Streitig ist, ob die Klägerin für ihren Sohn M (geb. 1995) Anspruch auf Kindergeld hat, weil M in den USA einen Freiwilligendienst absolviert.

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1 FG München, Urteil v K 585/14 Titel: Kein Kindergeldanspruch während eines zweijährigen Missionarsdienstes des Kindes in den USA Kindergeldanspruch in viermonatiger Übergangszeit bei Ausbildung im Drittland Normenketten: EStG 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG 62 Abs. 1 EStG 63 Abs. 1 S. 2 EStG 70 Abs. 2 AO 8 AO 9 SGB VII 2 Abs. 1a Leitsätze: 1. Während eines zweijährigen Missionarsdienstes des Kindes in den USA besteht mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bzw. in einem EU- oder EWR-Staat kein Anspruch auf Kindergeld. 2. Für den Übergangszeitraum von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten besteht bei inländischem Wohnsitz des Kindes Anspruch auf Kindergeld auch dann, wenn während des zweiten Ausbildungsabschnitts (Missionarsdienst) der Kindergeldanspruch mangels Wohnsitzes/gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bzw. in einem EU-/EWR-Staat entfällt. Schlagworte: Kindergeld, Freiwilligendienst Rechtsmittelinstanz: BFH München, Urteil vom XI R 8/15 Fundstellen: BeckRS 2015, LSK 2015, Tatbestand Streitig ist, ob die Klägerin für ihren Sohn M (geb. 1995) Anspruch auf Kindergeld hat, weil M in den USA einen Freiwilligendienst absolviert. I. Die Klägerin ist die Mutter u.a. von M. M ist Mitglied der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage (Kirche Jesu Christi). Diese Kirche hat in Hessen den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main. M absolvierte von September 2011 bis Juli 2013 eine Ausbildung zum Kinderpfleger. Von der Kirche Jesu Christi wurde er zum Missionar berufen. Seit Anfang September 2013 befindet er sich ununterbrochen in C /USA (C-City) zur Ableistung eines zweijährigen Missionarsdienstes. Dort wird er von dem Ehepaar W als Einsatzleiter betreut (durch wöchentliche Abnahme der Kontrollberichte über die Arbeit als Missionar, monatliche Zusammenkünfte aller Missionare aus dem Missionsfeld zu Schulungs- und Problemlösungszwecken, Einteilung der Missionare auf verschiedene Städte u.s.w.).

2 Gemäß der Trägererklärung vom 15. Februar 2012 verpflichtet sich die Kirche Jesu Christi, in ihrer Organisation Angebote für Freiwillige entsprechend den Anforderungen des Freiwilligendienstes aller Generationen nach 2 Abs. 1a des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) zu schaffen und als Träger eines solchen Dienstes aufzutreten. Gemäß 2 der "Vereinbarung zum Freiwilligendienst aller Generationen" vom 31. August 2013 (Vereinbarung), die M, H (als Vertreterin der Kirche Jesu Christi) und PW (als Vertreter der Einsatzstelle in C-City) unterschrieben haben, verpflichtete M sich u.a., im Zeitraum von 4. September 2013 bis 4. September 2015 in einem Umfang von mindestens acht Wochenstunden Hilfstätigkeiten in der kirchlichen Arbeit auf Weisung der Einsatzstelle in C-City wahrzunehmen. Nach 3 der Vereinbarung ist M verpflichtet, die übertragenen Aufgaben zuverlässig und verantwortungsbewusst auszuführen und sich an Anweisungen des Trägers und der Einsatzstelle zu halten sowie an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen und diese aktiv mitzugestalten. Außerdem verpflichtete sich M, bei der Erstellung einer Dokumentation seiner Tätigkeiten im Rahmen des Freiwilligendienstes mitzuwirken. Nach 5 der Vereinbarung verpflichteten sich die Kirche Jesu Christi und die Einsatzstelle, M die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen mit Bezug zu seiner Tätigkeit im Umfang von mindestens 60 Stunden pro Jahr anzubieten. Außerdem verpflichtete sich die Kirche Jesu Christi als Träger des Dienstes, M während seiner Tätigkeit Unfall und Haftpflicht zu versichern ( 6 der Vereinbarung). Mit Bescheid vom 11. Dezember 2013 hob die Beklagte (Familienkasse FK ) die Kindergeldfestsetzung für M nach 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab August 2013 auf. M habe seine Ausbildung zum staatlich geprüften Krankenpfleger im Juli 2013 beendet und könne nun nicht mehr weiter als Kind berücksichtigt werden, denn er halte sich wegen des Freiwilligendienstes aller Generationen länger als ein Jahr in den USA auf. Da es sich hierbei nicht um einen EU-/EWR- Staat handle, bestehe für ihn kein Anspruch auf Kindergeld mehr. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die FK als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2014). M verfüge während des Freiwilligendienstes in den USA nicht mehr über einen Wohnsitz im Inland bzw. einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet (EWR- Staat). Die gegen die Einspruchsentscheidung gerichtete Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen wie folgt: Für die Dauer des Freiwilligendienstes von M in C-City in den USA von September 2013 bis September 2015 stehe ihr Kindergeld zu. Der Missionarsdienst erfülle die Voraussetzungen eines Freiwilligendienstes aller Generationen im Sinne des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG i.v.m. 2 Abs. 1a SGB VII. Die Kirche Jesu Christi sei als Träger eines solchen Dienstes anerkannt. M habe mit der Kirche Jesu Christi auch eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen, in der u.a. geregelt sei, dass M ab dem 4. September 2013 für 24 Monate neben seiner eigentlichen Tätigkeit als Missionar in einem Umfang von mindestens acht Wochenstunden Hilfstätigkeiten in der kirchlichen Arbeit auf Weisung der Einsatzstelle zu übernehmen, an der Erstellung einer Dokumentation seiner Tätigkeiten mitzuwirken und im Umfang von mindestens 60 Stunden pro Jahr an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen habe. Das Gesetz gebe keine inhaltlichen Maßstäbe vor, die an einen Freiwilligendienst aller Generationen anzulegen seien. Der kirchliche Hintergrund der Missionstätigkeit stehe der Anerkennung daher nicht entgegen, zumal eine pädagogische Begleitung erfolge und M auch soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen vermittelt würden. Schließlich könne der Dienst auch im Ausland abgeleistet werden. Der Gesetzgeber habe die Kindergeldberechtigung bei Freiwilligendiensten eines volljährigen Kindes zwar auf die im Gesetz konkret umschriebenen Dienste beschränken wollen. Allerdings komme es bei der Ableistung dieser Dienste nicht darauf an, ob das Kind während der Ableistung des Dienstes seinen bisherigen Inlandswohnsitz beibehalten oder aufgegeben habe bzw. nach Rückkehr neu begründen würde. Sinn und Zweck des Freiwilligendienstes sei es gerade, die Bereitschaft junger Menschen, sich unter hohem Zeiteinsatz gemeinwohlorientiert zu engagieren, ohne negative Auswirkungen auf das Familienbudget zu fördern. Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

3 den Aufhebungsbescheid vom 11. Dezember 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2014 dahingehend abzuändern, dass Kindergeld für M von September 2013 bis September 2015 festgesetzt wird. Die FK beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorgelegten Akten und die ausgetauschten Schriftsätze verwiesen. Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ( 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung FGO ). Entscheidungsgründe II. Die gegen den Aufhebungsbescheid gerichtete Anfechtungsklage hat zum großen Teil keinen Erfolg. Für die Monate März 2014 bis September 2015 ist sie unzulässig, für die Monate Oktober 2013 bis Februar 2014 ist sie unbegründet; für den Monat September 2013 ist sie begründet. 1. Hinsichtlich des beantragten Anspruchs auf Kindergeld für die Monate März 2014 bis September 2015 hat die gegen den Aufhebungsbescheid gerichtete Anfechtungsklage keine Aussicht auf Erfolg, weil sie bereits unzulässig ist. a) Der Senat legt im wohlverstandenen Interesse der Klägerin die gegen den Aufhebungsbescheid gerichtete Klage als Anfechtungsklage und nicht als Verpflichtungsklage aus (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs BFH vom 3. Juli 2014 III R 53/13, BFHE 246, 437, BFH/NV 2015, 101). Die Klägerin hat dieser Auslegung der Klageschrift nach dem Hinweis der Berichterstatterin (Schreiben vom 6. Februar 2015) auch nicht widersprochen. b) Nach der Rechtsprechung des BFH (z. B. Urteile vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681; vom 2. Oktober 2014 III S 2/14, BFHE nn, BStBl II 2015, 37) kann das Finanzgericht den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen, in dem die FK den Kindergeldanspruch geregelt hat. Im Falle eines zulässigen, in der Sache aber unbegründeten Einspruchs gegen einen Aufhebungsbescheid ist der FK längstens eine Regelung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung möglich. Begehrt ein Kläger mit seiner Klage über diesen Zeitraum hinaus Kindergeld, ist sie insoweit unzulässig. c) Im Streitfall datiert die Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2014; da sie mit einfachem Brief bekannt gegeben wurde, wurde sie Anfang Februar 2014 wirksam. Das Finanzgericht kann deshalb über den Kindergeldanspruch bis längstens Februar 2014 entscheiden. Da die Klägerin aber ausdrücklich den Kindergeldanspruch für die Dauer des Missionarsdienstes in C-City von September 2013 bis September 2015 beantragt (Bl. 2 Finanzgerichtsakte), ist die Klage für die Monate März 2014 bis September 2015 unzulässig (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2012 III R 70/11, BFH/NV 2013, 128). 2. Für die Monate Oktober 2013 bis Februar 2014 ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kindergeld für M nach 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 i.v.m. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d, Satz 3 EStG, da M während seines Auslandsaufenthaltes in den USA zur Ableistung des Missionarsdienstes nicht mehr über einen Wohnsitz im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat verfügt. Für den Monat September 2013 steht der Klägerin Kindergeld für M zu (vgl. unter Tz. II. 2.d)). a) Für ein über 18 Jahre altes Kind, das wie M im Streitzeitraum das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, besteht nach 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 i.v.m. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG

4 Anspruch auf Kindergeld dann, wenn das Kind einen Freiwilligendienst aller Generationen i.s. von 2 Abs. 1a SGB VII leistet. Zusätzlich fordert 63 Abs. 1 Satz 3 EStG, dass das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder einem EU-/EWR-Staat haben muss, es sei denn, es lebt im Haushalt eines Berechtigten, der ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. b)b)b) Der Missionarsdienst von M in den Monaten September 2013 bis Januar 2014 erfüllt zwar nach Auffassung des Senats die Anforderungen des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG i.v.m. 2 Abs. 1a SGB VII. aa) 2 Abs. 1a SGB VII, der bestimmt, welche Personen kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind, sieht vor, dass auch Personen versichert sind, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten ( 2 Abs. 1a Satz 1 SGB VII). Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ( 52 bis 54 der Abgabenordnung AO ), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen ( 2 Abs. 1a Satz 2 SGB VII). Schließlich hat der Gesetzgeber zur Absicherung seiner Anforderungen an den Freiwilligendienst auch formale Bedingungen aufgestellt, die einerseits durch die geforderte Schriftform der Vereinbarung und andererseits durch die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zum Ausdruck kommen. Zum einen haben die Träger fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach 2 Abs. 1a Satz 1 SGB VII tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte ( 2 Abs. 1a Satz 3 SGB VII). Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren ( 2 Abs. 1a Satz 4 SGB VII). Zum anderen muss über den Freiwilligendienst eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden. Die schriftliche Vereinbarung muss Festlegungen über die Art und den zeitlichen Umfang des übernommenen Dienstes enthalten. Nach Sinn und Zweck des 2 Abs. 1a SGB VII und der hierauf verweisenden Vorschrift des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG genügt nicht jegliche schriftliche Vereinbarung. Der Schutzzweck des Schriftformerfordernisses, einerseits die Vertragsparteien und hier im Rahmen des 2 Abs. 1a SGB VII insbesondere den Freiwilligen vor der unüberlegten Übernahme von Verpflichtungen zu schützen und andererseits eine klare Sach- und Beweislage zu schaffen, gebietet es, dass die wesentlichen Anforderungen des 2 Abs. 1a SGB VII in der schriftlichen Vereinbarung niedergelegt werden. Diese muss jedenfalls die Bezeichnung des Trägers und der Einsatzstelle, die Aufgaben des Freiwilligen, die Angabe des Verpflichtungszeitraums und der wöchentlichen Stundenzahl, die Verpflichtung des Trägers zur Sicherstellung des Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutzes sowie zur kontinuierlichen Begleitung des Freiwilligen und zu dessen Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr enthalten. Dies dient auch dem Schutz des Kindergeldberechtigten, der sich dadurch vor Dienstantritt seines Kindes darüber klar werden kann, ob der Dienst geeignet ist, einen Kindergeldanspruch zu begründen (BFH-Urteil vom 24. Mai 2012 III R 68/11, BFHE 238, 394, BStBl II 2013, 864, mit Anm. Selder, juris SteuerR 4/2013 Anm. 6 v. 28. Januar 2013). bb) M erfüllt in den Monaten September 2013 bis Januar 2014 die Voraussetzungen des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG i.v.m. 2 Abs. 1a SGB VII. Er hatte vor Antritt des Missionarsdienstes seine Schulpflicht abgeleistet. Die im Streitfall tätige Kirche Jesu Christi in Hessen ist nach ihrer Trägererklärung vom 15. Februar 2012 ein geeigneter Träger eines solchen Freiwilligendienstes. U.a. verpflichtet sich die Kirche Jesu Christi in dieser Erklärung, dass sie fortlaufende Aufzeichnungen über die bei ihr nach 2 Abs. 1a Satz 1 SGB VII tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte führt (vgl. 2 Abs. 1a Satz 3 SGB VII) und die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt (vgl. 2 Abs. 1a Satz 4 SGB VII). Die wesentlichen Anforderungen des 2 Abs. 1a SGB VII an den Dienst von M (wöchentliche Mindeststundenzahl, Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen in einem Mindestumfang, Dokumentationspflichten des Trägers) wurden zudem in der schriftlichen Vereinbarung vom

5 31. August 2013 niedergelegt. Danach leistet M einen mindestens sechs Monate dauernden Dienst mit einer durchschnittlichen Stundenzahl von mindestens acht Wochenstunden unentgeltlich ab ( 2 und 7 der Vereinbarung). Er nimmt an Fortbildungsmaßnahmen teil und erstellt eine Dokumentation seiner Tätigkeit ( 3 der Vereinbarung). Die Kirche Jesu Christi organisiert den Freiwilligendienst ( 4 der Vereinbarung), begleitet und unterstützt zusammen mit der Einsatzleitung M bei der Ausübung des Dienstes und bietet M die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen mit Bezug zu seiner Tätigkeit im Umfang von mindestens 60 Stunden pro Jahr an ( 5 der Vereinbarung). Überdies bietet die Kirche Jesu Christi M während seiner Tätigkeit Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz ( 6 der Vereinbarung). Der Senat hat auch keine Zweifel, dass M in den Monaten September 2013 bis Februar 2014 tatsächlich den Freiwilligendienst geleistet hat und die Rechte und Pflichten wie in der Vereinbarung niedergelegt tatsächlich durchgeführt wurden. c)c)c)c)c)c)c) Der Anspruch auf Kindergeld für M ist aber deshalb nicht gegeben, weil M während des Missionarsdienstes in den USA keinen Wohnsitz mehr im Inland oder einem EU-/EWR- Staat hat und auch nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen ist, der nach 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, d.h. einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat und zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis steht und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse bezieht. aa) Unstreitig ist M nicht in den Haushalt einer berechtigten Person aufgenommen, die nach 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. bb) M hat ab Anfang September 2013 bis Januar 2014 weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder einem EU-/EWR- Staat gehabt. Vielmehr hatte M seinen inländischen Wohnsitz Anfang September 2013 aufgegeben, als er in die USA ging, um dort den Missionarsdienst abzuhalten. aaa) Nach 8 AO, der auch im Rahmen der Prüfung des 63 Abs. 1 Satz 3 EStG über 1 Abs. 1 AO i.v.m. 31 Satz 3 EStG Anwendung findet, hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Damit knüpft der Wohnsitzbegriff des 8 AO ausschließlich an die tatsächliche Gestaltung und nicht an subjektive Vorstellungen an (ständige Rechtsprechung, z.b. BFH-Urteil vom 12. Januar 2001 VI R 64/98, BFH/NV 2001, 1231). Ein Wohnsitz nach 8 AO setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten Räumen das Innehaben der Wohnung in dem Sinn voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit wenn auch in größeren Zeitabständen aufsucht (BFH-Urteil vom 23. November 2001 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294). Der Wohnsitzbegriff setzt zwar weder voraus, dass die Wohnung im Inland den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet (BFH-Urteil vom 28. Januar 2004 I R 56/02, BFH/NV 2004, 917) noch einen Aufenthalt während einer Mindestzeit (BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447); erforderlich ist aber eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte und das Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken hinausgeht (BFH-Urteil vom 10. April 2013 I R 50/12, BFH/NV 2013, 1909). Das Wesen eines Wohnsitzes im steuerrechtlichen Sinn besteht nicht nur darin, dass objektiv die Wohnung ihrem Inhaber jederzeit zur Verfügung steht, sondern auch darin, dass diese von ihm subjektiv zu einem entsprechenden Aufenthalt mit Wohncharakter bestimmt ist. In dieser zur objektiven Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und dem Wohnsitz (ständige Rechtsprechung, z.b. BFH- Urteile vom 26. Februar 1986 II R 200/82, BFH/NV 1987, 301, und vom 13. November 2013 I R 38/13, BFH/NV 2014, 1046). Bei Kindern, die zum Zwecke der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung auswärtig untergebracht sind, reicht es für einen Inlandswohnsitz daher nicht aus, wenn die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin zur Verfügung steht. Einen allgemeinen Grundsatz, dass die Aufnahme im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung fortbesteht, gibt es nicht (Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler HHSp, 8 AO, Rz 40; vgl. BFH-Urteil vom 7. April 2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351). Es muss, um einen inländischen Wohnsitz in diesen Fällen annehmen zu können, eine Beziehung zur elterlichen Wohnung vorhanden sein, die über die allein durch das Familienverhältnis begründete Beziehung hinausgeht und erkennen lässt, dass der Steuerpflichtige die elterliche Wohnung

6 nach wie vor auch als seine eigene betrachtet (BFH-Urteil vom 17. März 1961 VI 185/60 U, BFHE 73, 82, BStBl III 1961, 298). Die Beantwortung der Frage, ob ein Kind, das sich zeitweise außerhalb des elterlichen Haushalts im Ausland zu Ausbildungszwecken aufhält, seinen inländischen Wohnsitz bei den Eltern beibehält oder aber zunächst aufgibt und bei einer späteren Rückkehr wieder neu begründet, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet unter Berücksichtigung der objektiven Umstände des jeweiligen Falles. Generelle Regeln lassen sich nicht aufstellen. Die Umstände müssen aber nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass das Kind die Wohnung innehat, um sie als solche zu nutzen. Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung wurden konkrete objektive Anhaltspunkte dargelegt, die Rückschlüsse auf die Beibehaltung oder die Aufgabe eines inländischen Wohnsitzes zulassen können. Danach reicht bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Urlaubszwecken, Besuchszwecken oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, nicht aus, um "zwischenzeitliches Wohnen" und damit einen inländischen Wohnsitz anzunehmen (BFH-Urteil vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564; BFH-Beschluss vom 19. September 2013, BFH/NV 2014, 38). Bei der Ermittlung der Dauer der Inlandsaufenthalte bleiben solche Zeiten außer Betracht, in denen sich das Kind vor dem Beginn und nach dem Ende des Studiums im Inland aufhält (BFH-Urteil vom 28. April 2010 III R 52/09, BFHE 229, 270, BStBl II 2010, 1013). Regelmäßig nicht ausreichend sind bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten nur kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehungen begründete Besuche. Dies ist bei lediglich kurzzeitigen Aufenthalten zwei bis drei Wochen pro Jahr (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2011 III B 14/10, BFH/NV 2012, 555) nach der Lebenserfahrung der Fall. Keine ausschlaggebende Bedeutung für die Beibehaltung des Wohnsitzes hat regelmäßig die Feststellung der Rückkehrabsicht ins Inland (BFH-Urteil in BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294). Die Beurteilung, ob objektiv erkennbare Umstände auf eine Beibehaltung und Nutzung einer Wohnstätte schließen lassen, obliegt der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls durch das Finanzgericht (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 564). bbb) Nach diesen Grundsätzen hat M seinen inländischen Wohnsitz aufgegeben, als er am 4. September 2013 in den USA seinen Freiwilligendienst begonnen hat. M hatte sich mit der Vereinbarung vom 31. August 2013 verpflichtet, einen zwei Jahre lang dauernden Missionarsdienst (von 4. September 2013 bis 4. September 2015) in den USA zu leisten. Er wusste daher bereits zu Beginn seines Auslandsaufenthaltes, dass dieser zwei Jahre dauern würde und er vor Ort sein müsste, um seinen wöchentlichen dienstlichen Aufgaben mit mindestens acht Stunden pro Woche nachzukommen und darüberhinaus an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Schließlich führt die Klägerin selbst an, dass M während dieser Zeit nur nach Deutschland zurückkehrt, falls ein Notfall dies erfordern würde. Ein solcher Notfall war bis dato nicht eingetreten und M seit September 2013 nicht nach Deutschland gekommen. Da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Auslandsaufenthalten von mehr als einem Jahr nicht einmal kurzzeitige Aufenthalte von jeweils zwei bis drei Wochen für die Bejahung eines inländischen Wohnsitzes ausreichen, gilt dies erst Recht, wenn überhaupt keine Rückkehr in das Inland erfolgte. cc) Mangels Anwesenheit von M in Deutschland im Streitzeitraum hatte er auch keinen inländischen gewöhnlichen Aufenthalt i.s. des 9 AO. d) Ein Kindergeldanspruch für M für den Monat September 2013 ist aber nach 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 i.v.m. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG gegeben, weil M sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen der Beendigung seiner Ausbildung zum Kinderpfleger im Juli 2013 und dem Beginn des Freiwilligendienstes am 4. September 2013 befunden hat und sich M vor Beginn des Freiwilligendienstes im September 2013 zumindest noch einen Tag im Inland aufgehalten hat und daher noch einen inländischen Wohnsitz hatte (vgl. 32 Abs. 6 Satz 5 EStG). Denn der Anspruch auf Kindergeld i.s. des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG für die viermonatige Übergangszeit besteht nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Eltern auch in kürzeren Zeiträumen, in denen ein Kindergeldtatbestand grundsätzlich nicht gegeben ist, zu entlasten, wenn vor der Übergangszeit und nach der Übergangszeit ein Anspruch auf Kindergeld gegeben ist, weil sich das Kind in einer Ausbildungssituation befindet (BFH-Urteil vom 22. Dezember 2012 III R 5/07, BFHE 236, 137, BStBl II 2012, 678). Im Streitfall hatte die Klägerin zwar bis Juli 2013 einen Anspruch auf Kindergeld für M nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, da dieser zum Kinderpfleger ausgebildet wurde. Jedoch ist im Anschluss an die Übergangszeit, d.h. während des

7 Missionarsdienstes, kein Anspruch auf Kindergeld gegeben (vgl. unter II. 2. a) c)). Der Kindergeldanspruch war aber nur deshalb zu verneinen, da es an einem inländischen Wohnsitz des Kindes mangelte. Die Ausbildung selbst genügte jedoch den Voraussetzungen des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG i.v.m. 2 Abs. 1a SGB VII. Über den Kindergeldanspruch für M im Monat August 2013 war nicht zu entscheiden, da die Klägerin den Aufhebungsbescheid vom 11. Dezember 2013 ausdrücklich erst ab September 2013 angefochten hat ( 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.v.m. 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Von einer Anwendung des 136 Abs. 1 Satz 3 FGO sieht der Senat ab. 4. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen ( 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Der Senat ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber mit 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG auch die Ableistung von Diensten in Nicht-EU/Nicht-EWR Staaten fördern wollte. Die in den Katalog des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG aufgenommenen Dienste "Freiwilliges soziales Jahr/freiwilliges ökologisches Jahr" i.s.d. Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG), "Anderer Dienst im Ausland" nach 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG), "Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst "weltwärts" i.s.d. Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007" und "Internationaler Jugendfreiwilligendienst i.s.d. Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 haben bereits in ihrem Wortlaut und in ihrer Zielsetzung die Möglichkeit der Ableistung des Dienstes weltweit angelegt (vgl. z.b. 4 JFDG und Bundestagsdrucksache 16/6519, S. 13, "Dienst im Ausland für Frieden und Versöhnung"). Auch der streitgegenständliche "Freiwilligendienst aller Generationen" wird durchweg im nicht-europäischen Ausland abgeleistet, weil er des Öfteren Hilfe in Entwicklungsländern zum Inhalt hat. Da diese Dienste für eine Zeitdauer von sechs Monaten bis zu zwei Jahren abzuleisten sind (vgl. z.b. 3 Abs. 4 JFDG, 3 Abs. 2 BFDG, 2 Abs. 1a Satz SGB VII) und die Jugendlichen in der Regel währenddessen nicht in das Inland zurückkehren, hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass die Jugendlichen zumindest bei einem dienstlichen Auslandsaufenthalt von über einem Jahr ihren inländischen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgeben. Diese Intention des Gesetzgebers steht dann aber im Gegensatz zu der gesetzlichen Anforderung nach 63 Abs. 1 Satz 2 EStG an die Gewährung von Kindergeld, dass diese Jugendlichen über einen inländischen Wohnsitz/Aufenthalt verfügen müssen.

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