KREISNACHRICHTEN. Wettkampfstarke Feuerwehrmänner Feuerwehrwettkampfgruppe der VG Bitburger-Land blickt auf ein erfolgreiches Jahr zurück

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1 KREISNACHRICHTEN Mitteilungen, Informationen und Bekanntmachungen der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm Samstag, I Ausgabe 2 I Wettkampfstarke Feuerwehrmänner Feuerwehrwettkampfgruppe der VG Bitburger-Land blickt auf ein erfolgreiches Jahr zurück Die Feuerwehrwettkampfgruppe Bitburger-Land nach dem erfolgreichen Wettkampf in Gießen im Juni. Foto: K. Kimmlingen Die seit nunmehr 21 Jahren bestehende Wettkampfgruppe kann auf viele erfolgreiche Wettbewerbe auf nationaler als auch internationaler Ebene zurückblicken. Das Jahr 2016 verlief in vielerlei Hinsicht positiv, so konnte die Gruppe mit Peter Klassen von der Freiwilligen Feuerwehr Spangdahlem, Oliver Thömmes, Vorsitzender des Kreisfeuerwehrverbandes Bitburg-Prüm, Thomas Baustert, Wehrführer Freiwillige Feuerwehr Menningen, und mit Ralf Kinzig, stellvertretender Wehrleiter Trier-Land, vier neue Mitglieder erfolgreich integrieren. Im Juni 2016 nahm die Wettkampfgruppe an den Feuerwehrwettkämpfen des hessischen Landesfeuerwehrverbandes in Linden im Kreis Gießen teil und belegte den 3. Platz der rheinland-pfälzischen B-Mannschaften und erzielte das CTIF Feuerwehrabzeichen des Landes Hessen in Bronze und das Leistungsabzeichen des Kreisfeuerwehrverbandes Gießen in Bronze. Das CTIF (Comité Technique International de prévention et d extinction du Feu, Internationales technisches Komitee für vorbeugenden Brandschutz und Feuerlöschwesen) ist eine internati- Aus dem Inhalt: Abfuhrtermine 2017 I Seite 2 Typisierungsaktion I Seite 3 Entsorgungstermine I Seite 4 und 5 Initiative Baukultur I Seite 6 Stellenausschreibung I Seite 7 Amtliche Bekanntmachungen I Seite 7-10

2 Seite 2 Ausgabe 14/2017 onale Organisation zur Förderung der weltweiten Zusammenarbeit zwischen Feuerwehrmitgliedern und weiteren Experten im Feuerwehr- und Rettungswesen und besteht seit 1900 mit Sitz in Stockholm. Bereits vor zwei Jahren gewann die Wettkampfgruppe in Welsberg-Taisten in Südtirol internationale Erfahrung. Das absolute Highlight war die Teilnahme an den 3. Grenzlandmeisterschaften der Feuerwehren am 17. September in Luxemburg-Stadt, wo es an den Südtiroler Erfolg anzuknüpfen galt oder das Ergebnis sogar zu verbessern. In diesem Wettbewerb, den die Luxemburger Feuerwehr selbst als den bisher größten Wettbewerb aller Zeiten im Großherzogtum bezeichnet, startete die Wettkampfgruppe Bitburger-Land zusammen mit Feuerwehren aus fünf Nationen. Es erfolgten 180 Wettbewerbe, an denen die Wettkampfgruppe mit zwei Gruppen vertreten war. Bei den Wettkämpfen muss eine aus neun Männern oder Frauen bestehende Gruppe einen Feuerwehrlöschangriff sowie einen Staffellauf durchführen. Aus dem Wettbewerb ging sie als beste B-Mannschaft aus Rheinland-Pfalz hervor und belegte im Wettbewerb mit Feuerwehren aus Italien, Österreich, Frankreich, Luxemburg und Deutschland mit dem neunten Platz auf internationalem Niveau einen beachtlichen Erfolg. Belohnt wurde die Leistung mit dem Luxemburger Leistungsabzeichen in Bronze, dem rheinland-pfälzischen Feuerwehrleistungsabzeichen in Bronze und dem gemeinsamen Grenzlandabzeichen der Länder Saarland, Rheinland-Pfalz, Luxemburg, Frankreich und Belgien. Unterstützung findet die Wettkampfgruppe seitens der Verbandsgemeinde Bitburger-Land des Kreisfeuerwehrverbandes Bitburg-Prüm und durch die Feuerwehr Stiftung des Landrats Joachim Streit. Mitglieder der Wettkampfgruppe sind Christian Backes, Ewald Burbach, Helmut Burbach, Norbert Francois, Norbert Grün, Karl Kimmlingen, Stefan Viktor, Sebastian Zeibig, Peter Klassen, Oliver Thömmes, Thomas Baustert und Ralf Kinzig. Neue Eingangshalle für Grundschule Karlshausen Engagierte Mütter haben die Eingangshalle in der Grundschule Karlshausen neu gestaltet, das Ergebnis kann sich sehen lassen. Landrat Dr. Joachim Streit (re.) dankte vor Ort allen Beteiligten für Ihren Einsatz. Ebenfalls zu Gast waren Bürgermeister Moritz Petry (2. v. re.) und Ortsbürgermeister Michael Mayer (rechts, stehend). Abfuhrtermine 2017: Jetzt lesbar und übersichtlich Im vergangenen Dezember wurde die Abfall-Fibel 2017 im Eifelkreis Bitburg-Prüm verteilt. An dem Terminteil wurde laut und vielfach Kritik geübt, auch weil die Legende für U und G fehlt. Diese Abkürzungen stehen für ungerade (U) und gerade (G) Kalenderwochen. Der Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier (A.R.T.) kann die Kritik nachvollziehen und wird deshalb - der bisherigen Tradition folgend - die Abfuhrtermine im Amtsblatt in gut leserlicher Form veröffentlichen. Gleichzeitig bietet der A.R.T. unter ein zeitgemäßes Angebot: Den Jahreskalender mit Abfuhrterminen für eine bestimmte Adresse zum Ausdrucken, einen kostenlosen Erinnerungsservice für alle Termine sowie die technische Möglichkeit, die Abfuhrdaten in den persönlichen, elektronischen Kalender zu importieren. Der A.R.T. sichert zu, die unmissverständliche Kritik ernst zu nehmen und die Termine in der Abfall-Fibel für das Jahr 2018 in optimierter Form darzustellen. Ansprechpartnerin ist Elisabeth Hill, Telefon 0651/ , e.hill@ art-trier.de. Verabschiedung aus Kreisdienst Landrat Dr. Joachim Streit (re.) verabschiedet Christof Heser und Herta Bauer (v. li. 1. Reihe) in den Ruhestand. Ende Dezember 2016 hat Landrat Dr. Joachim Streit Herta Bauer und Christof Heser in den Ruhestand verabschiedet. Von April 1991 bis Dezember 2016 war Frau Bauer in der Astrid-Lindgren-Schule als Reinemachfrau beschäftigt. Herr Heser war von von September 1992 bis Juli 1999 als Hausmeister zunächst in der Maximin-Schule in Bitburg tätig, danach von August 1999 bis Ende Dezember 2016 in der Berufsbildenden Schule in Prüm. Für die langjährige betriebliche Treue zum Eifelkreis und das besondere Engagement bedankte sich Landrat Dr. Joachim Streit herzlich und wünschte alles Gute für den weiteren Lebensweg. Den guten Wünschen schlossen sich Büroleiter Carl Diederich, Alfred Marder, stellvertretender Amtsleiter Finanzen, Liegenschaften, Schulen, Leo Kirsch, Schulleiter der Astrid-Lindgren-Schule, Manfred Stumps, Schulleiter der Berugsbildenden Schule Prüm und der stellvertretende Personalratsvorsitzende Reiner Pint an.

3 Ausgabe 14/2017 Seite 3

4 Seite 4 Ausgabe 14/2017 Verbandsgemeinde Speicher Orenhofen, Dorfladen, Auwer Str. 1 Speicher, Postagentur, Am Markt 28 Speicher, Bürohaus Scharff, Bahnhofstr. 6 Verbandsgemeinde Südeifel Irrel, Postagentur, Hauptstr. 26 Körperich, Postagentur, Johanniterstr. 38 Mettendorf, Raiffeisen GmbH, Enztalstraße 42 Neuerburg, Postagentur, Herrenstr. 18 Ansprechpartner: Zweckverband A.R.T., Tel info@art-trier.de DEPONIE - ÖFFNUNGSZEITEN 1. MÜLLDEPONIE, Tel an der L12 im Geweberwald bei Plütscheid montags - mittwochs und freitags von Uhr donnerstags: geschlossen samstags alle 14 Tage Uhr Deponie geöffnet: , bis Uhr 2. ERDDEPONIE RITTERSDORF, Tel an der L9, Ortsteil Bildchen März-Oktober: montags-mittwochs Uhr November-Februar: dienstags-mittwochs Uhr Elektrogeräte können auf beiden Deponien kostenlos abgegeben werden. Verkaufsstellen von Restabfallsäcken Bitburg-Stadt Bürohaus Pohl, Trierer Str. 2 Kreisverwaltung Bitburg-Prüm, Trierer Str. 1 Verbandsgemeinde Arzfeld Daleiden, Postagentur, Hauptstr. 49 a Lichtenborn, Postagentur, Hauptstr. 14 Lünebach, Dorfladen, Marktplatz 3 Lützkampen, Verkaufsstelle, Im Lennchen 1 Waxweiler Postagentur, Am Kanal 15 Verbandsgemeinde Bitburger Land Badem, Plattner KG, Bitburger Str Bettingen, Lebensmittel Büchel, Maximinstr. 22 Kyllburg, Postagentur, Hochstr. 19 Rittersdorf, Lebensmittel Hülpes, Waxweilerstr. 1 Sülm, Heißmangel Mohr, Zur Heide 17 Verbandsgemeinde Prüm Auw bei Prüm, Postagentur, In der Klong 14 Bleialf, Postagentur, Bahnhofstr. 5-7 Büdesheim, Autofachmarkt Ternes, Hauptstr. 38 Pronsfeld, Kfz-Teile Gerards, Remigiusstr. 38 Prüm, Hit- Markt, Kalvarienbergstr Schönecken, Schreibwaren Tipper, Teichstr. 8 Winterspelt, Postagentur, Hauptstr. 35 Entsorgungs TERMINE Auch unter Blaue Tonne + gelber Sack Verbandsgemeinde Arzfeld Heilhausen, Hölzchen, Krautscheid, Langenfeld, Lauperath, Manderscheid, Mauel, Niederpierscheid, Oberpierscheid, Waxweiler Arzfeld, Jucken, Kickeshausen, Lichtenborn, Neurath, Olmscheid, Üttfeld Daleiden, Großkampenberg, Herzfeld, Irrhausen, Kesfeld, Leidenborn, Lützkampen, Reiff, Reipeldingen, Sengerich Dahnen, Dasburg, Eschfeld, Harspelt, Preischeid, Roscheid, Sevenig (Our) Verbandsgemeinde Bitburger Land Gindorf, Gransdorf, Kyllburgweiler, Oberkail, Orsfeld, Seinsfeld, Steinborn Erntehof, Etteldorf, Kyllburg, Neuheilenbach, Sankt Thomas, Usch, Wilsecker, Zendscheid Mittwoch, 18. Januar 2017 Baustert, Brimingen, Feilsdorf, Hisel, Hütterscheid, Mülbach Enzen, Halsdorf, Olsdorf, Stockem Verbandsgemeinde Prüm Heckhuscheid Verbandsgemeinde Südeifel Ammeldingen bei Neuerburg, Burscheid, Heilbach, Plascheid Emmelbaum Mittwoch, 18. Januar 2017 Burg, Mettendorf, Niehl, Utscheid Ammeldingen an der Our, Biesdorf, Gentingen, Hommerdingen, Kruchten, Nusbaum, Roth an der Our, Wallendorf

5 Ausgabe 14/2017 Seite 5 Affler, Bauler, Berscheid, Dauwelshausen, Geichlingen, Gemünd, Herbstmühle, Hütten, Hüttingen bei Lahr, Karlshausen, Keppeshausen, Körperich, Koxhausen, Lahr, Leimbach, Muxerath, Nasingen, Niedergeckler, Obergeckler, Rodershausen, Scheitenkorb, Sevenig bei Neuerburg, Übereisenbach, Waldhof-Falkenstein Graue tonne Bitburg-Stadt Erdorf, Irsch, Masholder, Matzen, Mötsch, Stahl, Steinebrück Flugplatz, Südring, Industriegebiet Merlick Bitburg-Stadt, Pützhöhe Albach Verbandsgemeinde Arzfeld Mittwoch, 18. Januar 2017 Euscheid, Strickscheid Dackscheid, Eilscheid, Gesotz, Hargarten, Heilhausen, Hölzchen, Kinzenburg, Krautscheid, Lambertsberg, Langenfeld, Lascheid, Lauperath, Lierfeld, Lünebach, Manderscheid, Mauel, Merlscheid, Niederpierscheid, Oberpierscheid, Pintesfeld, Plütscheid, Waxweiler Verbandsgemeinde Bitburger Land Erntehof, Eßlingen, Etteldorf, Gindorf, Gransdorf, Kyllburg, Kyllburgweiler, Meckel, Neuheilenbach, Oberkail, Orsfeld, Sankt Thomas, Seinsfeld, Steinborn, Usch, Wilsecker, Zendscheid Balesfeld, Bildchen, Brecht, Burbach, Dahlem, Hermesdorf, Idenheim, Idesheim, Koosbüsch, Neidenbach, Oberweis, Rittersdorf, Röhl, Scharfbillig, Sülm, Trimport, Waxbrunnen, Wißmannsdorf Dudeldorf, Gondorf, Hüttingen an der Kyll, Metterich Verbandsgemeinde Prüm Dingdorf, Giesdorf, Hersdorf, Lasel, Matzerath, Niederlauch, Nimshuscheid, Nimsreuland, Oberlauch, Orlenbach, Schloßheck, Schönecken, Seiwerath, Wawern, Winringen Mittwoch, 18. Januar 2017 Bleialf, Brandscheid, Buchet, Großlangenfeld, Habscheid, Masthorn, Mützenich, Oberlascheid, Pittenbach, Pronsfeld, Sellerich, Winterscheid, Winterspelt Breitwiesental, Ellwerath, Rommerheimerheld, Rommersheim, Watzerath, Dausfeld, Niederprüm, Prüm- Stadt, Steinmehlen, Weinsfeld Feuerscheid, Heisdorf Verbandsgemeinde Speicher Auw an der Kyll, Hosten, Orenhofen, Preist Verbandsgemeinde Südeifel Alsdorf, Eisenach, Gilzem, Kaschenbach, Niederweis Ammeldingen bei Neuerburg, Burscheid, Heilbach, Plascheid sperrmüll Verbandsgemeinde Bitburger Land Fließem, Nattenheim, Sefferweich Verbandsgemeinde Speicher Beilingen, Herforst, Philippsheim Speicher-Stadt (Tag 1) Speicher-Stadt (Tag 2) Grundstücksverkehr Über die Genehmigung zur Veräußerung nachstehender Grundstücke ist nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu entscheiden: - Gemarkung Neurath (Gr.L.Nr. 713/2016) Flur 2 Nr. 22/4, Gebäude- u. Freifl., LWFL., Im großen Garten 4,6, 0,8684 ha Flur 2 Nr. 23/4, LWFL., Auf der Hut, 0,8163 ha - Gemarkung Gondorf (Gr.L.Nr. 719/2016) Flur 6 Nr. 24, LWFL., Blasenanwand, 0,7545 ha - Gemarkung Sefferweich (Gr.L.Nr. 720/2016) Flur 8 Nr. 70, Waldfl., Beim Firest, 0,8264 ha - Gemarkung Hermesdorf (Gr.L.Nr. 721/2016) Flur 3 Nr. 1, LWFL., Auf den Rechen, 0,8348 ha - Gemarkung Ernzen (Gr.L.Nr. 725/2016) Flur 14 Nr. 70, LWFL., Ober Zichelsborn, 1,6980 ha - Gemarkung Fleringen (Gr.L.Nr. 728/2016) Flur 25 Nr. 10, Brachland, Im Otterstall, 0,5500 ha - Gemarkung Dudeldorf (Gr.L.Nr. 742/2016) Flur 15 Nr. 118, Waldfl., Aufm Ereck, 0,6186 ha Flur 15 Nr. 141, Waldfl., daselbst, 0,1834 ha - Gemarkung Dahnen (Gr.L.Nr. 745/2016) Flur 53 Nr. 839, Waldfl., Neuelt, 2,1426 ha - Gemarkung Lahr (Gr.L.Nr. 749/2016) Flur 4 Nr. 76, Waldfl., Aufm Aack, 0,5578 ha - Gemarkung Schleid (Gr.L.Nr. 750/2016) Flur 8 Nr. 60, Waldfl., Bach, Auf der Kipp, 1,1345 ha Landwirte/Forstwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes dringend auf diese Grundstücke angewiesen sind, können ihr Erwerbsinteresse bis spätestens 10 Tage ab Erscheinen der Kreis-Nachrichten der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Untere Landwirtschaftsbehörde, Trierer Straße 1, Bitburg, schriftlich mitteilen.

6 Seite 6 Ausgabe 14/2017

7 Ausgabe 14/2017 Seite 7 Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR Eifel) Folgende Grundstücksflächen sind veräußert worden: Grundbuch von Muxerath Blatt 233 Gemarkung Muxerath Flur 3, Nr. 112/56, Landwirtschaftsfläche, Waldfäche Beim Ackelshof 3,2393 ha Für diese Grundstücksveräußerung ist die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrs-gesetz bzw. nach dem Reichssiedlungsgesetz beantragt worden. Vor Genehmigung des Kaufvertrages ist neben anderen Prüfungen zu ermitteln, ob Besitzer landwirtschaftlicher Betriebe am Kauf dieser Flächen interessiert sind. Entsprechende Interessenten können sich melden bis Freitag, beim DLR Eifel, Westpark 11, Bitburg, Telefon: Herrn Savelkouls oder Herrn Friedrich Amtliche BekAnntmAchungen Satzung des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren gemäß 17 LStrG - Straßenreinigungssatzung - vom 20. Dezember 2016 Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg hat aufgrund des 17 Landesstraßengesetz (LStrG) vom i. d.f. vom (GVBl. 1977, S. 273, BS 91-1) und der 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. 1995, S. 175) und des 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. 1994, S. 153) am folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Reinigungspflichtige (1) Die Straßenreinigungspflicht, die gemäß 17 Abs. 3 LStrG i. V. m. der Verbandsordnung des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg dem Zweckverband obliegt, wird den Eigentümern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt-persönliche Dienstbarkeit zusteht und die Wohn- berechtigten (1093 BGB). Von der Übertragung nach Satz 1 werden die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und das Bestreuen der gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte ausgenommen. 4 Ziffer 4 und 7 werden von dieser Regelung jedoch nicht berührt. Die Reinigungspflicht der Gemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigten ergibt sich unmittelbar aus 17 Abs. 3 LStrG. (2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Haus oder Grundstücksnummer zugeteilt wird. (3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugang rechtlich ausgeschlossen oder aus topographischen Gründen nicht möglich und zumutbar ist. (4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat. (5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche, insbesondere mehrere Eigentümer desselben Grundstückes, Eigentümer und Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte, Anlieger und Hinterlieger, sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Der Zweckverband kann von jedem Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Straßenflächen verlangen. Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung soll mit Zustimmung des Zweckverbandes gegenüber dem Zweckverband eine der verantwortlichen Personen oder ein Dritter als reinigungspflichtig festgestellt werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung des Zweckverbandes ist widerruflich. Der Zweckverband kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen. 2 Gegenstand der Reinigungspflicht (1) Die Reinigungspflicht umfasst die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen. (2) Geschlossene Ortslage sind die Teile des Verbandsgebietes des Zweckverbandes Flugplatz Bitburg, die in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind. (3) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere: 1. Gehwege einschließlich der Durchlässe und Fußgängerstraßen; 2. Fahrbahnen; 3. Radwege; 4. Parkplätze; 5. Promenadenwege (Sommerwege und Bankette); 6. Straßenrinnen, Einflußöffnungen der Straßenkanäle und Seitengräben einschließlich der Durchlässe; 7. Böschungen und Grabenüberbrückungen; 8. Straßenbegleitgrün 9. Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes

8 Seite 8 Ausgabe 14/2017 (4) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimmten Teile der Straße ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z. B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Sommerwege). (5) Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) umfasst die Reinigungspflicht den Teil der Straßenfläche, der zwischen der Mittellinie der Straße, der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße und den Senkrechten, die von den äußeren Berührungspunkten von Grundstück und Straße auf der Straßenmittellinie errichtet werden, liegt. Verlaufen die Grundstücksseitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie oder ist die längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstücks länger als die gemeinsame Grenze, so umfasst die Reinigungspflicht die Fläche, die zwischen der Mittellinie der Straße, den Senkrechten, die von den äußeren Punkten derjenigen Grundstücksseite oder -seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden und der zwischen den Senkrechten sich ergebenden Straßengrenze liegt. (6) Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu reinigenden Straße haben (Hinterliegergrundstücke), wird die reinigungspflichtige Straßenfläche umschrieben wie in Absatz 5 Satz 2. (7) Die Straßenmittellinie verläuft in der Mitte der dieser Satzung unterliegenden Straßen. Bei der Festlegung der Straßenmittellinie werden geringfügige Unregelmäßigkeiten im Straßenverlauf (Parkbuchten usw.) nicht berücksichtigt. Lässt sich eine Mittellinie der Straße nicht feststellen oder festlegen (z. B. bei kreisförmigen Plätzen), so tritt an die Stelle der Senkrechten auf der Straßenmittellinie im Absatz 5 die Verbindung der äußeren Berührungspunkte von Grundstück und Straße (Absatz 5 Satz 1) bzw. die Verbindung der äußeren Punkte der Straße (dem Platz) zugekehrten Seite(n) (Absatz 5 Satz 2) mit dem Mittelpunkt der Straße (des Platzes). (8) Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus über die ganze Straße. Nach den Absätzen 5 bis 7 nicht aufteilbare Flächen von Kreuzungen oder Einmündungen fallen anteilig in die Reinigungspflicht der angrenzenden Eckgrundstücke. Flächen, die außerhalb einer Parallelen zur Straßengrenze im Abstand von 10 m liegen, verbleiben in der Reinigungspflicht des Zweckverbandes. 3 Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte Mit Zustimmung des Zweckverbandes kann der Reinigungspflichtige ( 1) die Reinigungspflicht auf einen Dritten, z. B. Pächter, Mieter, der sich schriftlich zu verpflichten hat, übertragen. Die Zustimmung des Zweckverbandes ist jederzeit widerruflich. 4 Sachlicher Umfang der Straßenreinigung Die Reinigungspflicht umfaßt insbesondere 1. das Besprengen und Säubern der Straßen ( 5), 2. die Schneeräumung auf den Gehwegen ( 6), 3. das Bestreuen der Gehwege ( 7), 4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf den Straßen, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, 5. den Grünschnitt im Bereich der Straßengräben, Böschungen und des Straßenbegleitgrüns ( 8). 5 Besprengen und Säubern der Straßen (1) Das Säubern der Fahrbahnen, Gehwege und sonstigen Straßenteile umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und Durchlässe. (2) Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig. (3) Bei trockenem und frostfreiem Wetter ist vor dem Reinigen die Straße zur Verhinderung von Staubentwicklung ausreichend mit Wasser zu besprengen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, z. B. bei einem Wassernotstand. (4) Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmte Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden. (5) Die Straßen sind grundsätzlich einmal wöchentlich in der Zeit vom bis spätestens Uhr, in der Zeit vom bis spätestens Uhr zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseitigen. Dies ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall. (6) Der Zweckverband kann bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Heimatfesten oder vergleichbaren Veranstaltungen eine zusätzliche Reinigung anordnen. Dies wird durch den Zweckverband ortsüblich bekannt gegeben oder den Verpflichteten besonders mitgeteilt. 6 Schneeräumung auf Gehwegen (1) Wird durch Schneefälle die Benutzung der Gehwege erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwässern nicht beeinträchtigt wird. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,5 m von Schnee freizuhalten. Der später Räumende muss sich an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken anpassen. Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten. 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden. (3) In der Zeit von 7.30 Uhr bis Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind bis Uhr zu räumen. 7 Bestreuen der Gehwege (1) Die Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Die Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m sind ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m zu bestreuen. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. (2) Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit abstumpfenden oder auftauenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Salz) herzustellen. Eis ist zu beseitigen. Salz soll nur in geringer Menge zur Beseitigung festgefahrener oder festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltener Schnee darf nicht auf ihnen gelagert werden.

9 Ausgabe 14/2017 Seite 9 (3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken anzupassen. (4) Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, daß während der allgemeinen Verkehrszeiten Uhr bis Uhr keine Rutschgefahr besteht. 6 Abs. 3 gilt entsprechend. 8 Grünschnitt Die Straßengräben und Böschungen sowie das Straßenbegleitgrün sind in der Zeit vom bis in angemessenen Zeitabständen zu mähen. Der anfallende Grünschnitt ist ordnungsgemäß zu beseitigen. Die Reinigungspflichtigen haben insbesondere sicherzustellen, dass Grünschnittreste den ungehinderten Wasserabfluss in Straßengräben, Rinnen und Durchlässen nicht beeinträchtigen. 9 Umfang der besonderen Reinigung Werden öffentliche Straßen, insbesondere bei der An- und Abfuhr von Kohlen, Baumaterialien, Bodenvorkommen oder anderen Gegenständen oder bei der Abfuhr von Schutt, durch Leckwerden oder Zerbrechen von Gefäßen, beim Viehtrieb oder auf andere ungewöhnliche Weise verunreinigt, so müssen sie von demjenigen, der die Verunreinigung verursacht hat, sofort gereinigt und der zusammengekehrte Unrat beseitigt werden. Wird der Verursacher nicht ermittelt, so obliegt dem sonst zur Reinigung Verpflichteten auch diese außerordentliche Reinigung. 10 Konkurrenzen Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen zu beseitigen, bleibt unberührt. 11 Abwässer Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerblichen Abwässer zugeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder übelriechenden Flüssigkeiten verboten. Das in den Rinnen, Gräben und Kanälen bei Frost entstehende Eis ist in der gleichen Weise zu beseitigen wie die durch Frost oder Schneefall herbeigeführte Glätte. 12 Schneeräumung auf den Fahrbahnen / Bestreuen der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte Die Räumung der Fahrbahnen von Schnee und Eis ist nicht auf die Reinigungspflichtigen übertragen und wird vom Zweckverband Flugplatz Bitburg ausgeführt. Das Gleiche gilt für das Bestreuen der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Der Zweckverband erhebt für die Ausführung der in Satz 1 und 2 genannten Leistungen Benutzungsgebühren nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. 13 Gebührenfähige Kosten Gebührenfähig ist der laufende Aufwand, der dem Zweckverband durch das Räumen der Fahrbahnen und das Bestreuen der gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte entsteht. Hierzu gehören insbesondere 1. Aufwendungen für die Verwaltung und den Betrieb, 2. Aufwendungen für die Unterhaltung, 3. Verzinsung des Eigenkapitals, 4. Aufwendungen für die Verzinsung und Tilgung der für die Erfüllung der Aufgaben aufgenommenen Darlehen, 5. Zuführungen zu zweckgebundenen Rücklagen. 14 Gebührengegenstand Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die von Straßen erschlossen werden oder an diese angrenzen, die durch den Zweckverband von Schnee und Eis geräumt werden. 1 dieser Satzung gilt insoweit entsprechend. 15 Bemessungsgrundlage (1) Die Verteilung des gebührenfähigen Aufwandes und die Bemessung der Benutzungsgebühren erfolgt nach der zu räumenden und zu bestreuenden Straßenlänge. (2) Die Gebührensätze werden für jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung festgesetzt. (3) Als Straßenlänge im Sinne des Absatzes 1 gilt : 1. Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücke) die Länge der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße. Verlaufen die Grundstücksseitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie oder ist die längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstücks länger als die gemeinsame Grenze, so gilt als Straßenlänge die Länge der Straßengrenze zwischen zwei Senkrechten, die von den äußeren Punkten der Grundstücksseite oder seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden, 2. Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu räumenden und zu streuenden Straße haben (Hinterliegergrundstücke), eine nach Ziff. 1 Satz 2 zu ermittelnde Straßenlänge. 3. Bruchteile eines Meters werden bis zu 50 cm abgerundet, über 50 cm aufgerundet. (4) Die Regelungen des 2 Abs. 7 gelten entsprechend. 16 Entstehung, Unterbrechung und Beendigung der Gebührenpflicht (1) Gebührenpflicht besteht für den Zeitraum, in dem der Zweckverband die Schneeräumung und die Bestreuung der Straßen durchführt. (2) Wird die Räumung und Bestreuung der Straßen wegen höherer Gewalt oder aus Gründen, die der Zweckverband zu vertreten hat, länger als 30 aufeinanderfolgende Tage völlig unterbrochen, so wird für den Zeitraum der Unterbrechung keine Gebühr berechnet. (3) Die Gebührenschuld für den Bemessungszeitraum entsteht jeweils am Ende des Bemessungszeitraums. 17 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtiger ist, wer am Ende des Bemessungszeitraumes ( 18 Abs. 1) Eigentümer eines Grundstückes nach 14 ist. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht und die Wohnungsberechtigten ( 1093 BGB). (2) Mehrere Gebührenpflichtige für dieselbe zu räumende oder zu streuende Straßenlänge sind Gesamtschuldner.

10 Seite 10 Ausgabe 14/2017 (3) Tritt ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen ein, so hat der bisherige Verpflichtete die Gebühr bis zum Ende des laufenden Monats zu entrichten. Für die Gebühren dieses Monats haftet neben dem bisherigen Gebührenpflichtigen auch der neue Gebührenpflichtige. Der Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen ist dem Zweckverband anzuzeigen. (4) Zeigen der bisherige und der neue Gebührenpflichtige dem Zweckverband den Wechsel nicht an, haften beide gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren für die Zeit vom Rechtsübergang bis zum Ende des Monats, in dem der Zweckverband hiervon Kenntnis erhält. 18 Zahlung der Gebühren (1) Die Gebühr wird für je ein Kalenderjahr rückwirkend zum berechnet (Bemessungszeitraum); die Veranlagung wird dem Gebührenschuldner durch Zustellung eines Gebührenbescheides bekannt gemacht. Der Gebührenbescheid kann mit demjenigen über andere Abgaben verbunden werden. (2) Die Gebühr ist an die in der Zahlungsaufforderung angegebene Stelle zu zahlen und jeweils eineinhalb Monate nach dem Ende des Bemessungszeitraumes fällig (15.08.). (3) Entsteht die Gebührenpflicht innerhalb des Bemessungszeitraumes, erfolgt die Berechnung der Gebühr vom Zeitpunkt der Entstehung ab bis zum Ende des Bemessungszeitraumes. (4) Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren. 19 Vorausleistung (1) Der Zweckverband ist berechtigt, von dem Gebührenpflichtigen eine Vorauszahlung der nach dieser Satzung voraussichtlich zu entrichtenden Gebühren für einen Bemessungszeitraum zu verlangen. (2) Nach dem Ablauf des Bemessungszeitraumes wird eine überschüssige Vorauszahlung erstattet. Der Zweckverband wird von dieser Erstattungspflicht durch Zahlung an die Überbringer der Einzahlungsbestätigung befreit. 20 Geldbuße und Zwangsmittel (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die 5, 6, 7, 8 und 9 dieser Satzung oder eine aufgrund dieser Satzung ergangene vollziehbare Anordnung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des 53 Abs. 1 Nr. 2 des Landesstraßengesetzes i. V. m. 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. (3) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland- Pfalz. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe bis zu ist möglich. 22 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren -Straßenreinigungssatzung- vom 6. Januar 1997 außer Kraft. Bitburg, Zweckverband Flugplatz Bitburg Dr. Joachim Streit, Verbandsvorsteher Hinweis: Gemäß 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. EndE der BEkanntmachungEn Öffnungszeiten der Kreisverwaltung des Eifelkreises in Bitburg (Tel.: 06561/15-0) und Außenstelle in Prüm (Tel.: 06551/9575-0) montags bis mittwochs: 8-12 Uhr Uhr donnerstags: 8-12 Uhr Uhr freitags: 8-12 Uhr Ausländer-/Einbürgerungsbehörde und Führerscheinstelle montags bis mittwochs 8-12 Uhr donnerstags 8-12 Uhr Uhr freitags 8-12 Uhr Zulassungsstellen in Bitburg und Prüm: montags / mittwochs: 8-12 Uhr dienstags: 8-12 Uhr Uhr donnerstags: 8-12 Uhr Uhr freitags: 8-12 Uhr Herausgeber: Kreis-Nachrichten - Impressum Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm Redaktion und amtliche Bekanntmachungen: Ansgar Dondelinger, FB 01-01, Pressestelle (verantwortlich) Tel / Fax 06561/ dondelinger.ansgar@ bitburg-pruem.de Verlag, Druck und Vertrieb sowie Verteilung: LINUS WITTICH Medien KG Europaallee 2, Föhren Tel / Fax 06502/ Erscheinungsweise: wöchentlich

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