MD-VfR - 980/02 Wien, 22. Juli 2002 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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1 13/SN-342/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 6 AMT DER WIENER LANDESREGIERUNG MD-Verfassungsdienst und Rechtsmittelangelegenheiten 1082 Wien, Rathaus Telefax: post@mdv.magwien.gv.at MD-VfR - 980/02 Wien, 22. Juli 2002 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das Bundesgesetz über die Regelung des medizinischtechnischen Fachdienstes und der Sanitätshilfedienste geändert werden (GuKG-Novelle 2002); Begutachtung; Stellungnahme zu GZ: /13-VI/D/13/02 An das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Zu dem mit Schreiben vom 27. Mai 2002 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

2 2 von 6 13/SN-342/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) Zu den einleitenden Fragen: Kinderintensivpflege/Kinderanästhesiepflege: In den letzten Jahrzehnten ist es zu einer sehr raschen Entwicklung auf dem Gebiet der Neonatologie und Pädiatrischen Intensivmedizin gekommen, sowohl im ärztlichen Bereich als auch im Bereich der Pflege. In der Pädiatrie wird es zukünftig das Zusatzfach Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin geben, daher ist es verständlich, dass auch in der Pflege die Schaffung einer eigenen Sonderausbildung Kinderintensivpflege gefordert wird. Gegen eine gesetzliche Regelung der bisher nur in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu 68 Abs. 3 der Stammfassung des Gesundheitsund Krankenpflegegesetzes - GuKG (GP XX, RV 709) erwähnten speziellen Zusatzausbildung für diplomierte Kinderkrankenschwestern bzw. diplomierte Kinderkrankenpfleger werden daher keine Einwände erhoben. Wien führt bereits seit vielen Jahren, aufbauend auf der gemeinsamen Basisausbildung gemäß 68 Abs. 1 und 2 GuKG, eine spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege durch. Die Sinnhaftigkeit dieser speziellen Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege lässt sich auch aus der Ärzte-Ausbildungsordnung ableiten, die für das Sonderfach Kinderund Jugendheilkunde eine ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Intensivmedizin vorsieht. Eine Sonderausbildung in der Kinderanästhesiepflege ist demgegenüber nicht erforderlich. Auch in der Ärzteausbildung gibt es kein eigenes Fach Kinderanästhesie. Kenntnisse über Anästhesieverfahren bei Säuglingen, Kindern und Jugendlichen werden in der Zusatzausbildung Kinderintensivpflege vermittelt. In diese Richtung geht auch 17 Abs. 9 letzter Satz des vorliegenden Entwurfes, wonach die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege auch zur Ausübung der Kinderanästhesiepflege berechtigt. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass es im Gegensatz zum Kinderintensivbereich im Anästhesiebereich keine speziellen Organisationseinheiten für Kinder gibt.

3 13/SN-342/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 3 von Sonderausbildung für Lehr- und Führungsaufgaben: Gegen ein Abgehen von der bisherigen, starr auf Jahre und Stunden festgelegten Regelung besteht kein Einwand, eine Adaptierung zu Gunsten eines ECTS-Systems (ähnlich wie im Hochschulbereich) ist zu begrüßen. 2. Zu den Regelungen im Einzelnen: Zu Art. I Z 5 ( 17 Abs. 2 Z 7 bis 9): Die Z 9 wäre zu streichen, da eine Sonderausbildung Kinderanästhesiepflege nicht erforderlich ist. Zu Art. I Z 6 ( 17 Abs. 7 bis 9): Die Abs. 7 und 8 in der derzeit geltenden Fassung sollten weiterhin Gültigkeit haben. Die im Entwurf vorgeschlagene Fassung ist abzulehnen, da sie zu einer gravierenden Einschränkung der Einsatzmöglichkeit von diplomierten Kinderkrankenschwestern bzw. diplomierten Kinderkrankenpfleger führen würde. Wie bisher soll es für diplomierte Kinderkrankenschwestern bzw. diplomierte Kinderkrankenpfleger, aber auch für diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwestern bzw. diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenpfleger möglich sein, in der allgemeinen Intensiv- bzw. Anästhesiepflege tätig zu werden und die entsprechenden Zusatzausbildungen zu absolvieren. Dementsprechend müsste jedoch zumindest auch für diplomierte Gesundheits- und Krankenschwestern bzw. diplomierte Gesundheitsund Krankenpfleger und unter Umständen auch für diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwestern bzw. diplomierte psychiatrische Gesundheitsund Krankenpfleger die Absolvierung einer Sonderausbildung und die Tätigkeit in der Kinderintensivpflege ermöglicht werden.

4 4 von 6 13/SN-342/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) Im Abs. 9 wäre der Hinweis auf Z 9 auf Grund des geforderten Entfalls der Kinderanästhesiepflege zu streichen und in weiterer Folge der zitierte 70a durch 68 zu ersetzen (siehe Ausführungen zu 70a). Weiters sollte im letzten Satz Kinderanästhesiepflege durch Anästhesiepflege ersetzt werden, da es keine eigenen Einheiten für Kinderanästhesiepflege gibt. Zu Art. I Z 7 ( 22a): Die Regelungen betreffend die Kinderanästhesiepflege sollten entfallen. Zu Art. I Z 10 ( 30 Abs. 1 und 2): 30 Abs. 2 Z 9 ist zu streichen. Der auf die Ziffern folgende Text wäre entsprechend den Ausführungen zu 17 Abs. 7 bis 9 anzupassen. Zu Art. I Z 16 ( 37 Abs. 5): Im Gesetzestext oder zumindest in den Erläuterungen sollte präzisiert werden, was unter vorübergehend zeitlich zu verstehen ist. Zu Art. I Z 27 ( 70a): Diese Bestimmung sollte entfallen und der Text des vorgeschlagenen 70a Abs. 3 im 68 - nach Ergänzung des Titels sowie des Abs. 1 - als Abs. 6 eingefügt werden. Die im 70a Abs. 2 vorgesehene eigene Basisausbildung ist aus fachlicher Sicht nicht erforderlich. Zu Art. I Z 28 ( 73): Die bisher geltende Fassung sollte beibehalten und durch eine Z 4 einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß 12 Abs. 2 ergänzt werden. Die im Entwurf vorgesehene

5 13/SN-342/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 5 von Einschränkung der Weiterbildung auf vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen festgelegte Bereiche ist im Hinblick auf eine laufende Weiterentwicklung der Pflegeerkenntnisse und Anforderungen an die Pflege abzulehnen. Zu Art. I Z 39 ( 104a und 104b): Die Möglichkeit von Weiterbildung für Pflegehelfer ist im Hinblick auf steigende Anforderungen und den bestehenden Mangel an diplomiertem Pflegepersonal zu begrüßen, wobei jedoch die vorgesehene Einschränkung auf bestimmte Bereiche abgelehnt wird. Es gelten die gleichen Ausführungen wie zu 73. Beim Bewilligungsverfahren durch den Landeshauptmann ist jedoch auf den eingeschränkten Tätigkeitsbereich des Pflegehelfers ( 84) im besonderen Maße Bedacht zu nehmen. Weiters sollte im Zusammenhang mit 104a analog zu 63 unbedingt auch für Pflegehelfer eine Fortbildungspflicht in der Dauer von mindestens 40 Stunden innerhalb von jeweils fünf Jahren vorgesehen werden. Eine entsprechende Fortbildungspflicht ist in den neueren Berufsgesetzen für alle medizinischen Gesundheitsberufe vorgesehen (vgl. beispielsweise 50 des Sanitätergesetzes). Zu Art. I Z 41 ( 108a): Die Sinnhaftigkeit der Abs. 2, 3, 4 und 6 erscheint fraglich, da es bisher, so weit bekannt, keine Sonderausbildung in der Kinderanästhesiepflege, aber auch keine Weiterbildung in der Kinderintensivpflege gegeben hat. Im Abs. 5 sollte im Hinblick auf eine Gleichbehandlung dieser Personengruppe, und um möglichen Schwierigkeiten bei einem Wechsel des Dienstgebers oder bei einer Überprüfung der Qualifikationen durch die Behörde vorzubeugen, analog dem geltenden 108 Abs. 2 eine Bestätigung des Landeshauptmannes vorgesehen werden. Abs. 7 wäre auf die Kinderintensivpflege einzuengen.

6 6 von 6 13/SN-342/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) Weitere Änderungen, die in der GuKG-Novelle 2002 berücksichtigt werden sollten: Analog neueren Regelungen, etwa im Sanitätergesetz, sollte sowohl im 55 Abs. 1 Z 3 (Aufnahmekommission) als auch in den 59 Abs. 1 Z 1 und 101 Abs. 1 Z 1 (Diplomprüfungskommission/Prüfungskommission) an Stelle des leitenden Sanitätsbeamten eine vom Landeshauptmann entsandte fachkundige Person vorgesehen werden. Weiters sollte es aus zeitökonomischen Gründen gesetzlich ermöglicht werden, dass sich die Mitglieder der Prüfungskommissionen auf die einzelnen Prüfungsfächer aufteilen. 59 und 101 Abs. 3 sollten entsprechend ergänzt werden. Gleichzeitig werden 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme an das Präsidium des Nationalrates übermittelt. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at. Für den Landesamtsdirektor: Mag. Renate Rehak Mag. Karl Pauer Senatsrat

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