Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ 506. der Bundesregierung

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1 Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/ Sachgebiet 450 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes A. Zielsetzung Der in Artikel 7 des Zweiten Gesetzes vom 4. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 717) vorgesehene Termin für das Inkrafttreten dieses Gesetzes muß verschoben werden, weil das Zweite Gesetz nur gemeinsam mit dem Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (Bundesrats-Drucksache 111/73) in Kraft treten kann und das Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch sich wegen der vorzeitigen Auflösung des Deutschen Bundestages verzögert hat. B. Lösung Als neuer Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes wird der 1. Januar 1975 vorgesehen. Zum gleichen Zeitpunkt soll das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch in Kraft treten. C. Alternativen keine D. Kosten Der Bund, die Länder und die Gemeinden werden durch die Verschiebung des Zeitpunktes für das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes nicht mit Mehrkosten belastet.

2 Drucksache 7/506 Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler I/4 (I/3) Str 26/73 Bonn, den 4. Mai 1973 An den Präsidenten des Deutschen Bundestages Hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes mit Begründung (Anlage 1) und Vorblatt. Ich bitte, die Beschlußfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist der Bundesminister der Justiz. Der Bundesrat hat in seiner 392. Sitzung am 13. April 1973 gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus der Anlage 2 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der Gegenäußerung (Anlage 3) dargelegt. Brandt

3 Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/506 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes über das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Änderung des Zweiten Gesetzes In Artikel 7 des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 717), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 505), werden die Worte 1. Oktober 1973" durch die Worte 1. Januar 1975" ersetzt. 2 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

4 Drucksache 7/506 Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Begründung Einleitung Das Zweite Gesetz vom 4. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 717), das den bisherigen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs ersetzt, sieht in Artikel 7 als Zeitpunkt für das Inkrafttreten den 1. Oktober 1973 vor. Dieser Termin muß verschoben werden, denn das Zweite Gesetz kann nur zusammen mit dem Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch in Kraft treten, durch welches zahlreiche Vorschriften aus den verschiedensten Rechtsgebieten an den neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs angepaßt werden. Der in der VI. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages eingebrachte Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB; (Drucksache VI/3250) konnte wegen der vorzeitigen Auflösung des Bundestages nicht mehr verabschiedet werden. Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) inzwischen wieder eingebracht (Bundesrats-Drucksache 111/73). Seine Beratung im 7. Deutschen Bundestag sowie im Bundesrat wird infolge des Umfangs und der Schwierigkeit der Materie eine erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Es sollte angestrebt werden, daß die Behandlung des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch im Bundestag dennoch bis zum Ende des Jahres 1973 abgeschlossen wird. Wenn zwischen diesem Zeitpunkt und dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts sowie des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ein Abstand von etwa einem Jahr liegt, werden die Länder in der Lage sein, das Landesrecht an das neue Strafrecht des Bundes anzupassen und die sonst notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Auf diese Weise wird der Zeitpunkt für das Inkrafttreten beider Gesetze weitgehend den Wünschen entsprechen, die der Bundesrat in seiner 376. Sitzung vom 9. Februar 1972 bei der Beratung des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ausgesprochen - hatte (Bundesrats-Drucksache 1/72 [Beschluß], abgedruckt in der Drucksache VI/3250, S. 476). Als Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und damit auch des Zweiten Gesetzes empfiehlt sich unter diesen Umständen der 1. Januar Den vom Bundesrat (a. a. O.) geäußerten Wünschen wird damit auch insofern Rechnung getragen, als beide Gesetze zum Beginn eines Kalenderjahres in Kraft treten. Durch die Verschiebung des Zeitpunkts für das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts werden der Bund, die Länder und die Gemeinden nicht mit Mehrkosten belastet. Zu den einzelnen Vorschriften: Zu 1 Die Vorschrift ändert diejenige Bestimmung des Zweiten Gesetzes, die das Inkrafttreten des Gesetzes regelt. Der Entwurf geht davon aus, daß Artikel 4 des Zweiten Gesetzes (Ermächtigung zur Bekanntmachung der neuen Fassung des Strafgesetzbuchs) durch eine neue Ermächtigungsvorschrift ersetzt wird, die in Artikel 296 des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (Bundesrats Drucksache 111/73) enthalten ist. Es ist deshalb nicht erforderlich, für die bisher in Artikel 4 des Zweiten Gesetzes enthaltene Ermächtigung das vorzeitige Inkrafttreten anzuordnen. Zu 2 Die Vorschrift enthält die übliche Berlin-Klausel. Zu 3 Es empfiehlt sich, die Änderungsvorschrift des 1 alsbald in Kraft zu setzen; die Länder werden dann sogleich einen sicheren Anhaltspunkt für ihre weiteren Vorbereitungsarbeiten haben.

5 Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Drucksache 7/506 Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates 1. Die Eingangsworte sind wie folgt zu fassen: Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:". Begründung Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates, da das Zweite Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates ergangen ist und durch das im Entwurf vorliegende Gesetz förmlich geändert werden soll. 2. Zu 1 1 ist wie folgt zu fassen:, 1 Änderung des Zweiten Gesetzes Artikel 7 des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 717), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz vom 20. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 505), erhält folgende Fassung: Artikel 7 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Vorschriften über die sozialtherapeutische Anstalt am 1. Januar 1976 in Kraft. (2) Das Inkrafttreten der Vorschriften über die sozialtherapeutische Anstalt wird durch besonderes Gesetz geregelt." ' Begründung a) Nach der Begründung des vorliegenden Entwurfs strebt die Bundesregierung an, daß die Behandlung des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch im Bundestag bis zum Ende des Jahres 1973 abgeschlossen wird. Im Hinblick auf den Umfang dieses Gesetzentwurfs sowie unter Berücksichtigung anderer bedeutsamer Gesetzgebungsvorhaben, insbesondere des Entwurfs eines Strafvollzugsgesetzes, deren Behandlung durch den in erster Linie zuständigen Sonderausschuß des Bundestages für die Strafrechtsreform ansteht und nicht aufgeschoben werden kann, bestehen erhebliche Bedenken, ob die von der Bundesregierung aufgestellte Zeitplanung eingehalten werden kann. Wie der Bundesrat in seiner 391. Sitzung am 23. März 1973 bei der Beratung des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ausgesprochen hat, erfordern die notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen, die von den Ländern zu treffen sein werden, daß zwischen der Verkündung und dem Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch eine Anlaufzeit von mindestens einem Jahr verbleibt. Eines Zeitraums, der nicht kürzer bemessen werden kann, bedarf es ferner zur Anpassung des Landesrechts an das neue Strafrecht des Bundes, zumal diese Anpassung vom Landesgesetzgeber in endgültiger Form erst nach Verkündung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch in Angriff genommen werden kann. Sollte das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch erst im Laufe des Jahres 1974 verkündet werden können, so wäre somit bei einem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts am 1. Januar 1975 die gleichmäßige und uneingeschränkte Anwendung des neuen Strafrechts von den Ländern nicht sichergestellt. Da es wegen der damit verbundenen gesetzestechnischen Schwierigkeiten nicht möglich erscheint, einzelne Vorschriften des Zweiten Gesetzes, die keine organisatorischen oder haushaltsrechtlichen Auswirkungen haben, vorab in Kraft zu setzen, kann das Zweite Gesetz insgesamt frühestens am 1. Januar 1976 in Kraft treten. b) Der vorgesehene Termin für das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes erscheint hinsichtlich der in diesem Gesetz sowie im Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vorgesehenen Vorschriften über die sozialtherapeutische Anstalt verfrüht. Denn die Errichtung sozialtherapeutischer Anstalten durch die Länder erfordert bauliche, personelle und organisatorische Maßnahmen, die sich nicht kurzfristig durchführen lassen. Das Inkrafttreten der Vorschriften über die sozialtherapeutische Anstalt sollte deshalb der Regelung in einem besonderen Gesetz vorbehalten bleiben und in diesem Gesetz mindestens bis zum 1. Januar 1980 hinausgeschoben werden.

6 Drucksache 7/506 Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode Anlage 3 Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates Zu 1. Zustimmungsbedürftigkeit Der Auffassung, daß das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf, stimmt die Bundesregierung nicht zu. Nach der in ständiger Praxis vertretenen Auffassung der Bundesregierung bedarf ein Gesetz nicht schon deshalb der Zustimmung des Bundesrates, weil es ausdrücklich ein Gesetz ändert, das seinerseits mit Zustimmung des Bundesrates ergangen ist. Im übrigen bedurfte nach Auffassung der Bundesregierung auch das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 717) nicht der Zustimmung des Bundesrates; dieser Rechtsauffassung entsprechen die Eingangsworte des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts. Zu 2. 1 (Änderung des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts) Die Bundesregierung widerspricht dem Vorschlag. a) Wie in der Begründung des Entwurfs dargelegt ist, ist sich die Bundesregierung dessen bewußt, daß zwischen der Verkündung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (Bundesrats-Drucksache 111/73) und dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes ein hinreichend langer Zeitraum liegen muß, der es den Ländern ermöglicht, das Landesrecht an das neue Strafrecht des Bundes anzupassen und die notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Die Annahme der Bundesregierung, daß den Ländern eine solche Zeitspanne zur Verfügung stehen wird, beruht auf der Zeitplanung des Bundestags-Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, der für die Be- ratung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch federführend ist. b) Der Bundesregierung ist bekannt, daß die in den Ländern errichteten sozialtherapeutischen Anstalten am 1. Januar 1975 noch nicht in vollem Umfang die Kapazität haben werden, die in 65 StGB i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vorausgesetzt wird. Die deswegen erforderlichen Übergangsregelungen sollten erst erörtert werden, wenn die Schlußvorschriften des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch im Deutschen Bundestag und im Bundesrat (2. Durchgang) beraten werden. Bis dahin können die mit der Regelung des 65 StGB verbundenen praktischen und wissenschaftlichen Fragen weiter geklärt werden. Eine Vorschrift, nach der das Inkrafttreten der Bestimmungen über die sozialtherapeutischen Anstalten durch ein anderes, in der Zukunft liegendes Gesetz geregelt werden soll, hält die Bundesregierung für unangebracht. Eine derartige Änderung des Zweiten Gesetzes würde hinsichtlich der sozialtherapeutischen Anstalten eine vom Gesetzgeber bereits verbindlich getroffene Entscheidung nachhaltig abschwächen. Das entspräche nicht dem Interesse der Bundesregierung an einer bal digen Verwirklichung des gesamten dem hts beschlossenen Reformwerks. Die Bundesregierung Zweiten Gesetz zur Reformdes Strafrec sieht die vom Rechtsausschuß des Bundesrates in seiner 394. Sitzung empfohlene Übergangsregelung, nach der die Vorschriften über die sozialtherapeutischen Anstalten am 1. Januar 1978 in Kraft treten sollen, als eine Grundlage für die künftige Diskussion an. -

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