Forum Freud-Institut. 10. Februar 2017
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1 Forum Freud-Institut 10. Februar 2017
2 2 Psychotherapie was meint das Krankenversicherungsrecht dazu? Voraussetzungen und Grenzen der Psychotherapie aus der Sicht des Krankenversicherungsrechts Prof. Dr. iur. Ueli Kieser
3 Schweizerisches Krankenversicherungsrecht Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer «Pflichtleistungsvermutung» 3
4 Psychotherapie Verordnung über die Krankenversicherung Pflichtleistung der Versicherung 4
5 Zulassung Ärztinnen und Ärzte Delegierte Psychotherapie Nicht zugelassen sind selbständige Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten 5
6 6 Offene Frage 1 Sollen Therapeutinnen und Therapeuten auch zugelassen werden, wenn sie selbständig tätig sind? Entwicklungen im Rahmen des Psychologieberufegesetzes
7 Voraussetzungen delegierte Psychotherapie Als «ärztliche Behandlung» angesehen, wenn die Therapie durch eine (nichtärztliche) Person vorgenommen wird, welche von der Ärztin oder dem Arzt angestellt ist Die Therapie muss in den Praxisräumen der Ärztin oder des Arztes und unter deren oder dessen Aufsicht und Verantwortung erfolgen 7
8 8 Offene Frage 2 Sollen neue Formen der Psychotherapie zugelassen werden? IT-gestützte Modelle? Eine (einzige) Anstellung und Tätigkeit in mehreren Praxen? «Flying» Psychotherapie? Delegation an eine Therapeutin, die von einer anderen Ärztin angestellt ist?
9 Art. 2 KLV Grundsatz 1 Die Versicherung übernimmt die Kosten für Leistungen der ärztlichen Psychotherapie nach Methoden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich belegt ist. 2 Psychotherapie ist eine Form der Therapie, die: a. psychische und psychosomatische Erkrankungen betrifft; b. ein definiertes therapeutisches Ziel anstrebt; c. vorwiegend auf der sprachlichen Kommunikation beruht, aber eine unterstützende medikamentöse Therapie nicht ausschliesst; d. auf einer Theorie des normalen und pathologischen Erlebens und Verhaltens sowie einer ätiologisch orientierten Diagnostik aufbaut; e. die systematische Reflexion und die kontinuierliche Gestaltung der therapeutischen Beziehung beinhaltet; f. sich durch ein Arbeitsbündnis und durch regelmässige und vorausgeplante Therapiesitzungen auszeichnet; und g. als Einzel-, Paar-, Familien- oder Gruppentherapie durchgeführt wird. 9
10 Art. 2 KLV Abs. 1: Methoden deren Wirksamkeit wissenschaftlich belegt ist Abs. 2: - Voraussetzung ist die Behandlung einer psychischen Erkrankung - Keine Leistungspflicht begründen hingegen bspw. Behandlungen zur Selbstverwirklichung etc. 10
11 Art. 3 KLV Kostenübernahme Die Versicherung übernimmt die Kosten für höchstens 40 Abklärungsund Therapiesitzungen. Artikel 3b bleibt vorbehalten. 11
12 Art. 3 KLV Übernahme erste 40 Sitzungen ohne KoGu/Prüfung Fall Voraussetzungen nach Art. 32 Abs. 1 KVG Wirksamkeit Zweckmässigkeit Wirtschaftlichkeit 12
13 13 Offene Frage 3 Können Therapiesitzungen abgerechnet werden, die vor der ärztlichen Delegation erbracht wurden? Wie häufig muss die Ärztin den Therapieverlauf überprüfen? Wie häufig muss die Ärztin die Patientin/den Patienten sehen?
14 14 Wirksamkeit Wirksam ist eine medizinische Leistung dann und so lange, wenn sie objektiv geeignet ist, auf den angestrebten Nutzen hin zu wirken Vgl. BGE 133 V 115 E. 3.1; Urteil 9C_824/2007 E
15 15 Zweckmässigkeit Das Kriterium der Zweckmässigkeit meint, dass prospektiv die Summe der positiven Wirkungen einer Anwendung auf den Gesundheitszustand zu ermitteln und mit den positiven Wirkungen von Behandlungsalternativen oder mit dem Verzicht auf jegliche Massnahmen zu vergleichen ist BGE 127 V 138 E. 5, K 102/02 E. 2 = RKUV 2003 KV Behandlungsalternativen BGE 130 V 299 E. 6.1 bester Nutzen BGE 125 V 95 E. 4b Verzicht
16 16 Wirtschaftlichkeit Beim Kriterium der Wirtschaftlichkeit geht es darum, dass bei vergleichbarem medizinischem Nutzen die jeweils kostengünstigere Variante zu wählen ist. Vgl. Urteil 9C_824/2007 E
17 17 Offene Frage 4 Was heisst «Wirtschaftlichkeit» konkret? Wie wirken sich zahlreiche Delegationsverhältnisse auf den Durchschnittskostenvergleich aus, der bezogen auf die delegierende Ärztin vorgenommen wird? Kann argumentiert werden, durch die delegierte Psychotherapie können ein stationärer Spitalaufenthalt vermieden werden?
18 Art. 3b KLV Verfahren zur Kostenübernahme bei Fortsetzung der Therapie nach 40 Sitzungen 1 Soll die Psychotherapie nach 40 Sitzungen zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden, so hat der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin rechtzeitig zu berichten. Der Bericht muss enthalten: a. Art der Erkrankung; b. Art, Setting, Verlauf und Ergebnisse der bisherigen Behandlung; c. einen Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie unter Angabe von Ziel, Zweck, Setting und voraussichtlicher Dauer. 2 Der Bericht darf nur Angaben enthalten, die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers nötig sind. 3 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin prüft den Vorschlag und beantragt, ob und für welche Dauer bis zum nächsten Bericht die Psychotherapie zu Lasten der Versicherung fortgesetzt werden kann. 2 4 Der Versicherer teilt der versicherten Person mit Kopie an den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Berichts beim Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin mit, ob und für welche Dauer die Kosten für die Psychotherapie weiter übernommen werden. 18
19 Art. 3b KLV Nach 40 Sitzungen geregeltes Verfahren mit Berichterstattung über - Art der Erkrankung - bisherige Behandlung - Ziel - Zweck - Setting der Behandlung - voraussichtliche Dauer der Behandlung - Gebote der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit 19
20 20 Offene Frage 5 Muss die vertrauensärztliche Genehmigung ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen? Wie wirkt sich die erfolgte vertrauensärztliche Bewilligung auf die Prüfung der Wirtschaftlichkeit aus?
21 21 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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