Gesetzlich Versicherte

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2 Gesetzlich Versicherte Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung Wenn sich der Mitarbeiter beim Home Office aus der Küche eine Tasse Kaffee holt, betritt er privaten Raum. Dann endet der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Das gilt beispielsweise auch für Toilettengänge. Der gesetzliche Unfallschutz setzt dagegen ein, wenn der Arbeitnehmer vom Home Office in die Firma fährt. Die Versicherungspflicht entsteht unabhängig von einer Anmeldung des Arbeitgebers vom Alter des Betreffenden vom Geschlecht des Arbeitnehmers Die Versicherungspflicht zur Unfallversicherung hängt nicht von der Höhe des gezahlten Entgelts ab. Es ist gleichgültig, ob die Beschäftigung im Sinne der übrigen Sozialversicherungsträger geringfügig und damit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei beziehungsweise von der Rentenversicherungspflicht befreit ist. Es gibt auch keine Entgeltobergrenze, deren Überschreiten wie in der Kranken- und Pflegeversicherung zur Versicherungsfreiheit führen würde. Es ist ist gleichgültig, ob der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber verwandt ist. Entscheidend ist, dass es sich um eine ernsthafte Arbeit handelt. Es gelten hier die gleichen Grundsätze wie im sonstigen Sozialversicherungsbereich. Verwandte, die im Haushalt aus Gefälligkeit unentgeltlich tätig sind, sind allerdings versicherungsfrei. Der Versicherungspflicht als Beschäftigte unterliegen auch solche Personen, die sich beispielsweise einer Einstellungsprüfung unterziehen. Das Gleiche gilt bei einer ärztlichen Maßnahme, soweit diese vom Unternehmen oder einer Behörde veranlasst worden sind. Im gewerblichen Bereich sind die nach Branchen gegliederten Berufsgenossenschaften zuständig. Behinderte Behinderte, die in nach dem Schwerbehindertengesetz (Teil 2 des SGB IX) anerkannten Werkstätten für Behinderte oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, fallen ebenfalls unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zuständiger Unfallversicherungsträger ist hier im privaten Bereich die BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, ansonsten sind beispielsweise kommunale Unfallversicherungsträger zuständig. 20

3 Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung Gesetzlich Versicherte Wann Selbstständige der Versicherungspflicht unterliegen Gemäß 2 SGB VII unterliegen landwirtschaftliche Unternehmer der Unfallversicherungspflicht. Das gilt auch für ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten sowie für Familienangehörige, die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeiten. Familienangehörige in diesem Sinne sind Verwandte bis zum dritten Grad, Verschwägerte bis zum zweiten Grad und Pflegekinder der Unternehmer oder ihrer Ehegatten. Versicherungspflicht besteht auch für Personen, die in einem landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind. Das Gleiche gilt für solche Frauen und Männer, die ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen. Eine ehrenamtliche Tätigkeit in den Berufsverbänden der Landwirtschaft unterliegt ebenfalls der Versicherungspflicht. Weitere versicherungspflichtige Selbstständige sind Hausgewerbetreibende, die auf eigene Rechnung für ihre Auftraggeber an einer eigenen Arbeitsstätte arbeiten, Zwischenmeister, die ihnen übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende verteilen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Heimarbeiter sind dagegen nicht selbstständig und deshalb als Beschäftigte versicherungspflichtig. Versicherungspflicht besteht ferner für selbstständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Schiffes gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen. Voraussetzung ist, dass regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dem Versicherungsschutz unterstehen auch ihre mitarbeitenden Ehegatten. Wer selbstständig im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig ist, ist ebenfalls unfallversichert. Arbeitslose Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auch auf solche Personen, die als Arbeitslose der Meldepflicht (gegenüber Agentur für Arbeit oder Sozialamt) unterliegen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Dienststelle der Arbeitsverwaltung (insbesondere: Agentur für Arbeit) nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen. Nimmt ein Arbeitsloser eine zulässige Beschäftigung auf, so unterliegt er in dieser dem Versicherungsschutz als Arbeitnehmer. Zuständiger Unfallversicherungsträger für Arbeitslose ist die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung. 2

4 Gesetzlich Versicherte Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung Kinder Schüler Studenten Kinder sind während des Besuchs von Tageseinrichtungen versichert, deren Träger für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis nach dem Gesetz über Kinder- und Jugendhilfe oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Krippen, Horte, altersgemischte Gruppen, kindergartenähnliche Einrichtungen. Schüler sind während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen versichert. Das gilt auch während der Teilnahme an Betreuungsmaßnahmen, die vor oder nach dem Unterricht durchgeführt werden. Studierende sind während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen versichert. Wichtig: Unfälle, die Kinder, Schüler oder Studierende in den oben genannten Einrichtungen erleiden, können oft bis ins Erwachsenenalter hinein Beschwerden verursachen. Der Anspruch gegen den für den ursprünglichen Unfall zuständigen Versicherungsträger besteht weiter. Das gilt selbst dann, wenn der Betreffende inzwischen als Arbeitnehmer versichert ist. Selbst eine Tätigkeit als Unternehmer, die als solche nicht der Unfallversicherung unterliegt, ändert daran nichts. Betroffene sind demnach auch später nicht schutzlos. Versichert ist auch, wer als Umschüler an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnimmt. Auch während einer Klassenfeier oder einem Schulausflug besteht Unfallversicherungsschutz. Wichtig: Streiten sich Schüler und verletzen sich dabei, besteht Versicherungsschutz. Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Ansicht vertreten, dass es dem typischen Gruppenverhalten von Schülern entspricht, wenn sie bei Auseinandersetzungen handgreiflich werden. Weitere Informationen zu Schulunfällen bietet die Broschüre Zu Ihrer Sicherheit unfallversichert in der Schule, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter zum kostenlosen Herunterladen zur Verfügung stellt. Ehrenamtlich Tätige, Unfallhelfer und Zeugen Ehrenämter sind in der Bundesrepublik Deutschland weit verbreitet. Wer beispielweise für eine Gemeinde ehrenamtlich tätig ist, unterliegt dem Versicherungsschutz. Das gilt auch für ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätige Personen. Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leistet, untersteht dem Versicherungsschutz. Voraussetzung ist allerdings, dass die Rettungshandlung wesentlich dem Zweck dient, eine drohende Gefahr von anderen Personen abzuwenden. Eine Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr setzt voraus, dass der Eingreifende aufgrund der Umstände annehemn durfte, andere Menschen würden sich in Gefahr befinden. 22

5 Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung Gesetzlich Versicherte Beispiel: Weicht ein Autofahrer einem anderen Verkehrsteilnehmer aus, um diesen nicht zu verletzen und verunglückt dadurch selbst, erleidet er einen versicherten Unfall. Werden Rettungsmaßnahmen allerdings im Wesentlichen deshalb unternommen, um eigenes Leben zu retten, besteht kein Unfallversicherungsschutz. Es ist manchmal schwierig, zu erkennen, ob jemand wirklich in Lebensgefahr schwebt. Für den Unfallversicherungsschutz des Retters kommt es nur darauf an, ob er nach den vorliegenden Umständen annehmen durfte, dass eine solche Gefahr vorliegt. Hilft jemand einem anderen, der widerrechtlich angegriffen wurde und wird der Helfer dabei verletzt, so steht er auf jeden Fall unter Unfallversicherungsschutz. Das Gleiche gilt, wenn jemand eine Person verfolgt, die verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben. Verfolgt also beispielsweise ein Passant einen Bankräuber und wird er von diesem angeschossen, besteht ein Entschädigungsanspruch gegen die Unfallversicherung. Sind Personen ehrenamtlich in einem Unternehmen tätig, das Hilfe bei Unglücksfällen leistet, z. B. Deutsches Rotes Kreuz, besteht Unfallversicherungsschutz. Das gilt auch bei einer Beschäftigung im Zivilschutz. Wichtig: Die ehrenamtliche Tätigkeit in einem Verein steht dagegen nicht unter Versicherungsschutz. Die Rechtsprechung vertritt hier die Ansicht, dass es sich um mitgliedschaftliche Pflichten handelt, die nicht dem Versicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige unterliegen. Solche Personen sind aber meist wie Arbeitnehmer tätig und deshalb unfallversichert. Eine ehrenamtliche Tätigkeit muss nicht für längere Zeit ausgeübt werden. Versicherungsschutz besteht auch bei einer vorübergehenden ehrenamtlichen Tätigkeit. Mitglieder von Gewerkschaften stehen bei der Ausübung gewerkschaftlicher Ehrenämter nicht unter Versicherungsschutz. Ehrenamtliche Richter, Schöffen und Zeugen unterliegen dagegen dem Versicherungsschutz. Zuständig für den Unfallversicherungsschutz können Bund, Länder oder Gemeinden sein. Darüber hinaus ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zuständig. Beachten Sie außerdem das im Walhalla-Fachverlag erschienene Buch Ehrenamt: Sozialrechtlich voll abgesichert (ISBN ). 23

6 Gesetzlich Versicherte Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung Patienten Wer auf Kosten einer Krankenkasse eines Rentenversicherungsträgers oder einer landwirtschaftlichen Alterskasse stationär oder teilstationär behandelt wird, steht unter Unfallversicherungsschutz. So ist beispielsweise der Sturz auf einer schadhaften Krankenhaustreppe un fall ver si chert. Ver si che rungsschutz besteht auch bei stationärer oder teilstationärer medizinischer Rehabilitation und bei Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. Umschulung). Für Entschädigungsleistungen können verschiedene Versicherungsträger zuständig sein. Erkundigen Sie sich bei der Stelle, die die Kosten der Behandlung trägt, nach dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Unfall bei Selbsthilfe Verunglückt jemand, der bei Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Rahmen der Selbsthilfe tätig ist, steht er unter Unfallversicherungsschutz. Zur Selbsthilfe gehören alle Arbeitsleistungen, die zur Durchführung des Bauvorhabens erbracht werden. Wer deshalb beispielsweise einen Architekten aufsucht, um von diesem Anweisungen über Art und Weise der Bauarbeiten einzuholen, ist bei einem Unfall auf diesem Weg versichert. Auch vorbereitende Maßnahmen, wie der Abriss bestehender Gebäude, stehen unter Unfallversicherungsschutz. Hilft ein Freund, Bekannter oder Nachbar unentgeltlich bei Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums mit ( Nachbarschaftshilfe) und verletzt er sich dabei, hat er ebenfalls Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung. Wird der Helfer dabei verköstigt, ändert das nichts am Versicherungsschutz. Bei einem Unfall sind die gemeindlichen Unfallversicherungsträger zuständig. 24

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