DIENSTZETTEL für Angestellte in Reisebüros (gebührenfrei nach GebG & AVRAG)
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- Max Böhm
- vor 6 Jahren
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1 DIENSTZETTEL für Angestellte in Reisebüros (gebührenfrei nach GebG & AVRAG) 1. Arbeitgeber (Name und Anschrift): Arbeitnehmer(in): Herr/Frau... geb. am....sv-nr.:... Anschrift: Für das vorliegende Dienstverhältnis gilt neben dem Angestelltengesetz der Kollektivvertrag für Angestellte in Reisebüros idgf. (in weiterer Folge nur mehr Kollektivvertrag genannt) bzw. auf Betriebsebenen abgeschlossene Betriebsvereinbarungen. Diese liegen... zur Einsichtnahme auf. (z.b. im Büro der Betriebsleitung) 4. Beginn und Ende des Dienstverhältnisses: Unbefristetes Dienstverhältnis: Das Dienstverhältnis beginnt am... Das erste Monat des Dienstverhältnisses gilt als Probemonat is des 19 Abs. 2 AngG. *) Befristetes Dienstverhältnis: Das Arbeitsverhältnis beginnt am... und endet am... Die Befristung wurde vereinbart, weil - das Arbeitsverhältnis zu Ausbildungszwecken abgeschlossen wurde - Karenz-Urlaubs- oder Krankenstandesvertretung vorlag - über die Probezeit hinaus eine Erprobung zur Feststellung der Qualifikation erforderlich ist - Sonstiges Für die Kündigung des Dienstverhältnisses gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetztes bzw. des anzuwendenden Kollektivvertrages. Kündigungsfrist:... Kündigungstermin:... Die Lösungsmöglichkeit gemäß 20 (3) AngG. wurde separat vereinbart. Während der ersten drei Jahre der Angestelltentätigkeit
2 kann das Dienstverhältnis jeweils zum 15. oder Letzten eines jeden Kalendermonats arbeitgeberseitig gekündigt werden. *) 6. Gewöhnlicher Arbeits (Einsatz) ort ist Mit der Tätigkeit ist regelmäßig*)/zeitweise*) Außendienst im Bereich... verbunden. Von angeordneten Dienstreisen abgesehen bleibt auch eine Versetzung an andere Betriebsstätten vorbehalten. Ein Anspruch auf Abgeltung allenfalls damit verbundener Mehraufwendungen besteht für Versetzungen innerhalb des Bundeslandes... nicht. 7. Vorgesehene Verwendung als:... verbunden insbesondere mit folgenden Aufgaben Sie als Arbeitnehmer(in) beachten alle betrieblichen Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften und führen alle mit der vorgesehenen Verwendung verbundenen Arbeiten durch. Vorübergehend dürfen Ihnen auch andere Tätigkeiten zugewiesen werden. 8. Einstufung gemäß Kollektivvertrag:... Gehaltstafel... Verwendungsgruppe/Gruppendienstjahr... Angerechnete Gruppendienstjahre... Vorrückungsstichtag... Das monatliche Bruttogehalt lt. Kollektivvertrag beträgt daher... ATS 9. Das tatsächliche monatliche Bruttogehalt beträgt:... ATS Fälligkeit der Auszahlung:... Diese erfolgt jeweils am letzten eines jeden Kalendermonats im nachhinein auf das vom Arbeitnehmer(in) namhaft gemachte Konto beim Geldinstitut... Konto Nr.... Mit dem vereinbarten Entgelt sind abgegolten: - jede Teilnahme an Informations- und Schulungsmaßnahmen außerhalb der Normalarbeitszeit alle Vertretungstätigkeiten in anderen Betriebsstätten des Arbeitgebers jedwede Arbeits- und Rufbereitschaft isd Abschnittes IV
3 des Kollektivvertrages. Allfällige sonstige Entgeltsbestandteile richten sich nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag*) der Betriebsvereinbarung*) sonstiger Vereinbarung*)... Die Höhe und Fälligkeit der Sonderzahlungen wie auch sonstiger Entgeltbestandteile (Zulagen, Zuschläge...) richten sich nach dem Kollektivvertrag. 10. Das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes richtet sich nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes idgf bzw. dem anzuwendenden Kollektivvertrag (VIII.3). Das gesetzliche Ausmaß beträgt: O 30 Werktage O 36 Werktage (bei Anrechnung von mindestens 25 Vordienstjahren) 11. Die wöchentliche Normalarbeitszeit richtet sich nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag und beträgt derzeit 38,5 Stunden. Bei Teilzeitbeschäftigung*): Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt hierbei... Stunden. Die Vereinbarung über die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richtet sich nach den Bestimmungen des Abschnittes IV. des Kollektivvertrages. Der Arbeitgeber ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Bestimmungen Mehr- bzw. Überstundenarbeit zu verlangen. Die Abgeltung der Mehrleistungen erfolgt nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages. 12. Jede konkurrierende oder sonst der arbeitsvertraglichen Verwendung widersprechende Nebenbeschäftigung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers. 13. Für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist es dem (der) Arbeitnehmer(in) untersagt, im Geschäftszweig des Arbeitgebers ohne dessen vorhergehende schriftliche Zustimmung weder unselbständig noch selbständig tätig zu werden. Diese Beschränkung gilt für das Bundesland... den Bezirk...
4 Bei Übertretung dieser Wettbewerbsbeschränkung wie auch der Geheimhaltungspflicht ist der (die) Arbeitnehmer(in) zur Zahlung einer sofort fälligen Vertragsstrafe im Ausmaß von 3 Bruttomonatsentgelten berechnet wie für Zwecke der Abfertigung verpflichtet. 14. Jede künftige Änderung der hier festgehaltenen Rechte und Pflichten, die nicht unmittelbar auf Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung beruht, wird schriftlich mitgeteilt. Für den Fall einer länger als einen Monat dauernden Auslandstätigkeit werden die Entsendungsbedingungen in einem gesonderten Dienstzettel festgehalten.
5 Mit dieser Mitteilung erfährt der Dienstzettel/in der Fassung vom... eine Änderung.*)..., am... *) Nicht zutreffendes ist zu streichen Bestätigung Mit seiner Unterschrift bestätigt der Arbeitnehmer die Übernahme des gegenständlichen Dienstzettels. Ort, Datum Unterschrift des Arbeitnehmers Empfohlen vom Fachverband der Reisebüros in der Wirtschaftskammer Österreich, 1045 Wien, wiedner Hauptstraße 63
6 ERLÄUTERUNG ZUM DIENSTZETTEL ANGESTELLTE Allgemeines: Dieser Dienstzettel berücksichtigt die erforderlichen Angaben gemäß 2 Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes unbeschadet allfälliger weiterer im Einzelfall bestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Änderungen in den im Dienstzettel festgehaltenen Angaben, soweit nicht auf Normen verwiesen wird, sind unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, mitzuteilen, wofür hinsichtlich Änderungen in Einstufung oder Gehalt der bisherige kollektivvertragliche Dienstzettel dienen kann (Abschnitt XIV/A 10 Alt). Im übrigen wird auf 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz verwiesen. Wenn ein schriftlicher Dienstvertrag alle erforderlichen Angaben (bereits) enthält, entfällt der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzettels gemäß AVRAG. Zu Punkt 4): Die Möglichkeit, den Endtermin eines Dienstverhältnisses nicht datumsmäßig zu bestimmen, sondern von anderen Umständen bestimmbar zu machen, bleibt durch diese Formulierung unberührt. Diese müsste dann entsprechend geändert werden. Zu Punkt 5): Wenn zusätzliche Vereinbarungen zur Kündigungsfrist bzw. termin im Sinne des 20 Angestelltengesetz gelten oder getroffen werden, sind diese unter Kündigungsfrist/-termin festzuhalten. Die Sonderregelung gemäß 20 (3) AngG müsste vertraglich abgesichert sein (Abschnitt IX/1 des Kollektivvertrages). Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber beträgt: bis zum vollendeten 2. Dienstjahr 6 Wochen ab dem 3. bis zum vollendeten 5. Dienstjahr 2 Monate ab dem 6. bis zum vollendeten 15. Dienstjahr 3 Monate ab dem 16. bis zum vollendeten 25. Dienstjahr 4 Monate ab dem 26 Dienstjahr 5 Monate Zu Punkt 6): Hier sollte die derzeitige Situation unter Berücksichtigung allfälliger Änderungen bzw. wechselnder Einsatzorte
7 festgehalten werden. Dies gilt vor allem für jene Dienstnehmer, deren Arbeitsort von vornherein wechselt. Sollten derartige Bestimmungen in Arbeitsordnungen und Betriebsvereinbarungen enthalten sein, wird empfohlen zumindest einen Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Arbeitsordnung aufzunehmen. Bei Angestellten im Außendienst (Reiseleiter) ist deren gewöhnliches Einsatzgebiet entsprechend festzuhalten. Soll der Einsatz von Angestellten im Ausland vorgesehen sein, sollte auch dies erwähnt werden. In diesem Zusammenhang wird auf 2 Abs. 3 AVRAG hingewiesen, der bei längerer als einmonatiger Auslandstätigkeit einen Dienstzettel bzw. ergänzende Angaben betreffend die voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit, eine allfällige Entgeltregelung in Fremdwährung, allfällige Rückführungsbedingungen nach Österreich sowie eine allfällige zusätzliche Auslandsvergügung vorsieht. Diese zusätzlichen Angaben, soweit im Einzelfall erforderlich, bzw. der Verweis auf die generellen Bestimmungen sind im vorhinein zu machen. Die voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit ist jedenfalls vor jeder Entsendung bekannt zu geben. Zu Punkt 7). Hier wird eine allgemeine Tätigkeitsbeschreibung empfohlen, soweit nicht allenfalls dienstvertraglich eine bestimmte Tätigkeit bereits vereinbart ist oder vorgesehen wird. Zu Punkt 8): Die Angaben zur Einstufung entsprechen den bereits geltenden Bestimmungen im Kollektivvertrag für Reisebüroangestellte (Abschnitt XVII). Zu Punkt 11): Gemäß 19 C) des Arbeitszeitgesetzes (Novelle 1993) ist zu empfehlen, im Dienstzettel auch die Lage der Teilzeitbeschäftigung und ihre Änderungsmöglichkeit zu regeln, soweit sie nicht durch Betriebsvereinbarung festgesetzt wird. Näheres siehe 19 c) AZG. Zu Punkt 12): Hiebei geht es um die Klarstellung, dass ein Arbeitnehmer (Arbeitnehmerin) während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen darf.
8 Zu Punkt 13). Hier handelt es sich um einen dezidierten Hinweis auf eine Konkurrenzklausel, die sich auf Gegebenheiten nach Beendigung des Dienstverhältnisses und der Beschäftigung des Arbeitnehmers im Geschäftszweig des Arbeitgebers beschäftigt. Empfangsbestätigung Obwohl im 2, Abs. 1 des AVRAG als eigener Tatbestand der Gebührenbefreiung festgehalten wird, dass schriftliche Aufzeichnungen über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit sind, steht das Finanzministerium wie soeben bekannt wurde auf dem Standpunkt, dass dies nur für nichtunterfertigte Aufzeichnungen gelten soll. Eine Gebührenpflicht wird nach Ansicht des Ministeriums schon bei bloßen Empfangsbestätigungen des Arbeitnehmers ausgelöst, wenn diese in irgendeiner Form eine Willensübereinkunft mit dem Inhalt der Aufzeichnung zum Ausdruck bringen. Diese einschränkende Auslegung der Gebührenbefreiung ist problematisch, weil damit letztlich auch dem Ziel des AVRAG nach einer besseren Absicherung von mündliche getroffenen arbeitsrechtlichen Vereinbarungen widersprochen wird. Im Lichte dieser vom Ministerium vertretenen Rechtsansicht könnte die Bestätigung über den Empfang des Dienstzettels lauten: Der Arbeitnehmer bestätigt mit seiner Unterschrift die Übernahme des gegenständlichen Dienstzettels.
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