Gemeinde Anzing Seite 23 I/ W. 1. Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Bauausschusses vom
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1 Gemeinde Anzing Seite 23 I/ W Tagesordnung 1. Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Bauausschusses vom * 2. Grundschule Anzing; Erneuerung bzw. Reparatur der Heizkesselanlage * 3. Tektur zum Anbau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage an ein bestehendes Zweifamilienhaus auf dem Grundstück Holzfeldweg 1 * 4. Hirnerstraße 2; Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von zwei Wohnhäusern mit vier Wohnungen und acht Appartements an der Högerstraße; Antrag auf Ablösung von Kfz- Stellplätzen 5. Antrag auf Befreiungen zur Errichtung überdachter Kfz-Stellplätze im Baugebiet Bebauungsplan Nr. 43, östlich der Erdinger Straße (Birkemoar) * 6. Fünfte Änderung des Bebauungsplans Nr. 33 für das Baugebiet zwischen der Parkstraße und der Gutenbergstraße im Bereich des Mischgebiets; Genehmigung des Planentwurfs und Beschluss über die Auslegung nach 3 Absatz 1 und 4 Absatz 1 BauGB * 7. Überarbeitung der gemeindlichen Stellplatz- und Gestaltungssatzung 8. Verschiedenes, Wünsche, Anträge und Bekanntgaben a) Straßenbeleuchtung; Ankauf einer mobilen LED-Solarleuchte für Froschkern b) Alpenstraße 20, Anzing; Erweiterung des vorhandenen Wohnhauses; Anfrage zur Ablösung von Kfz-Stellplätzen c) Wendelsteinstraße 19, Anzing, Isolierte Befreiung zur Errichtung einer Stellplatzüberdachung * = Beschluss
2 Öffentliche Sitzung des Bauausschusses vom Seite 24 TOP 1 Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Bauausschusses vom Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Bauausschusses vom wird genehmigt. Bei den Tagesordnungspunkten 8. und 9. sind jeweils die Worte Beschlussvorschlag: durch die Worte Beschluss: zu ersetzen. TOP 2 Grundschule Anzing; Erneuerung bzw. Reparatur der Heizkesselanlage Mit dieser Angelegenheit setzte sich der Gemeinderat bereits in seiner Sitzung vom auseinander. Er fasste dabei folgenden Beschluss: Die Entscheidung über diese Angelegenheit ist vom Bauausschuss in seiner Sitzung vom zu treffen. Herr Theo Haberthaler ist zu bitten, diese Angelegenheit dem Bauausschuss ausführlich zu erläutern. Seit Mai 2014 ist der Heizkessel der Grundschule aufgrund einer Undichtigkeit nur provisorisch in Betrieb. Der Grund des Schadens, ist nach Kenntnis der Firma Hoval, die mit dem Kundendienst des Heizkessels beauftragt ist, möglicherweise aggressives Heizwasser. Die Ursachen könnten jedoch auch mangelnde Qualität des Heizkessels oder Spannungsrisse sein. Es besteht die Möglichkeit, den Schaden durch schweißen des defekten Bauteils zu beheben. Dies verursacht voraussichtlich Kosten von 8.182,44 Euro brutto. Die Gewährleistung beträgt bei einer Reparatur ein Jahr. Eine zweite Möglichkeit ist die Erneuerung des Heizkessels. Hierzu wurden mehrere Angebote eingeholt. Das Angebotsverfahren ist abgeschlossen. Das günstigste Angebot hat die Firma Haberthaler mit ,35 Euro für einen 125-KW-Kessel des Herstellers Brötje. Das teuerste Angebot wurde mit ,57 Euro abgegeben. Theo Haberthaler erläutert die Maßnahme und schlägt vor, einen neuen Heizkessel anzukaufen. Ein neuer Heizkessel könnte bei Umstellung auf erneuerbare Energien als Reservekessel verwendet werden. Derzeit ist ein Gasbrennwertkessel mit einer Leistung von 250 KW eingebaut. Dies ist überdimensioniert. Auf die Reparatur des Heizkessels ist zu verzichten. Der Auftrag zur Lieferung und zum Einbau einer neuen Heizkesselanlage ist der Firma Haberthaler zum Angebotspreis von ,35 Euro zu erteilen.
3 Öffentliche Sitzung des Bauausschusses vom Seite 25 TOP 3 Tektur zum Anbau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage an ein bestehendes Zweifamilienhaus auf dem Grundstück Holzfeldweg 1 Für das Vorhaben liegt eine Genehmigung des Landratsamtes Ebersberg vom vor. Diese Genehmigung wurde zuletzt mit Bescheid vom bis zum verlängert. Der nun vorgelegte Tekturantrag sieht einen Anbau mit einer Länge von 9,61 m x 7,26 m vor. Ursprüngliche waren 9,99 m x 9,49 m vorgesehen. Das Satteldach soll eine Neigung von 26,8 erhalten. Die Wohnfläche beträgt 145 m². Die GRZ ist mit 0,32, die GFZ mit 0,43 angegeben. Zusätzlich ist die Errichtung einer 6 m x 6 m großen Garage vorgesehen. Dem Vorhaben wird zugestimmt. Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. Das Vorhaben soll im Innenbereich ausgeführt werden. Das Baugrundstück ist im geltenden Flächennutzungsplan als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Die Erschließung ist gesichert. Die Wasserversorgung erfolgt durch den Anschluss an die bestehende Wasserleitung der Wasserversorgung Anzing-Forstinning. Das Abwasser ist über die Kanalisation des gku VE München-Ost zu entsorgen. Das Grundstück liegt an einer öffentlichen Straße. Von der Antragstellerin ist eigenverantwortlich zu prüfen, ob das Kellergeschoß des zu errichtenden Gebäudes gegen aufsteigendes bzw. drückendes Wasser zu sichern ist. TOP 4 Hirnerstraße 2; Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von zwei Wohnhäusern mit vier Wohnungen und acht Appartements an der Högerstraße Zuletzt setzt sich der Gemeinderat mit dieser Angelegenheit in seiner Sitzung vom auseinander. Dabei fasste er folgenden Beschluss: Der vorliegenden Planung kann nicht zugestimmt werden. Das gemeindliche Einvernehmen kann nicht erteilt werden. Der Bauwerber wird gebeten, alternative Lösungsvorschläge vorzulegen, die die städtebaulichen und verkehrlichen Erfordernisse berücksichtigen. Der Antragsteller hat mitgeteilt, dass der eingereichte Bauantrag weiterverfolgt werden soll. Nach einer Mitteilung des beauftragten Architekten Mittermaier vom sollen nun anstatt sechs Wohnungen nur noch vier Wohnungen vorgesehen werden. Damit reduziert sich die Zahl der zu errichteten Kfz-Stellplätze von 18 auf 16 Stück. Das Planungsbüro hat die Platzierung der Kfz-Stellplätze mit dem Straßenbauamt Rosenheim abgestimmt. Die Gemeinde wird gebeten, zur geänderten Planung das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
4 Öffentliche Sitzung des Bauausschusses vom Seite 26 Beschlussvorschlag: Dem Vorhaben wird zugestimmt. Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. Zwischen den Kfz-Stellplätzen und dem Gehweg ist eine Begrünung in ausreichender Breite vorzusehen. Das zu überplanende Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet eingetragen und liegt in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Das Vorhaben ist deshalb nach 34 BauGB zu beurteilen. Für die Berechnung ist die gemeindliche Gestaltungs- und Stellplatzsatzung heranzuziehen. Auf Nachbargrundstücken befinden sich Gebäude, die in die Denkmalschutzliste eingetragen sind. Im Bereich der vorgesehenen Baufläche treten in zeitlich größeren Abständen sehr hohe Grundwasserstände auf. Das Kellergeschoß ist deshalb gegen aufsteigendes und drückendes Grundwasser zu sichern. TOP 5 Antrag auf Befreiungen zur Errichtung überdachter Kfz-Stellplätze im Baugebiet Bebauungsplan Nr. 43, östlich der Erdinger Straße Nach dem vorliegenden Antrag soll die Möglichkeit geschaffen werden, anstatt der Garagen auch überdachte Kfz-Stellplätze zu errichten, die bei Bedarf direkt an die Wohngebäude anschließen. Das Bauvorhaben bedürfen nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b BayBO keiner bauaufsichtlichen Genehmigung. Da die gewünschten Stellplatzüberdachungen aber den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht, ist zu prüfen, ob eine Befreiung (Art. 63 Abs. 2 BayBO analog i.v.m. 31 Abs. 2 BauGB) erteilt werden kann. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist ( 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Das Vorhaben ist städtebaulich vertretbar, nachbarliche Interessen werden nicht beeinträchtigt. Beschluss: Die beantrage Befreiung ist zu erteilen.
5 Öffentliche Sitzung des Bauausschusses vom Seite 27 TOP 6 Fünfte Änderung des Bebauungsplans Nr. 33 für das Baugebiet zwischen der Parkstraße und der Gutenbergstraße im Bereich des Mischgebiets; Genehmigung des Planentwurfs und Beschluss über die Auslegung nach 3 Absatz 1 und 4 Absatz 1 BauGB In seiner Sitzung vom stimmte der Gemeinderat der Änderung des vorgenannten Bebauungsplans zu. Der Vorsitzende stellt den Änderungsvorschlag vor. Beschluss: 6:0 Dem Entwurf zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 33 für das Baugebiet zwischen der Parkstraße und der Gutenbergstraße im Bereich des Mischgebiets wird zugestimmt. Es sind folgende Änderungen zu berücksichtigen: a) Im nordwestlichen Teil des Mischgebiets ist ebenfalls eine Firsthöhe von 10 m vorzusehen. b) Im Bereich des nördlichen Grundstücks ist der Abstand des Bauraums zur südlichen Grundstücksgrenze auf 3 m zu reduzieren. c) Die Erschließungsstraße im Bereich des Allgemeinen Wohngebiets ist als private Erschließungsfläche einzutragen. Nach Vorlage des geänderten Planentwurfs ist hierüber vom Gemeinderat Beschluss zu fassen. Ein Gemeinderatsmitglied war beim vorstehenden Beratungspunkt persönlich beteiligt. TOP 7 Überarbeitung der gemeindlichen Stellplatz- und Gestaltungssatzung Die Gemeinde hat im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung das Landratsamt Ebersberg um eine Aussage gebeten, ob die Festsetzung im 2 der gemeindlichen Stellplatz- und Gestaltungssatzung, wonach im Vorgartenbereich das Errichten von baulichen Anlagen unzulässig ist, dem geltenden Recht entspricht. Das Landratsamt teilt hierzu mit Schreiben vom mit, dass die Rechtmäßigkeit der Regelung in 2 der gemeindlichen Ortsgestaltungssatzung seit einer Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) vom (Az 2 B ) nicht mehr gegeben ist. Der Artikel 81 Absatz 2 BayBO ermächtigt ausdrücklich nur zum Erlass örtlicher Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen. Mit der Anordnung der Vorgartenzone und eines Stauraums von mindestens 5 m Tiefe regelt die Satzung jedoch die Situierung und die Anordnung von baulichen Anlagen auf den Grundstücken.
6 Öffentliche Sitzung des Bauausschusses vom Seite 28 Der BayVGH hat im Urteil vom (Az 2 B ) festgestellt, dass eine Kompetenz zur Regelung von Vorgartenzonen und damit die Freihaltung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, den Gemeinden nach dem Wortlaut des Art. 81 Abs. BayBO durch den Landesgesetzgeber gerade nicht zugewiesen wurde. Das Gericht führt zudem Folgendes aus: Zwar wird die Gestaltung einer baulichen Anlage unter anderem auch durch Lage beeinflusst. Den Gemeinden ist es jedoch verwehrt, im Gewand bauordnungsrechtlicher Gestaltungsvorschriften bodenrechtliche Regelungen zu treffen (s.o und vgl. BVerwG vom Az. 4 B 14/05 juris). Beschlussvorschlag: 7:0 Die gemeindlichen Stellplatz- und Gestaltungssatzung ist wie folgt zu ändern: - In der Präambel ist die aktuelle Rechtsgrundlage anzugeben (Art. 81 Absatz 1 bis 3 BayBO). - Der bisherige 2 (Vorgartenzone) ist ersatzlos zu streichen. TOP 8 Verschiedenes, Wünsche, Anträge und Bekanntgaben a) Straßenbeleuchtung; Ankauf einer mobilen LED-Solarleuchte für Froschkern Die Bayernwerk AG hat im Mai dieses Jahres den Neubau einer Straßenleuchte zum Preis von rund Euro einschließlich Mehrwertsteuer angeboten. Aufgrund der erheblichen Kosten wurden zwischenzeitlich Alternativen geprüft. Der Vorsitzende schlägt nach Absprache mit Dimitrios Tapanaris vom AK-Energie vor, eine LED-Leuchte des Typs "Aron smart" zum Preis von Euro netto, plus Lieferung anzukaufen. Die ausgewählte Leuchte kann mit einem Betonsockel befestigt und gegebenenfalls vom Bauhof mit einem Frontlader versetzt werden. Sollte sich die Solarleuchte bewähren, könnten bei Bedarf weitere angekauft werden. Dem Ankauf einer mobilen Solarleuchte zum Preis von höchstens Euro einschließlich der zusätzlichen Arbeiten des Bauhofs wird zugestimmt. b) Alpenstraße 20, Anzing; Erweiterung des vorhandenen Wohnhauses; Anfrage zur Ablösung von Kfz-Stellplätzen Der Eigentümer plant sein Wohnhaus zu erweitern. Nach dem derzeitigen Planungstand fehlt ein Kfz-Stellplatz. Der planende Architekt bittet um Auskunft, ob der fehlende Kfz-Stellplatz entsprechend der Regelungen der gemeindlichen Stellplatz- und Gestaltungssatzung abgelöst werden kann.
7 Öffentliche Sitzung des Bauausschusses vom Seite 29 Der Ablöse eines fehlenden Kfz-Stellplatzes nach den Regelungen der gemeindlichen Stellplatz- und Gestaltungssatzung wird nicht zugestimmt. Der Bauwerber wird gebeten, die Planung so auszuführen, dass die nach der gemeindlichen Stellplatz und Gestaltungssatzung erforderlichen Kfz-Stellplätze auf dem entsprechenden Grundstück errichtet werden können. Bei der Bemessung der Kfz-Stellplätze und der Fahrgassenbreite sind die Vorschriften der Garagenverordnung zu beachten. c) Wendelsteinstraße 19, Anzing, Isolierte Befreiung zur Errichtung einer Stellplatzüberdachung Nach dem vorliegenden Antrag soll östlich des Wohnhauses eine 7 m lange und 3,50 m breite Stellplatzüberdachung errichtet werden. Das Vorhaben soll außerhalb der im Bebauungsplan festgelegten Bauräume errichtet werden. Der geltende Bebauungsplan sieht Satteldächer mit einer Neigung zwischen 24 und 32 vor. Als Dacheideckung dürfen nur ziegelrote, kleinteilige Dachplatten verwendet werden. Das Bauvorhaben bedarf nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b BayBO keiner bauaufsichtlichen Genehmigung. Da die gewünschten Stellplatzüberdachungen aber den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht, ist zu prüfen, ob eine Befreiung (Art. 63 Abs. 2 BayBO analog i.v.m. 31 Abs. 2 BauGB) erteilt werden kann. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist ( 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Das Vorhaben ist städtebaulich vertretbar. Nachbarliche Interessen werden nicht beeinträchtigt. Dem Vorhaben wird zugestimmt. Es sind folgende isolierte Befreiungen zu erteilen: a) Errichtung einer Stellplatzüberdachung außerhalb der festgelegten Bauräume für Garagen, b) Befreiung von den Festsetzungen zur Dachgestaltung. d) Parkende Kraftfahrzeuge in der Lärchenstraße Ein Gemeinderatsmitglied spricht die vielen parkenden Kraftfahrzeuge in der Lärchenstraße an und bittet um Auskunft, ob aus gemeindlicher Sicht diese Situation verbessert werden kann. Hierüber wird beraten. Die Verwaltung sind hier keine Möglichkeiten die derzeitige Situation zu verbessern.
8 Öffentliche Sitzung des Bauausschusses vom Seite 30 Ende der öffentlichen Sitzung: Uhr
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