Kooperation Trinkwasserschutz Obere Weser

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1 Zusatzberatung - Trinkwasserschutz Kooperation Trinkwasserschutz Obere Weser Information 02/ AKTUELLE FREIWILLIGE VEREINBARUNGEN Wie in den vergangenen Jahren werden auch in diesem Herbst Freiwillige Vereinbarungen zum Schutz der Gewässer angeboten. Folgende Maßnahmen stehen Ihnen zur Verfügung: Wirtschaftsdüngeranalysen (I.D) Aktive Begrünung (I.E) Leguminosenfreier Zwischenfruchtanbau Leguminosenfreier Zwischenfruchtanbau, mit Greening Bodenruhe nach Raps / Körnerleguminosen (ohne Herbizideinsatz) Gewässerschonende Fruchtfolgegestaltung (I.F) Leguminosenfreie Begrünung (Brache) Leguminosenfreie Begrünung (Brache), mit Greening Umbruchlose Grünlanderneuerung (Nachsaat) (I.H) Reduzierte Stickstoffdüngung (I.I) Precision Farming ( Raps-Scannen ) Reduzierte Bodenbearbeitung (I.J) Bodenruhe nach Raps / Körnerleguminosen (Herbizideinsatz möglich) 65,00 /Untersuchung 150,00 /ha 75,00 /ha 84,00 /ha 650,00 /ha 400,00 /ha 33,00 /ha 10,00 /ha 60,00 /ha LEGUMINOSENFREIER ZWISCHENFRUCHTANBAU In den Trinkwassergewinnungsgebieten gilt für eine Förderung des Zwischenfruchtanbaus weiterhin die Vorgabe der Leguminosenfreiheit! Die Aussaat von Leguminosen oder aber von leguminosenhaltigen Zwischenfruchtmischungen kann daher nach wie vor nicht im Rahmen von Freiwilligen Vereinbarungen gefördert werden (Ausnahmen werden nur für ökologisch wirtschaftende Betriebe gemacht). Seit 2015 gibt es aufgrund landesweiter Vorgaben prinzipielle Auflagen, die sich gegenüber den Vorjahren nicht verändert haben: Auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln muss verzichtet werden. Eine Startdüngung bleibt zulässig. Die Zwischenfrüchte oder Untersaaten vor Sommerungen dürfen frühestens ab dem 15. Februar eines jeden Jahres, das auf das Jahr der Aussaat oder Untersaat folgt, umgebrochen oder aktiv beseitigt werden. Der aus den Zwischenfrüchten oder Untersaaten entstandene Aufwuchs darf auch nach diesem Zeitpunkt nur mechanisch beseitigt werden. Diese weitergehenden Einschränkungen gelten generell und sind unabhängig davon, ob der Zwischenfruchtanbau zusätzlich zur Erfüllung der Greening-Verpflichtungen herangezogen wird oder nicht. Soll der Zwischenfruchtanbau zur Erfüllung der Greening-Verpflichtungen herangezogen werden, müssen von dem ursprünglich vorgesehenen Ausgleichsbetrag 75 /ha abgezogen werden (vgl. Tabelle).

2 - 2 - In diesem Fall gelten die Vorgaben des Greening. Es ist zu beachten, dass ein Gemisch von mindestens 2 Arten ausgesät wird. Das Mischungsverhältnis darf maximal 60/40 betragen, wobei sich der Mischungsanteil nicht auf das Gewicht, sondern auf die Anzahl der ausgesäten Körner bezieht! Eine mineralische Andüngung der Zwischenfrüchte mit Stickstoff ist beim Greening nicht erlaubt. Die Andüngung mit Wirtschaftsdüngern oder Gärresten ist möglich. Es gilt ein Umbruchverbot bis zum Um ein mögliches Aussamen zu vermeiden, kann ein Schröpfschnitt vorgenommen werden. Von allen Saatgutfirmen werden greeningfähige Fertigmischungen angeboten. Beim Abschluss einer Freiwilligen Vereinbarung sind folgende Bewirtschaftungsbedingungen einzuhalten: Einsaat einer leguminosenfreien Zwischenfrucht bis spätestens zum , Düngung zur Zwischenfrucht max. 40 kg N/ha; bei Abfuhr des Aufwuchses bis max. 80 kg N/ha, keine Andüngung mit Stickstoff im Herbst, wenn Grünroggen ausgesät wird, die N-Düngung zur Zwischenfrucht ist mit 100 % in die Düngeplanung zur Nachfrucht einzubeziehen, sofern der Aufwuchs nicht abgefahren wird, Beweidung der Zwischenfrüchte ist unzulässig. Ausgleichsbetrag: 150 /ha (ohne Greening) 75 /ha (mit Greening) Hinweis zur Andüngung: Bei der Berechnung der Obergrenze (max. 40 kg N/ha) wird eine Anrechenbarkeit des Stickstoffes aus Güllen und/oder Gärresten von 70% vorausgesetzt. Folgende Rechenbeispiele sollen dies verdeutlichen: Gärrest (5,5 kg N/m 3 ): 40 kg N/ha / 5,5 kg N/m 3 / 0,7 = 10 m 3 /ha Gülle (3,8 kg N/m 3 ): 40 kg N/ha / 3,8 kg N/m 3 / 0,7 = 15 m 3 /ha Allerdings gelten ab diesem Herbst zusätzlich die Auflagen der neuen Düngeverordnung (DüV). Zu beachten ist hierbei insbesondere die Obergrenze von max. 60 kg Gesamtstickstoff/ha (Feldfutterbau) bzw. 30 kg Ammoniumstickstoff/ha (z.b. bei ammoniumreichen Gärresten). Bei der Wahl der Ansaatmischung sind in jedem Fall pflanzenbauliche Aspekte zu beachten, da z.b. beim Anbau von Senf Krankheiten (Kohlhernie) bzw. Schädlinge (Rübennematoden) vermehrt werden, die zu einem Befall der nachfolgenden Hauptkultur führen können. Empfehlungen: Zuckerrübenfruchtfolgen (ohne Raps): Zuckerrübenfruchtfolgen (mit Raps): Maisfruchtfolgen: Ölrettich, Gelbsenf, Phacelia Phacelia, Rauhafer, (Ölrettich) Keine besonderen Einschränkungen In Zuckerrübenfruchtfolgen sollte kein Buchweizen zur Aussaat kommen, da er obwohl er sicher bei niedrigen Temperaturen abfriert notreif werden kann. Auflaufender Buchweizen ist in Zuckerrüben schwer bekämpfbar! Kommt es zum Anbau von Mischungen mit nur zwei oder drei Mischungspartnern, so wird der sich entwickelnde Bestand durch die dominanteste Art geprägt. Es kann durchaus sein, dass bei der Aussaat einer Mischung aus Senf, Ölrettich und Phacelia letztendlich überwiegend Senf aufschlägt und die anderen Mischungspartner unterdrückt. Daher ist es in jedem Fall notwendig, die Einkaufsbelege aufzubewahren.

3 - 3 - BODENRUHE NACH RAPS / KÖRNERLEGUMINOSEN Die Bewirtschaftungsbedingungen für die Bodenruhe nach Raps bzw. Körnerleguminosen haben sich gegenüber dem vergangenen Jahr nicht geändert. Bei der Freiwilligen Vereinbarung zur Bodenruhe besteht die Möglichkeit dieses ohne bzw. mit Herbizideinsatz abzuschließen. Eine Bodenbearbeitung ist nach wie vor erst ab dem erlaubt Ausgleichsbetrag ohne Herbizideinsatz: 84 /ha Ausgleichsbetrag mit Herbizideinsatz: 60 /ha LEGUMINOSENFREIE BEGRÜNUNG (BRACHEN/STILLLEGUNG) Die Anlage von Brachen wird weiterhin durch Freiwillige Vereinbarungen gefördert. Betriebe, die Alt brachen umgebrochen haben, um sicher zu stellen, dass der Ackerstatus der Flächen erhalten bleibt, haben die Möglichkeit, die Flächen wiederum mit einer winterharten Gräsermischung zu begrünen. Die Flächen können als ökologische Vorrangflächen (im Jahr 2018) angemeldet werden, sofern sie aus der Produktion genommen werden. In diesem Fall müssen 250 /ha vom ursprünglich vorgesehenen Ausgleichsbetrag abgezogen werden. Die Bewirtschaftungsbedingungen sind gegenüber den Vorjahren unverändert: Einsaat einer winterharten, leguminosenfreien Gräsermischung oder Beibehaltung einer entsprechenden Fläche mit einer winterharten, leguminosenfreien Gräsermischung, Führen einer Schlagkartei, bei nachfolgender Winterung ist Winterraps anzubauen, Umbruch der Fläche unmittelbar vor der Nachfruchtbestellung (frühestens ab 1.8.). Ausgleichsbetrag: 650 /ha (ohne Greening) 400 /ha (mit Greening) Letztendlich ist die Anlage von Brachflächen auf ertragsunsicheren, auswaschungsgefährdeten Standorten eine der effektivsten Grundwasserschutzmaßnahmen, die in den Trinkwassergewinnungsgebieten (TGG) der Kooperation TWS Obere Leine umgesetzt werden kann. Für die Aussaat empfehlen wir wie bisher eine Mischung von spätem Deutschen Weidelgras und einem ausläufertreibenden Rotschwingel (50/50). Die Aussaatmenge sollte zwischen 15 kg/ha bzw. max. 20 kg/ha liegen. Bestehende Brachen werden auch weiterhin gefördert. Wenn die Flächen aus der Produktion genommen und als ökologische Vorrangflächen genutzt werden, behalten sie den Ackerstatus. Vor dem Hintergrund, dass der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Körnerleguminosen ab dem kommenden Jahr verboten sein wird, stellt die Anlage von Brachen eine interessante Alternative zur Erfüllung der Greeningauflagen dar. NACHSAAT VON GRÜNLANDFLÄCHEN / WIRTSCHAFTSDÜNGERANALYSEN Die Freiwillige Vereinbarung zur Nachsaat von Grünlandflächen (inkl. Feldgras) kann entweder im Frühjahr oder aber im Herbst abgeschlossen werden. Auch die Analyse von Wirtschaftsdüngern kann noch durchgeführt werden. Falls Sie Fragen zum Abschluss der oben genannten Freiwilligen Vereinbarungen haben sollten, melden Sie sich bitte im Büro.

4 - 4 - DIE NEUE DÜNGEVERORDNUNG (DÜV) Am sind die neuen Regeln der Düngeverordnung (im Bundesgesetzblatt veröffentlicht - dort unter Bürgerzugang im Gesetzblatt Nr. 32 zu finden) offiziell in Kraft getreten. Deutschland will damit die Forderung der EU erfüllen, die Wasserqualität in weiten Teilen des Landes zu verbessern (Schärfere WSG- Regelungen gelten darüber hinaus). Neue Vorgaben müssen damit bereits bei der anstehenden Herbstdüngung beachtet werden. Im Weiteren sind wichtige Punkte kurz beschrieben: Sperrfristen / Herbstdüngung: Mit Inkrafttreten der Düngeverordnung gelten auch neue Regelungen der Aufbringung der organischen Dünger. Folgendes ist zu beachten: Sperrfrist für Grünland ist vom 1. November bis 31. Januar, auf Ackerland ab der Ernte Hauptfrucht bis 31. Januar (Ausnahmen bei Winterraps, Wintergerste (nicht in Wasserschutzgebieten!), Feldfutter und Zwischenfrüchten). Die N-Düngung im Herbst zu den Kulturen Winterraps, Wintergerste, Feldfutter und Zwischenfrüchten ist nur erlaubt, wenn die Aussaat von Zwischenfrüchten und Raps bis zum und die der Gerste bis erfolgt und ein Düngebedarf besteht. Bis auf Grünland sind somit keine weiteren organischen und mineralischen Düngungen im Herbst möglich. Eine Vorverlegung der Sperrfrist um 4 Wochen auf den 1. Oktober ist nach Antrag möglich. Insgesamt sind die aufzubringenden Mengen der Dünger begrenzt auf max. 60 kg/ha N-Gesamt oder 30 kg/ha Ammonium-N. Bei der Berechnung der zulässigen Mengen gilt immer der zuerst erreichte Wert (im folgendem Beispiel ist immer der Ammonium-Gehalt der begrenzende Faktor!). Für Feldfutter mit Beerntung im Jahr der Ansaat gelten die Obergrenzen von 60 kg Gesamt-N/ha und 30 kg Ammonium-N/ha nicht! Beispiel Gärrest: Gesamt-N: 5,5 kg/m³, NH4-N: 3,2 kg/m³, 50 % Anrechnung: Kultur Maximaler Stickstoff- Düngebedarf [kg N/ha] Ausbringungs nach Düngebedarf [m³/ha] Max. 60 kg Gesamt-N [m 3 /ha] Ausbringung Max. 30 kg NH4-N [m 3 /ha] Ausbringung tatsächlich zulässig [m³/ha] Winterraps (Aussaat bis 15.09) 60 60:(5,5*0,5) = 21,8 10,9 9,4 9,4 Wintergerste (Aussaat bis 01.10)* 40 40:(5,5*0,5) = 14,5 10,9 9,4 9,4 Feldfutter (Aussaat bis 31.08) Ernte noch im gleichen Jahr Düngung nach Bedarf 60:(5,5*0,5) = 21, ,8 Feldfutter (Aussaat bis 31.08) Keine Ernte im Jahr der Ansaat Gründüngungszwischenfrucht (Aussaat bis 15.09) 60 60:(5,5*0,5) = 21,8 10,9 9,4 9, :(5,5*0,5) = 21,8 10,9 9,4 9,4 * nicht in festgesetzten Wasserschutzgebieten Die Regelungen zur Herbstdüngung gelten nun für alle Düngemittel mit einem wesentlichen N-Gehalt (>1,5 % N in der Trockenmasse), also für alle organischen und mineralischen N-Dünger. Damit fallen auch Putenmist, separierte Gärreste und alle Klärschlämme unter die neuen Vorgaben, ausgenommen sind nur Festmiste von Huf- und Klauentieren sowie Kompost. Für die Ausbringung von Misten von Huf- und Klauentieren sowie Kompost wurde allerdings eine Sperrfrist vom 15. Dezember bis zum 15. Januar eingeführt.

5 - 5 - Da in Wasserschutzgebieten für die Aufbringungsverbote und -beschränkungen für Gülle, Jauche, Silosickersaft, Geflügelkot und Gärreste zum Teil weiterreichende Regelungen gelten, haben wir dieses in dem folgenden Schaubild zusammengefasst: Jan Feb Mrz Apr Mai Ernte Hauptfrucht Sep Okt Nov Dez Grünland, mehrjähriger Feldfutteranbau über Winter unbestellte Böden Zone III Wintergerste nach Getreidevorfrucht Anbau Zw ischenfrüchte, Winterraps oder Feldfutter mit Düngebedarfsnachw eis Zone II alle Kulturen Kernsperrfrist der DüV Sperrfrist der SchuVO Obergrenzen für organische Dünger: Bei der Obergrenze von 170 kg N/ha (Betriebsebene) werden nun alle organischen Wirtschaftsdünger ob tierischen und/oder pflanzlichen Ursprungs einbezogen. Die Ausbringung von organischen Düngern tierischer oder pflanzlicher Herkunft ist durch die niedersächsische SchuVO in allen ausgewiesenen Wasserschutzgebieten in einem Jahr auf max. 170 kg Gesamt-N/ha und Schlag beschränkt. Düngebedarfsermittlung: Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff & Phosphor ist der Bedarf für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach N- Bedarfswerten zu ermitteln und zu dokumentieren. Hierfür gelten einheitliche kultur- und ertragsabhängige Bedarfswerte mit konkreten Zu- und Abschlägen für Acker/Grünlandnutzung, Humusgehalt Boden, Leguminosenanteil, organische Düngung Vorjahr, Nährstoffversorgung des Bodens ab Gehalten von 20 mg P 2 O 5 /100 g Boden (CAL): Düngen nur in Höhe der Phosphatabfuhr. Die Stickstoffnachlieferung aus organischen Düngern des Vorjahres ist zu 10% der Stickstoffgesamtmenge in die Ermittlung aufzunehmen. Für Kompost wird dieses über drei Jahre verteilt. Der Düngebedarf muss bereits für etwaige Düngemaßnahmen zur Herbstaussaat ermittelt und dokumentiert werden. Bitte beachten Sie die beigefügten Blätter der LWK Niedersachsen. Gewässerabstände: Mindestabstand: 4 Meter zwischen der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des Gewässers. Reduktion auf 1 Meter, wenn eine exakte Platzierung gewährleistet wird (Schleppschlauch- oder Schlitztechnik, Düngerstreuer mit Grenzstreuereinrichtung, Feldspritzen für Flüssigdünger). Für Flächen mit starker Hangneigung gelten weitergehende Bestimmungen. Ausbringtechnik: Auf unbestelltes Ackerland sind organische, organisch-mineralische Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten (Ausnahme: Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Kompost). Regelungen zur Aufbringung auf Böden, die überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt sind, bestehen auch weiterhin. Auf bestellten Flächen ist ab 2020 bei organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngern einschließlich flüssigen Wirtschaftsdüngern nur noch ein streifenförmiges Aufbringen oder ein direktes Einbringen in den Boden erlaubt. Für Grünland gilt diese Vorgabe ab 2025.

6 - 6 - Harnstoff: Der Dünger Harnstoff darf ab dem 1. Februar 2020 nicht mehr aufgebracht werden. Ausnahme ist, wenn ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben worden ist oder unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach der Aufbringung eingearbeitet wird. Lagerkapazität: Für alle Betriebe gilt eine Mindestlagerkapazität von 6 Monaten für Jauche, Gülle und Gärreste. Ab 2020 müssen Betriebe mit mehr als 3 GV/ha oder ohne eigene Flächen mindestens 9 Monate Lagerkapazität vorhalten. Betriebe mit Festmist oder Kompost müssen ab 2020 für mindestens 2 Monate lagern können. Nährstoffvergleich: Einführung einer plausibilisierten Feld-Stall-Bilanz, Stoffstrombilanz ab 2018 für tierhaltende Betriebe ab 30 ha LF oder 50 GVE/Betrieb bei Tierbesatz >2,5 GVE/ha sowie tierhaltende Betriebe, die Wirtschaftsdünger aufnehmen, und Biogasanlagen sowie wirtschaftsdüngeraufnehmende Betriebe. Ab dem Jahr 2023 ist diese für alle Betriebe > 20 ha LF oder > 50 GVE /Betrieb zu erstellen. Die entsprechende Verordnung ist noch nicht verabschiedet. Absenkung des zulässigen N-Bilanzüberschusses im Nährstoffvergleich von 60 auf 50 kg N/ha, der P- Bilanzüberschüsse von 20 auf 10 kg P 2 O 5 /ha. Sonstiges: Länderermächtigung = den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen für Gebiete, in denen im Grundwasserkörper mehr als 37,5 mg Nitrat je Liter und eine ansteigende Tendenz des Nitratgehalts oder mehr als 50 mg Nitrat je Liter festgestellt worden sind, verschärfte Vorschriften zu erlassen. Verschärfte Vorschriften können auch in Gebieten mit erhöhter P-Belastung von Oberflächengewässern vorgenommen werden. IHRE ANSPRECHPARTNER Detlef Seitz Fon: Mobil: seitz@geries.de Carsten Drewes Fon: Mobil: drewes@geries.de

7 Tabelle 1: Orientierungswerte für den N-Düngebedarf nach der Getreideernte, keine Düngung zu anderen vorangegangenen Hauptfrüchten Folgekulturen nach Getreide Winterraps (Aussaat bis ) Wintergerste (Aussaat bis ) Feldfutter Ernte noch im gleichen Jahr keine Beerntung im Jahr der Aussaat *2 (Aussaat bis ) keine Beerntung im Jahr der Aussaat *2 (Aussaat vom bis ) Weder langjährig organisch gedüngt noch humusreicher Boden *1 bis 60 bei Strohverbleib bis 40 bei Strohabfuhr bis 60 bei Mulch und Direktsaat bis 40 bei Strohverbleib bis 20 bei Strohabfuhr N Düngung nach Bedarf N-Düngebedarf (kg N/ha) langjährig organisch gedüngt oder humusreicher Boden *1 0 0 N Düngung nach Bedarf (bei Aussaat bis ) Gründüngungszwischenfrucht *2 (Aussaat bis und mind. 8 Wochen Standzeit *3 ) Absolute Höchstmengen (mineralisch und organisch) 30 kg Ammoniumstickstoff (NH 4-N) je ha oder 60 kg Gesamt-N je ha *1 i.d.r. P CAL Gehalt >13 mg P/100g Boden, Humusgehalt im Boden >4% oder Humusklasse h, sh, a oder H (s. Bodenuntersuchungsbefund) *2 bis 30 % Leguminosen: N Düngebedarf s. oben; % Leguminosen: 30 kg N/ha; >75 % Leguminosen: kein N Düngebedarf *3 Eine N-Düngung zur Gründüngungszwischenfrucht mit nachfolgender Winterung ist nur zulässig, wenn zwischen Düngungs- und Aussaatzeitpunkt der Zwischenfrucht und Aussaat der nachfolgenden Winterung mindestens 8 Wochen liegen

8 Düngebedarfsermittlung für Stickstoff nach der Hauptfruchternte 2017 für Wintergerste, Winterraps, Feldfutter und/oder Zwischenfruchtanbau nach Getreidevorfrucht Name des Betriebes: Betriebsnummer: Datum der Düngebedarfsermittlung: Schlagbezeichnung / Bewirtschaftungseinheit Kultur Vorfrucht 2017 zu düngende Kultur langjährig organisch gedüngte Böden* 1 humusreiche Böden* 2 N- Düngebedarf (kg N/ha) Beispiel: Am Hof Winterweizen Wintergerste nein nein 20 Am Wald Wintergerste Zwischenfrucht vor Sommerung ja ja 40 *1 i.d.r. wenn P-Gehalt > 13 mg P-CAL/100g Boden *2 Humusgehalt >4 % oder Humusklasse h, sh, a oder H (s. Bodenuntersuchungsbefund) Hinweise: Düngebedarfsermittlung gilt nur für den Zeitraum Sommer/Herbst Hinweise der Tabelle Orientierungswerte für den N-Düngebedarf nach der Getreideernte beachten. Eine Stickstoffdüngung im Sommer/Herbst nach Mais, Raps, Zuckerrüben, Kartoffeln, Feldgemüse und Leguminosen ist grundsätzlich verboten. Höchstmengen (mineralisch und organisch) von 30 kg Ammoniumstickstoff (NH4-N) je ha oder 60 kg Gesamt-N je ha dürfen nicht überschritten werden. Eine N-Düngung zur Gründüngungszwischenfrucht mit nachfolgender Winterung ist nur zulässig, wenn zwischen Düngungs- und Aussaatzeitpunkt der Zwischenfrucht und Aussaat der nachfolgenden Winterung mindestens 8 Wochen liegen. In Wasserschutzgebieten ist eine N-Düngung mit Gülle, Jauche, Gärresten, Geflügelkot und Silosickersaft nach der Ernte zu Wintergetreide nicht zulässig.

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