggf. mit Frostschutz) Seite 3 von 5 es der Feuerwehr Hannover:

4 Im Lager- und Verkaufsraum sind elektrisch miteinander verbundene batteriebetriebene Rauchmelder nach DIN zu installieren. Es ist jeweils mindestens ein Rauchmelder erforderlich im Lager im Bereich der pyrotechnischen Gegenstände, im Bereich der/des Pfandflaschenautomaten und im Verkaufsraum vor der Verbindungstür zum Lager. Die Fenster im Lagerraum müssen (z.b. durch Drahtgitter) so geschützt werden, dass im Falle eines Brandes keine brennenden Teile nach außen gelangen können. Werden pyrotechnische Sätze oder pyrotechnische Gegenstände aufbewahrt, die durch elektrostatische Energie auslösbar sind, muss der Fußboden im Lagerraum elektrostatisch leitfähig sein (d.h. Ableitwiderstand kleiner als 10 8 Ohm). Betonböden erfüllen in der Regel diese Voraussetzung. Ferner muss der Fußboden eine dichte, ebene und trittsichere Oberfläche haben, die sich leicht reinigen lässt. Im Fußboden dürfen nur dann Kanäle sein, wenn sichergestellt ist, dass sich dort keine Explosivstoffe und keine anderen gefährlichen Materialien ablagern können. Elektrische Einrichtungen müssen den Bestimmungen für elektrische Anlagen in explosivstoffgefährdeten Betriebsstätten entsprechen. Ausnahme: Wenn pyrotechnische Gegenstände ausschließlich in Ursprungs- und Versandpackungen aufbewahrt werden, genügt es, wenn der Lagerraum den Bestimmungen für die Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V für feuchte und nasse Räume (VDE 0100; 45) entspricht. Handleuchten dürfen im Lagerraum nur mit Kleinspannung betrieben werden. Der Lagerraum muss eine ausreichende Lüftung aufweisen. Ausreichend heißt, dass durch ausreichende Dimensionierung der Zu- und Abluftquerschnitte eine Kondenswasserbildung weitgehend vermieden wird. Die Lüftungsöffnungen sind von außen fest zu vergittern und innen mit Drahtgittern zu verschließen. Der Lagerraum muss gegen das Eindringen von Grund- und Niederschlagswasser sowie gegen Überschwemmungen geschützt sein. Organisatorische Anforderungen: Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Versandpackungen oder in der kleinsten Ursprungsverpackung des Herstellers (kleinste Verpackungseinheit) aufbewahrt werden. Bei angebrochener Verpackung sind Maßnahmen zu treffen, damit der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und damit die Stoffe nicht nach außen gelangen können. Im Gefahrenfall ist vom betrieblich Verantwortlichen der Feuerwehr oder Polizei der Aufbewahrungsort der pyrotechnischen Gegenstände unmittelbar bekannt zu geben. Bei längerer Abwesenheit des betrieblich Verantwortlichen ist dies durch eine andere Person sicherzustellen. Im Lagerraum darf nicht geraucht werden; der Umgang mit offenem Feuer und offenem Licht ist dort verboten. Der Lagerraum ist an der Zugangstür von außen gut sichtbar und dauerhaft mit Gefahrensymbolen nach BGV A8 Rauchen verboten (P 01) und Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen (W 02) zu kennzeichnen. Im Nebenraum dürfen sich mit Ausnahme des Pfandrücknahmeautomaten keine anderen Gegenstände wie z.b. leere Versandkartons für pyrotechnische Gegenstände, Deko-Artikel oder Pfandflaschenkartons oder -säcke befinden. Seite 4 von 5 es der Feuerwehr Hannover:

5 In unmittelbarer Nähe der pyrotechnischen Gegenstände dürfen keine leicht entzündlichen oder brennbaren Materialien gelagert werden. Eine Zusammenlagerung mit anderen gefährlichen Stoffen oder Gegenständen (z.b. Spraydosen oder brennbaren Flüssigkeiten) ist unzulässig. Die pyrotechnischen Gegenstände müssen so gelagert werden, dass deren Temperatur 75 C nicht überschreiten kann. Von Heizkörpern mit einer Temperatur von mehr als 120 C ist ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten. Die Lagerräume von pyrotechnischen Gegenständen - ausgenommen Verkaufsräume - dürfen nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen. Im Lagerraum dürfen nur die zum Betrieb des Lagers notwendigen Arbeiten vorgenommen werden. Darüber hinaus ist ein Aufenthalt im Lager nicht gestattet. Pyrotechnische Gegenstände in Ursprungsverpackungen dürfen aus verschiedenen Versandpackungen entnommen und zu neuen Versandpackungen vereinigt werden. Anforderung an Lagerung in Containern Der/die Container muss/müssen zu anliegenden Gebäuden in einem Abstand von mindestens 5 m aufgestellt werden. Container dürfen direkt an der angrenzenden Gebäudewand aufgestellt werden, wenn die Wand im Bereich der Aufstellfläche und mindestens 5 m darüber hinaus mindestens feuerbeständig (F90) nach DIN bis unter die harte Bedachung ausgeführt ist. Der/die Container darf/dürfen in dem beantragten Zeitraum ausschließlich zur Lagerung pyrotechnischer Gegenstände verwendet werden. Die Lagerung anderweitiger Gegenstände ist auszuschließen. In unmittelbarer Nähe des/der Container dürfen kein brennbare Stoffe gelagert sowie Kraftfahrzeuge abgestellt oder geparkt werden. Der/die Container ist/sind gut sichtbar und dauerhaft mit Gefahrensymbolen nach BGV A8 Rauchen verboten (P 01) und Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen (W 02) zu kennzeichnen. Im unmittelbaren Bereich der/des Container/s ist ein geeigneter Feuerlöscher nach DIN EN 3 jederzeit griff- und einsatzbereit in entnahmegerechter Höhe anzubringen. Und im Gefahrenfall? alarmieren Sie bei einem Brand oder Unfall unverzüglich die Feuerwehr und den Rettungsdienst über den Notruf 112 Seite 5 von 5 es der Feuerwehr Hannover:

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