Allgemeine Informationen und Hinweise

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1 Allgemeine Informationen und Hinweise Liste der vorläufigen Steuerfestsetzungen nach 165 Abs. 1 AO Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464), die zuletzt durch BMF Schreiben vom 11. Dezember 2014 (BStBl I S. 1571) neu gefasst worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst: Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen: 1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben ( 4 Abs. 5b EStG) 2.a) 2.b) 3.a) 3.b) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ( 4 Abs. 9, 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG) für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2014 Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ( 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2015 Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen ( 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009 Beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG für Veranlagungszeiträume ab Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG für Veranlagungszeiträume ab Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG für Veranlagungszeiträume ab Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG 7. Höhe des Grundfreibetrags ( 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) 8. Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts ( 32b EStG) 9. Abzug einer zumutbaren Belastung ( 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 1 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten folgenden Bescheiden beizufügen: Sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfassen, sämtlichen Körperschaftsteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008 sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften, soweit diese Bescheide Feststellungszeiträume ab 2008 betreffen und für die Gesellschaft oder Gemeinschaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde.

2 Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 2 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2004 beizufügen. Ferner ist er im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Ablehnungen einer Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ( 10d Abs. 4 EStG) beizufügen, wenn der Ablehnungsbescheid einen Feststellungszeitpunkt nach dem betrifft und die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben beantragt wurde. Für eine Aussetzung der Vollziehung in den Fällen der Nr. 2 gilt Folgendes: Ein mit einem zulässigen Rechtsbehelf angefochtener Einkommensteuerbescheid für einen Veranlagungszeitraum ab 2004 ist auf Antrag in der Vollziehung auszusetzen, soweit die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder sein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben strittig ist und bei einer Berücksichtigung dieser Aufwendungen die Einkommensteuer herabzusetzen wäre. Die Vollziehungsaussetzungsbeschränkung gemäß 361 Abs. 2 Satz 4 AO und 69 Abs. 2 Satz 8 FGO gilt nicht (AEAO zu 361, Nr , vierter Abs.). Ein Einkommensteuerbescheid, der die Steuer auf 0 Euro festsetzt, ist kein vollziehbarer Verwaltungsakt (AEAO zu 361, Nr , erster Beispielsfall) und kann auch nicht im Hinblick auf die Bindungswirkung der Besteuerungsgrundlagen für eine Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags in der Vollziehung ausgesetzt werden, da 10d Abs. 4 Satz 4 EStG zwar 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 351 Abs. 2 AO, nicht aber 361 Abs. 3 Satz 1 AO und 69 Abs. 2 Satz 4 FGO für entsprechend anwendbar erklärt. Die Ablehnung der Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags ( 10d Abs. 4 EStG) ist auf Antrag in der Vollziehung auszusetzen, wenn sie einen Feststellungszeitpunkt nach dem 31. Dezember 2003 betrifft, die Ablehnung der Feststellung mit einem zulässigen Rechtsbehelf angefochten wurde und der Steuerpflichtige die Feststellung zur Berücksichtigung von Aufwendungen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben beantragt hatte. Weitere Voraussetzung für eine Aussetzung der Vollziehung ist, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Vollziehungsaussetzungsantrag erkennbar ist, dass sich eine Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags in den Folgejahren steuerlich auswirken würde. Solange dies nicht der Fall ist, sind Anträge auf Aussetzung der Vollziehung wegen eines fehlenden Rechtsschutzinteresses abzulehnen. Zur Tenorierung einer Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung gelten die Ausführungen im dritten Satz der Nr. 5.3 des AEAO zu 361 entsprechend. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 3 Buchst. b ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 beizufügen. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 4 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen. In die Bescheide ist zusätzlich folgender Erläuterungstext aufzunehmen: Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten stützt sich auch auf 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO und umfasst deshalb auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 5 erfasst sämtliche Leibrentenarten im Sinne des 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 6 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach 31 EStG sowie den mit derartigen Einkommensteuerfestsetzungen verbundenen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer beizufügen. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 7 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 beizufügen. 3

3 Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 8 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfassen. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nr. 9 ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen. Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Ausgewählte Einspruchshinweise 129 AO Versehentlich nicht erklärte Sonderausgaben als offenbare Unrichtigkeit Nach Zulassung der Revision lässt die Verwaltung beim BFH prüfen, ob die Einkommensteuerfestsetzung 2008 aufgrund eines versehentlich nicht erklärten Sonderausgaben Abzugsbetrags wegen ähnlicher offenbarer Unrichtigkeit nach 129 AO geändert werden kann. FG Köln , 4 K 2025/11, Revision unter X R 20/ AO Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuer /Feststellungserklärung Nach Zulassung der Revision durch den BFH lässt die Verwaltung nun prüfen, ob sich die in 56 Satz 2 EStDV geregelte Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nicht auf die Feststellungserklärung, sondern auf die Einkommensteuererklärung bezieht und ob die Steuererklärungspflicht nach 56 Satz 2 EStDV zu einer Anlaufhemmung für die Einkommensteuerfestsetzung führt. FG Niedersachsen , 2 K 113/14, Revision unter VI R 43/ AO Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung Höchstrichterlich zu klären ist, ob der Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung entgegensteht, dass für den Prüfungszeitraum bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat und möglicherweise schon Festsetzungsverjährung eingetreten ist. FG Baden Württemberg , 4 K 181/13, Revision unter XI R 11/15 9 EStG Abziehbarkeit von grundstücksbezogenen Aufwendungen als Arbeitszimmerkosten Nach Zulassung der Revision kann der BFH nun darüber befinden, ob grundstücksbezogene Aufwendungen für ein von einem Ehegatten allein genutztes außerhäusliches Arbeitszimmer (Arbeitswohnung, die sich außerhalb der zu Wohnzwecken genutzten und im hälftigen Miteigentum beider 4

4 Ehegatten stehenden Wohnung im selben Mehrfamilienhaus befindet) nur in Höhe des hälftigen Miteigentumsanteils als Werbungskosten abziehbar sind. FG Berlin Brandenburg , 11 K 11055/11, Revision unter VI R 41/15 9 EStG Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die berufliche Nutzung (Dienstreisen) seines selbst gesteuerten Privatflugzeugs Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Rechtsfrage, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die berufliche Nutzung (Dienstreisen) seines selbst gesteuerten Privatflugzeugs als Werbungskosten abzugsfähig sind. Der BFH hat nun Gelegenheit, dies nachzuholen Hessisches FG , 4 K 781/12, Revision unter VI R 37/15 10 EStG Beim Kind einbehaltene Beiträge zu Kranken und Pflegeversicherung als Sonderausgaben bei den Eltern? Umstritten ist, ob die vom Lohn eines sich in Ausbildung befindlichen Kindes einbehaltenen Kranken und Pflegeversicherungsbeiträge, die sich bei ihm steuerlich nicht ausgewirkt haben, nach 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG als im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragene eigene Beiträge der Eltern als Sonderausgaben zu behandeln sind. Diese Rechtsfrage kann der BFH nun in einem Revisionsverfahren klären. FG Köln , 15 K 1965/12, Revision unter X R 25/15 10 EStG Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen Nach Zulassung der Revision lässt die Verwaltung beim BFH prüfen, ob für die Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an andere Einrichtungen i.s.d. 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG (hier: Institut für Unterricht zur Vorbereitung auf die externe staatliche Mittlere Reife Prüfung sowie anschließender Vorbereitung auf die externe staatliche Abiturprüfung) ein Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde notwendig ist. FG München , 9 K 166/14, Revision unter X R 26/15 10 EStG Studienentgelte für ein Studium an einer privaten, staatlich anerkannten Fachhochschule als Sonderausgaben Höchstrichterlich geklärt wird aktuell, ob Studienentgelte für ein Studium an einer privaten, staatlich anerkannten Fachhochschule als Sonderausgaben gemäß 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der durch das JStG 2009 reformierten Fassung zu berücksichtigen sind und ob der im Gesetz verwendete Begriff "Schule" einschränkend so zu interpretieren ist, dass hierunter nur allgemeinbildende Schulen, nicht aber Hochschulen einschließlich Fachhochschulen fallen. FG Münster , 4 K 1563/15 E, Revision unter X R 32/15 10 EStG Kürzung der Beiträge zur Basis Krankenversicherung um Bonuszahlungen? Auf die Revision der Verwaltung hin kann der BFH nun überprüfen, ob der Sonderausgabenabzug für Beiträge eines Steuerpflichtigen zur Basis Krankenversicherung um Bonuszahlungen (Zahlungen der Krankenkasse im Rahmen eines "Bonusprogramms" für in Anspruch genommene Vorsor 5

5 gemaßnahmen) gekürzt werden darf und ob die erforderliche "Gleichartigkeit" zwischen der Bonuszahlung und den Beiträgen zu der Basis Krankenversicherung gegeben ist. FG Rheinland Pfalz , 3 K 1387/14, Revision unter X R 17/15 15 EStG Drei Objekt Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel Der BFH hat aktuell Gelegenheit zur Prüfung, ob in die sogenannte "Drei Objekt Grenze" des gewerblichen Grundstückshandels Steuerpflichtigen auch ein solches Objekt als Zählobjekt miteinzubeziehen ist, welches im Wege der Schenkung an die Ehefrau übertragen und von dieser in einem zeitlichen Zusammenhang veräußert wurde, weil der Steuerpflichtige bereits vor der Übertragung des Objekts auf die Ehefrau zumindest eine bedingte Veräußerungsabsicht hatte, auch dieses Objekt am Markt zu verwerten. In diesem Revisionsverfahren wird ebenfalls geklärt, ob in der unentgeltlichen Übertragung auf die Ehefrau ausschließlich zum Zwecke der Vermeidung des Überschreitens der so genannten Drei Objekt Grenze ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gemäß 42 AO liegt. FG Düsseldorf , 16 K 3501/12 E, Revision unter X R 7/15 FG Düsseldorf , 16 K 2969/14 G, Revision unter X R 8/15 FG Düsseldorf , 16 K 2972/14 G, Revision unter X R 9/15 17 EStG Berechnung des Veräußerungserlöses Nach Zulassung der Revision geht der BFH nur der Frage nach, ob eine vertragliche Vereinbarung über einen privaten "Zahlungsanspruch" mindernd auf den Veräußerungserlös nach 17 Abs. 2 EStG in Abzug gebracht werden kann. FG München , 12 K 1228/11, Revision unter IX R 40/15 32 EStG Zweitausbildung als Teil einer einheitlichen Gesamtausbildung? Der BFH klärt aktuell in einem Revisionsverfahren, in welchen Fällen eine Zweitausbildung Teil einer einheitlichen Gesamtausbildung ist. FG Rheinland Pfalz , 6 K 1216/15, Revision unter III R 14/15 34 EStG Steuerbegünstigung einer Kapitalabfindung Umstritten ist, ob eine Kapitalabfindung, die sich aus der Umwandlung eines monatlichen vorgesehenen Rentenanspruchs eines Arbeitnehmers aus einem mit einer Pensionskasse geschlossenen Altersvorsorgevertrag, in dem der Arbeitgeber durch Entgeltumwandlung monatlich nach 3 Nr. 63 EStG steuerbefreite Leistungen eingezahlt hat, in eine Einmalzahlung ergibt, der Besteuerung nach 22 Nr. 5 Satz 1 EStG unterliegt, die nach der Fünftelregelung gemäß 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG tarifbegünstigt ist, weil es sich sowohl um zusammengeballte Einkünfte als auch um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt. Der BFH hat nun Gelegenheit zur höchstrichterlichen Klärung. FG Rheinland Pfalz , 5 K 1792/12, Revision unter X R 23/15 6

6 15 UStG Vorsteuerabzug bei Vermietung von Grundstücken Nach Zulassung der Revision kann der BFH nun folgende Rechtsfragen zum Vorsteuerabzug bei der Vermietung von Grundstücken klären: 1. Kommt es für den Vorsteuerabzug auf die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs an, wenn es an einer tatsächlichen Nutzung bezogener Bauleistungen fehlt? 2. Wird bei Vereinbarung einer Nutzungsüberlassung im Rahmen eines Anstellungsvertrages die Wohnung regelmäßig als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Geschäftsführers und damit nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt? 3. Schließt eine solche entgeltliche Wohnraumüberlassung an den Geschäftsführer den begehrten Vorsteuerabzug aus, da sie nach 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei ist? 4. Erfordert eine Vermietung von Grundstücken i.s.v. Art. 13 Teil B Buchst b der Richtlinie 77/388/EWG u.a., dass der Vermieter einem Mieter das Recht, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen, gegen Zahlung eines Mietzinses einräumt? FG München , 3 K 1122/14, Revision unter V R 23/15 15 UStG Vorsteuerabzug bei späterer Ergänzung der Rechnungen? Der BFH hat nun Gelegenheit zu klären, ob die vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ( 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG) durch die Vorlage eines Beratervertrages erfüllt sind und ob die Rechnungen mit Wirkung für den Prüfungszeitraum 2005 bis 2007 noch bis zur Bestandskraft der geänderten Steuerbescheide ergänzt werden können. FG Berlin Brandenburg , 7 K 7377/11, Revision unter V R 26/15 15 UStG Vorsteuerabzug aus Rechnung mit Privatanschrift? Die Verwaltung lässt beim BFH prüfen, ob der Vorsteuerabzug auch aus Rechnungen möglich ist, die eine Anschrift ausweisen, unter der keine geschäftlichen, bzw. zumindest keine büromäßigen, Aktivitäten stattfinden. In diesem Zusammenhang wird zudem überprüft, ob das Kriterium der "geschäftlichen Aktivitäten" zu unbestimmt ist. FG Köln , 10 K 3803/13, Revision unter V R 25/15 15 UStG Abzugsfähigkeit der Vorsteuerbeträge aus der Insolvenzverwaltervergütung Umstritten sind in diesem Zusammenhang folgende Rechtsfragen: 1. Sind für den Abzug der Vorsteuer aus der Insolvenzverwaltervergütung die Umsätze maßgeblich, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens erbracht werden, oder die bis zur Insolvenzeröffnung insgesamt getätigten Ausgangsumsätze? 2. Besteht die Leistung eines Insolvenzverwalters nicht nur in der Erzielung von Umsätzen aus der Verwertung der Insolvenzmasse, sondern in der Abwicklung der gesamten ehemaligen wirtschaftlichen Tätigkeit des Insolvenzschuldners? 7

7 3. Sind die Dienstleistungen eines Insolvenzverwalters mit solchen Leistungen vergleichbar, die für die Abwicklung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen in Anspruch genommen werden, und entsprechend zu beurteilen? Gehören die Kosten dafür zu den allgemeinen Kosten des Unternehmers und sind Bestandteil seiner gesamten unternehmerischen Tätigkeit? FG Köln , 7 K 25/13, Revision unter V R 15/15 11 EStG Gewinnminderung bei Vorauszahlungen Gem. 11 EStG sind Vorauszahlungen für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den sie geleistet wurden. Diese Neuregelung gilt nicht für ein Damnum oder Disagio, wenn das Disagio nicht mehr als 5% der Kreditsumme beträgt und die Zinsbindungsdauer mindestens für fünf Jahre vereinbart wird. 33 EStG Steuertipps für Behinderte Für Menschen mit Behinderung gibt es in Deutschland derzeit vor allem folgende Vergünstigungen: eine vorrangige Behandlung im Besucherverkehr bei Behörden; pauschale Abzugsbeträge bei der Einkommensteuer nach 33b EStG; eine Steuerermäßigung für behinderungsbedingte Privatfahrten mit dem eigenen PKW (Abschn. 189 Abs. 4 EStH; St + W 2001,155); eine Steuerermäßigung für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt oder bei der Unterbringung in einem Heim ( 10 Abs.1 Nr.8 und 33a Abs EStG); erhöhte Steuerabzugsbeträge für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung ( 9 EStG); die Gewährung des Versorgungsfreibetrags i.h.v bei der Einkommensteuer bereits ab dem 60. Lebensjahr ( 19 Abs. 2 EStG); Steuerermäßigungen für die häusliche Pflege von Angehörigen ( 3 Nr.36, 33, 33b Abs. 6 EStG); Die Möglichkeit über Arbeitnehmer Sparzulagen und Wohnungsbau Prämien vorzeitig zu verfügen ( 2 WoPG; 4 Abs.4. 5.VermbG); Steuerermäßigungen bei der Grundsteuer nach 36 Grundsteuergesetz; Steuerbefreiungen für Blinde bei der Umsatzsteuer ( 4 Nr. 19 UStG) und Steuerbefreiungen bzw. Steuerermäßigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer ( 3a KraftStG). Alle diese Vergünstigungen sind in einer 2001 erschienenen Broschüre mit dem Titel "Steuertipps für Menschen mit Behinderung" auf 52 Seiten übersichtlich zusammengestellt. Sie erhalten diese Broschüre gratis vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, Referat Öffentlichkeitsarbeit, 8

8 Odeonsplatz 4, München. Versorgungslücke bei Berufsunfähigkeit Mit Beginn des Jahres 2001 haben alle Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung, die jünger als 40 Jahre sind, den Berufsunfähigkeitsschutz verloren. An diese Stelle ist eine zweistufige Erwerbsminderungsrente getreten. Im Ergebnis kommt es in jedem Falle zu einer deutlichen Verschlechterung gegenüber der bisherigen Versorgungslage. Prüfen Sie, ob der Abschluß einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung erforderlich ist! Belege für die Steuererklärung im Jahr 2015 Je nach individuellem Steuersatz und der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bei der Umsatzsteuer ist ein berücksichtigungsfähiger Beleg über z.b. 100,00 bis zu ca. 50,00 wert. Es kann sich folglich lohnen konsequent Belege zu verlangen und zu sammeln, um diese in der Steuererklärung zu verarbeiten! 9

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