1 PO-Externe-BK Geltungsbereich, Zweck der Prüfung. Vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 221)

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1 Vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 221) Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (GV. NRW. S. 314) Aufgrund des 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet: Inhaltsübersicht Geltungsbereich, Zweck der Prüfung 1 Prüfungsanforderungen und Prüfungsnoten 2 Zeit, Ort und Gliederung der Prüfungen 3 Meldung zur Prüfung 4 Information und Beratung 5 Zulassung 6 Allgemeiner Prüfungsausschuss 7 Fachprüfungsausschüsse 8 Niederschriften 9 Teilnahme von Gästen 10 Schriftliche und mündliche Prüfung 11 Praktische Prüfung 12 Feststellung der Ergebnisse der mündlichen und praktischen Prüfung 13 Gesamtergebnis 14 Zeugnisse 15 Wiederholung der Prüfung 16 Nachprüfung 17 Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis 18 Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten 19 Widerspruch, Akteneinsicht 20 Ergänzende Bestimmungen für behinderte Bewerberinnen und Bewerber 21 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht 22 1 PO-Externe-BK Geltungsbereich, Zweck der Prüfung Die Allgemeine Externen-Prüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs gilt für den Erwerb der schulischen und beruflichen Abschlüsse 1. der Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht in Verbindung mit dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen,

2 2. der Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht oder beruflichen Kenntnissen und der Fachhochschulreife führen, 3. der Bildungsgänge der Fachschule nach Maßgabe der Bestimmungen über die Externenprüfung in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK). 2 PO-Externe-BK Prüfungsanforderungen und Prüfungsnoten (1) Die Prüfungsanforderungen in der Externenprüfung entsprechen den Richtlinien und Lehrplänen des angestrebten Abschlusses. (2) Die Prüfungsleistungen werden mit Notenstufen gemäß 48 Abs. 3 SchulG bewertet. 3 PO-Externe-BK Zeit, Ort und Gliederung der Prüfungen (1) Externenprüfungen finden in der Regel einmal jährlich statt. Sie werden an einer Schule durchgeführt, die von der nach 4 Abs. 1 zuständigen Schulaufsichtsbehörde bestimmt wird. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; soweit die zu Grunde liegende APO-BK eine fachpraktische Prüfung vorsieht, zusätzlich aus einem praktischen Teil. 4 PO-Externe-BK Meldung zur Prüfung (1) Bewerberinnen und Bewerber richten einen schriftlichen Antrag an die obere Schulaufsichtsbehörde, die für ihren Wohnsitz zuständig ist. Meldeschluss für die Prüfung ist der 1. Februar. (2) Dem Antrag ist eine Übersicht über den bisherigen Bildungsgang, eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses und eine Erklärung darüber beizufügen, ob bereits früher an einer Schüler- oder Externenprüfung zum Erwerb des angestrebten Abschlusses teilgenommen wurde. Es ist die Art und Weise der Prüfungsvorbereitung anzugeben und zugleich sind die Prüfungsfächer für die schriftliche, mündliche und gegebenenfalls praktische Prüfung ( 11, 12) zu wählen. Die Bewerberinnen und Bewerber sollen angeben, mit welchen Themen der einzelnen Prüfungsfächer sie sich näher beschäftigt haben. (3) Bewerberinnen und Bewerber, die statt an einer Prüfung in der Pflichtfremdsprache an einer Sprachprüfung nach den Richtlinien der obersten Schulaufsichtsbehörde für die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) an Stelle von Pflichtfremdsprachen oder Wahlpflichtfremdsprachen teilgenommen haben, werden auf Antrag von der Prüfung in diesem Fach befreit, wenn die Anspruchshöhe der Fremdsprachenprüfung dem angestrebten Abschluss durch die Externenprüfung entspricht. Die Note der Feststellungsprüfung wird in das Prüfungsergebnis einbezogen. (4) Soweit die personellen und organisatorischen Voraussetzungen es zulassen, kann die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) auch in eine Externenprüfung einbezogen werden. Hierüber entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. (5) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fernunterrichtslehrgängen abweichend von Absatz 1 andere Regelungen treffen. 5 PO-Externe-BK Information und Beratung Vor der Zulassung informiert die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde die Bewerberinnen und Bewerber über die Regelungen der Externenprüfung und über die Prüfungsanforderungen. Sie berät in Fragen der fachlichen Vorbereitung auf Grund des bisherigen Bildungsgangs, des Prüfungsverfahrens und der Wahl der Prüfungsfächer. 6 PO-Externe-BK Zulassung (1) Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer 1. den erstrebten Abschluss nicht besitzt, 2. die Zulassungsvoraussetzungen für die Externenprüfung nach Maßgabe der APO-BK erfüllt, 3. darlegt, dass eine angemessene Prüfungsvorbereitung stattgefunden hat, 4. in dem der Prüfung vorausgegangenen Jahr keine öffentliche oder eine als Ersatzschule genehmigte

3 Einrichtung in dem Bildungsgang besucht hat, dessen Abschluss angestrebt wird. (2) Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer als Schülerin oder Schüler oder als Externer eine Prüfung des erstrebten Abschlusses endgültig nicht bestanden hat oder von einer anderen Stelle zur Ablegung der Externenprüfung zugelassen ist und die Prüfung noch nicht abgeschlossen hat. (3) Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer durch die Externenprüfung den erstrebten Abschluss vor dem Ende der Regelschulzeit erreichen würde, die für den entsprechenden Bildungsgang festgesetzt ist. (4) Bewerberinnen und Bewerber, die die für den erstrebten Abschluss erforderliche Regelschulzeit um nicht mehr als drei Monate unterschreiten, können mit der Maßgabe zugelassen werden, dass das Prüfungszeugnis in diesem Fall erst zum Entlassungstermin der öffentlichen Schulen ausgehändigt wird. (5) Über die Zulassung zur Externenprüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses ( 7 Abs. 2). 7 PO-Externe-BK Allgemeiner Prüfungsausschuss (1) Die Externenprüfung wird vor einem für den jeweiligen Bildungsgang ( 1) gebildeten staatlichen Prüfungsausschuss abgelegt. Der allgemeine Prüfungsausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Mitglied, die jeweils von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestellt werden, und den Mitgliedern der Fachprüfungsausschüsse. (2) Den Vorsitz im allgemeinen Prüfungsausschuss übernimmt die fachlich zuständige Dezernentin oder der fachlich zuständige Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde. Die Stellvertretung wird einer anderen schulfachlichen Person in Dezernentenfunktion oder einer beauftragten Schulleiterin oder einem beauftragten Schulleiter übertragen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen hiervon abweichend den Prüfungsvorsitz oder die Stellvertretung bestimmen. Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse müssen die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II oder für ein Lehramt an berufsbildenden Schulen oder an Berufskollegs haben und in dem Bildungsgang unterrichten, dessen Abschluss Gegenstand der Prüfung ist. (3) Der allgemeine Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmberechtigt sind neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse, die die Bewerberin oder den Bewerber geprüft haben. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung im allgemeinen Prüfungsausschuss auf Grund von 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) ausgeschlossen ist, oder bei Besorgnis der Befangenheit ( 21 VwVfG. NRW.) entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss. Ist die oder der Vorsitzende selbst betroffen, so entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Wird das Mitglied des allgemeinen Prüfungsausschusses von der Mitwirkung ausgeschlossen, wird ein neues Mitglied verpflichtet. (5) Die Mitglieder des allgemeinen Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle wesentlichen Prüfungsvorgänge verpflichtet. 8 PO-Externe-BK Fachprüfungsausschüsse (1) Für die einzelnen Prüfungsfächer bildet die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses Fachprüfungsausschüsse für die mündliche und gegebenenfalls praktische Prüfung. (2) Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer und einer Schriftführerin oder einem Schriftführer. Mindestens die Fachprüferin oder der Fachprüfer muss eine entsprechende Lehrbefähigung in dem jeweiligen Prüfungsfach nachweisen. (3) Die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses kann in den Fachprüfungsausschüssen den Vorsitz übernehmen. Die oder der berufene Vorsitzende bleibt stimmberechtigtes Mitglied im Fachprüfungsausschuss. (4) Für das Verfahren im Fachprüfungsausschuss gilt 7 Abs. 3 entsprechend. 9 PO-Externe-BK Niederschriften (1) Über alle Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt. (2) Aus der Niederschrift über die mündliche oder praktische Prüfung müssen der Name des Prüflings, der Prüferin oder des Prüfers und der Schriftführerin oder des Schriftführers, das Beratungsergebnis des Ausschusses sowie das Prüfungsfach, die Prüfungszeit, die gestellte Aufgabe und die erteilte Note mit Begründung zu ersehen sein.

4 10 PO-Externe-BK Teilnahme von Gästen Die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings Gäste bei der Prüfung zulassen, die daran ein berechtigtes Interesse haben. 11 PO-Externe-BK Schriftliche und mündliche Prüfung (1) Der schriftliche Prüfungsteil geht dem mündlichen voraus. (2) Die Fächer und die Dauer der schriftlichen und mündlichen Prüfung richten sich nach den Bestimmungen für die Externenprüfung der APO-BK; Absatz 5 bleibt unberührt. (3) Die Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung werden auf Vorschlag der Fachprüferin oder des Fachprüfers von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmt. Sie müssen eindeutig formuliert und in der vorgesehenen Zeit zu bearbeiten sein. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer korrigiert die schriftliche Prüfungsarbeit und bewertet sie mit einer Note. Bei einer nicht ausreichenden Note zieht die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses eine weitere Fachlehrerin oder einen weiteren Fachlehrer zur Begutachtung der Prüfungsarbeit hinzu. Bei abweichender Bewertung entscheidet der Fachprüfungsausschuss über die Note. (4) Die Fächer der mündlichen Prüfung werden vom allgemeinen Prüfungsausschuss nach den Bestimmungen für die Externenprüfung der APO-BK festgesetzt. Unbeschadet des Absatzes 2 ist die Bewerberin oder der Bewerber in den Fächern der schriftlichen Prüfung auch mündlich zu prüfen, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden. Eine mündliche Prüfung entfällt, wenn nach den bereits erbrachten Prüfungsleistungen die Prüfung nicht mehr bestanden werden kann. Die mündlichen Prüfungen werden von den Fachprüfungsausschüssen abgenommen. (5) Vorher abgelegte Teilprüfungen werden anerkannt, wenn die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde das vorgelegte Zertifikat bezogen auf den angestrebten Abschluss als gleichwertig anerkannt hat. (6) Die Prüflinge werden zu Beginn der Prüfung auf 18 und 19 hingewiesen. Die Bekanntgabe wird in die Niederschrift aufgenommen. (7) Auf Wunsch werden vor der mündlichen Prüfung die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten mitgeteilt. 12 PO-Externe-BK Praktische Prüfung Für eine fachpraktische Prüfung gemäß 3 Abs. 2 gelten die Bestimmungen der APO-BK. 13 PO-Externe-BK Feststellung der Ergebnisse der mündlichen und praktischen Prüfung Der Fachprüfungsausschuss setzt die Note für die mündliche und gegebenenfalls praktische Prüfung fest. 14 PO-Externe-BK Gesamtergebnis (1) Der allgemeine Prüfungsausschuss setzt auf Grund der Leistungen, die in der schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Prüfung erzielt wurden, für jedes Prüfungsfach die Endnote fest. Die schriftlichen und mündlichen sowie die praktischen und mündlichen Noten gehen zu gleichen Teilen in die Endnote ein. (2) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt das Gesamtergebnis der Prüfung fest, nachdem die Endnoten festgesetzt sind. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die für den Abschluss erforderlichen Leistungen nach der APO-BK erreicht wurden. 15 PO-Externe-BK Zeugnisse (1) Der Prüfling erhält ein Zeugnis über die erzielten Leistungen und das Ergebnis der Prüfung. Das Zeugnis weist den dem Abschluss zu Grunde liegenden Bildungsgang und die erworbenen Berechtigungen aus. (2) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, wird im Zeugnis vermerkt, ob sie wiederholt werden kann. 16 PO-Externe-BK Wiederholung der Prüfung (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zum nächsten Prüfungstermin, frühestens nach einem halben Jahr, und nur insgesamt wiederholen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden. (2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die erstmals in Nordrhein-Westfalen an der Prüfung teilnehmen, aber zuvor eine entsprechende Prüfung in einem anderen Bundesland nicht bestanden haben, gilt die Prüfung als Wiederholungsprüfung.

5 17 PO-Externe-BK Nachprüfung (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann eine Nachprüfung ablegen, um den Abschluss nachträglich zu erwerben. Der allgemeine Prüfungsausschuss lässt die Prüflinge zur Nachprüfung zu, wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung der Note von "mangelhaft" auf "ausreichend" die Abschlussbedingungen erfüllt werden können. Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt der Prüfling das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll. (2) Wer die Prüfung nach 18 Abs. 2 oder 19 nicht bestanden hat, kann nicht zur Nachprüfung zugelassen werden. (3) Für die Nachprüfung gelten die Bestimmungen für die Prüfung entsprechend. (4) Wer in der Nachprüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt, erwirbt den Abschluss und erhält ein neues Zeugnis mit der Note "ausreichend". 18 PO-Externe-BK Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis (1) Der Rücktritt von der Prüfung vor Beginn des ersten Prüfungsteils ist möglich. (2) Bei Prüflingen, die nach Beginn des schriftlichen Prüfungsteils von der Prüfung zurücktreten oder nicht daran teilnehmen, ohne dass es dafür einen wichtigen Grund gibt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Einzelne Prüfungsleistungen, die versäumt wurden, ohne dass es dafür einen wichtigen Grund gibt, werden wie eine ungenügende Leistung bewertet. (3) Wer aus wichtigem Grund an der Prüfung nicht oder nicht vollständig teilnehmen kann, muss dies unverzüglich nachweisen; wer wegen einer Krankheit nicht teilnehmen kann, muss ein ärztliches Attest vorlegen. (4) Die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses stellt fest, ob der Prüfling an der Prüfung aus wichtigem Grund nicht teilgenommen hat. In diesem Fall bestimmt sie oder er, wann die Prüfung nachgeholt oder fortgesetzt wird. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet. 19 PO-Externe-BK Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten (1) Bei einem Täuschungsversuch a) kann dem Prüfling aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist, b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden, c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt. In besonders schweren Fällen kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, so kann die obere Schulaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären. (3) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. (4) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft der allgemeine Prüfungsausschuss. Sie bedarf der Bestätigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Bestätigt die obere Schulaufsichtsbehörde den Ausschluss, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (5) Verweigert ein Prüfling in einem Teil der Prüfung die Leistung, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung gewertet. 20 PO-Externe-BK Widerspruch, Akteneinsicht (1) Der Prüfling kann gegen Entscheidungen des allgemeinen Prüfungsausschusses und der oberen Schulaufsichtsbehörde, die Verwaltungsakte sind, Widerspruch einlegen. (2) Über einen Widerspruch gegen einen Beschluss des allgemeinen Prüfungsausschusses entscheidet der Ausschuss mit einfacher Mehrheit.

6 (3) Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. (4) Der Prüfling erhält auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsakten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. 29 VwVfG. NRW. bleibt unberührt. (5) Die Prüflinge werden über ihre Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des allgemeinen Prüfungsausschusses schriftlich belehrt. 21 PO-Externe-BK Ergänzende Bestimmungen für behinderte Bewerberinnen und Bewerber Soweit es die Behinderung eines Prüflings erfordert, kann mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des allgemeinen Prüfungsausschusses von einzelnen Bestimmungen für die Externenprüfung abgewichen werden. Die Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt. 22 PO-Externe-BK In-Kraft-Treten, Berichtspflicht (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Die Allgemeine Nichtschüler-Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen (PO-NSch-BBS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 1993 (GV. NRW. S. 459), geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1994 (GV. NRW. S. 448), tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. (2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium unterrichtet den für Schulen zuständigen Landtagsausschuss bis zum 31. Dezember 2012 über die Auswirkungen dieser Verordnung. Düsseldorf, den 26. Mai 1999 Die Ministerin für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen Gabriele B e h l e r

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