Zugangsprüfungsordnung (ZuPO)

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1 Zugangsprüfungsordnung (ZuPO) Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Prüfungskommission 3 Zulassungsvoraussetzungen 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung 5 Durchführung der Prüfung und Bewertung 6 Bestehen und Nichtbestehen 7 Verhinderung und Versäumnis 8 Zeugnis 9 Nachträgliche Ungültigkeit der Prüfung 10 Verwaltung 11 Einsicht in die Prüfungsakten 12 Inkrafttreten Aus stilistischen Gründen wird auf die durchgängige Verwendung der weiblichen und der männlichen Form personenbezogener Begriffe verzichtet. Die verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. EHM Zugangsprüfungsordnung Seite 1 von 6

2 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung für die Prüfung zum Erwerb der Zugangsberechtigung zu einem Studium an der Evangelischen Hochschule Moritzburg (Zugangsprüfungsordnung) regelt das Verfahren, durch das Bewerber, die keine Hochschulzugangsberechtigung haben, die Berechtigung zur Zulassung zu einem Fachhochschulstudium an der Evangelischen Hochschule Moritzburg erwerben können. 2 Prüfungskommission (1) Für die Prüfung zum Erwerb der Zugangsberechtigung zu einen Studium an der Evangelischen Hochschule Moritzburg wird eine Prüfungskommission gebildet. Die Prüfungskommission wird bei Bedarf durch den Rektor der Hochschule bestellt. Der Prüfungskommission gehören an: a) der Rektor der Hochschule oder ein Hochschullehrer als Vorsitzender, b) zwei weitere Hochschullehrer der Hochschule. (2) Die Mitglieder der Prüfungskommission verantworten die Prüfungsaufgaben, führen die Prüfung durch und bewerten die Prüfungsleistungen. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 3 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung zum Erwerb der Zugangsberechtigung zu einem Studium an der Evangelischen Hochschule Moritzburg sind Bewerber zugelassen, welche a) ein Beratungsgespräch an der Hochschule absolviert haben, b) eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Beruf haben, c) über drei Jahre Erfahrung im erlernten Beruf verfügen. (2) Bewerber, die eine Prüfung zum Erwerb der Zugangsberechtigung zu einem Studium an einer Hochschule endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen. EHM Zugangsprüfungsordnung Seite 2 von 6

3 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung (1) Die Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber gegenüber der Hochschule schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: a) ein Lebenslauf, aus dem die Motivation zum Antrag deutlich wird, b) Nachweise über das Vorliegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung sowie über dreijährige Berufserfahrung im erlernten Beruf, c) eine Erklärung des Bewerbers darüber, dass er noch keine Prüfung zum Erwerb der Zugangsberechtigung zu einem Studium an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat. (2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Grundlage der eingereichten Unterlagen. Er setzt einen Termin zur Durchführung der Prüfung fest. 5 Durchführung der Prüfung und Bewertung (1) Die Prüfung besteht aus folgenden drei Teilprüfungen, die während eines Tages absolviert werden sollen: a) ein mündliches Prüfungsgespräch von 30 bis 45 Minuten Dauer mit der Prüfungskommission: Festgestellt werden soll die Fähigkeit zur kritischen Selbstreflexion anhand eines Gesprächs über die Motivation zum Antritt dieser Prüfung; b) eine durch Aufgabenstellungen gesteuerte schriftliche Praxisausarbeitung von einer Stunde Dauer, wahlweise zu einer biblischen Perikope, einem religiösen Bild oder einem theologischen Text: Festgestellt werden soll die Fähigkeit, pädagogische Praxis konzeptionell in den Blick nehmen zu können; c) eine Klausur von zwei Stunden Dauer aus dem Bereich Religion, Christentum, Kirche : Festgestellt werden soll die Fähigkeit, ein Problem identifizieren und argumentativ bearbeiten zu können. Dem Kandidaten werden zwei Klausurthemen zur Auswahl vorgelegt. EHM Zugangsprüfungsordnung Seite 3 von 6

4 (2) Bewertet werden die in den Prüfungsteilen jeweils erbrachten Leistungen in Anlehnung an die von der Kultusministerkonferenz veröffentlichten Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung. (3) Folgende Noten werden vergeben: Punkte - sehr gut (1) Punkte - gut (2) 9-7 Punkte - befriedigend (3) 6-4 Punkte - ausreichend (4) 3-1 Punkte - mangelhaft (5) 0 Punkte - ungenügend (6) 6 Bestehen und Nichtbestehen (1) Die Zulassungsprüfung gilt als bestanden, wenn jede Teilprüfung mindestens mit der Note 5 Punkte ausreichend (4) bewertet worden ist. (2) Wenn ein Kandidat sich im Verlauf der Prüfung unerlaubter Hilfen bedient oder den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf behindert, gilt die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden und muss wiederholt werden. (3) Ist eine Teilprüfung oder die gesamte Prüfung nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende der Prüfungskommission dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Teilprüfung wiederholt werden kann. (4) Die Wiederholungsprüfung kann frühestens nach drei Monaten und soll spätestens nach zwölf Monaten abgelegt werden. (5) Nicht bestandene Teilprüfungen können einmal wiederholt werden. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. EHM Zugangsprüfungsordnung Seite 4 von 6

5 7 Verhinderung und Versäumnis (1) Versäumt der Kandidat ohne triftige Gründe einen Prüfungstermin oder tritt er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe zurück, so gilt die betreffende Teilprüfung als nicht bestanden. (2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend zu machenden Gründe müssen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Bei Krankheit des Kandidaten ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit verpflichtend. Werden die Gründe von der Prüfungskommission anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die gegebenenfalls bereits vorliegenden Ergebnisse von Teilprüfungen sind anzurechnen. 8 Zeugnis (1) Der Bewerber erhält über die bestandene Prüfung ein Zeugnis, das die Noten aller Teilleistungen enthält. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es trägt die Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission und wird mit dem Siegel der Evangelischen Hochschule Moritzburg versehen. Mit diesem Zeugnis hat der Kandidat die Berechtigung, sich um den Zugang zu einem Bachelor-Studium an der Evangelischen Hochschule Moritzburg zu bewerben. 9 Nachträgliche Ungültigkeit der Prüfung (1) Hat der Kandidat bei einer Teilleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Vorsitzende der Prüfungskommission nachträglich die Note der Teilleistung entsprechend ändern und die Prüfung für "nicht bestanden" erklären. (2) Hat der Bewerber die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen. EHM Zugangsprüfungsordnung Seite 5 von 6

6 (3) Dem Bewerber ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Entscheidungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen. 10 Verwaltung Für sich aus dieser Ordnung ergebende Verwaltungshandlungen sowie für den Vollzug der Beschlüsse der Prüfungskommission ist das Studien- und Prüfungsamt der Evangelischen Hochschule Moritzburg zuständig. 11 Einsicht in die Prüfungsakten Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen Arbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in das Protokoll des mündlichen Prüfungsgespräches gewährt. 12 Inkrafttreten (1) Diese Ordnung für die Prüfung zum Erwerb der Zugangsberechtigung zu einen Studium an der Evangelischen Hochschule Moritzburg tritt am in Kraft und wird durch die Evangelische Hochschule Moritzburg veröffentlicht. (2) Ausgefertigt mit Zustimmung des Verwaltungsrates des Evangelisch-Lutherischen Diakonenhauses Moritzburg e.v. vom aufgrund der Beschlusses des Hochschulrates der Evangelischen Hochschule Moritzburg vom EHM Zugangsprüfungsordnung Seite 6 von 6

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