Die Grundfreiheiten. Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008

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1 Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/ Die Grundfreiheiten 104

2 G runds trukturen Art. 3 Abs. 1 lit. c EGV Art. 14 Abs. 2 EGV => Binnenmarkt Freier Zahlungsverkehr Freier Warenverkehr Freier Dienstleistungsverkehr Freier Personenverkehr Freier Kapitalverkehr Produktverkehrsfreiheiten Personenverkehrsfreiheiten 105

3 G runds trukturen Gemeinsame Prinzipien - Bezug zum Gemeinschaftsraum - Diskriminierungsverbot => Beschränkungsverbot => Problem der Inländerdiskriminierung 106

4 Die Warenverkehrs freiheit Freier Warenverkehr Art EGV Zollunion - Abschaffung von Zöllen u. Abgaben gleicher Wirkung Art. 25 EGV Verbot mengenmäßiger Beschränkungen 107

5 Die Warenverkehrs freiheit Zölle: "Abgaben, die als solche bezeichnet sind und mit denen die Waren bei der Einfuhr oder der Ausfuhr belastet werden, ohne dass eine gleichartige Abgabe für gleichartige inländische Waren besteht. Abgaben gleicher Wirkung: Alle auch geringfügigen finanziellen Belastungen, die den in- oder ausländischen Waren wegen ihres Grenzübertritts einseitig auferlegt werden ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung und eine diskriminierende oder protektionistische Zielsetzung. Abgrenzung zu Art. 90 EGV! 108

6 Die Warenverkehrs freiheit Freier Warenverkehr Art EGV Zollunion - Abschaffung von Zöllen u. Abgaben gleicher Wirkung Art. 25 EGV - Gemeinsamer Zolltarif (GZT) Art. 26 EGV; - Sekundärrechtliche Regelungen Zollkodex VO (EWG) Nr. 2913/92 vom DV zum Zollkodex VO (EWG) Nr. 2454/93 vom Verbot mengenmäßiger Beschränkungen 109

7 Die Warenverkehrs freiheit Zollunion Art. 23 EGV Art. 26 EGV Zolltarif B MS 1 MS 2 Einheitlicher Zolltarif X MS 1 MS 2 MS 3 DS MS 3 DS Zolltarif A Zollunion Freihandelszone 110

8 Die Warenverkehrs freiheit Freier Warenverkehr Art EGV Zollunion - Abschaffung von Zöllen u. Abgaben gleicher Wirkung Art. 25 EGV - Gemeinsamer Zolltarif (GZT) Art. 26 EGV; - Sekundärrechtliche Regelungen Zollkodex VO (EWG) Nr. 2913/92 vom DV zum Zollkodex VO (EWG) Nr. 2454/93 vom Verbot mengenmäßiger Beschränkungen - Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung bei Ein- und Ausfuhr Art. 28/29 EGV 111

9 Die Warenverkehrs freiheit Mengenmäßige Beschränkungen: sämtliche Maßnahmen, die sich als eine gänzliche oder teilweise Untersagung der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr darstellen. (EuGH, Rs. 2/73, Geddo/Ente nazionale Risi, Slg. 1973, 865/879) Maßnahmen gleicher Wirkung: alle Maßnahmen der Mitgliedsstaaten, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern. ( Dassonville-Formel ) (EuGH, Rs. 8/74, Staatsanwaltschaft/Dassonville, Slg. 1974, 837/852) 112

10 Die Warenverkehrs freiheit Nicht im Regelungsbereich: Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedsstaaten, [ ], sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedsstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren. ( Keck-Formel ) (EuGH, Rs. C-267 u. 268/91, Slg. 1993, S. I-6097) Problem der Abgrenzung von Verkaufsmodalitäten und Produktregelungen 113

11 Die Warenverkehrs freiheit Freier Warenverkehr Art EGV Zollunion - Abschaffung von Zöllen u. Abgaben gleicher Wirkung Art. 25 EGV - Gemeinsamer Zolltarif (GZT) Art. 26 EGV; - Sekundärrechtliche Regelungen Zollkodex VO (EWG) Nr. 2913/92 vom DV zum Zollkodex VO (EWG) Nr. 2454/93 vom Verbot mengenmäßiger Beschränkungen - Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung bei Ein- und Ausfuhr Art. 28/29 EGV - Ausnahmen gem. Art. 30 EGV 114

12 Die Warenverkehrs freiheit Art. 30 EGV Mengenmäßige Beschränkungen erlaubt, - die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind, - nicht wirtschaftlich motiviert sind, - kein Mittel willkürlicher Diskriminierung sind, - keine verschleierte Beschränkung des Handels sind (Verhältnismäßigkeit!). 115

13 Die Warenverkehrs freiheit Immanente Schranken des Art. 28 EGV: Keine gemeinschaftsrechtliche Regelung über Herstellung und Vermarktung bestimmter Waren => MS können Regelungen erlassen, die auch Hemmnisse für den Binnenhandel darstellen können, soweit diese notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen, z.b. aus Gründen - einer wirksamen steuerlichen Kontrolle - des Schutzes der öffentlichen Gesundheit - der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des - Verbraucherschutzes gerecht zu werden. ( Cassis-Formel ) (EuGH, Rs. 120/78, Cassis de Dijon, Slg. 1979, 1766) 116

14 Die Warenverkehrs freiheit Prüfschema Warenverkehrsfreiheit 1. Ware? 2. Sonderbereich? 3. Grenzüberschreitender Bezug? 4. Staatliche Maßnahme? 5. Mengenmäßige Beschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung? Beachte: Dassonville-Formel 6. Produktregelung oder Verkaufsmodalität (Keck-Formel)? 7. Rechtfertigung? Geschriebene Gründe gem. Art. 30 Satz 1 EGV? Immanente Gründe in Gestalt zwingender Erfordernis (Cassis-Formel)? 8. Rechtfertigungsschranken? Verhältnismäßigkeit Verbot willkürlicher Diskriminierung und verschleierter Handelsbeschränkungen Art. 30 Satz 2 EGV Beachtung der Gemeinschaftsgrundrechte 117

15 Die Pers onenverkehrs freiheit Freier Personenverkehr Art EGV Freizügigkeit der Arbeitnehmer - abhängige Tätigkeit - weisungsgebunden -Lohn-/Gehaltsverhältnis - auch Künstler/Sportler (vgl. Bosman-Urteil; EuGH Rs. C-415/93) Niederlassungsfreiheit Unionsbürgerschaft Art. 17 EGV => Art. 18 EGV - sbst Erwerbstätigkeit - auf eigene Rechnung - auf eigenes Risiko RL 2004/38/EG Unionsbürgerrichtlinie => Freizügigkeitsgesetz/EU 118

16 Die Pers onenverkehrs freiheit Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verbot jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern der MS in Bezug auf Beschäftigung Entlohnung sonstige Arbeitsbedingungen Art. 39 Abs. 2 EGV - Gewährleistungen Möglichkeit der Bewerbung auf tatsächlich angebotene Stellen Bewegungsfreiheit zum Zweck der Bewerbung Aufenthaltsrecht und Recht auf Ausübung der Beschäftigung Verbleiberecht Art. 39 Abs. 3 EGV - auch auf reine Ausbildungsverhältnisse anwendbar, z.b. Unistudium - Ausgestaltung durch Sekundärrecht, z.b VO 1612/68/EWG Freizügigkeitsverordnung RL 68/360/EWG Aufenthalts-RL 119

17 Die Pers onenverkehrs freiheit Niederlassungsfreiheit - Verbot der Beschränkung der freien Niederlassung von Unionsbürgern in anderem MS Art. 43 Satz 1 EGV - Niederlassung von ausländischen Unionsbürgern unterliegt den gleichen Bestimmungen wie die der Inländer Ar. 43 Satz 2 EGV -> keine Benachteiligung für Ausländer durch nationale Rechtsvorschriften - Sekundärrecht, z.b. - RL 89/48/EWG Hochschuldiplomrichtlinie 120

18 Die Pers onenverkehrs freiheit Schranken - Beschränkung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit Art. 39 Abs. 3 und 46 Abs. 1 EGV -Keine Anwendung auf Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung Art. 39 Abs. 4 und Art. 45 EGV 121

19 Die Diens tleis tung s freiheit Freier Dienstleistungsverkehr Art EGV Aktive DLF Grenzüberschreitung nur durch DL Passive DLF Abgrenzung zur Niederlassungsfreiheit: => Vorübergehender Charakter der Grenzüberschreitung 122

20 Die Diens tleis tung s freiheit Ausnahmen: - Art EGV anwendbar Art. 55 EGV ausgenommen sind Tätigkeiten der öffentlichen Gewalt Art. 45 EGV Sonderregelungen für Ausländer aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit Art. 46 EGV - ausgenommen sind die Bereiche Verkehr (Art. 51 Abs. 1 EGV) sowie Banken und Versicherungen (Art. 51 Abs. 2 EGV), für die speziellere Regelungen gelten 123

21 Die K apitalverkehrs freiheit Freier Kapital- und Zahlungsverkehr Art EGV - Art. 56 Abs. 1 EGV - einseitige Geldverschiebung Kapitalverkehr Zahlungsverkehr - Art. 56 Abs. 2 EGV - Leistung um der Gegenleistung willen 124

22 Die K apitalverkehrs freiheit Anwendung: - Verbot aller Beschränkungen Art. 56 EGV - Unabhängig von Ansässigkeit im Gemeinschftsraum Schranken Art. 57 ff. EGV - Nationales Steuerrecht - Beschränkungsmöglichkeiten durch EG selbst 125

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