Benutzungs- und Gebührensatzung für die Gemeindebücherei Hohenwestedt

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1 Benutzungs- und Gebührensatzung für die Gemeindebücherei Hohenwestedt Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57) und der 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein (KAG) vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 27) in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Hohenwestedt vom 09. Dezember 2015 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung für die Gemeindebücherei Hohenwestedt erlassen: 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Hohenwestedt unterhält als öffentliche Einrichtung eine Bücherei unter der Bezeichnung Gemeindebücherei Hohenwestedt (nachfolgend Gemeindebücherei genannt). (2) Die Gemeindebücherei dient gemeinnützigen Zwecken. Sie ist gemeindliches Eigentum und wird durch öffentliche Mittel unterhalten. 2 Benutzungsrecht (1) Die Gemeindebücherei stellt Bücher und andere Druckerzeugnisse sowie Bild-, Ton- und Datenträger und digitale Medien (nachfolgend zusammenfassend Medien genannt) nach der Maßgabe dieser Benutzungs-und Gebührenordnung zur Benutzung zur Verfügung. (2) Im Rahmen dieser Satzung ist jeder berechtigt, die Einrichtung der Gemeindebücherei zu nutzen und Medien zu entleihen. Die Leitung der Gemeindebücherei kann für die Benutzung der Einrichtung besondere Bestimmungen treffen. (3) Zur Erfüllung der Aufgabe werden persönliche Daten der Benutzer/innen im erforderlichen Umfang elektronisch verarbeitet. 3 Anmeldung (1) Die Benutzerin oder der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses mit der amtlichen Meldebescheinigung an. Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum, das jeweils entliehen Medium und die Ausleihzeit werden nach der Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes erfasst und verarbeitet. (2) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter sowie deren Verpflichtungserklärung für Schäden und die nach 9 dieser Satzung zu zahlenden Gebühren selbstschuldnerisch aufzukommen. (3) Nach der Anmeldung erhält jede Benutzerin oder jeder Benutzer einen Leseausweis im Scheckkartenformat, ohne den keine Medien entliehen werden können. Der Leseausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Gemeindebücherei Hohenwestedt. Um Missbrauch zu vermeiden, ist der Verlust des Leseausweises unverzüglich anzuzeigen. (4) Der Benutzer oder die Benutzerin bzw. seine gesetzliche Vertreterin oder sein gesetzlicher Vertreter erkennt diese Benutzungs- und Gebührensatzung bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift an. Seite 1 von 5

2 (5) Wohnungswechsel und Namensänderung sind der Gemeindebücherei unter Vorlage des Personalausweises umgehend mitzuteilen. 4 Benutzung (1) Die Benutzerin oder der Benutzer ist verpflichtet, sich bei der Entgegennahme der Medien von deren ordnungsgemäßen Zustand zu überzeugen. (2) Die Medien gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn nicht unverzüglich Beanstandungen geltend gemacht werden. (3) Leihfristen: Bücher Hörbücher, digitale Medien der Onleihe Zeitschriften, Filme Vier Wochen Zwei Wochen Eine Woche Präsenzbestände können nur in den Räumen der Gemeindebücherei benutzt werden. Ausnahmsweise kann eine kürzere oder längere Leihfrist festgelegt werden. (4) Die Leihfrist kann zweimal verlängert werden, wenn für den jeweiligen Titel keine Vormerkung vorliegt. Die Verlängerung muss rechtzeitig vor Ablauf der Leihfrist unter Vorlage des Leseausweises beantragt werden. Eine telefonische Verlängerung ist möglich. Ausgenommen von der Verlängerung sind Filme und Zeitschriften. (5) Die Gemeindebücherei ist berechtigt, ausgeliehene Medien jederzeit zurückzufordern. (6) Ausgeliehene Bücher und andere Medien können vorgemerkt werden. (7) Die Benutzerin oder der Benutzer darf Medien nicht an Dritte weitergeben. (8) Bei Überschreitung der Leihfrist werden Gebühren nach 10 dieser Satzung fällig. (9) Für die Nutzung der durch die Gemeindebücherei angebotenen digitalen Dienstleistungen gelten die dort genannten Benutzungsbedingungen. 5 Auswärtiger Leihverkehr Bücher und andere Medien, die nicht im Bestand der Gemeindebücherei vorhanden sind, können durch den auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden. 6 Behandlung der Medien, Haftung (1) Die Benutzerin oder der Benutzer ist verpflichtet, die Medien sorgfältig zu behandeln, sie vor Veränderungen, Beschmutzung oder Beschädigung zu bewahren sowie Anstreichungen und Randbemerkungen zu unterlassen. (2) Bild-, Ton- und Datenträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter den von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen abgespielt werden. Die Benutzerin oder der Benutzer haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes ( 85 UrhRG). Eine Gewährleistung der Gemeindebücherei, die sich auf die Funktionsfähigkeit der entliehenen Medien bezieht, ist ausgeschlossen. (3) Beschädigungen oder Verlust der Medien sind der Gemeindebücherei unverzüglich anzuzeigen. Die Benutzerin oder der Benutzer bzw. deren oder dessen gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter hat Schadenersatz zu leisten. Seite 2 von 5

3 (4) Die Gemeindebücherei haftet nicht für Schäden, die einer Benutzerin oder einem Benutzer aufgrund von fehlerhaften Inhalten der von ihr oder ihm benutzten Medien entstehen. (5) Die Benutzerin oder der Benutzer, in deren oder dessen Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt, darf die Gemeindebücherei während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht aufsuchen. Medien dürfen erst nach der Desinfektion, für die die Benutzerin oder der Benutzer verantwortlich ist, zurückgegeben werden. Die durchgeführte Desinfektion ist nachzuweisen. 7 Haftungsausschluss der Gemeindebücherei Die Gemeindebücherei ist nicht verantwortlich für Inhalte, die Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über die bereitgestellte Datenleitung abgerufen werden. sie haftet nicht für Schäden, die an Dateien, Datenträgern und Geräten von Benutzer/innen entstehen. 8 Rückgabe (1) Die Medien sind spätestens am letzten Tag der Leihfrist zurückzugeben. (2) Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist zurückgegeben werden, werden Versäumnisgebühren nach 10 dieser Satzung erhoben. (3) Versäumnisgebühren und sonstige Forderungen unterliegen der Beitreibung im Verwaltungswege. Zusätzlich entstandene Kosten trägt die Benutzerin oder der Benutzer. (4) Versäumnisgebühren müssen auch dann entrichtet werden, wenn die Benutzerin oder der Benutzer keine schriftliche Mahnung erhalten hat. 9 Hausordnung (1) Der Leiterin oder dem Leiter der Gemeindebücherei steht das Hausrecht zu. Die Ausübung des Hausrechts kann übertragen werden. Das Büchereipersonal ist berechtigt, der Benutzerin oder dem Benutzer Weisungen zu erteilten. Diesen Anweisungen ist Folge zu leisten. (2) In den Räumen der Gemeindebücherei haben alle Benutzerinnen und Benutzer sich so zu verhalten, dass der ungestörte Aufenthalt und das ruhige Arbeiten aller sichergestellt ist. (3) Das Rauchen, der Verzehr von Speisen und Getränken sowie die Ablage von Garderobe auf Tischen und Stühlen müssen unterbleiben. (4) Die Gemeindebücherei haftet nicht für verlorengegangene Gegenstände. (5) Tiere dürfen in die Räume der Bücherei nicht mitgebracht werden. 10 Gebühren (1) Für die Benutzung der Gemeindebücherei Hohenwestedt sind Gebühren zu entrichten. (2) Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist die Benutzerin oder der Benutzer, mit deren oder dessen Leseausweis die Medien entliehen werden oder der nachstehende gebührenpflichte Leistungen in Anspruch nimmt. Die Gebühr entsteht jeweils mit der Festsetzung durch die Gemeindebücherei und wird zum selben Zeitpunkt fällig. Seite 3 von 5

4 (3) Es werden folgende Gebühren erhoben: 1. Jahreslesegebühr a) Erwachsene ab 18 Jahren 18,00 b) Familien (2 erwachsene Personen im Haushalt) 25,00 c) Kinder bis 18 Jahre, darüber hinaus Schülerinnen und Schüler sowie Studierende mit gültigem Nachweis frei Die Jahreslesegebühr ist fällig bei der erstmaligen Entleihung im Jahr. Auf mündlichen Antrag werden Bezieher/innen von Arbeitslosengeld II gemäß Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Drittes Kapitel, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Viertes Kapitel oder Asylbewerber gemäß Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) von der Jahreslesegebühr freigestellt. Der Sozialleistungsbezug ist durch Vorlage eines gültigen Bescheides nachzuweisen. 2. Versäumnisgebühren Bei verspäteter Rückgabe werden folgende Gebühren erhoben a) Pro säumigen Ausleihtag für jede Medieneinheit 0,20 b) Bearbeitungsgebühr pro schriftlicher Mahnung 1,00 Nach dreimaliger erfolgloser Mahnung durch die Gemeindebücherei, werden durch das Amt Mittelholstein als für die Gemeinde Hohenwestedt gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde, der Neubeschaffungswert bzw. die Kosten für vergleichbare Medien zuzüglich den Aufbereitungskosten von 5,00 Euro je Medium in Rechnung gestellt. Dieses gilt ebenfalls für verlorengegangene oder unbrauchbar gewordene Medien 3. Sonstige Gebühren Ersatzleseausweis 2,50 Bestellungen im auswärtigen Leihverkehr 1,00 11 Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten der Gemeindebücherei werden öffentlich in der Gemeindebücherei bekannt gemacht. 12 Schuldner, Fälligkeit der Gebühren Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren ist die Benutzerin oder der Benutzer, sowie ggf. die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter. Die Gebühren entstehen mit der Verwirklichung der in 10 geregelten Gebührentatbestände. Sie werden mit ihrem Entstehen sofort fällig und sind an die Gemeindebücherei zu zahlen. Rückständige Gebühren nach 10 unterliegen der Beitreibung im Verwaltungswege. 13 Ausschluss von der Benutzung Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührensatzung verstoßen, können zeitweise oder auf Dauer von der Benutzung der Gemeindebücherei ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den zeitweiligen oder dauerhaften Ausschluss obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Gemeindebücherei. In den Fällen des Ausschlusses ist die Benutzerin oder der Benutzer verpflichtet, den an sie oder ihn ausgegebenen Leseausweis unverzüglich an die Gemeindebücherei zurückzugeben. Seite 4 von 5

5 14 Datenverarbeitung (1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen dieser Benutzungs- und Gebührensatzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die aus der Prüfung der persönlichen Unterlagen bekannt geworden sind, durch die Gemeinde Hohenwestedt zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten, die aus melderechtlichen Gründen erhoben und gespeichert sind. Das Amt Mittelholstein als für die Gemeinde Hohenwestedt gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde, darf sich dieser Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung bedienen und sie weiter verarbeiten. (2) Die Gemeinde Hohenwestedt bzw. das Amt Mittelholstein ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von nach Absatz 1 anfallenden oder angefallenen Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Gebührensatzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten. 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Gemeindebücherei und die Erhebung von Gebühren außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen. Hohenwestedt, gez. Holger Bütecke (Bürgermeister) Seite 5 von 5

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