Krankenversicherung. Krankenversicherung
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- Matthias Sommer
- vor 8 Jahren
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1 spflicht (1) StudentInnen sind nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) versicherungspflichtig......entweder beitragsfrei in der elterlichen Familienversicherung oder -wenn kein Anspruch darauf bestehtin einer gesetzlichen. Folie 1 spflicht (2) Der einheitliche StudentInnentarif in der KV beträgt zur Zeit (Stand 2004) bundesweit 46,60 Euro im Monat ( 245 SGB V). Hinzu kommen 7,92 Euro als Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung ( 57 Abs. 1 SGB XI). Das sind insgesamt 54,52 Euro. Folie 2 1
2 spflicht (3) Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der studentischen KV (eigentlich das Recht, sich in der studentischen KV zu versichern) ist die Immatrikulation an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der BRD - bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. - bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. TeilnehmerInnen an studienvorbereitenden Kursen wie dem Studienkolleg oder Deutschkursen sind nicht versicherungspflichtig. Folie 3 Familienversicherung (1) Familienversicherung ist die beitragsfreie Mitversicherung als Familienmitglied (vgl. 10 SGB V für KV und 25 SGB XI für Pflegeversicherung). - Bei den Eltern: Dafür gilt eine Altersgrenze von 25 Jahren (Verlängerung durch Wehr- oder Zivildienst möglich). - Als EhegattIn: Keine Altersbegrenzung. Folie 4 2
3 Familienversicherung (2) Ausschlusskriterien bei der Familienversicherung: - Wegfall der Familienversicherung bei einem regelm. Verdienst über 400, Euro im Monat. - Regelmäßige Überschreitung der Beitragsbemessunhgsgrenze durch den höher verdienenden Elternteil, wenn dieser nicht gesetzlich versichert Nach Ausscheiden aus der beitragsfreien Familienversicherung ist eine gesetzliche Weiterversicherung innerhalb von drei Monaten möglich. Folie 5 Soziale Pflegeversicherung ( 25 SGB XI, analog zu KV) Befreiung von der Versicherungspflicht... ist während der ersten drei Monate des Studiums oder nach Beendigung der Familienversicherung möglich ( 8 SGB V). Achtung: Sie ist unwiderruflich! Folie 6 3
4 Härtefallregelungen der gesetzlichen KV (1) Nach den Regelungen des Fünften Sozialgesetzbuches ( SGB V) sind Versicherte mit geringem Einkommen von der Zuzahlung zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln vollständig oder teilweise zu befreien. Nach der sogenannten»sozialklausel«( 61 SGB V) ist eine vollständige, nach der»überforderungsklausel«( 62 SGB V) eine teilweise Befreiung möglich. Folie 7 Härtefallregelungen der gesetzlichen KV (2) Die bis zum mögliche, einkommensabhängige vollständige Zuzahlungsbefreiung bei unzumutbarer Belastung (Chronisch Kranke, Verdienst unter 938 Euro, Sozialhilfeempfänger, Empfänger von Arbeitslosenhilfe und BAföG) hat der Gesetzgeber zum abgeschafft. Die Befreiung von der Zuzahlung erfolgt grundsätzlich nur noch teilweise. Zuzahlungen werden nun immer bis zu einer Belastungsgrenze von zwei Prozent des Bruttoeinkommens zugemutet; für chronisch Kranke beträgt die Einkommensgrenze ein Prozent. Folie 8 4
5 Ende der Versicherungspflicht (1) Die Versicherungspflicht gem. 5Abs. 1 Nr. 9 SGB V besteht - bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters oder - bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Dabei ist das 14. Fachsemester des aktuellen Studiengangs (nicht Hochschulsemester!) gemeint. Folie 9 Verlängerung der Versicherungspflicht (1) Abs. 1 Nr. 9 SGB V regelt: Studenten nach Abschluss des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen. Die genaue Umsetzung des Gesetzestextes regelt das Rundschreiben 96d der Spitzenverbände vom Folie 10 5
6 Verlängerung der Versicherungspflicht (2) Verlängerung der Versicherungspflicht durch die Art der Ausbildung lässt sich u.a. begründen durch: - Aufbaustudiengänge, die für das Erreichen des Berufsziels unbedingt notwendig sind, oder - ein Auslandsstudium. Ein Promotionsstudium verlängert die spflicht nicht (BSG AZ 12 RK 45/92). Folie 11 Verlängerung der Versicherungspflicht (3) Verlängerung durch familiäre / persönl. Gründe (vgl. Rundschreiben der Spitzenverbände vom bzw. vom ) : - Erkrankung, - das Studium dauernd beeinträchtigende Behinderung (max. 7 Semester), - Geburt/Kindererziehung (max. 3 Semester), - Betreuung kranker/behinderter Angehöriger - Mitarbeit in Hochschulgremien, - Nichtzulassung zum Wunschstudium im Auswahlverfahren, - Wehrdienst, Zivildienst, freiwilliges soziales Jahr. Folie 12 6
7 Verlängerung der Versicherungspflicht (4) Verlängerung bei Erwerb der Zugangsvoraussetzung auf dem Zweiten Bildungsweg. Bei Erwerb der Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg gilt die Altersgrenze (30 Jahre) nur bedingt. Sie wird dann um die Zeiten über das 30. Lebensjahr hinaus verlängert, die vor dem 30. Lebensjahr mit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verbracht wurden. Sie endet aber auch hier spätestens nach dem 14. Fachsemester (vgl. Rdschr. 96 d). Folie 13 Nach dem Ende der Versicherungspflicht Freiwillige Weiterversicherung bei den gesetzlichen en: Sechsmonatiger Übergangstarif von ca. 90,50 Euro, danach der volle Beitragssatz in Höhe von ca. 114,24 Euro (Vergleichsgröße AOK Rheinland, unterschiedlich je nach Krankenkasse in Abhängigkeit vom jeweils gültigen Beitragssatz). Die freiwillige Weiterversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Antrag! Achtung: Wer als freiwillig Versicherter einem Job nachgeht, muss bei einem Verdienst ab z. Zt. 793,33 Euro (Stand 2003) mit einer Beitragsprogression rechnen! Folie 14 7
8 Nach dem Ende der Versicherungspflicht weitere Alternativen: - Private en - Bloß nicht: Kein Versicherungsschutz! Folie 15 8
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