ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (AVB) DER ZUKUNFTSVORSORGE MIT GEWINNBETEILIGUNG

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1 Anhang U926 Begriffsbestimmungen 1 Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 2 Pflichten des Versicherungsnehmers 3 Umfang des Versicherungsschutzes 4 Beginn des Versicherungsschutzes 5 Kosten und Gebühren 6 Gewinnbeteiligung 7 Leistungserbringung im Versicherungsfall 8 Kündigung des Versicherung - Rückkaufswert 9 Prämienfreistellung 10 Nachteile einer Kündigung oder Prämienfreistellung 11 Erklärungen 12 Bezugsberechtigung 13 Verjährung 14 Vertragsgrundlagen 15 Anwendbares Recht 16 Aufsichtsbehörde 17 Erfüllungsort Anhang 176 Abs. 5 VersVG Firmenname: ERGO Versicherung Aktiengesellschaft, Handelsgericht Wien, FN g, UID-Nr.: ATU , DVR Firmensitz: ERGO Center, Businesspark Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße 17, 1110 Wien Seite 1 von 9 Stand:

2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch sie sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen notwendig Bezugsberechtigter (Begünstigter) Deckungsrückstellung Gewinnbeteiligung Letztstandspolizze Modellrechnung Polizze Rechnungszins Rückkaufswert Staatliche Prämienförderung Schriftform Tarif/Geschäftsplan ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist. Die Deckungsrückstellung ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Prämien abzüglich der Versicherungssteuer, der Abschlusskosten, der Verwaltungskosten und der Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos zuzüglich der Verzinsung mit dem in den Besonderen Versicherungsbedingungen angegebenen garantierten Rechnungszinssatz. sind Ihrem Vertrag zugewiesene Überschüsse, die die garantierten Versicherungsleistungen (im Er-, Ablebens- und Rückkaufsfall) erhöhen. Die Höhe des Gewinnanteiles hängt maßgeblich von den erzielten Veranlagungserträgen ab und steht erst im Leistungsfall fest. ist eine Polizze, die den aktuellen Vertragsstand (Letztstand) dokumentiert ist die individuell auf Ihren Vertrag abgestimmte Darstellung der möglichen Vertragsentwicklung, insbesondere der Erlebensleistung und der Rückkaufswerte, unter der Annahme der dort ausgewiesenen Wertentwicklung. Bitte beachten Sie die Erläuterungen zu den Modellrechnungen, insbesondere den Hinweis, dass diese ausschließlich zu Illustrationszwecken dienen und bisherige oder künftige Wertentwicklungen daraus nicht abgeleitet werden können. ist die Urkunde, die Ihren Versicherungsvertrag dokumentiert. ist der Zinssatz, mit dem die vertragliche Deckungsrückstellung verzinst wird. ist die Leistung des Versicherers, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt ("rückgekauft") wird. Der Rückkaufswert entspricht dem Zeitwert der Versicherung und berechnet sich aus dem Geldwert der Deckungsrückstellung, vermindert um einen Abschlag gemäß 8.2 und den Besonderen Versicherungsbedingungen. ist die aufgrund Ihres Antrages vom Versicherer jährlich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland angeforderte und nach Erhalt Ihrem Vertrag als zusätzliche Einmalprämie gutgeschriebene Erstattung von Einkommensteuer (Lohnsteuer) gemäß 108g EStG. Dadurch ergeben sich in weiterer Folge erhöhte Versicherungsleistungen. Für alle Ihre Mitteilungen und Erklärungen ist die geschriebene Form erforderlich, sofern und soweit nicht gesondert die Schriftform (schriftlich) ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Unter geschriebener Form versteht man die Übermittlung eines Textes in Schriftzeichen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.b. oder Telefax). Schriftform (schriftlich) bedeutet das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden (keine elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes). ist eine der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) übermittelte detaillierte Aufstellung jener Bestimmungen und versicherungsmathematischen Berechnungsgrundlagen für Ihren Versicherungsvertrag. Versicherer ist die ERGO Versicherung AG, ERGO Center, Businesspark Marximum / Objekt 3, Modecenterstraße 17, 1110 Wien. Versicherte Person ist die Person, deren Leben versichert ist. (Die Bezeichnung Versicherte Person gilt für beide Geschlechter). Seite 2 von 9

3 Versicherungsnehmer Versicherungsprämie Zukunftsvorsorge mit Gewinnbeteiligung ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag (Die Bezeichnung Versicherungsnehmer gilt für beide Geschlechter). ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt, dessen Höhe in der Polizze angegeben ist. ist eine Lebensversicherung mit Leistungen im Ab- und Erlebensfall, bei der die Veranlagung in einem speziellen Deckungsstock im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen für die prämiengeförderte Zukunftsvorsorge erfolgt. Die Versicherungsleistungen bestehen aus einem vertraglichen Teil und aus einem Gewinnanteil. Seite 3 von 9

4 1 Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall. 1.1 Im Ablebensfall, das heißt bei Ableben der versicherten Person während der Vertragsdauer, erbringen wir die für den Ablebensfall vereinbarte, in der Polizze angegebene garantierte Versicherungsleistung zuzüglich der bis dahin erworbenen Gewinnbeteiligung. 1.2 Im Erlebensfall, das heißt bei Erleben des Vertragsablaufes, erbringen wir die für den Erlebensfall vereinbarte, in der Polizze angegebene garantierte Versicherungsleistung zuzüglich der bis dahin erworbenen Gewinnbeteiligung. 1.3 Leistungen können erbracht werden als Rentenzahlung durch Übertragung der Ansprüche als Einmalprämie in eine Pensionszusatzversicherung gemäß 108b EStG. als einmalige Kapitalauszahlung. Bitte beachten Sie in diesem Fall die steuerlichen Rechtsfolgen des 108g Abs.5 EStG. durch Übertragung der Ansprüche auf eine andere prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge oder andere Einrichtungen nach 108i Abs. 1 EStG. 2 Pflichten des Versicherungsnehmers 2.1 Sie sind verpflichtet, den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Wenn das Leben einer anderen Person versichert werden soll, hat auch diese alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. 2.2 An Ihren Antrag sind Sie sechs Wochen ab Antragstellung gebunden. 2.3 Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Versicherungsprämien (einmalige oder laufende Prämien) an uns kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen. 2.4 Laufende Prämien können nach Vereinbarung jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich bezahlt werden. Ein Wechsel der Zahlungsweise ist jedoch nur zum Jahrestag des Versicherungsbeginnes möglich. 2.5 Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung der Polizze, nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig und ist sodann innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Folgeprämien sind innerhalb eines Monats, bei monatlicher Prämienzahlung innerhalb von zwei Wochen, jeweils ab dem in der Polizze angegebenen Fälligkeitstag zu bezahlen. 2.6 Wenn Sie die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlen, sind wir leistungsfrei und können vom Vertrag zurücktreten, es sei denn Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Es gilt als Rücktritt unsererseits, wenn wir die erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei einem Rücktritt sind die Kosten der ärztlichen Untersuchung von Ihnen zu bezahlen. 2.7 Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlen, erhalten Sie eine schriftliche Mahnung. Bezahlen Sie den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist von mindestens zwei Wochen, können wir den Vertrag zum Ablauf der festgesetzten Frist kündigen, es sei denn Sie waren an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Im Falle unserer Kündigung vermindert sich Ihr Versicherungsschutz auf die prämienfreie Versicherungsleistung oder entfällt bei Unterschreitung der in den Besonderen Versicherungsbedingungen angegebenen Mindestversicherungsleistung zur Gänze. 3 Umfang des Versicherungsschutzes 3.1 Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Seite 4 von 9

5 4 Beginn des Versicherungsschutzes 4.1 Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages schriftlich oder durch Zustellung der Polizze erklären und Sie die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig (2.6) bezahlt haben. Vor dem in der Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz. 5 Kosten und Gebühren 5.1 Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von Ihren Versicherungsprämien in Abzug gebracht. Weiters ziehen wir von Ihren Versicherungsprämien Abschlusskosten (vgl ), Verwaltungskosten (vgl ) und Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikokosten) (vgl ) entsprechend dem vereinbarten Tarif ab Die Abschlusskosten werden in den Anfangsjahren Ihres Versicherungsvertrages fällig. Sie werden in dem in den Besonderen Versicherungsbedingungen angegebenen Zeitraum verrechnet und sind auf den in den Besonderen Versicherungsbedingungen angegebenen Betrag beschränkt. Aufgrund der anfänglichen Verrechnung der Abschlusskosten stehen in den ersten Vertragsjahren im Verhältnis zu den eingezahlten Prämien nur geringe Deckungsrückstellungen und damit geringe Leistungen bei Kündigung oder Prämienfreistellung zur Verfügung Die jährlichen Verwaltungskosten, die in Ihrer Versicherungsprämie enthalten sind, sind auf die in den Besonderen Versicherungsbedingungen angegebene Höhe beschränkt Deckung des Ablebensrisikos (Risikokosten) Die laufenden Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikokosten) richten sich nach dem Alter der versicherten Person sowie der für den Ablebensfall vereinbarten Versicherungsleistung. Das für die Berechnung relevante Alter ist die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Die monatlichen Risikokosten errechnen sich aus der Differenz zwischen der für den Ablebensfall vereinbarten Versicherungsleistung und dem Geldwert der Deckungsrückstellung zum Bewertungsstichtag, multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der in den Besonderen Versicherungsbedingungen angegebenen Sterbetafel, und geteilt durch Die in 5.1 genannten Kostenbestandteile sind in Ihren Prämien bereits enthalten und berücksichtigen wir bei der Kalkulation des der Deckungsrückstellung zuzuführenden bzw. des zu veranlagenden Prämienteils. Bei prämienfrei gestellten Verträgen entnehmen wir die Verwaltungs- und Risikokosten der Deckungsrückstellung. 5.3 Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten nach 5.1 sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifes, die wir der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) übermittelt haben. Diese können für bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüfbar. 5.4 Für durch Sie veranlasste Mehraufwendungen verrechnen wir angemessene Gebühren. Dies sind insbesondere: Mahngebühr bei Prämienzahlungsverzug Auszahlungsgebühr bei Adressanweisung Seite 5 von 9

6 Geschäftsgebühr für Ausstellung einer Duplikats- oder Letztstandspolizze außertourliche Ausstellung einer Wertnachricht Erstellung einer Modellrechnung umfangreiche schriftliche Vertragsauskunft nachträgliche Dokumentation oder Änderung der Polizze wegen nachträglicher Vormerkung oder Löschung einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung Drittschuldnererklärungen Einholung von Unbedenklichkeitserklärungen des zuständigen Finanzamtes im Falle der Auszahlung von Versicherungsleistungen an Bezugsberechtigte im Ausland Gerichtskosten für die Hinterlegung von Versicherungsleistungen Die Höhe der Gebühren können Sie bei uns erfragen, unserer Homepage entnehmen oder auf Wunsch zugesandt erhalten. 5.5 Diese Gebühren sind wertgesichert und verändern sich ab Juli eines jeden Kalenderjahres in demselben Ausmaß, indem sich der von der STATISTIK AUSTRIA monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder ein von Amts wegen an seine Stelle tretender Index gegenüber dem Verkaufsbeginn des Tarifes verändert hat. Der Versicherer ist dessen unbeschadet berechtigt, geringere als die sich nach dieser Indexklausel ergebenden Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft wieder die indexkonformen Gebühren zu verlangen. 6 Gewinnbeteiligung 6.1 Ihr Vertrag ist gewinnberechtigt und nimmt im Wege der Gewinnbeteiligung an den von uns erzielten Überschüssen teil. Der Gewinnanteil wird abhängig vom jeweiligen Tarif ermittelt. Die Details können Sie den Besonderen Versicherungsbedingungen entnehmen. 7 Leistungserbringung durch den Versicherer 7.1 Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag können wir die Übergabe der Polizze verlangen. Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze können wir die Leistungserbringung von einer gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig machen. Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nachweis über die Todesursache der versicherten Person vorzulegen. Im Erlebensfall ist zusätzlich auf einem von uns beigestellten Formblatt zu bestätigen, dass die versicherte Person am Fälligkeitstag noch am Leben war. 7.2 Wir werden Rentenzahlungen erbringen, indem wir den Auszahlungsbetrag als Einmalprämie in eine Pensionszusatzversicherung gemäß 108b EStG übertragen. 7.3 Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versicherungsfalles und Abschluss der Erhebungen zu Versicherungsfall und Leistungsumfang fällig. 7.4 Leistungen an ausländische Berechtigte (Bezugsberechtigte) erbringen wir, sobald uns (behördlich) nachgewiesen wird, dass wir die Zahlung ohne Gefahr der Haftung für nicht entrichtete Steuern vornehmen dürfen. Bei Überweisungen außerhalb der Europäischen Union trägt der Empfänger die Gefahr und die Kosten. Seite 6 von 9

7 7.5 Im Ablebensfall der versicherten Person kann der Bezugsberechtigte den Vertrag auch prämienfrei oder, falls er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der staatlichen Prämienförderung erfüllt, prämienpflichtig weiterführen. 8 Kündigung des Versicherungsvertrages - Rückkaufswert 8.1 Sie können Ihren Versicherungsvertrag nach einer Mindestlaufzeit von 10 Jahren in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist, ganz oder teilweise kündigen: jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres. 8.2 Der Rückkaufswert ist die jeweils aktuelle Deckungsrückstellung Ihres Versicherungsvertrages vermindert um den in den Besonderen Versicherungsbedingungen angegebenen Abzug. Die in der Polizze angeführten garantierten Leistungen im Erlebensfall gelten nicht bei Rückkauf. Die individuelle Entwicklung Ihres Rückkaufswertes zum Ende eines jeden Versicherungsjahres ab dem 10. Versicherungsjahr können Sie der in Ihrem Antrag sowie in der Polizze enthaltenen Modellrechnung entnehmen. Bitte beachten Sie, dass die Darstellungen infolge Nichtvorhersehbarkeit der tatsächlichen Wertentwicklung unverbindlich sind und nur mögliche Rückkaufswerte darstellen. 8.3 Mit der Beantragung der staatlichen Prämienförderung haben Sie sich unwiderruflich verpflichtet, für den Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Einzahlung des ersten Betrages auf eine Rückzahlung Ihrer vertraglichen Ansprüche zu verzichten. Nach Ablauf eines Versicherungsjahres können Sie den Vertrag entweder prämienfrei stellen (Punkt 9) oder, sofern der Zeitraum von 10 Jahren bereits verstrichen ist, die Auszahlung des Rückkaufswertes zuzüglich der erworbenen Gewinnbeteiligung verlangen. 9 Prämienfreistellung 9.1 Sie können Ihren Versicherungsvertrag in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist, ganz oder teilweise prämienfrei stellen: jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres. 9.2 Bei einer Prämienfreistellung setzen wir Ihre Versicherungsleistung nach den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen auf eine prämienfreie Versicherungsleistung herab. Dabei wird für die restliche Versicherungsdauer auf Grundlage der Deckungsrückstellung eine verminderte Versicherungsleistung ermittelt. Bei Prämienfreistellung innerhalb der ersten 5 Jahre wird 176 Abs. 5 VersVG berücksichtigt. Bei prämienfrei gestellten Verträgen wird im Erlebensfall die Summe der eingezahlten Prämien und der erhaltenen staatlichen Prämienförderungen zuzüglich des Gewinnanteiles fällig, sofern die Leistung als Rentenzahlung durch Übertragung der Ansprüche als Einmalprämie in eine Pensionszusatzversicherung oder durch Übertragung der Ansprüche auf eine andere prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge erfolgt. Sonst wird die Deckungsrückstellung zuzüglich des Gewinnanteils, maximal jedoch die Summe der eingezahlten Prämien und der erhaltenen staatlichen Prämienförderungen zuzüglich des Gewinnanteiles fällig. 9.3 Die Versicherungsleistung darf bei einer Teilkündigung oder Prämienfreistellung den in den Besonderen Versicherungsbedingungen angegebenen Mindestbetrag nicht unterschreiten, andernfalls gilt der Vertrag als rückgekauft und der Rückkaufswert (siehe 8.2) ausbezahlt wird. Seite 7 von 9

8 10 Nachteile einer Kündigung oder Prämienfreistellung 10.1 Die Kündigung oder Prämienfreistellung Ihres Versicherungsvertrages ist mit Nachteilen verbunden. Eine Rückzahlung der Prämien können Sie nicht verlangen. Mit der Beantragung der staatlichen Prämienförderung haben Sie sich unwiderruflich verpflichtet, für den Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Einzahlung des ersten Betrages auf eine Rückzahlung Ihrer vertraglichen Ansprüche zu verzichten. Die Prämienfreistellung Ihres Versicherungsvertrages ist für Sie in den ersten Jahren jedenfalls mit einem Verlust eines wesentlichen Teiles der einbezahlten Prämien verbunden, sofern die Leistung nicht als Rentenzahlung durch Übertragung der Ansprüche als Einmalprämie in eine Pensionszusatzversicherung oder durch Übertragung der Ansprüche auf eine andere prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge erfolgt Über die Laufzeit entwickelt sich der Rückkaufswert progressiv, bis er zu Vertragsende die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungsleistung erreicht. Sie können der in Ihrem Antrag sowie in der Polizze enthaltenen Modellrechnung entnehmen, welche Rückkaufswerte sich bei den dort angegebenen Wertentwicklungen ergeben würden. 11 Erklärungen 11.1 Für alle Ihre Mitteilungen und Erklärungen ist die geschriebene Form erforderlich, sofern und soweit nicht gesondert die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Unter geschriebener Form versteht man die Übermittlung eines Textes in Schriftzeichen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.b. Telefax oder ). Schriftform bedeutet das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden (keine elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes). Unsere Erklärungen erfolgen ebenfalls schriftlich Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber erklären. Wenn Sie Ihren Wohnort wechseln, müssen Sie uns Ihre neue Adresse mitteilen, andernfalls richten wir unsere Erklärungen rechtswirksam an Ihre letzte uns bekannte Adresse. Wenn Sie Ihren Wohnort außerhalb Europas nehmen, müssen Sie uns eine Person innerhalb Österreichs benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an Sie entgegenzunehmen. 12 Bezugsberechtigung 12.1 Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalles. Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung und Widerruf der Bezugsberechtigung müssen uns in geschriebener Form, sofern nicht schriftlich vereinbart ist, angezeigt werden Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, können wir dennoch verlangen, dass der Überbringer der Polizze uns seine Berechtigung nachweist. 13 Verjährung 13.1 Sie können Ihre Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend machen. Danach tritt Verjährung ein. Steht der Anspruch einem anderen zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren die Ansprüche erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung Wir sind von der Verpflichtung zur Leistung frei, nachdem wir eine Versicherungsleistung begründet und unter Hinweis auf die mit dem Fristablauf verbundene Leistungsfreiheit abgelehnt haben und der Berechtigte den Anspruch auf die Leistung nicht binnen eines Jahres gerichtlich geltend gemacht hat. Seite 8 von 9

9 14 Vertragsgrundlagen 14.1 Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag mir der darin enthaltenen Modellrechnung, die Polizze samt Anlagen mit der darin ebenfalls enthaltenen Modellrechnung, der dem Vertrag zu Grunde liegende Tarif, die vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die zum Tarif gehörigen Besonderen Versicherungsbedingungen. 15 Anwendbares Recht 15.1 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts, insbesondere den speziellen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes über die prämiengeförderte Zukunftsvorsorge. 16 Aufsichtsbehörde 16.1 Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zu Grunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), A-1090 Wien, Otto-Wagner-Platz Erfüllungsort 17.1 Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist unsere Direktion in Wien. Anhang Auszug aus dem VersVG: 176 Abs. 5 Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung vor dem Ablauf von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Laufzeit beendet, so dürfen bei der Berechnung des Rückkaufswerts die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten höchstens mit jenem Anteil berücksichtigt werden, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit entspricht. Ebenso sind diese Kosten bei der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung für die Berechnung der Grundlage der prämienfreien Versicherungsleistung höchstens nach dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Prämienzahlungsdauer und dem Zeitraum von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Prämienzahlungsdauer zu berücksichtigen. Seite 9 von 9

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