Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt - der Stadt Marl
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- Mathias Bretz
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1 201 Amtliches Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt - der Stadt Marl K B 34. Jahrgang Dienstag, 18. August 2015 Nummer 14 Inhalt Seite I. Anmeldung der Schulneulinge für das Schuljahr 2016/ II. Satzungsbeschluss über die 3. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 178 der Stadt Marl vom Anlage: 1 Plan 203 III. IV. Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 229 für den Bereich westlich Ringerottstraße und südlich Mozartstraße vom Anlage: 1 Plan 207 Satzung der Stadt Marl über die Aufhebung der Satzung der Stadt Marl vom über örtliche Bauvorschriften für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 205 für den Bereich nordwestlich Polsumer Straße/südlich der Linnenkampstraße vom Anlage: 1 Plan 210 Herausgeber: Stadt Marl Der, Marl. Kontakt: Kommunalbüro, Telefon , bekanntmachungsblatt@marl.de. Das Amtliche Bekanntmachungsblatt Amtsblatt ist kostenlos während der Öffnungszeiten im Rathaus, Creiler Platz, Zentralgebäude (an der Information des Bürgerbüros), im i-punkt im Marler Stern sowie im Stadtteilbüro Hamm, Ernst-Reuter-Haus, Sperberweg 3-5 erhältlich und über die Homepage der Stadt Marl abrufbar. Es wird außerdem gegen einen Beitrag von 2,50 je Zustellung zugesandt.
2 202 I. Anmeldung der Schulneulinge für das Schuljahr 2016/2017 Am 1. August 2016 werden gem. 35 Abs. 1 SchulG alle Kinder schulpflichtig, die bis zum des 30. September 2016 das 6. Lebensjahr vollendet haben. Der Schulbeginn für die Schulneulinge ist am 2. Tag nach den Sommerferien. Die Sommerferien enden am Dienstag, Der Einschulungstag ist demnach Donnerstag, Die Erziehungsberechtigten der Schulneulinge erhalten durch den Schulträger im Monat September 2015 die notwendigen Einschulungsunterlagen in Form eines Informationsbriefes über die Anmeldeformalität. Die Anmeldung erfolgt in der Zeit vom bis zum an den Grundschulen in Marl. Die Anmeldezeiten sowie sämtliche Anschriften der Grundschulen in Marl können ebenfalls aus dem Informationsbrief entnommen werden. Vor Aufnahme in die Schule findet eine amtsärztliche Untersuchung der Schul-neulinge statt. Die Untersuchungstermine werden den Erziehungsberechtigten durch das Kreisgesundheitsamt Recklinghausen mitgeteilt. Amt für Schule und Sport Tel.: Marl, II. Satzungsbeschluss über die 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 178 der Stadt Marl vom Der Rat der Stadt Marl hat in seiner Sitzung am die 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 178 der Stadt Marl gemäß 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I, S. 954) sowie 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S. 878) als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 178 mit gekennzeichnetem Änderungsbereich ist im beiliegenden Übersichtsplan dargestellt. Der Ratsbeschluss hat folgenden Wortlaut: I. Prüfung der vorgebrachten Anregungen gem. 4 (2) BauGB und zur Offenlage / Benachrichtigung gem. 3 (2) BauGB Als Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2 BauGB, die in der Zeit vom bis durchgeführt wurde, gab es keine Anregungen und Hinweise. Dieses wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 2 BauGB, die in der Zeit vom bis durchgeführt wurde, gab es keine Anregungen und Hinweise. Dieses wird zur Kenntnis genommen. II. Beschluss zur 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 178 Die 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 178 wird mit der festgesetzten Bauweise für die Baufelder nördlich der Hochfeldstraße (Baugebiet WA3) gemäß 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I, S. 954) sowie 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S. 878) als Satzung beschlossen. III. Beschluss der Begründung zur 3. vereinfachten Änderung Die Begründung zur 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 178 für den Bereich mit der festgesetzten Bauweise für die Baufelder nördlich der Hochfeldstraße, wird beschlossen.
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4 204 Bekanntmachungsanordnung vom Vorstehende Satzung der Stadt Marl über die 3. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 178 der Stadt Marl wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 10 Abs. 3 Baugesetzbuch Der Bebauungsplan, seine Begründung und die zusammenfassende Erklärung liegen im Planungsund Umweltamt der Stadt Marl, Liegnitzer Straße 5, 6. Etage, Zimmer 60 a, Marl, montags und dienstags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr donnerstags von 08:00 Uhr bis Uhr mittwochs und freitags von Uhr bis Uhr sowie nach mündlicher Vereinbarung zu jedermanns Einsicht aus. Hinweise: 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 54 Abs. 4 Gemeindeordnung für das Land Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach 43 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit 31 GO NRW kann gegen den Beschluss des Rates oder eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nach Ablauf eines Jahres seit der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass der den Beschluss vorher beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber der Gemeinde gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt. 7 Abs. 6 Gemeindeordnung für das Land Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und
5 III. Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 229 für den Bereich westlich Ringerottstraße und südlich Mozartstraße vom Der Rat der Stadt Marl hat in seiner Sitzung am den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 229 der Stadt Marl gemäß 10 Abs. 1 in Verbindung mit 1 Abs. 8 und 13 a Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I, S. 1748) sowie 7 (Satzungen) und 41 Abs. 1 g (Zuständigkeit des Rates) der Gemeindeordnung für das Land in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S. 208) als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 229 ist im beiliegenden Übersichtsplan dargestellt. Der Ratsbeschluss hat folgenden Wortlaut: I. Prüfung der vorgebrachten Anregungen gemäß 4 Abs. 2 BauGB (Trägerbeteiligung) und zur öffentlichen Auslegung / Benachrichtigung gemäß 3 Abs. 2 BauGB Während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2 BauGB, die in der Zeit vom bis durchgeführt wurde, haben folgende Träger öffentlicher Belange Anregungen oder Hinweise vorgebracht: Deutsche Telekom GmbH Gelsenwasser AG Bezirksregierung Arnsberg (Bergbau) Westnetz GmbH Kreis Recklinghausen (Untere Bodenschutzbehörde, Untere Wasserbehörde) Deutsche Telekom Technik GmbH Schreiben vom Anlage 1 Der Hinweis, dass für einen rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes der Beginn der Baumaßnahme der Deutschen Telekom AG so früh wie möglich, mindestens 4 Monate vor Beginn der Arbeiten, schriftlich angezeigt werden muss, wird dem Vorhabenträger zur Beachtung zugeleitet. Der Hinweis, dass hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen das Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989, siehe besondere Abschnitte 3, zu beachten ist, wird 205 dem Vorhabenträger zur weiteren Berücksichtigung zugeleitet. Gelsenwasser AG Schreiben vom Anlage 2 Der Anregung, dass zur Absicherung der Wasserversorgung im Bebauungsplangebiet die Verlegung von Wasserleitungen von der Ringerottstraße in das Plangebiet erforderlich ist und dass daher die private Verkehrsfläche mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Gelsenwasser AG belegt werde müsse, wird nicht gefolgt. Der Vorhabenträger, die Dr. Potthoff GbR, hat das Grundstück des ehemaligen Gemeindezentrums erworben und beabsichtigt, auf der Fläche 20 Wohneinheiten in Form von Mietobjekten zur Förderung von Wohnflächen für Familien zu entwickeln. Das Grundstück verbleibt insgesamt im Eigentum des Vorhabenträgers, der die Erschließung der Wohneinheiten herstellt. Somit verbleibt auch die private Erschließungsstraße insgesamt im Eigentum des Vorhabenträgers, so dass auf die Festsetzung eines gesonderten Leitungsrechts gem. 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB verzichtet werden kann. Eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Vorhabenträger und der Gelsenwasser AG wird vor Beginn der Erschließungsarbeiten getroffen. Bezirksregierung Arnsberg, hier Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW Schreiben vom Anlage 3 Der Hinweis, dass unter dem Plangebiet der Bergbau umgegangen ist, jedoch kein einwirkungsrelevanter Bergbau innerhalb der Planmaßnahme dokumentiert ist, wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung, den Bergwerkseigentümer an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan beinhaltete bereits eine dementsprechende Kennzeichnung: Unter den Flächen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes geht der Bergbau um. Bauherren sind gehalten, im Zuge der Planung zwecks evtl. notwendiger Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen ( 110 ff BBerG) mit der RAG Aktiengesellschaft-Deutsche Steinkohle, Herne, Kontakt aufzunehmen. Westnetz GmbH Schreiben vom Anlage 4 Der Hinweis, dass sich innerhalb des Plangebietes Stromversorgungs- und Gasversorgungsleitungen befinden, wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis, dass im Bereich der geplanten Wohnbebauung ein Mittelspannungskabel 10 KV liegt und dass die Westnetz GmbH frühzeitig zu informieren ist, wenn Umlegungen oder Anpassungen im Zuge des Vorhabens notwendig werden, wird dem Vorhabenträger zur weiteren Berücksichtigung übermittelt.
6 206 Kreis Recklinghausen Schreiben vom und vom 19. O Anlage 5 und 6 Untere Bodenschutzbehörde Der Anregung, dass ein Hinweis zum Thema Bodenschutz aufzunehmen ist, obwohl die Fläche derzeit nicht im Kataster über Altlasten und altlastverdächtige Flächen verzeichnet ist, wird gefolgt. Es wird folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: Sollten bei Eingriffen in den Boden organoleptische Auffälligkeiten (Aussehen, Farbe, Geruch) auftreten, sind die Arbeiten einzustellen und die Untere Bodenschutzbehörde ist zu informieren, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Die weiteren Informationen hinsichtlich Bodenumlagerungen, Einbau von Fremdböden, zulässiger Prüf- und Vorsorgewerte sowie Bodenverdichtungen und Versiegelungen sind nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens, werden jedoch an den Vorhabenträger zur weiteren Berücksichtigung weitergeleitet. Untere Wasserbehörde Die genannten Hinweise hinsichtlich der Entwässerung des Plangebietes sind nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Sie werden dem Vorhabenträger zur weiteren Berücksichtigung in der Ausbauplanung weitergeleitet. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung) gemäß 3 Abs. 2 BauGB, die in der Zeit vom bis durchgeführt wurde, wurden seitens der Bürgerschaft keine Anregungen und Hinweise vorgebracht. Dieses wird zur Kenntnis genommen. Lediglich der Kreis Recklinghausen hat als Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung nach 3 Abs. 2 BauGB erneut eine Stellungnahme (Schreiben vom ) zugestellt, in der keine Hinweise oder Anregungen vorgebracht werden, die über die Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung nach 4 Abs. 2 BauGB hinausgehen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. II. Satzungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 229 für den Bereich westlich Ringerottstraße und südlich Mozartstraße Der vorhabenbezogene Bebauungsplanes Nr. 229 der Stadt Marl für den Bereich westlich Ringerottstraße und südlich Mozartstraße wird gemäß 10 Abs. 1 in Verbindung mit 1 Abs. 8 und 13 a Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I, S. 1748) sowie 7 (Satzungen) und 41 Abs. 1 g (Zuständigkeit des Rates) der Gemeindeordnung für das Land in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S. 208) als Satzung beschlossen. III. Beschluss der Begründung Die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 229 der Stadt Marl für den Bereich westlich Ringerottstraße und südlich Mozartstraße wird beschlossen.
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8 208 Bekanntmachungsanordnung vom Vorstehende Satzung der Stadt Marl über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 229 für den Bereich westlich Ringerottstraße und südlich Mozartstraße wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 10 Abs. 3 Baugesetzbuch Der vorhabenbezogene Bebauungsplan, seine Begründung, die Gutachten und die zusammenfassende Erklärung liegen im Planungsund Umweltamt der Stadt Marl, Liegnitzer Straße 5, 6. Etage, Zimmer 60 a, Marl, montags und dienstags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr donnerstags von 08:00 Uhr bis Uhr mittwochs und freitags von Uhr bis Uhr sowie nach mündlicher Vereinbarung zu jedermanns Einsicht aus. Hinweise: 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. der GO NRW kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 54 Abs. 4 Gemeindeordnung für das Land Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach 43 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit 31 GO NRW kann gegen den Beschluss des Rates oder eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nach Ablauf eines Jahres seit der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass der den Beschluss vorher beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber der Gemeinde gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt. 7 Abs. 6 Gemeindeordnung für das Land Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
9 IV. Satzung der Stadt Marl über die Aufhebung der Satzung der Stadt Marl vom über örtliche Bauvorschriften für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 205 für den Bereich nordwestlich Polsumer Straße/südlich der Linnenkampstraße vom Der Rat der Stadt Marl hat am die Satzung der Stadt Marl über die Aufhebung der Satzung der Stadt Marl vom über örtliche Bauvorschriften für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 205 für den Bereich nordwestlich Polsumer Straße/südlich der Linnenkampstraße beschlossen. Die Satzung der Stadt Marl über die Aufhebung der Satzung der Stadt Marl vom über örtliche Bauvorschriften für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 205 für den Bereich nordwestlich Polsumer Straße/südlich der Linnenkampstraße liegt bei. Der Ratsbeschluss hat folgenden Wortlaut: Die Satzung der Stadt Marl über die Aufhebung der Satzung der Stadt Marl vom über örtliche Bauvorschriften für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 205 für den Bereich nordwestlich Polsumer Straße/südlich der Linnenkampstraße wird beschlossen.
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11 Bekanntmachungsanordnung vom Vorstehende Satzung der Stadt Marl über die Aufhebung der Satzung der Stadt Marl vom über örtliche Bauvorschriften für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 205 für den Bereich nordwestlich Polsumer Straße/südlich der Linnenkampstraße wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 10 Abs. 3 Baugesetzbuch Die Satzung und ihre Begründung liegen im Planungsund Umweltamt der Stadt Marl, Liegnitzer Straße 5, 6. Etage, Zimmer 60 a, Marl, montags und dienstags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr donnerstags von 08:00 Uhr bis Uhr mittwochs und freitags von Uhr bis Uhr sowie nach mündlicher Vereinbarung zu jedermanns Einsicht aus. Hinweise: 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. 211 d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 54 Abs. 4 Gemeindeordnung für das Land Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach 43 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit 31 GO NRW kann gegen den Beschluss des Rates oder eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nach Ablauf eines Jahres seit der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass der den Beschluss vorher beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber der Gemeinde gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt. 7 Abs. 6 Gemeindeordnung für das Land Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
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