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1 zur Erhebung der Kita-Elternbeiträge (Elternbeitragssatzung)

2 Seite 2 von 6 Auf der Grundlage des 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), 17 Kindertagesstättengesetz (Kita-Gesetz) des Landes Brandenburg vom 10.Juni 1992 (GVBl. I S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 28. Juni 2000 und das 2. Änderungsgesetz des KitaG Bbg. vom 7. Juli 2000 und der 5, 35 Gemeindeordnung des Landes Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 7. April 1999 (GVBl. I, S. 90) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Guben in ihrer Sitzung am 31. Januar 2001 folgende Satzung der Stadt Guben zur Erhebung der Kita-Elternbeiträge (Elternbeitragssatzung) beschlossen: 1 Wirkungsbereich (1) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte in Trägerschaft der Stadt Guben oder einer Tagespflegestelle werden Elternbeiträge nach dieser Satzung erhoben. (2) Kindertagesstätten sind: Kinderkrippen, Kindergärten und Horte sowie gemischte und kombinierte Einrichtungen, in denen Kinder bis zum Ende der Grundschulzeit nach Maßgabe des Kita-Gesetzes Aufnahme finden können. 2 - Aufnahme von Kindern (1) Aufnahme in Kindertagesstätten können nach Maßgabe des Kita-Gesetzes Bbg. in der jeweils geltenden Fassung finden: 1. Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres (als Krippenkinder) 2. Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schulbeginn (als Kindergartenkinder) 3. Schülerinnen und Schüler der Grundschule (als Hortkinder) Aufnahme in Tagespflegestellen können nach Maßgabe des Kita-Gesetzes Brandenburg vorzugsweise Kinder im Alter bis 2 Jahre finden. (2) Voraussetzung zur Aufnahme eines Kindes in einer Kindertagesstätte oder Tagespflege ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit der zu vereinbarenden Betreuungszeit. Bei der Vereinbarung der Betreuungszeit sind die Regelungen des Kita-Gesetzes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Die Betreuungsansprüche richten sich an den Regelungen des Kita-Gesetzes aus. Nach 1 Abs. 3 dieses Gesetzes haben Kinder ab dem vollendeten 2. Lebensjahr bis zum Beginn des Grundschulalters einen Kernrechtsanspruch von 6 Stunden pro Tag und Kinder der ersten bis vierten Schuljahrgangsstufe einen Kernrechtsanspruch von 4 Stunden. Darüber hinausgehende Betreuungswünsche müssen an Hand der familiären Situation begründet und nachgewiesen werden (bedingter Rechtsanspruch). Dazu sind von den Personensorgeberechtigten die entsprechenden Bedarfsnachweisformulare einzureichen. Begründete Änderungen der Betreuungszeit sind zu einem zu vereinbarenden Zeitpunkt schriftlich im Betreuungsvertrag vorzunehmen.

3 Seite 3 von 6 (3) Personensorgeberechtigte mit Wohnsitz in Guben, die ihr Kind in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagespflegeperson in einer anderen Gemeinde betreuen lassen wollen, sind gehalten, diesen Wunsch bei der Stadt Guben anzuzeigen. Die Stadt Guben prüft den Rechtsanspruch gemäß 1 Kita-Gesetz Brandenburg und entscheidet dann nach pflichtgemäßem Ermessen, ob diesem Wunsch stattgegeben werden kann. 3 - Beitragspflicht (1) Beitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten. Erziehungsberechtigt sind die Personensorgeberechtigten und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt. (2) Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme, einschließlich der Eingewöhnungsphase des Kindes in die Kindertagesstätte oder Tagespflegestelle. Sofern die Aufnahme nach dem 01. eines Monats erfolgt, wird der Beitrag anteilig für diesen Monat berechnet. Erfolgt im übrigen die Betreuung eines Kindes nicht während des gesamten Monats, wird ungeachtet dessen der volle Monatsbeitrag erhoben. (3) Der Beitrag wird bei ganzjähriger Betreuung für 11 Monate erhoben. Beitragsfrei ist der Monat August. (4) Der Beitrag für einen Krippenplatz wird bis einschließlich dem Monat berechnet, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet. Der Beitrag für einen Kindergartenplatz wird ab 01. des Folgemonats nach Vollendung des 3. Lebensjahres berechnet. (5) Ändert sich die Betreuungszeit im Lauf eines Monats, ist der Elternbeitrag im Änderungsmonat für die Betreuungszeit zu entrichten, die auf Grund der Änderung im Monat überwiegt. (6) Bei mehr als 2maliger unbegründeter Überschreitung der vereinbarten Betreuungszeit innerhalb eines Monats wird für den Folgemonat der Elternbeitrag für die nächst höhere Betreuungszeit erhoben, ohne dass sich daraus ein Anspruch auf die höhere Betreuungszeit ergibt. 4 - Beitragsbemessung (1) Die Beiträge werden gemäß 17 des KitaG Bbg. nach dem Einkommen der/des Beitragspflichtigen bemessen. Dabei wird die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder und der vereinbarte Betreuungsumfang berücksichtigt. Als 1. Kind gilt das älteste Kind. Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich aus der beiliegenden Elternbeitragstabelle. Die Elternbeitragstabelle ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage 1). Die Eltern, Erziehungsberechtigten oder sonstigen Personensorgeberechtigten haben zur Festsetzung des Beitrages ihr Einkommen glaubhaft nachzuweisen. Die Einkommensermittlung erfolgt auf der Grundlage einer Erklärung zum Elterneinkommen nach Anlage 2 unter Vorlage entsprechender Einkommensnachweise (Lohnsteuerbescheinigung, Einkommenssteuerbescheide und sonstige Bescheinigungen). Als sonstige Bescheinigungen gelten z. B.: - lückenlos vom Arbeitgeber ausgestellte Verdienstnachweise für das zur Berechnung gültige Kalenderjahr (einschließlich kumulativ aufgerechnete Nachweise) - Steuerbescheid des Finanzamtes - Rentenbescheide

4 Seite 4 von 6 - Bescheide über bewilligte Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz - Bescheide über bewilligte sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzen Die Erklärung zum Elterneinkommen ist von den Beitragspflichtigen unter Vorlage der vorstehend genannten Einkommensnachweise bei der Aufnahme eines Kindes in eine Kita der Stadt Guben oder Tagespflegestelle spätestens bis zum Ende des Aufnahmemonats beim Träger abzugeben. Bei bestehenden Betreuungsverträgen haben die Beitragspflichtigen mindestens einmal pro Jahr ihr Einkommen gegenüber dem Träger anzugeben. Die Erklärung zum Elterneinkommen für das laufende Jahr ist unter Vorlage der genannten Einkommensnachweise bis spätestens zum 31. März beim Träger einzureichen. Ergibt die Einkommensüberprüfung ein höheres oder niedrigeres Einkommen, so wird dieses ab Januar für das laufende Jahr zur Berechnung des Elternbeitrages zu Grunde gelegt. Sind die Beitragspflichtigen trotz Aufforderung nicht bereit, zum angegebenen Termin gegenüber dem Träger der Einrichtung bzw. Tagespflegestelle ihre Einkommensverhältnisse nachzuweisen, zahlen sie für ihre Kinder den jeweiligen Höchstbetrag in den entsprechenden Betreuungsformen unter Berücksichtigung der vereinbarten Betreuungszeit ebenfalls ab Januar für das laufende Jahr. Sofern ein verspäteter Nachweis der Einkommensverhältnisse einen geringeren Beitrag ergibt, ist dieser ab dem auf die Abgabe des Nachweises folgenden Monat festzusetzen. (2) Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern sie Eltern des Kindes sind. (3) Das positive Jahreseinkommen ist die Summe des jährlichen Nettoeinkommens und der sonstigen Einnahmen. Ein Ausgleich von positiven Einkünften mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Als Nettoeinkommen gilt bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit das Bruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld abzüglich der Lohn- und Kirchensteuer, einschließlich des Solidaritätszuschlages, des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung sowie der Werbungskosten. Hinsichtlich der Werbungskosten ist der Arbeitnehmer- Pauschbetrag nach dem Einkommensteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung in Abzug zu bringen, sofern nicht wesentlich höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ist von der Summe der positiven Einkünfte abzüglich der Einkommens- und Kirchensteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages sowie der Beiträge zur Krankenversicherung in tatsächlicher Höhe und der Aufwendungen für die Altersvorsorge auszugehen. Für die Altersvorsorge ist der Anteil in Abzug zu bringen, der dem Arbeitnehmeranteil in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, der Höchstbetrag orientiert sich an der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Die positiven Einkünfte ergeben sich aus den Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben und sind dem Einkommensteuerbescheid zu entnehmen. Bei Selbstständigen, die noch keinen Einkommensteuerbescheid erhalten haben, ist im 1. Jahr von einer Einkommenselbsteinschätzung auszugehen. Die in Abzug zu bringende Einkommensteuer ist aus den jeweils geltenden Einkommensteuertabellen zu entnehmen. Zu den sonstigen Einnahmen gehören alle Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für die Beitragspflichtigen. Zu den sonstigen Einnahmen gehören, z. B. wegen Geringfügigkeit pauschal von Arbeitgeber versteuerte Einkommen, Renten, Unterhaltsleistungen an den Beitragspflichtigen und die Kinder, Einnahmen aus Mieten und Pachten sowie Kapitalvermögen.

5 Seite 5 von 6 Einnahmen nach dem Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung, z. B. Überbrückungsgeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosenhilfe, Wintergeld, Winterausfallgeld, Konkursausfallgeld. Sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzen, z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztenwert, Übergangsgeld, Wohngeld, Leistungen nach dem Wehrgesetz und sonstigen sozialen Gesetzen. Nicht anzurechnen sind das Erziehungsgeld und das Kindergeld. Bei Beitragspflichtigen, die an den getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten sowie an die nicht in ihrem Haushalt lebenden Kinder Unterhaltsleistungen zu erbringen haben, sind diese Unterhaltsleistungen vom Nettoeinkommen abzusetzen. Bei den Versorgungsbezügen der Beamten nach dem Beamtenversorgungsgesetz sind die Einkommensteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages, die Werbungskosten und die Beiträge für die Krankenversicherung in Abzug zu bringen. Beim Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind die zu zahlenden Beiträge an die Sozialversicherung, die Werbungskosten sowie die Einkommensteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages in Abzug zu bringen. Die Einkommensteuer ist nach den jeweils geltenden Einkommensteuertabellen in Abzug zu bringen. Bei Einnahmen aus Mieten, Pachten sowie Kapitalvermögen sind Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung abzuziehen. (4) Maßgebend für die Festsetzung des Beitrages ist in der Regel das Einkommen, in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend hiervon ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zulegen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrundegelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Jegliche Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren bzw. niedrigeren Einkommensgruppe führen können und Veränderungen der Zählkindereinstufung sind unverzüglich und unaufgefordert anzugeben. Der Elternbeitrag ist dann ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. 5 - Fälligkeit des Elternbeitrages Der Beitrag ist zum 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig. 6 - Zahlungsform Die Eltern entrichten Elternbeiträge und Essengeld per Einzugsverfahren oder durch Einzahlung auf die Bankkonten der Stadt Guben, die dem Betreuungsvertrag und dem Bescheid entnommen werden können. 7 - Beitrag für Gastkinder Gastkinder zahlen anteilig entsprechend der Betreuungsdauer Beiträge gemäß Elternbeitragstabelle. Der Mindestbeitrag beträgt 25 % eines Monatsanteiles.

6 Seite 6 von Beteiligung am Beitrag Gemäß 90 des KJHG können Familien, die nicht in der Lage sind, die finanzielle Belastung durch Beiträge zu tragen, auf Antrag durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt werden. Die Unterstützung regelt sich nach den Richtlinien des BSHG: - Abschnitt 3: "Hilfe in besonderen Lebenslagen" - Abschnitt 4: "Einsatz des Einkommens und Vermögens" Sozialhilfeempfänger gemäß BSHG Abschnitt 2 können zur Erfüllung ihrer Zahlungspflicht die Kosten im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt mit beantragen. 9 - Kündigung des Betreuungsvertrages Die Eltern/Personensorgeberechtigten und der Träger können den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Tag des Einganges der Kündigung an. Der Vertrag kann vom Träger fristlos gekündigt werden, wenn die Eltern trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen oder die in diesem Vertrag enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen wiederholt nicht beachtet haben. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wird die Kündigung durch den Träger ausgesprochen, ist sie schriftlich zu begründen Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge gemäß 17 des Kita-Gesetzes in den Kindereinrichtungen der Stadt Guben vom 10. Juni 1998 und die 1. Änderungssatzung zu dieser Satzung vom 31. März 1999 außer Kraft. Guben, 31. Januar G. H a i n Bürgermeister... Herr Gehmert Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung (kita/stadt/satzung/satzung, )

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