Rundschreiben Nr. 2/2013 Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme

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1 BUNDESNOTARKAMMER BERLIN, den Q G ESCHÄFTSFÜHRUNG Unser Zeichen J IX 12 / E 22 An alle Notarkammern nachrichtlich: An das Präsidium der Bundesnotarkammer An den Badischen Notarverein An den Württembergischen Notarverein An die Notarkasse An die Ländernotarkasse An Deutsche das Notarinstitut Rundschreiben Nr. 2/2013 Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen, am hat der Bundestag die Annahme des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme in der Fassung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses beschlossen (BT-Drs. 17/12086, BR-Drs. 26/13). Der Gesetzesbeschluss ist diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt. Der Bundesrat hat keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt, so dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten wird. Es wirkt sich auch auf die Gestaltung notarieller Vorsorgevollmachten sowie das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer aus. Siez: Molircnstraße 34 D-tOi 17 Berlin Telefon (0 30) Telefax (0 30) 38 3S bnotk@bnotk.de Büro Brüssel: Avenue de Cortenbergh 172 B-1000 Bruxcllcs Telefon (0032) (2) Telefax (0032) (2) bucro.brucsscl@bnotk.de

2 -2- Hintergrund des Gesetzes ist die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme. Mit Beschluss vom , Az. XII ZB 130/12 hatte der BGH im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug (BVerfG vom , 2 BvR 882/09) eine Rechtsgrundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung gefordert und 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung für nicht mehr ausreichend erachtet. Diese fehlende Rechtsgrundlage wird durch eine Änderung des 1906 BGB nunmehr geschaffen. Die Einwillung des Betreuers in eine dem natürlichen Willen des Betreuten widersprechende ärztliche Maßnahme (ärztliche Zwangsmaßnahme) ist nur unter bestimmten, in 1906 Abs. 3 BGB (neu) geregelten Voraussetzungen möglich. Zudem unterliegt die Einwilligung einem Genehmigungsvorbehalt durch das Betreuungsgericht. Die Voraussetzungen für eine Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gelten gemäß 1906 Abs. 5 BGB (neu) auch für einen Vorsorgebevollmächtigten. Entsprechend der Systematik des 1906 BGB muss die Vorsorgevollmacht die Befugnis zur Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ausdrücklich umfassen. Bei der Gestaltung der Vollmacht sollte künftig bedacht werden, neben einer ggf. bereits vorgesehenen Befugnis zur Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen auch ausdrücklich die Befugnis zur Einwilligung in eine dem natürlichen Willen widersprechende ärztliche Maßnahme aufzunehmen. Bereits existierende Vorsorgevollmachten können auf Wunsch der Beteiligten an die geänderte Rechtslage angepasst werden. Im Zentralen Vorsorgeregister wird zukünftig eine Registrierungsmöglichkeit vorgesehen, ob Maßnahmen nach den Absätzen 1, 3 und 4 des 1906 BGB von der Vollmacht erfasst sind. Eine Differenzierung zwischen den einzelnen Absätzen des 1906 BGB bei der Regstrierung ist nicht vorgesehen. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfugung. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Anlage (Dr. Peter Huttenlocher) Hauptgeschäftsfuhrer

3 Bundesrat Drucksache 26/ Gesetzes beschluss des Deutschen Bundestages R - G Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme Der Deutsche Bundestag hat in seiner 217. Sitzung am 17. Januar 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses -Drucksache 17/ den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme - Drucksache 17/ in beigefügter Fassung angenommen. Fristablauf: Initiativgesetz des Bundestages Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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5 Drucksache 26/13 Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme Vom... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem Wortlaut des Absatzes 1 Nummer 2 werden die Wörter zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens" vorangestellt. 2. Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht anzuzeigen." 3. Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 3a ersetzt: (3) Widerspricht eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in sie nur einwilligen, wenn 1. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, 2. zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, 3. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach Absatz 1 zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden, 4. der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und 5. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist. (3a) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht anzuzeigen." 4. In Absatz 4 wird die Angabe 1 bis 3" durch die Angabe 1 und 2" ersetzt. 5. Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend."

6 Drucksache 26/ Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung und die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ( 1906 Absatz 1 bis 3a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) eines Betreuten oder einer Person, die einen Dritten dazu bevollmächtigt hat ( 1906 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),". b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern freiheitsentziehende Unterbringung" die Wörter und eine ärztliche Zwangsmaßnahme" eingefügt. c) Die folgenden Sätze werden angefügt: Auf die ärztliche Zwangsmaßnahme finden die für die Unterbringung in diesem Abschnitt geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers stets erforderlich." 2. Dem 321 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung soll der Sachverständige nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein." wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2) Die Beschlussformel enthält bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung auch Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes." wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten, wenn sie nicht vorher verlängert wird." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3) Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung mit einer Gesamtdauer von mehr als zwölf Wochen soll das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist." Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; in den Fällen des 312 Nummer 1 und 3 muss der Arzt, der das ärztliche Zeugnis erstellt, Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben und soll Arzt für Psychiatrie sein,".

7 -3- Drucksache 26/ wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2) Die einstweilige Anordnung darf bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung die Dauer von zwei Wochen nicht überschreiten. Bei mehrfacher Verlängerung darf die Gesamtdauer sechs Wochen nicht überschreiten." Artikel 3 Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung In 1 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c der Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 318), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geändert worden ist, wird die Angabe Abs. 1 und 4" durch die Wörter Absatz 1, 3 und 4" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Envachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes Das Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314; 2009 II S. 39), das durch Artikel 46 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter den Buch" durch die Wörter dem Buch" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort Unterbringung" durch das Wort Maßnahme" ersetzt. 2. In 12 Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe 1906 Abs. 4" durch die Wörter 1906 Absatz 3 oder 4" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Rechtspflegergesetzes In 33 Absatz 3 Nummer 2 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, werden die Wörter Genehmigung einer Freiheitsentziehung" durch das Wort Genehmigungen" ersetzt. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

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