Gemeinde Tarthun. Frage 1:
|
|
- Wilhelm Goldschmidt
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gemeinde Tarthun des s für die Bürgeranhörung in der Gemeinde Tarthun - einer Bürgeranhörung nach 55, 57 Kommunalwahlgesetz Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) und 38 Kommunalwahlordnung Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) - Der Gemeinderat der Gemeinde Tarthun hat in seiner Sitzung am 25. März 2009 gemäß 17 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) die Durchführung einer Bürgeranhörung zur Vorbereitung des freiwilligen Zusammenschlusses der Gemeinde Tarthun mit der Gemeinde Wolmirsleben oder der Gemeinde Tarthun mit der Gemeinde Unseburg beschlossen. Die Bürgeranhörung wird am durchgeführt. Zur Anhörung stehen die Fragestellungen: Frage 1: Sind Sie für die Auflösung der Gemeinde Tarthun und die Neubildung einer Gemeinde (Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde) durch den Zusammenschluss der bisherigen Gemeinden Tarthun und Wolmirsleben zum ? Frage 2: Sind Sie für die Auflösung der Gemeinde Tarthun und die Neubildung einer Gemeinde (Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde) durch den Zusammenschluss der bisherigen Gemeinden Tarthun und Unseburg zum ? Diese Fragen sind jeweils mit Ja oder Nein zu beantworten. Anhörungsberechtigt sind alle Einwohner der Gemeinde Tarthun, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der europäischen Union besitzen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Anhörungssonntag seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde Tarthun ihren Hauptwohnsitz haben. Bürger, die diese Voraussetzungen erfüllen, werden vom Amts wegen in das Verzeichnis der Anhörungsberechtigten eingetragen. die Durchführung der Bürgeranhörung Anwendung. gez. P. Fries
2 Gemeinde Westeregeln eines Bürgerentscheids in der Gemeinde Westeregeln - eines Bürgerentscheids in der Gemeinde Westeregeln gemäß 6 Abs. 2 i.v.m. 57 Kommunalwahlgesetz Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) und 38 Der Gemeinderat der Gemeinde Westeregeln hat in seiner Sitzung am 26. März 2009 gemäß 17 Absatz 1 i.v.m. 26 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) die Durchführung eines Bürgerentscheids zur Vorbereitung des freiwilligen Zusammenschlusses der Gemeinden Etgersleben, Hakeborn und Westeregeln beschlossen. Der Bürgerentscheid wird am durchgeführt. Zur Entscheidung steht die Frage: Sind Sie für die Auflösung der Gemeinde Westeregeln und die Neubildung einer Gemeinde Etgersleben, Hakeborn und Westeregeln zum ? Abstimmungsberechtigt sind alle Einwohner der Gemeinde Westeregeln, die Deutsche im Sinne des Artikels in der Gemeinde Westeregeln ihren Hauptwohnsitz haben. Bürger, die diese Voraussetzungen erfüllen, werden vom Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen. die Durchführung des Bürgerentscheids Anwendung. gez. E. Christel
3 Gemeinde Etgersleben eines Bürgerentscheids in der Gemeinde Etgersleben - eines Bürgerentscheids in der Gemeinde Etgersleben gemäß 6 Abs. 2 i.v.m. 57 Kommunalwahlgesetz Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) und 38 Kommunalwahlordnung Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) - Der Gemeinderat der Gemeinde Etgersleben hat in seiner Sitzung am 06. April 2009 gemäß 17 Absatz 1 i.v.m. 26 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) die Durchführung eines Bürgerentscheids zur Vorbereitung des freiwilligen Zusammenschlusses der Gemeinden Etgersleben, Hakeborn und Westeregeln beschlossen. Der Bürgerentscheid wird am durchgeführt. Zur Entscheidung steht die Frage: Sind Sie für die Auflösung der Gemeinde Etgersleben und die Neubildung einer Gemeinde Etgersleben, Hakeborn und Westeregeln zum ? Abstimmungsberechtigt sind alle Einwohner der Gemeinde Etgersleben, die Deutsche im Sinne des Artikels in der Gemeinde Etgersleben ihren Hauptwohnsitz haben. Bürger, die diese Voraussetzungen erfüllen, werden vom Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen. die Durchführung des Bürgerentscheids Anwendung. gez. W. Bätje
4 Gemeinde Hakeborn eines Bürgerentscheids in der Gemeinde Hakeborn - eines Bürgerentscheids in der Gemeinde Hakeborn gemäß 6 Abs. 2 i.v.m. 57 Kommunalwahlgesetz Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) und 38 Der Gemeinderat der Gemeinde Hakeborn hat in seiner Sitzung am 26. März 2009 gemäß 17 Absatz 1 i.v.m. 26 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) die Durchführung eines Bürgerentscheids zur Vorbereitung des freiwilligen Zusammenschlusses der Gemeinden Etgersleben, Hakeborn und Westeregeln beschlossen. Der Bürgerentscheid wird am durchgeführt. Zur Entscheidung steht die Frage: Sind Sie für die Auflösung der Gemeinde Hakeborn und die Neubildung einer Gemeinde Etgersleben, Hakeborn und Westeregeln zum ? Abstimmungsberechtigt sind alle Einwohner der Gemeinde Hakeborn, die Deutsche im Sinne des Artikels in der Gemeinde Hakeborn ihren Hauptwohnsitz haben. Bürger, die diese Voraussetzungen erfüllen, werden vom Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen. die Durchführung des Bürgerentscheids Anwendung. gez. M. Stöhr
5 Gemeinde Wolmirsleben des s für die Bürgeranhörung in der Gemeinde Wolmirsleben - einer Bürgeranhörung nach 55, 57 Kommunalwahlgesetz Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) und 38 Der Gemeinderat der Gemeinde Wolmirsleben hat in seiner Sitzung am 23. März 2009 gemäß 17 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) die Durchführung einer Bürgeranhörung zur Vorbereitung des freiwilligen Zusammenschlusses der Gemeinde Wolmirsleben mit der Gemeinde Tarthun beschlossen. Die Bürgeranhörung wird am durchgeführt. Zur Anhörung steht die Fragestellung: Sind Sie für die Auflösung der Gemeinde Wolmirsleben und die Neubildung einer Gemeinde Wolmirsleben und Tarthun zum ? Anhörungsberechtigt sind alle Einwohner der Gemeinde Wolmirsleben, die Deutsche im Sinne des Artikels in der Gemeinde Wolmirsleben ihren Hauptwohnsitz haben. Bürger, die diese Voraussetzungen erfüllen, werden vom Amts wegen in das Verzeichnis der Anhörungsberechtigten eingetragen. die Durchführung der Bürgeranhörung Anwendung. gez. I. Kluczka in
6 Gemeinde Unseburg des s für die Bürgeranhörung in der Gemeinde Unseburg - einer Bürgeranhörung nach 55, 57 Kommunalwahlgesetz Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) und 38 Der Gemeinderat der Gemeinde Unseburg hat in seiner Sitzung am 25. März 2009 gemäß 17 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) die Durchführung einer Bürgeranhörung zur Vorbereitung des freiwilligen Zusammenschlusses der Gemeinde Unseburg mit der Gemeinde Tarthun beschlossen. Die Bürgeranhörung wird am durchgeführt. Zur Anhörung steht die Fragestellung: Sind Sie für die Auflösung der Gemeinde Unseburg und die Neubildung einer Gemeinde Unseburg und Tarthun ? Anhörungsberechtigt sind alle Einwohner der Gemeinde Unseburg, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der europäischen Union besitzen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Anhörungssonntag seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde Unseburg ihren Hauptwohnsitz haben. Bürger, die diese Voraussetzungen erfüllen, werden vom Amts wegen in das Verzeichnis der Anhörungsberechtigten eingetragen. die Durchführung der Bürgeranhörung Anwendung. gez. G. Bunke in
Aus der Verbandsgemeinde
Bekanntmachung über die Ergebnisse Wahl des Verbandsgemeinderates am 25. Mai 2014 Gesamtergebnis Kennbuchstaben für die Zahlenangaben A1 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk W (Wahlschein):
MehrS a t z u n g. der Stadt Andernach über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom
S a t z u n g der Stadt Andernach über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom 10.07.2014 Der Stadtrat hat am 10.07.2014 aufgrund des 24 und des 56 der Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz
MehrHauptsatzung der Gemeinde Zehbitz
L e s e f a s s u n g Hauptsatzung der Gemeinde Zehbitz Aufgrund der 6, 7 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 Gemeindeordnung für das Land Sachsen Anhalt (GO LSA) vom 5.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), in der aktuellen Fassung
MehrBürgerbegehren / Bürgerentscheid nach 8 b HGO. (Hessische Gemeindeordnung)
Bürgerbegehren / Bürgerentscheid nach 8 b HGO (Hessische Gemeindeordnung) 17.10.2018 Formale Voraussetzungen: Bürgerbegehren: 1. Erforderliche Anzahl an Unterstützungsunterschriften = 10 % der Wahlberechtigten
MehrA M T S B L A T T der Verbandsgemeinde Weida-Land
A M T S B L A T T der Verbandsgemeinde Weida-Land 9. Jahrgang Nemsdorf-Göhrendorf, den 15. November 2018 Nr. 23 Inhalt Seite Impressum... 1 Bekanntmachungen der Stadt Schraplau Beschluss des Stadtrates
MehrSatzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom
Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom 03.07.2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einrichtung und Aufgaben... 2 2 Zahl der Mitglieder... 2 3 Verfahren
MehrAmtsblatt. für den Salzlandkreis. - Amtliches Verkündungsblatt Jahrgang Bernburg (Saale), 28. Oktober 2009 Nummer 47 I N H A L T
Amtsblatt für den Salzlandkreis - Amtliches Verkündungsblatt - 20. Jahrgang Bernburg (Saale), 28. Oktober 2009 Nummer 47 I N H A L T A. Amtliche Bekanntmachungen des Salzlandkreises B. Amtliche Bekanntmachungen
MehrFachbereich Haupt- und Personalamt. Beratungsfolge Beratungstermine Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss Beratung
Stadt Voerde (Niederrhein) Der Bürgermeister Drucksache Nr.: 817 Dezernat I Verfasser Frau Feldkamp Fachbereich Haupt- und Personalamt Öffentliche Sitzung Datum 03.02.2014 Finanzielle/Bilanzielle Auswirkungen
MehrTeil 1 Allgemeine Bestimmungen. 1 Grundsatz
Landesverordnung über die gleichzeitige Durchführung der Kommunalwahlen und Bürgerentscheide mit der Europawahl am 26. Mai 2019 vom 17. September 2018 (GVBl. S. 365) Aufgrund des 76 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes
MehrAmtsblatt. für den Salzlandkreis. - Amtliches Verkündungsblatt Jahrgang Bernburg (Saale), 18. Februar 2009 Nummer 9 I N H A L T
Amtsblatt für den Salzlandkreis - Amtliches Verkündungsblatt - 20. Jahrgang Bernburg (Saale), 18. Februar Nummer 9 I N H A L T A. Amtliche Bekanntmachungen des Salzlandkreises Öffentliche Bekanntmachung
MehrBekanntmachung des Wahltages der Kommunalwahl 2019 und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Bekanntmachung des Wahltages der Kommunalwahl 2019 und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Entsprechend der 6 und 15 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) gebe ich Folgendes
MehrGEMEINDE STEINACH Amt: Hauptamt Verz. Nr. Beschlussvorlage der Verwaltung
Az.: Seite 1 an am TOP 1. Gemeinderat - öffentlich - 23. März 2015 Nr.: (zuständiges Organ) (Sitzungsdatum) - Beratung und Beschlussfassung : Der Gemeinderat beschließt: Das Bürgerbegehren zur Frage Sind
MehrBeratungsvorlage für die öffentliche GR-Sitzung am 22. September Sind Sie gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Käppelematten?
Stadt Sulzburg Beratungsvorlage für die öffentliche GR-Sitzung am 22. September 2016 Nr. 36 / 2016 TOP III / 4 Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zur Frage: Sind Sie gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes
MehrAmtsblatt I N H A L T. 4. Jahrgang Halle (Saale), den 20. Dezember 2007 Sonderdruck Nummer 20
Amtsblatt 4. Jahrgang Halle (Saale), den 20. Dezember 2007 Sonderdruck Nummer 20 I N H A L T A. Landesverwaltungsamt 1. Verordnungen 2. Rundverfügungen 3.Amtliche Bekanntmachungen, Genehmigungen. Bekanntmachung
MehrSatzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Landeshauptstadt Magdeburg (Bekanntmachungssatzung)
Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Landeshauptstadt Magdeburg (Bekanntmachungssatzung) Aufgrund des 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05. Oktober 1993 (GVBl.
MehrL a n d e s g e s e t z über die Einrichtung von kommunalen Beiräten für Migration und Integration Vom 26. November 2008 GVBl. S. 294.
L a n d e s g e s e t z über die Einrichtung von kommunalen Beiräten für Migration und Integration Vom 26. November 2008 GVBl. S. 294. Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel
MehrSatzung der Gemeinde Hüllhorst für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom
Satzung der Gemeinde Hüllhorst für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 23.06.2005 Inhaltsübersicht Präambel 1 Geltungsbereich 2 Zuständigkeiten 3 Stimmbezirk 4 Abstimmungsberechtigung 5 Stimmschein
MehrEgelner Mulde Nachrichten
Egelner Mulde Nachrichten Herausgeber: Druckerei H. Lohmann mit Amtlichen Mitteilungen der Gemeinden Bördeaue, Börde-Hakel, Borne, Wolmirsleben und der Stadt Egeln sowie der Verbandsgemeinde Egelner Mulde
MehrSatzung. der Gemeinde Bedburg-Hau vom zur Durchführung von Bürgerentscheiden
Satzung der Gemeinde Bedburg-Hau vom 31.01.2006 zur Durchführung von Bürgerentscheiden Aufgrund von 7 Absatz 1 Satz 1 i.v.m. 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrI. Allgemeine Hinweise
1 I. Allgemeine Hinweise Die Amtszeit des Bürgermeisters der Gemeinde Sinntal endet am 12. Januar 2011. Nach 39 Abs. 1a der Hessischen Gemeindeordnung wird die Bürgermeisterin / der Bürgermeister von den
MehrGemeinde Riegelsberg. Ortsrecht. Satzung der Gemeinde Riegelsberg über die Durchführung von Einwohnerbefragungen
Gemeinde Riegelsberg Ortsrecht Satzung der Gemeinde Riegelsberg über die Durchführung von Einwohnerbefragungen Fassung vom: In Kraft seit: Neufassung vom 15. November 1999 30. November 1999 Aufgrund der
MehrKreisstadt Mettmann Herausgeber: Der Bürgermeister der Kreisstadt Mettmann
Kreisstadt Mettmann Herausgeber: Der Bürgermeister der Kreisstadt Mettmann Nr. 03/2014 24. Jahrgang 21. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 5 Öffentliche Bekanntmachung der Kreisstadt Mettmann über die Feststellung
MehrSatzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Wülfrath
Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Wülfrath 1 Geltungsbereich 2 Zuständigkeiten 3 Stimmbezirke 4 Abstimmberechtigung 5 Stimmschein 6 Abstimmungsverzeichnis 7 Benachrichtigung
MehrA M T S B L A T T der Verbandsgemeinde Weida-Land
A M T S B L A T T der Verbandsgemeinde Weida-Land 8. Jahrgang Nemsdorf-Göhrendorf, den 2. Januar 2017 Nr. 1 Inhalt Seite Impressum. 1 Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Weida-Land für die Gemeinde Obhausen
Mehr1. Wahltermin, Wahlsystem
Direktwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Gemeinde Otzberg am 28. Oktober 2018 - Wahltermin und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen In der Gemeinde Otzberg mit 6.489 Einwohnern
MehrGemeinde Bördeland. Wahlen 2019
-Kurier, Jahrgang 2019, Nr.01, 18.01.2019, S. 3 Gemeinde Bördeland Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde [Hinweis: Sollten an dieser Stelle Beschlüsse nicht im vollen Wortlaut veröffentlicht sein, so
MehrSatzung über Aufwandsentschädigung, Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall der Gemeinde Quellendorf (Entschädigungssatzung) als Neufassung
Satzung über Aufwandsentschädigung, Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall der Gemeinde Quellendorf (Entschädigungssatzung) als Neufassung Aufgrund der 6, 33 und 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für
MehrKommunalwahlen in Rheinland-Pfalz
Kommunalwahlen in Rheinland-Pfalz Informationen für Wahlvorschlagsträger Änderungen im Kommunalwahlgesetz 2 Rheinland-Pfalz vor den Kommunalwahlen 2019 Kommunalwahlen 2019 Wichtiger Hinweis: In Rheinland-Pfalz
MehrAmtsblatt. der Stadt Merseburg. Bekanntmachungen. Nr. 02 vom
Amtsblatt der Bekanntmachungen 25. Sitzung des Ordnungs- und Umweltausschusses am Montag, dem 21.01.2019 um 18:00 Uhr Beratungsraum im Alten Rathaus, Burgstraße 1 06217 Merseburg Vorgesehene Tagesordnung:
Mehr1/3. Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Einrichtung eines Ausländerbeirates
1 Allgemeine Verwaltung 1/3 Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Einrichtung eines Ausländerbeirates Der Stadtrat der Stadt Landau in der Pfalz hat am 30. August 1994 auf Grund des 24 und des
MehrWahlbereich I umfasst den Ortsteil Oberthal, Wahlbereich II umfasst die Ortsteile Gronig, Güdesweiler und Steinberg- Deckenhardt.
BEKANNTMACHUNG I. Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbereiche Gemäß 1 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung (KWO) vom 17. Dezember 2008 (Amtsbl. 2009, S. 200), geändert durch die Verordnung vom 31. Januar 2014
MehrAktualisierungsdienst Landesrecht Sachsen
Aktualisierungsdienst Landesrecht Sachsen 230-1 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) 1. Aktualisierung 2013 (28. April 2013) Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen wurde durch Art.
MehrGesetzentwurf. Drucksache 17/4351. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode der Landesregierung
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/4351 28.11.2018 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz für die Übergangsphase nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
MehrSatzung der Stadt Düren für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom , in Kraft getreten am Geltungsbereich
3.14 Seite - 1 - Satzung der Stadt Düren für die Durchführung von n vom 5.4.2006, in Kraft getreten am 23.4.2006 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Durchführung von n ausschließlich per Briefabstimmung
MehrS a t z u n g der Gemeinde Elsdorf zur Durchführung von Bürgerentscheiden vom 23. April Inhaltsverzeichnis:
S a t z u n g der Gemeinde Elsdorf zur Durchführung von Bürgerentscheiden vom 23. April 2008 1. 4 Aufgrund der 7 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 1 Satz 2, 26 Abs. 10 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrKommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Seniorenbeiräte
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Landesseniorenrat Brandenburg 29. Oktober 2009 Jens Graf Städte- und Übersicht Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
MehrSatzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom
Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 13.06.2018 Aufgrund von 7 Absatz 1 Satz 1 i.v.m. 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
MehrSonderausgabe. zur Wahl des Verbandsgemeinderates und zum/zur Verbandsgemeindebürgermeister/in. Verbandsgemeinde Unstruttal. sowie
Sonderausgabe 24. Juli 2009 Sonderausgabe 1 Sonderausgabe zur Wahl des Verbandsgemeinderates und zum/zur Verbandsgemeindebürgermeister/in der zukünftigen Verbandsgemeinde Unstruttal sowie über den Sitzübergang
MehrH a u p t s a t z u n g der Gemeinde Dohma. Vom
H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Dohma Vom 11.05.2007 Auf Grund von 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 ( SächsGVBl.
MehrSATZUNG. über die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Hünxe vom
SATZUNG über die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Hünxe vom 07.07.2005 Inhaltsübersicht Präambel 1 Geltungsbereich 2 Zuständigkeiten 3 Stimmbezirk 4 Abstimmungsberechtigung 5 Stimmschein
MehrSatzung über die Durchführung eines Bürgerentscheides (Bürgerentscheidsatzung)
1 Satzung über die Durchführung eines Bürgerentscheides (Bürgerentscheidsatzung) Aufgrund von 7 Abs. 1 S. 1 i.v.m. 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994
MehrSatzung der Stadt Trier über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration
Satzung der Stadt Trier über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration Aufgrund der 24 und 56 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 2004 (GVBl. S. 153),
MehrSatzung der Stadt Hennef (Sieg) für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 08. Dezember 2008
Satzung der Stadt Hennef (Sieg) für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 08. Dezember 2008 Inhaltsübersicht Präambel 1 Geltungsbereich 2 Zuständigkeiten 3 Abstimmungszeitraum 4 Stimmbezirk 5 Abstimmungsberechtigung
MehrSatzung der Gemeinde Wachtberg zur Durchführung von Bürgerentscheiden vom
Satzung der Gemeinde Wachtberg zur Durchführung von Bürgerentscheiden vom 25.03.1998 Aufgrund von 7 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen,
MehrSatzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Grevenbroich vom (Fn 1)
Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Grevenbroich vom 14.03.2005 (Fn 1) Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Zuständigkeiten 3 Stimmbezirk 4 Abstimmberechtigung 5 Stimmschein
Mehr6DW]XQJ]XU'XUFKI KUXQJYRQ% UJHUHQWVFKHLGHQ LQGHUGHU6WDGW%HUJKHLPYRP
6DW]XQJ]XU'XUFKI KUXQJYRQ% UJHUHQWVFKHLGHQ LQGHUGHU6WDGW%HUJKHLPYRP 3UlDPEHO Aufgrund von 7 Absatz 1 Satz 1 i.v.m. 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
MehrSatzung über die Einrichtung und Aufgaben eines Beirates für Migration und Integration der Gemeinde Mutterstadt vom 13.
Satzung über die Einrichtung und Aufgaben eines Beirates für Migration und Integration der Gemeinde Mutterstadt vom 13. Oktober 2014 Der Gemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung
MehrSATZUNG VOM 30. SEPTEMBER 2005 FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON BÜRGERENTSCHEIDEN IN DER STADT NIEHEIM
Stadt Nieheim SATZUNG VOM 30. SEPTEMBER 2005 FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON BÜRGERENTSCHEIDEN IN DER STADT NIEHEIM _ Inhaltsübersicht Präambel 1 Geltungsbereich 2 Zuständigkeiten 3 Stimmbezirk 4 Abstimmungsberechtigung
MehrAmtsblatt. für den Salzlandkreis. - Amtliches Verkündungsblatt Jahrgang Bernburg (Saale), 26. März 2008 Nummer 18 I N H A L T
Amtsblatt für den Salzlandkreis - Amtliches Verkündungsblatt - 19. Jahrgang Bernburg (Saale), 26. März 2008 Nummer 18 I N H A L T A. Amtliche Bekanntmachungen des Salzlandkreises Sitzung des Betriebsausschusses
MehrUnterschriftenliste zum Wahlvorschlag - Ratswahlen 1
enliste zum Wahlvorschlag Blatt der Partei Wählergruppe 1 2 3 für die Wahl zum am 26.05.2019 Unterstützungsunterschriften wahlberechtigter Personen Wichtige Hinweise: I. Der Wahlvorschlag muss vor seiner
MehrSTADT GÜGLINGEN Tagesordnungspunkt Nr. 5 Vorlage Nr. 150/2016 Sitzung des Gemeinderates am 11. Oktober öffentlich- AZ
Bürgermeisterwahl 2017 Anträge zur Beschlussfassung: STADT GÜGLINGEN Tagesordnungspunkt Nr. 5 Vorlage Nr. 150/2016 Sitzung des Gemeinderates am 11. Oktober 2016 -öffentlich- AZ 022.31 a) Festsetzung des
MehrHauptsatzung der Gemeinde D r o y ß i g
Hauptsatzung der Gemeinde D r o y ß i g Aufgrund des 7 i. V. mit 6 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S.568) in der derzeit gültigen Fassung,
MehrBekanntmachung. Wahlberechtigte insgesamt (A 1 + A 2 + A 3) 814. Wähler/innen insgesamt 624. Ungültige Stimmzettel 24. Gültige Stimmzettel 600
Stadt Stößen Der Gemeindewahlleiter Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters der Stadt Stößen gemäß 42 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen- Anhalt (KWG LSA), in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.
MehrLesefassung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Görzig
Lesefassung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Görzig Auf der Grundlage der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBL. LSA S. 568), in der derzeit geltenden
Mehr- 1 - Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden in der Stadt Meerbusch vom 2.. Mai 2017
- 1 - Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden und Ratsbürgerentscheiden in der Stadt Meerbusch vom 2.. Mai 2017 Aufgrund von 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe
MehrSatzung der Stadt Blankenburg (Harz) über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger (Entschädigungssatzung). Vom 10. Dezember 2009.
Satzung der Stadt Blankenburg (Harz) über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger (Entschädigungssatzung). Vom 10. Dezember 2009. Auf Grundlage der 6, 33 und 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für
MehrAmtsblatt für den Kreis Paderborn
zugleich satzungsmäßiges Verkündungsorgan der Stadt Bad Wünnenberg 70. Jahrgang 04. Dezember 2013 Nr. 55 / S. 1 Inhaltsübersicht: 144/2013 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bad Wünnenberg über den Hinweis
MehrFragen und Antworten zur Kreistagswahl 2019
Fragen und Antworten zur Kreistagswahl 2019 Im Zuge der Wahlvorbereitung wurden an den Kreiswahlleiter verschiedene Fragen herangetragen. Die Beantwortung dieser Fragen ist dieser Stelle veröffentlicht,
MehrS o n d e r d r u c k
S o n d e r d r u c k Jahrgang 5 Donnerstag, den 13. August 2009 Nummer 16 a Amtliche Mitteilungen VGem Südliches Anhalt Bekanntmachung des gemeinsamen Wahlleiters Aufhebung der Bekanntmachung des Wahltages
MehrAMTSBLATT. der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis Harz. 3. Jahrgang Wernigerode, 6. April 2010 Nummer 2
AMTSBLATT der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis Harz 3. Jahrgang Wernigerode, 6. April 2010 Nummer 2 Seite A. Abwasserverband Holtemme B. Wasser- und Abwasser-Zweckverband "Huy-Fallstein"
MehrSatzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel
Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel Auf Grund des 6 Absatz 1 der Landkreisordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz
MehrSatzung der Stadt Waltrop für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom
Satzung der Stadt Waltrop für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 31.03.2006 G l i e d e r u n g Präambel 1 Geltungsbereich 2 Zuständigkeiten 3 Stimmbezirk 4 Abstimmungsberechtigung 5 Stimmschein
MehrSatzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Siegen Seite 1
Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Siegen Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 00.030 Büro Bürgermeister 09.03.2011 Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden in
MehrSATZUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON BÜRGERENTSCHEIDEN. Präambel
I. SATZUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON BÜRGERENTSCHEIDEN Präambel Aufgrund von 7 Absatz 1 Satz 1 i.v.m. 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
MehrAmtsblatt. für den Salzlandkreis. - Amtliches Verkündungsblatt Jahrgang Bernburg (Saale), 11. Februar 2009 Nummer 8 I N H A L T
Amtsblatt für den Salzlandkreis - Amtliches Verkündungsblatt - 20. Jahrgang Bernburg (Saale), 11. Februar Nummer 8 I N H A L T A. Amtliche Bekanntmachungen des Salzlandkreises Sitzung des Haushalts- und
MehrSatzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden (ausschließlich per Briefabstimmung) der Stadt Rheinbach vom 02. Dezember 2009.
I/5/ 1 Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden (ausschließlich per Briefabstimmung) der Stadt Rheinbach vom 02. Dezember 2009 Aufgrund von 7 Absatz 1 Satz 1 i.v.m. 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f
Mehr1 Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Bürgermeister
Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Tätigkeit des Bürgermeisters und anderer ehrenamtlich tätiger Bürger der Gemeinde Breitenhagen (Entschädigungssatzung) Der Gemeinderat Breitenhagen erläßt
MehrGemeinde Schkopau Amtsblatt
Amtsblatt der Seite 1 von 5 Amtsblatt Bekanntmachungen der Nummer: 22 / 2013 ausgegeben am: 05.06.2013 Inhalt: Satzung über die Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze der Gemeinde Schkopau für das Haushaltsjahr
MehrWahlbekanntmachung Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin/eines hauptamtlichen
Wahlbekanntmachung Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin/eines hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Laage am 24. September 2017 Der Tag der
MehrSatzung der Stadt Borken für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom
G l i e d e r u n g Satzung der Stadt Borken für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 30.06.2005 1 Geltungsbereich 2 Zuständigkeiten 3 Stimmbezirke 4 Abstimmberechtigung 5 Stimmschein 6 Abstimmungsverzeichnis
MehrSatzung der Stadt Meinerzhagen zur Durchführung von Bürgerentscheiden vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom
Satzung der Stadt Meinerzhagen zur Durchführung von Bürgerentscheiden vom 08.10.2015 - in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.10.2016 Aufgrund von 7 Absatz 1 Satz 1 i.v.m. 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe
MehrSatzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Rheurdt vom 16. Dezember Inhaltsübersicht
Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Rheurdt vom 16. Dezember 2008 Inhaltsübersicht Präambel 1 Geltungsbereich 2 Zuständigkeiten 3 Stimmbezirk 4 Abstimmungsberechtigung 5
MehrSatzung der Stadt Diez über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom
Satzung der Stadt Diez über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom 28.08.2014 Der Stadtrat hat aufgrund des 24 Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit 56 GemO die folgende Satzung
MehrAMTSBLATT. der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis Harz. 7. Jahrgang Wernigerode, 6. März 2014 Nummer 3
AMTSBLATT der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis Harz 7. Jahrgang Wernigerode, 6. März 2014 Nummer 3 I N H A L T Seite A. Wasser- und Abwasserverband Holtemme-Bode B. Wasser- und
MehrSatzung der Stadt Plettenberg für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom
Satzung der Stadt Plettenberg für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 15.05.2013 Aufgrund von 7 Absatz 1 Satz 1 i.v.m. 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrInfo 3.05 Bürgerbeteiligungsrechte NRW im Überblick
Info 3.05 Bürgerbeteiligungsrechte NRW im Überblick Einwohner/in ist, wer in einer Gemeinde wohnt, d. h. den ständigen Wohnsitz in der Gemeinde hat, ohne Altersbeschränkungen oder bestimmte Nationalität.
MehrSATZUNG. ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG VON BÜRGERENTSCHEIDEN in der Gemeinde Kall vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 12.
SATZUNG ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG VON BÜRGERENTSCHEIDEN in der Gemeinde Kall vom 1. 09. 2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 12. Mai 2010 Präambel Inhaltsübersicht _ 1 Geltungsbereich 2 Zuständigkeiten
MehrWahlvorschlag. abgekürzt: für die Wahl zum. der / des. Gemäß Beschluss der. - Versammlung. werden als Bewerberinnen und Bewerber benannt:
Der Wahlvorschlag ist möglichst frühzeitig bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter oder soweit es sich nicht um Wahlvorschläge für die Wahl der Landrätin oder des Landrats handelt,
MehrAmtliche Bekanntmachung der Stadt Gladbeck
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Gladbeck Ausgabe 01/12 Montag, 16. Januar 2012 Amtliche Bekanntmachung Satzung vom 13.01.2012 zur Änderung der Satzung der Stadt Gladbeck über die Durchführung von Bürgerentscheiden
MehrSatzung über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger der Stadt Oranienbaum-Wörlitz und deren Ortsteile Aufwandsentschädigungssatzung
Satzung über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger der Stadt Oranienbaum-Wörlitz und deren Ortsteile (Aufwandsentschädigungssatzung) Aufwandsentschädigungssatzung Beschlussfassung Veröffentlichung
MehrSatzung für das Jugendamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld
1 Satzung für das Jugendamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld Auf der Grundlage der 6 und 33 Absatz 3 Nr. 1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S.
MehrVERFAHRENSORDNUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON BÜRGERENTSCHEIDEN IM GEBIET DER STADT PADERBORN. vom
1012 VERFAHRENSORDNUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON BÜRGERENTSCHEIDEN IM GEBIET DER STADT PADERBORN vom 15.03.2005 Der Rat der Stadt Paderborn hat aufgrund des 7 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe
MehrHinweise für Parteien, Wählervereinigungen zur Ortschaftsratswahl am 07. Juni 2009
Stadt Zwickau Wahlamt Hinweise für Parteien, Wählervereinigungen zur Ortschaftsratswahl am 07. Juni 2009 1. Grundlagen des Wahlrechts Wer ist zur Ortschaftsratswahl wahlberechtigt? Wahlberechtigt sind
MehrDie Durchführung der Gemeindegebietsreform in Sachsen-Anhalt
Die Durchführung der Gemeindegebietsreform in Sachsen-Anhalt Festlegung der Gemeindegebietsreform Koalitionsvereinbarung (24.04.2006) Notwendigkeit der Bildung einheitlicher leistungsfähiger Gemeindestrukturen
MehrWahltag den 10. April und als Tag für eine etwa notwendig werdende Stichwahl den 24. April 2016 festgesetzt.
Bekanntmachung des Wahltags der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Marpingen und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
MehrSATZUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON BÜRGERENTSCHEIDEN
SATZUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON BÜRGERENTSCHEIDEN Inhaltsübersicht _ Präambel 1 Geltungsbereich 2 Zuständigkeiten 3 Stimmbezirk 4 Abstimmungsberechtigung 5 Stimmschein 6 Abstimmungsverzeichnis 7 Benachrichtigung
MehrSatzung der Stadt Gelsenkirchen über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden. vom
Satzung der Stadt Gelsenkirchen über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 21.03.2005 Der Rat der Stadt Gelsenkirchen hat in seiner Sitzung am 17.03.2005 aufgrund
MehrSatzung. für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Bergkamen vom
Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Bergkamen vom 08.06.2015 Aufgrund von 7 Absatz 1 Satz 1 i.v.m. 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrEnquete-Kommission Demokratie kommt
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag von Sachsen-Anhalt, Domplatz 6-9, 39104 Magdeburg Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Im Landtag von Sachsen-Anhalt Udo Mechenich Pressesprecher 2. Dezember 2016 Enquete-Kommission
MehrSatzung des Kreises Siegen-Wittgenstein vom über die Durchführung von Bürgerentscheiden im Kreis Siegen-Wittgenstein. Artikel I.
Satzung des Kreises Siegen-Wittgenstein vom 18.03.2005 über die Durchführung von Bürgerentscheiden im Kreis Siegen-Wittgenstein Artikel I Präambel Aufgrund von 5 Abs.1 Satz 1 i.v.m. 26 Abs.1 Satz 2 Buchst.
MehrVolksentscheid endgültiges Ergebnis -
Volksentscheid 2015 Volksentscheid über den Gesetzentwurf zur Aufhebung der mit dem Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz beschlossenen Änderungen am 6. September 2015 - endgültiges Ergebnis - Inhalt Volksentscheid
MehrGemeinde Schkopau Amtsblatt
Seite 1 von 13 Gemeinde Schkopau Amtsblatt Bekanntmachungen der Gemeinde Schkopau Nummer: 21 / 2013 ausgegeben am: 29.05.2013 Inhalt: Bekanntmachung der Beschlüsse der 30. Sitzung des Gemeinderates der
MehrSATZUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON BÜRGERENTSCHEIDEN ausschließlich per Briefabstimmung IN DER GEMEINDE HÜRTGENWALD VOM
SATZUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON BÜRGERENTSCHEIDEN ausschließlich per Briefabstimmung IN DER GEMEINDE HÜRTGENWALD VOM 09.01.2018 Inhaltsübersicht Präambel 1 Geltungsbereich 2 Zuständigkeiten 3 Stimmbezirk
MehrSatzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Anröchte vom
Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Anröchte vom 04.05.2005 Aufgrund von 7 Absatz 1 Satz 1 i.v.m. 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrSatzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel
Lesefassung Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel Zuletzt geändert mit der 2. Satzung zur Änderung der Satzung des Jugendamtes des Altmarkkreises Salzwedel durch Kreistag des Altmarkkreises
MehrSatzung der Stadt Kamp-Lintfort zur Durchführung von Bürgerentscheiden vom 22. Dezember 2005
Satzung der Stadt Kamp-Lintfort zur Durchführung von Bürgerentscheiden vom 22. Dezember 2005 Aufgrund von 7 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Mehr